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Document 52014PC0034

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses einzunehmen ist

    /* COM/2014/034 final */

    52014PC0034

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses einzunehmen ist /* COM/2014/034 final */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    2011 haben die beiden Parteien Anhang 12 des Abkommens über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vereinbart.

    Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „der Ausschuss“) auf Ersuchen desselben.

    Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses wurden diese Arbeitsgruppen eingesetzt und ihre Mandate angenommen.

    Infolge der Verabschiedung des Anhangs 12 des Abkommens sollte der Beschluss des Ausschusses Nr. 2/2003 in Bezug auf die Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ geändert werden.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Gegenstand des Vorschlags ist lediglich die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses in Bezug auf die Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“. Der Wortlaut des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wurde in Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden ausgearbeitet. Es wurde keine Folgenabschätzung vorgenommen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Der Beschluss stützt sich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9.

    2014/0015 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses einzunehmen ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[1] (im Folgenden „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    (2)       Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

    (3)       Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Abkommens hat sich der Ausschuss am 21. Oktober 2003 eine Geschäftsordnung gegeben[2] und die Arbeitsgruppen eingesetzt, die zur Verwaltung der Anhänge des Abkommens erforderlich sind[3].

    (4)       Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses wurden mehrere Arbeitsgruppen, darunter die Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“, eingesetzt und ihre Mandate angenommen. Gemäß dem Anhang des genannten Beschlusses hatte die Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ als Hauptaufgabe den gegenseitigen Schutz der g.U. und der g.g.A.

    (5)       2011 schlossen die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben[4], mit dem das Abkommen durch Anfügung eines neuen Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geändert wurde.

    (6)       Die bilaterale Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ ist zusammengetreten, um insbesondere die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses in Bezug auf das Mandat der Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ mit dem Ziel zu prüfen, der Änderung des Abkommens Rechnung zu tragen.

    (7)       Daher sollte der Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate geändert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

    Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

    [2]               Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003; Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 24).

    [3]               Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003; Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 27).

    [4]               ABl. L 297 vom 16.11.2011, S.3.

    ANHANG

    ENTWURF BESCHLUSS NR. 2/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

    vom … zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT –

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)          Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    (2)          Anhang 12 des Abkommens betrifft den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

    (3)          Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „der Ausschuss“) auf Ersuchen desselben.

    (4)          Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses wurden die Arbeitsgruppen eingesetzt und ihre Mandate angenommen.

    (5)        Infolge der Verabschiedung des Abkommens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 1. Dezember 2011, mit dem dem Abkommen Anhang 12 angefügt wurde, sollte der Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses in Bezug auf die Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ geändert werden –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Anhang des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate wird in Bezug auf die Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ wie folgt geändert:

    (1) Der Teil Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ erhält folgende Fassung:

    „Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“

    Grundlage (Anhang 12)

    Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    Mandat der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 15

    1. Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 und seiner Durchführung.

    2. Regelmäßige Prüfung der Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter Anhang 12 fallenden Bereichen.

    3. Insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für den Gemischten Ausschuss zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu Anhang 12.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am …2013 in Kraft.

    …, den … .

    Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

    Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union || Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation || Der Sekretär des Ausschusses

    Susana MARAZUELA-AZPIROZ || Jacques CHAVAZ || Ioannis VIRVILIS

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