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Document 52014PC0034
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union within the Joint Committee on Agriculture set up by the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on trade in agricultural products, as regards the amendment of Decision No 2/2003 of that Committee
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses einzunehmen ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses einzunehmen ist
/* COM/2014/034 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses einzunehmen ist /* COM/2014/034 final */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im
Folgenden „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. 2011
haben die beiden Parteien Anhang 12 des Abkommens über den Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel vereinbart. Gemäß
Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die
Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im
Folgenden „der Ausschuss“) auf Ersuchen desselben. Mit
dem Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses wurden diese Arbeitsgruppen
eingesetzt und ihre Mandate angenommen. Infolge der Verabschiedung des Anhangs 12
des Abkommens sollte der Beschluss des Ausschusses Nr. 2/2003 in Bezug auf
die Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“
geändert werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Gegenstand des Vorschlags ist lediglich die
Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses in Bezug auf die
Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“. Der Wortlaut des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wurde
in Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden ausgearbeitet. Es wurde
keine Folgenabschätzung vorgenommen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Beschluss stützt sich auf den Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207
Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9. 2014/0015 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der von der Europäischen
Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf
die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses einzunehmen ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[1]
(im Folgenden „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 6 des
Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „der
Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut
ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt. (3) Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und
7 des Abkommens hat sich der Ausschuss am 21. Oktober 2003 eine Geschäftsordnung
gegeben[2]
und die Arbeitsgruppen eingesetzt, die zur Verwaltung der Anhänge des Abkommens
erforderlich sind[3]. (4) Mit dem Beschluss
Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses wurden mehrere Arbeitsgruppen,
darunter die Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“, eingesetzt und ihre Mandate
angenommen. Gemäß dem Anhang des genannten Beschlusses hatte die Arbeitsgruppe
„g.U./g.g.A.“ als Hauptaufgabe den gegenseitigen Schutz der g.U. und der g.g.A. (5) 2011 schlossen die
Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen zum
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben[4], mit dem das Abkommen
durch Anfügung eines neuen Anhangs 12 über den Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel geändert wurde. (6) Die bilaterale Arbeitsgruppe
„g.U./g.g.A.“ ist zusammengetreten, um insbesondere die Änderung des
Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses in Bezug auf das Mandat
der Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ mit dem Ziel zu prüfen, der Änderung des
Abkommens Rechnung zu tragen. (7) Daher sollte der Beschluss
Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses über die Einsetzung der
Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union in dem
mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf
dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des
Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft. Geringfügige Änderungen am Entwurf des
Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten
Ausschuss für Landwirtschaft ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart
werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für
Landwirtschaft wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 114 vom
30.4.2002, S. 132. [2] Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003;
Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 zur
Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 24). [3] Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003;
Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 über die
Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate (ABl. L 303 vom
21.11.2003, S. 27). [4] ABl. L 297 vom 16.11.2011, S.3. ANHANG ENTWURF
BESCHLUSS NR. 2/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT
vom …
zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses für
Landwirtschaft DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT – gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 6
Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) ist
am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Anhang 12 des Abkommens
betrifft den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. (3) Gemäß Artikel 15
Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die Arbeitsgruppe
„g.U./g.g.A.“ den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „der
Ausschuss“) auf Ersuchen desselben. (4) Mit dem Beschluss
Nr. 2/2003 des Ausschusses wurden die Arbeitsgruppen eingesetzt und ihre
Mandate angenommen. (5) Infolge der Verabschiedung des
Abkommens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 1. Dezember 2011, mit dem dem
Abkommen Anhang 12 angefügt wurde, sollte der Beschluss Nr. 2/2003
des Ausschusses in Bezug auf die Grundlage im Abkommen und das Mandat der
Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ geändert werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses Nr. 2/2003 des
Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die
Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate wird in Bezug auf
die Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ wie folgt geändert: (1) Der Teil Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“
erhält folgende Fassung: „Arbeitsgruppe
„g.U./g.g.A.“ Grundlage
(Anhang 12) Artikel 15 Absatz 6 des
Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Mandat
der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 15 1.
Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12
und seiner Durchführung. 2.
Regelmäßige Prüfung der Entwicklung der internen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter Anhang 12
fallenden Bereichen. 3.
Insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für den
Gemischten Ausschuss zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu Anhang
12.“ Artikel 2 Dieser Beschluss
tritt am …2013 in Kraft. …, den … . Für den
Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union || Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation || Der Sekretär des Ausschusses Susana MARAZUELA-AZPIROZ || Jacques CHAVAZ || Ioannis VIRVILIS