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Document 52014PC0024

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014

/* COM/2014/024 final - 2014/0010 (CNS) */

52014PC0024

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014 /* COM/2014/024 final - 2014/0010 (CNS) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unionsgebiete in äußerster Randlage, zu denen die französischen überseeischen Departements gehören, erlauben grundsätzlich keine Unterschiede zwischen der Besteuerung lokaler Erzeugnisse und der Besteuerung von Erzeugnissen aus dem französischen Mutterland oder anderen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 349 AEUV (vormals Artikel 299 Absatz 2 EGV) können für diese Gebiete jedoch aufgrund dauerhafter Benachteiligungen, die sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

Durch die auf Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags erlassene Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 (in der durch die Entscheidung 2008/439/EG des Rates vom 9. Juni 2008 und den Beschluss 448/2011/EU vom 19. Juli 2011 geänderten Fassung) wurde Frankreich ermächtigt, bestimmte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion hergestellte Erzeugnisse bis zum 1. Juli 2014 ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 10, 20 oder 30 Prozentpunkte nicht überschreiten.

In der Entscheidung 2004/162/EG werden als Gründe für die Annahme der spezifischen Maßnahmen u. a. angeführt: Abgelegenheit, Abhängigkeit von Rohstoffen und Energie, Zwang zu vermehrter Lagerhaltung, Enge des lokalen Marktes und eine nur schwach entwickelte Exporttätigkeit. Alle diese Nachteile haben einen Anstieg der Produktionskosten und damit des Selbstkostenpreises der lokalen Erzeugnisse zur Folge, die ohne spezifische Maßnahmen selbst dann weniger wettbewerbsfähig sind als auswärtige Erzeugnisse, wenn die Kosten der Beförderung in die überseeischen Departements berücksichtigt werden. Dadurch würde die Erhaltung einer lokalen Produktion erschwert. Die spezifischen Maßnahmen der Entscheidung 2004/162/EG des Rates dienen also dem Ziel, die lokale Industrie durch eine verbesserte Stellung im Wettbewerb zu stärken.

Der Europäische Rat hat durch seinen Beschluss 2012/419/EU zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union bestimmt, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet im Sinne von Artikel 355 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist, sondern den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV erhält. Daher wurde Mayotte durch den genannten Beschluss in das Verzeichnis der in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage aufgenommen. Somit sind ab dieser Statusänderung auf Mayotte der gesamte Vertrag und die unionsrechtlichen Steuervorschriften anwendbar.

Der Richtlinienvorschlag vom 7. August 2013[1] zielt darauf ab, Mayotte hinsichtlich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wie die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage zu behandeln, indem dieses überseeische Departement ab dem 1. Januar 2014 vom räumlichen Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrichtlinien ausgenommen wird.

Die französischen Behörden haben die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, in Mayotte die Sondersteuer „octroi de mer“ unter ähnlichen Bedingungen einzuführen wie in Guyana, und bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, bei der Besteuerung zwischen der lokalen und der nicht lokalen Erzeugung zu differenzieren. Zu diesem Zweck haben die französischen Behörden der Kommission in ihrem Antrag vom 24. Mai 2013 eine Liste mit rund hundert Erzeugnissen übermittelt, bei denen sie in steuerlicher Hinsicht zwischen lokalen und nicht lokalen Erzeugnissen differenzieren möchten. Die französischen Behörden wurden mehrfach aufgefordert, ergänzende Informationen einzureichen und für die in dem Antrag genannten Erzeugnisse nachzuweisen, dass eine lokale Erzeugung vorhanden ist, sowie mitzuteilen, wie hoch der Marktanteil dieser Erzeugung ist und welche Zusatzkosten dafür im Vergleich zu auswärtigen Erzeugnissen derselben Art entstehen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Der Antrag der französischen Behörden bezüglich Mayotte berücksichtigt die von den betroffenen Wirtschaftssektoren geäußerten Wünsche.

Die Kommission hat keine Folgenabschätzung vorgenommen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Mit dem Vorschlag soll die Entscheidung 2004/162/EG des Rates angepasst werden, damit sie auch auf Mayotte anwendbar ist. Für Mayotte wird die Liste der Erzeugnisse festgelegt, bei denen Frankreich ermächtigt wird, innerhalb gewisser Grenzen bestimmte lokale Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer” zu befreien. Der Vorschlag sieht vor, die Besteuerung von 59 Erzeugnissen, für die in Mayotte eine lokale Erzeugung vorhanden ist, zu differenzieren. Für sämtliche Erzeugnisse konnten die französischen Behörden nachweisen, dass zum einen eine lokale Erzeugung vorhanden ist, zum anderen in erheblichem Umfang „ Einfuhren“ erfolgen (u. a. aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten), die die Erhaltung der lokalen Erzeugung gefährden können, und dass zum anderen die lokale Erzeugung teurer ist als „eingeführte“ Erzeugnisse, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Erzeugnisse beeinträchtigt wird. Die unterschiedliche Besteuerung darf die nachgewiesenen Zusatzkosten nicht übersteigen. In Teil A des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (Abweichung um 10 Prozentpunkte) sollen elf Erzeugnisse aufgenommen werden, in Teil B (Abweichung um 20 Prozentpunkte) 32 Erzeugnisse und in Teil C (Abweichung um 30 Prozentpunkte) 16 Erzeugnisse. Die betreffenden Erzeugnisse sind in den Erwägungsgründen 5 bis 7 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates genannt.

Rechtsgrundlage Artikel 349 AEUV.

Subsidiaritätsprinzip Allein der Rat ist auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage zu beschließen, um unter Berücksichtigung der ständigen Gegebenheiten, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag sieht vor, den Beschluss 2004/162/EG anzupassen, um ihn auf Mayotte anzuwenden. Er betrifft nur diejenigen Erzeugnisse, für die nachgewiesen wurde, dass ihre lokale Herstellung mit Zusatzkosten verbunden ist. ||

Die maximale Abweichung, die für jedes der im vorliegenden Vorschlag genannten Erzeugnisse vorgesehen ist, übersteigt nicht die Zusatzkosten der lokalen Erzeugung. So geht die steuerliche Belastung der Erzeugnisse, die in das französische überseeische Departement Mayotte eingeführt werden, nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die geringere Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Produktion auszugleichen.

Wahl der Rechtsinstrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Bei dem zu ändernden Text handelt es sich um eine auf der gleichen Rechtsgrundlage (vormals Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags) erlassene Entscheidung des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2014/0010 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Entscheidung 2004/162/EG des Rates[3] werden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen überseeischen Departements hergestellten, im Anhang der Entscheidung genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Diese Steuerbefreiungen oder –ermäßigungen stellen spezielle Maßnahmen zum Ausgleich der Sachzwänge dar, denen die Gebiete in äußerster Randlage unterliegen und die dazu führen, dass lokale Unternehmen höhere Produktionskosten haben und ihre Erzeugnisse gegenüber ähnlichen Erzeugnissen, die aus dem französischen Mutterland oder den anderen Mitgliedstaaten stammen, weniger wettbewerbsfähig sind. Mayotte befindet sich in der gleichen Situation wie die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage.

(2)       Mayotte wird gemäß dem Beschluss 2012/419/EU[4] ab dem 1. Januar 2014 eine Region in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags. Somit sind alle Bestimmungen des Vertrags ab diesem Datum auf Mayotte anwendbar.

(3)       Die französischen Behörden haben beantragt, dass die Entscheidung 2004/162/EG betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte gilt, und eine Liste mit Erzeugnissen übermittelt, bei denen sie die Besteuerung je nachdem, ob es sich um lokale Erzeugnisse handelt oder nicht, differenzieren wollen.

(4)       Mit vorliegendem Beschluss sollen die französischen Behörden ermächtigt werden, die Besteuerung von Erzeugnissen zu differenzieren, für die sie nachgewiesen haben, dass eine lokale Produktion vorhanden ist, dass umfangreiche Wareneingänge (u. a. aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten) zu verzeichnen sind, die die Erhaltung der lokalen Produktion erschweren würden, und dass Zusatzkosten entstehen, durch die sich der Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugung gegenüber auswärtigen Erzeugnissen erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Erzeugnisse beeinträchtigt wird. Die Differenz in der Besteuerung darf die nachgewiesenen Mehrkosten nicht übersteigen. Durch die Anwendung dieser Grundsätze kann Artikel 349 des Vertrags umgesetzt werden, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, und ohne ungerechtfertigte Vorteile für die lokale Erzeugung zu schaffen.

(5)       Die Erzeugnisse, für die die französischen Behörden diese drei Arten von Gründen angeführt haben, sind in den Teilen A, B und C des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates aufgeführt. Bei den in Teil A des Anhangs der Entscheidung aufgeführten Erzeugnissen (zulässige Abweichung um 10 Prozentpunkte) handelt es sich um Pfeffer (Warencodes 0904 11 und 0904 12[5]), Vanille (Warencode 0905), Schokolade (Warencode 1806), bestimmte Kunststoffwaren (Warencodes 3925 10 10, 3925 90 80, 3926 90 90 und 3926 90 97), Ziegelsteine (Warencodes 6901 und 6902) und Zahnersatz (Warencode 9021 21 90).

(6)       Bei den Erzeugnissen in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (zulässige Abweichung um 20 Prozentpunkte) handelt es sich um Fisch (Warencodes 0301, 0302, 0303, 0304 und 0305), bestimmte Holzwaren (Warencodes 4407, 4409, 4414, 4418, 4419, 4420 und 4421), bestimmte Waren aus Papier oder Pappe (Warencodes 4819 und 4821), bestimmte Erzeugnisse der Presse und des Verlagswesens (Warencodes 4902, 4909, 4910 und 4911), bestimmte Erzeugnisse aus Flachglas (Warencodes 7003 und 7005), bestimmte Eisenwaren (Warencodes 7210, 7301, 7312, 7314, 9406 00 31 und 9406 00 38), bestimmte Waren aus Aluminium (Warencodes 7606, 7610 10 und 8310) sowie bestimmte Sitzmöbel (Warencodes 9401 69, 9401 90 30 und 9403 40).

(7)       Bei den Erzeugnissen in Teil C des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (zulässige Abweichung um 30 Prozentpunkte) handelt es sich um Milch und Milcherzeugnisse (Warencodes 0401, 0403 und 0406), bestimmte Fleischerzeugnisse (Warencodes 1601 und 1602), bestimmte Backwaren (Warencodes 1901 und 1905), Speiseeis (Warencode 2105), Mineralwasser und Limonade (Warencodes 2201 und 2202), Bier (Warencode 2203), Ylang-Ylang-Öl (Warencodes 3301 29 11 und 3301 29 31), Seifen und Reinigungsmittel (Warencodes 3401 und 3402) sowie Schaumstoffmatratzen (Warencode 9404 29 90).

(8)       Daher ist die Entscheidung 2004/162/EG entsprechend zu ändern.

(9)       In Anbetracht der Dringlichkeit sollte von dem Zeitraum von acht Wochen gemäß Artikel 4 des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union abgesehen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/162/EG wird wie folgt geändert.

1. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die französischen Behörden ermächtigt, die im Anhang aufgeführten, in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique, Mayotte und Réunion hergestellten Erzeugnisse bis zum 1. Juli 2014 ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien.“

2. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Departement Mayotte

0904 11, 0904 12, 0905 806, 3925 10 00, 3925 90 80, 3926 90 90, 3926 90 97, 6901, 6902, 9021 21 90.“

b) In Teil B wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Departement Mayotte

0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 4407, 4409, 4414, 4418, 4419, 4420, 4421, 4819, 4821, 4902, 4909, 4910, 4911, 7003, 7005, 7210, 7301, 7312, 7314, 7606, 7610 10, 8310, 9401 69, 9401 90 30, 9403 40, 9406 00 31, 9406 00 38.“

c) In Teil C wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Departement Mayotte

0401, 0403, 0406, 1601, 1602, 1901, 1905, 2105, 2201, 2202, 2203, 3301 29 11, 3301 29 31, 3401, 3402, 9404 29 90.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG bezüglich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte (COM(2013) 577 final vom 7. August 2013).

[2]               ABl. C vom, S.

[3]               Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 64).

[4]               ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

[5]               Einreihung gemäß der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs.

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