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Document 52014JC0015
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 147/2003 concerning certain restrictive measures in respect of Somalia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
/* JOIN/2014/015 final - 2014/0126 (NLE) */
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Adopted by | 32014R0478 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia /* JOIN/2014/015 final - 2014/0126 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[1] wird das allgemeine
Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia
technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im
Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen. (2)
Am 5. März 2014 nahm der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen die Resolution 2142 (2014) an, in der er das
Waffenembargo gegen Somalia bestätigte und bekräftigte, dass das Waffenembargo
bis 25. Oktober 2014 keine Anwendung auf Lieferungen von Waffen, Munition oder
militärischem Gerät oder auf die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder
Ausbildung findet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der
Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen
Bevölkerung bestimmt sind, außer in Bezug auf die Lieferung bestimmter, in der
Anlage der Resolution 2111 (2013) genannter Gegenstände, die der
vorherigen Genehmigung des nach der Resolution 751 (1992) eingesetzten
Sanktionsausschusses bedürfen. Mit der Resolution 2142 (2014) werden auch
die Benachrichtigungserfordernisse im Zusammenhang mit Lieferungen von Waffen,
Munition oder militärischem Gerät und der Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder
Ausbildung für die Sicherheitskräfte Somalias sowie für die Zwecke des
Ausnahmeverfahrens für Lieferungen von in der Anlage der Resolution
2111 (2013) aufgeführten Gegenständen geändert. (3)
Der Rat wird in Kürze einen neuen Beschluss des
Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution
2142(2014) erlassen. (4)
Für die Umsetzung einiger dieser Änderungen sind
weitere Maßnahmen auf Ebene der Union erforderlich. (5)
Die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung
(EG) Nr. 147/2003 entsprechend zu ändern. 2014/0126 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des
Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP[2], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003
des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber
Somalia[3]
wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel
oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu
lassen. (2) Am 5. März 2014 nahm der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2142 (2014) an, in
der er das Waffenembargo gegen Somalia bestätigte und bekräftigte, dass das
Waffenembargo bis 25. Oktober 2014 keine Anwendung auf Lieferungen von Waffen,
Munition oder militärischem Gerät oder auf die Bereitstellung von Beratung,
Hilfe oder Ausbildung findet, die ausschließlich zum Aufbau der
Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der
Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer in Bezug auf die
Lieferung bestimmter, in der Anlage der Resolution 2111 (2013) genannter
Gegenstände, die der vorherigen Genehmigung des nach der Resolution 751 (1992)
eingesetzten Sanktionsausschusses bedürfen. Mit der Resolution 2142 (2014)
werden auch die Benachrichtigungserfordernisse im Zusammenhang mit Lieferungen
von Waffen, Munition oder militärischem Gerät und der Bereitstellung von
Beratung, Hilfe oder Ausbildung für die Sicherheitskräfte Somalias sowie für
die Zwecke des Ausnahmeverfahrens für Lieferungen von in der Anlage der
Resolution 2111 (2013) aufgeführten Gegenständen geändert. (3) Der Rat hat am … April
2014 den Beschluss 2014/…/GASP des Rates[4]
erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution
2142 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird. (4) Da einige dieser Änderungen
in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene
erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5) Die Verordnung (EG) Nr.
147/2003 des Rates sollte deshalb entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie
folgt geändert: Artikel 2a Buchstabe e erhält folgende
Fassung: „e) die Bereitstellung von
Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung
im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in
Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: i) die betreffende zuständige Behörde hat
festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung,
Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der
Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen
Bevölkerung bestimmt sind, und ii) der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992)
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von der
Bundesregierung Somalias oder ersatzweise von dem Mitgliedstaat, der die
Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung
bereitstellt, mindestens fünf Tage im Voraus von jeglicher Bereitstellung
derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder
Ausbildung benachrichtigt, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte
der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen
Bevölkerung bestimmt ist, wie in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 2142 (2014)
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2. [2] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17. [3] ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2. [4] ABl. L …