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Document 52014JC0015

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    /* JOIN/2014/015 final - 2014/0126 (NLE) */

    52014JC0015

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia /* JOIN/2014/015 final - 2014/0126 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[1] wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

    (2) Am 5. März 2014 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2142 (2014) an, in der er das Waffenembargo gegen Somalia bestätigte und bekräftigte, dass das Waffenembargo bis 25. Oktober 2014 keine Anwendung auf Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder auf die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung findet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer in Bezug auf die Lieferung bestimmter, in der Anlage der Resolution 2111 (2013) genannter Gegenstände, die der vorherigen Genehmigung des nach der Resolution 751 (1992) eingesetzten Sanktionsausschusses bedürfen. Mit der Resolution 2142 (2014) werden auch die Benachrichtigungserfordernisse im Zusammenhang mit Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät und der Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung für die Sicherheitskräfte Somalias sowie für die Zwecke des Ausnahmeverfahrens für Lieferungen von in der Anlage der Resolution 2111 (2013) aufgeführten Gegenständen geändert.

    (3) Der Rat wird in Kürze einen neuen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2142(2014) erlassen.

    (4) Für die Umsetzung einiger dieser Änderungen sind weitere Maßnahmen auf Ebene der Union erforderlich.

    (5) Die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 entsprechend zu ändern.

    2014/0126 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP[2],

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[3] wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

    (2)       Am 5. März 2014 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2142 (2014) an, in der er das Waffenembargo gegen Somalia bestätigte und bekräftigte, dass das Waffenembargo bis 25. Oktober 2014 keine Anwendung auf Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder auf die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung findet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer in Bezug auf die Lieferung bestimmter, in der Anlage der Resolution 2111 (2013) genannter Gegenstände, die der vorherigen Genehmigung des nach der Resolution 751 (1992) eingesetzten Sanktionsausschusses bedürfen. Mit der Resolution 2142 (2014) werden auch die Benachrichtigungserfordernisse im Zusammenhang mit Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät und der Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung für die Sicherheitskräfte Somalias sowie für die Zwecke des Ausnahmeverfahrens für Lieferungen von in der Anlage der Resolution 2111 (2013) aufgeführten Gegenständen geändert.

    (3)       Der Rat hat am … April 2014 den Beschluss 2014/…/GASP des Rates[4] erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird.

    (4)       Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)       Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates sollte deshalb entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

    Artikel 2a Buchstabe e erhält folgende Fassung:

                  „e) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, und

    ii) der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von der Bundesregierung Somalias oder ersatzweise von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, mindestens fünf Tage im Voraus von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wie in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

    [2]               ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

    [3]               ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

    [4]               ABl. L …

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