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Document 52014IP0081

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zur Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel (2014/2534(RSP))

ABl. C 93 vom 24.3.2017, p. 74–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/74


P7_TA(2014)0081

Vertrag über den Waffenhandel

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zur Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel (2014/2534(RSP))

(2017/C 093/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel, der am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 (1) und frühere Beschlüsse des Rates zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel sowie auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren (12178/2013),

unter Hinweis auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (4),

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (5),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. Juni 2007 zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Festlegung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen (6), vom 13. Juni 2012 zu den Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel (ATT) (7) und vom 13. März 2008 zu dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (Nichtverabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat mit der Folge, dass der Rat den Verhaltenskodex nicht zu einem verbindlichen Rechtsinstrument macht) (8),

gestützt auf die Artikel 21 und 34 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 3, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0233/2013),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mit dem internationalen Handel mit konventionellen Waffen ein Umsatz von jährlich mindestens 70 Mrd. USD erzielt wird, dass nach Berechnungen der Vereinten Nationen fast eine Million der acht Millionen Waffen, die jeden Tag in der Welt produziert werden, verloren gehen oder gestohlen werden und so in der Regel in falsche Hände gelangen und dass jede Minute ein Mensch in Folge von Gewalttaten mit Waffen stirbt;

B.

in der Erwägung, dass die EU nach Angaben des Stockholmer Instituts für Internationale Friedensforschung für insgesamt 26 % der weltweiten Waffenausfuhren verantwortlich zeichnet und dass 61 % dieser Ausfuhren an Drittländer erfolgen;

C.

in der Erwägung, dass der Handel mit Militärgütern innerhalb der EU seit der Annahme der Richtlinie 2009/43/EG durch ein gemeinsames Globalgenehmigungssystem der EU geregelt wird, und in der Erwägung, dass die EU befugt ist, in Bereichen, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, internationale Übereinkommen abzuschließen;

D.

in der Erwägung, dass in dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 vier verbindliche Kriterien für die Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen und vier weitere zu berücksichtigende Kriterien festgelegt sind; in der Erwägung, dass restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten von diesen Kriterien unberührt bleiben;

E.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein Grundpfeiler der gemeinsamen Werte ist, auf die sich die Europäische Union stützt, und dass gemäß den Verträgen im Rahmen der Handelspolitik, die unter das auswärtige Handeln der EU fällt, zur Achtung der Menschenrechte beigetragen werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass sich Waffenausfuhren nicht nur auf die Sicherheit, sondern auch auf Forschung und Entwicklung, Innovationen und industrielle Kapazitäten, den bilateralen und plurilateralen Handel sowie die nachhaltige Entwicklung auswirken; in der Erwägung, dass die durch die erhöhte Verfügbarkeit von Waffen verursachte Instabilität oft mit einem Konjunkturrückgang und Armut einhergeht; in der Erwägung, dass der Waffenhandel, insbesondere mit Entwicklungsländern, häufig zu Korruption und Überschuldung führt und dass der Gesellschaft in diesen Ländern dadurch weniger Mittel für die Entwicklung zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass das Potenzial des internationalen Handels, dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum sowie nachhaltige Entwicklung zu fördern, nur in einem weltweiten Klima der verantwortungsvollen Regierungsführung, wenn nicht sogar des uneingeschränkten Friedens, der Sicherheit und der Stabilität, ausgeschöpft werden kann;

Allgemeine Erwägungen

1.

begrüßt den Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags über den internationalen Handel mit konventionellen Waffen („Vertrag über den Waffenhandel“) unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen nach sieben Jahren langwieriger Verhandlungen; weist darauf hin, dass es Ziel des Vertrags ist, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen festzulegen und den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen, um dazu beizutragen, dass es international und regional Frieden, Sicherheit und Stabilität gibt und das Leiden der Menschen gemindert wird; ist der Überzeugung, dass die wirksame Umsetzung des Vertrags beträchtlich dazu beitragen kann, die Achtung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts weltweit zu verbessern; begrüßt den wesentlichen Beitrag der Organisationen der Zivilgesellschaft von der Anfangsphase bis zur Verabschiedung des Vertrags über den Waffenhandel;

2.

betont, dass der langfristige Erfolg des Vertrags über den Waffenhandel von der Beteiligung möglichst vieler Länder und insbesondere aller Hauptakteure des internationalen Waffenhandels abhängt; begrüßt, dass die meisten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den Vertrag bereits unterzeichnet haben, und fordert die übrigen Staaten auf, diesem Beispiel zu folgen und den Vertrag so bald wie möglich zu ratifizieren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, seine außenpolitischen Ziele und die Punkte, die in bilaterale Vereinbarungen aufzunehmen sind, um eine Aufforderung an Drittländer zur Unterzeichnung des Vertrags über den Waffenhandel zu ergänzen;

3.

weist darauf hin, dass einige Handelsabkommen Klauseln enthalten, durch die Nichtverbreitungsziele und Abkommen gefördert werden, die sich auf Massenvernichtungswaffen beziehen, und fordert die Kommission daher auf, zu ermitteln, inwieweit gegenwärtige und zukünftige Handelsinstrumente genutzt werden können, um die Ratifizierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel zu fördern;

4.

betont, dass der unrechtmäßige und ungeregelte Transfer von Waffen dazu führt, dass Menschen leiden und bewaffnete Konflikte angeheizt werden, Instabilität, Terroranschläge und Korruption verursacht werden, wodurch die sozioökonomische Entwicklung untergraben wird, und gegen die Grundsätze der Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht verstoßen wird;

Geltungsbereich

5.

bedauert, dass der Vertrag keine gemeinsame und genaue Definition des Begriffs „konventionelle Waffen“ enthält, dass er nur für die acht Kategorien von Waffen gilt, die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt sind, und dass es auch kein Verzeichnis gibt, in dem die genauen Waffenarten beschrieben sind, die zu jeder dieser Kategorien gehören; begrüßt allerdings die Verwendung breit gefasster Kategorien für die Bestimmung, welche Arten von Waffen betroffen sind; erklärt sich besonders zufrieden über die Aufnahme von Kleinwaffen und leichten Waffen, Munition sowie Teilen und Komponenten davon; fordert die Vertragsstaaten auf, jede Kategorie in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im weitesten Sinne aufzufassen; bedauert, dass der Handel mit bewaffneten ferngesteuerten Flugkörpern (Drohnen) nicht in den Vertrag aufgenommen wurde;

6.

bedauert, dass die technische Unterstützung, zu der Reparatur, Wartung und Entwicklung gehören — Tätigkeiten, für die die Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten –, nicht in den Vertrag aufgenommen wurde;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, klarzustellen, dass der in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags verwendete Begriff „Transfer“ Schenkungen, Leihgaben, Verpachtungen sowie alle anderen Formen der Weitergabe umfasst und dass diese Tätigkeiten somit in den Geltungsbereich des Vertrags fallen;

8.

fordert die Vertragsstaaten auf, Gütern, die sowohl zivile als auch militärische Verwendung finden können (wie etwa Überwachungstechnologien), und ebenso Ersatzteilen und Produkten, die zur elektronischen Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen ohne Todesfolge eingesetzt werden können, im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und die Anwendung von Artikel 6 (Verbote) und Artikel 7 Absatz 1 (Ausfuhr und deren Bewertung) des Vertrags über den Waffenhandel größere Beachtung zu schenken, und regt an, zu prüfen, ob der Geltungsbereich des Vertrags über den Waffenhandel auf Dienstleistungen, die mit der Waffenausfuhr in Verbindung stehen, sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet werden kann;

9.

begrüßt die Bestimmungen, die darauf ausgerichtet sind, die Umleitung von Waffen zu verhindern; stellt allerdings fest, dass den Vertragsstaaten bei der Bestimmung, welches Risiko mit der Umleitung von Waffen verbunden ist, ein großer Spielraum eingeräumt wird; bedauert, dass Munition, Teile und Komponenten nicht ausdrücklich in den betreffenden Bestimmungen genannt sind, und fordert die Vertragsstaaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, auf, dies in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 zu korrigieren;

10.

ist sich der Bedeutung bewusst, die die Rüstungsindustrie neben ihrer grundlegenden Rolle bei der Bereitstellung wesentlicher Fähigkeiten für Wachstum und Innovationen hat; weist auf das berechtigte Interesse der Staaten hin, konventionelle Waffen zu erwerben, ihr Recht auf Selbstverteidigung auszuüben und konventionelle Waffen herzustellen, auszuführen, einzuführen und weiterzugeben; weist ferner darauf hin, dass es im Interesse der Vertragsstaaten liegt, sicherzustellen, dass die Rüstungsindustrie das Völkerrecht und verbindliche Rüstungskontrollregelungen einhält, um die Grundprinzipien der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu wahren und zu schützen und die Konfliktverhütung und -lösung zu fördern;

11.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Entwicklung von verbindlichen Verhaltenskodizes für private Akteure im Bereich des Handels mit Militärgütern im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte zu unterstützen; fordert die Rüstungsindustrie in der EU nachdrücklich auf, gegebenenfalls durch öffentlich-private Partnerschaften einen offenen und transparenten Beitrag zu den Bemühungen um die Unterstützung der Umsetzung zu leisten und die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, unter anderem durch strengere Rechenschaftspflichten und die Verpflichtung, die sich aus der Verantwortung für die Verhinderung des illegalen Transfers von Waffen ergibt;

Kriterien und internationale Standards

12.

betont die Bedeutung der den Vertragsstaaten durch den Vertrag auferlegten Verpflichtung, ein nationales Kontrollsystem für den Transfer von Waffen (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Umladung und Vermittlung) einzuführen;

13.

begrüßt insbesondere das Verbot jeglichen Transfers, bei dem der Staat zum Zeitpunkt der Genehmigung Kenntnis davon erlangt hat, dass die Waffen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen eingesetzt werden sollen;

14.

begrüßt, dass der Transfer von Waffen in weitgehender Übereinstimmung mit mehreren regionalen Vereinbarungen und Instrumenten zur Kontrolle des Transfers, darunter der Gemeinsame Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008, nicht zulässig ist, wenn die Vertragsstaaten der Ansicht sind, dass ein eindeutiges Risiko besteht, dass die Waffen den Frieden und die Sicherheit untergraben oder dazu genutzt würden, (1) gegen das humanitäre Völkerrecht zu verstoßen, (2) die Menschenrechtsnormen zu verletzen, (3) organisierte Verbrechen zu begehen oder (4) terroristische Handlungen vorzunehmen; fordert alle Vertragsstaaten auf, umfassende Leitlinien auszuarbeiten, damit diese Kriterien mit der erforderlichen Präzision und Einheitlichkeit angewandt werden;

15.

fordert die Kommission und den Rat auf, hinsichtlich des institutionellen Rahmens auf EU-Ebene und der Umsetzungsmechanismen für eine stärkere Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Instrumenten für die Verbringung (Ausfuhren, Transfer, Vermittlung und Durchfuhr) von Waffen und strategischen Gütern — wie zum Beispiel dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls oder zielgerichteten Maßnahmen gemäß Artikel 218 des Vertrags — zu sorgen, um Rechtsunsicherheit und übermäßigen zusätzlichen Kosten für die betreffenden Wirtschaftsakteure in der EU vorzubeugen;

16.

begrüßt, dass die Vertragsstaaten bei der Entscheidung über eine Genehmigung das Risiko berücksichtigen müssen, dass mit den für den Transfer vorgesehenen Waffen schwere geschlechtsbedingte Gewalttaten oder schwere Gewalttaten gegen Frauen und Kinder begangen oder erleichtert werden;

Umsetzung und Berichterstattung

17.

betont die Bedeutung einer wirksamen und glaubwürdigen Umsetzung des Vertrags, wobei die Zuständigkeiten der Vertragsstaaten klar definiert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Vertragsstaaten bei der Auslegung ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird;

18.

weist darauf hin, dass weder bewertet werden muss, ob es Spannungen oder bewaffnete Konflikte im Bestimmungsland gibt, noch dessen Entwicklungsstand zu berücksichtigen ist;

19.

weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten jedes Jahr über ihre Ausfuhren und Einfuhren konventioneller Waffen Bericht erstatten müssen; fordert nachdrücklich die grundsätzliche Veröffentlichung der entsprechenden Berichte; fordert die Mitgliedstaaten dementsprechend auf, sich zu Transparenz zu verpflichten und ihre jährlichen Berichte über den Transfer von Waffen zu veröffentlichen und nicht erst darauf zu warten, dass dieser Grundsatz generell befolgt wird;

20.

ist der Überzeugung, dass vollständige Transparenz in hohem Maße von der Rechenschaftspflicht gegenüber Parlamenten, Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft abhängt, und fordert die Einrichtung von Transparenzmechanismen, durch die diese Bürger und Organisationen beteiligt werden können, um ihren Staat zur Rechenschaft zu ziehen;

21.

betont die wichtige Rolle der nationalen Parlamente, der nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung und Durchsetzung der im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel vereinbarten Standards auf nationaler und internationaler Ebene und bei der Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems; fordert deshalb, einen internationalen, transparenten und soliden Kontrollmechanismus (auch finanziell) zu unterstützen, mit dem die Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft gestärkt wird;

22.

begrüßt die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit und Hilfe und die Einrichtung eines freiwilligen Treuhandfonds, mit dem denjenigen Vertragsstaaten geholfen wird, die Unterstützung benötigen, um den Vertrag umzusetzen;

23.

begrüßt ferner die Einrichtung einer Konferenz der Vertragsstaaten, die regelmäßig einberufen wird, um die Umsetzung des Vertrags zu überprüfen und unter anderem sicherzustellen, dass auch der Handel mit neuer Waffentechnologie unter den Vertrag fällt;

Die EU und ihre Mitgliedstaaten

24.

nimmt die durchgehend wichtige Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung gemeinsamer verbindlicher Bestimmungen für den internationalen Waffenhandel zur Kenntnis; begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten den Vertrag unterzeichnet haben; erwartet, dass der Vertrag schnell durch die Mitgliedstaaten ratifiziert wird, sobald das Parlament dem zugestimmt hat;

25.

fordert den griechischen Ratsvorsitz daher auf, der Ratifizierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel höchste Priorität einzuräumen und das Parlament regelmäßig über entsprechende Maßnahmen zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vertrag über Waffenhandel in der gesamten Europäischen Union rasch, wirksam und einheitlich anzuwenden und dabei den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 als gegenwärtige Grundlage für gemeinsame europäische Standards für die Kontrolle der Waffenausfuhren auch künftig vollständig umzusetzen;

26.

weist die Mitgliedstaaten auf ihre gemeinsame Verantwortung hin, den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 zu Waffenausfuhren einheitlich und mit der gleichen Sorgfalt umzusetzen und auszulegen;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre von der EU und den Vereinten Nationen vorgeschriebenen Berichterstattungspflichten im Geiste von Transparenz und Vollständigkeit zu erfüllen und die Transparenz und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu dem Transfer und der Umleitung von Waffen weltweit zu fördern;

28.

begrüßt die aktive Rolle der EU bei den Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel; bedauert jedoch, dass der Vertrag über den Waffenhandel keine Bestimmungen enthält, die es der EU oder anderen regionalen Organisationen ermöglichen würden, Vertragsparteien zu werden; betont, dass regionale Organisationen bei der Umsetzung des Vertrags eine aktive Rolle spielen müssen, und fordert, baldmöglichst Bestimmungen in den Vertrag über den Waffenhandel aufzunehmen, die es der EU oder anderen regionalen Organisationen ermöglichen, Vertragsparteien zu werden;

29.

begrüßt, dass im Vertrag festgelegt ist, dass die Staaten jedes Jahr einen Bericht sowohl über ihre Ausfuhren als auch über ihre Einfuhren vorlegen müssen (Artikel 13 Absatz 3), und hält dies für einen sehr positiven Aspekt, mit dem das Vertrauen unter den Staaten gefördert wird, da sie so Informationen über Waffen erhalten, die von anderen Ländern gekauft werden;

30.

fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen EU-Mechanismus zur Unterstützung der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel vorzulegen;

31.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, denjenigen Drittländern Hilfe zu gewähren, die Unterstützung brauchen, um die Vertragspflichten zu erfüllen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 16. Dezember 2013, in denen dem freiwilligen Treuhandfonds, der nach dem Vertrag einzurichten ist, 5,2 Mio. EUR aus dem Haushalt der EU zugewiesen werden;

32.

betont, dass alle Bemühungen zur Unterstützung der Umsetzung eng mit den Tätigkeiten anderer Geber und anderer Parteien des Vertrags über den Waffenhandel abgestimmt werden sollten, wobei die Ansichten von Forschungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft — etwa den im Rahmen der Treuhandfonds-Fazilität der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR) finanzierten Organisationen — zu berücksichtigen sind und die Beteiligung der Zivilgesellschaft auf lokaler Ebene gefordert werden sollte;

33.

fordert die Kommission und den EAD auf, ein umfassendes Programm für die Kontaktarbeit im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel auszuarbeiten und umzusetzen und dabei alle bestehenden Maßnahmen der Parteien des Vertrags über den Waffenhandel einzubeziehen und auf ihnen aufzubauen und ferner die Maßnahmen in Verbindung mit lokalen Förderinitiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Kontaktarbeit anderer Geber und Organisationen der Zivilgesellschaft zu beachten und die in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen angemessen zu berücksichtigen;

34.

weist auf die Bestimmung zur Änderung des Vertrags als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten hin, falls sich dies als notwendig erweisen sollte, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich dieser Bestimmung in Zukunft zu bedienen, um das System weiter zu stärken und Lücken zu schließen; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit bilaterale Lösungen im Kontext der vertraglichen Handelsbeziehungen zu fördern;

35.

fordert das griechische Parlament im Rahmen des griechischen Vorsitzes des Rates der EU auf, die Themen Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel und Gemeinsamer Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 auf die Tagesordnung für die anstehende Interparlamentarische Konferenz über die GASP/GSVP zu setzen;

36.

fordert den Rat auf, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, den Vertrag über den Waffenhandel im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren, da er sowohl Bereiche der ausschließlichen Zuständigkeit der EU als auch Bereiche der einzelstaatlichen Zuständigkeit betrifft;

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37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14.

(2)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(3)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(6)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 342.

(7)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 58.

(8)  ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 48.


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