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Document 52014DP0077

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank für die Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0003/2014 — C7-0017/2014 — 2014/0900(NLE))

    ABl. C 93 vom 24.3.2017, p. 258–258 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/258


    P7_TA(2014)0077

    Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank für die Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0003/2014 — C7-0017/2014 — 2014/0900(NLE))

    (Billigung)

    (2017/C 093/47)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 für die Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0003/2014),

    gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1),

    unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2),

    gestützt auf seine Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0086/2014),

    A.

    in der Erwägung, dass die EZB gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden übermittelt und dass der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt wird;

    B.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe jener Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

    C.

    in der Erwägung, dass der Europäische Rat Sabine Lautenschläger zum Mitglied des Direktoriums der EZB gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 21. Januar 2014 ernannt hat;

    D.

    in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2014 einen Vorschlag für die Ernennung von Sabine Lautenschläger zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren übermittelt hat;

    E.

    in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Rahmen der Bewertung einen Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin und ihre Antworten auf einen schriftlichen Fragebogen erhalten hat;

    F.

    in der Erwägung, dass der Ausschuss am 3. Februar 2014 eine Anhörung mit der vorgeschlagenen Kandidatin durchgeführt hat, bei der sie eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

    1.

    billigt den Vorschlag der EZB für die Ernennung von Sabine Lautenschläger zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.


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