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Document 52014DC0259
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the implementation of Directive 2008/48/EC on credit agreements for consumers
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge
/* COM/2014/0259 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge /* COM/2014/0259 final */
INHALTSVERZEICHNIS BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der
Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge 1............ Einführung. 3 2............ Umsetzung der Richtlinie in den
Mitgliedstaaten. 4 3............ Inanspruchnahme der Möglichkeit
alternativer Regelungen nach Artikel 27 Absatz 2 und deren
Auswirkungen. 5 4............ Präzisierung bestimmter, in der
Richtlinie enthaltener Begriffe. 11 5............ Relevanz der Schwellenwerte nach Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe c für die Verbraucherkreditmärkte sowie
Schwellenwerte und Prozentsätze zur Berechnung der Entschädigung für vorzeitige
Rückzahlung 15 6............ Auswirkungen der Richtlinie auf die
Verbraucherkreditmärkte. 16 7............ Auswirkungen der Richtlinie auf den
Verbraucherschutz. 20 8............ Fazit 27 1. Einführung Mehr als 20 Jahre
nach dem Erlass der ersten Richtlinie über den Verbraucherkredit im Jahr 1987[1] folgte
der Erlass der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkredit-Richtlinie)[2], die
von den Mitgliedstaaten bis zum 11. Juni 2010 umzusetzen war. Danach
erließ die Kommission die Richtlinie 2011/90/EU[3], um
sicherzustellen, dass die Annahmen für die Berechnung des effektiven
Jahreszinses die am Markt verkauften Produkte genauer widerspiegeln, und sie
veröffentlichte außerdem Leitlinien zur Anwendung der
Verbraucherkredit-Richtlinie bezüglich der Kosten und des effektiven
Jahreszinses. Die
Verbraucherkredit-Richtlinie dient vor allem dazu, ein hohes Niveau des
Verbraucherschutzes zu schaffen und auf diese Weise das Verbrauchervertrauen zu
stärken, den freien Verkehr von Kreditangeboten grenzüberschreitend zu
ermöglichen und Verzerrungen im Wettbewerb aufgrund der unterschiedlichen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vergabe von Verbraucherkrediten zu
beheben. Zugleich sollte betont werden, dass mit der Richtlinie nicht bezweckt
wird, den Verbraucher zur Aufnahme von mehr Krediten zu verleiten – vielmehr
wird mit ihr bezweckt, den Verbrauchern alle Informationen zu geben und alle
Rechte einzuräumen, die sie benötigen, um die Aufnahme eines Kredits zuvor
gründlich bedenken zu können. Es ist jedoch auch wichtig, daran zu erinnern, dass
die Richtlinie nicht für die folgenden Kreditverträge gilt: 1. alle
Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare
Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen
genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a), und 2. alle
Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an
einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b). Es ist außerdem
darauf hinzuweisen, dass die Verbraucherkredit-Richtlinie auch nicht für
Kreditverträge gilt, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR oder
mehr als 75 000 EUR beträgt, wenn es den Mitgliedstaaten auch freigestellt
ist, die Anwendung der Verbraucherkredit-Richtlinie auf Kreditverträge
auszudehnen, die nicht in ihren Geltungsbereich fallen. Nach
Artikel 27 Absatz 2 der Verbraucherkredit-Richtlinie hat die
Kommission alle fünf Jahre die in dieser Richtlinie festgelegten
Schwellenbeträge und die Prozentsätze zu überprüfen, anhand derer der Betrag
der Entschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird, und sie hat
ferner zu überwachen, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer
Regelungen der Mitgliedstaaten auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.
Außerdem forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 20. November
2012 die Kommission auf, einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie und
eine vollständige Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherschutz
vorzulegen. Daher hat die
Kommission diesen Bericht angenommen, der auf die noch laufende
Umsetzungskontrolle sowie auf die Ergebnisse, die im Rahmen einer Studie zum
Verbraucherkreditmarkt[4]
gesammelt wurden, und auf eine Studie zu der Möglichkeit alternativer
Regelungen der Mitgliedstaaten[5]
gestützt ist; diese beiden Studien wurden von externen Auftragnehmern erstellt.
2. Umsetzung
der Richtlinie in den Mitgliedstaaten 2.1. Umsetzungsfrist Nach
Artikel 27 Absatz 1 mussten die Mitgliedstaaten bis
spätestens zum 11. Juni 2010, also binnen 24 Monaten
nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, die
Vorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich waren, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Außerdem mussten sie diese
Vorschriften ab dem genannten Tag anwenden. Eine große Zahl von Mitgliedstaaten
versäumte es, die innerstaatlichen
Umsetzungsmaßnahmen fristgerecht mitzuteilen. Aus
diesem Grund leitete die Kommission nach Ablauf der Umsetzungsfrist
Vertragsverletzungsverfahren gegen 16 Mitgliedstaaten ein. Des Weiteren
versäumten es vier Mitgliedstaaten, für das rechtzeitige Inkrafttreten oder die
wirksame Anwendung der Richtlinie zu sorgen, und baten um Gewährung eines in
der Richtlinie nicht vorgesehenen Übergangszeitraums. Da alle Mitgliedstaaten
Umsetzungsmaßnahmen ergriffen und diese mitteilten, wurden die
Vertragsverletzungsverfahren, die sich darauf stützten, dass der Kommission die
Umsetzungsmaßnahmen nicht angezeigt worden waren, zwischenzeitlich eingestellt. 2.2. Kontrolle der Umsetzung 20 Mitgliedstaaten
haben die Verbraucherkredit-Richtlinie durch den Erlass neuer
Rechtsvorschriften umgesetzt, die anderen Mitgliedstaaten durch Änderungen
geltender Rechtsvorschriften. Zwei Mitgliedstaaten haben die
Verbraucherkredit-Richtlinie im Wege abgeleiteter Rechtsvorschriften umgesetzt,
während ein Mitgliedstaat sie mittels einer Eilverordnung umsetzte, die später
per Gesetz bestätigt wurde. Aus der
Bewertung der Kommission geht hervor, dass bislang keine systematischen Mängel
bei der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten festgestellt wurden.
Allerdings fehlen offenbar in einer Reihe von Mitgliedstaaten einige Vorschriften
der Richtlinie oder sie wurden offenbar falsch oder unvollständig umgesetzt,
wie die vorläufige Analyse der Kommission ergab. Die
Dienststellen der Kommission suchten zunächst das Gespräch mit den
Mitgliedstaaten, um sich besser über die Art und Weise zu informieren, in der
sie die Richtlinie umgesetzt haben, und um vorhandene Informationen zu klären
oder zu bestätigen. Bestimmte Mitgliedstaaten räumten bereits auf dieser Stufe
Mängel in den Umsetzungsvorschriften ein und sagten zu, diese zu ändern, um sie
in Einklang mit der Richtlinie zu bringen. In Bezug auf andere Mitgliedstaaten
haben die Dienststellen der Kommission eingehendere Untersuchungen eingeleitet,
die gegebenenfalls zu Vertragsverletzungsverfahren führen werden. 3. Inanspruchnahme
der Möglichkeit alternativer Regelungen nach Artikel 27 Absatz 2 und
deren Auswirkungen[6] Einige Vorschriften der
Verbraucherkredit-Richtlinie sind fakultativ in dem Sinne, dass die
Mitgliedstaaten wählen können, ob sie die darin genannten Anforderungen
erfüllen möchten (nachstehend „Möglichkeit alternativer Regelungen“). Nach
Artikel 27 Absatz 2 der Verbraucherkredit-Richtlinie muss die
Europäische Kommission überwachen, welche Auswirkungen die
Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4
Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6
Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5
Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16
Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.
In der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie geht es zwar in erster
Linie um die etwaigen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten in Anspruch
genommenen Möglichkeit alternativer Regelungen auf den Kreditbinnenmarkt und
den Verbraucherschutz in jedem einzelnen Mitgliedstaat und in der gesamten
Europäischen Union, sie zeigt jedoch auch die Komplexität einer solchen
Bewertung auf. Zu den Hauptfaktoren, die die qualitative Bewertung solcher
Auswirkungen beeinflussen, zählen die relativ kurze Zeitspanne, die seit der
Umsetzung der Richtlinie vergangen ist, sowie die sehr unterschiedlichen
innerstaatlichen Regelungsgefüge und Kreditmarktgegebenheiten, insbesondere was
die innerstaatlichen Sachverhalte vor dem Inkrafttreten der
Verbraucherkredit-Richtlinie sowie das konkrete Verhalten und/oder die
Handlungen der Verbraucher und Kreditgeber betrifft. Einige Auswirkungen
könnten schließlich eher auf die Entwicklung des Marktes, insbesondere die
Finanzkrise, denn auf die Anwendung der Verbraucherkredit-Richtlinie
zurückzuführen sein.[7] 3.1. Ausnahme in Bezug auf Organisationen, die zum gegenseitigen Nutzen
ihrer Mitglieder eingerichtet wurden (Artikel 2 Absatz 5) Sechs Mitgliedstaaten (Zypern, Irland, Litauen,
Lettland, Rumänien und das Vereinigte Königreich (England und Wales, Schottland
und Nordirland)) haben die Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 5 in
Anspruch genommen, um lediglich bestimmte Vorschriften der Richtlinie auf
Kreditverträge anzuwenden, die von Organisationen geschlossen werden, welche im
Sinne von Artikel 2 Absatz 5
Buchstaben a bis e zum gegenseitigen
Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet wurden. Nach Ansicht einiger Interessenträger[8]
hat sich diese Möglichkeit positiv auf den Binnenmarkt und den
Verbraucherschutz ausgewirkt, da hierdurch der Verwaltungsaufwand derjenigen
Organisationen verringert wird, die - im Vergleich zu anderen Arten von
Kreditgebern - weniger aggressive, preisgünstigere Alternativen bieten. Ferner
vergrößert sie die Auswahl für die Verbraucher, trägt dazu bei, die
Marktdurchdringung der teureren Kreditarten (z. B. der Kredite
im Vorgriff auf Einnahmen) zu begrenzen, und
verbessert die finanzielle Teilhabe. Als potenziell negative Aspekte, die sich
aus der Inanspruchnahme der Möglichkeit alternativer Regelungen durch einige
Mitgliedstaaten ergeben, sind unter anderem solche zu nennen, die im
Zusammenhang mit der Gerechtigkeit und Billigkeit in der Kreditbranche[9], dem
Rechtsgrundsatz der größtmöglichen Harmonisierung, der leichteren
Durchsetzbarkeit und der Rechtssicherheit für die Verbraucher stehen. 3.2. Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und
Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen (Artikel 2 Absatz 6) 18 Mitgliedstaaten (Belgien, Kroatien, Zypern,
die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei,
Slowenien und Spanien) haben von der Möglichkeit nach Artikel 2
Absatz 6 Gebrauch gemacht, um lediglich bestimmte Vorschriften der
Verbraucherkredit-Richtlinie auf Kreditverträge anzuwenden, die
vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder
Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn
der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag
nicht nachgekommen ist und sofern die Voraussetzungen
nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b erfüllt sind. Mit dieser Möglichkeit alternativer Regelungen wird
bezweckt, die Kreditgeber zu motivieren, nach einer für beide Seiten positiven
Lösung zu suchen, so dass der Verbraucher die Zahlung stunden oder die
Modalitäten der Rückzahlung ändern kann. Die dürfte sich positiv auf den
Verbraucherschutz auswirken. Jedoch sind sich die Interessenträger in der Regel
nicht darüber im Klaren, dass sie diese Möglichkeit alternativer Regelungen
konkret anwenden können, oder sie wissen nicht, welche Auswirkungen sich
unmittelbar hieraus ergeben können (was damit erklärt werden kann, dass die
innerstaatliche Umsetzung der Möglichkeit alternativer Regelungen in einigen
Mitgliedstaaten die gängige Geschäftspraxis widerspiegelt, die bereits vor dem
Erlass der Verbraucherkredit-Richtlinie bestand). Etwa 15 % der
Auskunftgebenden, die sich an der Online-Befragung beteiligten, gaben an, dass
sich die Inanspruchnahme der Möglichkeit alternativer Regelungen nach Artikel 2
Absatz 6 positiv auf den Verbraucherschutz ausgewirkt hat, während 5 %
der Auskunftgebenden angaben, dass sie sich negativ ausgewirkt hat; allerdings
wurden diese Ansichten nicht belegt[10]. 3.3. Innerstaatliche Vorschriften, nach denen bei der Werbung für
Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem
Verbraucher entstehende Kosten des Kredits enthält, der effektive Jahreszins
anzugeben ist (Artikel 4 Absatz 1) Vier Mitgliedstaaten (Zypern, Ungarn, Schweden und
das Vereinigte Königreich (alle Rechtsräume)) haben die Ausnahme nach
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Anspruch genommen,
d. h. sie verlangen die Angabe des effektiven Jahreszinses in der Werbung
für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über
dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits enthält, nicht jedoch die
„Standardinformationen“ nach Artikel 4 Absatz 2. Im Allgemeinen konnten die Interessenträger, die in
den betreffenden Mitgliedstaaten befragt wurden, keine Angaben zu den konkreten
Auswirkungen der Umsetzung dieser Möglichkeit alternativer Regelungen machen.
Als wichtigster Vorteil wird wahrgenommen, dass die Werbung hierdurch kurz und
klar[11]
wird, während die Verbraucher zugleich über den effektiven Jahreszins informiert
werden, was es ihnen ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen. Jedoch
wurden Bedenken geäußert, dass nicht alle Verbraucher erkennen, dass sich der
in der Werbung angegebene effektive Jahreszins nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls lediglich auf ein „repräsentatives
Beispiel“ bezieht und dass der beworbene Zinssatz möglicherweise nicht
derjenige ist, den sie tatsächlich erhalten. 3.4. Angabe des effektiven Jahreszinses in der Werbung, in vorvertraglichen
Informationen und in Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3
(Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, bei
denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist) (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6
Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f)) Acht
Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Malta, Polen, Spanien
und das Vereinigte Königreich (England und Wales, Schottland und Nordirland))
haben von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
Gebrauch gemacht: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der effektive
Jahreszins in der Werbung für Kreditverträge in
Form einer Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder
binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (Kreditverträge
im Sinne von Artikel 2 Absatz 3), nicht angegeben werden muss. Zehn
Mitgliedstaaten (Kroatien, Dänemark, Deutschland, Irland, Luxemburg, Malta,
Polen, die Slowakei, Spanien und das Vereinigte Königreich (England und Wales,
Schottland und Nordirland)) haben von der Möglichkeit nach Artikel 6
Absatz 2 Gebrauch gemacht: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der
effektive Jahreszins in den vorvertraglichen Informationen zu Kreditverträgen
im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 nicht angegeben werden muss. 11 Mitgliedstaaten
(die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Luxemburg, Spanien, Irland,
Malta, die Niederlande, Polen, die Slowakei und das Vereinigte Königreich
(England und Wales, Schottland und Nordirland)) haben von der Möglichkeit nach
Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f Gebrauch gemacht: Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der effektive Jahreszins in
Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 nicht angegeben
werden muss. Die Ansichten,
die zu den Folgen dieser Möglichkeit alternativer Regelungen zum Ausdruck
gebracht wurden, hängen offenbar sehr davon ab, ob die Informationen über den
effektiven Jahreszins im Falle der speziellen Kreditverträge im Sinne von
Artikel 2 Absatz 3 für die Verbraucher als nützlich betrachtet werden
(oder nicht)[12].
Außerdem ist hervorzuheben, dass die Interessenträger entweder keine
Kenntnis von Auswirkungen hatten, die sich aus der Möglichkeit alternativer
Regelungen ergeben hatten, oder der Ansicht waren, dass die Auswirkungen auf
den Kreditbinnenmarkt oder die Verbraucher (sofern es solche Auswirkungen
überhaupt gab) gering waren, da die Kreditverträge im Sinne von Artikel 2
Absatz 3 größtenteils „Nischenprodukte“ sind, die lediglich in einigen
Mitgliedstaaten[13]
von bestimmten Kreditgebern und/oder von bestimmten Verbrauchern geschlossen
werden. Darüber hinaus ist es ganz einfach schwierig, die Auswirkungen nicht
verfügbar gemachter Informationen zu bewerten und zwischen den Auswirkungen
nicht verfügbar gemachter Informationen über den effektiven Jahreszins und
anderen Einflussfaktoren (finanzielle Situation der Kreditnehmer, Fachkenntnisse
der Kreditnehmer im
Finanzbereich, Auswirkungen der Finanzkrise auf die
Kreditnahme usw.) zu unterscheiden. In den
Anmerkungen zu den positiven Auswirkungen[14]
der Möglichkeit alternativer Regelungen im Sinne des Verbraucherschutzes wird
davon ausgegangen, dass die Informationen über den effektiven Jahreszins für
Überziehungskredite von den Verbrauchern missverstanden werden könnten
(beispielsweise aufgrund der schwierigen Berechnung des effektiven Jahreszinses
für das konkrete, beworbene Produkt). Des Weiteren haben die betreffenden
Vorschriften es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen der Sorge für ein angemessenes Verbraucherschutzniveau und der
Belastung der Kreditgeber zu finden. In der Tat merkten die Kreditgeber und die
Branchenverbände während der Anhörung an, dass ihnen zusätzliche Kosten für
einen minimalen zusätzlichen Nutzen entstanden wären, hätte man ihnen zwingend
vorgeschrieben, für Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 3
den effektiven Jahreszins zu berechnen. Diesbezüglich wurde die Ansicht
vertreten, dass sich die Möglichkeit alternativer Regelungen positiv auf den
Kreditbinnenmarkt ausgewirkt hat. Ungeachtet etwaiger Regelungslücken wurde auf
der anderen Seite angeregt, die Angabe des effektiven Jahreszinses für alle
Arten von Kreditprodukten vorzuschreiben, um die Transparenz und Kohärenz zu
fördern und den Verbrauchern alle in Betracht kommenden Informationen zu
erteilen[15].
Dies setzt voraus, dass die Angabe des effektiven Jahreszinses geeignet ist,
dem Verbraucher (sofern er ausreichende Kenntnisse im Finanzbereich hat) zu
helfen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu
treffen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte man argumentieren, dass es in den
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit alternativer Regelungen Gebrauch
machen, eventuell zu einigen negativen Auswirkungen gekommen ist. Jedoch wären
diese sehr begrenzt, da der Anteil der Kreditverträge im Sinne von Artikel 2
Absatz 3 unionsweit gering ist. 3.5. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen (Artikel 10 Absatz 1) Alle 28 Mitgliedstaaten
haben innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des
Abschlusses von Kreditverträgen im Sinne von
Artikel 10 Absatz 1 beibehalten oder eingeführt. Alle Mitgliedstaaten
haben im Rahmen dieser Möglichkeit alternativer Regelungen vorgesehen, dass
Kreditverträge in der Regel mittels elektronischer Signatur geschlossen werden
können. Während die Nutzer von einigen positiven Auswirkungen auf den
Verbraucherschutz berichten (insbesondere da die Internet-Nutzung und die
Online-Geschäfte zunehmen), gelten in Deutschland schriftliche Verträge (die es
den Verbrauchern ermöglichen, sich eingehend mit einem Vertrag zu befassen und
seine Bedeutung zu erfassen) als wichtig, um ein hohes Verbraucherschutzniveau
zu bewahren. Besonders wichtig ist dies vor dem Hintergrund der negativen
Erfahrungen mit der elektronischen Bereitstellung von Krediten, etwa
SMS-Krediten, die in den nordischen Ländern weithin verfügbar sind. Gegenwärtig
werden in der Union die meisten Kreditverträge nach wie vor auf Papier
erstellt. 3.6. Widerrufsrecht bei verbundenen Kreditverträgen (Artikel 14
Absatz 2) Drei Mitgliedstaaten
(Frankreich, Rumänien und Slowenien) haben sich auf bereits geltende
Rechtsvorschriften berufen, um bei verbundenen Kreditverträgen nach der
Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe n von der Ausnahme nach
Artikel 14 Absatz 2 Gebrauch zu machen; darin ist bestimmt, dass
die Mitgliedstaaten ausnahmsweise vorsehen können, dass die 14-tägige
Widerrufsfrist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auf diese spezielle
Frist verkürzt werden kann, sofern das bei Inkrafttreten der Richtlinie
geltende innerstaatliche Recht bereits vorsieht, dass die Mittel dem
Verbraucher nicht vor Ablauf einer speziellen Frist bereitgestellt werden
dürfen. Aufgrund dieser
Möglichkeit alternativer Regelungen können die Verbraucher die erworbenen
Waren oder Dienstleistungen vorzeitig erhalten,
und sie soll zur regulatorischen Kohärenz
mit dem geltenden innerstaatlichen Recht beitragen. Außerdem verschafft sie den
Kreditgebern mehr Rechtsklarheit. Indem präzisiert ist, dass es Sache des
Verbrauchers ist, den Wunsch zu äußern, soll sichergestellt werden, dass der
Verbraucher sich nicht gedrängt fühlt, diese Frist zu verkürzen. Zugleich
ermöglicht sie es den Verbrauchern, die sich ihrer Sache sicher sind, diese
voranzutreiben. Allerdings hatten die Interessenträger keine Kenntnis der
praktischen Anwendung dieser Möglichkeit alternativer Regelungen oder von
Auswirkungen, die sich unmittelbar hierauf zurückführen ließen. 3.7. Das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und der Anspruch
des Kreditgebers auf Entschädigung (Artikel 16
Absatz 4) 17 Mitgliedstaaten
(Österreich, Kroatien, Zypern, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn,
Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, die Slowakei,
Slowenien und das Vereinigte Königreich (alle Rechtsräume) haben Artikel 16
Absatz 4 Buchstabe a umgesetzt, nach dem der
Kreditgeber die Entschädigung nur dann verlangen darf, wenn der Betrag der
vorzeitigen Rückzahlung den im jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehenen
Schwellenwert überschreitet. Neun
Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern, Dänemark, Litauen, Luxemburg, Malta, die
Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich (lediglich Gibraltar)) haben
Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b umgesetzt, nach dem der
Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung
verlangen kann. Fünf
Mitgliedstaaten (Zypern, Litauen, Luxemburg, Malta und das Vereinigte
Königreich (Gibraltar)) haben von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Die
Interessenträger haben in der Regel keine Kenntnis irgendwelcher Auswirkungen,
die sich unmittelbar auf die Möglichkeit alternativer Regelungen nach
Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b zurückführen ließen. Im
Allgemeinen dürften diese Auswirkungen begrenzt sein, da der Wert der in Europa
geschlossenen Verbraucherkreditverträge in der großen Mehrzahl der Fälle zu
gering ist, als dass bei Anlegen des von den Mitgliedstaaten vorgesehenen
Schwellenwerts ein Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung gegeben wäre;
einige Kreditgeber verzichten auf
die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung für vorzeitige
Rückzahlung zu verlangen (obwohl sie gesetzlich
dazu berechtigt wären), und in einigen Mitgliedstaaten ist die vorzeitige
Rückzahlung relativ unüblich. Dennoch wird in
der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit alternativer
Regelungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Gebrauch machen,
die Ansicht vertreten, dass sich diese positiv auf den Verbraucherschutz
und/oder den Binnenmarkt ausgewirkt hat, insbesondere wegen der Rechtsklarheit,
die sowohl die Kreditgeber als auch die Verbraucher hierdurch haben.
Insbesondere wird sie in Ländern, in denen die Kreditgeber nunmehr
restriktivere Bedingungen erfüllen müssen, bevor sie Entschädigung beanspruchen
können, als vorteilhaft für die Verbraucher angesehen, aber auch für die Kreditgeber,
da sie bei vorzeitiger Rückzahlung von Krediten
durch die Verbraucher nicht in eine nachteilige
Situation geraten. 4. Präzisierung
bestimmter, in der Richtlinie enthaltener Begriffe[16] Die Richtlinie
enthält einige offene Formulierungen, die den Mitgliedstaaten die Anpassung an
die jeweilige Rechtskultur und Marktlage ermöglichen sollen. Dieser Abschnitt
wurde auf der Grundlage der Studie zu den Auswirkungen der Möglichkeit
alternativer Regelungen der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen anderer Aspekte
der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG auf das Funktionieren des
Verbraucherkreditmarktes in der Europäischen Union (Study on the impact
of the legal choices of the Member States and other aspects of implementing the
Directive 2008/48/EC on the functioning of the consumer credit market in the
European Union) verfasst. 4.1. Der Begriff „geringe Kosten“ im Zusammenhang mit Kreditverträgen, nach denen der Kredit binnen drei
Monaten zurückzuzahlen ist (Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe f) Nach
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f gilt die
Verbraucherkredit-Richtlinie nicht für Kreditverträge, nach
denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur
geringe Kosten anfallen. Neun Mitgliedstaaten (Belgien,
Ungarn, Zypern, Finnland, die Niederlande, Rumänien, Slowenien, Spanien und das
Vereinigte Königreich) haben diesen Begriff präzisiert oder klargestellt. Im Großen und
Ganzen wird die Ansicht vertreten, dass sich die Erläuterung dieses Begriffs
positiv auf den Kreditbinnenmarkt und den Verbraucherschutz ausgewirkt hat. Wie
berichtet wird, hat sie dazu beigetragen, die Verbraucher vor skrupellosen
Kreditgebern zu schützen, die versuchen, die Verbraucherkredit-Richtlinie zu
umgehen; nach Ansicht der Interessenträger könnte die Beziehung zwischen Kreditgebern
und Kreditnehmern hierdurch langfristig insgesamt verbessert werden. Für die
Kreditgeber wird durch die Präzisierung dieses Begriffs Rechtsklarheit
geschaffen. Sie ermöglicht eine wirksamere Durchsetzung und Überwachung ihrer
Geschäftstätigkeit. In einigen Mitgliedstaaten konnten die Interessenträger
keine Auswirkungen der Klarstellung des Begriffs erkennen, entweder da der
Begriff bereits in den Rechtsvorschriften bestimmt war, die vor dem Erlass der
Verbraucherkredit-Richtlinie galten, oder da die Zahl der betreffenden
Kreditverträge relativ gering ist. 4.2. Der Begriff „rechtzeitig“ im Zusammenhang mit der Vorschrift über
vorvertragliche Informationen (Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6
Absatz 1) Nach
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 muss der
Kreditgeber oder der Kreditvermittler dem Verbraucher
rechtzeitig, bevor dieser durch einen
Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag gebunden ist,
vorvertragliche Informationen erteilen.
Sechs Mitgliedstaaten (Frankreich, Litauen, die Niederlande, Rumänien, Schweden
und das Vereinigte Königreich) haben die Bedeutung des Begriffs „rechtzeitig“
präzisiert oder klargestellt. In den Umsetzungsvorschriften einiger
Mitgliedstaaten ist lediglich bestimmt, dass Informationen erteilt werden müssen,
„bevor“ der Verbraucher durch den Vertrag gebunden wird oder diesen schließt. Im Allgemeinen
wird berichtet, dass die Klarstellung des Begriffs geringfügige positive
Auswirkungen auf den Verbraucherschutz hat. Beispielsweise steht den
schwedischen Verbrauchern nunmehr mehr Zeit zur Verfügung, um sich mit den
Informationen vertraut zu machen und sie zu prüfen (in den Vorarbeiten heißt
es, dass verschiedene Verbraucher möglicherweise unterschiedlich viel Zeit
benötigen, um sich mit den Vertragsbedingungen vertraut zu machen). Auf der
anderen Seite stellen einige Interessenträger in Frage, inwieweit
Online-Kreditgeber diese Vorschrift erfüllen können und tatsächlich erfüllen. 4.3. Der Begriff „angemessene Erläuterungen“ und die Unterstützung des Verbrauchers durch Kreditgeber oder
Kreditvermittler (Artikel 5 Absatz 6) Nach
Artikel 5 Absatz 6 müssen Kreditgeber und Kreditvermittler dem
Verbraucher angemessene Erläuterungen geben,
damit
der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen
Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird.
Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen, in denen
die Art und Weise dieser Unterstützung sowie ihr Umfang und die Frage geregelt
sind, durch wen sie zu geben ist, anpassen.
Acht Mitgliedstaaten (Österreich, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen,
Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) haben die Bedeutung des
Begriffs „angemessene Erläuterungen“
präzisiert oder klargestellt. Was die
positiven Auswirkungen betrifft, so haben Interessenträger aus Ungarn
angegeben, dass die Behörden die Einhaltung der Rechtsvorschriften aufgrund der
Präzisierung dieses Begriffs leichter überwachen und überprüfen können (so dass
die Durchsetzung der Vorschriften verbessert wurde). Nach Ansicht von Interessenträgern
aus Italien sind die vorvertraglichen Informationen, die den Verbrauchern
erteilt werden, infolge der Präzisierung des Begriffs vollständiger und klarer.
Außerdem wird berichtet, dass die Bedingungen der Verbraucherkreditverträge
transparenter und die Informationen einheitlicher und einfacher geworden sind.
Was die negativen Auswirkungen betrifft, so haben die Kreditgeber darauf
hingewiesen, dass ihr Verwaltungsaufwand zugenommen hat und dass sich die
Verbraucher mit einer großen Menge an Informationen befassen müssen, bevor sie
eine Entscheidung treffen. Nach Ansicht einiger Interessenträger ist eine
bessere Durchsetzung erforderlich, da die Erläuterungen einiger Kreditgeber
nach wie vor nicht eindeutig sind. Aufgrund von
Beschwerden und Vorabentscheidungen[17]
hat die Kommission Kenntnis davon, dass Verbraucher nicht selten Verträge
unterzeichnen, die ihren Bedürfnissen nur schlecht entsprechen. Als vorbeugende
Maßnahme ist daher die ordnungsgemäße Durchsetzung der Anforderungen an die
vorvertraglichen Informationen im Allgemeinen und dieser Vorschrift im
Besonderen sehr wichtig. 4.4. Das Erteilen vorvertraglicher Informationen für bestimmte
Kreditverträge mittels des Formulars „Europäische
Standardinformationen für Verbraucherkredite“ nach Anhang
III (Artikel 6 Absatz 1) Nach
Artikel 6 Absatz 1 muss der Kreditgeber dem Verbraucher die
Informationen erteilen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote
zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen
Kreditvertrag in Form von Überziehungsmöglichkeiten schließen will, sowie die
Informationen, die er für bestimmte, spezielle Kreditverträge benötigt.
Dies
kann mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für
Verbraucherkredite“ nach Anhang III der
Verbraucherkredit-Richtlinie geschehen[18].
Zehn Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Irland, Litauen,
Luxemburg, Portugal, Slowenien und die Slowakei) haben die Verwendung dieses
Formulars für diese speziellen Kreditverträge zwingend vorgeschrieben. Die überwiegende
Mehrheit der Interessenträger ist der Ansicht, dass sich das Formular im
Allgemeinen positiv auf den Verbraucherschutz ausgewirkt hat und dass der
beabsichtigte Zweck, dem Verbraucher den Vergleich verschiedener Preise und
Angebote zu ermöglichen, erreicht wurde. Wie berichtet wird, hat die zwingende
Verwendung des Formulars das Risiko des Zahlungsverzugs oder des
Zahlungsausfalls verringert, die Online-Gewährung von Krediten erleichtert
sowie die Transparenz und den Wettbewerb im Kreditbinnenmarkt verbessert.
Gleichwohl wird von einigen Interessenträgern die Ansicht vertreten, dass die
Vorteile des Formulars durch die Tatsache geschmälert werden, dass viele
Verbraucher nicht über genügend Fachkenntnisse im
Finanzbereich verfügen, um die in dem Formular
genannten Informationen zu verstehen. In Belgien und Irland wird die Ansicht
vertreten, dass das Formular komplizierter als die Informationen ist, die dem
Verbraucher zuvor erteilt wurden, und dass es sich daher im geringen Maße negativ
auf den Verbraucherschutz ausgewirkt hat. Die Kreditgeber verweisen in der
Regel auf die Verwaltungs- und Betriebskosten, die in einigen Ländern nicht
durch einen entsprechenden Nutzen aufgewogen werden. In jedem Fall scheint klar
zu sein, dass das Formular eine größere Wirkung zeitigt, wenn es mit Maßnahmen
einhergeht, die den Kenntnisstand der Verbraucher im Finanzbereich und die
Einhaltung von Artikel 5 Absatz 6 verbessern. 4.5. Der Begriff „ausreichende Informationen“ im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers (Artikel 8 Absatz 1) Nach
Artikel 8 Absatz 1 muss der Kreditgeber die
Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewerten,
die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt, und erforderlichenfalls anhand
von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank.
Zwei Mitgliedstaaten (Belgien und das Vereinigte Königreich) haben die
Bedeutung des Begriffs „ausreichende Informationen“
präzisiert oder klargestellt. Die Klarstellung
dieses Begriffs hat sich positiv ausgewirkt; beispielsweise geben
Interessenträger aus Belgien an, dass die Verpflichtung der Kreditgeber zur
Registrierung bestimmter Finanzprodukte und zur Aufbewahrung der Ergebnisse der
Abfrage zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern für die Verbraucher von Vorteil
ist, selbst wenn bereits vor der Umsetzung der Richtlinie vollständige und
korrekte Informationen vom Verbraucher eingeholt werden mussten. Jedoch
bestehen Bedenken hinsichtlich der Durchsetzung dieser Vorschrift (nach Ansicht
einiger Interessenträger werden nicht immer ausreichende Informationen von
Kreditgebern eingeholt, die Verträge in Verkaufsstellen anbieten, da sich diese
in einem Interessenkonflikt befinden: Einerseits müssten sie eine Ware oder
eine Dienstleistung verkaufen, andererseits rechtlichen Verpflichtungen
nachkommen). Infolge dessen wird die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern nicht
immer eingehend genug bewertet. 4.6. Der Begriff „deutliche Erhöhung“ im Zusammenhang mit der Verpflichtung
der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers (Artikel 8
Absatz 2) Nach
Artikel 8 Absatz 2 muss der Kreditgeber die
Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des
Gesamtkreditbetrags bewerten. Drei Mitgliedstaaten
(Bulgarien, Slowenien und Schweden) haben die Bedeutung des Begriffs „deutliche
Erhöhung“ klargestellt, indem sie einen bestimmten Schwellenwert festgelegt
haben, ab dem der Kreditgeber verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit des
Verbrauchers zu bewerten. Was die
positiven Auswirkungen betrifft, so sind Interessenträger aus Slowenien der
Ansicht, dass sich aufgrund der Klarstellung dieses Begriffs das Risiko für
alle Parteien eines Kreditvertrags verringert hat und dafür gesorgt ist, dass
alle Verbraucher gleich behandelt werden. Interessenträger aus Bulgarien haben
angemerkt, dass die Kreditwürdigkeit in der Praxis unabhängig von dem in den
Rechtsvorschriften festgelegten Prozentsatz bewertet wird und diese
Klarstellung daher den Status quo nicht unbedingt verändert hat. Interessenträger
aus Schweden hatten im Allgemeinen keine Kenntnis von der Klarstellung des
Begriffs „deutliche Erhöhung“ und konnten daher keine Angaben zu den
Auswirkungen machen. 4.7. Der Begriff „erhebliche Überschreitung“ (Artikel 18 Absatz 2) Nach
Artikel 18 Absatz 2 muss der Kreditgeber im
Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat
dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften
Datenträger bestimmte Informationen mitteilen.
Drei Mitgliedstaaten (Belgien, Rumänien und das Vereinigte Königreich) haben
den Begriff „erhebliche Überschreitung“ präzisiert (Belgien und Rumänien durch
Festlegung bestimmter Schwellenwerte). Die Präzisierung
dieses Begriffs hat sich den Angaben zufolge positiv auf den Verbraucherschutz
ausgewirkt, nämlich in Belgien (aufgrund der Rechtsklarheit sowohl für den
Kreditgeber als auch für den Verbraucher, was die Einhaltung der
Rechtsvorschriften erleichtert, und auch aufgrund der psychologischen
Hemmschwelle, die durch den genau bestimmten, maximalen Überschreitungsbetrag
geschaffen wurde) und in Rumänien (aufgrund der Einfachheit und Rechtsklarheit
einer im innerstaatlichen Recht festgelegten Zahl, was für Verbraucher mit
geringeren Kenntnissen im Finanzbereich besonders von Vorteil ist). 5. Relevanz
der Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c für die
Verbraucherkreditmärkte sowie Schwellenwerte und Prozentsätze zur Berechnung
der Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung[19] In Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe c ist bestimmt, dass die Richtlinie für
Kreditverträge gilt, bei denen der Gesamtkreditbetrag
mehr als 200 EUR und weniger als 75 000 EUR beträgt[20]. Die
Befragung der Interessenträger hat keine eindeutige Antwort hinsichtlich der
Relevanz dieser Schwellenwerte ergeben. Während aus den
Antworten der nationalen Verbände der Kreditgeber hervorgeht, dass der untere
Schwellenwert wichtig ist, weil er es den Kreditgebern ermöglicht, Kleinkredite
zu geringen Kosten zu gewähren, ist die Mehrheit der
Verbraucherschutzeinrichtungen für die Streichung der Schwellenwerte.
Diejenigen Verbraucherschutzeinrichtungen, die nicht für die Streichung der
Schwellenwerte sind, stammen zumeist aus Mitgliedstaaten, in denen die
Verbraucherkredit-Richtlinie ungeachtet des Kreditbetrags auf Verbraucherkredite
Anwendung findet. Auf der anderen Seite geht aus der Befragung der Kreditgeber
hervor, dass einige Kreditgeber für eine Anhebung des unteren Schwellenwerts
und eine Senkung des oberen Schwellenwerts sind. Hingegen sind zwei Kreditgeber
dafür, den oberen Schwellenwert anzuheben. Was die
Schwellenwerte für die Entschädigung im Falle der vorzeitigen
Rückzahlung betrifft, so haben die wenigen
Interessenträger, die sich hierzu äußerten, keine Angaben zu etwaigen
Auswirkungen auf den jeweiligen Kreditmarkt gemacht. Auch wurden keine Angaben
zu den Prozentsätzen für die Entschädigung gemacht. 6. Auswirkungen der Richtlinie
auf die Verbraucherkreditmärkte[21] 6.1. Größe des Verbraucherkreditmarkts Als Folge der
Finanzkrise haben die privaten Haushalte ihre Verbraucherkreditverbindlichkeiten
verringert, und die Kreditgeber haben ihre Kriterien für die Kreditvergabe
verschärft; die offenen Verbraucherkreditverbindlichkeiten sind von 9,1 %
des BIP im Jahr 2009 auf 8,2 % zum Ende des Jahres 2011
gesunken. Unterhalb der Ebene dieser Gesamtschau[22] zeigt
sich ein recht vielfältiges Bild der Gesamthöhe der Verbraucherkredite in der
EU, wobei der im Durchschnitt offene Pro-Kopf-Kreditbetrag Ende des
Jahres 2011 von 212 EUR in Litauen bis 4 111 EUR in Zypern
reichte. Zypern hat auch den höchsten Verbraucherkreditanteil am BIP (19 %),
gefolgt von Griechenland (15 %), Ungarn (14 %), dem Vereinigten
Königreich (14 %), Bulgarien (12 %), Rumänien (11 %), Irland (11 %)
und Polen (10 %). Den geringsten Verbraucherkreditanteil am BIP verzeichnen
Litauen, Luxemburg, Estland und Lettland mit jeweils weniger als 5 %. Ungeachtet der
großen Unterschiede von Land zu Land gibt es auch Hinweise darauf, dass sich
die Höhe der Verbraucherkreditverbindlichkeiten pro Kopf während des Zeitraums
von 2000 bis 2011 angenähert hat, wenn auch langsam. Das bedeutet, dass die
Verbraucherkreditverbindlichkeiten pro Kopf in den Mitgliedstaaten, in denen
die Höhe dieser Verbindlichkeiten zuvor gering war, schneller steigen als in
den Mitgliedstaaten, in denen diese Verbindlichkeiten bereits hoch waren. Verbraucherkredite
in Fremdwährung bergen ein zusätzliches Risiko für den Verbraucher, sind jedoch
in einigen Mitgliedstaaten üblich, in der Regel außerhalb des
Euro-Währungsgebiets. In Litauen beispielsweise hat der Anteil der
Verbraucherkredite in Fremdwährung an den Verbraucherkrediten insgesamt ständig
zugenommen, nämlich von 3 % zu Beginn des Jahres 2004 auf 45 %
Ende Juli 2012. Österreich ist der einzige Mitgliedstaat im
Euro-Währungsgebiet, aus dem Angaben zu Verbraucherkrediten in Fremdwährung
vorliegen. Allerdings entfällt ein großer Teil der Fremdwährungskredite auf
Wohnbaukredite, d. h. auf hypothekarisch besicherte Verbraucherdarlehen,
die in vielen Mitgliedstaaten Ost- und Mitteleuropas üblich sind, oder auf
wohnwirtschaftliche Darlehen. Aufgrund von Wechselkursveränderungen verändern
sich die betreffenden Anteile ebenfalls. Wegen der
Finanzkrise war der Gesamtwert der Verbraucherkredite in mehreren
Mitgliedstaaten in den letzten Jahren rückläufig. Zwar fiel diese Entwicklung
zeitlich mit dem Erlass und der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie
zusammen, jedoch hat eine große Mehrheit der Auskunftgebenden im Rahmen der
Befragung der Kreditgeber[23]
angegeben, dass sich der Erlass und die Umsetzung der
Verbraucherkredit-Richtlinie ihrer Ansicht nach nicht auf das Volumen der
neuen, von ihnen gewährten Kredite ausgewirkt hat. Nichtsdestoweniger haben
einige Kreditgeber angegeben, dass die Verbraucherkredit-Richtlinie Einfluss
auf die Gewährung neuer Kredite in Inlandswährung gehabt hat. Von denen, die
Auswirkungen bestätigten, hielten einige diese für positiv, andere hingegen für
negativ. 6.2. Struktur des Verbraucherkreditmarkts und Palette der in den
Inlandsmärkten verfügbaren Kreditprodukte Im Rahmen der
Befragungen der Regulierungsstellen und der nationalen Verbände der Kreditgeber
wurde um ein Verzeichnis der größten Geber von nicht grundpfandrechtlich
besicherten Verbraucherkrediten, aufgeschlüsselt nach Kreditinstituten und
spezialisierten Kreditgebern, gebeten. Die im Wege dieser Befragungen
gesammelten Informationen sind unvollständig; daher sollte das Fehlen von
Angaben zur Geschäftstätigkeit spezialisierter Kreditgeber nicht als Anzeichen
einer schwachen Konjunktur in dieser Teilbranche gedeutet werden. Die relative
Bedeutung der Kreditinstitute (d. h. der Banken) und der spezialisierten
Kreditgeber bei der Gewährung von Verbraucherkrediten ist in der EU
unterschiedlich. Die Ergebnisse der Verbraucherbefragung[24] legen
nahe, dass die Geschäftstätigkeit spezialisierter Kreditgeber in Italien,
Schweden und dem Vereinigten Königreich am größten ist. Verlässliche
Daten über die Konzentration des Verbraucherkreditmarkts sind gegenwärtig nicht
verfügbar, und die Antworten der Regulierungsstellen und der nationalen
Verbände der Kreditgeber geben keine weiteren Einsichten zu dieser
Fragestellung. Ausgehend von Daten der Europäischen Zentralbank (EZB)[25]
dürfte die Marktkonzentration in Estland, Finnland und den Niederlanden hoch
sein. Offenbar verläuft die Entwicklung der Marktkonzentration nicht
einheitlich: So ging die Marktkonzentration in Estland zurück, nahm jedoch in
Finnland und den Niederlanden zu. Ebenso ist offenbar in allen anderen
Mitgliedstaaten keine gemeinsame Tendenz bei der Marktkonzentration erkennbar,
und der Gesamtindex in der EU stieg im Durchschnitt leicht an, ist jedoch nach
wie vor wettbewerbsfähig. Alle
Regulierungsstellen, die eine Palette der im Inland angebotenen, gewährten
Kreditprodukte nannten (nämlich 10 von 20)[26],
gaben an, dass Überziehungen im jeweiligen Land entweder üblich oder sehr
üblich sind und dass die Überziehungsmöglichkeit zumeist inländisch und in der
Inlandwährung gewährt wird. Ebenso verhält es sich bei Kreditkarten und
personenbezogenen Krediten. Es sei jedoch angemerkt, dass die Begriffe
„Kreditkarte“ und „Belastungskarte“ nicht unbedingt in allen Ländern gleich
definiert sind. Beispielsweise werden Termindebetkarten in Frankreich häufig
als Kreditkarten bezeichnet. Was die Zahl der
Kreditprodukte betrifft, die in den einzelnen Inlandsmärkten verfügbar sind, so
führt die slowakische Regulierungsstelle 19 Kreditprodukte (von 20) auf,
die entweder üblich oder sehr üblich sind, und die Regulierungsstelle aus dem
Vereinigten Königreich gibt 16 Kreditprodukte an, die üblich oder sehr
üblich sind. Die geringste Zahl von Kreditprodukten gibt es in Deutschland und
Luxemburg; die jeweilige Regulierungsstelle gibt lediglich sieben bzw. acht
Kreditarten an, die üblich oder sehr üblich sind. Darlehen
spezialisierter Kreditgeber werden (in der Regel) nur von britischen
Kreditgeberverbänden als üblich oder sehr üblich aufgeführt. Ebenso üblich oder
sehr üblich sind im Vereinigten Königreich Kredite
im Vorgriff auf Einnahmen, die von spezialisierten
Kreditgebern gewährt werden. Ein ungarischer Kreditgeberverband weist außerdem
darauf hin, dass in Ungarn von ausländischen Instituten in Fremdwährung
gewährte Kredite im Vorgriff auf Einnahmen
üblich sind. 6.3. Inanspruchnahme von Verbraucherkrediten in der EU Die
Inanspruchnahme von Krediten zur Finanzierung des täglichen Bedarfs der
Verbraucher lässt sich anhand des Verhältnisses des Kreditflusses zu den
Ausgaben der privaten Haushalte messen. Dieses Verhältnis zeigt, welcher Anteil
der jährlichen Ausgaben durch Kredite finanziert wird. Ist die Rückzahlung der
Verbraucherkredite höher als die Aufnahme neuer Verbraucherkredite, so kann
dieses Verhältnis auch negativ sein, was bedeutet, dass die Verbraucher ihren
Schuldenstand verringert haben. Die Inanspruchnahme von Verbraucherkrediten ist
von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Mit Ausnahme von
Deutschland nahm vor Beginn der Finanzkrise die Inanspruchnahme von
Verbraucherkrediten in allen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Ausgaben der
privaten Haushalte zu. Nach dem Jahr 2007 nahmen die Verbraucher in
mehreren Mitgliedstaaten weniger Kredite in Anspruch, insbesondere in Irland (-1,4 %),
in Spanien (-1,3 %) und im Vereinigten Königreich (-1,2 %).
Deutschland und die Slowakei sind die einzigen beiden Mitgliedstaaten, in denen
nach dem Jahr 2007 mehr Verbraucherkredite in Anspruch genommen wurden als
zuvor. 6.4. Gewährung grenzüberschreitender Kredite Lediglich 11 von
20 auskunftgebenden Regulierungsstellen haben allgemeine Daten zu
Krediten, die im jeweiligen Land gewährt wurden, verfügbar gemacht, und
lediglich drei Auskunftgebende haben zudem Angaben zu dem Anteil
grenzüberschreitender Kredite gemacht. Aus den Auskünften, die im Rahmen der
Befragung erteilt wurden, geht hervor, dass grenzüberschreitende Kredite im
jeweiligen Land unbedeutend sind oder dass das Volumen der
grenzüberschreitenden Kredite vernachlässigbar gering ist. Lediglich sechs von 50 Kreditgebern,
die im Rahmen der Erhebung Auskünfte erteilten, gaben an, dass sie im
grenzüberschreitenden Kreditgeschäft tätig sind. Drei dieser Auskunftgebenden
führten aus, dass das grenzüberschreitende Kreditgeschäft von
Zweigniederlassungen getätigt wird, zwei, dass es von Tochterunternehmen
getätigt wird, und einer, dass es im Wege der direkten Darlehensvergabe erfolgt.
Bei den Auskunftgebenden, die Daten verfügbar machten, entfielen auf die
grenzüberschreitenden Kredite im Durchschnitt 1,43 % des
Gesamtkreditvolumens. Wie aus der
Befragung der Verbraucher hervorgeht, nehmen diese nur relativ selten
grenzüberschreitende Kredite auf, jedoch bedeutend häufiger, als aus
vorhergehenden Studien hervorgeht (etwa 5 %). Die Häufigkeit der
grenzüberschreitenden Kreditaufnahme ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
sehr unterschiedlich. Während sie in Österreich gegen Null tendiert (0,2 %),
war in der Slowakei etwa eines von vier Kreditprodukten (23 %), die von
Kreditnehmern in jüngster Zeit in Anspruch genommen worden waren, von
Instituten aus anderen Mitgliedstaaten gewährt worden[27].
Personen mit höherem Einkommen nehmen eher Darlehen aus anderen Mitgliedstaaten
auf. Was die etwaigen
Hemmnisse für die grenzüberschreitende Gewährung oder Aufnahme von Krediten
betrifft, so machten die meisten Kreditgeber keine Angaben dazu, welcher Art
diese Hemmnisse sind, die sie daran hindern, sich die Verbraucherkreditmärkte
in anderen Mitgliedstaaten der EU zu erschließen, wenn auch einige anmerkten,
dass der fehlende Zugang zu fundierten Kreditinformationen ein Hemmnis für die
Markterschließung ist oder dass ihr Produkt für ein grenzüberschreitendes
Angebot ungeeignet ist. In anderen Antworten wurde auf die Liquidität, die
gegebenenfalls erforderliche Beschreitung des Rechtsweges, die aufgrund der
Unterschiedlichkeit der einzelnen Länder anfallenden Kosten, die Schwierigkeit
der Beitreibung offener Beträge im Wege eines Rechtsstreits sowie kulturelle
und sprachliche Hemmnisse verweisen. 6.5. Unterschiedliche Preise vergleichbarer Kreditprodukte innerhalb von
Ländern und von Land zu Land Wie aus Daten
der EZB hervorgeht, fiel der effektive Jahreszins im Zeitraum von 2009 bis 2013
in allen Mitgliedstaaten außer in sieben (der Slowakei, Ungarn, Estland,
Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik und Bulgarien), wobei der
deutlichste Rückgang (3,2 Prozentpunkte) in Rumänien zu verzeichnen war.
Leider ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob sich die Richtlinie auf den
berechneten effektiven Jahreszins ausgewirkt hat, da die Umsetzung zeitlich mit
der Finanzkrise zusammenfiel. Die Kosten der
Verbraucherkredite sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Beispielsweise
reicht der effektive Jahreszins von 6 % oder weniger in einer Reihe von
Ländern des Euro-Währungsgebiets bis zu 35 % in einer Reihe von
Mitgliedstaaten in Mitteleuropa. Jedoch hat die Finanzkrise zu einer deutlichen
Senkung der Zinssätze der Zentralbanken in der gesamten EU geführt. Während des
Zeitraums von 2003 bis 2012 haben sich die Zinssätze für Verbraucherkredite
(abzüglich Leitzinssatz) in den Mitgliedstaaten der EU mit angemessener
Geschwindigkeit offenbar angenähert. Bei der Untersuchung
des unterschiedlichen effektiven Jahreszinses für vergleichbare Kreditangebote
innerhalb von Ländern und zwischen Ländern wurde von gedruckten Werbeanzeigen
ausgegangen, die von Testkäufern gesammelt wurden, und von
Online-Werbeanzeigen, die von London Economics gesammelt wurden. Insgesamt
betrachtet war der effektive Jahreszins in 80 % der gesammelten
Werbeanzeigen angegeben. Wie festgestellt
wurde, betrafen die teuersten Angebote persönliche Darlehen, die von
spezialisierten Kreditgebern beworben wurden: Der effektive Jahreszins betrug
im Durchschnitt 80 %. Diese Feststellung ist jedoch nicht überraschend,
denn die spezialisierten Kreditgeber gewähren häufig sehr kurzfristige Darlehen
mit einem hohen Zinssatz. Wie festgestellt wurde, waren Angebote, die unter
Angabe vollständigerer Informationen beworben wurden, billiger. Der effektive
Jahreszins umfasst alle Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit, darunter die
Sollzinsen, aber auch alle anderen Gebühren und Entgelte. Anhand des
Unterschieds zwischen dem effektiven Jahreszins und dem Sollzins kann man daher
ermessen, wie viele zusätzlichen Entgelte der Verbraucher zu zahlen hat. Irland
und das Vereinigte Königreich stechen heraus, da der Unterschied zwischen dem
effektiven Jahreszins und dem Sollzins dort am größten ist; hingegen gehen aus
allen untersuchten Werbeanzeigen aus Island und Luxemburg Sollzinsen hervor,
die dem angegebenen effektiven Jahreszins entsprechen. In der gesamten EU ist
bei persönlichen Darlehen im Allgemeinen (mit fast sieben Prozentpunkten) der
größte Unterschied zwischen dem effektiven Jahreszins und dem Sollzins
festzustellen, während bei Autokrediten und Stundungen mit 2,5 bzw. 3,8
Prozentpunkten der geringste Unterschied zu verzeichnen ist. 7. Auswirkungen
der Richtlinie auf den Verbraucherschutz[28] Bevor es um die
Frage geht, wie Kreditgeber die durch die Richtlinie auferlegten
Verpflichtungen erfüllen, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle oder
zumindest die Mehrheit der Kreditgeber Kenntnis der allgemeinen Verpflichtungen
haben bzw. hat, wie aus der Befragung der Regulierungsstellen hervorgeht. Die
Hälfte der Regulierungsstellen gab außerdem an, dass sie keine
Durchsetzungsmaßnahmen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die
Kreditgeber ergriffen hat. Nur 20 % der befragten Regulierungsstellen
mussten in den Jahren 2010 und 2011 solche Maßnahmen ergreifen. Es sei
jedoch darauf hingewiesen, dass nur 70 % der Regulierungsstellen prüften,
ob die Kreditgeber ihren Verpflichtungen gegenüber den Kunden nachkamen. 7.1. Erfüllung der Informationsanforderungen auf der Stufe der Bewerbung Nach
Artikel 4 müssen in der Werbung für Verbraucherkreditprodukte alle
relevanten Informationen anhand eines repräsentativen Beispiels genannt werden.
Diese Anforderung gilt nicht für Werbung, die keinerlei Angaben zu den Kosten
enthält, und in einigen Mitgliedstaaten nicht für Werbung, in der lediglich der
effektive Jahreszins angegeben ist. Daher wird in der folgenden Analyse nur auf
Werbung mit anderen Angaben zu den Kreditkosten als dem effektiven Jahreszins
eingegangen; da es für verschiedene Arten von Verbraucherkrediten
unterschiedliche Informationsanforderungen gibt, muss der Grad der Einhaltung
separat für jede Art von Kredit untersucht werden. Wie die untersuchte
Stichprobe ergab, erfüllten nur 22 % der Werbeanzeigen mit
Finanzinformationen der einen oder anderen Art alle Informationsanforderungen.
Während in einigen Ländern alle Anzeigen, in denen bestimmte Kreditprodukte
beworben wurden, die Informationsanforderungen erfüllten, war dies in anderen
Ländern nicht der Fall. Wie der Vergleich der verschiedenen Arten von
Werbeanzeigen ergab, ließ die Vollständigkeit der Informationen in denjenigen
Anzeigen, in denen Kreditkarten beworben wurden, am meisten zu wünschen übrig,
während sie in Anzeigen, in denen Autokredite beworben wurden, am besten war. In Artikel 4
ist ferner bestimmt, dass die Standardinformationen in
klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise angegeben werden müssen.
Die vergleichende Untersuchung ergab große Unterschiede bei der Klarheit der
Werbeanzeigen in den Mitgliedstaaten und für die verschiedenen
Verbraucherkreditprodukte. So zählen die Niederlande zu den fünf besten
Ländern, wenn man das Kriterium der Standardinformationen anlegt. Bezogen auf
alle vier Arten von Verbraucherkrediten ergab sich ein Durchschnitt von 5,5 von
8 möglichen Punkten. Bei Anzeigen, in denen Autokredite beworben werden, ist
die Bandbreite am größten: Werbeanzeigen aus Estland mangelt es am stärksten an
Klarheit, sie erhielten im Durchschnitt nur einen von acht möglichen Punkten.
Eine ebenso geringe Punktzahl erhielten nur noch Anzeigen aus Bulgarien, in
denen Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs
beworben wurden. Werbeanzeigen aus den Niederlanden erhielten eine durchgängig
gute Bewertung, und diejenigen Anzeigen aus den Niederlanden, in denen
Kreditkarten und personenbezogene Darlehen beworben wurden, erhielten die
höchste Punktzahl. Jedoch erhielt kein Mitgliedstaat die Höchstwertung, nämlich
acht von acht möglichen Punkten. Unabhängig von
der Art des Kreditgebers, der Art des Kredits oder des Werbemittels, mit dem
der Verbraucher angesprochen werden soll, erfüllen viele Werbeanzeigen
insgesamt betrachtet mehrere Anforderungen der Richtlinie nicht, wodurch der
Vergleich der Angebote für den Verbraucher unnötig kompliziert wird. Dies
zeigt, dass die Durchsetzung der Vorschriften in diesem Bereich verbessert
werden muss. 7.2. Erfüllung der Informationsanforderungen betreffend den effektiven
Jahreszins und das repräsentative Beispiel Insgesamt
betrachtet umfassten nur 73 % aller Werbeanzeigen mit Angaben zu den
Kreditkosten ein repräsentatives Beispiel. Anzeigen, in denen Kreditkarten
beworben werden, sind diesbezüglich besonders mangelhaft. Viele dieser Anzeigen
enthalten Angaben zur jährlichen Kartengebühr, nennen jedoch kein
repräsentatives Beispiel. Da die Jahresgebühr ein Element der Kreditkosten ist,
die der Verbraucher trägt, wenn er eine Kreditkarte benutzt, sollten die
betreffenden Werbeanzeigen ein repräsentatives Beispiel umfassen. Hingegen weisen
mehrere Mitgliedstaaten ausgezeichnete Ergebnisse auf: Dort umfassten 100 %
der Werbeanzeigen in einer bestimmten Kategorie ein repräsentatives Beispiel.
Zur Bewertung derjenigen Werbeanzeigen, die ein repräsentatives Beispiel sowie
alle erforderlichen Informationen umfassten, und zum Vergleich der Ergebnisse
unter Zugrundelegung des in dem repräsentativen Beispiel genannten effektiven
Jahreszinses diente der Simulator auf der Website der Kommission[29]. Bei
etwas weniger als der Hälfte aller Werbeanzeigen mit ausreichenden
Informationen zur Berechnung des effektiven Jahreszinses entsprach der
effektive Jahreszins, der unter Anwendung des Simulators berechnet wurde, nicht
dem in der Werbeanzeige angegebenen effektiven Jahreszins. Im Durchschnitt
betrug die Abweichung zwischen angegebenem und mittels Simulator berechnetem
effektiven Jahreszins 0,35 Prozentpunkte. In Österreich, Irland, Luxemburg
und den Niederlanden entsprach der effektive Jahreszins in allen Fällen dem
mittels Simulator berechneten effektiven Jahreszins, und alle Informationen zur
Ermittlung des effektiven Jahreszinses waren in dem repräsentativen Beispiel
genannt. 7.3. Erfüllung der Informationsanforderungen auf der vorvertraglichen Stufe ·
Sind die Informationen vollständig und korrekt? In Artikel 5
ist die Art der vorvertraglichen Informationen genannt, die der Kreditgeber dem
Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch
einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, geben muss.
Diese Informationen sollen dem Verbraucher helfen, eine fundierte Entscheidung
zu treffen, indem sie ihn in die Lage versetzen, mehrere Kreditangebote
problemlos zu vergleichen. Nach Artikel 5 sind alle Anforderungen an die
vorvertraglichen Informationen erfüllt, wenn dem Verbraucher das Formular
„Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ vorliegt. Als besonders
schwierig hatte sich während der Testkaufaktion der Zugang zu Angeboten
erwiesen. In einer Reihe von Ländern wurden die Testkäufer aufgefordert, ihre
Kreditwürdigkeit beurteilen zu lassen, bevor ihnen tatsächlich detaillierte
Informationen über den erbetenen Kredit gegeben wurden. Hierdurch wurde die
Auswahl der Testkäufer erschwert, insbesondere in Deutschland, Lettland, den
Niederlanden, Schweden, dem Vereinigten Königreich und Dänemark. Auch gab es
eine Reihe von Fällen, in denen die Testkäufer keine Angebote erhielten, da
diese nur den vorhandenen Kunden eines bestimmten Kreditgebers verfügbar waren. Die meisten
Testkäufer wurden von den Kreditgebern nicht über ihre Rechte als Verbraucher
aufgeklärt, insbesondere nicht über ihr Widerrufsrecht innerhalb der ersten 14 Tage
(durchschnittlich wurden etwa 11 % der Testkäufer über ihr Recht
aufgeklärt) und ihr Recht auf unverzügliche
Unterrichtung bei Ablehnung des Kreditantrags infolge
der Datenbankabfrage (weniger
als 30 % der Testkäufer wurden über ihr Recht aufgeklärt). In 80 %
der Fälle wurde den Testkäufern nicht erklärt, wie der effektive Jahreszins
berechnet wurde. Insgesamt betrachtet zeigen die Ergebnisse der Testkaufaktion,
dass die Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen nach der
Verbraucherkredit-Richtlinie sehr häufig nicht erfüllt werden; positiv war
hingegen, dass lediglich 15 % der Testkäufer nicht über den Zinssatz
informiert wurden und dass lediglich 16 % nicht darüber informiert wurden,
ob der Zinssatz fest oder variabel ist. Schließlich ist noch anzumerken, dass
nur etwa der Hälfte der Testkäufer auf Nachfrage das Formular
„Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite” ausgehändigt wurde. Deutschland und
Slowenien schneiden am besten ab, was die Verfügbarkeit angemessener
vorvertraglicher Informationen für Autokredite betrifft, Polen und Portugal,
was die Verfügbarkeit angemessener vorvertraglicher Informationen für
Kreditkarten betrifft, und (noch einmal) Slowenien und Portugal, was die
Verfügbarkeit angemessener vorvertraglicher Informationen für personenbezogene
Kredite betrifft. Am schlechtesten schnitten Estland und Luxemburg ab, was die
Verfügbarkeit angemessener vorvertraglicher Informationen für Autokredite
betrifft. Was die Verfügbarkeit angemessener vorvertraglicher Informationen für
Kreditkarten betrifft, so schneidet Luxemburg am schlechtesten ab, gefolgt von
Dänemark. Was die Verfügbarkeit angemessener vorvertraglicher Informationen für
personenbezogene Kredite betrifft, so schneidet Dänemark erneut am
schlechtesten ab. Insgesamt betrachtet stehen Estland, Schweden, Luxemburg,
Österreich und Dänemark am Ende der Rangordnung. Ferner gibt es deutliche
Unterschiede bei der Verfügbarkeit angemessener vorvertraglicher Informationen
für die verschiedenen Kreditprodukte, wobei die Verfügbarkeit solcher
Informationen für Kreditkarten am schlechtesten war. ·
Erläuterungen: Sind die Kreditgeber bereit, den
Kreditnehmern die Kreditbedingungen zu erläutern? Die
Unterrichtung ist nicht ausreichend, wenn die betreffenden Informationen nicht
klar und verständlich sind und wenn der Kreditgeber nicht bereit und in der
Lage ist, die Bedingungen klar zu erläutern. Nach Artikel 5 Absatz 6
müssen Kreditgeber und gegebenenfalls
Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben.
Bei der Testkaufaktion wurden Personen gefragt, ob ihre Kreditgeber dafür
gesorgt hätten, dass sie über alle erforderlichen Informationen verfügten, um
eine Entscheidung über das Darlehen oder die Kreditkarte zu treffen. Die
Mehrheit der Kreditgeber (53 – 61 %) schnitt im Rahmen der
Testkaufaktion bei allen Arten von Krediten gut ab. Dennoch war dies in mehr
als der Hälfte der Länder, in denen die Testkaufaktion durchgeführt wurde,
nicht der Fall. Malta schnitt besonders schlecht ab: Nur 24 % der
Testkäufer gaben an, dass sie ihrer Ansicht nach über alle Informationen
verfügen, die erforderlich sind, um eine Entscheidung zu treffen. Zypern,
Italien und Deutschland sind die Mitgliedstaaten, die (mit 79 %, 77 %
und 71 %) am besten abschneiden. Im Rahmen der
Testkaufaktion wurden keine eindeutigen Hinweise darauf gefunden, dass die
Kreditgeber ihre Erläuterungen den jeweiligen Bedürfnissen oder dem jeweiligen
Kenntnistand der Kreditnehmer anpassen. Jedoch bittet ein großer Teil der
Kreditgeber (bei allen Arten von Krediten) um Informationen über die
Beschäftigung, das Einkommen und das Immobilieneigentum. Etwa 60 %
der Personen, die im Rahmen der Verbraucherbefragung Auskunft gaben,
informierten sich bei nur einem Kreditgeber, in der Regel der Hausbank. Fast
neun von zehn Verbrauchern waren der Ansicht, dass die kontaktierten
Kreditgeber offen und fair waren und dass die Informationen, die ihnen von den
Kreditgeber verfügbar gemacht wurden, umfassend und klar waren. Diese Ansicht,
die im Gegensatz zu den Feststellungen der Testkäufer steht, welche angaben,
dass ihnen nicht alle Informationen verfügbar gemacht wurden, belegt offenbar,
dass der gewöhnliche Kreditnehmer keine umfassende Kenntnis davon hat, welche
Informationen ihm erteilt werden sollten. Wie die
Befragung ergeben hat, erhöhen bestimmte demografische Merkmale deutlich die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher die erbetenen Erläuterungen erhält.
Die Wahrscheinlichkeit, Erläuterungen zu erhalten, ist bei Frauen sowie bei
Älteren und bei Personen mit einem hohen Einkommen viel größer. 7.4. Objektive Bewertung der Frage, inwieweit Verbraucher die erhaltenen
Informationen verstehen[30] Im Rahmen der
Studie zum Verbraucherkreditmarkt wurde auch der Frage der Fachkenntnisse
der Verbraucher im Finanzbereich
nachgegangen. Um Fachkenntnisse der Verbraucher
im
Finanzbereich zu bewerten, bedarf es einer verlässlichen und
objektiven Maßeinheit. Im Gegensatz zur Messung der Fachkenntnisse in anderen
Bereichen gibt es gegenwärtig keinen standardisierten und allgemein
akzeptierten Test zur Bewertung des Niveaus der Fachkenntnisse
im Finanzbereich. Zur Bewertung
des Niveaus der Fachkenntnisse im Finanzbereich wurden
die Personen, die im Rahmen der Verbraucherbefragung
Auskunft gaben, gebeten, anhand des Zinssatzes und des effektiven Jahreszinses
zu beurteilen, welches von zwei Kreditangeboten preisgünstiger war; auf diese
Weise konnte untersucht werden, ob sie wussten, was der effektive Jahreszins
ist und in welchem Verhältnis er zum Zinssatz steht. Weniger als 40 % der
Auskunftgebenden beantworteten die Frage richtig, was objektiv nahelegt, dass
viele Verbraucher die ihnen erteilten Informationen über den effektiven
Jahreszins (und sein Verhältnis zum Zinssatz) nicht verstanden hatten. Dieses
Ergebnis zeigt, dass 60 % der Verbraucher im Grunde nicht verstehen, was
ein effektiver Jahreszins ist und wozu er dient, und es lässt vermuten, dass
ihr Niveau an Fachkenntnissen im Finanzbereich
recht gering ist. Das Recht auf
vorzeitige Rückzahlung und das Recht auf Widerruf eines Vertrags innerhalb der
ersten 14 Tage nach der Unterzeichnung sind wichtige Verbraucherrechte,
jedoch muss der Verbraucher auch Kenntnis von diesen Rechten haben, damit
hiermit die angestrebte Wirkung erzielt wird. Wenn der Verbraucher keine
Kenntnis dieser Rechte hat, geht er unter Umständen fälschlicherweise davon
aus, dass er ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags bis zu dessen
angegebenem Ablauf an diesen gebunden ist. Hierdurch würden die Position der
Verbraucher und der Verbraucherschutz erheblich geschwächt und der Wettbewerb
im Markt würde deutlich beeinträchtigt. Die Kenntnis des Rechts auf vorzeitige
Rückzahlung und des Rechts auf Widerruf ist je nach soziodemografischen
Merkmalen unterschiedlich. Erwartungsgemäß war es wahrscheinlicher, dass
Auskunftgebende mit besseren Fachkenntnissen im
Finanzbereich auch diese Rechte kennen. Des Weiteren war es wahrscheinlicher, dass
Auskunftgebende, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, Kenntnis des Rechts
auf vorzeitige Rückzahlung hatten, nicht jedoch Kenntnis des Widerrufsrechts. Das Niveau der
Kenntnisse der Verbraucher über die finanziellen Einzelheiten der eigenen
Kreditverträge war ungleichmäßig verteilt: 64 % der befragten Kreditnehmer
wussten, ob der effektive Jahreszins in ihrem Vertrag angegeben war, während 84 %
Kenntnis der Art des Zinssatzes (fest oder variabel) hatten, und 74 %
wussten, ob eine vorzeitige Rückzahlung gegebenenfalls eine Vertragsstrafe nach
sich zieht. Was die Kenntnis des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und des
Rechts auf Widerruf eines Vertrags innerhalb der ersten 14 Tage nach der
Unterzeichnung betrifft, so wussten 73 % bzw. 71 % der befragten
Verbraucher, dass der Kreditgeber vorvertragliche Informationen über diese
Rechte verfügbar machen muss, wenn auch das Niveau dieser Kenntnis von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich war. 7.5. Das Widerrufsrecht und das Recht auf vorzeitige
Rückzahlung ·
Wie häufig widerrufen Verbraucher einen
Kreditvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist? In Artikel 14
ist bestimmt, dass der Verbraucher innerhalb von vierzehn
Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen kann.
Insbesondere vor dem Hintergrund aggressiver Marketing- und Verkaufstaktiken
bietet diese Bedenkzeit dem Verbraucher einen wichtigen Schutz. Außerdem trägt
sie dazu bei, den Wettbewerb im Markt zu verbessern, da sich der Verbraucher
innerhalb der ersten 14 Tage nach Unterzeichnung eines Kreditvertrags immer
noch für ein wettbewerbsfähigeres Angebot entscheiden kann. Wie die
Verbraucherbefragung ergeben hat, versucht nur eine geringe Zahl von
Kreditnehmern, nämlich etwa 1 %, innerhalb der Frist von 14 Tagen
nach der Unterzeichnung den Kreditvertrag zu widerrufen. Von diesen hatten 42,2 %
keinen Erfolg. Zu berücksichtigen ist, dass einige Auskunftgebende den
Kreditvertag möglicherweise vor dem Inkrafttreten der Richtlinie unterzeichnet
hatten. ·
Wie häufig nehmen Verbraucher eine vorzeitige
Rückzahlung vor und welche Auswirkungen hat die Zahlung einer Entschädigung auf
die Bereitschaft zur vorzeitigen Rückzahlung? In Artikel 16
ist bestimmt, dass der Verbraucher berechtigt ist, seine
Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu
erfüllen. Auch dieses Recht bietet zwei
Vorteile: Erstens stärkt es die Position des Verbrauchers und dessen Schutz,
indem es dem Verbraucher größere Freiheit bei der Verwaltung seiner
finanziellen Mittel gibt. Zweitens stellt es ein wichtiges Element für einen
wettbewerbsfähigen Kreditmarkt dar, indem es dem Verbraucher ermöglicht, einen
Vertrag zu widerrufen und stattdessen einen neuen Vertrag zu schließen, wenn er
anderswo ein besseres Kreditangebot erhält. Die Hinweise
darauf, wie häufig Verbraucher eine vorzeitige Rückzahlung im Rahmen ihrer
Kreditverträge vornehmen, sind nicht eindeutig. Während sowohl die Verbände der
Kreditgeber als auch die Verbraucherverbände angeben, dass dies recht selten
vorkommt, hat die Befragung der Verbraucher ergeben, dass fast ein Viertel
aller Auskunftgebenden versucht hat, eine vorzeitige Rückzahlung vorzunehmen,
und dass 86 % davon Erfolg hatten. Allerdings geht aus diesen Gesamtzahlen
nicht hervor, dass es diesbezüglich große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
und je nach Art des Verbraucherkredits gibt. Außerdem hat die Befragung der
Verbraucher deutliche Hinweise darauf ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit der
vorzeitigen Rückzahlung bei Auskunftgebenden mit besseren Fachkenntnissen
im Finanzbereich und bei jüngeren Auskunftgebenden
größer ist. 7.6. Zufriedenheit, Probleme und Beschwerden Wie die
Befragung der Verbraucher ergeben hat, waren 9 % aller Verbraucher in den
vergangenen fünf Jahren im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag oder einem
Kreditgeber mit Problemen konfrontiert. Allerdings deuten die Ergebnisse darauf
hin, dass die Situation von Land zu Land sehr unterschiedlich ist.
Berücksichtigt man soziodemografische Merkmale, so ist festzustellen, dass die
Wahrscheinlichkeit, dass ältere Auskunftgebende Probleme im Zusammenhang mit
Kreditverträgen hatten, deutlich geringer ist. Insgesamt betrachtet geht es bei
den meisten Beschwerden offenbar um Entgelte, das Widerrufsrecht und das Recht
auf vorzeitige Rückzahlung. Jedoch gab nur
ein Drittel der Verbraucher, die mit Problemen konfrontiert waren, an, dass sie
sich beschwert haben. Zur Lösung der Probleme der Verbraucher gibt es mehrere
Verfahren - entweder werden Dritte in Anspruch genommen, etwa
Verbraucherschutzstellen und Bürgerbeauftragte, oder man wendet sich direkt an
den Kreditgeber. Im Durchschnitt wurden 41 % der Probleme, die dem
Kreditgeber vorgetragen wurden, gelöst, während 28 % der Probleme, die
Dritten vorgetragen wurden, gelöst wurden. Von jeweils 20 Verbrauchern,
deren Problem nur teilweise gelöst wurde, ergriffen lediglich acht Verbraucher
weitere Maßnahmen. Insgesamt
betrachtet gibt es einige Hinweise darauf, dass die Zufriedenheit der
Verbraucher mit den erteilten Informationen sowie mit dem Recht auf vorzeitige
Rückzahlung und dem Widerrufsrecht zugenommen hat. Insbesondere verzeichnen
Kreditgeber, Verbraucherschutzstellen und Bürgerbeauftragte eine stärkere
Zufriedenheit. Verbraucherverbände geben an, dass sie keine größere
Zufriedenheit unter den Verbraucher festgestellt haben, mit Ausnahme eines
Verbands, der eine größere Zufriedenheit im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht
festgestellt hat. Kreditgeber und ihre Verbände sind sich einig darin, dass die
Zufriedenheit zugenommen hat. Bei der Befragung wurde festgestellt, dass die Verbraucher
recht zufrieden mit der Dienstleistung sind, die im Zusammenhang mit ihren
laufenden Krediten erbracht wurde (73 % sind völlig zufrieden), und mit
der Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit dem Kreditgeber (66 %),
jedoch viel weniger zufrieden mit den Gebühren (36 %) und mit der Auswahl
an Angeboten (48 %). Die positive Lösung von Beschwerdefällen wirkt sich
deutlich auf die Zufriedenheit der Verbraucher mit der Dienstleistung des
Kreditgebers aus. 8. Fazit Es ist zu
berücksichtigen, dass einige Mitgliedstaaten die Verbraucherkredit-Richtlinie
nach der festgelegten Frist, andere Ende 2011 umsetzten.
Daher hatten Kreditgeber und Verbraucher wenig Zeit, um ihr Verhalten hieran
anzupassen und die Vorteile der Verbraucherkredit-Richtlinie umfassend zu
nutzen. Dies erklärt, warum es schwierig war, die Auswirkungen der von den
Mitgliedstaaten in Anspruch genommenen Möglichkeit alternativer Regelungen zu
ermitteln. Des Weiteren
fiel die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie mit der Finanzkrise zusammen,
die sich auf den Verbraucherkreditmarkt ausgewirkt hat. Die Kreditgeber sind
vorsichtiger mit der Gewährung von Krediten, und die Kreditnehmer ziehen es
vor, laufende Kredite abzutragen, anstatt neue Kredite aufzunehmen.
Verständlicherweise hat die Reaktion auf diese äußeren Gegebenheiten die
potenziellen Auswirkungen der Verbraucherkredit-Richtlinie auf die
grenzüberschreitende Kreditvergabe und daher auf die weitere Integration des
Binnenmarktes für Kredite eingeschränkt. Wie die
Testkaufaktion zeigte, werden mehrere Vorschriften der
Verbraucherkredit-Richtlinie von den Kreditgebern nicht beachtet. Dies trifft
auf Werbeanzeigen und vorvertragliche Informationen sowie die Einhaltung der
Verpflichtung zu, die Verbraucher über ihre Rechte (insbesondere über das Recht
auf Widerruf des Vertrags innerhalb der ersten 14 Tage und das Recht auf
vorzeitige Rückzahlung) zu unterrichten. Die Testkaufaktion bestätigte die
Ergebnisse der Untersuchung vom September 2011.[31]
Die Befragung der Verbraucher ergab, dass die Verbraucher Probleme bei der
Ausübung dieser Rechte haben. Die Fachkenntnisse der Verbraucher
im Finanzbereich sind nach wie vor unzulänglich. Ferner
haben sie nur begrenzte Kenntnisse ihrer Rechte und der Vertragsbestimmungen.
In dieser Hinsicht ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Kreditgeber ihre
Erläuterungen an die Bedürfnisse oder den Kenntnisstand der Kreditnehmer
anpassen. Derzeit besteht
offenbar nicht die Notwendigkeit, den Umfang der Möglichkeit alternativer
Regelungen oder die Schwellenwerte und Prozentsätze nach der
Verbraucherkredit-Richtlinie zu ändern. Wie die Untersuchungen gezeigt haben,
wird der Umfang der Möglichkeit alternativer Regelungen bei der Anwendung der
Verbraucherkredit-Richtlinie von den Mitgliedstaaten möglicherweise im gewissen
Grad missverstanden. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten daran
arbeiten, diesen Punkt zu klären. Damit die
Garantien nach der Verbraucherkredit-Richtlinie greifen, muss die Richtlinie
ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Vor dem Hintergrund des Artikels 22,
nach dem die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen,
dass die innerstaatlichen Vorschriften, die sie gemäß der Verbraucherkredit-Richtlinie
verabschieden,
nicht umgangen werden können, muss die Aufmerksamkeit
auch den Praktiken und den rechtlichen Konstruktionen gelten, die darauf
abzielen, die innerstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie und zur
Durchführung des Verbraucherrechts insgesamt zu umgehen. Abschließend
lässt sich sagen, dass die Durchsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie in den
Mitgliedstaaten weiterhin überwacht werden muss; hierfür müssen zunächst die
Aufsichtspraktiken der Mitgliedstaaten bewertet werden. Die Kommission
beabsichtigt, eine solche Bewertung im Jahr 2014 durchzuführen. Ausgehend
von den Ergebnissen der Auswertung der Kampagne zur Unterrichtung über die
Verbraucherkredit-Richtlinie, die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt
wurde, und anderen Feststellungen, darunter zum Verhalten der Verbraucher, wird
die Kommission außerdem etwaige weitere Maßnahmen betreffend die Fachkenntnisse
im Finanzbereich in Betracht ziehen. [1] Richtlinie 87/102/EWG
des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl.
L 42 vom 12.2.1987). [2] Richtlinie 2008/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über
Verbraucherkreditverträge
(ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). [3] Richtlinie 2011/90/EU
der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I
Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses. [4] „Study on
the functioning of the consumer credit market in Europe“ (Studie zum
Funktionieren des Verbraucherkreditmarkts in Europa), erstellt von IPSOS und
London Economics. [5] „Study on the impact of the
legal choices of the Member States and other aspects of implementing the
Directive 2008/48/EC on the functioning of the consumer credit market in the
European Union“, Final Report - September 2013 (Studie zu den Auswirkungen der
Möglichkeit alternativer Regelungen der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen
anderer Aspekte der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG auf das
Funktionieren des Verbraucherkreditmarktes in der Europäischen Union,
Schlussbericht – September 2013), erstellt von Risk & Policy Analysts
Limited für die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel.
Die Studie ist in die länderspezifischen Berichte und den horizontalen
Schlussbericht eingeflossen, in dem die Situation in der Europäischen Union
untersucht wird und der auf die länderspezifischen Informationen und
Bewertungen gestützt ist. [6] Dieser
Abschnitt stützt sich auf die Feststellungen in der „Study on the impact of the
legal choices of the Member States and other aspects of implementing the
Directive 2008/48/EC on the functioning of the consumer credit market in
the European Union“ (Studie zu den Auswirkungen der Möglichkeit alternativer
Regelungen der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen anderer Aspekte der
Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG auf das Funktionieren des
Verbraucherkreditmarktes in der Europäischen Union), erstellt von Risk &
Policy Analysts Limited für die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und
Lebensmittel. [7] Es muss
bedacht werden, dass die Methodik, die für die obengenannte Studie angewendet
wurde, nämlich die Bewertung der Auswirkungen anhand von Literaturrecherche und
der Anhörung von Interessenträgern (Online-Befragung und telefonische Befragungen
unter Einbeziehung von Behörden, Kreditgebern, Verbrauchervertretern,
Forschungseinrichtungen, Branchenverbänden und Beschwerdestellen), sowie der
Umfang der Informationen, die im Wege der Anhörung zusammengetragen wurden, und
die Feststellungen, die in der Analyse der Auswirkungen der Möglichkeit
alternativer Regelungen nach der Verbraucherkredit-Richtlinie getroffen wurden,
ausschlaggebend für den Umfang und die Art der Informationen sind, auf die in
dem vorliegenden Bericht Bezug genommen wird. Es sei Folgendes angemerkt: Wenn
die Feststellung getroffen wird, dass sich die Möglichkeit alternativer
Regelungen auf den Kreditbinnenmarkt ausgewirkt hat, so geschieht dies in der
Annahme, dass die anderen Mitgliedstaaten der EU, die grenzüberschreitenden
Aspekte oder zumindest die Schnittstellen zwischen den Inlandsmärkten und dem
EU-Binnenmarkt als Ganzem hiervon wahrscheinlich nicht unberührt bleiben
werden, auch wenn diese Auswirkungen in einigen Fällen nur den Inlandsmarkt
betrafen. Schließlich sei noch angemerkt, dass eine Analyse der quantitativen
Auswirkungen aufgrund der Art der in der Studie getroffenen Feststellungen
nicht einfach war. [8] Diese Ansicht wurde von Behörden,
Verbraucherschutzstellen und Kreditgenossenschaften in den Ländern vertreten,
die die Möglichkeit alternativer Regelungen in Anspruch nehmen. [9] Nach
Angaben von Kreditgebern hat die Ausweitung der Anwendung aller Vorschriften
der Verbraucherkredit-Richtlinie auf Kreditgenossenschaften in Irland im
Vergleich zu ähnlichen Organisationen in anderen Ländern (z. B. im
Vereinigten Königreich), in denen die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5
der Verbraucherkredit-Richtlinie angewendet wird. zu ungleichen
Wettbewerbsbedingungen geführt. [10] Für einige
Interessenträger war es schwierig, die Auswirkungen der Möglichkeit
alternativer Regelungen von den Auswirkungen abzugrenzen, die sich aus der
Tatsache ergeben, dass in Artikel 2 Absatz 6 auf Kreditverträge Bezug
genommen wird, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen
über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, oder zwischen diesen
Auswirkungen zu unterscheiden. Einige Interessenträger hatten dies so
verstanden, dass das Vorhandensein dieser Art von Verträgen in einem
innerstaatlichen Rechtssystem die Folge der Möglichkeit alternativer Regelungen
sei, obgleich mit der Möglichkeit alternativer Regelungen nach Artikel 2
Absatz 6 nicht beabsichtigt wird, diese Art von Verträgen in die
innerstaatlichen Rechtssysteme einzuführen. [11] Diese Ansicht wurde von Behörden und Kreditgebern
vertreten. [12] 15 Mitgliedstaaten
(Österreich, Belgien, Zypern, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich,
Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowenien)
merkten an, dass der effektive Jahreszins im Falle von Kreditverträgen im Sinne
von Artikel 2 Absatz 3 in der Werbung, in den vorvertraglichen
Informationen und im eigentlichen Kreditvertrag angegeben werden sollte. [13] Kreditverträge
in Form einer Überziehungsmöglichkeit sind offenbar in Deutschland, Zypern,
Slowenien und den Niederlanden üblich. [14] Diese Ansicht wurde von vielen verschiedenen
Arten von Interessenträgern vertreten, darunter von Kreditgebern,
Branchenverbänden und Verbraucherorganisationen. [15] Diese Ansicht
wurde zumeist von Verbraucherorganisationen/Verbrauchervertretern, aber auch
von Branchenverbänden, Kreditgebern und Behörden vertreten. [16] Die in diesem
Abschnitt des Berichts verwendete Formulierung „haben präzisiert oder
klargestellt“ bezieht sich auf die in den Mitgliedstaaten vorgenommene Ausgestaltung
der Vorschriften in dem einschlägigen Gesetz, dem Kommentar zum Gesetz, den
juristischen Vorarbeiten, den erläuternden Anmerkungen und ähnlichen
Unterlagen, in denen die Bedeutung der in der Verbraucherkredit-Richtlinie
verwendeten Begriffen erklärt wird. In Bezug auf die festgestellten
Auswirkungen der Klarstellung von Ausdrücken/Begriffen ist anzumerken, dass
tatsächlich die inländischen Kreditmärkte gemeint sind, wenn etwaig von
Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt die Rede ist. [17] Siehe beispielsweise die Rechtssache C-76/10, Pohotovost'
s.r.o./Iveta Korčkovská, insbesondere die Randnummern 23 bis 25. [18] Für andere Arten von Krediten sind die Informationen nach
Artikel 5 Absatz 1 mittels des Formulars zu erteilen. [19] Dieser
Abschnitt wurde auf der Grundlage der „Study on the functioning of the consumer
credit market in Europe“ (Studie zum Funktionieren des Verbraucherkreditmarkts
in Europa), erstellt von IPSOS und London Economics, verfasst. [20] Künftig
werden Kreditverträge mit dem Zweck der Renovierung einer Wohnimmobilie mit einem
Gesamtkreditbetrag von mehr als 75 000 EUR in den Geltungsbereich der
Richtlinie 2008/48/EG fallen, die durch die Richtlinie über
Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.2.2014)
geändert wurde. [21] Dieser
Abschnitt wurde auf der Grundlage der „Study on the functioning of the consumer
credit market in Europe“ (Studie zum Funktionieren des Verbraucherkreditmarkts
in Europa), erstellt von IPSOS und London Economics, verfasst. [22] Die Daten
stammen aus einer ECRI-Datenbank, die sich in vielen Ländern nicht auf
Kreditgeber erstreckt, welche keine monetären Finanzinstitute (Banken, die
Einlagen entgegennehmen) sind. Daher wird die tatsächliche Größe des
Verbraucherkreditmarkts unterschätzt. [23] Durchgeführt
von Ipsos und London Economics in ihrer „Study on the functioning of the
consumer credit market in Europe“ (Studie
zum Funktionieren des Verbraucherkreditmarkts in Europa). [24] Durchgeführt
von Ipsos und London Economics. [25] Messung der Konzentration mittels
des Herfindahl Hirschman-Index, der von den Gesamtaktiva der Banken ausgeht. [26] Diese sind:
die Tschechische Republik, Belgien, Estland, Deutschland, Luxemburg, Litauen,
Portugal, Slowakei, Schweden und das Vereinigte Königreich. [27] Es ist jedoch nicht
auszuschließen, dass einige Auskunftgebende den Begriff, „grenzüberschreitender
Kredit“ missverstanden haben und Darlehen, die von den Banken, welche im
jeweiligen Land eingetragen sind, jedoch einen ausländischen Namen haben, oder
in Fremdwährung gewährte Kredite als „grenzüberschreitend“ bezeichnet haben. [28] Dieser
Abschnitt wurde auf der Grundlage der „Study on the functioning of the consumer
credit market in Europe“ (Studie zum Funktionieren des Verbraucherkreditmarkts
in Europa), erstellt von IPSOS und London Economics, verfasst. [29] http://ec.europa.eu/consumers/index_en.htm. [30] Ausgehend von einer Befragung, die
im Rahmen der Studie zum Verbraucherkreditmarkt durchgeführt wurde. [31] Weitere
Einzelheiten: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-6_de.htm.