This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014DC0232
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION on the interpretation of Council Regulation (EEC) No 3577/92 applying the principle of freedom to provide services to maritime transport within Member States (maritime cabotage)
MITTEILUNG DER KOMMISSION zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)
MITTEILUNG DER KOMMISSION zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)
/* COM/2014/0232 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) /* COM/2014/0232 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION zur Auslegung der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien
Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) Zusammenfassung Nachdem nun seit zwanzig Jahren Erfahrungen
mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 gesammelt wurden, hat
sich die Kommission entschlossen, ihre Auslegung der Bestimmungen der
Verordnung zu aktualisieren und zu ändern, um so für größere Transparenz und
Rechtssicherheit zu sorgen. Durch diese Mitteilung werden die früheren
Mitteilungen zu Auslegungsfragen der Kommission aus den Jahren 2003[1]
und 2006[2]
geändert und ersetzt. Diese Mitteilung wird lediglich zu
Informationszwecken vorgelegt, um zur Erläuterung der Verordnung beizutragen.
Sie legt im Einzelnen dar, wie die Kommission die Verordnung anzuwenden
gedenkt. Sie zielt weder auf eine Änderung der Verordnung ab, noch berührt sie
die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Auslegungsfragen. Zunächst wird in dieser Mitteilung
festgelegt, in welchen Bereichen im Einzelnen bei der Seekabotage der Grundsatz
des freien Dienstleistungsverkehrs gilt. Ferner wird erläutert, wer diese
Freiheit in Anspruch nehmen kann, und auf welche Dienste die Verordnung
Anwendung findet. Schließlich präzisiert die Mitteilung
den Umfang der insgesamt drei Ausnahmen vom freien Dienstleistungsverkehr fest,
die in der Verordnung vorgesehen sind. Erstens haben die Mitgliedstaaten die
Befugnis, Besatzungsvorschriften aufzuerlegen für Schiffe von weniger als 650 BRZ
und Schiffe, die Inselkabotage zwischen zwei Häfen in ihrem Staatsgebiet
durchführen. Zweitens können die Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen auferlegen und Verträge über öffentliche Verkehrsdienste
schließen, um ausreichende Liniendienste von, zwischen und nach Inseln
sicherzustellen. Drittens können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen,
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einer schweren Störung des Binnenmarktes
entgegenzuwirken. Die Mitteilung gibt zudem einen
Überblick über die Übergangsmaßnahmen für die Anwendung dieser Verordnung auf
Kroatien nach dessen Beitritt zur Union. Schließlich enthält die Mitteilung
Erläuterungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste
auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates[3]
auf die Seekabotage.
1.
Einleitung
Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des
Rates (nachstehend „die Verordnung“) zur Anwendung des Grundsatzes des
freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten
(Seekabotage)[4],
die im Zuge der Schaffung des Binnenmarktes verabschiedet wurde, ist jetzt über
zwanzig Jahre alt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am
1. Januar 1993 begann die schrittweise Liberalisierung der
Seekabotage. Seit 1993 hat die Kommission mehrfach
über die wirtschaftlichen und rechtlichen Fortschritte bei dieser
Liberalisierung Bericht erstattet[5].
Sie hat sich in ihren Mitteilungen zur Auslegung von 2003 und 2006 auch mit den
Problemen im Zusammenhang mit der Auslegung der Verordnung befasst. Im Fünften Bericht über die Durchführung
der Verordnung[6]
wird die Notwendigkeit einer weiteren Präzisierung bestimmter Aspekte der
Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung hervorgehoben. Mit dieser Mitteilung aktualisiert und
ändert die Kommission die bisherigen Leitlinien, um sie in Einklang mit den
jüngsten Entwicklungen im EU-Recht und der einschlägigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs zu bringen und ihr geändertes Verständnis bestimmter Vorschriften
der Verordnung besser zu verdeutlichen. Dies betrifft insbesondere ihre
Auslegung der Bestimmungen der Verordnung zur Besatzung (Nummer 4 dieser
Mitteilung) und zur Laufzeit von Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste
(Nummer 5.5.2 und Abschnitt 5.7 dieser Mitteilung). Die Mitteilung stellt die bisherige
Auslegung der Verordnung durch die Kommission nur zu Informationszwecken dar.
Sie zielt weder auf eine Änderung der Verordnung ab, noch berührt sie die
Zuständigkeit des Gerichtshofs in Auslegungsfragen. Sie greift der Anwendung
der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vor.
2.
Die Öffnung des Seekabotage-Marktes
2.1.
Die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der
Seekabotage
Durch Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 wird die Seekabotage in den Ländern liberalisiert, in denen
dieser Wirtschaftssektor den nationalen Unternehmen vorbehalten war. Damit ist
sichergestellt, dass alle EU-Reeder Dienstleistungen zwischen zwei Häfen eines
Mitgliedstaats erbringen können[7]. Die Mitgliedstaaten können diese
Freiheit in keiner Weise einschränken, außer in hinreichend begründeten
Ausnahmefällen. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten kein System der
vorherigen Genehmigung einführen, es sei denn, ein solches System 1) ist aus
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (z. B. der Sicherheit von Schiffen
und der Ordnung in Hafengewässern) gerechtfertigt, 2) ist notwendig und dem
angestrebten Ziel angemessen und 3) beruht auf objektiven und nicht
diskriminierenden Kriterien, die den betreffenden Reedern im Voraus bekannt
sind[8]. Die Mitgliedstaaten müssen die Erfüllung
aller vorstehend genannten Bedingungen nachweisen, damit festgestellt werden
kann, welche Systeme die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Seekabotage
beeinträchtigen[9]. Die Kommission ist jedoch der
Auffassung, dass im Hinblick auf die Kontrolle des Kabotagemarkts die
Mitgliedstaaten die Reeder auffordern können, im Voraus Angaben zu den
Dienstleistungen zu machen, die sie erbringen wollen. Diese Informationen
können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die tatsächliche Verkehrsnachfrage
besser einzuschätzen. Schließlich können die Mitgliedstaaten
nach Ansicht der Kommission den Unternehmen nicht vorschreiben, dass sie einen
Vertreter auf ihrem Staatsgebiet haben müssen.
2.2.
Wer kann die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch
nehmen?
In Artikel 1 der Verordnung ist
festgelegt, wer die Dienstleistungsfreiheit in der Seekabotage in Anspruch
nehmen kann, nämlich „Gemeinschaftsreeder“(1), deren Schiffe in einem
Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren
(2), sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in
diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden (3). Die vorstehend genannten, von der
Verordnung vorgegebenen Bedingungen, sollten genauer erläutert werden. Weiter
stellt sich die Frage, ob der Markt für Schiffe geöffnet werden soll, die die
vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllen.
2.2.1.
Der Begriff des „Gemeinschaftsreeders“
In Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung wird zwischen drei Arten von „Gemeinschaftsreedern“
unterschieden: „a) Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats, die in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates
niedergelassen und im Schiffsverkehr tätig sind, b) Schifffahrtsgesellschaften,
die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihre
Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben und über die die tatsächliche
Aufsicht in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, oder c) außerhalb
der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder
Reedereien, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben und von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe
in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind und
unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.“ Die meisten Fragen wirft die Definition
der Begriffe „Aufsicht“ beziehungsweise „kontrolliert“ auf, die
in der Verordnung in Bezug auf zwei der drei aufgeführten Kategorien von „Gemeinschaftsreedern“
verwendet werden. Nach der Verordnung gehören zu den „Gemeinschaftsreedern“
„... Schifffahrtsgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats
gegründet worden sind und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben
und über die die tatsächliche Aufsicht in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird“
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b). Nach Ansicht der Kommission
besagt die Formulierung „tatsächliche Aufsicht in einem Mitgliedstaat“
in diesem Zusammenhang, dass die wichtigen Entscheidungen und das
Tagesmanagement von einem Ort im Unionsgebiet aus erfolgen und dass die
Sitzungen des Geschäftsführungsgremiums auf Unionsgebiet stattfinden. Weiter gehören zu den „Gemeinschaftsreedern“
„außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats oder Reedereien, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben
und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, wenn ihre
Schiffe in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind
und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren“ (Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe c)). Die Kommission ist der Auffassung, dass der
Begriff der „Kontrolle durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats“ im
Sinne des genannten Artikels bedeutet, dass die Unionsbürger die Möglichkeit
haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Schifffahrtsgesellschaft auszuüben,
wenn beispielsweise die Mehrheit des Gesellschaftskapitals oder die Mehrheit
der Stimmrechte von Unionsbürgern gehalten wird oder die Unionsbürger mehr als
die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der
betreffenden Schifffahrtsgesellschaft bestellen können[10].
2.2.2.
Registrierung in einem Mitgliedstaat und Zugang zur
Kabotage im Staat der Registrierung
Die Verordnung führt nicht die Register
der Mitgliedstaaten auf, für die die Bedingungen der Registrierung und des
Zugangs zur Kabotage im Staat der Registrierung erfüllt sind. Diese Liste wäre
in jedem Fall im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. Bei der Bedingung, dass ein Schiff in
einem Mitgliedstaat registriert sein muss, geht man davon aus, dass das
betreffende Register sich in einem Staatsgebiet befindet, in dem der AEUV und
das dazugehörige Sekundärrecht Anwendung finden. Damit gilt die Verordnung
nicht für Schiffe, die in den Registern der Niederländischen Antillen, der Insel
Man, der Bermudas und der Kaimaninseln eingetragen sind[11]. In Gibraltar registrierte Schiffe haben
dagegen unter denselben Bedingungen wie jedes andere in einem Mitgliedstaat
eingetragene Schiff Zugang zur Seekabotage[12].
In Gibraltar registrierte Schiffe haben unter denselben Bedingungen wie jedes
andere in einem Mitgliedstaat eingetragene Schiff Zugang zur Seekabotage. Die Verordnung sieht weiter vor, dass
ein Schiff eines Mitgliedstaates nur dann zur Kabotage in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen werden kann, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt, um
zur Kabotage in dem Mitgliedstaat zugelassen zu werden, in dem es registriert
ist. Diese Anforderung gilt auch für Schiffe, die in einem Binnenstaat
registriert sind und unter dessen Flagge fahren. Schiffe, die im Staat der Registrierung
keinen Zugang zur Kabotage haben, erhalten also auch keinen Zugang zu den
Märkten der anderen Mitgliedstaaten. In gleicher Weise können für Schiffe mit
bedingtem Zugang zum nationalen Markt ähnliche Bedingungen auferlegt werden,
wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden sollen.
Beispielsweise kann, wenn die Eintragung im Zweitregister X eines
Mitgliedstaats unter der Bedingung erfolgt, dass das Schiff mindestens während
der Hälfte des Jahres auf internationalen Strecken eingesetzt wird, ein in
diesem Register X eingetragenes Schiff keinen darüber hinausgehenden
Zugang zur Kabotage in den anderen Mitgliedstaaten beantragen (es erhielte
nicht die Genehmigung, dort Liniendienste während des ganzen Jahres anzubieten).
2.3.
Die Öffnung des Marktes für Schiffe, auf die die
Verordnung keine Anwendung findet
Mehrere Mitgliedstaaten haben ihren
Markt über das von der Verordnung geforderte Maß hinaus geöffnet, entweder erga
omnes oder durch Sonderregelungen bzw. Einzelgenehmigungen. Bestimmte
Mitgliedstaaten, die eine so genannte Politik der „Offenen Küste“ verfolgen,
gestatten auch Schiffen, die in Drittstaaten registriert sind und deren Flagge
führen, die Seekabotage zwischen den Häfen in ihrem Hoheitsgebiet. Außerdem sehen
einige Mitgliedstaaten Einzelgenehmigungen für die Durchführung der Seekabotage
für Schiffe vor, auf die die Verordnung oder allgemeine Ausnahmen von den darin
festgelegten Anforderungen für Schiffe, die in Drittstaaten registriert sind
und deren Flagge führen, keine Anwendung finden. Diese Einzelgenehmigungen
gelten dann, wenn keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
registrierten Schiffe verfügbar sind[13].
Diese Praxis verstößt nicht gegen EU-Recht.
3.
Der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92
Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92
gilt gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 für Seeverkehrsdienstleistungen
(die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg) innerhalb eines
Mitgliedstaats. Es folgt eine nicht erschöpfende Liste der Arten von unter die
Verordnung fallenden Kabotagedienstleistungen. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich
unbeschadet des nicht abschließenden Charakters der Aufzählung in
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92, dass
in ihren Geltungsbereich Dienstleistungen fallen, die zum einen normalerweise
gegen Entgelt erbracht werden und zum anderen, wie die wesentlichen Merkmale
der in diesem Artikel aufgeführten Beispielsfälle der Seekabotage
veranschaulichen, die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen
zwei Orten zum Gegenstand haben, die im Hoheitsgebiet ein und desselben
Mitgliedstaats gelegen sind[14]. Seit Inkrafttreten der Verordnung wurden
hinsichtlich Artikel 2 Absatz 1 vor allem folgende vier Fragen
gestellt: Was bedeutet „Beförderung auf dem Seeweg“ und „zwischen
Häfen“? Gilt die Verordnung auch für Wassersportfahrzeuge? Gilt die
Verordnung auch für den „Kabotage-Teil“ eines internationalen
Kreuzfahrtdienstes? Sind Schiffszubringerdienste als Kabotage oder als
grenzüberschreitender Verkehrsdienst zu betrachten? Auf
diese Fragen wird nachstehend im Einzelnen eingegangen.
3.1.
Definition von „Beförderung auf dem Seeweg
zwischen Häfen“
In der Verordnung wird der Begriff „Beförderung
auf dem Seeweg“ nicht definiert. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist zur
Auslegung dieses Begriffs das Ziel dieser Verordnung zu berücksichtigen,
nämlich die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der
Seekabotage unter den Voraussetzungen und mit den Ausnahmen, die sie vorsieht[15]. Dementsprechend erachtete der
Gerichtshof die Unterscheidung zwischen „Binnengewässern“ und „Küstenmeer“
im Sinne des internationalen Rechts (Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982, „Montego-Bay-Übereinkommen“) als
irrelevant für die Bestimmung des Begriffs „See“ im Rahmen der
Verordnung[16].
Folglich sollte der Begriff „Beförderung auf dem Seeweg“ auch
Verkehrsdienste umfassen, die in den Seegewässern auf der landwärtigen Seite
der Basislinie des Küstenmeers („Binnengewässer“), die die
Mitgliedstaaten nach diesem Übereinkommen ziehen können, durchgeführt werden. Aus diesem Grund ist die Kommission in
Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts[17]
der Auffassung, dass für die Zwecke der Anwendung der Verordnung nicht nur die
auf offener See erbrachten, sondern auch die in Seegebieten wie Buchten,
Ästuaren[18]
, Förden und Meeresarmen durchgeführten Kabotagedienstleistungen als „Beförderung
auf dem Seeweg“ gelten sollten. Im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs umfasst der Begriff „Hafen“ Infrastrukturen, und zwar
selbst solche von geringer Bedeutung, deren Funktion darin besteht, die Ein-
und Ausschiffung von Personen oder Gütern, die auf dem Seeweg befördert werden,
zu ermöglichen[19].
Deshalb entspricht jede – auch nicht dauerhafte – Infrastruktur, die dem
Seeverkehr dient, indem sie das Be- und Entladen oder die Ein- und Ausschiffung
von Fahrgästen ermöglicht, dieser Begriffsbestimmung. Die
Kommission möchte darauf hinweisen, dass für die Beförderung von Fahrgästen mit
dem Schiff auf dem Seeweg die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 gilt, auch
wenn die Dienstleistung innerhalb eines – nach den Rechtsvorschriften des
betreffenden Mitgliedstaates – einzigen „Hafensystems“ erbracht wird
(z.B. die Überquerung eines Ästuars auf dem Seeweg)[20].
Desgleichen gilt die Verordnung auch für die entgeltliche Beförderung von
Fahrgästen mit dem Schiff auf dem Seeweg zu touristischen Zwecken, die im
selben Hafen beginnt und – mit denselben Fahrgästen – endet, da ein solcher
Dienst gegen Entgelt erbracht wird und der Beförderung von Fahrgästen auf See
im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats dient.
3.2.
Wassersportfahrzeuge
Die Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 gilt nur für Seeverkehrsdienstleistungen, „die gewöhnlich
gegen Entgelt erbracht werden“. Die meisten Fahrten von
Wassersportfahrzeugen fallen daher nicht in ihren Geltungsbereich.
3.3.
Kreuzfahrtdienste
Kreuzfahrten fallen in den
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92, wenn sie innerhalb
ein- und desselben Mitgliedstaates durchgeführt werden (siehe Artikel 3
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung)[21].
Die Frage ist, ob die Verordnung auch für den „Kabotage-Teil“ eines
internationalen Kreuzfahrtdienstes gilt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die
Verordnung nur dann Anwendung findet, wenn Fahrgäste in dem Mitgliedstaat an
und von Bord gehen, in dem der „Kabotage-Teil“ durchgeführt wird. Eine Kreuzfahrt, die in
Mitgliedstaat X oder einem Drittland beginnt und in einem Drittland oder
Mitgliedstaat X endet und auf der Häfen im Mitgliedstaat Y angelaufen
werden, fällt nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92, wenn in
Häfen des Mitgliedstaats Y keine Fahrgäste an und von Bord gehen. In
diesem Fall gilt die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien
Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern[22].
3.4.
Schiffszubringerdienste
Schiffszubringerdienste (auch bekannt
als grenzüberschreitende Güterbeförderung im Relaisverkehr) sind Dienste, bei
denen ein Frachtführer Güter von einem Schiff löscht, die dieses in einem
Abgangshafen aufgenommen hat, um die gleichen Güter auf ein anderes Schiff zu
verladen, das die Fahrt zu einem Bestimmungshafen fortsetzt. Dieser Dienst wird
in der Regel durch ein Durchgangskonnossement abgedeckt. Es stellte sich die
Frage, ob solche Dienste als grenzüberschreitende Verkehrsdienste zu betrachten
sind, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 Anwendung findet (die
keine Vorschriften hinsichtlich der Flagge enthält), oder als Kabotagedienste,
für die die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 gilt (die Vorschriften
hinsichtlich der Flagge enthält). Wenn Zubringerdienste in der Beförderung
von Fracht im Vor- oder Nachlauf zwischen zwei Häfen desselben
Mitgliedstaats X a) mit Bestimmung in einem Mitgliedstaat Y oder
einem Drittland oder b) aus einem Mitgliedstaat Y oder einem Drittland
bestehen, könnte Mitgliedstaat X diese Schiffen unter Unionsflagge
vorbehalten. In allen Mitgliedstaaten, in denen Kabotagedienste entsprechend
der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Schiffen unter Unionsflagge
vorbehalten sind, gelten Schiffszubringerdienste als Kabotagedienste (mit
Ausnahme von Frankreich[23]
und Portugal), während diese Dienste in den übrigen Mitgliedstaaten nicht an
eine Flagge gebunden sind. Zu beachten ist jedoch, dass die
Zulassung eines Unternehmens für Schiffszubringerdienste zur Beförderung von
Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr im Vor- oder Nachlauf zu einer
internationalen Fahrt erhebliche Einsparungen bei den Beförderungskosten und
effizientere Dienste ermöglichen kann. Aus diesem Grund sind bestimmte Aspekte
der Schiffszubringerdienste verstärkt Gegenstand der Verhandlungen über
Handelsabkommen. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass diese Frage in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten noch weiter geprüft werden muss.
4.
Besatzungsvorschriften
Für Fragen im Zusammenhang mit der
Besatzung ist seit jeher der Flaggenstaat zuständig. Die Vorschriften können je
nach Register sehr unterschiedlich sein. So haben manche Mitgliedstaaten
strenge Vorschriften in Bezug auf die Staatsangehörigkeit: alle Mitglieder der
Besatzung müssen Staatsbürger der Union sein. Andere beschränken sich darauf,
die Posten des Kapitäns und des Ersten Offiziers Unionsbürgern vorzubehalten. Diese
unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit führen
dazu, dass sich die Kosten zwischen den Registern enorm unterscheiden. Um Wettbewerbsverfälschungen auf den
empfindlichsten Strecken zu vermeiden, sieht Artikel 3 der Verordnung vor,
dass der „Aufnahme“-Mitgliedstaat Schiffen, die zur Inselkabotage
eingesetzt werden, seine eigenen Besatzungsvorschriften auferlegen kann. Die
Aufnahme-Mitgliedstaaten können auch für kleine Schiffe (Schiffe von weniger
als 650 BRZ) Besatzungsvorschriften erlassen. In der Praxis machen sechs
Mitgliedstaaten von diesen Möglichkeiten der Verordnung Gebrauch. Damit der Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit nicht ausgehöhlt wird, sieht die Verordnung jedoch vor,
dass bei Frachtschiffen über 650 BRZ, die zur Inselkabotage eingesetzt
werden, die Vorschriften des Flaggenstaates weiter gelten, wenn die betreffende
Fahrt auf eine Fahrt aus einem anderen Staat folgt oder einer Fahrt in einen
anderen Staat vorangeht („Anschlusskabotage“). Daraus ergeben sich folgende Fragen in
Bezug auf die Zuständigkeit des Aufnahmestaats. Zunächst ist der Inhalt der
Besatzungsvorschriften zu klären, für die der Aufnahmestaat zuständig ist, und
dann zu prüfen, wo die Grenze zwischen den Zuständigkeiten des Aufnahmestaats
und denen des Flaggenstaates im Falle der Anschlusskabotage verläuft. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob
für Kreuzfahrtschiffe, die Inselkabotagedienste durchführen, die Vorschriften
des Flaggenstaates oder die des Aufnahmestaates gelten. Der Gerichtshof bestätigte
die Auslegung der Kommission, dass bei Kreuzfahrtschiffen von über 650 BRZ der
Flaggenstaat für die Besatzungsvorschriften zuständig ist, unabhängig davon, ob
das Kreuzfahrtschiff Insel- oder Festlandkabotage durchführt[24].
Der Aufnahmestaat darf seine eigenen Besatzungsvorschriften nicht auf
Kreuzfahrtschiffe von über 650 BRZ anwenden, sondern nur auf
Kreuzfahrtschiffe von unter 650 BRZ.
4.1.
Der Inhalt der Besatzungsvorschriften, die der
Aufnahmestaat auferlegen kann
Die Verordnung legt nicht im Einzelnen
fest, welches die „Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung“ sind, für
die der Aufnahmestaat zuständig ist. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass
die Zuständigkeit des Aufnahmestaats uneingeschränkt ist (in der Verordnung
heißt es „alle“ Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung). Die
Kommission verfolgt hier einen restriktiveren Ansatz. Sie ist der Meinung, dass
die Zuständigkeit des Aufnahmestaates in diesem Bereich zum Schutze des
Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt werden muss, weil diese
Zuständigkeit eine Abweichung von diesem Grundsatz darstellt. Nach Ansicht der Kommission kann der
Aufnahmestaat unter anderem den vorgeschriebenen Anteil von Unionsbürgern an
Bord von Schiffen festlegen, die für die Inselkabotage eingesetzt werden (und
auch an Bord von Schiffen von unter 650 BRZ). Ein Mitgliedstaat kann somit
vorschreiben, dass die Besatzung seiner Schiffe ausschließlich aus
Unionsbürgern besteht. Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass
Seeleute an Bord von Schiffen in der Europäischen Union sozialversichert sind.
Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen können sie die in dem jeweiligen Land
geltenden Mindestlöhne vorschreiben. Was die Sicherheits- und
Ausbildungsvorschriften (einschließlich der an Bord gesprochenen Sprachen)
angeht vertritt die Kommission die Meinung, dass die Mitgliedstaaten keine
Vorschriften erlassen können, die über die geltenden Unions- oder
internationalen Vorschriften (STCW- und SOLAS-Übereinkommen) hinausgehen, ohne
die Dienstleistungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken. In Einklang mit Artikel 9 der
Verordnung sollte ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit Gebrauch machen
will, seine eigenen Vorschriften zu Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung
anzuwenden, die Kommission konsultieren. Umfang und Inhalt der geplanten
Maßnahmen sind Gegenstand einer Einzelfallprüfung vor dem Hintergrund der oben
genannten Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit.
4.2.
Anschlusskabotage
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der
Verordnung ist „bei Frachtschiffen über 650 BRZ, die zur Inselkabotage
eingesetzt werden, (...) für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung des
Schiffes nach dem 1. Januar 1999 jedoch der Staat zuständig, in dem
das Schiff registriert ist (Flaggenstaat), wenn die betreffende Fahrt auf eine
Fahrt aus einem anderen Staat folgt oder einer Fahrt in einen anderen Staat
vorangeht“. Der Gerichtshof hat entschieden, dass es
sich bei einer Fahrt, die der Kabotagefahrt folgt oder vorangeht, unabhängig
von der Beladung des Schiffes grundsätzlich um jede Fahrt aus einem oder in
einen anderen Staat handelt[25].
Im Gegensatz zu den Ausführungen der
Kommission in ihrer Mitteilung zu Auslegungsfragen von 2003 vertrat der
Gerichtshof die Auffassung, dass die Flaggenstaatregeln nicht nur Anwendung finden,
wenn Güter tatsächlich im grenzüberschreitenden Teil der Fahrt befördert
werden, der dem Kabotageteil der Fahrt vorangeht oder auf diesen folgt, sondern
auch dann, wenn diese Fahrt mit Ballast (ohne Fracht an Bord) erfolgt. Daher
kann die Kommission nicht akzeptieren, dass die Mitgliedstaaten die
Vorschriften des Aufnahmestaates weiter anwenden, wenn die grenzüberschreitende
Fahrt, die der Inselkabotage-Fahrt folgt oder ihr vorangeht, eine Ballastfahrt
ist. Das soll jedoch nicht heißen, dass
Reeder die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Fahrt ohne Fracht an
Bord künstlich herbeiführen können, um die Anwendung von Artikel 3
Absatz 2 zugunsten von Artikel 3 Absatz 3 zu vermeiden und damit
die Verordnung zu umgehen[26].
Es ist Sache der nationalen Gerichte,
gemäß den nationalen Beweisregeln zu überprüfen, ob ein solches
missbräuchliches Verhalten vorliegt. Die Besatzungsvorschriften, die
Anwendung finden, wenn das betreffende Schiff im Rahmen einer
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung eingesetzt wird, werden unter Nummer
5.3.2.2 ausgeführt.
4.3.
Die Änderung der Besatzungsvorschriften
Gemäß der Verordnung musste der Rat die
endgültige Regelung in Bezug auf die Besatzung vor dem 1. Januar 1999
verabschieden, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der
das Ergebnis einer eingehenden Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen
Auswirkungen der Liberalisierung der Inselkabotage war. Die Kommission legte dem Rat am
17. Juni 1997 einen entsprechenden Bericht und am
29. April 1998 einen Vorschlag für eine Verordnung vor[27].
In diesem Vorschlag war vorgesehen, dass der Flaggenstaat ganz allgemein für
alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung zuständig sein sollte. Die
Zuständigkeit des Aufnahmestaates hätte sich beschränkt auf Schiffe unter 650 BRZ
und die Festlegung des vorgeschriebenen Anteils von Staatsbürgern der Union an
der Besatzung von im Linienverkehr eingesetzten Fahrgastschiffen und
Fährschiffen (einschließlich kombinierter Fahrgast-/Frachtdienste und
Linien-Kreuzfahrtdiensten). Für Seeleute aus Drittländern an Bord solcher
Schiffe hätten die gleichen Beschäftigungsbedingungen wie für Bürger der
Mitgliedstaaten gelten sollen. Der Vorschlag der Kommission fand bei
den Mitgliedstaaten keine Unterstützung. Daher schlug die Kommission am
11. Dezember 2001 vor, ihn zurückzuziehen. Sie erwägt zurzeit nicht,
einen neuen Vorschlag vorzulegen. Die Bestimmungen des Artikels 3 der
Verordnung werden daher in absehbarer Zeit nicht geändert werden. Wie die Kommission jedoch bei der
Ausarbeitung des Fünften Berichts über die Durchführung der Verordnung
feststellte, wird die Weiterentwicklung der Inselkabotage häufig dadurch
behindert, dass die Reeder hinsichtlich der Besatzungsvorschriften keinen
einfachen Zugang zu den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates haben. Um diesem
Problem abzuhelfen, ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, die
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung anwenden, eine Kontaktstelle
einzurichten, an die sich die Reeder wenden können, um Informationen über die
geltenden Besatzungsvorschriften im Aufnahmestaat zu erlangen.
5.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Die
Beförderung von Fahrgästen und Fracht auf dem Seeweg ist für die Bewohner der
europäischen Inseln lebenswichtig. Daher wurde ein spezielles Vorschriftenpaket
ausgearbeitet, um einige dieser Seeverkehrsverbindungen zu schützen, die vom
Markt nicht ausreichend bedient werden. Die Verordnung gibt die
Rahmenbedingungen vor, unter denen Marktinterventionen der Mitgliedstaaten in
Form von Beschränkungen des Marktzugangs in Fällen, in denen für
Seeverkehrsdienste gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Darüber hinaus muss die Bereitstellung
öffentlicher Mittel als Ausgleich für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen mit den Vorschriften der EU für staatliche Beihilfen konform sein.
Nachstehend werden besagte Vorschriften der Verordnung und der staatlichen
Beihilfen, die die Vereinbarkeit staatlichen Eingreifens mit den allgemeinen
Bestimmungen des AEUV gewährleisten sollen, näher erläutert.
5.1.
Geografischer Umfang der Verbindungen, für die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung können Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes (auch als
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezeichnet) nur für Strecken von,
zwischen oder nach Inseln auferlegt werden. Die Verordnung enthält keine Definition
des Begriffs „Insel“. Die Kommission ist der Auffassung, dass die
Anwendung von Artikel 4 auf die Inseln beschränkt werden sollte, die nur
auf dem See- oder Luftweg erreicht werden können und nicht über dauerhafte
Landverbindungen mit dem europäischen Festland verfügen. Daher ist eine
Halbinsel, die über eine dauerhafte Straßen- oder Schienenverbindung mit dem
Festland verfügt (wie der Peloponnes) keine „Insel“[28].
In Übereinstimmung mit den
Schlussanträgen des Generalanwalts Tizzano kann die Anwendung von
Artikel 4 Absatz 1 auf Dienste ausgeweitet werden, die zwischen Orten
erbracht werden, bei denen wie bei Inseln (z. B. Ufer langer Fjorde oder
Ästuare, die über keine direkten Straßenverbindungen verfügen), das Erfordernis
besteht, ausreichende Seeverkehrsdienste zu gewährleisten[29].
Einer im Auftrag der Kommission
durchgeführten Studie[30]
zufolge können lange Ästuare oder Fjorde, bei denen auf dem Landweg eine
Strecke von rund 100 km zurückgelegt werden müsste[31],
im Sinne dieses Kapitels Inseln gleichgestellt werden, da auch hier das Problem
isolierter und nicht ohne weiteres zugänglicher Ansiedlungen existiert.
5.2.
Inselkabotagestrecken, für die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden
können
Es ist Sache der Mitgliedstaaten
(einschließlich gegebenenfalls der regionalen oder lokalen Behörden) und nicht
der Reeder, festzulegen, für welche Strecken gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen notwendig sind. So können Verpflichtungen des öffentlichen
Dienstes insbesondere für Liniendienste in der Inselkabotage vorgesehen werden,
um im Falle eines Marktversagens angemessene Verbindungen sicherzustellen. Nach den Vorschriften der Verordnung können
die Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nur auferlegen, um „ausreichende“
Verkehrsdienste für eine bestimmte Insel (oder zur Überquerung eines Ästuars)
„zu gewährleisten“, wenn die Unionsreeder im eigenen wirtschaftlichen Interesse
keinen gleichwertigen Dienst oder keine gleichwertigen Bedingungen anbieten
würden[32].
Ansonsten sollte die Freiheit des Schiffsverkehrs gewahrt bleiben. Wenn die Mitgliedstaaten
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für Dienste nach Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung auferlegen, müssen sie ihre Maßnahmen auf die in
Artikel 4 Absatz 2 genannten wesentlichen Auflagen beschränken und
den ebenfalls in Artikel 4 Absatz 1 festgeschriebenen Grundsatz der
Nichtdiskriminierung‑ aller an der Bedienung der betreffenden Strecke
interessierten Unionsreeder beachten. Diese Anforderung ist bei der Festlegung
des Inhalts der zu erfüllenden Verpflichtungen und des anzuwendenden
Verwaltungsverfahrens für die Auswahl eines Betreibers oder die Gewährung eines
Ausgleichs unbedingt einzuhalten.
5.3.
Welche Verpflichtungen können auferlegt werden?
5.3.1.
Der Unterschied zwischen Verpflichtungen des
öffentlichen Dienstes (gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) und Verträgen
über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes
(Verträge über öffentliche Verkehrsdienste)
In der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 wird unterschieden zwischen „Verpflichtungen des
öffentlichen Dienstes“ (siehe Artikel 2 Absatz 4 und
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung) und „Verträgen über
Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“
(siehe Artikel 2 Absatz 3). Verträge über Verkehrsdienste aufgrund
von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes werden in der Regel zur Umsetzung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen geschlossen, wenn ein horizontaler
Ansatz, der für alle an einer bestimmten Strecke beteiligten Reeder gilt, nicht
ausreicht, um die notwendige Verbindung und vor allem die angestrebte Qualität
eines bestimmten Dienstes zu garantieren. In Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung sind umfassende Anforderungen aufgeführt, die bei der Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorgesehen werden können. Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung enthält nur Beispiele für den Umfang von Verträgen
über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes;
die Mitgliedstaaten können über diese Anforderungen hinausgehen. In der Praxis
enthalten Verträge über öffentliche Verkehrsdienste häufig
Qualitätsanforderungen, während solche Anforderungen für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen nicht gestellt werden können. Hinsichtlich der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen kann die vom Reeder verlangte „Dienstleistungskapazität“
auch Auflagen in Bezug auf seine Solvenz sowie in Bezug darauf umfassen, dass
er seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Steuern und Sozialabgaben
nachgekommen sein muss[33].
Nach Ansicht der Kommission kann auch die Auflage, eine Schnellfähre
einzusetzen, unter diese Kategorie fallen. In Fällen, in denen
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, können die Auflagen
hinsichtlich der Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Dienstes von den betroffenen
Reedern kollektiv – nicht aber individuell – erfüllt werden[34]. Die Mitgliedstaaten können nur dann
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen und Verträge über öffentliche
Verkehrsdienste schließen, wenn sie für jede betreffende Strecke festgestellt
haben, dass Liniendienste nicht ausreichen würden (d. h. sie würden nicht in
dem Umfang oder unter den Bedingungen erbracht, die von den Behörden als
angemessen erachtet werden), wenn ihre Erbringung allein den Marktkräften
überlassen bliebe. Darüber hinaus müssen die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen oder Verträge über öffentliche Verkehrsdienste notwendig und
angemessen sein, um das Ziel eines ausreichenden Liniendienstes von und nach
den Inseln zu erreichen[35].
Mit anderen Worten: die Mitgliedstaaten können für Dienstleistungen, die
bereits von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen
Marktbedingungen, die sich z. B. im Hinblick auf den Preis, die Kontinuität und
den Zugang zu der Dienstleistung mit dem vom Staat definierten öffentlichen
Interesse decken, zufriedenstellend erbracht werden, keine
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträge über öffentliche Verkehrsdienste
vorschreiben[36]. Die Kommission weist darauf hin, dass –
obgleich die Mitgliedstaaten zwar bei der Festlegung dessen, was sie als
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, sowie des
Umfangs dieser Dienstleistungen über ein weites Ermessen verfügen – die
Entscheidung der Mitgliedstaaten von der Kommission bei offenkundigen Fehlern
in Frage gestellt werden kann[37].
5.3.2.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Entsprechend dem in der Verordnung
verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung dürfen die Mitgliedstaaten keine
Verpflichtungen festlegen, die auf ein bestimmtes Schifffahrtsunternehmen
zugeschnitten sind und die verhindern würden, dass andere Unionsreeder Zugang
zum Markt erhalten, und auch keine Auflagen mit entsprechender Wirkung
anwenden. Insbesondere möchte die Kommission die
Mitgliedstaaten auf die Probleme hinweisen, die sich aus folgenden Arten von
Bestimmungen ergeben:
5.3.2.1. Die Übernahme von Schiffen
Zunächst wurde die Frage gestellt, ob
ein Mitgliedstaat, der einen Vertrag über öffentliche Verkehrsdienste
ausschreibt, von dem Bieter, der den Auftrag erhält, verlangen kann, Schiffe
und Besatzungen von dem vorherigen Betreiber zu übernehmen. Die Kommission
vertritt die Ansicht, dass eine solche Verpflichtung in den meisten Fällen
gegen die Kabotage-Verordnung verstoßen würde, da sie diskriminierend wäre. Sie
würde die Unionsreeder daran hindern, ein Angebot für ihre eigenen Schiffe
abzugeben, und etablierten Betreibern einen Vorteil verschaffen, wenn dieser
sich um seine eigene Nachfolge bewirbt. Allerdings kann die Kommission
akzeptieren, dass in Fällen, in denen zur Bedienung einer Insel der Einsatz
eines Schiffes mit so speziellen Konstruktionsmerkmalen erforderlich ist, dass
es auf dem Markt nicht leicht zu finden ist/verkauft werden oder für einen
anderen Zweck eingesetzt werden kann, die Dienstleistungsfreiheit weniger
dadurch einschränkt wird, dass dieses Schiff übernommen werden muss, als
dadurch, dass der Auftrag für den Dienst an einen einzigen Reeder vergeben wird,
dessen Vertrag eine ausreichend lange Laufzeit hat, um die vollständige
Amortisierung eines für einen speziellen Zweck gebauten Schiffes zu gestatten.
In solchen Fällen könnte das Schiff – zu klaren Bedingungen, die im Einzelnen
in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind – durch nachfolgende Betreiber
von einem für diesen Zweck eingerichteten Unternehmen geleast werden. Es wäre
auch denkbar, den neuen Dienstleistungserbringer zu verpflichten, das Schiff
direkt von seinem Vorgänger zu übernehmen. Sollten einzelstaatliche Behörden selbst
Schiffe besitzen oder ihnen Schiffe zur Verfügung stehen, so können diese allen
potenziellen Dienstleistungserbringern unter denselben nichtdiskriminierenden
Bedingungen angeboten werden.
5.3.2.2. Auflagen in Bezug auf die Besatzung
Des Weiteren wurden Fragen hinsichtlich
der Auflagen in Bezug auf die Besatzung gestellt, die im Rahmen
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge über öffentliche
Verkehrsdienste gemacht werden könnten. Die Kommission vertritt die Auffassung,
dass Vorschriften, die im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und
Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste (Artikel 4 der Verordnung)
auferlegt werden können, auf die Anforderungen beschränkt sein sollten, die für
die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind und
nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Die ist im Einzelfall zu prüfen. Die Kommission stellt fest, dass die
Mitgliedstaaten beschließen können, im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen und Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste die gleichen
Vorschriften aufzuerlegen, wie sie die Aufnahmemitgliedstaaten allen Schiffen
auferlegen können, die für Inselkabotage eingesetzt werden (Artikel 3
Absatz 2 der Verordnung). Auf diese Vorschriften wird in Abschnitt 4
dieser Mitteilung näher eingegangen.
5.4.
Verfahren für die Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und den
Abschluss von Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste
Die Mitgliedstaaten verfügen über
verschiedene Verwaltungsverfahren für die Auferlegung von „gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen“, die auf einer bestimmten Strecke für alle Betreiber
gelten, beispielsweise Melde-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren. Die
Mitgliedstaaten können überdies zur Durchsetzung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen Verträge über öffentliche Verkehrsdienste mit einem oder einer
begrenzten Anzahl von Betreibern schließen. In seinem Urteil in der Rechtssache
C-205/99 stellte der Gerichtshof fest, dass ein so restriktives Verfahren wie
ein Genehmigungsverfahren zugelassen werden kann, sofern es erforderlich ist („wenn
ein wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen nachgewiesen
werden kann, weil bei freiem Wettbewerb keine ausreichenden regelmäßigen
Verkehrsdienste angeboten würden“), zu dem verfolgten Ziel in angemessenem
Verhältnis steht und auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien
beruht, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind. Die Unternehmen
sollten darüber hinaus das Recht haben, gegen alle Entscheidungen zu ihren
Ungunsten Rechtsmittel einzulegen[38].
5.4.1.
Geltende Vorschriften für die öffentliche
Auftragsvergabe
Wenn die zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats einen Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen abschließt, müssen auch die geltenden Vergabeverfahren
eingehalten werden. Am 26. Februar 2014 haben der Rat und das
Europäische Parlament eine neue Richtlinie über die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen (nachstehend Richtlinie über die
Konzessionsvergabe)[39]
angenommen. Am selben Tag nahmen der Rat und das Europäische Parlament auch die
Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU (nachstehend Richtlinien über die Vergabe
öffentlicher Aufträge)[40]
an. Wie die Erfahrung der Kommission zeigt,
handelt es sich bei den meisten gemäß Artikel 4 der Verordnung vergebenen
Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste um „Dienstleistungskonzessionen“
im Sinne der Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen. Insbesondere
betraut die zuständige Behörde durch einen solchen Vertrag einen Reeder jeweils
für einen bestimmten Zeitraum mit der Erbringung von Seekabotagediensten. Der
Reeder ist verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Verkehrsdienste, in der
Regel gegen einen finanziellen Ausgleich durch die Behörde, zu erbringen[41].
Grundsätzlich trägt der Reeder das Betriebsrisiko (wenn dies nicht der Fall
ist, dann handelt es sich bei dem Vertrag um einen öffentlichen Auftrag im
Sinne der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen), das auch die Risiken
im Zusammenhang mit der Nachfrage nach seinen Dienstleistungen umfasst, da die
zuständigen Behörden beim öffentlichen Dienstleistungsauftrag in der Regel
nicht gewährleisten, dass der Reeder alle getätigten Investitionen oder bei der
Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten wieder
erwirtschaften kann. Für die Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie über die
Konzessionsvergabe fallen, muss die zuständige Behörde alle Reeder gleich und
nichtdiskriminierend behandeln sowie in transparenter und verhältnismäßiger
Weise vorgehen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten[42].
Darüber hinaus enthält die Richtlinie u. a. eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Konzessionsbekanntmachung und der einschlägigen
Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union[43]
sowie eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Auswahl- und
Zuschlagskriterien und legt Verfahrensgarantien fest, um Transparenz und
Gleichbehandlung, insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen zwischen der
zuständigen Behörde und den Bietern, zu gewährleisten. Hinsichtlich der Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge, die in den Geltungsbereich der Vergaberichtlinien
fallen, ist hervorzuheben, dass mit den neuen Richtlinien die Unterscheidung
zwischen „prioritären“ und „nicht prioritären“ Dienstleistungen aufgehoben
wird. Der Verkehr auf Wasserstraßen wurde in den Vergaberichtlinien 2004/17/EG
und 2004/18/EG als nicht prioritär definiert und unterlag nur einer begrenzten
Anzahl von Anforderungen (in Bezug auf technische Spezifikationen und die
Vergabebekanntmachung). Im Rahmen der neuen Vergaberichtlinien gelten für die
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die in den Geltungsbereich dieser
Richtlinien fallen, im Prinzip alle darin festgelegten Anforderungen. Bei Aufträgen unterhalb der
Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinie über die Konzessionsvergabe
oder der Vergaberichtlinien ist gleichwohl ein Auswahl- und Vergabeverfahren
erforderlich, um den Anforderungen des AEUV in Bezug auf Nichtdiskriminierung
und Gleichbehandlung, die eine Verpflichtung zur Transparenz einschließen, zu
genügen. Dem Gerichtshof zufolge muss aufgrund dieser Verpflichtung zur
Transparenz zugunsten potenzieller Bieter ein angemessener Grad von
Öffentlichkeit sichergestellt werden, der die Konzession dem Wettbewerb öffnet
und die Nachprüfung ermöglicht, ob das Auswahlverfahren unparteiisch
durchgeführt wurde[44].
5.4.2.
Wahl des Vergabeverfahrens
Gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 dürfen die Mitgliedstaaten beim
Abschluss von Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste keinen Reeder
diskriminieren. Nach Ansicht der Kommission birgt die
Vergabe von Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste das Risiko der
Diskriminierung, da der Vertrag in der Regel nur mit einem Betreiber für eine
bestimmte Strecke geschlossen wird. Sie vertritt daher die Auffassung, dass
eine öffentliche Ausschreibung in der Regel die einfachste Möglichkeit ist, die
Nichtdiskriminierung‑ sicherzustellen. Ein Vergabeverfahren, das
Verhandlungen mit den potenziellen Bietern umfasst, kann dem Grundsatz der
Nichtdiskriminierung genügen, sofern die Verhandlungen zwischen der
Bewilligungsbehörde und den Unternehmen, die Angebote eingereicht haben,
unparteiisch, fair und transparent sind[45].
Nach Ansicht der Kommission wird bei einer Direktvergabe der in Artikel 4
der Verordnung verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz
nicht eingehalten. Desgleichen verstoßen alle Ausschreibungsverfahren, bei denen
die Zahl der potenziellen Bieter in unzulässiger Weise beschränkt wird, gegen
die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Um die Einhaltung dieser Grundsätze zu
gewährleisten, sollte darüber hinaus zwischen dem Beginn der Ausschreibung und
dem Zeitpunkt, ab dem die Durchführung der Verkehrsdienste beginnen muss, ein
geeigneter und angemessener Zeitraum liegen. Nach Ansicht der Kommission
könnten zu kurze Zeiträume, die dem Bedarf der zu vergebenden Kabotagedienste
nicht ausreichend ausgerecht werden (z. B. in Bezug auf die Größe des
Marktes, Anforderungen an Qualität oder Häufigkeit) die etablierten Reeder
begünstigen und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Die Kommission weist ferner darauf hin,
dass die Wahl des Vergabeverfahrens Folgen für die Bewertung des finanziellen
Ausgleichs für die Erfüllung des Vertrags über Verkehrsdienste unter
Berücksichtigung der Vorschriften für staatliche Beihilfen hat. Damit ein
solcher Ausgleich nicht als staatliche Beihilfe gilt, müssen insbesondere die
vier Bedingungen erfüllt sein, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der
Rechtssache Altmark festgelegt hat[46].
Im Einklang mit dem vierten Altmark-Kriterium müssen die gewährten
Ausgleichsleistungen entweder das Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung
sein, mit dem sich der Bieter ermitteln lässt, der diese Dienstleistungen zu
den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, oder das Ergebnis
eines Leistungsvergleichs mit einem durchschnittlichen, gut geführten und mit
den notwendigen Mitteln angemessen ausgestatteten Unternehmen. Nach Ansicht der
Kommission besteht die einfachste Möglichkeit für Behörden zur Erfüllung des
vierten Altmark-Kriteriums darin, eine offene, transparente und
diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung durchzuführen[47].
Gleichzeitig wird – sofern die übrigen Bedingungen des Altmark-Urteils
erfüllt sind – durch dieses Verfahren allgemein auch das Vorliegen einer
staatlichen Beihilfe ausgeschlossen[48]. Die Verordnung schreibt nicht vor, dass
die Mitgliedstaaten jeden Vertrag über öffentliche Verkehrsdienste, den sie
schließen, melden müssen. Umfasst ein Vertrag den Ausgleich für die Kosten der
Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so
muss er möglicherweise gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen vorab
bei der Kommission angemeldet werden (weitere diesbezügliche Einzelheiten siehe
Nummer 5.6 dieser Mitteilung). Die nach Artikel 9 der Verordnung
vorgeschriebene Notifizierung bezieht sich nur auf Rechtsakte größerer
Tragweite, beispielsweise einen allgemeinen Rechtsrahmen für Kabotagedienste.
5.5.
Marktzugang und Wettbewerb auf Strecken, für die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden
Durch die Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen regeln die Mitgliedstaaten den
Marktzugang auf bestimmten Strecken, was – wenn der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung‑ nicht eingehalten wird – Wettbewerbsverfälschungen
nach sich ziehen kann. Solche Interventionen können angesichts des verfolgten
Ziels (ausreichende Liniendienste von, zwischen und nach Inseln
sicherzustellen) als gerechtfertigt wie auch rechtmäßig angesehen werden.
Allerdings müssen Interventionen, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
betreffen, zum verfolgten Ziel in angemessenem Verhältnis stehen. Sollten sie
über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen, würden sie unnötigerweise
eine Freiheit behindern, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarktes unerlässlich ist. Die Kommission möchte
in diesem Zusammenhang drei Fragen aufgreifen.
5.5.1.
Ausschließlichkeit
Räumt ein Mitgliedstaat einem Reeder auf
einer Strecke, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten,
Ausschließlichkeit ein, so erzielt er dadurch in der Regel die geringstmögliche
finanzielle Belastung für die Union, schränkt aber die traditionelle
Handelsfreiheit im Seeverkehr ein. Es sollte ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen diesen beiden Grundsätzen geschaffen werden. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann
Ausschließlichkeit durchaus das geeignete Mittel sein, die erforderlichen
Verkehrsverbindungen zu sichern, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum und
über ein offenes, gerechtes und nichtdiskriminierendes unionsweites
Auswahlverfahren gewährt wird. Die Kommission weist jedoch darauf hin,
dass in vielen Fällen weniger restriktive Maßnahmen als die Ausschließlichkeit
ergriffen werden können, um das „Abschöpfen“ des Marktes zu vermeiden
und die Beträge der benötigten Ausgleichsleistungen zu senken. Ein Betreiber,
der ohne ausschließliche Rechte vertraglich verpflichtet ist, während des
gesamten Jahres gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen, könnte durch
einen anderen Betreiber geschädigt werden, der keine gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen hat, nur während der einträglicheren Monate des Jahres auf dem
Markt ist und dadurch die Einkünfte des ersten Betreibers deutlich schmälert. Nach Ansicht der Kommission können
parallel zu einem mit einem Betreiber geschlossenen Vertrag über öffentliche
Verkehrsdienste sämtlichen Betreibern derselben Strecke geringfügige
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden[49].
Beispielsweise könnte vorgeschrieben werden, dass jeder Reeder, der auf einer
Strecke tätig wird, für die ein Vertrag über öffentliche Verkehrsdienste mit
der Auflage eines ganzjährigen Betriebs besteht, diese Strecke ebenfalls
ganzjährig bedienen muss.
5.5.2.
Die Laufzeit von Verträgen über öffentliche
Verkehrsdienste
In der Verordnung ist keine
Höchstlaufzeit für Verträge über öffentliche Verkehrsdienste festgelegt. Es
ergibt sich jedoch aus Artikel 1 und Artikel 4 der Verordnung, dass
Verträge über öffentliche Verkehrsdienste eine begrenzte Laufzeit haben
sollten, um eine regelmäßige und offene Markterkundung zu ermöglichen. Handelt es sich bei einem Vertrag über
öffentliche Verkehrsdienste um eine Konzession, so darf gemäß Artikel 18
der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe bei Verträgen mit einer
Laufzeit von über fünf Jahren die Laufzeit der Konzession „nicht länger sein
als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem
Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die
Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte
Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen
Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann“. In Anbetracht des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit jeglicher Marktintervention sollten die Mitgliedstaaten die
Lösung wählen, die unter geringst möglicher Verfälschung des Wettbewerbs, auch
in Bezug auf die Dauer, die erforderlichen Verkehrsverbindungen garantiert.
Alle Unionsreeder sollten regelmäßig die Möglichkeit erhalten, sich um einen
bestimmten Dienst zu bewerben (siehe dazu auch Nummer 5.6). In ihrer Mitteilung zu Auslegungsfragen
von 2003 hat die Kommission dargelegt, dass eine Vertragsdauer von über sechs
Jahren im Allgemeinen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die seit 2003 gesammelten Erfahrungen
der Kommission haben jedoch gezeigt, dass in einigen Fällen die Beschränkung
auf sechs Jahre Reeder von der Einreichung von Angeboten abschreckt, da ihrer
Ansicht nach dieser Zeitraum zu kurz ist, um die Investitionen für die
Erbringung der Dienstleistung wieder zu erwirtschaften. Desgleichen machen die
Behörden geltend, dass die Verträge mit kurzer Laufzeit Reeder abschrecken
könnten, umfangreichere Investitionen zu tätigen, wodurch Innovationen gebremst
und mögliche Verbesserungen bei der Qualität der Dienstleistung behindert
würden. Hervorzuheben ist ferner, dass die Vorbereitung von Auswahlverfahren
für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für die Seekabotage eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen könnte. Aus diesem Grund ist die Kommission der
Ansicht, dass Verträge über öffentliche Verkehrsdienste mit einer Laufzeit von
mehr als fünf (wenn es sich bei dem Vertrag um eine Konzession im Sinne der
Richtlinie über die Konzessionsvergabe handelt) oder sechs Jahren das Kriterium
der Verhältnismäßigkeit erfüllen können, sofern sie 1) durch objektive
Kriterien gerechtfertigt sind, beispielsweise die Notwendigkeit, die
Investitionen in den Seekabotagedienst unter normalen Betriebsbedingungen zu
erwirtschaften (z. B. Investitionen in Schiffe oder Infrastrukturen) und
2) nicht zur Marktabschottung führen. Unbeschadet einer Einzelfallprüfung
könnten nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission und den Angaben der
Behörden Verträge mit einer Laufzeit von maximal zwölf Jahren gerechtfertigt
sein, da sie die Abschreibung eines wesentlichen Teils der Kosten einer
durchschnittlichen neuen Fähre und gleichzeitig das ordnungsgemäße
Funktionieren des Marktes ermöglichen würden. Nach Ansicht der Kommission
könnten Verträge mit einer wesentlich längeren Laufzeit (die z. B. die
vollständige Amortisierung eines neuen Schiffs mit einer Rendite auf das
investierte Kapital ermöglichen würden) die Vorteile des Wettbewerbsdrucks auf
dem Kabotagemarkt schmälern[50]
(siehe auch Abschnitt 8).
5.5.3.
Bündelung von Strecken
Die Mitgliedstaaten möchten oft Strecken
von und nach verschiedenen Inseln, für die gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen auferlegt wurden, in einem einzigen Bündel zusammenfassen, um
Größenvorteile zu erzielen und Betreiber anzuziehen. Solche Bündelungen
verstoßen grundsätzlich nicht gegen das Unionsrecht, solange sie nicht zu
Diskriminierungen und unangemessenen Marktverfälschungen führen. Ausschlaggebend für die geeignete Größe
eines Bündels sollte der erzielte optimale Synergieeffekt bei der Sicherung
notwendiger Verkehrsverbindungen sein.
5.6.
Staatliche Subventionen als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen
Die Verordnung gilt unabhängig davon, ob
Subventionen gezahlt werden oder nicht. Wird jedoch ein Ausgleich für die
Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge gewährt, so
müssen dabei die Vorschriften des AEUV über staatliche Beihilfen in der
Auslegung durch den Gerichtshof und mit den Vorschriften des Kommissionspakets
von Rechtsakten über staatliche Beihilfen für die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) eingehalten
werden. Dieses Paket umfasst folgende
Instrumente: (a)
Eine Mitteilung[51] zur Erläuterung der wichtigsten der Anwendung der Beihilfevorschriften
auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zugrunde liegenden Konzepte sowie der
Voraussetzungen (sogenannte Altmark-Kriterien[52]), unter denen Ausgleichsleistungen für die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatliche
Beihilfe darstellen. (b)
Eine Verordnung der Kommission über
De-minimis-Beihilfen für die Erbringung von DAWI[53], in der festgelegt ist, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bis zu einem
Höchstbetrag von 500 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren keine
Beihilfe darstellen, sofern die in der Verordnung genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. (c)
Einen Beschluss[54] zu den Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der
Anmeldepflicht befreit sind. (d)
Einen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen[55], in dem festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen
Ausgleichsleistungen, die unter die Anmeldepflicht fallen[56], für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden
können. (e)
Außerdem hat die Kommission einen Leitfaden zur
Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen,
öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von
allgemeinem Interesse[57] veröffentlicht, der weitere Leitlinien für die Anwendung der
DAWI-Vorschriften enthält.
5.7.
„Kleine Inseln“
Verfahren für den Abschluss von
Verträgen über öffentliche Seeverkehrsdienste könnten übermäßig kompliziert
sein, wenn es um die Organisation von Diensten für kleine Inseln geht, die in
der Regel nur lokale Betreiber interessieren. Um dieser besonderen Situation und dem
Erfordernis, den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu
entsprechen, gleichzeitig Rechnung zu tragen, was nach Ansicht der Kommission
nur über offene und nichtdiskriminierende Auswahlverfahren möglich ist, könnte
unbeschadet der gegebenenfalls anwendbaren Unionsvorschriften über das
Auftragswesen ein geeigneter Betreiber für die Bedienung kleiner Inseln durch
einen einfachen Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt werden, ohne ein
formales Ausschreibungsverfahren einzuleiten, sofern der Dienst in der gesamten
Union bekanntgemacht wird, was sehr einfach zu organisieren ist. Weiter ist die
Kommission der Meinung, dass eine längere Laufzeit der Verträge von zwölf Jahren
akzeptiert werden könnte. Die Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 enthält keine Definition des Begriffs „kleine Inseln“. Für die
Zwecke dieser Mitteilung können (Erfahrungen und eine Studie im Auftrag der
Kommission[58]
belegen dies) als „kleine Inseln“ Inseln angesehen werden, bei denen die
Gesamtzahl der Fahrgäste, die jährlich auf dem Seeweg zu und von diesen Inseln
befördert werden, etwa 300 000 oder weniger beträgt. Der Schwellenwert von
300 000 Fahrgästen bezieht sich auf eine Richtung, d. h. Fahrgäste,
die zur und Insel und wieder zurück befördert werden, zählen doppelt. In Bezug
auf Regionen in äußerster Randlage gilt dieser Schwellenwert nur für Fahrten
innerhalb der Region (nicht für Fahrten zwischen der Insel in äußerster
Randlage und dem Festland). Die vereinfachten Regeln können im
Prinzip für die Beförderung sowohl von Fahrgästen als auch von Gütern zu und
von „kleinen Inseln“ gelten, die im Rahmen von Verträgen über
öffentliche Verkehrsdienste durchgeführt wird. Güterverkehr, der unter normalen
Wettbewerbsbedingungen möglich ist, sollte jedoch ausgenommen werden, wenn die
Gefahr einer ungerechtfertigten Verfälschung besteht. Bedient der gleiche Betreiber mehrere
kleine Inseln, sollte für die Berechnung des oben genannten Schwellenwertes die
Gesamtzahl der Fahrgäste berücksichtigt werden, die dieser Betreiber im Rahmen
des öffentlichen Verkehrsdienstes befördert hat.
6.
Schutzmaßnahmen
Gemäß Artikel 5 der Verordnung
können die Mitgliedstaaten „im Falle einer schweren Störung des
innerstaatlichen Verkehrsmarktes, die auf die Liberalisierung der Kabotage
zurückzuführen ist“ die Kommission bitten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 können diese Maßnahmen höchstens 12 Monate
lang Anwendung finden, wenn auf dem Markt Probleme auftreten, die „zu einem
möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, auf die
Seekabotage zurückzuführen sind oder durch sie verschärft werden, das
finanzielle Gleichgewicht bzw. die Existenz zahlreicher Gemeinschaftsreeder
ernstlich gefährden können, sofern die kurz- und mittelfristigen Prognosen für
den betreffenden Markt keine wesentliche und dauerhafte Besserung erwarten
lassen“. Diese Bestimmung wurde nur ein einziges
Mal angewandt, und zwar in Spanien, bei Inkrafttreten der Verordnung[59]. Es ist darauf hinzuweisen, dass einzelne
Konkursfälle von Reedern auf einer bestimmten Strecke kein ausreichendes
Gewicht haben, um die Anwendung dieser Klausel zu rechtfertigen. Nach den Kabotage-Berichten, die seit
Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht wurden, hat die Liberalisierung der
Kabotage keine weitere schwere Störung des innerstaatlichen Verkehrsmarktes
nach sich gezogen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass es jetzt noch dazu kommt,
da inzwischen die meisten Dienste liberalisiert wurden.
7.
Übergangsmaßnahmen
Artikel 6 der Verordnung enthält
eine Reihe befristeter Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung. Die in
diesem Artikel enthaltenen Ausnahmen endeten 2004. Nach dem Beitritt Kroatiens,
das am 1. Juli 2013 EU-Mitgliedstaat wurde, wurde Artikel 6 der Verordnung
geändert, um einige befristete Ausnahmeregelungen für Kroatien zu gewährleisten[60].
Im Einklang mit dem neuen Artikel 6
Absatz 4 können Verträge über öffentliche Verkehrsdienste nach und
zwischen kroatischen Inseln, die vor dem Tag des Beitritts Kroatiens
geschlossen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2016 angewandt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 sind
bis zum 31. Dezember 2014 Kreuzfahrten zwischen kroatischen Häfen auf
Schiffen mit einer BRZ unter 650 Schiffen vorbehalten, die in Kroatien
registriert sind, unter der Flagge Kroatiens fahren und von
Schifffahrtsunternehmen betrieben werden, die nach kroatischem Recht errichtet
wurden und ihre Hauptniederlassung in Kroatien haben und über die die
tatsächliche Aufsicht in Kroatien ausgeübt wird. Schließlich sind in Artikel 6
Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2014 zusätzliche Schutzmaßnahmen
festgelegt für Kreuzfahrtdienste zwischen Häfen eines anderen Mitgliedstaats
als Kroatien, die von kroatischen Schiffen mit einer BRZ von weniger als 650
durchgeführt werden. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats
innerhalb von 30 Tagen beschließen, dass diese kroatischen Schiffe keine
Kreuzfahrtdienste zwischen Häfen bestimmter Gebiete eines anderen
Mitgliedstaats als Kroatien durchführen dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass
diese Dienste den Verkehrsbinnenmarkt in den betreffenden Gebieten ernsthaft
behindern oder ernsthaft zu behindern drohen. Hat die Kommission nach Ablauf der Frist
von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag keinen Beschluss gefasst, so kann der
betreffende Mitgliedstaat so lange Schutzmaßnahmen anwenden, bis die Kommission
ihren Beschluss gefasst hat. In Dringlichkeitsfällen kann der Mitgliedstaat
einseitig vorläufige Maßnahmen ergreifen, die nicht länger als drei Monate in
Kraft bleiben dürfen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission hierüber.
Die Kommission kann die Maßnahmen aufheben oder sie bestätigen, solange ihr
endgültiger Beschluss noch aussteht.
8.
Die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 auf die Seekabotage
Die Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates[61]
wurde am 23. Oktober 2007 angenommen. Gemäß Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt diese „für den
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn
und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße“. Der gleiche
Artikel besagt: „Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf den
öffentlichen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen und, unbeschadet der
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates, auf das Meer innerhalb der
Hoheitsgewässer anwenden“. Da die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
keine Definition des Begriffs „Hoheitsgewässer“ enthält und dieser
Begriff auch in Rechtsakten der Union oder internationalen Rechtsakten nicht
bestimmt wird, musste sich die Kommission mit Fragen der Anwendung dieser
Verordnung auf die Seekabotage befassen. Zunächst stellt die Kommission fest,
dass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht automatisch für den
öffentlichen Personenverkehr in Hoheitsgewässern gilt, sondern nur in den
Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sie ausdrücklich für anwendbar erklärt. Zweitens gelten die meisten Verträge
über öffentliche Verkehrsdienste und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in
der Seekabotage gleichermaßen für die Beförderung von Fahrgästen und Fracht mit
kombinierten Fahrgast-/Frachtfährschiffen, während die Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 nur für den öffentlichen Personenverkehr, nicht aber den Güterverkehr
gilt. Somit können die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 nicht auf diese kombinierten Verträge über öffentliche
Verkehrsdienste, die die Beförderung von Gütern einschließen, anwenden. Schließlich können die Mitgliedstaaten
die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf den öffentlichen
Personenverkehr in Hoheitsgewässern insoweit anwenden, als sie der Anwendung
der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 nicht entgegensteht. Widersprechen
Bestimmungen dieser beiden Verordnungen einander, sollte daher die
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 der widersprüchlichen Bestimmung der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgehen. Die Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 kann allerdings die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92
ergänzen, wenn die Bestimmungen einander nicht widersprechen. Auf bestimmte Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die sich offenbar auf die Anwendung
der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 auswirken, insbesondere die
Bestimmungen über die Direktvergabe von Aufträgen, die Ausschließlichkeit oder
die Vertragslaufzeit wird nachstehend kurz eingegangen[62].
In dieser Bewertung der gleichzeitigen Anwendung der beiden Verordnungen werden
nur die am häufigsten auftretenden Fragen behandelt, die bei der Kommission
seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingingen; es
werden nicht alle Bestimmungen erschöpfend abgehandelt. Gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 sollten öffentliche Dienstleistungsaufträge im Rahmen eines
gerechten, offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens
vergeben werden[63].
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht jedoch einige Ausnahmen von
diesem allgemeinen Grundsatz vor, beispielsweise in Artikel 5
Absatz 4, der besagt, dass die zuständigen Behörden öffentliche
Dienstleistungsaufträge von geringem Wert bzw. an kleine oder mittlere
Betreiber direkt, d. h. ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren, vergeben
können. Nach Ansicht der Kommission steht die Direktvergabe grundsätzlich im
Widerspruch zum Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen Reedern nach
Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die
Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
öffentliche Dienstleistungsaufträge für den Personenverkehr in ihren
Hoheitsgewässern nicht direkt ohne ein Verfahren vergeben dürfen, das die
Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Objektivität
(siehe Abschnitte 5.4 und 5.7 zu den vereinfachten Regeln im Falle „kleiner
Inseln“) gewährleistet. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 und
Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
können die Mitgliedstaaten einem Betreiber im Gegenzug für die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ausschließliche Rechte gewähren. In
Erwägungsgrund 8 heißt es: „Personenverkehrsmärkte, die dereguliert sind
und in denen keine ausschließlichen Rechte gewährt werden, sollten ihre
Merkmale und ihre Funktionsweise beibehalten dürfen, soweit diese mit den
Anforderungen des Vertrags vereinbar sind.“ Die Ausschließlichkeit ist in der
Seekabotage eine Ausnahme, da die Mitgliedstaaten grundsätzlich weniger
restriktive Maßnahmen ergreifen könnten, um die Verkehrsverbindungen zu sichern
(siehe Nummer 5.5.1 dieser Mitteilung). Daher können die Mitgliedstaaten
nach Ansicht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 keine Ausschließlichkeit im
öffentlichen Personenverkehr auf Strecken in ihren Hoheitsgewässern einführen, für
die keine ausschließlichen Rechte gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 galten. Laut Artikel 4 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben die öffentlichen
Dienstleistungsaufträge eine Laufzeit von höchstens „zehn Jahren für
Busverkehrsdienste und von höchstens 15 Jahren für Personenverkehrsdienste mit
der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern.“ Die
Verordnung enthält keine Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels auf
öffentliche Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste in Hoheitsgewässern.
Stattdessen besagt Artikel 4 Absatz 3 Satz 2, dass die Laufzeit
von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die mehrere Verkehrsträger umfassen,
auf 15 Jahre beschränkt ist, wenn der Verkehr mit der Eisenbahn oder anderen
schienengestützten Verkehrsträgern mehr als 50 % des Werts der
betreffenden Verkehrsdienste ausmacht. Nach Ansicht der Kommission sollte in
dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 auf Personenverkehrsdienste in seinen Hoheitsgewässern
beschließt, die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit mehreren
Verkehrsträgern – einschließlich Hoheitsgewässern – auf höchstens 15 Jahre
beschränkt sein, sofern die Voraussetzungen des Artikel 4 Absatz 3
Satz 2 erfüllt sind. Die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 auf den Personenverkehr in Hoheitsgewässern könnte in
einigen Fällen sinnvoll sein, wenn diese Dienste innerhalb eines weiter
gefassten Stadt-, Vorort- oder Regionalnetzes des öffentlichen Personenverkehrs
erbracht werden (z. B. im Rahmen des integrierten Nahverkehrs in Ästuaren
oder Lagunen). Jedes Mal, wenn ein Mitgliedstaat
beschließt, diese Verordnung auf den öffentlichen Personenverkehr in seinen
Hoheitsgewässern anzuwenden, sollte er prüfen, ob gegebenenfalls Bestimmungen
der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 beeinträchtigen. Die Kommission weist
ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit der sich aus der
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 ergebenden
Verpflichtung die Kommission vor der Annahme von Maßnahmen in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf den öffentlichen Personenverkehr in
Hoheitsgewässern konsultieren sollten[64]. [1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen – Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes
des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten
(Seekabotage) – Auslegung der Kommission vom 22.12.2003, KOM(2003) 595. [2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen zur Aktualisierung und Berichtigung der Mitteilung über die
Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung
des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den
Mitgliedstaaten (Seekabotage) vom 11.5.2006, KOM(2006) 196 endg.. [3] ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. [4] ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. [5] KOM(95) 383, KOM(97) 296, KOM(2000) 99,
KOM(2002) 203. [6] COM(2014) 231. [7] Zur Frage, wer die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch
nehmen kann, siehe Nummer 2.2. [8] Verbundene Rechtssachen C-128/10 und C-129/10, Naftiliaki
Etaireia Thasou, Slg. 2011, I-1887, Randnrn. 43 ff. [9] Siehe auch die Abschnitte 4 bis 6 dieser Mitteilung. [10] Zur weiteren Orientierung siehe auch Konsolidierte
Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1. [11] Diese Gebiete gehören größtenteils zu den überseeischen
Ländern und Hoheitsgebieten, für die nach Artikel 355 AEUV das besondere
Assoziierungssystem gilt. [12] Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags besagt: „Dieser
Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige
Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt“. [13] Einen Überblick über die nationalen Seekabotageregelungen
bietet Tabelle 3 der dem Fünften Bericht über die Umsetzung der Verordnung
(siehe Fußnote 6) beigefügten Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen. [14] Rechtssache C-251/04, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Hellenische Republik, Slg. 2007, I-67,
Randnrn. 28-29. [15] Rechtssache C-323/03, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Slg. 2006, I-2161,
Randnr. 24. [16] Ebd., Randnr. 25. [17] Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom
10. November 2005 in der vorstehend genannten Rechtssache C-323/03. [18] Den Gezeiten ausgesetzte Flusstäler. [19] Rechtssache C-323/03, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Slg. 2006, I-2161,
Randnr. 33. [20] Ebd., Randnr. 34. [21] Rechtssache C‑17/13 Alpina River Cruises,
noch nicht veröffentlicht. [22] ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1. [23] Verwaltungsvermerk vom 9. Februar 2007 über die
Auslegung von Artikel 257 des französischen Zollkodex. [24] Rechtssache C-288/02 Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Hellenische Republik, Slg. 2004, I-10071. [25] Rechtssache C-456/04 Agip Petroli SpA gegen Capitaneria
di porto di Siracusa und andere, Slg. 2006, I-3395, Randnrn. 15-25. [26] Ebd., Randnr. 23. [27] KOM(1998) 251 endg.. [28] Rechtssache C-288/02 Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Hellenische Republik, Slg. 2004, I-10071,
Randnr. 42. [29] Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom
10. November 2005 in der vorstehend genannten Rechtssache C-323/03,
Randnrn. 39-45. [30] Study on Small Islands and Estuaries (2002), ICF
Consulting. [31] Die Strecke bei Umrundung des Ästuars sollte mindestens
zehnmal so lang sein wie die Strecke bei seiner Überquerung. [32] Siehe Erwägungsgrund 9 und Artikel 2 Absatz 4
der Verordnung. Siehe auch das Urteil in der Rechtssache C-205/99, Analir
gegen Administración General del Estado (Slg. 2001, I-1271,
Randnrn. 31 ff.). [33] Vorstehend genannte Rechtssache C-205/99, Randnrn. 45
bis 51. [34] Muss eine Insel vier Mal pro Woche bedient werden und sind
zwei Reeder bereit, sich daran zu beteiligen, sollte sich jeder von ihnen nur
verpflichten, den Dienst zweimal pro Woche oder einmal bzw. dreimal pro Woche
zu erbringen. [35] Verbundene Rechtssachen C-128/10 und C-129/10, Naftiliaki
Etaireia Thasou, Slg. 2011, I-1887, Randnr. 54. [36] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der
Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Nummer 48. [37] Rechtssache T-17/02 Fred Olsen, Slg. 2005, II-2031,
Randnr. 216, und Beschluss 2013/435/EU der Kommission vom
2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C)
(ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime
Corse-Méditerranée (ABl. L 220 vom 17.8.2013, S. 20-45). [38] Rechtssache C-205/99, a.a.O. Verbundene
Rechtssachen C-128/10 und C-129/10, Naftiliaki Etaireia Thasou,
Slg. 2011, I- 1887, Randnrn. 52 ff. [39] Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe,
ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1. [40] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65; Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und
zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 243. [41] Siehe auch die vorstehend genannte Rechtssache C-205/99,
Randnrn. 63 und 65. [42] Artikel 3 und 30. [43] Artikel 31 bis 33. [44] Siehe die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im
Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht (ABl. C 121 vom 29.4.2000,
S. 2) und Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das
Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht
oder nur teilweise unter die Bestimmungen der Vergaberichtlinien (ABl.
C 179 vom 1.8.2006, S. 2), Rechtssache C-324/98, Teleaustria und
Telefonadress gegen Telekom Austria, Slg. 2000, I-10745,
Randnr. 60. [45] Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die
Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, Nummer 66 (ABl. C 8 vom 11.1.2012,
S. 4). [46] Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und
Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH
(„Altmark“), Slg. 2003, I-7747. [47] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der
Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,
Randnrn. 63-64 (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). [48] Ebd., Randnrn. 65-68. [49] Zu der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, neben einem
Vertrag über öffentliche Verkehrsdienste auch gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen aufzuerlegen, siehe auch Rechtssache C-205/99,
Randnrn. 60 bis 71. [50] In der Rechtssache C-323/03, Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Slg. 2006,
I-2161 hatte der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Maßnahme, mit der
die Seeverkehrsdienstleistungen einem einzigen Unternehmen im Wege einer
Verwaltungskonzession für eine Dauer von 20 Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit
um zehn Jahre vorbehalten werden, eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt (Randnr. 44). [51] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der
Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). [52] Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und
Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH. [53] Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom
25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8). [54] Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). [55] Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union
für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung
öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). [56] D. h. wenn die Ausgleichsleistung für die Erbringung
öffentlicher Dienstleistungen die Altmark-Kriterien nicht erfüllt, fällt sie
nicht unter die De-minimis-Verordnung und für sie gilt nicht die
Gruppenfreistellung gemäß dem Beschluss. [57] SWD(2013) 53 final/2, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/overview/new_guide_eu_rules_procurement_en.pdf [58] Study on Small Islands and Estuaries (2002), ICF
Consulting. [59] Entscheidung der Kommission 93/396/EWG vom
13. Juli 1993 über den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer
Verlängerung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien
Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)
(ABl. L 173 vom 16.7.1993, S. 33). [60] Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 18 und Anhang V,
Nummer 7 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21). [61] ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. [62] Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die
Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, ABl. C 92
vom 29.3.2014, S. 1. [63] Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. [64] Zur Verpflichtung zur Konsultation siehe Rechtssache
C-323/03, Kommission gegen das Königreich Spanien, Slg. 2006, I-
2161, Randnrn. 69-70.