This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014DC0033
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS Addressing the consequences of disenfranchisement of Union citizens exercising their right to free movement
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Umgang mit den Konsequenzen des Entzugs des Wahlrechts von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Umgang mit den Konsequenzen des Entzugs des Wahlrechts von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen
/* COM/2014/033 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Umgang mit den Konsequenzen des Entzugs des Wahlrechts von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen /* COM/2014/033 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Umgang mit den Konsequenzen des Entzugs des
Wahlrechts von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch
machen 1. Einleitung Den eigenen politischen Willen mittels
Ausübung des Wahlrechts zum Ausdruck zu bringen ist ein politisches Grundrecht
eines jeden Bürgers und Wesensmerkmal der Demokratie. Die Demokratie ist einer
der Grundwerte der Europäischen Union.[1]
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union
teilzunehmen.[2]
Die Kommission sieht es als eine Priorität an, die Mitwirkung der
EU-Bürgerinnen und -Bürger am demokratischen Leben der Union zu fördern.[3]
Die politischen Rechte standen im Zentrum des Europäischen Jahres der
Bürgerinnen und Bürger 2013, in dem es darum ging, die Herausbildung einer
europäischen Öffentlichkeit zu fördern und das Bewusstsein für die mit der
Unionsbürgerschaft einhergehenden Rechte und Verantwortlichkeiten zu schärfen. Eines der im Bericht über die
Unionsbürgerschaft von 2010[4]
identifizierten Hindernisse einer politischen Tätigkeit von EU-Bürgern
bestimmter Mitgliedstaaten liegt im Entzug des Wahlrechts in ihrem Heimatland,
sobald sie eine bestimmte Zeit lang im Ausland leben, selbst wenn sie in einem
anderen Mitgliedstaat wohnen. Damit können diese Bürger an
keiner nationalen Wahl mehr teilnehmen, weder in ihrem Heimat- noch in ihrem
Wohnsitzmitgliedstaat. Nach Artikel 4 Absatz 2 EUV achtet
die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren
grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet daher alleine - unter Achtung des allen
Mitgliedstaaten gemeinen Demokratieprinzips - über die Zusammensetzung des
Wahlvolks für seine nationalen Wahlen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
nationale Maßnahmen, die zu einem Wahlrechtsentzug führen, als Einschränkung
der Ausübung von mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten, wie des Rechts
auf Freizügigkeit innerhalb der EU, das zu den Grundrechten eines jeden
EU-Bürgers zählt, betrachtet werden könnten. Dies
steht im Widerspruch zur Grundidee der Unionsbürgerschaft, die zusätzlich zur
Staatsbürgerschaft gilt und den EU-Bürger mit zusätzlichen Rechten ausstatten
soll. Im vorliegenden Fall würde hingegen die Ausübung des Rechts auf
Freizügigkeit mit einem Verlust an politischen Mitwirkungsrechten einhergehen. Eine solche Politik steht ferner im
Widerspruch zur weltweit zu beobachtenden Tendenz, nicht im Inland wohnenden
Staatsbürgern das Wahlrecht zu gewähren.[5]
Darüber hinaus können EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ihr
ganzes Leben lang enge Verbindungen mit ihrem Herkunftsland beibehalten und
direkt von dort ergangenen Rechtsvorschriften (z.B. Steuern, Pensionsansprüche)
betroffen sein. Auch wird es für die Bürger dank des Zugangs zu
grenzüberschreitenden Rundfunkangeboten[6]
sowie des Internets und anderer netz- und mobilfunkgestützter Kommunikationstechnologien
einschließlich sozialer Netzwerke immer einfacher, vom Ausland aus mit der
Politik im Heimatland und dortigen gesellschaftlichen und politischen
Entwicklungen verbunden zu bleiben. Wiederholt haben Mitglieder des Europäischen
Parlaments in Petitionen und Anfragen und viele Bürger in Schreiben an die
Kommission ihre Besorgnis über diese als Lücke in den politischen Rechten
wahrgenommene Situation zum Ausdruck gebracht. Generell
sind die EU-Bürger der Auffassung, dass man sein Wahlrecht bei nationalen
Wahlen des Landes, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, nicht verlieren
sollte, wenn man in einen anderen EU-Mitgliedstaat umzieht.[7] Aus diesen Gründen hatte
die Kommission in ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 angekündigt
auszuloten, mit welchen politischen Optionen verhindert werden könnte, dass
EU-Bürger infolge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ihre politischen
Rechte verlieren (Aktion20). In diesem Zusammenhang hat die Kommission
einige Mitgliedstaaten angeschrieben, um auf die negativen Konsequenzen eines
Wahlrechtsentzugs für die EU-Rechte hinzuweisen und sie zu gemeinsamen
Überlegungen zu diesem Thema einzuladen. Die Antworten gaben Aufschluss über
Rechtslage, Politik und Diskussionsstand auf nationaler Ebene. Am 19. Februar 2013 haben das Europäische
Parlament und die Kommission eine gemeinsame Anhörung zur Unionsbürgerschaft
abgehalten. Die Teilnehmer, unter ihnen auch betroffene EU-Bürger, Vertreter
der Zivilgesellschaft, Mitglieder des Europäischen Parlaments und
Sachverständige, betonten die Notwendigkeit einer Neubewertung der bisherigen
Politik und der ihnen zugrunde liegenden Rechtfertigung im Lichte aktueller
Entwicklungen hin zur Öffnung demokratischer Mitwirkungsmöglichkeiten in der
EU. In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft
2013 „Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“[8] betonte die Kommission,
dass die volle Teilhabe der EU-Bürger am demokratischen
Leben der EU auf allen Ebenen den eigentlichen Kern der Unionsbürgerschaft
bildet. Dementsprechend kündigte sie
konstruktive Vorschläge an, um EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen als
ihrem Heimatstaat die volle Teilhabe am demokratischen Leben der EU zu
ermöglichen, damit diese ihr Wahlrecht bei nationalen Wahlen in ihrem
Heimatland ausüben können (Aktion 12). Mit der vorliegenden Mitteilung kommt die
Kommission ihrer Ankündigung nach. Sie stützt sich auf die bisherigen
Ergebnisse der laufenden Debatten in Zivilgesellschaft, Wissenschaft und
Öffentlichkeit auf nationaler und auf EU-Ebene. Sie regt konstruktive Wege an,
um das Recht der EU-Bürger auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union und
auf Freizügigkeit zu stärken, indem die Folgen einzelstaatlicher Maßnahmen und
Praktiken, die zu einem Wahlrechtsverlust führen, begrenzt werden, und möchte
diese in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weiter ausloten. Begleitend zu
dieser Mitteilung werden in einer Empfehlung integrative und verhältnismäßige
Lösungen vorgeschlagen. 2. Sachstand in den
Mitgliedstaaten In
den meisten Mitgliedstaaten sind Rechtsvorschriften in Kraft, durch die Bürgern
wegen schwerwiegender Straftaten oder des Verlusts der Geschäftsfähigkeit
aufgrund geistiger Gesundheitsprobleme oder Behinderungen das Wahlrecht
entzogen werden kann. In bestimmten
Mitgliedstaaten kann das aktuell geltende Recht nach den
der Kommission vorliegenden Informationen in fünf Mitgliedstaaten dazu führen, dass in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Unionsbürger gegenwärtig
lediglich deshalb das Wahlrecht verlieren, weil sie seit einem bestimmten
Zeitraum im Ausland leben.[9]
Die wichtigsten Bestimmungen des geltenden Rechts in diesen Ländern lassen sich
wie folgt zusammenfassen: Dänische Bürger dürfen bei Verlassen des
Landes zwei Jahre lang im Wählerverzeichnis verbleiben, wenn sie ihre Absicht
aktenkundig machen, binnen zwei Jahren zurückzukehren.[10] Mit diesem Erfordernis
wird der Verfassungsbestimmung nachgekommen, in der ein ständiger Wohnsitz zur
Voraussetzung für das Stimmrecht bei innerstaatlichen Wahlen gemacht wird.[11] Einige Wähler[12] gelten unabhängig
davon als ständig in Dänemark wohnhaft, ob sie im Ausland leben oder nicht. Auch irische Bürger dürfen bei Verlassen des
Landes zwei Jahre lang im Wählerverzeichnis verbleiben, wenn sie ihre Absicht
aktenkundig machen, binnen 18 Monaten zurückzukehren.[13] Allerdings hat der
irische Verfassungskonvent im Zusammenhang mit der geplanten Verfassungsreform
2013 die Abschaffung dieser Einschränkung geprüft und in seinem Bericht an die
irische Regierung am 25. November 2013[14]
angeregt, irischen Bürgern ohne Einschränkung die Teilnahme an den
Präsidentschaftswahlen zu gewähren und die Ausübung dieses Wahlrechts an den
Botschaften des Landes zu ermöglichen. Die irische Regierung wird im
März 2014 zu diesem Bericht Stellung nehmen. Die Bürger Zyperns verlieren ihr Wahlrecht,
wenn sie in den sechs Monaten vor dem Wahltermin nicht in Zypern gewohnt haben,
außer sie halten sich zum Studium, zu befristeter Arbeit oder aus
gesundheitlichen Gründen im Ausland auf.[15] Gemäß der Malteser Verfassung verlieren die Bürger
Maltas ihr Wahlrecht, wenn sie mindestens sechs Monate lang binnen der achtzehn
Monate vor ihrer Registrierung zur Wahl nicht in Zypern gewohnt haben.[16] Bürger des Vereinigten Königreichs verlieren
ihr Wahlrecht bei den Unterhauswahlen, wenn sie nicht zu einem beliebigen
Zeitpunkt in den 15 vorhergehenden Jahren mit Wohnsitz im Vereinigten
Königreich im Wählerverzeichnis eingetragen waren.[17] In den letzten Jahren
haben mehrere aufeinanderfolgende Regierungen und Parlamente diese
Einschränkung als notwendig und gerechtfertigt bezeichnet. Sie war vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten worden, der im Einklang
mit seiner früheren Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art. 3 des
Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention feststellen
konnte[18].
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat noch nicht geprüft, inwieweit diese
Vorschrift mit dem EU-Recht vereinbar ist [19] . In einigen wenigen Mitgliedstaaten wird die
Beibehaltung des Wahlrechts für nationale Wahlen an bestimmte andere
Voraussetzungen gebunden: Deutsche Staatsbürger
können an Bundestagswahlen teilnehmen, wenn sie entweder nach Vollendung des
vierzehnten Lebensjahres für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
drei Monaten in Deutschland gewohnt haben und dieser Zeitraum nicht länger als
25 Jahre zurückliegt oder wenn sie persönlich und unmittelbar mit der
politischen Lage in Deutschland vertraut und von ihr betroffen sind.[20] In Österreich[21] müssen Staatsbürger
vor Verlassen des Landes den Verbleib im Wählerverzeichnis beantragen und
diesen Antrag alle zehn Jahre erneuern, was auch online möglich ist. Die
Behörden müssen im Ausland lebende Österreicher von ihrer Streichung aus dem
Wählerverzeichnis unterrichten und über das Recht von Auslandsösterreichern zur
Eintragung ins Wählerverzeichnis informieren. 3. Die Sicht des Europarates Es ist das souveräne Recht der Staaten, im
Einklang mit den für sie verbindlichen internationalen Normen die
Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts durch ihre Staatsangehörigen bei
den nationalen Wahlen festzulegen und beispielsweise an einen Wohnsitz im
Inland zu knüpfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese
Wohnsitz-Anforderungen im Lichte von Artikel 3 des Protokolls Nr. 1
zur Europäischen Menschenrechtskonvention[22]
geprüft und ist bisher in sämtlichen Fällen zu dem Schluss gekommen, dass sie
keine willkürliche Einschränkung des Wahlrechts darstellen[23]. Der Gerichtshof hat
dabei dargelegt, welche Gründe einschlägige Anforderungen rechtfertigen können:[24] ·
die Grundannahme, dass im Ausland wohnhafte Bürger
weniger unmittelbar oder kontinuierlich vom Alltag im Heimatland betroffen sind
und weniger darüber Bescheid wissen; ·
dass es Parlamentskandidaten nicht möglich ist, die
Bürger im Ausland über Themen zu informieren und dass letztere keinen Einfluss
auf die Kandidatenauswahl oder die Erstellung ihrer Wahlprogramme haben; ·
der enge Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht zur
gesetzgebenden Körperschaft und der unmittelbaren Betroffenheit durch die
Maßnahmen dieser Körperschaft; sowie ·
das berechtigte Anliegen, den Einfluss von im
Ausland wohnenden Bürgern auf zwar grundsätzliche, aber in erster Linie
Personen im Inland betreffende Angelegenheiten zu begrenzen. Solche Rechtfertigungen sollten jedoch
gegenüber den politischen Partizipationsrechten abgewogen werden. Wie der
Menschenrechtsgerichtshof hervorhob, handelt es sich beim Wahlrecht nicht um
ein Privileg. Im einundzwanzigsten Jahrhundert muss ein demokratischer Staat
integrativ agieren. Eine allgemeine, automatische und undifferenzierte
Abweichung vom Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts würde die demokratische
Legitimität der so gewählten gesetzgebenden Körperschaft und der von dieser
verabschiedeten Gesetze aushöhlen.[25] Nach Ansicht der Europäischen Kommission für
Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) wäre es besser, im Falle einer
zeitlichen Begrenzung der Beibehaltung des Wahlrechts nach einem Umzug ins
Ausland bei Ablauf der betreffenden Frist eine Neubewertung der Situation
vorzusehen, anstatt das Wahlrecht automatisch zu entziehen. Die Staaten könnten
formelle Beschränkungen des Wahlrechts von Auslandsbürgern vorsehen, wie die
Pflicht zur Eintragung in ein befristet gültiges Wählerverzeichnis. Dadurch
könnten Personen, die keine Verbindungen zu ihrem Herkunftsland aufweisen,
ausgeschlossen werden, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
verstoßen[26]. Auch hat der Europäische
Menschenrechtsgerichtshof eine allgemeine Tendenz festgestellt, Auslandsbürgern
das Wahlrecht einzuräumen. Bei der Prüfung der Gesetze jener Länder, die
Mitglieder des Europarates sind, hat der Gerichtshof dargelegt, dass Migranten
dank des Aufkommens neuer Technologien und billigerer Transportmöglichkeiten
enger mit ihrem Herkunftsland verbunden bleiben, als es den meisten Migranten
vor vierzig oder sogar dreißig Jahren möglich gewesen wäre. Einige Staaten
haben daher ihre Rechtsvorschriften geändert und erstmalig nicht im Inland
wohnenden Staatsbürgern das Wahlrecht für nationale Wahlen zugestanden. Daraus
folgerte der Gerichtshof, dass es auch ohne einen gemeinsamen,
gesamteuropäischen Ansatz einen eindeutigen Trend gebe, im Ausland wohnenden
Staatsbürgern das Wahlrecht einzuräumen.[27] 4. Der EU-Kontext Wie der Gerichtshof der Europäischen Union
ausgeführt hat, müssen die Mitgliedstaaten in Rechtsgebieten, die – wie die
Bestimmung des Wahlvolks für nationale Wahlen – in ihre Zuständigkeit fallen,
diese nichtsdestoweniger unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere
der Vertragsbestimmungen über das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausüben, und
sich deshalb jeder offensichtlichen oder versteckten Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit enthalten.[28]
Dementsprechend hat der Gerichtshof beispielsweise
eingeräumt, dass das an den Wohnsitz anknüpfende Kriterium zur Bestimmung der
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktiv und passiv Wahlberechtigten
grundsätzlich nicht ungeeignet ist, aber auch betont, dass dieses Kriterium
nicht zu einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des EU-Rechts wie des
Diskriminierungsverbots führen darf.[29]
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur
Festlegung des Kreises der Wahlberechtigten bei nationalen Wahlen sind
unterschiedlich. Da gegenwärtig kein einziger Mitgliedstaat
den in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
das Wahlrecht bei seinen nationalen Wahlen zuerkennt,[30] können EU-Bürger, die
das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland verloren haben, für gewöhnlich in keinem
Mitgliedstaat an nationalen Wahlen teilnehmen. Da die Union aber bisher noch
nicht von der Möglichkeit nach Artikel 25 AEUV Gebrauch gemacht hat, die
Rechte der Unionsbürger zu ergänzen, kann das EU-Recht einem EU-Bürger nicht
garantieren, dass eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat sein
Wahlrecht bei nationalen Wahlen nicht beeinträchtigen wird.[31] Das kann dazu führen, dass die EU-Bürger die
mit ihrem Status im Alltag verbundenen Rechte und Vorteile nicht
uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Erstens kann die gegenwärtige Lage als
unvereinbar mit der Grundidee der Unionsbürgerschaft angesehen werden. Gemäß Artikel 20 AEUV tritt die
Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie
aber nicht. Die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte gelten somit für
EU-Bürger zusätzlich zu ihren staatsbürgerlichen Rechten. Es überrascht,
dass die Ausübung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zum Verlust
des in der Regel mit der Staatsbürgerschaft einer Person verknüpften
Stimmrechts in nationalen Wahlen führen kann. Zweitens kann der Entzug des Wahlrechts
durch den nationalen Gesetzgeber beeinflussen, in welcher Weise EU-Bürger ihr
Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten. Die Bürger könnten den Behörden beispielsweise
ihren Umzug verschweigen, damit sie nicht Gefahr laufen, ihre politischen
Rechte im Heimatland zu verlieren. Drittens beschneidet der Wahlrechtsentzug
die EU-Bürger in ihren politischen Rechten, was den Bemühungen widerspricht,
die Teilnahme der Bürger am demokratischen Leben der Union zu fördern. Auch wenn EU-Bürger, denen das Wahlrecht zu
nationalen Wahlen entzogen wurde, weiterhin an den Wahlen zum Europäischen
Parlament teilnehmen können, so ist ihnen doch die Mitwirkung am nationalen
Willensbildungsprozess versagt, der zur Bildung der nationalen Regierungen
führt und auch die Zusammensetzung des Ministerrates, des zweiten
gesetzgebenden Organs der Union, mitbestimmt. Das entspricht nicht den gegenwärtigen
Bemühungen, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Bürger am öffentlichen
Leben auf nationaler und europäischer Ebene zu verbessern. Aus diesen Gründen regt die Kommission eine
Reihe von möglichen Maßnahmen an, mit denen die Gefahr reduziert werden könnte,
dass EU-Bürger lediglich deshalb ihr Wahlrecht verlieren, weil sie von ihrem
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Diese Vorschläge lassen die Vertragsregeln
über die Freizügigkeit von EU-Bürgern in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof
und die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge unberührt. 5. Mögliche Maßnahmen zur
Bewältigung der Konsequenzen eines Wahlrechtsentzugs 5.1. Aus EU-Sicht ungeeignete
Optionen Eine der in den letzten Jahren vorgebrachten
Lösungen zum Ausgleich des Verlusts der politischen Rechte im Herkunftsland ist
die Einbürgerung im Wohnsitzland und der damit verbundene Erwerb der
politischen Rechte dort. Eine Unterstützung der Einbürgerung im Aufnahmeland
zum Zweck der Stärkung politischer Rechte würde jedoch im Widerspruch zur Rolle
der Unionsbürgerschaft als vorrangiges Instrument zur Förderung des Respekts
der nationalen Identität und Vielfalt und einer gerade von der
Staatsbürgerschaft unabhängigen Gleichbehandlung stehen. Darüber hinaus wird
diese Lösung der komplexen Realität der Mobilität innerhalb der EU nicht
gerecht. Einzelpersonen können sich in mehreren Ländern über kürzere oder
längere Zeiten hinweg aufhalten und schließlich gar vielleicht in ihr
Heimatland zurückkehren. Von ihnen kann nicht erwartet werden, dass sie, nur um
ihre politischen Rechte zu wahren, mehrere Staatsangehörigkeiten gleichzeitig
oder nacheinander annehmen. Eine andere insbesondere in der Wissenschaft[32] beliebte Lösung
besteht in einem strukturierten Dialog oder der offenen Koordinierung mit dem
Ziel einer gegenseitigen bi- oder multilateralen Anerkennung des Wahlrechts von
Staatsangehörigen, die in anderen (insbesondere benachbarten oder mit dem
eigenen Land eng verbundenen) Mitgliedstaaten leben. Diese Lösung würde jedoch
zu einer Fragmentierung und asymmetrischen Gewährleistung des Wahlrechts der
Unionsbürger in der EU führen.[33] 5.2. Geeignete Lösungen im
EU-Rahmen 5.2.1. Kurzfristige verhältnismäßige
Lösungen Die gegenwärtigen Vorschriften einiger
Mitgliedstaaten beruhen auf der Annahme, dass bei einem Auslandsaufenthalt ab
einer bestimmten Dauer die Verbindung zu den politischen Gegebenheiten im
Heimatland verloren geht. Diese Annahme trifft jedoch nicht in jedem Einzelfall
zu. Deswegen wäre es angemessen, Bürgern, denen der Entzug des Wahlrechts
droht, die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass sie weiterhin an der Politik
in ihrem Heimatland Anteil nehmen. Heute verfügen die EU-Bürger über
Möglichkeiten, mit dem politischen Leben in ihrem Heimatland verbunden zu
bleiben, und allgemein tendieren die Staaten zu einer Ausweitung politischer
Mitwirkungsrechte. Angesichts der immensen Bedeutung des Freizügigkeitsrechts
in der EU würde dieser Umstand dafür sprechen, kurzfristig verhältnismäßige
Lösungen zu finden. Danach sollten die EU-Bürger selbst bestimmen können, wie
enge Verbindungen sie zum Heimatland beibehalten. Als geeigneter Beleg solcher Verbindungen
sollte eine positive Handlung seitens der Betroffenen wie ein Antrag auf
Verbleib im Wählerverzeichnis ausreichen. Für die Bürger selbst wäre dies die
einfachste und unbürokratischste Lösung. Mitgliedstaaten,
die das Recht ihrer Bürger zur Teilnahme an nationalen Wahlen mittels
ausschließlich auf dem Wohnsitz gründender Regeln einschränken, sollten
Staatsbürgern, die von ihrem Recht, sich in der Europäischen Union frei zu
bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, die Beibehaltung ihres Wahlrechts
ermöglichen, wenn diese ein fortdauerndes Interesse am politischen Leben des
Mitgliedstaates, dessen Angehörige sie sind, nachweisen. Dies kann
beispielsweise durch einen Antrag auf Verbleib im Wählerverzeichnis geschehen. Davon unberührt bliebe die Möglichkeit der
betreffenden Mitgliedstaaten, ihren Bürgern zur Auflage zu machen, diesen
Antrag in angemessenen Zeitabständen zu erneuern, um den Fortbestand eines
solchen Interesses zu bestätigen[34]
Mitgliedstaaten,
die ihren in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Angehörigen die Beibehaltung
ihres Wahlrechts bei nationalen Wahlen mittels eines Antrags auf Verbleib im
Wählerverzeichnis erlauben, können verhältnismäßige flankierende Regelungen wie
die Auflage einer regelmäßigen Erneuerung des Antrags vorsehen. Um die Verwaltungslasten für Auslandsbürger
möglichst gering zu halten, sollte der Antrag auf Aufnahme oder Verbleib im
Wählerverzeichnis auf elektronischem Wege gestellt werden können. Mitgliedstaaten,
die ihren in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Bürgern die Beibehaltung
ihres Wahlrechts zu nationalen Wahlen mittels eines Antrags bzw. eines
Wiederholungsantrags auf Verbleib im Wählerverzeichnis erlauben, sollten eine
elektronische Antragstellung ermöglichen. Schließlich müssen Bürger, die in andere
Mitgliedstaaten umziehen oder dort leben, über die Voraussetzung für die
Beibehaltung ihres Wahlrechts informiert werden, beispielsweise durch
Broschüren, Sendungen oder gezielte Information durch Konsulate, Botschaften
und Auslandsbürger-Organisationen. Mitgliedstaaten,
in denen vorgesehen ist, dass in einem anderen Mitgliedstaat lebende Bürger ihr
Wahlrecht zu nationalen Wahlen verlieren können, sollten diese in geeigneter
Weise und rechtzeitig über die Voraussetzungen und die erforderlichen
Vorkehrungen für die Beibehaltung des Wahlrechts informieren. Längerfristige
Lösungen Diese Überlegungen zur Verbesserung der
politischen Mitwirkung der EU-Bürger durch ein Angehen der Folgen eines
Wahlrechtsentzugs sollten längerfristigen Überlegungen nicht entgegenstehen,
wie die mangelnden Teilhabemöglichkeiten von in anderen Mitgliedstaaten
wohnenden EU-Bürgern an der nationalen und gegebenenfalls der regionalen
Politik verbessert werden können. Tatsächlich wird erwogen, die politische
Mitwirkung von EU-Bürgern, denen das Wahlrecht entzogen wurde und die in keinem
EU-Land an nationalen Wahlen teilnehmen dürfen, durch die Zuerkennung des
Wahlrechts im Aufnahmeland zu verbessern. Dabei handelt es sich natürlich um ein viel
umfassenderes Thema. Mit einer solchen Maßnahme könnten das Recht aller Bürger
auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union voll zur Geltung gebracht, die
Integration mobiler EU-Bürger im Aufnahmeland gefördert und die
Unionsbürgerschaft gestärkt werden. Wie im Bericht über die Unionsbürgerschaft von
2013 angekündigt, soll diese Frage im Kontext der anstehenden breiteren
Reflexion über die Zukunft der EU erörtert werden. 6. Schlussfolgerung Unter Berücksichtigung der Erörterung der
Wahlrechtsproblematik mit sämtlichen betroffenen Akteuren, Institutionen und
der Zivilgesellschaft und in Reaktion auf die in öffentlichen Konsultationen
und in den Bürgerdialogen über die Zukunft der EU zum Ausdruck gebrachten
Erwartungen der Unionsbürger selbst schlägt die Kommission geeignete Lösungen
vor. Die Gründe der aktuellen Politik im Hinblick auf den Wahlrechtsentzug
sollten im Lichte der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Realitäten,
des gegenwärtigen Integrationsstands der EU und des Trends zur Verbesserung
politischer Mitwirkungsmöglichkeiten neubewertet werden. Dabei ist auf die
fundamentale Bedeutung der Unionsbürgerschaft bei der Gleichstellung und
Aufwertung der Bürger als Mitglieder ihrer Gemeinschaft sowohl im Herkunfts-
als auch im Wohnsitzland hinzuweisen. In dieser Mitteilung werden konstruktive
Lösungen dargelegt und den Mitgliedstaaten zur Prüfung anempfohlen. In der
begleitenden Empfehlung schlägt die Kommission integrative und verhältnismäßige
Maßnahmen zur Verbesserung der politischen Rechte von Bürgern vor, die von
ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Sie folgt dabei dem Grundgedanken,
dass diese Bürger selbst entscheiden können sollten, ob sie ein starkes
Interesse am politischen Leben in ihrem Heimatland bewahren. Die Kommission wird die Fortschritte bei der
Lösung der Wahlrechtsproblematik von EU-Bürgern, die von ihrem Recht auf
Freizügigkeit Gebrauch machen, in ihren Berichten über die Fortschritte der
Unionsbürgerschaft in der Praxis bewerten. [1] Artikel
2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). [2] Artikel
10 Absatz 3 EUV. [3] Kommissionsmitteilung „Vorbereitungen für die Wahlen zum
Europäischen Parlament 2014: ein demokratischeres und effizienteres Verfahren“
vom 12. März 2013 (COM(2013)126) und Empfehlung vom 12. März 2013 für ein
demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen
Parlament (C(2013) 1303). [4] KOM(2010) 603. [5] Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom
7. Mai 2013 im Verfahren Shindler/Vereinigtes Königreich, Rdnrn. 110 und
115. [6] Der durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
erleichtert wurde. [7] Nahezu zwei
Drittel (65%) der Europäer halten es für nicht gerechtfertigt, dass EU-Bürger,
die im EU-Ausland leben, ihr Wahlrecht zu den nationalen Wahlen im Heimatland
verlieren: Eurobarometer-Umfrage Nr. 364 aus dem Jahr 2012
zum Wahlrecht, http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_364_de.pdf.
Ähnliche Werte (62%) wurden in einer Online-Umfrage zur
Unionsbürgerschaft erzielt: 2012 Public Consultation ‘EU
citizens — your rights, your future’, http://ec.europa.eu/justice/citizen/files/report_eucitizenship_consultation_en.pdf. [8] COM(2013) 269. [9] Zypern, Dänemark, Irland, Malta und Vereinigtes
Königreich. [10] Kap. I Teil I Art. 2 Abs. 3 des
Parlamentswahl-Gesetzes Nr. 271 vom 13. Mai 1987 in der Fassung von
2009. [11] Teil IV § 29 des Verfassungsgesetzes vom
5. Juni 1953. [12] U. a. Diplomaten, Beschäftigte von öffentlichen
Einrichtungen, privaten Unternehmen, internationalen Organisationen oder
Hilfsorganisationen, Studenten im Auslandssemester und Bürger, die sich aus
gesundheitlichen Gründen im Ausland aufhalten. [13] Teil II Art. 11 Abs. 3 Buchst. a des
Wahlgesetzes Nr. 23 von 1992. [14] Der Fünfte Bericht an das Oireachtas ist abrufbar unter https://www.constitution.ie/Default.aspx [15] Art. 5 des Gesetzes 72/1979 und Art. 11 des
Gesetzes 40/1980, zuletzt geändert durch Gesetz 4(i) 2003. [16] § 57 der Verfassung, geändert durch Gesetz
LVIII.1974.23. [17] Abschnitt 1(3) Buchst. c) des Representation of the
People Act von 1985, geändert durch das Political Parties and Referendum Act
von 2000. [18] Rs. Shindler, s. o. [19] Diese Bestimmung war von Bürgern vor innerstaatlichen
Gerichten angefochten worden, allerdings ohne Erfolg. Zu einem
Vorabentscheidungs-Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ist es
bislang nicht gekommen. [20] 21. Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz,
27. April 2013, § 1, Bundesgesetzblatt I, S. 962. Dieses Gesetz
wurde nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlassen, das die zuvor
gültige gesetzliche Regelung, nach der ein vorheriger dreimonatiger Aufenthalt
in Deutschland zu einem beliebigen Zeitpunkt den einzigen Anknüpfungspunkt für
die Beibehaltung des Wahlrechts darstellte, als ungeeignet verworfen hatte, da
dieses Kriterium für sich genommen nicht für den Nachweis ausreiche, dass die
betreffenden Personen mit den nationalen politischen Vorgängen vertraut und von
diesen betroffen seien. Für das Gericht spielt es eine wichtigere Rolle, ob die
Personen nicht nur aufgrund der Informationen aus modernen Medien, sondern auch
aus erster Hand, beispielsweise durch die Mitgliedschaft in Verbänden oder
Parteien, mit dem politischen System vertraut sind und ob der Staat sie durch
Steuern in die Pflicht nehmen kann. Beschluss vom 4. Juli 2012, Rs. 2 BvC
1/11 und 2 BvC 2/11, Rdnrn. 44, 45, 47, 50, 52, 56. [21] §§ 2 Abs. 3 und 2a Abs. 1 des
Wählerevidenzgesetzes von 1973. [22] Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 sichert das Recht
auf freie Wahlen zu, indem den Vertragsparteien auferlegt wird, sich zu
verpflichten, „in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter
Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei
der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten“. [23] Zuletzt in der o.a. Shindler-Rechtsprechung. [24] Siehe insbesondere das Urteil vom 7. September 1999, Hilbe
/Liechtenstein, und Rs. Shindler, a.a.O., Rdnr. 105 [25] Rs. Shindler, s.o. , Rdnr. 103. [26] Bericht „Out-of-Country Voting“ vom 24. Juni 2011(CDL-AD
(2011) 022) , Ziff. 72 und 76. [27] Rs. Shindler,
s. o. , Rdnrn. 110, 115. [28] Rs. C-403/03, Schempp, Rdnr. 19. [29] Rs. C-300/04, Eman und Sevinger, Rdnrn. 55 und 61. [30] Eine Ausnahme bilden irische, zyprische und maltesische
Staatsbürger, die als „Qualifying Commonwealth citizens“ an den nationalen
Parlamentswahlen im Vereinigten Königreich teilnehmen dürfen, und Staatsbürger
des Vereinigten Königreichs, die an den nationalen Parlamentswahlen in Irland
teilnehmen dürfen. [31] Gemäß Artikel 25 Absatz 2 AEUV kann der Rat
unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verträge zur Ergänzung der in Artikel
20 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen
erlassen. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im
Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. [32] J. Shaw, E.U. citizenship and
political rights in an evolving European Union, Fordham L. Rev., Bd. 75 2549,
2567 (2007). [33] Die Bürger der Mitgliedstaaten, die das Wahlrecht
entziehen, könnten das Wahlrecht in einigen oder sämtlichen übrigen
Mitgliedstaaten erwerben, aber dieses Recht wäre für die Bürger der
23 Mitgliedstaaten, in denen das Wahlrecht nicht entzogen wird, nicht
gewährleistet. [34] Dies ist beispielsweise in Österreich der Fall, wo ein
erneuter Antrag alle zehn Jahre einzureichen ist.