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Document 52014AP0261

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (17695/1/2013 — C7-0060/2014 — 2011/0409(COD))

    ABl. C 408 vom 30.11.2017, p. 61–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 408/61


    P7_TA(2014)0261

    Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (17695/1/2013 — C7-0060/2014 — 2011/0409(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

    (2017/C 408/10)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17695/1/2013 — C7-0060/2014),

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 (1),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0856),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0239/2014),

    1.

    billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

    2.

    stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

    4.

    beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 76.

    (2)  Angenommene Texte vom 6.2.2013, P7_TA(2013)0041.


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