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Document 52014AB0010
Opinion of the European Central Bank of 5 February 2014 on a proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on interchange fees for card-based payment transactions (CON/2014/10)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (CON/2014/10)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (CON/2014/10)
ABl. C 193 vom 24.6.2014, p. 2–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/2 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 5. Februar 2014
zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
(CON/2014/10)
2014/C 193/02
Einführung und Rechtsgrundlage
Am 31. Oktober 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Absatz 5 des Vertrags berühren, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern und zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Im Verordnungsvorschlag werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an Zahlungskartentransaktionen festgelegt, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind. Der Verordnungsvorschlag ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil ist eine Obergrenze für Interbankenentgelte (2) bei Verbraucherdebitkartentransaktionen von höchstens 0,20 % des Transaktionswerts und bei Verbraucherkreditkartentransaktionen von höchstens 0,30 % des Transaktionswerts festgelegt, wobei diese Obergrenzen auf inländische und grenzüberschreitende (3) Transaktionen nach Ablauf jeweils unterschiedlicher Übergangszeiten anwendbar sein werden (4). Firmenkartentransaktionen, Transaktionen mit Karten, die von Drei-Parteien-Kartensystemen ausgegeben werden, sowie Barabhebungen an Geldautomaten sind vom Geltungsbereich des ersten Teils des Verordnungsvorschlags ausgenommen. |
2. |
Im zweiten Teil des Verordnungsvorschlags sind Geschäftsregeln und sonstige technische Anforderungen festgelegt, die für alle Kategorien kartengebundener Zahlungsvorgänge gelten werden. Von vorrangiger Bedeutung sind dabei die Trennung von Zahlungskartensystemen und Prozessoren (5), Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rule“) (6) und ein Verbot von Vorschriften, durch die ein paralleles Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken („co-badging“) (7) be- oder verhindert wird. Außerdem gibt es eine neue Regelung, wonach die von den Systemen für die Kartenausgabe oder das Acquiring erteilten Lizenzen unionsweit gelten müssen, sowie Regelungen zur Erhöhung der Transparenz der Händlergebühren („unblending“) und zur Untersagung von Klauseln in Lizenzvereinbarungen, denen zufolge Kunden nicht zu effizienteren Zahlungsinstrumenten hingelenkt werden dürfen („no-steering measures“) (8). Hinzu kommen neue Regeln für eine transparentere Gebührenstruktur, wie etwa das Verbot von Klauseln, die den Händlern untersagen, ihre Kunden über die von ihnen an die Acquirer gezahlten Entgelte zu unterrichten, sowie die Verpflichtung der akquirierenden Zahlungsdienstleister, den Händlern mindestens einmal monatlich Entgeltaufstellungen vorzulegen, in denen die von dem Händler jeden Monat gezahlten Entgelte für jede Kartenkategorie und jede Einzelmarke, für die der Acquirer Anwerbungsdienste erbringt, aufgeführt sind. |
3. |
Die EZB begrüßt, dass im Verordnungsvorschlag einheitliche unionsweit geltende Regeln für Interbankenentgelte und auch einheitliche geschäftliche Regeln und technische Anforderungen hinsichtlich kartengebundener Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Die Vorschläge entsprechen grundsätzlich den vom Eurosystem vertretenen Standpunkten. Zahlungskarten sind das meistgenutzte elektronische Zahlungsinstrument für Einkäufe im Einzelhandel; auf sie entfällt somit ein Großteil der Zahlungsvorgänge in der Union. Dennoch sind Interbankenentgelte derzeit weitgehend unreguliert und deshalb in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Einführung einheitlicher Regeln sollte zur Verwirklichung des Binnenmarkts im Zahlungsbereich beitragen und die Errichtung eines Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) fördern. Die neuen Regelungen beinhalten zwar eine deutlich wettbewerbsbezogene Komponente, sie sollten aber auch die Marktfragmentierung reduzieren und gleiche Ausgangsbedingungen schaffen, was etablierten Akteuren die Teilnahme am Wettbewerb und neuen Anbietern den Eintritt in den Markt für Kartenzahlungen erleichtert und somit zu einer Effizienzsteigerung und einer verstärkten Nutzung elektronischer Zahlungsinstrumente insgesamt führt. |
Besondere Anmerkungen
1. Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des Verordnungsvorschlags (9) entsprechen zu einem gewissen Grad, jedoch nicht vollständig den Begriffsbestimmungen im Vorschlag für eine zweite Zahlungsdiensterichtlinie (10) (nachfolgend „der ZDR2-Vorschlag“) und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Es ist von Vorteil, wenn Begriffe, die in eng miteinander verbundenen Unionsrechtsakten verwendet werden, ähnlich definiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden und den Bürgern das Verständnis des rechtlichen Rahmens zu erleichtern. Deshalb ist die EZB der Ansicht, dass die Begriffsbestimmungen für eine Reihe von Schlüsselbegriffen wie etwa „Zahlungsauftrag“, „Zahlungsdienstleister“ und „Zahlungsvorgang“ stärker an den ZDR2-Vorschlag angeglichen werden sollten. Ferner sind die vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen für „kartengebundener Zahlungsvorgang“ und „Zahlungskartentransaktion“ einander sehr ähnlich. Die EZB schlägt daher vor, beide Begriffe in einer Begriffsbestimmung zusammenzufassen. Im Anhang der vorliegenden Stellungnahme finden sich einige weitere technische Anmerkungen zu den Begriffsbestimmungen.
2. Sonstige Bestimmungen
2.1. |
Die EZB begrüßt, dass im Bereich der Interbankenentgelte größere Klarheit geschaffen wird. Sofern jedoch die Obergrenzen für grenzüberschreitende Interbankenentgelte zeitlich vor den Obergrenzen für inländische Interbankenentgelte eingeführt werden, könnten kleine nationale Kartenzahlungsacquirer benachteiligt werden, da sie gegenüber ausländischen Acquirern, die von den sinkenden grenzüberschreitenden Interbankenentgelten profitieren, nicht wettbewerbsfähig sein werden. Die EZB schlägt daher die gleichzeitige Einführung dieser Obergrenzen vor. |
2.2. |
Die EZB unterstützt den Vorschlag, dass in Fällen, in denen eine Karte mehrere Marken trägt („co-branding“), die Wahl zwischen den Marken an der Verkaufsstelle erfolgt (12). Dabei könnte für die Zahler ein Anreiz bestehen, sich für die Kartenmarken zu entscheiden, die ihnen zusätzliche Vorteile wie etwa Prämienprogramme bieten, was letztlich zu einer verstärkten Nutzung teurer Kartenmarken führen könnte. Insoweit schlägt die EZB vor, dass die Wahl einer bestimmten Marke im gegenseitigen Einvernehmen von Karteninhaber und Händler an der Verkaufsstelle getroffen wird. |
2.3. |
Die EZB begrüßt zwar ein Verbot von Regeln, durch die Händler zur Annahme aller Karten einer bestimmten Marke gezwungen werden, hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Ausnahme, wonach die Händler zur Annahme anderer Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder Art verpflichtet sein sollen, die denselben regulierten Interbankenentgelten unterliegen (13). Die Entscheidung über die Annahmen von Karten sowie darüber, welche Marken oder Kartenprodukte im Rahmen eines bestimmten Systems akzeptiert werden, sollte der Händler nach kaufmännischen Gesichtspunkten treffen. |
2.4. |
Des Weiteren schlägt die EZB vor, klarzustellen, dass Zahlungskartensysteme Prozessoren nicht durch Einführung von Geschäftsregeln benachteiligen dürfen, durch die die Interoperabilität der Prozessoren unangemessen beschränkt wird. |
2.5. |
Zudem benötigen die Zahlungskartensysteme möglicherweise mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen. Zu diesem Zweck könnte eine Übergangsfrist für das Trennungserfordernis (14) in Erwägung gezogen werden. |
2.6. |
Die EZB schlägt vor, im Interesse der Effizienz die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung einer einzigen Behörde zu übertragen, ist sich jedoch bewusst, dass sich dies angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten in der Praxis als schwierig erweisen könnte. |
Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezifische Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Februar 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) COM(2013) 550 final.
(2) Siehe Kapitel II und III des Verordnungsvorschlags. Interbankenentgelte sind Entgelte, die gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten im Rahmen desselben Kartensystems angewandt werden. Auf Interbankenentgelte entfällt ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden Kartenzahlungsvorgang berechnen.
(3) Eine grenzüberschreitende Transaktion liegt vor, wenn ein Verbraucher seine Zahlungskarte in einem anderen Mitgliedstaat einsetzt oder wenn ein Einzelhändler die Dienste eines akquirierenden Zahlungsdienstleisters in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
(4) Die Obergrenzen bei grenzüberschreitenden Transaktionen werden zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung werden diese Obergrenzen auch bei inländischen Transaktionen wirksam.
(5) Zahlungskartensysteme und die Unternehmen, die kartengebundene Zahlungen abwickeln, sollten hinsichtlich ihrer Rechtsform, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig sein.
(6) Diese Regel betrifft Kartensysteme bzw. Kartenzahlungsdienstleister, die die Händler zur Annahme aller Karten einer bestimmten Marke verpflichten, was dazu führt, dass die Händler die Annahme nicht auf Karten einer bestimmten Art beschränken können. Artikel 10 des Verordnungsvorschlags würde den Händlern dadurch, dass dem Zahlungsdienstleister oder Kartensystem untersagt wird, den Händler zur Annahme mehrerer oder aller Kategorien derselben Marke zu verpflichten, die Annahme nur einer Kartenkategorie einer bestimmten Marke erlauben. Darüber hinaus dürfen die Händler nach dem Verordnungsvorschlag Karten, bei denen dasselbe regulierte Interbankenentgelt erhoben wird, nicht ungleich behandeln, d. h., ein Händler, der eine bestimmte Debitkartenmarke akzeptiert, muss auch Debitkarten aller anderen Marken annehmen.
(7) Mit anderen Worten das Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken auf ein und demselben kartengebundenen Zahlungsinstrument.
(8) Die Händler sollten von ihrem Zahlungsdienstleister oder Kartensystem nicht daran gehindert werden, den Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben oder Verbraucher über die Interbankenentgelte und die den Händlern in Rechnung gestellten Leistungsgebühren zu unterrichten.
(9) Siehe Artikel 2 des Verordnungsvorschlags.
(10) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013) 547 final).
(11) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
(12) Siehe Artikel 8 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags.
(13) Siehe Artikel 10 Absatz 1 und Erwägungsgrund 29 des Verordnungsvorschlags.
(14) Siehe Artikel 7 des Verordnungsvorschlags.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Von der Europäischen Kommission vorgeschlagener Wortlaut |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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Erwägungsgründe 15 bis 17 |
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Erläuterung Die Einführung der Obergrenzen für grenzüberschreitende Interbankenentgelte und der Obergrenzen für inländische Interbankenentgelte im vorgeschlagenen Abstand von 22 Monaten könnte kleine nationale Kartenzahlungsacquirer benachteiligen, da sie gegenüber ausländischen Acquirern, die von den gesunkenen grenzüberschreitenden Interbankenentgelten profitieren, nicht wettbewerbsfähig wären. Daher ist ein gemeinsamer Termin für die Einführung von Obergrenzen für Interbankenentgelte vorzuziehen; hinsichtlich des vorgeschlagenen zeitlichen Rahmens bleibt die EZB jedoch neutral. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 24 |
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Erläuterung Diese Einfügung wird zur Klarstellung des Kontextes vorgeschlagen. |
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Änderung 3 |
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Erwägungsgrund 29 |
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Erläuterung Die Händler sollten nach kaufmännischen Gesichtspunkten selbst entscheiden können, welche Karten, Systeme, Marken und Produkte sie akzeptieren. Die Einführung einer Verpflichtung zur Annahme von Karten, für die dieselben regulierten Interbankenentgelte gelten, erscheint unnötig weitgehend. |
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Änderung 4 |
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Artikel 2 Nummer 1 |
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Erläuterung Diese Bestimmung bedarf der Änderung, um einige weitere Merkmale des Akquirierens zu erfassen. Der Redaktionsvorschlag entspricht der vom Eurosystem in seiner Stellungnahme zum ZDR2-Vorschlag vorgeschlagenen Definition des Begriffs „Akquirierung von Zahlungsvorgängen“. |
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Änderung 5 |
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Artikel 2 Nummer 2 |
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Erläuterung Änderung zur Erfassung einiger weiterer Merkmale des Emittierens. Der Redaktionsvorschlag entspricht der vom Eurosystem in seiner Stellungnahme zum ZDR2-Vorschlag vorgeschlagenen Definition des Begriffs „Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“. |
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Änderung 6 |
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Artikel 2 Nummer 4 |
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Erläuterung Es kann nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass eine Debitkarte innerhalb von 48 Stunden belastet wird. Die Unterscheidung zwischen Debitkarten und Kreditkarten sollte daher anhand der sofortigen Abbuchung vom Konto (Debitkarte) bzw. der Abbuchung zu einem vorab vereinbarten Termin (Kreditkarte) getroffen werden. Außerdem sollte sich die Definition der „Debitkarte“ von derjenigen der „Kreditkarte“ (siehe unten) durch das Abstellen auf die Vorteile für den Zahlungsempfänger unterscheiden, um die vorgeschlagenen unterschiedlichen Obergrenzen für die jeweiligen Interbankenentgelte sachlich zu begründen. |
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Änderung 7 |
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Artikel 2 Nummer 5 |
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Erläuterung Siehe die Erläuterung zu Änderung 6. |
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Änderung 8 |
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Artikel 2 Nummer 7 |
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Erläuterung Die von der Kommission vorgeschlagene Definition für „kartengebundener Zahlungsvorgang“ ist etwas weiter als die Definition für „Zahlungskartentransaktion“ und umfasst auch Transaktionen, die ohne Einsatz einer physischen Karte ausgeführt werden. In Anbetracht der raschen Entwicklung im Kartenbereich und der zunehmenden Vielfalt von Zahlungslösungen unter Nutzung der Karteninfrastruktur schlägt die EZB eine Zusammenlegung der beiden Begriffsbestimmungen vor. |
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Änderung 9 |
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Artikel 2 Nummer 8 |
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Erläuterung Es wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung entsprechend der vorstehenden Änderung zu vereinfachen. |
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Änderung 10 |
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Artikel 2 Nummer 9 |
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Erläuterung Es wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung durch Rückgriff auf die Begriffe „Emittent“ und „Acquirer“ zu vereinfachen. |
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Änderung 11 |
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Artikel 2 Nummer 10 |
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Erläuterung Es wird vorgeschlagen, die Definition des Begriffs „Händlergebühr“ nicht auf die aufgeführten Posten zu beschränken. |
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Änderung 12 |
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Artikel 2 Nummer 13 |
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Erläuterung Durch die Änderung soll der Aspekt der Veranlassung einbezogen werden; Verweise auf die Union und die Mitgliedstaaten sollten gestrichen werden, da sie überflüssig sind. |
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Änderung 13 |
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Artikel 2 Nummer 14 |
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Erläuterung Zwischen Drei-Parteien-Kartensystemen und Vier-Parteien-Kartensystemen sollte nicht anhand der Erbringung von Ausgabe- und Akquirierungsdienstleistungen unterschieden werden. |
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Änderung 14 |
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Artikel 2 Nummer 15 |
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Erläuterung Siehe die Erläuterung zu Änderung 13. |
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Änderung 15 |
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Artikel 2 Nummer 16 |
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Erläuterung Diese Begriffsbestimmung sollte an den ZDR2-Vorschlag angepasst werden. |
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Änderung 16 |
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Artikel 2 Nummer 17 |
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Erläuterung Diese Begriffsbestimmung sollte an den Redaktionsvorschlag für die Definition des Begriffs „kartengebundener Zahlungsvorgang“ in Änderung 8 angepasst werden. |
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Änderung 17 |
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Artikel 2 Nummer 18 |
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Erläuterung In diese Begriffsbestimmung sollte der Aspekt des Fernzugriffs aufgenommen werden. |
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Änderung 18 |
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Artikel 2 Nummer 19 |
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Erläuterung Zahlungsaufträge für Kartenzahlungen können auch vom Zahlungsempfänger veranlasst werden. Die Änderung bewirkt außerdem eine Anpassung der Begriffsbestimmung an den ZDR2-Vorschlag. |
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Änderung 19 |
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Artikel 2 Nummer 20 |
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Erläuterung Diese Begriffsbestimmung ist der Definition für „kartengebundener Zahlungsvorgang“ sehr ähnlich. Es wäre zweckmäßig, die beiden Definitionen zusammenzufassen. |
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Änderung 20 |
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Artikel 2 Nummer 21 |
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Erläuterung Anpassung an den ZDR2-Vorschlag. |
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Änderung 21 |
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Artikel 2 Nummer 23 |
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Erläuterung Anpassung an den ZDR2-Vorschlag. |
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Änderung 22 |
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Artikel 2 Nummer 24 |
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Erläuterung Änderung zur weiteren Klarstellung dessen, was unter der von den Zahlungsdienstleistern erbrachten Abwicklung von Zahlungsvorgängen zu verstehen ist. |
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Änderung 23 |
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Artikel 2 Nummer 25 |
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Erläuterung Änderung zur Hervorhebung des technischen Charakters, d. h. der informationstechnischen Verarbeitung der erbrachten Zahlungsdienstleistungen. |
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Änderung 24 |
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Artikel 3 und 4 |
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„Artikel 3 Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Verbraucherdebit- oder ‐kreditkartentransaktionen
Artikel 4 Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Verbraucherdebit- oder kreditkarten
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„Artikel 3 Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Verbraucherdebit- oder ‐kreditkartentransaktionen
Artikel 4 Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Verbraucherdebit- oder ‐kreditkarten
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Erläuterung Siehe die Erläuterung zu Änderung 1. |
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Änderung 25 |
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Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 5 und 6 (neu) (3) |
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…“ |
…
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Es wird eine Änderung des Absatzes 3 vorgeschlagen, um den derzeitigen Wortlaut klarer zu gestalten, der in seiner gegenwärtigen Fassung dahin verstanden werden könnte, dass in den einzelnen Phasen der Abwicklung, d. h. bei der Zulassung, kein Spielraum für ein Risikomanagement auf nationaler Ebene bleibt. Es wird ein neuer Absatz 5 vorgeschlagen, um die Möglichkeit auszuschließen, dass Kartenzahlungssysteme Prozessoren durch Geschäftsregeln diskriminieren, die die Interoperabilität der Prozessoren unangemessen einschränken. Schließlich wird ein neuer Absatz 6 vorgeschlagen. Der Zahlungssektor benötigt unter Umständen mehr Zeit, um System und Abwicklungsinfrastruktur zu trennen. Es wird daher vorgeschlagen, dass dieser Artikel erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam wird. |
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Änderung 26 |
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Artikel 8 Absätze 3 und 5 |
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…
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…
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Zu Aufsichtszwecken verlangen die Zentralbanken von Kartensystemen die Meldung von Statistiken über Kartenbetrugsfälle. Die Änderung der Meldepflichten dahin, dass eine Vielzahl von Anbietern erfasst wird, würde zu einem erheblichen Aufwand führen. Als Lösung wird daher vorgeschlagen, Meldepflichten nur zur Bereitstellung von Angaben aufzuerlegen, die von Regulierungsstellen, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken tatsächlich benötigt werden. Welche Marke konkret gewählt wird, sollte zwischen dem Karteninhaber (d. h. dem Zahler) und dem Händler (Zahlungsempfänger) einvernehmlich vereinbart werden. Liegt die Wahl allein beim Zahler, besteht die Gefahr, dass er sich für eine teure Marke entscheidet, die ihm zwar zusätzliche Vorteile bietet, jedoch mit höheren Kosten für den Händler verbunden ist, was letztlich zu höheren Preisen für die Kunden des Händlers führen könnte. |
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Änderung 27 |
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Artikel 10 Absatz 1 |
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Erläuterung Die Entscheidung, ob Karten angenommen werden, welche Systeme, Marken oder Produkte angenommen werden oder welche Karten im Rahmen eines bestimmten Systems angenommen werden, sollte der Händler nach kaufmännischen Gesichtspunkten treffen. Die Bestimmung, wonach Systemen und Anbietern die Anwendung von Regeln erlaubt wird, durch die Zahlungsempfänger zur Annahme von Karten gezwungen werden können, die demselben regulierten Interbankenentgelt unterliegen, erscheint unnötig weitgehend. Mit den weiteren Änderungen sollen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen vereinfacht werden. Gemäß Erwägungsgrund 29 bezweckt dieser Absatz, aus der Verpflichtung zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rule“) die Komponente der Verpflichtung zur Annahme aller Produkte („Honour All Products“) herauszunehmen. Die die Emittenten betreffenden Bedingungen sind zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich. |
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Änderung 28 |
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Artikel 10 Absatz 5 (neu) |
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Kein Text |
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Erläuterung Händler sollten die Möglichkeit haben, Karten mit niedrigen Sicherheitsmerkmalen, z. B. Karten ohne Mikrochip, nicht anzunehmen, da im Falle der Benutzung solcher Karten die Zahlungen nicht garantiert und die Händler daher einem höheren finanziellen Risiko ausgesetzt wären. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(2) COM(2013) 547 final.
(3) Die Bezugnahmen in der vorliegenden Stellungnahme entsprechen der Absatznummerierung in COM(2013) 550 final.