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Document 52013PC0774
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature, on behalf of the European Union, and the provisional application of the Protocol between the European Union and the Union of the Comoros setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the two parties currently in force
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
/* COM/2013/0774 final - 2013/0381 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0774 final - 2013/0381 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates[1]
hat die Europäische Kommission mit der Union der Komoren Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren aufgenommen. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 5. Juli 2013 ein neues
Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt
ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13, d. h. ab dem
1. Januar 2014, für einen Zeitraum von drei Jahren. Hauptzweck des
Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Union der Komoren
zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse
einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung. Allgemeines Ziel ist
eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Union
der Komoren zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung
einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der
Fischereiressourcen in der komorischen Fischereizone im Interesse beider
Vertragsparteien. Im Protokoll sind
insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: –
42 Thunfischwadenfänger; –
20 Oberflächen-Langleiner. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses neuen Protokolls zu genehmigen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2011-2013 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Union der Komoren besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende
Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über den
Abschluss des Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung
der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährliche
finanzielle Gegenleistung in Höhe von 600 00 EUR ergibt sich aus: a)
einem Betrag von 300 000 EUR für den Zugang zu den Ressourcen und
eine Referenzfangmenge von 6 000 Tonnen sowie b) einem Beitrag zur
Förderung der Fischereipolitik der Union der Komoren in Höhe von
300 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen
Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen bei der
Bekämpfung der illegalen Fischerei in der Union der Komoren. 2013/0381 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen
Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Oktober 2006 hat der
Rat die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 über den Abschluss des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Union der Komoren angenommen [2]. (2) Die Europäische Gemeinschaft
und die Regierung der Union der Komoren haben einander am 3. Mai 2007
bzw. 6. März 2008 den Abschluss der für das Inkrafttreten des
Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert[3]. (3) Das aktuelle Protokoll zu
diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen läuft am
31. Dezember 2013 aus. (4) Der Rat hat die Kommission
ermächtigt, ein neues Protokoll auszuhandeln, das Schiffen der Europäischen
Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone
einräumt, die der Gerichtsbarkeit der Union der Komoren untersteht. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am
5. Juli 2013 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert. (5) Die Europäische Union hat ein
Interesse daran, das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit der Union der
Komoren durch ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der damit
verbundenen finanziellen Gegenleistung sowie der Bedingungen zur Förderung
einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der Fischereizone der
Union der Komoren umzusetzen. (6) Vorbehaltlich seines
Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt sollte die Unterzeichnung dieses neuen
Protokolls genehmigt werden. (7) Damit die Fischereifahrzeuge
der Europäischen Union ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sollte das
neue Protokoll ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des zwischen der
Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den
beiden Vertragsparteien wird im Namen der Europäischen Union
vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Generalsekretariat des Rates stellt der
vom Verhandlungsführer des Protokolls benannten Person die Vollmacht zur
Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses aus. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem
1. Januar 2014 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG PROTOKOLL zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Mit Wirkung vom
1. Januar 2014 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen
Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt: Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des
Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der
Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae sowie folgender
Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon
carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus; –
Thunfischwadenfänger: 42 Schiffe; –
Oberflächen-Langleiner: 20 Schiffe. 2. Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses
Protokolls. 3. Fischereifahrzeuge unter der
Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (nachstehend „Schiffe der
Europäischen Union“) dürfen nur dann in der Fischerei-zone der Union der
Komoren Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung
sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von der Union der Komoren
ausgestellt wurde. Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den
in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 1 800 000 EUR
festgesetzt. 2. Die finanzielle Gegenleistung
setzt sich zusammen aus (a)
einem Jahresbetrag in Höhe von
300 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 6 000 Tonnen
jährlich entspricht, für den Zugang zur Fischereizone der Union der Komoren und (b)
einem spezifischen Betrag von jährlich
300 000 EUR, der für die Förderung fischereipolitischer Maßnahmen der
Union der Komoren bestimmt ist. 3. Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls
und der Artikel 12 und 13 des Abkommens. 4. Die Europäische Union zahlt
die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit
dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 600 000 EUR; das
entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten
jährlichen Beträge. 5. Die Europäische Union zahlt
die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den
Zugang von Schiffen der Europäischen Union zu der Fischereizone der Union der
Komoren im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Datum der vorläufigen
Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens 60 Tage
nach dem Jahrestag der vorläufigen Anwendung des Protokolls. 6. Die beiden Vertragsparteien
führen eine regelmäßige Überwachung der Fänge ein, die von Schiffen der
Europäischen Union in der Fischereizone der Union der Komoren getätigt werden.
Hierzu werten die beiden Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen des
Gemischten Ausschusses, regelmäßig die Fang- und Aufwandsdaten der Schiffe der
Europäischen Union aus, die in der Fischereizone der Union der Komoren tätig
sind. 7. Übersteigen die von den
Schiffen der Europäischen Union in der Fischereizone der Union der Komoren
getätigten jährlichen Gesamtfänge die Referenzfangmenge gemäß Absatz 2
Buchstabe a, erhöht sich der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung
je zusätzlich in dem betreffenden Jahr gefangener Tonne um 50 Euro. Der
von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte
des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen
(600 000 EUR). Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen
Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so
wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf
folgenden Jahr gezahlt. 8. Die komorischen Behörden
entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung
gemäß Absatz 2 Buchstabe a. 9. Die in Absatz 2 genannte
finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der
Zentralbank der Komoren überwiesen. Die Union der Komoren teilt der
Europäischen Union jedes Jahr die entsprechende Bankverbindung mit. 10. Von diesem einzigen Konto wird
der Betrag, der der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2
Buchstabe b entspricht, auf das Konto TR 5006 des für Fischerei
zuständigen Ministeriums bei der Zentralbank der Komoren überwiesen. Artikel 3
Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den
komorischen Gewässern 1. Die Vertragsparteien
vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
vorgesehenen Gemischten Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm
mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: (a)
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die
Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten
finanziellen Gegenleistung; (b)
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, durch die
die Voraussetzungen für eine nachhaltige und verantwortliche Fischerei
geschaffen werden sollen, wobei den Prioritäten der Union der Komoren auf dem
Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die
mit der Ausübung einer solchen Fischerei in Zusammenhang stehen, Rechnung zu
tragen ist; (c)
die Kriterien und Verfahren für die jährliche
Bewertung der erzielten Ergebnisse. 2. Vorschläge für Änderungen des
mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten
Ausschuss genehmigt werden. 3. Die beiden Vertragsparteien
bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des
mehrjährigen sektoralen Programms. Falls erforderlich, setzen die beiden
Vertragsparteien die Überwachung auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und
zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen
Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. 4. Die Union der Komoren
entscheidet jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags
zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten
Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen
Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union mitgeteilt werden. Artikel 4
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit für verantwortungsvolle
Fischerei 1. Beide Vertragsparteien
verpflichten sich, in der Fischereizone der Union der Komoren eine
verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und dabei nach dem Prinzip der
Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen in diesen Gewässern tätigen
Flotten zu handeln und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei
(IUU-Fischerei) zu bekämpfen. 2. Während der Laufzeit dieses
Protokolls sind die Europäische Union und die Union der Komoren bemüht, den
Zustand der Ressourcen in der Fischereizone der Union der Komoren zu
überwachen. 3. Die beiden Vertragsparteien
beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den
Indischen Ozean (IOTC) und verpflichten sich, die Zusammenarbeit bei der
nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien auf Ebene der Unterregion zu
fördern. 4. Auf der Grundlage der
Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen
Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten
konsultieren die beiden Parteien einander gemäß Artikel 4 des Abkommens
im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten
Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich
technische Erhaltungsmaßnahmen zu verabschieden, die für die Schiffe der
Europäischen Union gelten und auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen abzielen. Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen
durch den Gemischten Ausschuss 1. Gemäß Artikel 9 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die in Artikel 1
festgelegten Fangmöglichkeiten im Gemischten Ausschuss überarbeitet und
einvernehmlich angepasst werden, sofern sie den wissenschaftlichen Gutachten
und Empfehlungen sowie den IOTC-Entschließungen entsprechen. 2. In diesem Fall wird die
finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der
Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte
des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht
überschreiten. 3. Der Gemischte Ausschuss kann,
wenn erforderlich, die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten
sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge prüfen
und einvernehmlich ändern. Artikel 6
Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten 1. Sind Schiffe der Europäischen
Union an Fangtätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 1 aufgeführt
sind, können entsprechend den geltenden komorischen Rechtsvorschriften zur
Erprobung der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität
neuer Fischereien Genehmigungen für die versuchsweise Durchführung dieser
Tätigkeiten erteilt werden. Soweit möglich, werden solche Versuchsfischereien
unter Rückgriff auf die vor Ort verfügbare wissenschaftliche und technische
Expertise durchgeführt. 2. Zu diesem Zweck informiert
die Europäische Union die komorischen Behörden über die
Versuchsfischereianträge; dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation,
die folgende Angaben enthalten muss: –
die Zielarten, –
die technischen Daten des Schiffes, –
die Erfahrung der Schiffsoffiziere im Bereich der
betreffenden Fangtätigkeiten, –
die technischen Parameter der Versuchsfischerei
(Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.), –
die Art der erfassten Daten, um eine
wissenschaftliche Überwachung der Auswirkungen dieser Fischerei auf die
Ressourcen und Ökosysteme sicherzustellen. 3. Die Versuchsfischerei sollte
für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten genehmigt werden. Die
Genehmigung unterliegt der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den komorischen
Behörden festgelegt wird. 4. Alle im Laufe der
Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders. 5. Die detaillierten Ergebnisse
der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss zur Auswertung übermittelt. 6. Gelangen die Vertragsparteien
zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so
können die komorischen Behörden auf einer Sitzung des Gemischten Ausschusses bis
zum Ablauf dieses Protokolls der Flotte der Europäischen Union
Fangmöglichkeiten für neue Arten einräumen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird
entsprechend angehoben. Die Reedergebühren und sonstigen Bedingungen im Anhang
werden entsprechend geändert. Artikel 7
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung 1. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach
Konsultationen im Gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn
eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt wird bzw. werden: (a)
Die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Union
der Komoren können aufgrund außergewöhnlicher Umstände, außer Naturereignissen,
nicht ausgeübt werden; (b)
grundlegende Änderungen bei der Festlegung und
Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien wirken
sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls aus; (c)
die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96
des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und
grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze
gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou wurden aktiviert. 2. Die Europäische Union kann in
folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig
oder teilweise aussetzen bzw. anpassen: (a)
Die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer
Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung; (b)
die finanzielle Gegenleistung wird nicht
zweckentsprechend verwendet. 3. Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien
wiederaufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen
bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse der in
Absatz 2 genannten finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Artikel 8
Aussetzung des Protokolls 1. Die Anwendung dieses
Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer
Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden
Bedingungen festgestellt wird bzw. werden: (a)
Die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Union
der Komoren können aufgrund außergewöhnlicher Umstände, außer Naturereignissen,
nicht ausgeübt werden; (b)
grundlegende Änderungen bei der Festlegung und
Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien wirken
sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls aus; (c)
die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96
des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und
grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze
gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou wurden aktiviert; (d)
die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a wurde von der Europäischen Union aus anderen als
den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Gründen nicht gezahlt; (e)
es besteht ein gravierender, nicht gelöster
Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder
Auslegung des vorliegenden Protokolls. 2. Soll die Anwendung des
Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten
Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht
mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein
soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in
Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung
des Aussetzungsbeschlusses wirksam. 3. Im Fall der Aussetzung
konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht,
so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der
finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls
zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9
Geltende Rechtsvorschriften 1. Die Fangtätigkeiten der
Schiffe der Europäischen Union, die in der Fischereizone der Union der Komoren
tätig sind, unterliegen den in der Union der Komoren geltenden Rechtsvorschriften,
sofern im partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder diesem Protokoll nichts
anderes bestimmt ist. 2. Die beiden Vertragsparteien
informieren einander schriftlich über jede Änderung ihrer Politik und ihrer
Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei. Artikel 10
Elektronischer Datenaustausch 1. Die Union der Komoren und die
Europäische Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen
Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der
Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten. 2. Die elektronische Fassung der
gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Dokumente ist durchgehend als der
Papierfassung gleichwertig zu betrachten. 3. Die Union der Komoren und die
Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer
Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der
Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung
ersetzt. Artikel 11
Vertraulichkeit der Daten Die Union der Komoren und die Europäische Union
verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu
Schiffen der Europäischen Union und deren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach
strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des
Datenschutzes zu behandeln. Artikel 12
Kündigung 1. Im Falle einer Kündigung des
Protokolls benachrichtigt die kündigende Partei die andere Partei schriftlich
wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll,
über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. 2. Die Benachrichtigung gemäß
Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien. Artikel 13
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll und sein Anhang werden
vorläufig ab dem 1. Januar 2014 angewendet. Artikel 14
Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem die Parteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen
Verfahren notifizieren. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER
EUROPÄISCHEN UNION Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen 1. Benennung der zuständigen
Behörde Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts
anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der
Europäischen Union (EU) oder der Union der Komoren –
für die Europäische Union: die Europäische
Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU auf Mauritius; –
für die Union der Komoren: das für Fischerei
zuständige Ministerium der Komoren. 2. Fischereizone Um der handwerklichen Fischerei nicht zu schaden,
dürfen die Schiffe der EU innerhalb von zehn Seemeilen um jede Insel herum
keine Fangtätigkeiten ausüben. Darüber hinaus dürfen Schiffe der EU in den
Bereich innerhalb von drei Seemeilen um fest verankerte Fischsammelgeräte
herum, die vom für Fischerei zuständigen Ministerium der Union der Komoren
installiert wurden, nicht einfahren und dort nicht fischen. Das für Fischerei
zuständige Ministerium der Union der Komoren teilt den Reedern bei Erteilung
der Fanggenehmigung die Koordinaten der fest verankerten Fischsammelgeräte mit. Darüber hinaus wird die EU über die für die
Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete informiert; Gleiches gilt
für jegliche Änderung, die mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten
mitzuteilen ist. 3. Bankkonto Die Union der Komoren teilt der EU vor der
vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto bei der Zentralbank der
Komoren mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des
Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für
Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. Kapitel II - Fanggenehmigungen Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Anhangs bezeichnet
„Fanggenehmigung“ das Recht, während eines bestimmten Zeitraums in einer
bestimmten Zone oder Fischerei Fangtätigkeiten auszuüben. 1. Voraussetzungen für die
Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung – zugelassene Schiffe 1.1. Eine Fanggenehmigung nach
Artikel 7 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff
im Register für Fischereifahrzeuge der EU und in der IOTC-Liste
fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des
Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in der
Fischereizone der Union der Komoren im Rahmen des Abkommens und die komorischen
Fischereivorschriften erfüllt wurden. 1.2. Jedes EU-Schiff, das eine
Fanggenehmigung beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz auf den
Komoren vertreten sein. 2. Beantragung einer
Fanggenehmigung 2.1. Die zuständigen EU-Behörden
beantragen mindestens 20 Tage vor dem gewünschten Beginn der Geltungsdauer
bei den zuständigen Behörden der Union der Komoren die Fanggenehmigung für
jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will. 2.2. Jedem Erstantrag auf Erteilung
einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag
infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen: i. ein Beleg über die Zahlung der
Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung; ii. Name, Anschrift und Kontaktdaten –
des Reeders, –
des Schiffbetreibers, –
des örtlichen Konsignatars des Schiffes; iii. ein aktuelles Farbfoto von wenigstens
15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt; iv. die Seetüchtigkeitsbescheinigung des
Schiffes; v. die Registriernummer des Schiffes; vi. die Koordinaten der VMS-Bake; vii. Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail
usw.). 2.3. Einem Antrag auf Verlängerung
einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das
technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der
Gebühr beigefügt werden. 3. Gebühr 3.1. Die Fanggenehmigungen werden
erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen
Behörden gezahlt worden sind: –
4235 EUR jährlich pro Thunfischwadenfänger;
dies entspricht der Gebühr für 77 Tonnen in der Fischereizone der Union
der Komoren gefangenem Fisch; –
2475 EUR jährlich pro Oberflächen-Langleiner;
dies entspricht der Gebühr für 45 Tonnen in der Fischereizone der Union
der Komoren gefangenem Fisch. 3.2. Die Gebühr wird auf
55 EUR je in der Fischereizone der Union der Komoren gefangene Tonne
festgesetzt. 4. Vorläufige Liste
fangberechtigter Schiffe Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf
Fanggenehmigungen sowie der Mitteilung über die Zahlung der Vorausgebühr
erstellt die Union der Komoren für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine
vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der für die
Fischereikontrolle zuständigen nationalen Behörde der Union der Komoren und der
EU umgehend zugestellt. Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder
oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann die Union
der Komoren die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt
zustellen, mit Kopie an die EU. Die Schiffe sind zwischen dem Zeitpunkt ihrer
Eintragung auf der vorläufigen Liste und der Erteilung der Fanggenehmigung
fangberechtigt. Bis zur Erteilung der Fanggenehmigung müssen sie stets eine
Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitführen. 5. Erteilung der
Fanggenehmigung Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den
Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde innerhalb von
15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Die zuständige Behörde übermittelt umgehend eine
Kopie der Fanggenehmigung an die Delegation der EU auf Mauritius. Nach Erteilung und Übermittlung der
Fanggenehmigung ist diese stets an Bord mitzuführen. 6. Liste der fangberechtigten
Schiffe Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen
erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede
Kategorie von Fischereifahrzeugen die endgültige Liste der Schiffe, die in der
Fischereizone der Union der Komoren fischen dürfen. Diese Liste wird der EU
umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste. 7. Geltungsdauer der
Fanggenehmigung Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines
Jahres und können verlängert werden. 8. Übertragung der
Fanggenehmigung Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff
erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann
jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine
neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ausgestellt werden,
ohne dass eine neue Vorausgebühr gezahlt werden muss. 9. Hilfsschiffe 9.1. Die Hilfsschiffe müssen nach
den Bestimmungen und Bedingungen des komorischen Rechts zugelassen sein. 9.2. Für den Hilfsschiffen
ausgestellte Zulassungen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Hilfsschiffe
müssen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren oder zu einem
europäischen Unternehmen gehören. 9.3. Die zuständigen komorischen
Behörden übermitteln der Kommission über die Delegation der EU auf Mauritius
regelmäßig die Liste dieser Zulassungen. Kapitel III – Fangmeldungen 1. Fischereilogbuch 1.1. Der Kapitän eines im Rahmen
dieses Abkommen fischenden EU-Schiffes muss ein IOTC-Fischereilogbuch führen,
das den IOTC-Entschließungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten über die
Fangtätigkeiten entsprechen muss. 1.2. Das Fischereilogbuch wird vom
Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone
der Union der Komoren aufhält. 1.3. Das Fischereilogbuch wird
leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. 1.4. Der Kapitän haftet für die
Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. 2. Fangmeldungen 2.1. Der Kapitän meldet die Fänge
seines Schiffes, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone
der Union der Komoren ausgefüllten Fischereilogbücher an die Union der Komoren
übergibt. 2.2. Die Fischereilogbücher werden
wie folgt übermittelt: i. Bei Anlaufen eines Hafens der Union der
Komoren wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem örtlichen Vertreter der
Union der Komoren übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; das
Inspektionsteam der Union der Komoren erhält eine Kopie des Fischereilogbuchs; ii. bei Verlassen der Fischereizone der
Union der Komoren ohne vorheriges Anlaufen eines komorischen Hafens werden die
Originale der Fischereilogbuchblätter innerhalb von sieben Arbeitstagen nach
Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall innerhalb von
15 Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone der Union der Komoren
übersandt: –
per E-Mail an die von der nationalen
Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse, –
per Fax an die von der nationalen
Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder –
per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle. 2.3. Kehrt das Schiff während der
Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone der Union der Komoren
zurück, so sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden. 2.4. Der Kapitän übermittelt der
Delegation der EU auf Mauritius, dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren
(CNCSP) sowie einem der nachstehenden Institute eine Kopie aller
Fischereilogbücher: i. IRD (Institut de recherche pour le
développement – Forschungsinstitut für Entwicklung); ii. IEO (Instituto Español de Oceanografia
– Spanisches Ozeanografisches Institut); iii. IPMA (Instituto Português do Mar e da
Atmosfèra – Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und
Meteorologie). 2.5. Bei Nichteinhaltung der
Bestimmungen über die Fangmeldungen kann die Union der Komoren die
Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs aussetzen, bis die
fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem
komorischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß
gegen diese Bestimmungen kann die Union der Komoren eine Verlängerung der
Fanggenehmigung ablehnen. Die Union der Komoren unterrichtet die EU umgehend
über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe. 3. Übergang zu einem
elektronischen System Die beiden Vertragsparteien beschließen, gemäß den
Leitlinien in Anlage 3 ein elektronisches Fischereilogbuch und ein
elektronisches System für die Meldung aller Fangdaten (ERS) einzuführen. Die
Vertragsparteien legen die Umsetzungsmodalitäten für dieses System gemeinsam
fest und streben die Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2015 an. 4. Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger
und Oberflächen-Langleiner 4.1. Bis zur Einführung des
elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die EU für jeden
Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den
vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige
Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im
vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. 4.2. Die EU sendet diese Abrechnung
vor dem 31. Juli des laufenden Jahres an die Union der Komoren und den
Reeder. 4.3. Ab dem Datum der tatsächlichen
Einführung des elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die EU für
jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der
in den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) des Flaggenstaats archivierten
Logbücher eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des
betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. 4.4. Die EU sendet diese Abrechnung
vor dem 31. März des laufenden Jahres an die Union der Komoren und den
Reeder. 4.5. Fällt die endgültige
Abrechnung niedriger aus als die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr, wird dem
Reeder die Differenz nicht erstattet. 4.6. Fällt die endgültige
Abrechnung höher aus als die für die Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr,
bezahlen die Reeder die Differenz bis spätestens 30. September des
laufenden Jahres durch Überweisung auf das in Kapitel I Absatz 3
dieses Anhangs angegebene Konto an die zuständigen nationalen Behörden der
Union der Komoren. Kapitel IV – Umladungen und Anlandungen 1. Umladungen auf See sind
untersagt. EU-Schiffe, die Fänge in der Fischereizone der Union der Komoren
umladen oder anlanden wollen, müssen dies in den Häfen der Union der Komoren
tun. 2. Beabsichtigt der Kapitän
eines EU-Schiffes, Anlandungen oder Umladungen vorzunehmen, muss er dem CNCSP
sowie der betreffenden Hafenbehörde der Union der Komoren mindestens
24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden: –
die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder
anlanden wollen; –
den Namen des übernehmenden Frachtschiffes; –
die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten; –
das Datum der Umladung oder Anlandung; –
den Empfänger der angelandeten Fänge. 3. Umladungen und Anlandungen
gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone der Union der Komoren. Die Schiffe
müssen den zuständigen komorischen Behörden folglich die Fangmeldungen
aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen
oder die Fischereizone der Union der Komoren zu verlassen. 4. Umladungen oder Anlandungen,
die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen, sind in der Fischereizone
der Union der Komoren untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach
Maßgabe der geltenden komorischen Rechtsvorschriften geahndet. Kapitel V - Anheuern von Seeleuten 1. Jedes EU-Schiff heuert auf
seine Kosten während einer Fangreise in der Fischereizone der Union der
Komoren mindestens einen (1) komorischen Seemann an. 2. Die Reeder können die auf
ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf
einer von der zuständigen Behörde der Union der Komoren übermittelten Liste
stehen, frei auswählen. 3. Der Reeder oder sein
Vertreter teilt der zuständigen Behörde der Union der Komoren die Namen der an
Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten komorischen Seeleute mit
und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. 4. Die Erklärung der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und
Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen
Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die
Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der
Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen
in Beschäftigung und Beruf. 5. Die Heuerverträge der
komorischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des
Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den
Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde der Union der Komoren ausgehandelt. Durch diese Verträge
sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem
abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert. 6. Die Heuer der AKP-Seeleute geht
zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den
Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich
festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein
als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie
darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 7. Alle auf Schiffen der
Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten
Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur
Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses
Seemanns befreit. 8. Bei Nichteinhaltung der
Verpflichtung gemäß Absatz 1 aus einem anderen als in vorstehendem Absatz
genannten Grund müssen die Reeder der betreffenden Schiffe für jeden Tag, den
diese sich in der Fischereizone der Union der Komoren aufhalten, einen
Pauschalbetrag von 20 EUR pro Schiff bezahlen. Dieser Betrag ist innerhalb
der in Kapitel III Abschnitt 4 Nummer 6 dieses Anhangs
festgesetzten Frist zu zahlen. 9. Diese Summe wird für die
Ausbildung von komorischen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den
komorischen Behörden angegebenes Konto zu zahlen. Kapitel VI - Beobachter 1. Die gemäß dem Abkommen
fangberechtigten Schiffe nehmen unter Einhaltung nachstehender Bestimmungen –
vorzugsweise auf regionaler Ebene akkreditierte – Beobachter an Bord, die von
den komorischen Fischereibehörden benannt werden. 1.1. Die Thunfischfänger nehmen auf
Antrag des für Fischerei zuständigen Ministeriums der Union Komoren einen von
diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den komorischen Gewässern
getätigten Fänge an Bord. 1.2. Die zuständige Behörde der
Union der Komoren erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten
sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu
nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand
gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und danach alle drei Monate
mit eventuellen Änderungen an die EU übermittelt. 1.3. Die zuständige Behörde der
Union der Komoren teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den
Namen des an Bord des jeweiligen Schiffes zu nehmenden Beobachters bei der
Erteilung der Fanggenehmigung oder mindestens 15 Tage vor dem
voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. Zudem informiert sie über die Dauer
der Anwesenheit des Beobachters an Bord des Schiffes. 2. Die Bedingungen für die
Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und
den komorischen Behörden einvernehmlich festgelegt. 3. Der Beobachter geht in dem
vom Reeder gewählten Hafen an Bord. Der Reeder teilt den zuständigen Behörden
zehn Tage im Voraus mit, wann und in welchem Hafen der Beobachter an Bord
genommen wird. 4. Wird der Beobachter im
Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen.
Verlässt ein Fischereifahrzeug mit einem komorischen Beobachter an Bord die
Fischereizone der Union der Komoren, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr
auf Kosten des Reeders gesorgt. 5. Findet sich der Beobachter
nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am
vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen
Beobachter an Bord zu nehmen. 6. Der Beobachter wird an Bord
wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben: –
Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe; –
Überprüfung der Position der Schiffe beim
Fischfang; –
Erstellung einer Übersicht der verwendeten
Fanggeräte; –
Überprüfung der Angaben zu den in der Fischereizone
der Union der Komoren getätigten Fängen im Logbuch; –
Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung
der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und
Kopffüßern; –
Übermittlung der Fangangaben, einschließlich der an
Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen, per Funk. 7. Der Kapitän trifft alle ihm
obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei
der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 8. Dem Beobachter ist bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän
gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen
Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des
Fischereifahrzeugs unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem
Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 9. Während seines Aufenthalts an
Bord –
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen,
damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten
weder unterbrechen noch behindern; –
gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen
Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit
sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 10. Am Ende des
Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter
einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Union der Komoren mit
Kopie an die Delegation der EU auf Mauritius übersandt wird. Er unterzeichnet
ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten
Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend
unterzeichnet. Dem Kapitän des Schiffes wird eine Kopie des Berichts ausgehändigt,
wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht. 11. Der Reeder sorgt im Rahmen der
Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der
Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. 12. Die Vergütung und die Sozialabgaben
des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden der Union der Komoren. Kapitel VII – Überwachung und Kontrolle 1. Einfahrt in die
Fischereizone und Ausfahrt 1.1. Die europäischen Schiffe
teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen komorischen Behörden
mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone der
Union der Komoren einzufahren oder diese zu verlassen. 1.2. Bei der Meldung seiner Ein-
oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: i. Datum, Uhrzeit und gewählte
Durchfahrtsstelle; ii. für jede Art (gekennzeichnet durch den
FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl; iii. Art und Aufmachung der Erzeugnisse. 1.3. Diese Mitteilungen erfolgen
vorrangig per E-Mail oder, falls nicht möglich, per Fax. Der Eingang wird von
der Union der Komoren umgehend per Antwort-Mail oder Fax bestätigt. 1.4. Betreibt ein Schiff Fischfang,
ohne die zuständige Behörde der Union der Komoren entsprechend unterrichtet zu
haben, so wird dies als Verstoß angesehen. 2. Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von IUU-Fischerei Um die Überwachung der Fischerei und die
Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Kapitäne der EU-Schiffe
jedes Schiff, das sie in der Fischereizone der Union der Komoren antreffen und
das nicht in der Liste der in der Union der Komoren fangberechtigten Schiffe
aufgeführt ist. Beobachtet der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs
ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann
er möglichst viele Informationen darüber sammeln. Die Beobachtungsberichte
werden umgehend an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des beobachtenden
Schiffes übersandt. Die zuständige Behörde leitet sie dann an die EU oder die
von dieser benannte Behörde weiter. Die EU gibt diese Informationen an die
Union der Komoren weiter. Die Union der Komoren übermittelt der EU
schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über
Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone der Union der Komoren eventuelle
IUU-Fangtätigkeiten betreiben. 3. Schiffsüberwachungssystem
(VMS) 3.1. VMS –
Schiffspositionsmeldungen EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen
mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring
System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde
automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates
übertragen wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben: a. die Schiffskennzeichen; b. die letzte Position des Schiffes (Längen-
und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem
Konfidenzintervall von 99 %; c. Datum und Uhrzeit der
Positionsaufzeichnung; d. Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 2 zu
diesem Anhang vorgegebene Format. Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in
die Fischereizone der Union der Komoren wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet.
Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten
Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone der Union der
Komoren; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats
garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische
Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher
aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden. 3.2. Übertragung vom Schiff bei
Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS
jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ
seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. EU-Fischereifahrzeuge, deren VMS defekt ist,
dürfen nicht in die Fischereizone der Union der Komoren einfahren. Fällt das VMS des Schiffes während des Aufenthalts
in der Fischereizone der Union der Komoren aus, muss es umgehend, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen, repariert oder ausgetauscht werden. Nach
Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der
Fischereizone der Union der Komoren fischen. Schiffe, die in der Fischereizone der Union der
Komoren mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre
Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das
Fischereiüberwachungszentrum der Union der Komoren (CNCSP) mindestens alle
sechs Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen
Angaben machen. 3.3. Sichere Übertragung der
Positionsmeldungen an die Union der Komoren Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die
Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das CNCSP. Das FÜZ
des Flaggenstaats und das CNCSP tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und
teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen
dem FÜZ des Flaggenstaats und dem CNCSP erfolgt elektronisch über ein sicheres
Kommunikationssystem. Das CNCSP informiert das FÜZ des Flaggenstaats und
die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer
Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber
keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. 3.4. Fehlbetrieb des
Kommunikationssystems Die Union der Komoren stellt sicher, dass ihre
elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und
informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung
unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der
Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss
befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord
eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der
Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür nach komorischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 3.5. Änderung der
Übermittlungshäufigkeit Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales
Verhalten kann das CNCSP das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU –
auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes
Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf
Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Das CNCSP muss dem FÜZ des
Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des
Flaggenstaats sendet dem CNCSP die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie
verlangt. Das CNCSP benachrichtigt das
Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die EU unverzüglich über das
Ende des Inspektionsverfahrens. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet
das CNCSP das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls
erforderliche Monitoringmaßnahmen. 4. Inspektion auf See Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz
einer Fanggenehmigung in der Fischereizone der Union der Komoren wird von
Inspektoren der Union der Komoren vorgenommen, die eindeutig als
Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Bevor sie an Bord kommen, informieren die befugten
Inspektoren das EU-Schiff über ihre Entscheidung, eine Inspektion
durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die
sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren
Auftrag nachweisen müssen. Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an
Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die
Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich
beeinträchtigt werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten
Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das
Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der
Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im
Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu
unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt
den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des
EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in
Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt. 5. Inspektion im Hafen Die Inspektion von EU-Schiffen in einem
komorischen Hafen, die ihre Fänge anlanden oder umladen, wird von Inspektoren
der Union der Komoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte
zu erkennen sind. Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der
Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen. Die
komorischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so
durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich
beeinträchtigt werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die komorischen
Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das
Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der
Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht
greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des
Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu
unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt
den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Der komorische Inspektor händigt dem Kapitän des
EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts
aus. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in
Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt. KAPITEL VIII – VERSTÖSSE 1. Behandlung von Verstössen Über jeden Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz
einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der
Fischereizone der Union der Komoren begeht, muss ein (Inspektions-)Bericht
erstellt werden. 2. Aufbringung von Schiffen Wenn die geltenden komorischen Rechtsvorschriften
dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein
Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen
und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen der Union der Komoren
anzulaufen. Die Union der Komoren benachrichtigt die EU
innerhalb von 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines
EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei werden die Gründe für die
Aufbringung und/oder Festsetzung angegeben. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän,
Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen
ausgenommen, beruft das CNCSP innerhalb eines Arbeitstags nach der Benachrichtigung
über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären,
die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen
darzulegen. An dieser Informationssitzung nehmen jeweils ein Vertreter des
Flaggenstaats und des Reeders teil. 3. Ahndung des Verstosses –
Vergleichsverfahren Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von
der Union der Komoren nach geltendem Recht festgesetzt. Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens wird ein
Vergleichsverfahren zwischen den komorischen Behörden und dem Reeder des
EU-Schiffes eingeleitet, um eine gütliche Einigung zu erzielen. An diesem
Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das
Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die
Aufbringung abgeschlossen. 4. Gerichtsverfahren —
Bankkaution Kann der Fall nicht durch einen Vergleich
beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen
Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes eine Sicherheit,
deren Höhe von der Union der Komoren unter Berücksichtigung der Kosten der
Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen
festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens
nicht aufgehoben werden. Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder
unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt: a. in voller Höhe, wenn keine Strafe
verhängt wurde, b. in Höhe des Restbetrags, wenn die
verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die Kaution. Die Union der Komoren teilt der EU die Ergebnisse
des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5. Freigabe von Schiff und
Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen
verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichs gezahlt wurde oder
wenn die Bankkaution hinterlegt ist. Anlagen 1. Antrag auf Erteilung einer
Fanggenehmigung 2. Übermittlung von
VMS-Meldungen an die Komoren – Positionsmeldung 3. Leitlinien für Verwaltung und
Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über
Fangtätigkeiten (ERS) Anlage
1 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER
FANGGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE I.
ANTRAGSTELLER 1. Name des Reeders:
..................................................................................................................................................................................... 2. Anschrift des
Reeders:
..................................................................................................................................................................................... 3. Name der Vereinigung
oder des Vertreters des Reeders:
..................................................................................................................................................................................... 4. Anschrift der
Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
..................................................................................................................................................................................... 4. Telefon:............................................ Fax:
........................ E-Mail: …………………………….… 6. Name des Kapitäns:
............................... Staatsangehörigkeit: ...................... E-Mail:
………………...…………….. II-ANGABEN ZUM SCHIFF 1. Schiffsname:
................................................................................................................................................. 2. Flaggenstaat:
.................................................................................................................................... 3. Externe Kennnummer:
.................................................................................................................. 4. Heimathafen: ……………... MMSI-Nummer:
……………….… IMO-Nummer:……………….…………. 5. Derzeitige
Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./........ Frühere
Flagge (falls zutreffend): ……………. 6. Baujahr und -ort:
....../......./............ in:…………….... Rufzeichen: ........................... 7. Funkfrequenz:
……………………………….. Satellitentelefon-Nummer: ……………..…... 8. Rumpfmaterial: Stahl ¨ - Holz ¨ - Polyester ¨ - Anderes ¨ :……………………………………………. III- TECHNISCHE DATEN DES
SCHIFFS UND AUSSTATTUNG 1. Länge über
alles: ................................................................. Breite:
................................................................ 2. Bruttoraumzahl (in
GT): ..................................... Nettoraumzahl: ……………………………….. 3. Hauptmaschinenleistung
in kW: ............................ Marke: ........................... Typ:
.......................... 4. Schiffstyp: ¨ Thunfischwadenfänger ¨ Angelfänger ¨ Hilfsschiff (*) 5. Fanggerät:
............................................................................................................................................... 6. Fischereizonen:
………………………………………… Zielarten: ………………………………….. 7. Bezeichneter Hafen
für die Anlandungen: ………………………………………………………….. 8. Gesamtzahl der
Besatzungsmitglieder: .................................................................................................................... 9. Art der
Haltbarmachung an Bord: Frisch ¨ - Kühlung ¨ - Gemischt ¨ - Tiefkühlung ¨ 10. Tiefkühlkapazität je
24 Stunden (in Tonnen): ......... Rauminhalt der Laderäume:
......................... Anzahl: ...... 11. VMS-Bake: Hersteller:
……………………………………… Modell: …………………. Seriennummer: ………. Version der
Software: ........................................................... Satellitenbetreiber:
………………………… (*) Die Liste der
von diesem Hilfsschiff versorgten Fischereifahrzeuge ist beizufügen. In der
Liste müssen der Name und die RFO-Nummer (IOTC) aufgeführt sein. Der unterzeichnende Antragsteller versichert,
die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht zu haben. Ort
............................................... Datum
...................................... Unterschrift des
Antragstellers
................................................................... Anlage 2 ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE KOMOREN POSITIONSMELDUNG Datenfeld || Code || Obligatorisch/fakultativ || Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger || AD || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender || FS || O || Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Absenders Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung „POS“ Rufzeichen || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer || XR || F || Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer Flaggenstaat || FS || F || Detail Flaggenstaat Breitengrad || LA || O || Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) Längengrad || LO || O || Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“
stehen für den Beginn einer Meldung. Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode
bedeuten den Beginn eines Datenfelds. Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode
von den Daten. Datenpaare werden durch Leertaste getrennt. Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//)
bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. Die fakultativen Datenfelder sind zwischen
Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage 3
Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur
Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS) Allgemeine
Bestimmungen 1. Jedes Fischereifahrzeug der
EU muss, wenn es in der Fischereizone der Union der Komoren Fischfang betreibt,
mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem
die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und
übertragen werden können. 2. Schiffe der EU, die nicht mit
einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht
berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone der Union
der Komoren einzufahren. 3. Die ERS-Daten werden
entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüberwachungszentrum
(nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats übermittelt, das die automatische
Übermittlung an das FÜZ der Union der Komoren sicherstellt. 4. Der Flaggenstaat und die
Union der Komoren stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende
IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der
ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter
http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie
über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. 5. Jede Änderung oder
Aktualisierung des in Nummer 3 genannten Formats wird festgestellt und
datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein. 6. Zur Übermittlung der
ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn)
bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten
elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden. 7. Der Flaggenstaat und die
Union der Komoren benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als
Kontaktstelle dient. (a)
Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten benannt. (b)
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Union der
Komoren teilen einander die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer,
Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit. (c)
Jede Änderung der Kontaktdaten dieses
ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen. Erstellung
und Übermittlung der ERS-Daten 1. Die Fischereifahrzeuge der EU
müssen (a)
für jeden Tag, an dem sie sich in der Fischereizone
der Union der Komoren aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln; (b)
für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an
Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge sowie die Rückwurfmengen aufzeichnen; (c)
für jede Art, die in der von der Union der Komoren
ausgestellten Fanglizenz aufgeführt ist, auch Nullfänge angeben; (d)
jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig
angeben; (e)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl angeben; (f)
für jede Art, die in der von der Union der Komoren
ausgestellten Fanglizenz aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen
und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen; (g)
bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die
Fischereizone der Komoren und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen
Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von
der Union der Komoren ausgestellten Fanglizenz aufgeführt ist, die zum
Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind; (h)
täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in
dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats
übermitteln. 2. Der Kapitän ist für die
Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. 3. Das FÜZ des Flaggenstaats
leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ der Union der Komoren
weiter. 4. Das FÜZ der Union der Komoren
bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt
alle ERS-Daten vertraulich. Ausfall
des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen
dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats 1. Der Flaggenstaat informiert
den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter
seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder
über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff
und dem FÜZ des Flaggenstaats. 2. Der Flaggenstaat setzt die
Union der Komoren über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. 3. Bei Ausfall des ERS an Bord
des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS
innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff
innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in
der Fischereizone der Union der Komoren erst dann wiederaufnehmen, wenn sein
ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, die Union der Komoren erteilt eine
Ausnahmegenehmigung. 4. Ein Fischereifahrzeug darf
nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn (a)
sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats
und der Union der Komoren funktioniert oder (b)
das Schiff seine Fangtätigkeit in der Fischereizone
der Union der Komoren nicht wiederaufnimmt und vom Flaggenstaat eine
entsprechende Genehmigung erhält. Im letztgenannten Fall informiert der
Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes die Union der Komoren über seine
Entscheidung. 5. Jedes EU-Schiff, das mit
einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone der Union der Komoren
Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes
verfügbares und dem FÜZ der Union der Komoren zugängliches elektronisches
Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. 6. Das FÜZ des Flaggenstaats
übermittelt die ERS-Daten, die der Union der Komoren aufgrund eines unter
Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt
werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ
der Union der Komoren. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär,
da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten
werden können. 7. Erhält das FÜZ der Union der
Komoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann
die Union der Komoren das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung
unverzüglich in einen von der Union der Komoren bezeichneten Hafen einzulaufen.
Ausfall
der FÜZ - Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ der Union der Komoren 1. Erhält ein FÜZ keine
ERS-Daten informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner
des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems
mit. 2. Das FÜZ des Flaggenstaats und
das FÜZ der Union der Komoren verständigen sich auf die alternativen
elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur
Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander
unverzüglich über jede Änderung. 3. Meldet das FÜZ der Union der
Komoren, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das
Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ der Union der
Komoren und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall
festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. 4. Nimmt die Behebung des
Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter
Nummer 17 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ der
Union der Komoren. 5. Die Union der Komoren
unterrichtet ihre zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe
der EU nicht vom FÜZ der Union der Komoren wegen der aufgrund des Ausfalls
eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt
werden. Wartung
eines FÜZ 1. Über geplante
Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der
Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens
72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und
Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden
diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. 2. Während der Arbeiten kann die
Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut
betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach
Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. 3. Nehmen die Wartungsarbeiten
mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung
eines der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen
Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt. 4. Die Union der Komoren
unterrichtet ihre zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe
der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden
Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1 Übersicht 3.2.2 Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3 Geschätzte Auswirkungen
auf die Verwaltungsmittel 3.2.4 Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5 Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 6. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 6.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der
Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten
und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien. 6.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[4] 11.
– Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11
03 – Internationale Fischerei und Seerecht 6.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5] X Der
Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme 6.4. Ziel(e) 6.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das
Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen
dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang
zu Fanggebieten zu ermöglichen, die unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern
stehen, und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um
die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der
EU-Gewässer zu fördern. Die
partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten darüber hinaus Übereinstimmung
zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen
in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen
von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten
Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein
besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene). 6.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 Beitrag
zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Europäischen Union, Aufrechterhaltung
der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen
Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss
von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung
mit anderen Bereichen europäischer Politik. ABM/ABB-Tätigkeiten Maritime Angelegenheiten und Fischerei,
Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen
(Haushaltslinie 11 03 01) 6.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der
Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der
EU-Fischereifahrzeuge in der Fischereizone der Union der Komoren zu erhalten. Zudem
trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der
Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des
Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler
Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und
Bekämpfung der illegalen Fischerei leistet. 6.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Jährliche
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten
Fanglizenzen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten); Erhebung
und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens
erfolgten Fänge; Beitrag
zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts
(im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen); Zahl
der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. 6.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 6.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das
Protokoll für den Zeitraum 2011-2013 läuft am 31. Dezember 2013 aus.
Das neue Protokoll soll ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet
werden. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wird parallel
zu diesem Verfahren ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses des Rates über
die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet. Mit
dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der EU- Flotte in
der Fischereizone der Union der Komoren geschaffen; gleichzeitig können die
europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanglizenzen beantragen, mit denen sie
in der Fischereizone der Union der Komoren fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit
zwischen der EU und der Union der Komoren bei der Entwicklung einer
nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der
Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor.
Die Unterstützung des Fischereisektors wurde verstärkt, um der Union der Komoren
dabei zu helfen, ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der
Hafenstaatkontrolle nachzukommen. 6.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Schlösse
die EU kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der Fischereitätigkeiten
durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine nachhaltige Fischerei
gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die Europäische Union, dass die
Union der Komoren durch dieses Protokoll weiterhin wirksam mit der EU
zusammenarbeitet, insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei. 6.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Aufgrund
der Unternutzung des Vorläuferprotokolls haben die Vertragsparteien die
Fangmöglichkeiten verringert. Bei der Unterstützung des Fischereisektors wurde
der Bedarf der Fischereiverwaltung der Union der Komoren berücksichtigt und der
bisherige Umfang beibehalten. 6.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen
Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen
dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser
Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische
Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen
Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern
für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor
bereitgestellt werden. 6.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
X Vorschlag/Initiative mit einer Laufzeit vom
1.1.2014 bis zum 31.12.2016 –
X Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2016 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung. 6.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[6] X direkte zentrale Verwaltung durch
die Kommission ¨ indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[7] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen 7. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 7.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché auf Mauritius
und der Delegation der Europäischen Union auf Mauritius) kontrolliert
regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung
der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten
Fangdaten. Außerdem
sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des
Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland
zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu
überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung
anzupassen. 7.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 7.2.1. Ermittelte Risiken Der
Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere
hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur Finanzierung
der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung). Diese Schwierigkeiten
traten im Rahmen der Umsetzung des Protokolls 2011-2013 mit der Union der
Komoren nicht auf. 7.2.2. Vorgesehene Kontrollen Es
ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der
Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame
Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 3. Darüber
hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter
bestimmten Bedingungen und Umständen. 7.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung
mit der Union der Komoren einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und den
Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren.
In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines
partnerschaftlichen Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen
Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass
insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten,
auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. In
vorliegendem Protokoll besagt Artikel 2 Absatz 9, dass die
finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein einziges Konto der Staatskasse
der Union der Komoren zu überweisen ist. 8. GESCHÄTZE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 8.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/NGM ([8]) || von EFTA-Ländern[9] || von Kandi-datenlän-dern[10] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien (Entfällt) In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung Nummer [Bezeichnung………………………………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandi-datenlän-dern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 8.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 8.2.1. Übersicht in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen GD: MARE || || || Jahr N[11] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11 03 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,600 || 0,600 || 0,600 || 1,800 Zahlungen || (2) || 0,600 || 0,600 || 0,600 || 1,800 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || Zahlungen || (2a) || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11 01 04 01 || || (3) || 0,024 || 0,024 || 0,074 || 0,122 Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,624 || 0,624 || 0,674 || 1,922 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,624 || 0,624 || 0,674 || 1,922 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,600 || 0,600 || 0,600 || 1,800 Zahlungen || (5) || 0,600 || 0,600 || 0,600 || 1,800 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,024 || 0,024 || 0,074 || 0,922 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,624 || 0,624 || 0,674 || 1,922 Zahlungen || =5+ 6 || 0,624 || 0,624 || 0,674 || 1,922 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: (Entfällt) Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || Zahlungen || (5) || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[13] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || INSGESAMT GD MARE Personalausgaben || 0,060 || 0,060 || 0,060 || 0,180 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,030 GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,210 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,210 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[14] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,694 || 0,694 || 0,744 || 2,132 Zahlungen || 0,694 || 0,694 || 0,744 || 2,132 8.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel – ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
operativen Mittel benötigt. – X Für den Vorschlag/die Initiative werden
die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel
für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[15] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL NR. 1[16]… || || || || || || || || - Lizenzen Thunfischfänger || Menge (in t) || 50 EUR/t || 6 000 || 0,300 || 6 000 || 0,300 || 6 000 || 0,300 || 18 000 || 0,900 - Unterstützung des Fischereisektors || || 0,300 || 1 || 0,300 || 1 || 0,300 || 1 || 0,300 || 3 || 0,900 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 0,600 || || 0,600 || || 0,600 || || 1,800 EINZELZIEL NR. 2… || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 0,600 || || 0,600 || || 0,600 || || 1,800 8.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 8.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N [17] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || 0,060 || 0,060 || 0,060 || 0,180 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,030 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,070 || 0,070 || 0,070 || 0,210 Außerhalb der RUBRIK 5[18] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || 0,018 || 0,018 || 0,018 || 0,054 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,056 || 0,068 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,024 || 0,024 || 0,074 || 0,122 INSGESAMT || 0,094 || 0,094 || 0,144 || 0,332 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die
Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung
innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die
der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 8.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || || 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,45 || 0,45 || 0,45 11 01 01 02 (in den Delegationen) || || || 11 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ)[19] || || || 11 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || || || 11 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || 11 01 04 01 [20] || - am Sitz[21] || || || - in den Delegationen || 0,25 || 0,25 || 0,25 11 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || 10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || INSGESAMT || 0,7 || 0,7 || 0,7 11 steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und der Genehmigung des Verhandlungsergebnisses durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens, einschließlich einer durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; Verwaltung der Lizenzen; Sachbearbeiter(in) GD MARE + Referatsleiter(in)/stv. Referatsleiter(in) = 0,30 VZÄ/Jahr Sekretariat: 0,15 VZÄ/Jahr Berechnung der Kosten: 0,30 VZÄ/Jahr x 132 000 EUR/Jahr = 39 600 EUR/Jahr => 0,040 Mio. EUR/Jahr 0,15 VZÄ/Jahr x 132 000 EUR/Jahr = 18 800 EUR/Jahr => 0,020 Mio. EUR/Jahr Externes Personal || Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors – VB in Delegation (Mauritius): insgesamt schätzungsweise 0,25 VZÄ/Jahr Berechnung der Kosten: 0,25 VZÄ/Jahr x 70 000 EUR/Jahr = 17 500 EUR/Jahr => 0,018 Mio. EUR/Jahr 8.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[22]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 8.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insge-samt Geldgeber/kofinan-zierende Organisation || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || 8.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[23] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Am 18. März 2013 vom Rat (Landwirtschaft und
Fischerei) angenommen. [2] ABl. L 290 vom 20.10.2006. [3] ABl. L 125 vom 9.5.2008. [4] ABM: Activity-Based Management =
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting =
maßnahmenbezogene Budgetierung. [5] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [6] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [7] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [8] GM = getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [9] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [10] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [11] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [12] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der
Initiative begonnen wird. [14] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [15] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche,
gebaute Straßenkilometer usw.). [16] Wie in Ziffer 1.4.2. „Einzelziele“ beschrieben. [17] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [18] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [19] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [20] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [21] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [22] Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [23] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.