EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0770

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

/* COM/2013/0770 final - 2013/0378 (NLE) */

52013PC0770

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013 /* COM/2013/0770 final - 2013/0378 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

|| Gründe und Ziele des Vorschlags Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließt der Rat alljährlich die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem mit Wirkung vom 1. Juli.

|| Allgemeiner Kontext Nach Artikel 83a Absatz 3 des Statuts setzt der Rat im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand. Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII zum Statut hat Eurostat den Bericht über diese Bewertung vorgelegt, der den für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderlichen Beitragssatz bestimmt.

|| Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Jedes Jahr ist ein Vorschlag zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem vorzulegen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

|| Anhörung interessierter Kreise

211 || Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Bestandteile des Vorschlags werden gemäß den geltenden Verfahren mit den Personalvertretern erörtert.

212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Der Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahmen der konsultierten Kreise.

|| Einholung und Nutzung von Expertenwissen

229 || Die Berechnung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem wurde von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen (externer Berater) validiert.

230 || Folgenabschätzung Zweck des Vorschlags ist die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, um das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems sicherzustellen. Die geltenden Rechtsvorschriften gestatten keine Alternativen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

|| Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Einklang mit Anhang XII zum Statut hat Eurostat einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems vorgelegt. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,3 % des Grundgehalts. Gemäß Artikel 83a Absatz 3 passt der Rat den Beitragssatz gemäß den in Anhang XII genannten Modalitäten an, wenn die Bewertung ergibt, dass der geltende Beitragssatz (11,6 %) um mindestens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz (10.3 %) abweicht. Die Kommission schlägt daher vor, dass der Beitragssatz mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf 10,3 % abgesenkt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass: – der Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (2011/866/EU) und – die Nichtannahme des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind. Sollte der Gerichtshof dem Standpunkt der Kommission folgen, muss der Rat die notwendigen Maßnahmen nach Artikel 266 AEUV ergreifen und den Beitragssatz zum Versorgungssystem entsprechend ändern.

|| Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83a und Anhang XII.

|| Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

|| Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

|| Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor.

|| Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben. Die Auswirkung auf die Einnahmen ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Anpassungsmethode.

|| Wahl des Instruments

|| Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

|| Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: - Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

|| Die Auswirkung der Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem auf die Einnahmen ist aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich.

2013/0378 (NLE)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES RATES

zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates[1], insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII zum Statut,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII zum Statut hat Eurostat einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2013 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,3 % des Grundgehalts.

(2)       Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher auf 10,3 % des Grundgehalts festgesetzt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 10,3 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

2.           HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel:

400 Steuer auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten

Für das betreffende Jahr vorgesehener Betrag (Haushalt 2012):

602,3 Mio. EUR

410 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung (Haushalt 2012):

449,3 Mio. EUR

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

¨ Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen

ý Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben, wohl aber auf die Einnahmen – und zwar folgende:

(in Mio. EUR auf eine Dezimalstelle)

|| ||

Haushaltslinie || Einnahmen || Sechsmonatszeitraum ab 1.7.2013 || 2014

Artikel 400 || Auswirkungen auf Eigenmittel || 5,3 || 10,6

Artikel 410 || Auswirkungen auf Eigenmittel || -25,2 || -50,4

Stand nach der Maßnahme

|| 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019

Artikel 400 || 10,6 || 10,6 || 10,6 || 10,6 || 10,6

Artikel 410 || -50,4 || -50,4 || -50,4 || -50,4 || -50,4

4.           SONSTIGE BEMERKUNGEN

Berechnungsmethode:

Altersversorgungsbeitrag = neuer Beitrag – Ergebnis   Neuer Beitrag = Ergebnis x neuer Beitragssatz/geltender Beitragssatz

Wirkung der Steuererhöhung = 21 % der Senkung des Versorgungsbeitrags

[1]               ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

Top