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Document 52013PC0769

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

    /* COM/2013/0769 final - 2013/0377 (COD) */

    52013PC0769

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen /* COM/2013/0769 final - 2013/0377 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Änderung von Doha

    Im Dezember 2012 nahmen die 192 Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („das Übereinkommen“) auf der Klimakonferenz von Doha eine Änderung des Kyoto-Protokolls an.[1] Mit dieser „Doha-Änderung“ wird der zweite Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.

    Nach der Doha-Änderung verpflichten sich die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island, ihre durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013-2020 auf 80 % der Emissionen ihres Basisjahres (in den meisten Fällen 1990) zu begrenzen.[2] Diese Verpflichtung beruht auf den Emissionsreduktionszielen im Klima- und Energiepaket von 2009, insbesondere dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) und der Lastenteilungsentscheidung.[3] Bei der Festlegung dieser Verpflichtung wurde den unterschiedlichen Anwendungsbereichen des EU-Rechts und des zweiten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Kyoto-Protokolls Rechnung getragen.[4] Dieser Ansatz steht mit den Schlussfolgerungen des Rates vom März 2012 im Einklang, die die gemeinsame Erfüllung durch die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island auf der Grundlage des Klima- und Energiepakets vorsehen, aber auch deutlich machen, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls „ihre in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Verpflichtungen nicht übersteigen werden“. Diesem Ansatz folgten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Übermittlung ihrer Verpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum im April 2012.[5]

    Neben der Annahme der Doha-Änderung traf die Klimakonferenz von Doha eine Reihe von Entscheidungen über technische Aspekte der Umsetzung der wesentlichen Reduktionsverpflichtungen, die in der Doha-Änderung aufgeführt sind. Dazu gehören Beschlüsse über die Verbuchung und Verwaltung von Kyoto-Einheiten beim Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum und während des zweiten Verpflichtungszeitraums (Beschlüsse 1/CMP.8 und 2/CMP.8)[6]. An weiteren Beschlüssen, die das Umsetzungspaket vervollständigen, wird gearbeitet, und die Europäische Union ist bestrebt sicherzustellen, dass sie auf der Klimakonferenz im November 2013 in Warschau angenommen werden.

    Gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands

    Gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls dürfen Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemeinsam erfüllen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nahmen diese Option in Anspruch, als sie 2002 das Kyoto-Protokoll ratifizierten und ihren ersten Verpflichtungszeitraum durchführten[7]. Während der Verhandlungen über die Doha-Änderung machten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten deutlich, dass sie erneut beabsichtigten, ihre Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam, dieses Mal zusammen mit Island, zu erfüllen.

    Bei Vertragsparteien, die vereinbart haben, ihre Verpflichtungen gemeinsam zu erfüllen, wird angenommen, dass sie diese Verpflichtungen erfüllt haben, wenn sie ihrer gemeinsamen Verpflichtung (auf der Grundlage ihrer zusammengefassten anthropogenen Treibhausgasemissionen im Laufe des Verpflichtungszeitraums) nachgekommen sind. Gelingt es allerdings nicht, die gemeinsame Verpflichtung zu erfüllen, so ist jede Vertragspartei für ihr in der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung festgelegtes Emissionsniveau verantwortlich. Gemäß dem Kyoto-Protokoll müssen die Vertragsparteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung daher das jeweilige Emissionsniveau jedes Mitglieds dieser Vereinbarung festlegen und gleichzeitig mit der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden notifizieren.

    Die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtung der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands sind in Anhang I des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen festgelegt.[8] Diese Bedingungen werden auch in die bilaterale Vereinbarung mit Island aufgenommen, für die die Kommission dem Rat im Juni eine Empfehlung für ein Verhandlungsmandat vorgelegt hat. Sobald Einigung über diese Bedingungen, einschließlich der jeweiligen Emissionsniveaus, erzielt wurde, sind diese an dem Tag, an dem die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island ihre Instrumente zur Annahme der Doha-Änderung hinterlegen, dem UNFCCC zu notifizieren.

    Verbuchung von Emissionen nach 2012

    Im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls wird das derzeitige, umfassende System der Verbuchung von Emissionen weiterlaufen und in bestimmten Punkten verbessert werden, um die Leistung der Vertragsparteien transparent zu machen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sicherzustellen. Den Kern dieses Systems bildet die an jede Vertragspartei, für die eine Verpflichtung gilt, gerichtete Anforderung, eine zuzuteilende Menge zu berechnen. Diese zuzuteilende Menge entspricht der Menge (in Tonnen Kohlendioxidäquivalent (CO2-Äq)), die jede Vertragspartei im Verpflichtungszeitraum emittieren darf. Sie wird als zugeteilte Menge handelbarer Einheiten (AAU) im nationalen Register jeder Vertragspartei vergeben. Nach der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung in Anhang II des Vorschlags für einen Beschluss des Rates bedeutet dies, dass die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island jeweils verantwortlich dafür sind, an ihre nationalen Register AAU zu vergeben, die ihre jeweils zugeteilten Mengen repräsentieren.

    Neben AAU werden in den nationalen Registern auch Transaktionen von Einheiten geführt und verbucht, die sich aus der Nutzung der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls ergeben. Hierzu gehören nicht nur AAU, sondern auch zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) aus Projekten des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM), Emissionsreduktionseinheiten (ERU) aus Projekten der gemeinsamen Entwicklung (JI-Projekte) sowie Gutschriften aus Senken (RMU) für durch Senken abgebaute Emissionen. Transaktionen mit diesen Einheiten unterliegen internationalen Vorschriften wie den Kriterien für die Berechtigung zur Teilnahme an den flexiblen Mechanismen und den Kriterien für die Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR). Diese Vorschriften garantieren, dass keine Vertragspartei übermäßig viele Einheiten verkauft, wenn dies nicht durch ihre tatsächlichen Emissionsreduktionen gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wurden auf der Klimakonferenz von Doha Regeln für den Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum vereinbart, insbesondere in Bezug auf die Überführung (Banking) überschüssiger AAU vom ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum.

    Wenngleich die neu vereinbarten Kyoto-Regeln das Funktionieren des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung grundsätzlich nicht berühren, sollte das Zusammenspiel zwischen dem Verbuchungssystem nach dem Kyoto-Protokoll und den Verbuchungsregeln nach EU-Recht geklärt und die Anwendung der Kyoto-Regeln an die EU-rechtliche Regelung angepasst werden. Außerdem sind für die Durchführung der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung weitere technische Vorschriften erforderlich.

    Rechtsgrundlage für die technische Umsetzung in der Europäischen Union

    Im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls (2008-2012) wurden die international vereinbarten Vorschriften im Rahmen der Monitoring-Entscheidung[9] und der Register-Verordnungen durchgeführt, die für die Phase 2 des EU-EHS (2008-2012) galten.[10] Diese Vorschriften regelten u. a. die Verbuchung von Emissionen und Einheiten, die gemeinsame Erfüllung durch die EU, die erforderliche Verwaltung von Einheiten im Rahmen der aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Verpflichtungen und deren Wechselwirkung mit den Vorgängen der Einheitenverwaltung im Rahmen des EU-EHS. Die Register-Verordnungen enthielten Verbuchungs- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des EU-EHS und für die Umsetzung des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls. Die derzeit geltende Register-Verordnung[11] enthält lediglich Vorschriften für die Verwaltung von Einheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Vollzug der Phase 3 des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung. Die Verbuchungsvorschriften für die technische Umsetzung des Protokolls nach 2012 sind darin nicht geregelt.

    Für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012 muss für die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island eine Reihe technischer Durchführungsvorschriften aufgestellt werden. Die vor kurzem erlassene Monitoring-Verordnung[12] enthält keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission gestatten würde, dies in Bezug auf die nationalen Register der Mitgliedstaaten zu tun. Die Monitoring-Verordnung muss daher geändert werden, um die erforderliche Rechtsgrundlage zu schaffen.

    2.           Technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012

    Um die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012 sicherzustellen, den wirksamen Vollzug der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu ermöglichen und die Übereinstimmung mit dem EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung zu gewährleisten, sind in der Europäischen Union technische Durchführungsvorschriften erforderlich. Diese Vorschriften sollten u. a. Folgendes regeln:

    – die Vorgänge der Einheitenverwaltung wie Transaktionen von Kyoto-Einheiten (Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung, Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum, Ersetzung oder Änderung des Ablaufdatums) in und zwischen den nationalen Registern der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und Islands;

    – Verbuchungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Übertragung überschüssiger AAU, CER und ERU vom ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum;

    – die Einrichtung und Unterhaltung der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) und der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR) für jedes Mitglied der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung;

    – die auf die Vergabe von ERU und die erste internationale Übertragung von AAU im zweiten Verpflichtungszeitraum erhobene Abgabe oder der Erlösanteil (share of proceeds).

    Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates schafft die Grundlage dafür, dass diese technischen Aspekte in der Europäischen Union durch die Annahme von Rechtsakten umgesetzt werden können.

    Vorgänge der Einheitenverwaltung

    Die in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte sind erforderlich, um sicherzustellen, dass alle Transaktionen von Kyoto-Einheiten in den nationalen Registern der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands mit der gemeinsamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen vereinbar sind. Die Transaktionen schließen Folgendes ein: Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung, Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum, Ersetzung, Änderung des Ablaufdatums und Ausbuchung. Außerdem muss die wirksame Durchführung der Vorgänge der Einheitenverwaltung sichergestellt werden, die für die Zwecke der Verbuchung von Emissionen und Einheiten im Rahmen des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung vorgesehen sind. Die Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung für den zweiten Verpflichtungszeitraum setzt voraus, dass die Regeln für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union weiter spezifiziert werden.

    Außerdem sehen sowohl das EU-EHS als auch die Lastenteilungsentscheidung vor, dass Kyoto-Einheiten in begrenztem Umfang für die Erfüllung der mit den EU-Rechtsvorschriften eingeführten Verpflichtungen verwendet werden dürfen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die technische Umsetzung der Kyoto-Vorschriften in der Europäischen Union die in den EU-Rechtsvorschriften verankerte Flexibilität in vollem Umfang wahrt, so dass diese Einheiten für Betreiber in Einklang mit den Bestimmungen des EU-EHS und für Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihren aus der Lastenteilungsentscheidung erwachsenden Verpflichtungen zugänglich sind. Ebenso wichtig ist auch, dass die technische Umsetzung robuste Verbuchungsverfahren aufrechterhält, die für die Angleichung der Durchführungsvorschriften zum Kyoto-Protokoll an das EU-EHS und die Lastenteilungsentscheidung von Belang sind. Hierzu gehört die Notwendigkeit sicherzustellen, dass für jede EU-Einheit, die generiert oder zur Verpflichtungserfüllung verwendet wird, eine entsprechende Kyoto-Einheit vergeben oder ausgebucht wird.

    Außerdem sind die in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte notwendig, um die Ausbuchung von Einheiten nach 2012 wirksam zu regeln, denn die Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung hängt davon ab, dass die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und Island je nach ihrem jeweiligen Emissionsniveau Einheiten ausbuchen. Ein kohärentes Verfahren für die Ausbuchung von Einheiten durch die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island und die eindeutige Ausweisung der von jeder Vertragspartei auszubuchenden Einheiten garantiert, dass die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften auch bedeutet, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfüllt werden, und umgekehrt. Ein solches Verfahren ist auch notwendig, um die Integrität der Verbuchung im Rahmen des EU-EHS zu schützen. Sofern die unter das EU-EHS fallenden Betreiber ihre Verpflichtungen aus dem System erfüllen, ist auch garantiert, dass keine weiteren Kyoto-Einheiten erworben werden müssen, um Emissionen abzudecken, die zur Erfüllung der Verbuchungsvorschriften im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den zweiten Verpflichtungszeitraum berücksichtigt werden müssen. Zu diesem Zweck sorgen die in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte dafür, dass zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2020 unter das EU-EHS fallende Emissionen der anschließenden Ausbuchung von im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültigen Einheiten entsprechen. Sie stellen im Wesentlichen sicher, dass für jede Einheit, die im EU-EHS für in der Anlage A des Kyoto-Protokolls aufgeführte Emissionen aus Quellen abgegeben wurde, eine für den zweiten Verpflichtungszeitraum gültige Kyoto-Einheit ausgebucht wird. In gleicher Weise gewährleisten sie, dass für den zweiten Verpflichtungszeitraum gültige Kyoto-Einheiten für Emissionen und abgebaute Emissionen in Nicht-EHS-Sektoren der Mitgliedstaaten und Islands ausgebucht werden, soweit die entsprechenden Gase, Quellen und Senken unter das Protokoll fallen.

    Verbuchungsprozesse für den Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum

    Im Beschluss 13/CMP.1, der die wesentlichen Verbuchungsvorschriften des Kyoto-Protokolls[13] enthält, sind die notwendigen Bestimmungen verankert, auf deren Grundlage die Vertragsparteien ERU, CER und AAU in den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen können, nachdem bei allen Vertragsparteien geprüft wurde, inwieweit sie ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Nach diesem Beschluss dürfen ERU und CER bis zu einem Anteil von höchstens 2,5 % der der Vertragspartei zugeteilten Menge in den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Gutschriften aus Senken (RMU), befristete CER (tCER), langfristige CER (lCER) und in ERU konvertierte RMU sind nicht übertragbar. Mit dem Beschluss 1/CMP.8 wird bestätigt, dass diese Regeln auch nach 2012 gelten. Er enthält außerdem die Vorschrift, dass in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragene AAU in die Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum der Vertragspartei zu übertragen sind.

    Die prozentuale Obergrenze für die Übertragung von CER und ERU in den nächsten Verpflichtungszeitraum gilt auf der Grundlage der zugeteilten Menge; CER und ERU, die im ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und zur Erfüllung in Phase 3 des EU-EHS (2013-2020) verwendet werden, werden im Unionsregister geführt. Deswegen ist es von höchster Bedeutung, dass die Obergrenze für die gesamte Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten so angewendet wird, dass solche Einheiten für die spätere Ausbuchung in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen werden können. Darüber hinaus müssen im Rahmen des EU-EHS nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von privaten Rechtsträgern Konten eröffnet und geführt werden. Soweit die Guthaben in diesen Konten CER und ERU umfassen, ist es wichtig, kohärente Vorschriften aufzustellen, die die optimale Anwendung der Übertragungsvorschriften ermöglichen. Im Unionsregister werden auch AAU geführt, die von Phase 2 in Phase 3 des EU-EHS übernommene Zertifikate repräsentieren (Banking). Mit den delegierten Rechtsakten muss daher auch die Anwendung der Vorschriften für die Übertragung von AAU in spätere Verpflichtungszeiträume geregelt werden, um sicherzustellen, dass die Kyoto-Verbuchungsvorschriften in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung angewendet werden.

    Einrichtung und Unterhaltung der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR) und der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) für jedes Mitglied der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung

    In den in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakten muss außerdem spezifiziert werden, wie die Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR) in den nationalen Registern der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands funktioniert. Die internationale Auflage, eine Reserve für den Verpflichtungszeitraum einzurichten und zu unterhalten, ist Teil der Verantwortung jeder Vertragspartei für die Verwaltung und Verbuchung der ihr zugeteilten Menge. Nach internationalen Beschlüssen entspricht die Reserve für den Verpflichtungszeitraum entweder 90 % der einer Vertragspartei anfänglich zugeteilten Menge oder 100 % ihres zuletzt überprüften Inventars, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, multipliziert mit 8. Die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gilt für jedes Mitglied der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung individuell. Da die den Mitgliedstaaten und Island zugeteilte Menge nur Nicht-EHS-Sektoren, die der Union zugeteilte Menge hingegen die EHS-Sektoren betrifft, müssen die in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte kohärente Regeln für die genaue Berechnung und transparente Mitteilung der jeweiligen Reserven für den Verpflichtungszeitraum der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands enthalten.

    Nach dem Beschluss 1/CMP.8 muss jede Vertragspartei in ihrem nationalen Register ein Konto für die Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR-Konto) einrichten und entsprechende Regeln für diese Reserve aufstellen, die Folgendes umfassen: Einheiten dürfen zwischen PPSR-Konten übertragen werden; jede Vertragspartei darf Einheiten aus ihrer eigenen PPSR bis zu der Menge ausbuchen, um die die Emissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum die zugeteilte Menge übersteigen; eine Vertragspartei kann Einheiten bis zu einem Anteil von 2 % ihrer im vorigen Verpflichtungszeitraum zugeteilten Menge aus der PPSR einer anderen Vertragspartei erwerben. Die Europäische Union, jeder ihrer Mitgliedstaaten und Island sind dafür verantwortlich, in Einklang mit den international vereinbarten Vorschriften und den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung eine PPSR einzurichten und zu unterhalten. Der Umfang einer jeden PPSR muss entsprechend den in Anhang I des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses festgesetzten Emissionsniveaus festgelegt werden. Darüber hinaus sind gemeinsame Regeln für den Anfangsstand[14] sowie für die Nutzung und den Erwerb von Einheiten in den PPSR der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands aufzustellen.

    Anwendung der Erlösabgabe auf AAU und ERU

    Im Beschluss 1/CMP.8 ist vorgesehen, dass auf die erste internationale Übertragung von AAU und die Vergabe von ERU eine Erlösabgabe von 2 % erhoben wird. Wird die Abgabe auf die Vergabe von ERU erhoben, so fällt dies unter die Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedstaats bzw. Islands. Soweit AAU-Bilanzen geführt werden müssen, um sicherzustellen, dass für jede Einheit, die für die Einhaltung der Lastenteilungsentscheidung verwendet wird, eine gültige Kyoto-Einheit ausgebucht werden kann, sind die in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte erforderlich, um sicherzustellen, dass die Erhebung der Erlösabgabe im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Rechts verbucht wird.

    3.           Rechtliche Aspekte des Vorschlags

    Mit diesem Vorschlag wird die Rechtsgrundlage in der Monitoring-Verordnung geändert, so dass die Kommission Rechtsakte ohne Gesetzescharakter erlassen kann, mit denen Vorschriften für nicht wesentliche Aspekte der Verbuchung von Kyoto-Einheiten nach 2012 im EU-Recht verankert werden. Die für die Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands sowie für ihre Umsetzung und die gemeinsame Erfüllung wesentlichen Aspekte werden in einer Reihe von Rechtsakten festgehalten, darunter ein gesonderter Vorschlag für einen Ratsbeschluss. Sie werden auch in der bilateralen Vereinbarung mit Island behandelt und sind Bestandteil der Doha-Änderung und der begleitenden Beschlüsse der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Vertragsstaatenkonferenz sowie der Monitoring-Verordnung und der in deren Rahmen angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

    Im Rahmen früherer Register-Verordnungen wurden solche Vorschriften im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen. Sie stützten sich auf eine in der Monitoring-Entscheidung enthaltene Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage, die es ermöglichte, die technischen Aspekte der Einheitenverwaltung im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls durch die Annahme der Register-Verordnung umzusetzen, war in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 der Monitoring-Entscheidung enthalten. Sie ging unter anderem auf die Notwendigkeit ein, im Ausschussverfahren Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung von Informationen aus dem nationalen Register zu Vergabe, Erwerb, Besitz, Übertragung, Löschung, Ausbuchung und Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum (Carry-over) von Einheiten von AAU, RMU, ERU und CER im Vorjahr zu erlassen. Auch in Bezug auf die Vorgabe, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten „Register [erstellen und führen], um eine genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie des Übertrags von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen zu gewährleisten“, sah sie ein Ausschussverfahren vor.

    Die Monitoring-Entscheidung wurde durch die Monitoring-Verordnung aufgehoben und ersetzt, die am 8. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Die Monitoring-Verordnung geht in Artikel 10 („Einrichtung und Führung von Registern“) auf das Registersystem ein, das die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Bezug auf die Verwaltung von Einheiten in den nationalen Registern möglich macht. Sie enthält das Kernstück der internationalen Verpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten, nämlich „Register [zu errichten und zu führen], in denen die Vergabe, der Besitz, die Übertragung, der Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, der Übertrag, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER akkurat verbucht werden“. Artikel 10 Absatz 4 enthält außerdem die Rechtsgrundlage für den Erlass eines delegierten Rechtsakts, mit dem nicht wesentliche Aspekte der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Bezug auf die Verwaltung von Einheiten in den nationalen Registern geregelt werden, und ersetzt Artikel 6 Absatz 1 der Monitoring-Entscheidung. Während allerdings Artikel 6 Absatz 1 der Monitoring-Entscheidung alle Aspekte der Verwaltung von Einheiten in den Registern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten regelte, wurde der Anwendungsbereich der entsprechenden Bestimmung in der Monitoring-Verordnung enger gefasst. Die Rechtsgrundlage für den Erlass von delegierten Rechtsakten gilt jetzt nur für das „Einrichten“ (und nicht für die Einrichtung und Führung) des Unionsregisters (statt des Registers der Union und ihrer Mitgliedstaaten).

    Um ein wirksames Registersystem einzurichten, das die neuen Anforderungen an die Verwaltung von Einheiten im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls erfüllt, muss Artikel 10 der Monitoring-Verordnung geändert werden. Sein Anwendungsbereich muss dahingehend erweitert werden, dass alle Aspekte der technischen Umsetzung in Bezug auf die Verwaltung von Einheiten in nationalen Registern einbezogen sind, wie sie im Kyoto-Protokoll, der Doha-Änderung und den in deren Rahmen getroffenen Beschlüssen für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls vorgeschrieben ist.

    Angesichts des Inhalts der Vorschriften, die mit den in diesem Vorschlag vorgesehenen Rechtsakten eingeführt werden müssen, sind diese Rechtsakte ebenfalls als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, wie dies bereits in Artikel 10 Absatz 4 der Monitoring-Verordnung vorgesehen ist.

    Ein delegierter Rechtsakt ergänzt die wesentlichen Vorschriften, indem er ihren Kern spezifiziert und weitere Einzelheiten regelt. Er unterscheidet sich vom Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 291 AEUV, der einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Rechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten schafft. Wie bereits dargelegt, ergeben sich die nach 2012 umzusetzenden Verbuchungsvorschriften nicht allein aus den EU-Rechtsvorschriften, sondern beruhen zu einem großen Teil auf international vereinbarten Regeln. Außerdem werden sie nicht allein von den Mitgliedstaaten umgesetzt, sondern gelten auch für die Europäische Union als solche und schaffen so eine Verpflichtung für die EU-Organe. In Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV sollten die in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte nicht die Durchführung etwaiger bestehender wesentlicher Vorschriften harmonisieren, sondern vielmehr bestimmte technische Details für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012 näher präzisieren.

    2013/0377 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[15],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[16],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Der Rat hat den Beschluss [...] über den Abschluss der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen[17] erlassen. Mit dem Beschluss wird die Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“), mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum eingeführt wird, im Namen der Union abgeschlossen; er enthält die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls.

    (2)       Der Abschluss der Doha-Änderung, die Umsetzung der begleitenden Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient, und die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung durch die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island machen es erforderlich, Vorschriften für die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Union in der Zeit nach 2012 zu erlassen, um die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands und die Übereinstimmung mit dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) wirksam zu gewährleisten, das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[18] und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[19] eingeführt wurde.

    (3)       Im ersten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls wurde den international vereinbarten Auflagen für die Verbuchung und Verwaltung von Emissionen und Einheiten und die gemeinsame Erfüllung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20] und der sogenannten Register-Verordnungen[21] nachgekommen. Die früheren Register-Verordnungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission[22] ersetzt, die nun Bestimmungen für die Verwaltung von Einheiten im Kontext der Durchführung und des Funktionierens des EU-EHS und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG[23] enthält. Die jüngst erlassene Verordnung (EG) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] enthält nicht mehr die notwendige Rechtsgrundlage für den Erlass von delegierten Rechtsvorschriften zur Anwendung der Regeln für den zweiten Verpflichtungszeitraum.

    (4)       Für den zweiten Verpflichtungszeitraum bezieht sich die der Union zugeteilte Menge auf die Treibhausgasemissionen aus Quellen, die unter das EU-EHS fallen, soweit diese auch unter das Kyoto-Protokoll fallen, während die jeweils den einzelnen Mitgliedstaaten und Island zugeteilten Mengen sich auf alle Treibhausgasemissionen aus Quellen und durch Senken abgebaute Emissionen beziehen, die unter das Kyoto-Protokoll fallen.

    (5)       Mit dem Beschluss 1/CMP.8[25] werden die Vorschriften für die Feststellung der Teilnahmeberechtigung für die flexiblen Mechanismen gemäß dem Kyoto-Protokoll geändert. Außerdem werden Obergrenzen für die Übertragung von Einheiten vom ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum gesetzt, und von jeder Vertragspartei wird verlangt, eine Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) einzurichten. Darüber hinaus sieht der Beschluss vor, dass auf die Erlöse aus den ersten internationalen Übertragungen von zugeteilten Mengen handelbarer Einheiten (AAU) und der Vergabe von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) für Projekte der gemeinsamen Durchführung (JI-Projekte), sobald AAU oder Gutschriften aus Senken (RMU), die sich bereits vorher im Besitz von Vertragsparteien befanden in ERU umgewandelt wurden, eine Erlösabgabe von 2 % erhoben wird. Über weitere Vorschriften für die Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Kyoto-Protokolls wird derzeit verhandelt.

    (6)       Um zwecks Sicherstellung der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012 ein kohärentes Regelwerk einzuführen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu gewährleisten und die Übereinstimmung mit dem EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung zu gewährleisten, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden. Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte ausarbeitet und abfasst, sollte sie sicherstellen, dass sie mit international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, den im Beschluss [...] enthaltenen Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung und einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vereinbar sind –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

    1.           In Artikel 3 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt:

    „13a. Reserve für den Verpflichtungszeitraums (CPR) eine Reserve, die gemäß dem Anhang zum Beschluss 11/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;

    13b. Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) eine Reserve, die gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;“.

    2.           Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)       Dem Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Union und ihre Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Registern der im Kyoto-Protokoll, im Beschluss 1/CMP.8 oder in anderen relevanten Beschlüssen von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vorgeschriebenen Übertragung von Einheiten in Form einer Abgabe auf die Erlöse aus der Vergabe von ERU und der ersten internationalen Übertragung von AAU.“

    b)       Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5)       Um über die Register der Union und der Mitgliedstaaten die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls sicherzustellen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands und ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung 406/2009/EG zu gewährleisten, wird die Kommission außerdem ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 25 zu erlassen, die unter anderem Folgendes betreffen:

    (a) Vorgänge der Einheitenverwaltung wie Transaktionen von Kyoto-Einheiten (Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung, Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum (Carry-over), Ersetzung oder Änderung des Ablaufdatums) in und zwischen den nationalen Registern der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und Islands;

    (b) die Verbuchungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Übertragung überschüssiger AAU, CER und ERU vom ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum;

    (c) die Einrichtung und Unterhaltung der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) und der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR) für jedes Mitglied der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung;

    (d) die Verbuchung der Erlösabgabe gemäß Absatz 1.

    Beim Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sorgt die Kommission für eine einheitliche Anwendung der international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, für optimale Transparenz und für die genaue Verbuchung von Kyoto-Einheiten durch die Union und die Mitgliedstaaten, und hält gleichzeitig den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Für das Europäische Parlament                   Für den Rat

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               Beschluss 2/CMP.8 der Vertragsstaatenkonferenz, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient, FCCC/KP/CMP/2012/13/Add. 1

    [2]               Basisjahre für die EU im ersten Verpflichtungszeitraum: Für Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) ziehen alle Mitgliedstaaten das Jahr 1990 heran, ausgenommen: Bulgarien (1988), Ungarn (Durchschnitt der Jahre 1985–1987), Slowenien (1986), Polen (1988) und Rumänien (1989). Für fluorierte Gase legen alle Mitgliedstaaten das Jahr 1995 als Basisjahr zugrunde, ausgenommen: Österreich, Frankreich, Italien und die Slowakei (1990) und Rumänien (1989).

    [3]               Am 23. April 2009 angenommene Rechtsvorschriften, darunter die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009.

    [4]               Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche werden ausführlich in folgendem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen erläutert: „Preparing the EU's Quantified Emission Limitation or Reduction Objective (QELRO) based on the EU Climate and Energy Package“, SWD(2012) 18 final vom 13.2.2012.

    [5]               Übermittlung Dänemarks und der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vom 19. April 2012: „Information on the quantified emission limitation or reduction objectives (QELROs) for the second commitment period under the Kyoto Protocol“ (Angaben zu den quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionszielen für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls), FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1.

    [6]               Siehe Fußnote 1.

    [7]               Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

    [8]               COM(2013) 768 final.

    [9]               Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

    [10]             Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1, und Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1.

    [11]             Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

    [12]             Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG, ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

    [13]             Decision 13/CMP/1 on Modalities for the accounting of assigned amounts under Article 7, paragraph 4, of the Kyoto Protocol (Beschluss 13/CMP.1 über die Modalitäten für die Verbuchung von zugeteilten Mengen im Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls) in: FCCC/KP/CMP/2005/8/Add.2.

    [14]             Der Anfangsstand der im Unionsregister einzurichtenden PPSR der Europäischen Union besteht hauptsächlich aus AAU, die gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 im Unionsregister geführt werden und EU-EHS-Zertifikate repräsentieren, die gemäß Artikel 57 derselben Verordnung von einem Zeitraum auf den nächsten übertragen wurden (Banking). Der Anfangsstand jeder PPSR der Mitgliedstaaten und Islands besteht aus AAU, die in jedem nationalen Register überführt wurden.

    [15]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [16]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [17]             ABl. L vom , S. .

    [18]             Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003.

    [19]             Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009.

    [20]             Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

    [21]             Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1, und Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1.

    [22]             Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

    [23]             Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

    [24]             Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG, ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

    [25]             Beschluss 2/CMP.8 der Vertragsstaatenkonferenz, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient, FCCC/KP/CMP/2012/13/Add. 1.

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