This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0769
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) No 525/2013 as regards the technical implementation of the Kyoto Protocol to the United Nations Framework Convention on Climate Change
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
/* COM/2013/0769 final - 2013/0377 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen /* COM/2013/0769 final - 2013/0377 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Änderung von Doha Im Dezember 2012 nahmen die 192
Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen („das Übereinkommen“) auf der Klimakonferenz von
Doha eine Änderung des Kyoto-Protokolls an.[1]
Mit dieser „Doha-Änderung“ wird der zweite Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls eingeführt, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember
2020 endet. Nach der Doha-Änderung verpflichten sich die
Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island, ihre durchschnittlichen
jährlichen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013-2020 auf 80 % der
Emissionen ihres Basisjahres (in den meisten Fällen 1990) zu begrenzen.[2] Diese Verpflichtung beruht auf
den Emissionsreduktionszielen im Klima- und Energiepaket von 2009, insbesondere
dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) und der Lastenteilungsentscheidung.[3] Bei der Festlegung dieser
Verpflichtung wurde den unterschiedlichen Anwendungsbereichen des EU-Rechts und
des zweiten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Kyoto-Protokolls Rechnung
getragen.[4]
Dieser Ansatz steht mit den Schlussfolgerungen des Rates vom März 2012 im
Einklang, die die gemeinsame Erfüllung durch die Europäische Union, ihre
Mitgliedstaaten und Island auf der Grundlage des Klima- und Energiepakets
vorsehen, aber auch deutlich machen, dass die
Emissionsreduktionsverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im zweiten
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls „ihre in den EU-Rechtsvorschriften
festgelegten Verpflichtungen nicht übersteigen werden“. Diesem Ansatz folgten
die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Übermittlung ihrer
Verpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum im April 2012.[5] Neben der Annahme der Doha-Änderung traf die Klimakonferenz
von Doha eine Reihe von Entscheidungen über technische Aspekte der Umsetzung
der wesentlichen Reduktionsverpflichtungen, die in der Doha-Änderung aufgeführt
sind. Dazu gehören Beschlüsse über die Verbuchung und Verwaltung von
Kyoto-Einheiten beim Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum und
während des zweiten Verpflichtungszeitraums (Beschlüsse 1/CMP.8 und 2/CMP.8)[6]. An weiteren Beschlüssen, die
das Umsetzungspaket vervollständigen, wird gearbeitet, und die Europäische
Union ist bestrebt sicherzustellen, dass sie auf der Klimakonferenz im November
2013 in Warschau angenommen werden. Gemeinsame
Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und
Islands Gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls
dürfen Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemeinsam erfüllen. Die
Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nahmen diese Option in Anspruch, als
sie 2002 das Kyoto-Protokoll ratifizierten und ihren ersten
Verpflichtungszeitraum durchführten[7].
Während der Verhandlungen über die Doha-Änderung machten die Europäische Union
und ihre Mitgliedstaaten deutlich, dass sie erneut beabsichtigten, ihre
Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam, dieses Mal
zusammen mit Island, zu erfüllen. Bei Vertragsparteien, die vereinbart haben,
ihre Verpflichtungen gemeinsam zu erfüllen, wird angenommen, dass sie diese
Verpflichtungen erfüllt haben, wenn sie ihrer gemeinsamen Verpflichtung (auf
der Grundlage ihrer zusammengefassten anthropogenen Treibhausgasemissionen im
Laufe des Verpflichtungszeitraums) nachgekommen sind. Gelingt es allerdings
nicht, die gemeinsame Verpflichtung zu erfüllen, so ist jede Vertragspartei für
ihr in der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung festgelegtes
Emissionsniveau verantwortlich. Gemäß dem Kyoto-Protokoll müssen die
Vertragsparteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung daher das
jeweilige Emissionsniveau jedes Mitglieds dieser Vereinbarung festlegen und
gleichzeitig mit der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden notifizieren. Die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung
der Verpflichtung der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands
sind in Anhang I des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den
Abschluss der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der
daraus erwachsenen Verpflichtungen festgelegt.[8]
Diese Bedingungen werden auch in die bilaterale Vereinbarung mit Island
aufgenommen, für die die Kommission dem Rat im Juni eine Empfehlung für ein
Verhandlungsmandat vorgelegt hat. Sobald Einigung über diese Bedingungen,
einschließlich der jeweiligen Emissionsniveaus, erzielt wurde, sind diese an
dem Tag, an dem die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island ihre
Instrumente zur Annahme der Doha-Änderung hinterlegen, dem UNFCCC zu
notifizieren. Verbuchung von Emissionen nach 2012 Im zweiten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls wird das derzeitige, umfassende System der Verbuchung von
Emissionen weiterlaufen und in bestimmten Punkten verbessert werden, um die
Leistung der Vertragsparteien transparent zu machen und die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen sicherzustellen. Den Kern dieses Systems bildet die an jede
Vertragspartei, für die eine Verpflichtung gilt, gerichtete Anforderung, eine
zuzuteilende Menge zu berechnen. Diese zuzuteilende Menge entspricht der Menge
(in Tonnen Kohlendioxidäquivalent (CO2-Äq)), die jede Vertragspartei
im Verpflichtungszeitraum emittieren darf. Sie wird als zugeteilte Menge
handelbarer Einheiten (AAU) im nationalen Register jeder Vertragspartei
vergeben. Nach der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung in Anhang II
des Vorschlags für einen Beschluss des Rates bedeutet dies, dass die
Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island jeweils verantwortlich dafür
sind, an ihre nationalen Register AAU zu vergeben, die ihre jeweils zugeteilten
Mengen repräsentieren. Neben AAU werden in den nationalen Registern
auch Transaktionen von Einheiten geführt und verbucht, die sich aus der Nutzung
der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls ergeben. Hierzu gehören nicht
nur AAU, sondern auch zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) aus Projekten
des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM),
Emissionsreduktionseinheiten (ERU) aus Projekten der gemeinsamen Entwicklung
(JI-Projekte) sowie Gutschriften aus Senken (RMU) für durch Senken abgebaute
Emissionen. Transaktionen mit diesen Einheiten unterliegen internationalen
Vorschriften wie den Kriterien für die Berechtigung zur Teilnahme an den
flexiblen Mechanismen und den Kriterien für die Reserve für den
Verpflichtungszeitraum (CPR). Diese Vorschriften garantieren, dass keine
Vertragspartei übermäßig viele Einheiten verkauft, wenn dies nicht durch ihre
tatsächlichen Emissionsreduktionen gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wurden
auf der Klimakonferenz von Doha Regeln für den Übergang vom ersten zum zweiten
Verpflichtungszeitraum vereinbart, insbesondere in Bezug auf die Überführung
(Banking) überschüssiger AAU vom ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum. Wenngleich die neu vereinbarten Kyoto-Regeln
das Funktionieren des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung grundsätzlich
nicht berühren, sollte das Zusammenspiel zwischen dem Verbuchungssystem nach
dem Kyoto-Protokoll und den Verbuchungsregeln nach EU-Recht geklärt und die
Anwendung der Kyoto-Regeln an die EU-rechtliche Regelung angepasst werden.
Außerdem sind für die Durchführung der Vereinbarung über die gemeinsame
Erfüllung weitere technische Vorschriften erforderlich. Rechtsgrundlage für die technische
Umsetzung in der Europäischen Union Im ersten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls (2008-2012) wurden die international vereinbarten Vorschriften
im Rahmen der Monitoring-Entscheidung[9]
und der Register-Verordnungen durchgeführt, die für die Phase 2 des EU-EHS
(2008-2012) galten.[10]
Diese Vorschriften regelten u. a. die Verbuchung von Emissionen und
Einheiten, die gemeinsame Erfüllung durch die EU, die erforderliche Verwaltung
von Einheiten im Rahmen der aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden
Verpflichtungen und deren Wechselwirkung mit den Vorgängen der
Einheitenverwaltung im Rahmen des EU-EHS. Die Register-Verordnungen enthielten
Verbuchungs- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des EU-EHS und
für die Umsetzung des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls. Die
derzeit geltende Register-Verordnung[11]
enthält lediglich Vorschriften für die Verwaltung von Einheiten im Zusammenhang
mit der Durchführung und dem Vollzug der Phase 3 des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung.
Die Verbuchungsvorschriften für die technische Umsetzung des Protokolls nach 2012
sind darin nicht geregelt. Für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012
muss für die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island eine Reihe
technischer Durchführungsvorschriften aufgestellt werden. Die vor kurzem
erlassene Monitoring-Verordnung[12]
enthält keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission gestatten würde, dies in
Bezug auf die nationalen Register der Mitgliedstaaten zu tun. Die Monitoring-Verordnung
muss daher geändert werden, um die erforderliche Rechtsgrundlage zu schaffen. 2. Technische Umsetzung des
Kyoto-Protokolls nach 2012 Um die technische Umsetzung des
Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012 sicherzustellen, den wirksamen
Vollzug der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union,
ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu ermöglichen und die Übereinstimmung mit
dem EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung zu gewährleisten, sind in der
Europäischen Union technische Durchführungsvorschriften erforderlich. Diese
Vorschriften sollten u. a. Folgendes regeln: –
die Vorgänge der Einheitenverwaltung wie
Transaktionen von Kyoto-Einheiten (Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung,
Ausbuchung, Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum, Ersetzung oder
Änderung des Ablaufdatums) in und zwischen den nationalen Registern der
Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und Islands; –
Verbuchungsvorgänge im Zusammenhang mit dem
Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der
Übertragung überschüssiger AAU, CER und ERU vom ersten in den zweiten
Verpflichtungszeitraum; –
die Einrichtung und Unterhaltung der Reserve für
Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) und der Reserve für
den Verpflichtungszeitraum (CPR) für jedes Mitglied der Vereinbarung über die
gemeinsame Erfüllung; –
die auf die Vergabe von ERU und die erste
internationale Übertragung von AAU im zweiten Verpflichtungszeitraum erhobene
Abgabe oder der Erlösanteil (share of proceeds). Dieser Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates schafft die Grundlage dafür, dass diese
technischen Aspekte in der Europäischen Union durch die Annahme von Rechtsakten
umgesetzt werden können. Vorgänge der Einheitenverwaltung Die in diesem Vorschlag vorgesehenen
delegierten Rechtsakte sind erforderlich, um sicherzustellen, dass alle
Transaktionen von Kyoto-Einheiten in den nationalen Registern der Europäischen
Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands mit der gemeinsamen Erfüllung ihrer
Verpflichtungen vereinbar sind. Die Transaktionen schließen Folgendes ein:
Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung, Übertragung in den nächsten
Verpflichtungszeitraum, Ersetzung, Änderung des Ablaufdatums und Ausbuchung.
Außerdem muss die wirksame Durchführung der Vorgänge der Einheitenverwaltung
sichergestellt werden, die für die Zwecke der Verbuchung von Emissionen und
Einheiten im Rahmen des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung vorgesehen
sind. Die Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung für den zweiten
Verpflichtungszeitraum setzt voraus, dass die Regeln für die Umsetzung des
Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union weiter spezifiziert werden. Außerdem sehen sowohl das EU-EHS als auch die
Lastenteilungsentscheidung vor, dass Kyoto-Einheiten in begrenztem Umfang für
die Erfüllung der mit den EU-Rechtsvorschriften eingeführten Verpflichtungen
verwendet werden dürfen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die technische
Umsetzung der Kyoto-Vorschriften in der Europäischen Union die in den
EU-Rechtsvorschriften verankerte Flexibilität in vollem Umfang wahrt, so dass
diese Einheiten für Betreiber in Einklang mit den Bestimmungen des EU-EHS und
für Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihren aus der
Lastenteilungsentscheidung erwachsenden Verpflichtungen zugänglich sind. Ebenso
wichtig ist auch, dass die technische Umsetzung robuste Verbuchungsverfahren
aufrechterhält, die für die Angleichung der Durchführungsvorschriften zum
Kyoto-Protokoll an das EU-EHS und die Lastenteilungsentscheidung von Belang
sind. Hierzu gehört die Notwendigkeit sicherzustellen, dass für jede
EU-Einheit, die generiert oder zur Verpflichtungserfüllung verwendet wird, eine
entsprechende Kyoto-Einheit vergeben oder ausgebucht wird. Außerdem sind die in diesem Vorschlag
vorgesehenen delegierten Rechtsakte notwendig, um die Ausbuchung von Einheiten
nach 2012 wirksam zu regeln, denn die Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung
hängt davon ab, dass die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und Island je
nach ihrem jeweiligen Emissionsniveau Einheiten ausbuchen. Ein kohärentes
Verfahren für die Ausbuchung von Einheiten durch die Europäische Union, ihre
Mitgliedstaaten und Island und die eindeutige Ausweisung der von jeder
Vertragspartei auszubuchenden Einheiten garantiert, dass die Einhaltung der
EU-Rechtsvorschriften auch bedeutet, dass die Verpflichtungen im Rahmen des
Kyoto-Protokolls erfüllt werden, und umgekehrt. Ein solches Verfahren ist auch
notwendig, um die Integrität der Verbuchung im Rahmen des EU-EHS zu schützen.
Sofern die unter das EU-EHS fallenden Betreiber ihre Verpflichtungen aus dem
System erfüllen, ist auch garantiert, dass keine weiteren Kyoto-Einheiten
erworben werden müssen, um Emissionen abzudecken, die zur Erfüllung der
Verbuchungsvorschriften im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den zweiten
Verpflichtungszeitraum berücksichtigt werden müssen. Zu diesem Zweck sorgen die
in diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte dafür, dass zwischen
dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2020 unter das EU-EHS
fallende Emissionen der anschließenden Ausbuchung von im zweiten
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültigen Einheiten entsprechen. Sie
stellen im Wesentlichen sicher, dass für jede Einheit, die im EU-EHS für in der
Anlage A des Kyoto-Protokolls aufgeführte Emissionen aus Quellen abgegeben
wurde, eine für den zweiten Verpflichtungszeitraum gültige Kyoto-Einheit
ausgebucht wird. In gleicher Weise gewährleisten sie, dass für den zweiten
Verpflichtungszeitraum gültige Kyoto-Einheiten für Emissionen und abgebaute
Emissionen in Nicht-EHS-Sektoren der Mitgliedstaaten und Islands ausgebucht
werden, soweit die entsprechenden Gase, Quellen und Senken unter das Protokoll
fallen. Verbuchungsprozesse für den Übergang vom ersten zum zweiten
Verpflichtungszeitraum Im Beschluss 13/CMP.1, der die wesentlichen
Verbuchungsvorschriften des Kyoto-Protokolls[13]
enthält, sind die notwendigen Bestimmungen verankert, auf deren Grundlage die
Vertragsparteien ERU, CER und AAU in den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen
können, nachdem bei allen Vertragsparteien geprüft wurde, inwieweit sie ihre
Verpflichtungen erfüllt haben. Nach diesem Beschluss dürfen ERU und CER bis zu
einem Anteil von höchstens 2,5 % der der Vertragspartei zugeteilten Menge
in den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Gutschriften aus
Senken (RMU), befristete CER (tCER), langfristige CER (lCER) und in ERU
konvertierte RMU sind nicht übertragbar. Mit dem Beschluss 1/CMP.8 wird
bestätigt, dass diese Regeln auch nach 2012 gelten. Er enthält außerdem die
Vorschrift, dass in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragene AAU in die
Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum der
Vertragspartei zu übertragen sind. Die prozentuale Obergrenze für die Übertragung
von CER und ERU in den nächsten Verpflichtungszeitraum gilt auf der Grundlage
der zugeteilten Menge; CER und ERU, die im ersten Verpflichtungszeitraum gültig
waren und zur Erfüllung in Phase 3 des EU-EHS (2013-2020) verwendet
werden, werden im Unionsregister geführt. Deswegen ist es von höchster
Bedeutung, dass die Obergrenze für die gesamte Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten so angewendet wird, dass solche Einheiten für die spätere
Ausbuchung in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen werden können.
Darüber hinaus müssen im Rahmen des EU-EHS nicht nur von den Vertragsparteien,
sondern auch von privaten Rechtsträgern Konten eröffnet und geführt werden.
Soweit die Guthaben in diesen Konten CER und ERU umfassen, ist es wichtig,
kohärente Vorschriften aufzustellen, die die optimale Anwendung der
Übertragungsvorschriften ermöglichen. Im Unionsregister werden auch AAU
geführt, die von Phase 2 in Phase 3 des EU-EHS übernommene
Zertifikate repräsentieren (Banking). Mit den delegierten Rechtsakten muss
daher auch die Anwendung der Vorschriften für die Übertragung von AAU in
spätere Verpflichtungszeiträume geregelt werden, um sicherzustellen, dass die
Kyoto-Verbuchungsvorschriften in Übereinstimmung mit den entsprechenden
Vorschriften des EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung angewendet werden. Einrichtung und Unterhaltung der Reserve für den Verpflichtungszeitraum
(CPR) und der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum
(PPSR) für jedes Mitglied der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung In den in diesem Vorschlag vorgesehenen
delegierten Rechtsakten muss außerdem spezifiziert werden, wie die Reserve für
den Verpflichtungszeitraum (CPR) in den nationalen Registern der Europäischen
Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands funktioniert. Die internationale
Auflage, eine Reserve für den Verpflichtungszeitraum einzurichten und zu
unterhalten, ist Teil der Verantwortung jeder Vertragspartei für die Verwaltung
und Verbuchung der ihr zugeteilten Menge. Nach internationalen Beschlüssen entspricht
die Reserve für den Verpflichtungszeitraum entweder 90 % der einer
Vertragspartei anfänglich zugeteilten Menge oder 100 % ihres zuletzt
überprüften Inventars, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, multipliziert
mit 8. Die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gilt für jedes Mitglied der
Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung individuell. Da die den
Mitgliedstaaten und Island zugeteilte Menge nur Nicht-EHS-Sektoren, die der
Union zugeteilte Menge hingegen die EHS-Sektoren betrifft, müssen die in diesem
Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte kohärente Regeln für die genaue
Berechnung und transparente Mitteilung der jeweiligen Reserven für den
Verpflichtungszeitraum der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und
Islands enthalten. Nach dem Beschluss 1/CMP.8 muss jede
Vertragspartei in ihrem nationalen Register ein Konto für die Reserve für
Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR-Konto) einrichten und
entsprechende Regeln für diese Reserve aufstellen, die Folgendes umfassen:
Einheiten dürfen zwischen PPSR-Konten übertragen werden; jede Vertragspartei
darf Einheiten aus ihrer eigenen PPSR bis zu der Menge ausbuchen, um die die
Emissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum die zugeteilte Menge übersteigen;
eine Vertragspartei kann Einheiten bis zu einem Anteil von 2 % ihrer im
vorigen Verpflichtungszeitraum zugeteilten Menge aus der PPSR einer anderen
Vertragspartei erwerben. Die Europäische Union, jeder ihrer Mitgliedstaaten und
Island sind dafür verantwortlich, in Einklang mit den international
vereinbarten Vorschriften und den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung eine
PPSR einzurichten und zu unterhalten. Der Umfang einer jeden PPSR muss
entsprechend den in Anhang I des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses festgesetzten
Emissionsniveaus festgelegt werden. Darüber hinaus sind gemeinsame Regeln für
den Anfangsstand[14]
sowie für die Nutzung und den Erwerb von Einheiten in den PPSR der Europäischen
Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands aufzustellen. Anwendung der Erlösabgabe auf AAU und ERU Im Beschluss 1/CMP.8 ist vorgesehen, dass auf
die erste internationale Übertragung von AAU und die Vergabe von ERU eine
Erlösabgabe von 2 % erhoben wird. Wird die Abgabe auf die Vergabe von ERU
erhoben, so fällt dies unter die Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedstaats
bzw. Islands. Soweit AAU-Bilanzen geführt werden müssen, um sicherzustellen,
dass für jede Einheit, die für die Einhaltung der Lastenteilungsentscheidung
verwendet wird, eine gültige Kyoto-Einheit ausgebucht werden kann, sind die in
diesem Vorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte erforderlich, um
sicherzustellen, dass die Erhebung der Erlösabgabe im Einklang mit den
Bestimmungen des EU-Rechts verbucht wird. 3. Rechtliche Aspekte des
Vorschlags Mit diesem Vorschlag wird die Rechtsgrundlage
in der Monitoring-Verordnung geändert, so dass die Kommission Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter erlassen kann, mit denen Vorschriften für nicht wesentliche
Aspekte der Verbuchung von Kyoto-Einheiten nach 2012 im EU-Recht verankert
werden. Die für die Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer
Mitgliedstaaten und Islands sowie für ihre Umsetzung und die gemeinsame
Erfüllung wesentlichen Aspekte werden in einer Reihe von Rechtsakten
festgehalten, darunter ein gesonderter Vorschlag für einen Ratsbeschluss. Sie
werden auch in der bilateralen Vereinbarung mit Island behandelt und sind
Bestandteil der Doha-Änderung und der begleitenden Beschlüsse der als Tagung
der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Vertragsstaatenkonferenz
sowie der Monitoring-Verordnung und der in deren Rahmen angenommenen
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Im Rahmen früherer Register-Verordnungen
wurden solche Vorschriften im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle
erlassen. Sie stützten sich auf eine in der Monitoring-Entscheidung enthaltene
Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage, die es ermöglichte, die technischen
Aspekte der Einheitenverwaltung im ersten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls durch die Annahme der Register-Verordnung umzusetzen, war in
Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 der
Monitoring-Entscheidung enthalten. Sie ging unter anderem auf die Notwendigkeit
ein, im Ausschussverfahren Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung von
Informationen aus dem nationalen Register zu Vergabe, Erwerb, Besitz,
Übertragung, Löschung, Ausbuchung und Übertragung in den nächsten
Verpflichtungszeitraum (Carry-over) von Einheiten von AAU, RMU, ERU und CER im
Vorjahr zu erlassen. Auch in Bezug auf die Vorgabe, dass die Gemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten „Register [erstellen und führen], um eine genaue
Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung
von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten
und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie des Übertrags von zugeteilten
Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen zu
gewährleisten“, sah sie ein Ausschussverfahren vor. Die Monitoring-Entscheidung wurde durch die
Monitoring-Verordnung aufgehoben und ersetzt, die am 8. Juli 2013 in Kraft
getreten ist. Die Monitoring-Verordnung geht in Artikel 10 („Einrichtung
und Führung von Registern“) auf das Registersystem ein, das die technische
Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Bezug auf die Verwaltung von Einheiten in den
nationalen Registern möglich macht. Sie enthält das Kernstück der
internationalen Verpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten, nämlich
„Register [zu errichten und zu führen], in denen die Vergabe, der Besitz, die
Übertragung, der Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, der Übertrag, die
Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER
und lCER akkurat verbucht werden“. Artikel 10 Absatz 4 enthält
außerdem die Rechtsgrundlage für den Erlass eines delegierten Rechtsakts, mit
dem nicht wesentliche Aspekte der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls in
Bezug auf die Verwaltung von Einheiten in den nationalen Registern geregelt
werden, und ersetzt Artikel 6 Absatz 1 der Monitoring-Entscheidung.
Während allerdings Artikel 6 Absatz 1 der Monitoring-Entscheidung
alle Aspekte der Verwaltung von Einheiten in den Registern der Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten regelte, wurde der Anwendungsbereich der entsprechenden
Bestimmung in der Monitoring-Verordnung enger gefasst. Die Rechtsgrundlage für
den Erlass von delegierten Rechtsakten gilt jetzt nur für das „Einrichten“ (und
nicht für die Einrichtung und Führung) des Unionsregisters (statt des Registers
der Union und ihrer Mitgliedstaaten). Um ein wirksames
Registersystem einzurichten, das die neuen Anforderungen an die Verwaltung von
Einheiten im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls erfüllt, muss
Artikel 10 der Monitoring-Verordnung geändert werden. Sein
Anwendungsbereich muss dahingehend erweitert werden, dass alle Aspekte der
technischen Umsetzung in Bezug auf die Verwaltung von Einheiten in nationalen
Registern einbezogen sind, wie sie im Kyoto-Protokoll, der Doha-Änderung und
den in deren Rahmen getroffenen Beschlüssen für den zweiten Verpflichtungszeitraum
des Kyoto-Protokolls vorgeschrieben ist. Angesichts des Inhalts der Vorschriften, die
mit den in diesem Vorschlag vorgesehenen Rechtsakten eingeführt werden müssen,
sind diese Rechtsakte ebenfalls als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290
AEUV zu erlassen, wie dies bereits in Artikel 10 Absatz 4 der
Monitoring-Verordnung vorgesehen ist. Ein delegierter Rechtsakt ergänzt die
wesentlichen Vorschriften, indem er ihren Kern spezifiziert und weitere
Einzelheiten regelt. Er unterscheidet sich vom Durchführungsrechtsakt gemäß
Artikel 291 AEUV, der einheitliche Bedingungen für die Durchführung der
Rechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten schafft. Wie bereits dargelegt,
ergeben sich die nach 2012 umzusetzenden Verbuchungsvorschriften nicht allein
aus den EU-Rechtsvorschriften, sondern beruhen zu einem großen Teil auf
international vereinbarten Regeln. Außerdem werden sie nicht allein von den
Mitgliedstaaten umgesetzt, sondern gelten auch für die Europäische Union als
solche und schaffen so eine Verpflichtung für die EU-Organe. In Übereinstimmung
mit Artikel 290 AEUV sollten die in diesem Vorschlag vorgesehenen
delegierten Rechtsakte nicht die Durchführung etwaiger bestehender wesentlicher
Vorschriften harmonisieren, sondern vielmehr bestimmte technische Details für
die Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012 näher präzisieren. 2013/0377 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[15], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[16], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat den Beschluss
[...] über den Abschluss der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die
gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen[17] erlassen. Mit dem Beschluss
wird die Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“), mit der ein zweiter
Verpflichtungszeitraum eingeführt wird, im Namen der Union abgeschlossen; er
enthält die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der
Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 4 des
Kyoto-Protokolls. (2) Der Abschluss der
Doha-Änderung, die Umsetzung der begleitenden Beschlüsse der
Vertragsstaatenkonferenz, die als Tagung der Vertragsparteien des
Kyoto-Protokolls dient, und die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung durch
die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island machen es erforderlich, Vorschriften
für die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Union in der Zeit nach
2012 zu erlassen, um die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der
Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands und die Übereinstimmung
mit dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) wirksam zu gewährleisten, das
mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[18] und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[19]
eingeführt wurde. (3) Im ersten
Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls wurde den international
vereinbarten Auflagen für die Verbuchung und Verwaltung von Emissionen und
Einheiten und die gemeinsame Erfüllung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten
im Rahmen der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[20]
und der sogenannten Register-Verordnungen[21]
nachgekommen. Die früheren Register-Verordnungen wurden durch die Verordnung
(EU) Nr. 389/2013 der Kommission[22]
ersetzt, die nun Bestimmungen für die Verwaltung von Einheiten im Kontext der
Durchführung und des Funktionierens des EU-EHS und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG[23] enthält. Die jüngst erlassene
Verordnung (EG) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] enthält nicht mehr die
notwendige Rechtsgrundlage für den Erlass von delegierten Rechtsvorschriften
zur Anwendung der Regeln für den zweiten Verpflichtungszeitraum. (4) Für den zweiten
Verpflichtungszeitraum bezieht sich die der Union zugeteilte Menge auf die
Treibhausgasemissionen aus Quellen, die unter das EU-EHS fallen, soweit diese
auch unter das Kyoto-Protokoll fallen, während die jeweils den einzelnen
Mitgliedstaaten und Island zugeteilten Mengen sich auf alle
Treibhausgasemissionen aus Quellen und durch Senken abgebaute Emissionen
beziehen, die unter das Kyoto-Protokoll fallen. (5) Mit dem Beschluss 1/CMP.8[25] werden die Vorschriften für
die Feststellung der Teilnahmeberechtigung für die flexiblen Mechanismen gemäß
dem Kyoto-Protokoll geändert. Außerdem werden Obergrenzen für die Übertragung von
Einheiten vom ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum gesetzt, und von
jeder Vertragspartei wird verlangt, eine Reserve für Überschüsse aus dem
vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) einzurichten. Darüber hinaus sieht der Beschluss
vor, dass auf die Erlöse aus den ersten internationalen Übertragungen von
zugeteilten Mengen handelbarer Einheiten (AAU) und der Vergabe von
Emissionsreduktionseinheiten (ERU) für Projekte der gemeinsamen Durchführung
(JI-Projekte), sobald AAU oder Gutschriften aus Senken (RMU), die sich bereits
vorher im Besitz von Vertragsparteien befanden in ERU umgewandelt wurden, eine
Erlösabgabe von 2 % erhoben wird. Über weitere Vorschriften für die
Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Kyoto-Protokolls
wird derzeit verhandelt. (6) Um zwecks Sicherstellung der
technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012
ein kohärentes Regelwerk einzuführen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der
Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu
gewährleisten und die Übereinstimmung mit dem EU-EHS und der
Lastenteilungsentscheidung zu gewährleisten, sollte der Kommission im Einklang
mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
übertragen werden. Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte ausarbeitet und
abfasst, sollte sie sicherstellen, dass sie mit international vereinbarten
Verbuchungsvorschriften, den im Beschluss [...] enthaltenen Bedingungen für die
gemeinsame Erfüllung und einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vereinbar sind – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 werden die
folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt: „13a. Reserve für den Verpflichtungszeitraums
(CPR) eine Reserve, die gemäß dem Anhang zum Beschluss 11/CMP.1 oder anderer
relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls
eingerichtet wird; 13b. Reserve für Überschüsse aus dem vorigen
Verpflichtungszeitraum (PPSR) eine Reserve, die gemäß dem Beschluss 1/CMP.8
oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des
Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;“. 2. Artikel 10 wird wie folgt
geändert: a) Dem Artikel 10 Absatz 1 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Die Union und ihre Mitgliedstaaten verbuchen in
ihren Registern der im Kyoto-Protokoll, im Beschluss 1/CMP.8 oder in anderen
relevanten Beschlüssen von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls
vorgeschriebenen Übertragung von Einheiten in Form einer Abgabe auf die Erlöse
aus der Vergabe von ERU und der ersten internationalen Übertragung von AAU.“ b) Dem Artikel 10 wird folgender
Absatz 5 angefügt: „(5) Um über die Register der Union und der
Mitgliedstaaten die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls sicherzustellen,
die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer
Mitgliedstaaten und Islands und ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG
und der Entscheidung 406/2009/EG zu gewährleisten, wird die Kommission außerdem
ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 25 zu erlassen,
die unter anderem Folgendes betreffen: (a)
Vorgänge der Einheitenverwaltung wie Transaktionen
von Kyoto-Einheiten (Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung,
Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum (Carry-over), Ersetzung oder
Änderung des Ablaufdatums) in und zwischen den nationalen Registern der
Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und Islands; (b)
die Verbuchungsvorgänge im Zusammenhang mit dem
Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der
Übertragung überschüssiger AAU, CER und ERU vom ersten in den zweiten
Verpflichtungszeitraum; (c)
die Einrichtung und Unterhaltung der Reserve für
Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) und der Reserve für
den Verpflichtungszeitraum (CPR) für jedes Mitglied der Vereinbarung über die
gemeinsame Erfüllung; (d)
die Verbuchung der Erlösabgabe gemäß Absatz 1. Beim Erlass der in Unterabsatz 1 genannten
delegierten Rechtsakte sorgt die Kommission für eine einheitliche Anwendung der
international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, für optimale Transparenz
und für die genaue Verbuchung von Kyoto-Einheiten durch die Union und die
Mitgliedstaaten, und hält gleichzeitig den Verwaltungsaufwand und die Kosten
möglichst gering.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident [1] Beschluss 2/CMP.8 der Vertragsstaatenkonferenz, die als
Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient, FCCC/KP/CMP/2012/13/Add. 1 [2] Basisjahre für die EU im ersten Verpflichtungszeitraum:
Für Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid
(N2O) ziehen alle Mitgliedstaaten das Jahr 1990 heran, ausgenommen:
Bulgarien (1988), Ungarn (Durchschnitt der Jahre 1985–1987), Slowenien (1986),
Polen (1988) und Rumänien (1989). Für fluorierte Gase legen alle
Mitgliedstaaten das Jahr 1995 als Basisjahr zugrunde, ausgenommen: Österreich,
Frankreich, Italien und die Slowakei (1990) und Rumänien (1989). [3] Am 23. April 2009 angenommene Rechtsvorschriften,
darunter die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des
EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und die
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion
ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen
der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L
140 vom 5.6.2009. [4] Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche werden
ausführlich in folgendem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen erläutert:
„Preparing the EU's Quantified Emission Limitation or Reduction Objective
(QELRO) based on the EU Climate and Energy Package“, SWD(2012) 18 final vom 13.2.2012. [5] Übermittlung Dänemarks und der Europäischen Kommission
im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vom 19. April 2012:
„Information on the quantified emission limitation or reduction objectives
(QELROs) for the second commitment period under the Kyoto Protocol“ (Angaben zu
den quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionszielen für den zweiten
Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls), FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1. [6] Siehe Fußnote 1. [7] Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002
über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft
sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1. [8] COM(2013) 768 final. [9] Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur
Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung
des Kyoto-Protokolls, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1. [10] Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember
2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1, und Verordnung (EU) Nr. 920/2010
der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres
Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1. [11] Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai
2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG
und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011
der Kommission, ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1. [12] Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die
Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über
diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene
der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG,
ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13. [13] Decision 13/CMP/1 on Modalities for the accounting of
assigned amounts under Article 7, paragraph 4, of the Kyoto Protocol (Beschluss
13/CMP.1 über die Modalitäten für die Verbuchung von zugeteilten Mengen im
Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls) in: FCCC/KP/CMP/2005/8/Add.2. [14] Der Anfangsstand der im Unionsregister einzurichtenden
PPSR der Europäischen Union besteht hauptsächlich aus AAU, die gemäß
Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 im Unionsregister geführt
werden und EU-EHS-Zertifikate repräsentieren, die gemäß Artikel 57
derselben Verordnung von einem Zeitraum auf den nächsten übertragen wurden
(Banking). Der Anfangsstand jeder PPSR der Mitgliedstaaten und Islands besteht
aus AAU, die in jedem nationalen Register überführt wurden. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] ABl. C […] vom […], S. […]. [17] ABl.
L vom , S. . [18] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003. [19] Entscheidung
Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer
Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der
Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140
vom 5.6.2009. [20] Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung
der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des
Kyoto-Protokolls, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1. [21] Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember
2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1, und Verordnung (EU) Nr. 920/2010
der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres
Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1. [22] Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai
2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG
und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011
der Kommission, ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1. [23] Entscheidung
Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer
Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der
Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 136. [24] Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die
Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über
diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene
der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG,
ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13. [25] Beschluss 2/CMP.8 der Vertragsstaatenkonferenz, die als
Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient, FCCC/KP/CMP/2012/13/Add. 1.