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Document 52013PC0745
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the signature of the Agreement between the European Union and the Republic of Azerbaijan on the readmission of persons residing without authorisation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
/* COM/2013/0745 final - 2013/0359 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt /* COM/2013/0745 final - 2013/0359 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. Politischer und rechtlicher
Hintergrund Die EU und Aserbaidschan kamen überein, ihre
Beziehungen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft weiter zu vertiefen und
auszubauen. Vor diesem Hintergrund hat die EU anerkannt, wie wichtig verstärkte
Kontakte zwischen den Bürgern sind. Während des Prager Gipfeltreffens zur
Östlichen Partnerschaft vom Mai 2009 bekräftigte die EU ihre politische
Unterstützung für eine vollständige Liberalisierung der Visumregelung in einem
sicheren Umfeld und für mehr Mobilität durch den Abschluss von
Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Ländern der Östlichen
Partnerschaft. Gemäß dem gemeinsamen Konzept für die Entwicklung der EU-Politik
im Bereich der Visaerleichterungen, auf das sich die Mitgliedstaaten auf Ebene
des AStV im Dezember 2005 verständigt hatten, kann ohne ein
Rückübernahmeabkommen grundsätzlich kein Visaerleichterungsabkommen geschlossen
werden. Am 19. Dezember 2011 ermächtigte der Rat
die Kommission offiziell, ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen
Union und Aserbaidschan auszuhandeln. Im Februar 2012 übermittelte die Kommission
den aserbaidschanischen Behörden einen Abkommensentwurf. Danach fand die erste
offizielle Verhandlungsrunde am 1./2. März 2012 in Baku statt. Es folgten
drei weitere offizielle Verhandlungsrunden, von denen die letzte am
12./13. März 2013 in Brüssel stattfand. In der Folge wurde der vereinbarte
Wortlaut am 29. Juli 2013 in Brüssel paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in allen
(informellen und formellen) Phasen der Verhandlungen über das
Rückübernahmeabkommen regelmäßig informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die
Union Artikel 79 Absatz 3 AEUV in Verbindung mit Artikel 218
AEUV. Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
die Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens. Der Rat wird mit qualifizierter
Mehrheit hierüber beschließen. Nach Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a AEUV ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum
Abschluss des Abkommens erforderlich. II. Verhandlungsergebnis Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden
sind und dass das im Entwurf vorliegende Rückübernahmeabkommen von der Union
angenommen werden kann. Der Inhalt dieses Abkommens in seiner
endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: –
Das Abkommen ist in acht Abschnitte mit insgesamt
25 Artikeln unterteilt. Ferner enthält es acht Anhänge, die Bestandteil
des Abkommens sind, und sechs gemeinsame Erklärungen. –
Das Abkommen enthält eine einleitende Klausel;
darin wird bekräftigt, dass das Abkommen unter Achtung der Menschenrechte sowie
unter Wahrung der Pflichten und Zuständigkeiten des ersuchten Staates und des
ersuchenden Staates nach Maßgabe der einschlägigen für sie geltenden
internationalen Instrumente anzuwenden ist, und darauf hingewiesen, dass der
ersuchte Staat insbesondere für den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet
rückübernommenen Personen im Einklang mit diesen internationalen Instrumenten
Sorge trägt. In derselben Klausel wird bekräftigt, dass der ersuchende Staat
der freiwilligen Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung geben sollte. –
Die im Abkommen festgelegten Rückübernahmepflichten
(Artikel 3 bis 6) beruhen auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und betreffen
sowohl eigene Staatsangehörige (Artikel 3 und 5) als auch
Drittstaatsangehörige und Staatenlose (Artikel 4 und 6). –
Die Pflicht zur Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger erstreckt sich auch auf ehemalige eigene Staatsangehörige,
die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, ohne die Staatsangehörigkeit
eines anderen Staates zu erwerben. –
Die Pflicht zur Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger erstreckt sich außerdem auf Familienmitglieder (Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder) - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit -,
die über kein eigenständiges Aufenthaltsrecht im ersuchenden Staat verfügen. –
Die Pflicht zur Rückübernahme eines
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Artikel 4 und 6) ist an die
Bedingung geknüpft, dass der Betreffende a) zum Zeitpunkt der Übermittlung
des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten
gültigen Visums oder Aufenthaltstitels ist oder b) nach einem Aufenthalt
im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder einer Durchreise durch sein
Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet des
ersuchenden Staates eingereist ist. Von dieser Pflicht ausgenommen sind
Personen, die im Transit über einen Flughafen des ersuchten Staates gereist
sind, und Personen, die visumfreien Zugang zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
genießen. –
Für die eigenen Staatsangehörigen – bei Ablauf der
festgelegten Frist – sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose erkennt
Aserbaidschan das Standardreisedokument der EU für die Rückführung an (Artikel 3
Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 3). Das entsprechende
Standarddokument der Republik Aserbaidschan ist in Anhang 8 beigefügt. –
Abschnitt III des Abkommens (Artikel 7
bis 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 5) enthält die notwendigen
technischen Bestimmungen für das Rückübernahmeverfahren (Rückübernahmeantrag,
Nachweise, Fristen, Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung) und eine
Regelung der irrtümlichen Rückübernahme (Artikel 13). Verfahrenstechnische
Flexibilität ist insoweit vorgesehen, als in Fällen, in denen die
rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, kein
Rückübernahmeantrag gestellt werden muss (Artikel 7 Absatz 2). –
In Artikel 7 Absatz 3 sieht das Abkommen
das sogenannte beschleunigte Verfahren vor, das für Personen vereinbart wurde,
die in einer höchstens 15 km breiten Zone, gerechnet ab und einschließlich
Seehäfen und internationalen Flughäfen, einschließlich Zollzonen, der
Mitgliedstaaten oder Aserbaidschans aufgegriffen wurden. Im beschleunigten Verfahren
müssen die Rückübernahmeanträge innerhalb von zwei Tagen übermittelt und
innerhalb von zwei Arbeitstagen beantwortet werden, während die
Beantwortungsfrist im normalen Verfahren 15 Kalendertage beträgt
(Artikel 11 Absatz 2). –
Das Abkommen enthält einen Abschnitt über die
Durchbeförderung (Artikel 14 und 15 in Verbindung mit Anhang 6). –
Die Artikel 16, 17 und 18 enthalten die
notwendigen Bestimmungen über Kosten, Datenschutz und das Verhältnis zu anderen
völkerrechtlichen Verpflichtungen. –
Die Zusammensetzung des Gemischten
Rückübernahmeausschusses sowie seine Aufgaben und Befugnisse sind in
Artikel 19 festgelegt. –
Nach Artikel 20 können Aserbaidschan und
einzelne Mitgliedstaaten bilaterale Durchführungsprotokolle schließen, um die
Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern. Das Verhältnis zwischen den
bilateralen Durchführungsprotokollen und dem Abkommen ist in Artikel 21
geregelt. –
Die Schlussbestimmungen (Artikel 22 bis 25)
regeln das Inkrafttreten, die Laufzeit, etwaige Änderungen, die Aussetzung und
die Kündigung des Abkommens sowie den rechtlichen Status seiner Anhänge. –
Der besonderen Position Dänemarks wird in der
Präambel, in Artikel 1 Buchstabe c und in Artikel 22
Absatz 2 sowie in einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung Rechnung
getragen. Der Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird in
entsprechenden gemeinsamen Erklärungen zu dem Abkommen Rechnung getragen. III. Fazit In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, –
zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der
Union unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union
zu unterzeichnen. 2013/0359 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit
unbefugtem Aufenthalt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 19. Dezember 2011 ermächtigte der Rat die
Kommission, mit Aserbaidschan Verhandlungen über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der
Paraphierung des Abkommens am 29. Juli 2013 erfolgreich abgeschlossen. (2)
Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines
Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – vom Verhandlungsführer im Namen
der Europäischen Union unterzeichnet werden. (3)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [beteiligt
sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist
weder durch dieses Abkommen gebunden noch seiner Anwendung unterworfen, es sei
denn, es teilt gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Abkommen
beteiligen möchte / hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an
der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte]. (4)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und
unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland
nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch dieses Abkommen
gebunden noch seiner Anwendung unterworfen, es sei denn, es teilt gemäß dem
genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Abkommen beteiligen möchte / hat
Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses
beteiligen möchte]. (5)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über
die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich
Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark somit nicht
bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Europäischen
Union zu unterzeichnen und die Personen zu bestellen, die zur Unterzeichnung
befugt sind. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“
genannt, und DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN, nachstehend
„Aserbaidschan“ genannt, – ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu
intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit zügige und effiziente Verfahren für die
Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen
einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans
oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit
oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr
erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit
zu erleichtern, UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass
dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer
Mitgliedstaaten und Aserbaidschans unberührt lässt, die sich aus dem
Völkerrecht ergeben, insbesondere aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll vom
31. Januar 1967, IN DER ERWÄGUNG,
dass gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie Irland sich nicht an diesem Abkommen
beteiligen werden, es sei denn, sie teilen gemäß dem genannten Protokoll mit,
dass sie sich an dem Abkommen beteiligen möchten. IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses
Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit
dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die
Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (a)
„Rückübernahme“ ist die Überstellung von Personen
(eigenen Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort
illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, durch den ersuchenden
Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Abkommens. (b)
„Vertragsparteien“ sind Aserbaidschan und die
Union. (c)
„Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der durch dieses Abkommen gebunden ist. (d)
„Staatsangehöriger Aserbaidschans“ ist, wer nach
aserbaidschanischem Recht die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans besitzt. (e)
„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer
im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt. (f)
„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere
Staatsangehörigkeit als die Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats besitzt. (g)
„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit
besitzt. (h)
„Aufenthaltstitel“ ist jede von Aserbaidschan oder
einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im
betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die
Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines
Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden
Hoheitsgebiet zu verbleiben. (i)
„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung
Ascherbaidschans oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in das
Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats, den dortigen Aufenthalt
oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum. (j)
„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Aserbaidschan
oder ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8
oder einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens
stellt. (k)
„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Aserbaidschan oder
ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder
ein Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens gerichtet
wird. (l)
„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung
dieses Abkommens gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a betraute
nationale Behörde Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats. (m)
„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines
Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland. Artikel 2
Grundlegende Prinzipien Bei der Intensivierung der Zusammenarbeit zur
Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration tragen der ersuchte und
der ersuchende Staat dafür Sorge, dass im Zuge der Anwendung dieses Abkommens
auf die in dessen Anwendungsbereich fallenden Personen die Menschenrechte
geachtet sowie die Pflichten und Zuständigkeiten gewahrt werden, die sich aus
den einschlägigen für die Parteien geltenden internationalen Instrumenten ergeben,
insbesondere aus: –
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von
1948, –
der Europäischen Konvention von 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und den zugehörigen Protokollen, –
dem Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche
und politische Rechte, –
dem VN-Übereinkommen von 1984 gegen Folter, –
dem Genfer Abkommen von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll von 1967. Im Einklang mit seinen Pflichten aus den oben
aufgeführten internationalen Instrumenten trägt der ersuchte Staat insbesondere
Sorge für den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen
Personen. Der ersuchende Staat sollte der freiwilligen
Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung geben, wenn keine Veranlassung zu der
Annahme besteht, dass dies die Rückkehr einer Person in den ersuchten Staat
unterminieren würde. Abschnitt I
Rückübernahmepflichten Aserbaidschans Artikel 3
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1) Aserbaidschan rückübernimmt auf
Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die
Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr
erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft
gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Aserbaidschans sind. (2) Aserbaidschan rückübernimmt ferner –
minderjährige unverheiratete Kinder der in
Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer
Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, –
Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen,
die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind,
vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans
einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie
verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden
Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. (3) Aserbaidschan rückübernimmt auch
Personen, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat illegal anwesend sind oder sich
dort illegal aufhalten und die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften Aserbaidschans aufgegeben haben, es sei denn, diesen
Personen ist die Einbürgerung von einem Mitgliedstaat zumindest zugesagt
worden. (4) Nach der Zustimmung Aserbaidschans
zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische
Vertretung Aserbaidschans, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden
Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für
die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit
einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen aus. Hat
Aserbaidschan das Reisedokument nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen
ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der
EU für die Rückführung (Anhang 7)[1]
anerkennt. (5) Kann die betreffende Person aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die
zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Aserbaidschans innerhalb
von fünf Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher
Gültigkeitsdauer aus. Hat Aserbaidschan das neue Reisedokument nicht innerhalb
von fünf Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das
Standardreisedokument der EU für die Rückführung (Anhang 7)[2] anerkennt. Artikel 4
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1) Aserbaidschan rückübernimmt auf
Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die geltenden
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet
nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte
Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie (a)
zum Zeitpunkt der Übermittlung des
Rückübernahmeantrags im Besitz eines von Aserbaidschan ausgestellten gültigen
Visums oder Aufenthaltstitels sind oder (b)
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet
Aserbaidschans oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf
direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. (2) Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 gilt nicht, wenn (a)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur
im Transit über einen internationalen Flughafen Aserbaidschans gereist ist, (b)
dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen
visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats gewährt
wurde. (3) Unbeschadet des Artikels 7
Absatz 2 stellt der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung Aserbaidschans
zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist,
das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (Anhang 7)[3] aus. Abschnitt II
Rückübernahmepflichten der Union Artikel 5
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1) Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf
Antrag Aserbaidschans ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder die Anwesenheit oder den
Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern
nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass
sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. (2) Ein Mitgliedstaat rückübernimmt
ferner –
minderjährige unverheiratete Kinder der in
Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer
Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in Aserbaidschan, –
Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen,
die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind,
vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten
Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten,
es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in
Aserbaidschan. (3) Ein Mitgliedstaat rückübernimmt
auch Personen, die in Aserbaidschan illegal anwesend sind oder sich dort
illegal aufhalten und denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet
Aserbaidschans die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dessen
nationalen Vorschriften entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit
aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von
Aserbaidschan zumindest zugesagt worden. (4) Nach der Zustimmung des ersuchten
Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder
konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der
rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen
das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche
Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen aus. Hat der
ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen
ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das Standardreisedokument
Aserbaidschans für die Rückführung (Anhang 8) anerkennt. (5) Kann die betreffende Person aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die
zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden
Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen unentgeltlich ein neues
Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat
das Reisedokument nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ausgestellt, so wird
davon ausgegangen, dass er das Standardreisedokument Aserbaidschans für die
Rückführung (Anhang 8) anerkennt. Artikel 6
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1) Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf
Antrag Aserbaidschans ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die geltenden
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder die
Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr
erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft
gemacht ist, dass sie (a)
zum Zeitpunkt der Übermittlung des
Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder (b)
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des
ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal
und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans eingereist sind. (2) Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 gilt nicht, wenn (a)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur
im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats
gereist ist oder (b)
dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen
visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet Aserbaidschans gewährt wurde. (3) Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel
ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen
Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument
beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen
sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits
abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den
Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann
keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht
nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt
ausgereist ist. (4) Unbeschadet des Artikels 7
Absatz 2 stellt Aserbaidschan nach der Zustimmung des Mitgliedstaats zum
Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das
für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument (Anhang 8) aus. Abschnitt III
Rückübernahmeverfahren Artikel 7
Grundsätze (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2
ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den
Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des
ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln. (2) Wenn die rückzuübernehmende Person
im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern es sich bei ihr um einen
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zudem eines gültigen Visums
oder Aufenthaltstitels des ersuchten Staates ist, kann die Überstellung der
betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen
Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag und, sofern es sich bei
ihr um einen Staatsangehörigen des ersuchten Staates handelt, eine schriftliche
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermitteln muss. (3) Unbeschadet des Absatzes 2
gilt, dass wenn eine Person in einer höchstens 15 km breiten Zone,
gerechnet ab und einschließlich Seehäfen und internationalen Flughäfen,
einschließlich Zollzonen, des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem
sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend
illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag
übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren). Artikel 8
Rückübernahmeantrag (1) Der Rückübernahmeantrag muss nach
Möglichkeit Folgendes enthalten: (a)
Angaben zu der rückzuübernehmenden Person
(Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und – nach Möglichkeit – Geburtsort,
letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen
unverheirateten Kindern und/oder zum Ehegatten / zur Ehegattin; (b)
im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der in
den Anhängen 1 beziehungsweise 2 genannten Mittel, mit denen die
Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht
wird; (c)
im Falle von Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 beziehungsweise 4 genannten
Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise
glaubhaft gemacht wird; (d)
Lichtbild der rückzuübernehmenden Person. (2) Der Rückübernahmeantrag muss nach
Möglichkeit auch Folgendes enthalten: (a)
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu
überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende
Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; (b)
Angaben zu sonstigen Schutz- oder
Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei
der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können. (3) Ein gemeinsames Formblatt für
Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. (4) Für die Übermittlung eines
Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln,
einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. Artikel 9
Nachweis der Staatsangehörigkeit (1) Die Staatsangehörigkeit kann nach
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit
den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten, sofern ihre Gültigkeitsdauer
nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist, nachgewiesen werden. Wird eines
dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Aserbaidschan
die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die
Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen
werden. (2) Die Staatsangehörigkeit kann nach
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit
den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst
wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt,
so sehen die Mitgliedstaaten und Aserbaidschan die Staatsangehörigkeit als
festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die
Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft
gemacht werden. (3) Kann keines der in Anhang 1
oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder enthalten die
vorgelegten Dokumente unzureichende Begründungen, so befragt die zuständige
diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend
einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden Ersuchen des ersuchenden Staates
die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit
innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens. (4) Das Verfahren für solche
Befragungen kann in den in Artikel 20 vorgesehenen
Durchführungsprotokollen festgelegt werden. Artikel 10
Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit (1) Die Erfüllung der in Artikel 4
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere
mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann
nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher
Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Aserbaidschan ohne weitere
Nachforschungen gegenseitig anerkannt. (2) Die Erfüllung der in Artikel 4
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere
mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann
nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein
solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und
Aserbaidschan die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts
Gegenteiliges nachweisen können. (3) Die Illegalität der Einreise, der
Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten
der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche
Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die
Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz
der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des
erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis
für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. Artikel 11
Fristen (1) Der Rückübernahmeantrag ist der
zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von sechs Monaten zu
übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis
davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die
geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt
nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des
Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist
auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die
Hindernisse nicht mehr bestehen. (2) Die Beantwortung des
Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich –
innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Anträgen im
beschleunigten Verfahren (Artikel 7 Absatz 3), –
innerhalb von fünfzehn Kalendertagen in allen
anderen Fällen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine
Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. Für die Beantwortung eines
Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln,
einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. (3) Wird der Rückübernahmeantrag
abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen. (4) Nach Erteilung der Zustimmung oder
gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die
betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des
ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die
Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Artikel 12
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (1) Unbeschadet des Artikels 7
Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der
Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates
mindestens drei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, den
Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung
schriftlich mit. (2) Die Beförderung kann mittels jeder
Verkehrsart, einschließlich des Luft- oder Seewegs, erfolgen. Bei der
Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen
Fluggesellschaften Aserbaidschans oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen
werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer
begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus
dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um
von Aserbaidschan oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen. (3) Erfolgt die Überstellung auf dem
Luftweg, so benötigen etwaige Begleitpersonen kein Visum. Artikel 13
Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von sechs Monaten und im Falle
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von zwölf Monaten nach
der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis
6 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat
rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall gelten die
Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren
Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der
zurückzunehmenden Person zu übermitteln. Abschnitt IV
Durchbeförderung Artikel 14
Grundsätze (1) Die Mitgliedstaaten und
Aserbaidschan sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf
direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können. (2) Aserbaidschan genehmigt auf
Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Aserbaidschans die
Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise
in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den
Bestimmungsstaat gewährleistet sind. (3) Die Durchbeförderung kann von Aserbaidschan
oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden, (a)
wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem
Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter
oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die
Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen
Überzeugung droht oder (b)
wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen
Sanktionen ausgesetzt sein wird oder (c)
wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der
nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler
Interessen des ersuchten Staates vorliegen. (4) Aserbaidschan oder ein
Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in
Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der
Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere
Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr
gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den
Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich
zurück. Artikel 15
Durchbeförderungsverfahren (1) Der zuständigen Behörde des
ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln,
der Folgendes enthält: (a)
die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See-
oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen
Bestimmungsstaat; (b)
Angaben zu der betreffenden Person (Vorname,
Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die
Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und – nach
Möglichkeit – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des
Reisedokuments usw.); (c)
den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der
Überstellung und etwaige Begleitpersonen; (d)
eine Erklärung, dass nach Auffassung des
ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2
erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14
Absatz 3 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für
Durchbeförderungsanträge ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Für die Übermittlung eines
Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln,
einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. (2) Der ersuchte Staat unterrichtet den
ersuchenden Staat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags
schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den
vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die
Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Antwort
eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt. Für die Beantwortung eines
Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln,
einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. (3) Erfolgt die Durchbeförderung auf
dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen
von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. (4) Vorbehaltlich gegenseitiger
Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der
Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und
Bereitstellung hierzu geeigneter Mittel. (5) Sofern nichts anderes vereinbart
wird, erfolgt die Durchbeförderung binnen 30 Tagen nach Erhalt der
Zustimmung zu dem Antrag. Abschnitt V
Kosten Artikel 16
Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Rechts der zuständigen
Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der
mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im
Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem
Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des
Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. Abschnitt VI
Datenschutz und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen Artikel 17
Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt,
sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen
Behörden Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die
Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Aserbaidschans beziehungsweise, wenn
der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von
dem betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: (a)
Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben
und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. (b)
Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten
eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben
werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der
empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden
Weise weiterverarbeitet werden. (c)
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck
entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür
erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die
übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: –
Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen,
Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden /
unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand,
Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit
usw.), –
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,
Ausstellungsort), –
Zwischenstopps und Reisewege, –
sonstige Informationen, die zur Identifizierung der
zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt werden. (d)
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein
und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. (e)
Personenbezogene Daten müssen in einer Form
aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen
ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck,
für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. (f)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende
Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung,
Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die
Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die
Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder
sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die
Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei
ein. (g)
Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der
übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten
gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. (h)
Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen
Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die
vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. (i)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende
Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung
und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 18
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen (1) Dieses Abkommen lässt die Rechte,
Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und
Aserbaidschans unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich
internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben,
insbesondere aus den in Artikel 2 aufgeführten internationalen
Instrumenten und –
den internationalen Übereinkommen über die
Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, –
internationalen Übereinkommen über die Auslieferung
und Durchbeförderung, –
multilateralen internationalen Übereinkommen und
Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger wie dem
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt. (2) Dieses Abkommen steht der
Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller
Vereinbarungen nicht entgegen. Abschnitt VII
Durchführung und Anwendung Artikel 19
Gemischter Rückübernahmeausschuss (1) Die Vertragsparteien unterstützen
einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck
setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“
genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, (a)
die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; (b)
Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens beizulegen; (c)
die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens
erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; (d)
einen regelmäßigen Informationsaustausch über die
nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und Aserbaidschan
vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten; (e)
Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und
seiner Anhänge zu unterbreiten. (2) Die Beschlüsse des Ausschusses sind
für die Vertragsparteien bindend. (3) Der Ausschuss setzt sich aus
Vertretern der Union und Aserbaidschans zusammen. (4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf
Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5) Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Artikel 20
Durchführungsprotokolle (1) Unbeschadet der unmittelbaren
Anwendbarkeit dieses Abkommens vereinbaren Aserbaidschan und ein Mitgliedstaat
auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Aserbaidschans ein
Durchführungsprotokoll, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält: (a)
die Benennung der zuständigen Behörden, die
Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; (b)
die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung,
einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und
Staatenloser; (c)
zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht
in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind; (d)
die Modalitäten für die Rückübernahme im
beschleunigten Verfahren; (e)
das Verfahren für Befragungen. (2) Die Durchführungsprotokolle gemäß
Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach
Artikel 19 notifiziert worden sind. (3) Aserbaidschan erklärt sich bereit,
jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten
Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen
Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich
bereit, jede Bestimmung eines von einem Mitgliedstaat mit der Republik
Aserbaidschan vereinbarten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer
praktischen Anwendbarkeit auf andere Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen
zur Republik Aserbaidschan anzuwenden, sofern diese darum ersucht. Artikel 21
Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen
und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben
Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 20
zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Aserbaidschan geschlossen wurden
beziehungsweise geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht
mit denen dieses Abkommens vereinbar sind. Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen Artikel 22
Räumlicher Geltungsbereich (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2
gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische
Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung
finden, und für das Hoheitsgebiet Aserbaidschans. (2) Dieses Abkommen gilt für das
Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Europäischen Union an
Aserbaidschan. Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs
Dänemark. Artikel 23
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1) Dieses Abkommen wird von den
Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten
Verfahren abgeschlossen sind. (3) Dieses Abkommen gilt für das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und für Irland am ersten
Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 22 Absatz 2
genannten Notifizierung folgt. (4) Das Abkommen wird auf unbegrenzte
Zeit geschlossen. (5) Jede Vertragspartei kann die
Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifizierung an die andere
Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 19 vorübergehend
teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach
dem Tag der Notifizierung wirksam. (6) Jede Vertragspartei kann dieses
Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 24
Änderung des Abkommens Dieses Abkommen kann im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und
Ergänzungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil
dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren des Artikels 23 in Kraft
treten. Artikel 25
Anhänge Die
Anhänge 1 bis 8 sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu
............ am … … … in jeweils zwei Urschriften in aserbaidschanischer,
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Für die Europäische Union (…) || Für die Republik Aserbaidschan (…) ANHANG
1 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der
Staatsangehörigkeit gilt
(Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) –
Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe,
gewöhnliche Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, amtliche Pässe, Sammelpässe
und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen), –
vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine, –
Personalausweise jeglicher Art (einschließlich
vorläufiger Personalausweise), mit Ausnahme von Seeleute-Ausweisen. ANHANG
2 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage
als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2) –
In Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren
Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist, –
Fotokopien eines beliebigen in Anhang 1
aufgeführten Dokuments, –
Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige
amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht, –
Führerscheine oder Fotokopien davon, –
Geburtsurkunden oder Fotokopien davon, –
Firmenausweise oder Fotokopien davon, –
Wehrpässe und Militärausweise, –
Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und
Seeleute-Ausweise, –
Zeugenaussagen, –
Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr
gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung, –
jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann,
die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen, –
Fingerabdruckdaten, –
Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage
des Visa-Informationssystems, –
im Falle der Mitgliedstaaten, die das
Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der
Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge, –
Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage
von IAMAS (des Systems der Republik Aserbaidschan zur automatischen Abfrage
von Einreise-/Ausreise- und Registrierungsinformationen). ANHANG
3 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung
der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und
Staatenloser gelten (Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1) –
Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten
Staates, –
Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im
Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische)
Beweise für die Einreise/Ausreise, –
Personalausweise, die sich dauerhaft im ersuchten
Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden, –
Passierscheine, die sich dauerhaft im ersuchten
Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden. ANHANG
4 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die
Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und
Staatenloser gelten (Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2) –
Von den zuständigen Behörden des ersuchenden
Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach
der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde,
und der diesbezüglichen Umstände, –
Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer
Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur
Verfügung gestellt wurden, –
Berichte / Bestätigung von Angaben durch
Familienangehörige, Mitreisende usw., –
Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher
Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche,
Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder
Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende
Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat, –
mit Namen versehene Tickets und/oder
Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die
Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates hervorgeht, –
Angaben, nach denen die betreffende Person einen
Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat, –
förmliche Erklärungen, insbesondere von
Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person
bezeugen können, –
förmliche Erklärungen der betreffenden Person in
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, –
Erklärungen der betreffenden Person, –
Fingerabdruckdaten. ANHANG
5 || || [Emblem der Republik Aserbaidschan] || ..............................................................………… .....................................................……….… || .................................................................…….. (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) || Aktenzeichen:
.............................................…………… An ...................................................................... || ............................................................….… ......................................................………… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) || q BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (Artikel 7 Absatz 3) q ERSUCHEN UM BEFRAGUNG (Artikel 9 Absatz 3) RÜCKÜBERNAHMEANTRAG
nach Artikel 8 des
Abkommens vom ........... zwischen
der Europäischen Union und der
Republik Aserbaidschan
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ...........................................................……………………………… 2. Geburtsname: ...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und -ort: ...........................................................……………………………… || Lichtbild 4. Geschlecht und
Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ………………………………………………………………………………………...................………………….. 5. Aliasnamen
(frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person
bekannt ist): ...........................................................................................................................……….............……………. 6. Staatsangehörigkeit
und Sprache: ...........................................................................................................................………...................……………… 7. Familienstand: q verheiratet q ledig q geschieden q
verwitwet Falls verheiratet: Name
des Ehegatten / der Ehegattin:
........................................................................................... Ggf.
Namen und Alter der Kinder: ........................................................................................................ ................................................................................................................................................................................ ...........................................................................................................................…………………………………….. ............................................................................…...................…...................……………………………............... 8. Letzte Anschrift
im ersuchten Staat: ............................................................................................................................................………......................... B. Angaben zum Ehegatten / zur
Ehegattin (falls zutreffend) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
...................................................................................... 2. Geburtsname:
…………………………………...........................................................…………………………… 3. Geburtsdatum und -ort:
………………………….........................................................………………………….. 4. Geschlecht und
Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ………………………………………………………………………..………………………...................…………………. 5. Aliasnamen
(frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person
bekannt ist): ..........................................................................................................................……….....................………………. 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: .............................................................................................................................................………......................... C. Angaben zu Kindern (falls
zutreffend) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
....................................................................................... 2. Geburtsdatum und -ort:
…………………………............................................................………………………... 3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe,
besondere Kennzeichen usw.): …………………………………………………………………………………………...................…………..........……… 4. Staatsangehörigkeit und Sprache: ...........................................................................................................................………...................……………….. D. Besondere Angaben zu der zu
überstellenden Person 1. Gesundheitszustand
(z. B.
Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer
ansteckenden Krankheit): ............................................................................................................................................………………………… 2. Hinweis
auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat,
aggressives Verhalten): ............................................................................................................................................………………………… E. Beigefügte Nachweise 1. ..............................................................………… (Reisepass Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) ..................................................................…….........… (Ausstellende Behörde) || ........................................................................……….. (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. ..............................................................………… (Personalausweis Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) ..............................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. ..............................................................………… (Führerschein Nr.) || ......................................................................………... (Ausstellungsdatum und -ort) ………..................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. ..............................................................………… (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) ………..................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) F. Bemerkungen ............................................................................................................................................................…………… ............................................................................................................................................................…………… …………………………………………………………………………………………………...…………………………... ................................................... (Unterschrift)
(Siegel/Stempel) ANHANG
6 || || [Emblem der Republik Aserbaidschan] || ..............................................................………… .....................................................……….… || .................................................................…….. (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) || Aktenzeichen:
.............................................…………… An ...................................................................... || ............................................................….… ......................................................………… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) || q BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (Artikel 7 Absatz 3) q ERSUCHEN UM BEFRAGUNG (Artikel 9 Absatz 3) DURCHBEFÖRDERUNGSANTRAG
nach Artikel 15 des
Abkommens vom ........... zwischen
der Europäischen Union und der
Republik Aserbaidschan
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ...........................................................……………………………… 2. Geburtsname: ...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und -ort: ...........................................................……………………………… || Lichtbild 4. Geschlecht und
Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ………………………………………………………………………………………...................…………………... 5. Aliasnamen
(frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person
bekannt ist): ...........................................................................................................................……….............……………. 6. Staatsangehörigkeit
und Sprache: ...........................................................................................................................………...................……………… 7. Art
und Nummer des Reisedokuments: ............................................................................................................................................................................... B. Durchbeförderung 1. Art der
Durchbeförderung q auf dem Luftweg || q auf dem Landweg || q auf dem Seeweg 2. Bestimmungsstaat: ……………………………………………………………………………………………………………………………. 3. Ggf.
weitere Durchgangsstaaten: …………………………………………………………………………………………………………………………… 4. Vorgesehene
Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige
Begleitpersonen: …………………………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………… 5. Ist die Übernahme in etwaigen
weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet?
(Artikel 14 Absatz 2): q ja || q nein 6. Sind
Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 14
Absatz 3) q ja || q nein C. Bemerkungen ............................................................................................................................................................…………… ............................................................................................................................................................…………… ………………………………………………………………………………………………...…………………………... ................................................... (Unterschrift)
(Siegel/Stempel) ANHANG 7 STANDARDREISEDOKUMENT DER EU FÜR DIE
RÜCKFÜHRUNG (Entsprechend
den Vorgaben der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom
30. November 1994)[4] ANHANG 8 AZƏRBAYCAN
RESPUBLIKASINDAN SƏYAHƏT SƏNƏDİ TRAVEL DOCUMENT FROM THE REPUBLIC OF
AZERBAIJAN № ___________________ Hansı ölkəyə:
.................................................................................................................................... For
a journey to Adı: .................................................................... Soyadı: .................................................... First
name Surname FOTO Doğum tarixi: ......................................................................................................... Date
of birth Doğulduğu yer: .......................................................................................................... Place
of birth Cinsi: .................... Boyu: ...................... Gözlərinin
rəngi: ................... Sex Height Colour
of eyes Xüsusi əlamətləri: ...................................................................................... Distinguishing
marks Vətəndaşlığı:
..............................................................................................................
Nationality Ölkəsindəki yaşayış
ünvanı (əgər bilinirsə):
......................................................................................................................................... Address
in home country (if known) MÖHÜR YERİ Sənədi verən orqanın
adı: ....................................................................................... İssuing
authority Sənədin verilmə tarixi: ................................................................................................... İssued
at Etibarlıdır: ................................................................................................................. Valid
through İmza: ............................................................................................................................. Signature Əlavə qeydlər: .................................................................................................................................. Remarks
/ Observations .............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................... Bir səfər
üçün nəzərdə tutulub. Valid
for one journey only Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz
3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass
nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Aserbaidschan einem Bürger der
Republik Aserbaidschan die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann. Die Vertragsparteien kommen überein, einander
rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 4
und 6 Die Vertragsparteien sind bestrebt, Drittstaatsangehörige,
die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige
Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen
Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer
rückzuführen. Gemeinsame Erklärung zum Königreich Dänemark Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass
dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für
die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig,
dass Aserbaidschan und das Königreich Dänemark ein diesem Abkommen
entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. Gemeinsame Erklärung zur Republik Island und
zum Königreich Norwegen Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem
Königreich Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom
18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist
daher zweckmäßig, dass Aserbaidschan mit der Republik Island und dem Königreich
Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. Gemeinsame Erklärung zur Schweizerischen
Eidgenossenschaft Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die
Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in
Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Aserbaidschan mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen
schließt. Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum
Liechtenstein Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein
zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung des
Fürstentums Liechtenstein bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands beruhen, das am 19. Dezember 2011 in Kraft trat. Es
ist daher zweckmäßig, dass Aserbaidschan mit dem Fürstentum Liechtenstein ein
diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. [1] Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der
Europäischen Union vom 30. November 1994. [2] Siehe Fußnote 1. [3] Siehe Fußnote 1. [4] ABl. C 247 vom 19. September 1996,
S. 18.