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Document 52013PC0737
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
/* COM/2013/0737 final - 2013/0353 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* COM/2013/0737 final - 2013/0353 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung
des Rates sollen die Nomenklatur sowie auf autonomer Basis die Zölle für
bestimmte Waren zu hygienischen Zwecken [hygienische Binden (Einlagen) und
Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche
Waren, aus Stoffen aller Art] vereinfacht werden. Vor der Einführung des Harmonisierten Systems
(HS) in der Fassung von 2012[1]
wurden solche Waren zu hygienischen Zwecken nach ihrer Beschaffenheit oder
ihrer stofflichen Beschaffenheit in verschiedene Kapiteln der HS-Nomenklatur,
insbesondere die Kapitel 39, 48, 56, 61, 62 und 63, eingereiht. Für diese
Waren galten unterschiedliche Zollsätze. Dies führte zu einem komplexen
zolltariflichen Einreihungssystem. In der Fassung der HS-Nomenklatur von 2012
wurde eine eigene HS-Position (9619 00) für solche Waren zu hygienischen
Zwecken geschaffen. Dennoch wurde die Situation von vor 2012 ohne weitere
Änderungen in die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) von 2012 übernommen.
Unter dem neuen KN-Code 9619 00 wurde somit dasselbe komplexe
zolltarifliche Einreihungssystem beibehalten. Da diese Komplexität bei der Anwendung der KN
zu unnötigen Schwierigkeiten und Belastungen führen könnte, sollten mit Wirkung
vom 1. Januar 2014 sowohl die Nomenklatur als auch die Tarifstruktur auf
autonomer Basis (d. h. ohne Änderungen der WTO-Liste der EU) vereinfacht
werden. Ziel des Vorschlags ist es, vier (statt acht)
Warenkategorien zu schaffen, wobei jeder dieser Kategorien ein einziger
autonomer Zollsatz zugeordnet wird (vier statt acht unterschiedliche
Zollsätze). Über den beigefügten Vorschlag wurde mit den
europäischen Verbänden beraten. Er wird als ausgewogen erachtet, da er der
Rechtslage und den Interessen der europäischen Industrie Rechnung trägt. Relevante statistische Daten gehen nicht
verloren. Der Vorschlag wurde außerdem mit den
Mitgliedstaaten erörtert. Der Vorschlag entspricht der Politik der EU in
den Bereichen Außenhandel und Industrie. Angesichts dieser Ausführungen wird
vorgeschlagen, die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates entsprechend zu
ändern. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Der Fachbereich Zolltarifliche und
Statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex der Europäischen
Kommission wurde mehrfach konsultiert (im Oktober und im Dezember 2012
sowie im März und im Juli 2013). Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ der
Kommission wurde am 10. Juli 2013 konsultiert. Die Industrie wurde während des gesamten
Prozesses konsultiert (insbesondere in den Sitzungen im Juni und
Juli 2011). 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Da der Vorschlag unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Wie im Vertrag vorgesehen, wird mit dem
Vorschlag der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil damit der
Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gefördert wird und
die kommerziellen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller in der EU
und Einführer) ohne Änderung der EU-WTO-Liste gleichermaßen berücksichtigt
werden. Nach Artikel 31 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat auf der Grundlage eines
Vorschlags der Kommission die autonomen Zollsätze mit qualifizierter Mehrheit
fest. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Einnahmenverlust bei den traditionellen
Eigenmitteln wird etwa 320 000 EUR jährlich betragen (ermittelt
anhand der Einfuhrstatistiken 2012 und ohne Berücksichtigung der
Präferenzregelungen). 2013/0353 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung von Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie
den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bis 2012 wurden hygienische
Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und
Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art, je nach Beschaffenheit
oder stofflicher Beschaffenheit der Ware in verschiedene Kapitel der
Nomenklatur des Harmonisierten Systems eingereiht. Für diese Waren galten
unterschiedliche Zollsätze. Dies führte zu einem komplexen zolltariflichen
Einreihungssystem. (2) Im Jahr 2012 wurde im
Harmonisierten System eine eigene Position 9619 00 für diese Waren zu
hygienischen Zwecken geschaffen. Unter der neuen Position, die nach der
stofflichen Beschaffenheit in zwölf Unterpositionen unterteilt wurde, die
jeweils einem anderen Vertragszollsatz entsprachen, wurde jedoch dasselbe
komplexe zolltarifliche Einreihungssystem beibehalten. (3) Es stellte sich heraus, dass
dieses komplexe System bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu
unnötigen Schwierigkeiten und Belastungen führte. Im Interesse der
Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Vermeidung unnötiger
Schwierigkeiten bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist es daher
angebracht, sowohl die Nomenklatur als auch die Tarifstruktur für diese Waren
zu hygienischen Zwecken zu vereinfachen, um vier (statt acht) Warenkategorien
zu erhalten, denen jeweils ein autonomer Zollsatz zugeordnet ist. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 2658/87 des Rates[2]
sollte daher entsprechend geändert werden ― HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014
in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG In Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 erhalten die Einträge für die KN-Codes 9619 00 bis
9619 00 90 in Teil II Abschnitt XX Kapitel 96 folgende
Fassung: „9619 00 || || Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art: 9619 00 30 || – || aus Spinnstoffwatte (1) — || – || aus anderen Spinnstoffen: 9619 00 40 || – – || Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren (2) — 9619 00 50 || – – || Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren (3) — || – || aus anderen Stoffen: || – – || Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren: 9619 00 71 || – – – || Hygienische Binden (Einlagen) (4) — 9619 00 75 || – – – || Tampons (4) — 9619 00 79 || – – – || andere (4) — || – – || Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren 9619 00 81 || – – – || Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder (4) — 9619 00 89 || – – – || andere (z. B. Artikel für Inkontinenz) (4) — (1)
Autonomer Zollsatz: 3,8 %. Vertragsmäßiger
Zollsatz: - aus Chemiefasern:
5 %, - aus anderen als
Chemiefasern: 3,8 %. (2)
Autonomer Zollsatz: 6,3 %. Vertragsmäßiger
Zollsatz: - aus Gewirken oder
Gestricken: 12 %, - andere: 10,5 %. (3)
Autonomer Zollsatz: 10,5 %. Vertragsmäßiger
Zollsatz: - aus Gewirken oder
Gestricken: 12 %, - andere: 10,5 %. (4)
Autonomer Zollsatz: Frei. Vertragsmäßiger
Zollsatz: - aus Papierhalbstoff,
Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: Frei. - aus anderen Stoffen:
6,5 %.“ FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags Verordnung des Rates zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. 1.2. Art des Vorschlags Festlegung von autonomen Zöllen für bestimmte
Waren zu hygienischen Zwecken [hygienische Binden (Einlagen) und Tampons,
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren,
aus Stoffen aller Art] mit den entsprechenden Änderungen der Tarifstruktur. 1.3. Ziel Erleichterung der Einreihung bestimmter Waren zu
hygienischen Zwecken sowie Vereinfachung des Zolltarifs auf autonomer Basis. 1.4. Begründung des Vorschlags Mit der Einführung der Fassung des Harmonisierten
Systems (HS) von 2012 wurden bestimmte Waren zu hygienischen Zwecken unter
derselben Position zusammengeführt, anstatt in verschiedene Kapitel der
Kombinierten Nomenklatur eingereiht zu werden. Die Zölle für diese Waren zu
hygienischen Zwecken unterscheiden sich je nach der stofflichen Beschaffenheit
der Waren. Mit diesem Vorschlag sollen Ein- oder Ausführern
das Auffinden der ordnungsgemäßen Einreihung der betreffenden Waren erleichtert
und die Kontrolle durch die Zollstellen vereinfacht werden. Dabei sollte es
weder zu erheblichen Haushaltsverlusten noch zu Verlusten relevanter
statistischer Daten kommen. 1.5. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer
finanziellen Auswirkungen Laufzeit: Vorschlag mit unbefristeter
Geltungsdauer Einnahmenverluste bei den traditionellen
Eigenmitteln: in der Größenordnung von jährlich 320 000 EUR
(ermittelt anhand der Einfuhrstatistiken für 2012; ohne Berücksichtigung von
Präferenzabkommen). 1.6. Vorgeschlagene Methode der Mittelverwaltung Anwendung der Überwachungs-, Kontroll- und
Verwaltungsbestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Union. 2. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
DES VORSCHLAGS GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINNAHMEN –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die
Einnahmen aus, und zwar x auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[3] || || Jahr 2012 0,326 (Mio. EUR (3 Dezimalstellen)) || Artikel 120 || / || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die
Einnahmen berechnet werden. Die
Berechnung des Einnahmenverlusts bei den traditionellen Eigenmitteln beruht auf
dem Wert der Einfuhren in die Europäische Union im Jahr 2012. Die Zahlen
stammen von Eurostat. In
der Berechnung sind etwaige Zollpräferenzen nicht berücksichtigt. Daher handelt
es sich um den höchstmöglichen Verlust. Die
bestehenden KN-Codes wurden in vier Kategorien aufgeteilt; für jede Kategorie
ist der autonome Zollsatz der niedrigere Zollsatz; der Verlust von Eigenmitteln
aus Zöllen beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem nach dem derzeitigen
Zollsatz erhobenen Betrag und dem nach dem vorgeschlagenen Zollsatz erhobenen
Betrag. Der
detaillierte voraussichtliche Gesamtverlust lässt sich somit wie folgt berechnen: Neuer KN-Code 9619 00 30 (Zusammenlegung
der ehemaligen KN-Codes 9619 00 31 und 9619 00 39): Anwendung
eines autonomen Zollsatzes von 3,8 % (vormals KN-Code
9619 00 39) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 5 % galt
(vormals KN-Code 9619 00 39); der Verlust beläuft sich auf
5 490 EUR (Handelswerte:
457 140 EUR × 5 % = 22 860 EUR;
457 140 EUR × 3,8 % = 17 370 EUR;
Differenz = 5 490 EUR. Neuer KN-Code 9619 00 40 (Zusammenlegung
der ehemaligen KN-Codes 9619 00 41 und 9619 00 49): Anwendung
eines autonomen Zollsatzes von 6,3 % (vormals KN-Code
9619 00 49) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 12 % galt
(vormals KN-Code 9619 00 41); der Verlust beläuft sich auf
3 880 EUR (Handelswerte:
68 030 EUR × 12 % = 8 160 EUR;
68 030 EUR × 6,3 % = 4 290 EUR; Differenz = 3 880 EUR. Neuer KN-Code 9619 00 50 (Zusammenlegung
der ehemaligen KN-Codes 9619 00 51 und 9619 00 59): Anwendung
eines autonomen Zollsatzes von 10,5 % (vormals KN-Code
9619 00 59) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 12 % galt
(vormals KN-Code 9619 00 51); der Verlust beläuft sich auf
31 020 EUR (Handelswerte:
2 068 060 EUR × 12 % = 248 170 EUR;
2 068 060 EUR × 10,5 % = 217 150 EUR;
Differenz = 31 020 EUR. Neue KN-Codes 9619 00 71 bis 9619 00 89 (Zusammenlegung der ehemaligen KN‑Codes 9619 00 11 bis
9619 00 29 mit KN-Code 9619 00 90): Anwendung
eines autonomen Zollsatzes von 0 % (vormals KN-Codes 9619 00 11
bis 9619 00 29) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 6,5 %
galt (vormals KN‑Code 9619 00 90); der Verlust beläuft sich auf
394 690 EUR (Handelswerte:
6 072 100 EUR × 6,5 % = 394 690 EUR;
6 072 100 EUR × 0 % = 0 EUR;
Differenz = 394 690 EUR. Der
jährliche Gesamtbetrag des Einnahmenverlustes bei den traditionellen
Eigenmitteln ist somit wie folgt zu veranschlagen (unter Abzug des Betrags der
Erhebungskosten (25 %)): 5 490 EUR + 3 880 EUR + 31 020 EUR + 394 690 EUR = 435 080 EU x 75 %=
326 310 EUR Der
Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln sollte durch die
BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. [1] Das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes
System) ist eine internationale, von der Weltzollorganisation (WZO) entwickelte
und verwaltete „Waren“-Nomenklatur. Die Kombinierte Nomenklatur (KN) der
Europäischen Union gründet sich auf diesem Harmonisierten System. Jede
KN-Unterposition besteht aus einer achtstelligen Codenummer. Die ersten sechs
Ziffern dieser Codenummer entsprechen der jeweiligen Position und Unterposition
des Harmonisierten Systems. [2] Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256
vom 7.9.1987, S. 1). [3] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.