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Document 52013PC0737

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    /* COM/2013/0737 final - 2013/0353 (NLE) */

    52013PC0737

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* COM/2013/0737 final - 2013/0353 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung des Rates sollen die Nomenklatur sowie auf autonomer Basis die Zölle für bestimmte Waren zu hygienischen Zwecken [hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art] vereinfacht werden.

    Vor der Einführung des Harmonisierten Systems (HS) in der Fassung von 2012[1] wurden solche Waren zu hygienischen Zwecken nach ihrer Beschaffenheit oder ihrer stofflichen Beschaffenheit in verschiedene Kapiteln der HS-Nomenklatur, insbesondere die Kapitel 39, 48, 56, 61, 62 und 63, eingereiht. Für diese Waren galten unterschiedliche Zollsätze. Dies führte zu einem komplexen zolltariflichen Einreihungssystem.

    In der Fassung der HS-Nomenklatur von 2012 wurde eine eigene HS-Position (9619 00) für solche Waren zu hygienischen Zwecken geschaffen. Dennoch wurde die Situation von vor 2012 ohne weitere Änderungen in die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) von 2012 übernommen. Unter dem neuen KN-Code 9619 00 wurde somit dasselbe komplexe zolltarifliche Einreihungssystem beibehalten.

    Da diese Komplexität bei der Anwendung der KN zu unnötigen Schwierigkeiten und Belastungen führen könnte, sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 sowohl die Nomenklatur als auch die Tarifstruktur auf autonomer Basis (d. h. ohne Änderungen der WTO-Liste der EU) vereinfacht werden.

    Ziel des Vorschlags ist es, vier (statt acht) Warenkategorien zu schaffen, wobei jeder dieser Kategorien ein einziger autonomer Zollsatz zugeordnet wird (vier statt acht unterschiedliche Zollsätze).

    Über den beigefügten Vorschlag wurde mit den europäischen Verbänden beraten. Er wird als ausgewogen erachtet, da er der Rechtslage und den Interessen der europäischen Industrie Rechnung trägt.

    Relevante statistische Daten gehen nicht verloren.

    Der Vorschlag wurde außerdem mit den Mitgliedstaaten erörtert.

    Der Vorschlag entspricht der Politik der EU in den Bereichen Außenhandel und Industrie.

    Angesichts dieser Ausführungen wird vorgeschlagen, die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates entsprechend zu ändern.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Der Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex der Europäischen Kommission wurde mehrfach konsultiert (im Oktober und im Dezember 2012 sowie im März und im Juli 2013).

    Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ der Kommission wurde am 10. Juli 2013 konsultiert.

    Die Industrie wurde während des gesamten Prozesses konsultiert (insbesondere in den Sitzungen im Juni und Juli 2011).

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Da der Vorschlag unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Wie im Vertrag vorgesehen, wird mit dem Vorschlag der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil damit der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gefördert wird und die kommerziellen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller in der EU und Einführer) ohne Änderung der EU-WTO-Liste gleichermaßen berücksichtigt werden.

    Nach Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die autonomen Zollsätze mit qualifizierter Mehrheit fest.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird etwa 320 000 EUR jährlich betragen (ermittelt anhand der Einfuhrstatistiken 2012 und ohne Berücksichtigung der Präferenzregelungen).

    2013/0353 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Bis 2012 wurden hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art, je nach Beschaffenheit oder stofflicher Beschaffenheit der Ware in verschiedene Kapitel der Nomenklatur des Harmonisierten Systems eingereiht. Für diese Waren galten unterschiedliche Zollsätze. Dies führte zu einem komplexen zolltariflichen Einreihungssystem.

    (2)       Im Jahr 2012 wurde im Harmonisierten System eine eigene Position 9619 00 für diese Waren zu hygienischen Zwecken geschaffen. Unter der neuen Position, die nach der stofflichen Beschaffenheit in zwölf Unterpositionen unterteilt wurde, die jeweils einem anderen Vertragszollsatz entsprachen, wurde jedoch dasselbe komplexe zolltarifliche Einreihungssystem beibehalten.

    (3)       Es stellte sich heraus, dass dieses komplexe System bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu unnötigen Schwierigkeiten und Belastungen führte. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist es daher angebracht, sowohl die Nomenklatur als auch die Tarifstruktur für diese Waren zu hygienischen Zwecken zu vereinfachen, um vier (statt acht) Warenkategorien zu erhalten, denen jeweils ein autonomer Zollsatz zugeordnet ist.

    (4)       Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates[2] sollte daher entsprechend geändert werden ―

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhalten die Einträge für die KN-Codes 9619 00 bis 9619 00 90 in Teil II Abschnitt XX Kapitel 96 folgende Fassung:

    „9619 00 || || Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art:

    9619 00 30 || – || aus Spinnstoffwatte

    (1)

    || – || aus anderen Spinnstoffen:

    9619 00 40 || – – || Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren

    (2)

    9619 00 50 || – – || Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

    (3)

    || – || aus anderen Stoffen:

    || – – || Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren:

    9619 00 71 || – – – || Hygienische Binden (Einlagen)

    (4)

    9619 00 75 || – – – || Tampons

    (4)

    9619 00 79 || – – – || andere

    (4)

    || – – || Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

    9619 00 81 || – – – || Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    (4)

    9619 00 89 || – – – || andere (z. B. Artikel für Inkontinenz)

    (4)

    (1) Autonomer Zollsatz: 3,8 %.

    Vertragsmäßiger Zollsatz:

    - aus Chemiefasern: 5 %,

    - aus anderen als Chemiefasern: 3,8 %.

    (2) Autonomer Zollsatz: 6,3 %.

    Vertragsmäßiger Zollsatz:

    - aus Gewirken oder Gestricken: 12 %,

    - andere: 10,5 %.

    (3) Autonomer Zollsatz: 10,5 %.

    Vertragsmäßiger Zollsatz:

    - aus Gewirken oder Gestricken: 12 %,

    - andere: 10,5 %.

    (4) Autonomer Zollsatz: Frei.

    Vertragsmäßiger Zollsatz:

    - aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: Frei.

    - aus anderen Stoffen: 6,5 %.“

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags

    Verordnung des Rates zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

    1.2.    Art des Vorschlags

    Festlegung von autonomen Zöllen für bestimmte Waren zu hygienischen Zwecken [hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art] mit den entsprechenden Änderungen der Tarifstruktur.

                  1.3.    Ziel

    Erleichterung der Einreihung bestimmter Waren zu hygienischen Zwecken sowie Vereinfachung des Zolltarifs auf autonomer Basis.

                  1.4.    Begründung des Vorschlags

    Mit der Einführung der Fassung des Harmonisierten Systems (HS) von 2012 wurden bestimmte Waren zu hygienischen Zwecken unter derselben Position zusammengeführt, anstatt in verschiedene Kapitel der Kombinierten Nomenklatur eingereiht zu werden. Die Zölle für diese Waren zu hygienischen Zwecken unterscheiden sich je nach der stofflichen Beschaffenheit der Waren.

    Mit diesem Vorschlag sollen Ein- oder Ausführern das Auffinden der ordnungsgemäßen Einreihung der betreffenden Waren erleichtert und die Kontrolle durch die Zollstellen vereinfacht werden. Dabei sollte es weder zu erheblichen Haushaltsverlusten noch zu Verlusten relevanter statistischer Daten kommen.

    1.5.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    Laufzeit:         Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer

    Einnahmenverluste bei den traditionellen Eigenmitteln:  in der Größenordnung von jährlich 320 000 EUR (ermittelt anhand der Einfuhrstatistiken für 2012; ohne Berücksichtigung von Präferenzabkommen).

                  1.6.    Vorgeschlagene Methode der Mittelverwaltung

    Anwendung der Überwachungs-, Kontroll- und Verwaltungsbestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Union.

    2.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

    GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINNAHMEN

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – x   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    x          auf die Eigenmittel

    ¨         auf die sonstigen Einnahmen

    Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[3] || ||

    Jahr 2012 0,326 (Mio. EUR (3 Dezimalstellen)) ||

    Artikel 120 || / ||

    Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    Die Berechnung des Einnahmenverlusts bei den traditionellen Eigenmitteln beruht auf dem Wert der Einfuhren in die Europäische Union im Jahr 2012. Die Zahlen stammen von Eurostat.

    In der Berechnung sind etwaige Zollpräferenzen nicht berücksichtigt. Daher handelt es sich um den höchstmöglichen Verlust.

    Die bestehenden KN-Codes wurden in vier Kategorien aufgeteilt; für jede Kategorie ist der autonome Zollsatz der niedrigere Zollsatz; der Verlust von Eigenmitteln aus Zöllen beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem nach dem derzeitigen Zollsatz erhobenen Betrag und dem nach dem vorgeschlagenen Zollsatz erhobenen Betrag.

    Der detaillierte voraussichtliche Gesamtverlust lässt sich somit wie folgt berechnen:

    Neuer KN-Code 9619 00 30 (Zusammenlegung der ehemaligen KN-Codes 9619 00 31 und 9619 00 39):

    Anwendung eines autonomen Zollsatzes von 3,8 % (vormals KN-Code 9619 00 39) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 5 % galt (vormals KN-Code 9619 00 39); der Verlust beläuft sich auf 5 490 EUR          (Handelswerte: 457 140 EUR × 5 % = 22 860 EUR; 457 140 EUR × 3,8 % = 17 370 EUR; Differenz = 5 490 EUR.

    Neuer KN-Code 9619 00 40 (Zusammenlegung der ehemaligen KN-Codes 9619 00 41 und 9619 00 49):

    Anwendung eines autonomen Zollsatzes von 6,3 % (vormals KN-Code 9619 00 49) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 12 % galt (vormals KN-Code 9619 00 41); der Verlust beläuft sich auf 3 880 EUR          (Handelswerte: 68 030 EUR × 12 % = 8 160 EUR; 68 030 EUR × 6,3 % = 4 290 EUR; Differenz = 3 880 EUR.

    Neuer KN-Code 9619 00 50 (Zusammenlegung der ehemaligen KN-Codes 9619 00 51 und 9619 00 59):

    Anwendung eines autonomen Zollsatzes von 10,5 % (vormals KN-Code 9619 00 59) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 12 % galt (vormals KN-Code 9619 00 51); der Verlust beläuft sich auf 31 020 EUR          (Handelswerte: 2 068 060 EUR × 12 % = 248 170 EUR; 2 068 060 EUR × 10,5 % = 217 150 EUR; Differenz = 31 020 EUR.

    Neue KN-Codes 9619 00 71 bis 9619 00 89 (Zusammenlegung der ehemaligen KN‑Codes 9619 00 11 bis 9619 00 29 mit KN-Code 9619 00 90):

    Anwendung eines autonomen Zollsatzes von 0 % (vormals KN-Codes 9619 00 11 bis 9619 00 29) auf Waren, für die zuvor ein Zollsatz von 6,5 % galt (vormals KN‑Code 9619 00 90); der Verlust beläuft sich auf 394 690 EUR            (Handelswerte: 6 072 100 EUR × 6,5 % = 394 690 EUR; 6 072 100 EUR × 0 % = 0 EUR; Differenz = 394 690 EUR.

    Der jährliche Gesamtbetrag des Einnahmenverlustes bei den traditionellen Eigenmitteln ist somit wie folgt zu veranschlagen (unter Abzug des Betrags der Erhebungskosten (25 %)):

    5 490 EUR + 3 880 EUR + 31 020 EUR + 394 690 EUR = 435 080 EU x 75 %= 326 310 EUR

    Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln sollte durch die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden.

    [1]               Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) ist eine internationale, von der Weltzollorganisation (WZO) entwickelte und verwaltete „Waren“-Nomenklatur. Die Kombinierte Nomenklatur (KN) der Europäischen Union gründet sich auf diesem Harmonisierten System. Jede KN-Unterposition besteht aus einer achtstelligen Codenummer. Die ersten sechs Ziffern dieser Codenummer entsprechen der jeweiligen Position und Unterposition des Harmonisierten Systems.

    [2]               Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    [3]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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