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Document 52013PC0731
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the extension of the Agreement for scientific and technological cooperation between the European Community and the Government of the United States of America
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
/* COM/2013/0731 final - 2013/0351 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika /* COM/2013/0731 final - 2013/0351 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das Abkommen über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika wurde am 5. Dezember 1997 in
Washington unterzeichnet und ist am 14. Oktober 1998 in Kraft
getreten. Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens lautet: „Dieses
Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der
Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das
Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung
der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.“ Mit dem Beschluss des Rates 2009/306/EG vom
30. März 2009 wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert.
Das Abkommen läuft am 14. Oktober 2013 aus. Eine Verlängerung des Abkommens wäre im
Interesse beider Parteien, da so die Kontinuität der Beziehungen im
wissenschaftlich-technischen Bereich zwischen den USA und der Europäischen
Union aufrecht erhalten würde, was einen sozioökonomischen Nutzen für beide
Vertragsparteien brächte. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission veröffentlichte im Juni 2013
eine Überprüfung des Abkommens für den Zeitraum 2012-2013, die von unabhängigen
Experten durchgeführt worden war. Beide Seiten bekräftigten ihr Interesse an
einer Verlängerung des Abkommens im Hinblick auf eine fortgeführte Förderung
der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten
von Amerika in gemeinsamen wissenschaftlichen und technologischen Bereichen. Bei Sondierungsgesprächen und in einem
Briefwechsel mit Dr. Kerri-Ann Jones, dem stellvertretenden Staatssekretär für
Ozeane und internationale Angelegenheiten in den Bereichen Umwelt und Wissenschaft
(Assistant Secretary of State for Oceans and International Environmental and
Scientific Affairs), machte die USA die Verlängerung des derzeitigen Abkommens
von der Aushandlung einiger Änderungen abhängig. In seinem Schreiben vom
19. März 2013 nannte Dr. Jones den Anhang über die Rechte des geistigen
Eigentums als ein mögliches Thema für Verhandlungen. Die USA arbeiten zurzeit
eine offizielle Note aus, in der alle Bereiche aufgeführt werden, die sie
verhandeln möchten. In der Erwägung, dass die Aufnahme von
Verhandlungen ein langwieriges Verfahren in Gang setzen könnte, das
voraussichtlich über den Zeitpunkt des Auslaufens des derzeitigen Abkommens
hinaus andauern wird, wurde gemeinsam beschlossen, zwei parallele Wege zu
beschreiten: (1)
Zunächst wird das geltende Abkommen im Rahmen
seiner bestehenden Bestimmungen verlängert, damit Unterbrechungen vermieden
werden. (2)
Parallel dazu leiten die beiden Vertragsparteien
Schritte ein, die zur Aushandlung eines geänderten Abkommens führen sollen. Für
solche Verhandlungen muss der Rat einen Beschluss erlassen, mit dem auf der
Grundlage einer Empfehlung der Kommission die Aufnahme von Verhandlungen gemäß
Artikel 218 Absatz 3 AEUV genehmigt wird.[1] 3. RECHTLICHE ASPEKTE Inhaltlich wird das verlängerte Abkommen mit
dem derzeit geltenden Abkommen identisch sein. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten
Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt.
Durch die Bestimmungen des Beschlusses sollte sichergestellt werden, dass die
finanziellen Interessen der Union geschützt sind. In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die
Kommission den Rat, –
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im
Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre zu genehmigen und –
den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten
des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. 2013/0351 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit seinem Beschluss
98/591/EG vom 13. Oktober 1998 hat der Rat dem Abschluss des
Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
zugestimmt. (2) Mit Beschluss 2009/306/EG vom
30. März 2009 wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert. (3) Artikel 12
Buchstabe b des Abkommens lautet: „Dieses Abkommen wird zunächst für fünf
Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im
jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen
Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere
fünf Jahre verlängert werden.“ (4) Nach Ansicht der
Vertragsparteien liegt eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen
Interesse. (5) Das verlängerte Abkommen wird
mit dem Abkommen, das am 14. Oktober 2013 ausläuft, inhaltlich identisch
sein. (6) Die Verlängerung des
Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
sollte im Namen der Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Verlängerung des Abkommens über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere
fünf Jahre wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates unterrichtet nach
Artikel 12 des Abkommens im Namen der Union die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika darüber, dass die von Seiten der Union für das Inkrafttreten des
Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am …[2]
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2 Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3 Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4 Ziele
1.5 Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6 Laufzeit
der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7 Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2 VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2,1 Monitoring
und Berichterstattung 2.2 Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2 Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[3] Politische
Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, JRC, AGRI, CNECT, EAC,
ENER, ENTR, MARE und MOVE 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[4] þ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Die
vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem
Interesse zu verbessern und zu vertiefen. 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 ... Sie
wird Grundlage sein für den weiteren Austausch von Fachkenntnissen und den
Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger. ABM/ABB-Tätigkeiten 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Dieser
Beschluss dürfte es der EU und den USA ermöglichen, gegenseitig vom
wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt zu profitieren, den sie
durch die Forschungszusammenarbeit bei ihren jeweiligen Forschungsprogrammen
erzielen, und die weitere verstärkte Zusammenarbeit erleichtern. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Sämtliche
Maßnahmen im Rahmen des Abkommens werden fortlaufend von den
Kommissionsdienststellen überwacht. Dazu gehört auch eine Überprüfung durch die
EU. Diese Überprüfung besteht aus Folgendem: (a)
Anzahl der neuen gemeinsamen Initiativen/Tätigkeiten im Rahmen des neuen
Abkommens. (b)
Zusammenarbeit durch das Rahmenprogramm — Anzahl der eingereichten Vorschläge
mit Teilnehmern aus den USA im Verhältnis zu der Anzahl der Vorschläge mit
Teilnehmern aus den USA, die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms
ausgewählt wurden. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Dieser
Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit
auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse
weiter zu verbessern und zu vertiefen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Das
Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der
gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der
jeweils anderen Vertragspartei im Themenbereich des Abkommens, der
Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der
gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums und der effektiven
Verwertung der Ergebnisse. Die Verlängerung des Abkommens wird zu erweiterten
wissenschaftlichen Kenntnissen führen, was Absatzmöglichkeiten eröffnen wird. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Ausgehend
von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen
Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, durch die
Verlängerung des Abkommens diese Zusammenarbeit mit den USA fortzuführen. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Verlängerung des Abkommens mit den USA steht voll und ganz in Einklang mit der
Öffnung der EU-Rahmenprogramme für eine weltweite Beteiligung. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
þ Geltungsdauer: 14.10.2013 bis 13.10.2018 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2013 bis 2018 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[5] þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[6] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung benannt
sind ¨ geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Beteiligung von Forschungseinrichtungen aus den USA am Rahmenprogramm
(Horizont 2020) und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens
werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen der mit
Artikel 6 Buchstabe b des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen
Beratungsgruppe sein. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Sitzungen
und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, so dass ein
systematischer Austausch von Informationen möglich ist. Im Kontrollsystem
wurden keine Risiken ermittelt. 2.2.2. Vorgesehene(s)
Kontrollverfahren 2.2.3. Kosten und Nutzen der
Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Sind
bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw.
werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls
Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der
Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat. Die
Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder
von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei
zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche
Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu
vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den
Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame
Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und
abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt. Hierzu
werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der
Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge
aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden. Die
Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten: -
besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch
Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten; -
Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß
den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/99 und Nr. 1074/99; -
verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig
verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der
Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer
Listen); -
den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten
oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sind. Ein
internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte
wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung
und Innovation durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes
Audit“ der GD Forschung und Innovation vorgenommen. Der Europäische
Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([7]) || von EFTA-Ländern[8] || von Bewerberländern[9] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1 a || 08 01 05 || NGM || JA || JA || JA || JA 1 a || 08 01 05 01 || NGM || JA || JA || JA || JA 1 a || 08 01 05 03 || NGM || JA || JA || JA || JA · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Zum
Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden
(2. Dokument im Anhang zu diesem Finanzbogen), das für die
dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird. 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 a || [Bezeichnung]: Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: <Forschung und Innovation> || || || Jahr 2013[10] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2 a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[11] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <Forschung und Innovation>[12] || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875 Zahlungen || =2+2a+3 +3 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0.175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875 Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 01 || (3 a) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <Forschung und Innovation>[13] || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,033 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,098 || || 0,655 Zahlungen || =2+2a+3 +3 a || 0,033 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,098 || || 0,655 Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 03 || (3b) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <Forschung und Innovation>[14] || Verpflichtungen || = 1 + 1a + 3b || 0,011 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,033 || || 0,220 Zahlungen || =2+2a+3b || 0,011 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,033 || || 0,220 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875 Mittel INSGESAMT unter Rubrik <1a.> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+1a 6 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875 Zahlungen || =5+1a 6 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+1a 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+1a 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD INSGSAMT<…….> || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2013[15] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875 Zahlungen || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen
Mittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[16] || Durchschnittskosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[17] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 ... || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2013[18] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[19] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,033 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,098 || 0,655 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,011 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,033 || 0,220 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || INSGESAMT || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || 0,875 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD RTD für die
Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung
innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die
der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || 08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[20] || XX 01 02 01 (VB, LAK und ANS der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[21] || – am Sitz || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Vorbereitung und Management der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Sitzungen der Gemeinsamen Beratungsgruppe und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þDer Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor.
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen – þ Der
Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. [1] Eine an den Rat gerichtete Empfehlung der Kommission,
einen solchen Beschluss zu erlassen, wird getrennt vorgelegt werden. [2] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt
der Europäischen Union vom Generalsekretariat des Rates
veröffentlicht. [3] ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [4] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [5] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [6] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [7] GM GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [8] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [9] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [10] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [11] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [12] Die Mittel für den Zeitraum 2014-2020 und die
entsprechende Rechtsgrundlage müssen noch vom Europäischen Parlament und vom
Rat beschlossen werden, und der Entwurf des Haushaltsplans 2014 muss noch von
der Haushaltsbehörde genehmigt werden. [13] Die Mittel für den Zeitraum 2014-2020 und die
entsprechende Rechtsgrundlage müssen noch vom Europäischen Parlament und vom
Rat beschlossen werden, und der Entwurf des Haushaltsplans 2014 muss noch von
der Haushaltsbehörde genehmigt werden. [14] Die Mittel für den Zeitraum 2014-2020 und die
entsprechende Rechtsgrundlage müssen noch vom Europäischen Parlament und vom
Rat beschlossen werden, und der Entwurf des Haushaltsplans 2014 muss noch von
der Haushaltsbehörde genehmigt werden. [15] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [16] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…). [17] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [18] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [19] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [20] VB = Vertragsbediensteter; ÖB = örtliche Bedienstete; ANS
= abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [21] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien).