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Document 52013PC0689

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

/* COM/2013/0689 final - 2013/0331 (NLE) */

52013PC0689

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union /* COM/2013/0689 final - 2013/0331 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) hat dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eine Liste spezifischer Verpflichtungen beigefügt, in der unter anderem die Bedingungen für den Marktzugang und die Inländerbehandlung für jeden Dienstleistungssektor sowie, gegebenenfalls, Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel aufgeführt sind.

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten hatten damals zum Abschluss der Uruguay-Runde (1994) eine einheitliche Liste von Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel vorgelegt, die ihre Verpflichtungen gegenüber Drittländern widerspiegelte (EG-12).

Im Jahr 2003 leiteten die Europäischen Gemeinschaften[1] eine Konsolidierung der EG-12-GATS-Liste und der 13 separaten GATS-Listen der EG-Mitgliedstaaten ein, die der EG 1995 beigetreten waren bzw. 2004 beitreten sollten (also der Republik Österreich, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, des Republik Estland, der Republik Finnland, Ungarns, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden).

Die Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern und das Zertifizierungsverfahren für die neue EG-25-GATS-Liste wurden Ende 2006 abgeschlossen. Der Abschluss der mit den verschiedenen betroffenen WTO-Mitgliedern unterzeichneten Abkommen ist im Gange (Ratifizierung von fünf Mitgliedstaaten steht noch aus).

Nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur EU müssen deren GATS-Listen mit der EU-25-Liste konsolidiert werden; das Verfahren zur Konsolidierung der zertifizierten EU-25-GATS-Liste und der Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens wurde eingeleitet (EU-27).

Mit einer Mitteilung nach Artikel V GATS (weitergeleitet als Dokument S/SECRET/11 vom 30. Oktober 2007 und S/SECRET/11/Corr.1 vom 26. November 2007) notifizierten die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten ihre Absicht, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur EU (EU-27) die in der der Mitteilung beigefügten Liste aufgeführten Verpflichtungen zu ändern.

Am 31. Januar 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedern Verhandlungen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 aufzunehmen, um eine Einigung über Ausgleichsmaßnahmen zu erzielen, die aufgrund der Änderung der GATS-Handelsverpflichtungen wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union eventuell erforderlich sein könnten.

Nach Vorlage der genannten Mitteilung übermittelten das Commonwealth Australien, die Föderative Republik Brasilien, Kanada, die Volksrepublik China, die Republik Indien, die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, Japan und die Vereinigten Mexikanischen Staaten[2] jeweils Interessenbekundungen.

Nach Absatz 4 der Verfahren für die Durchführung von Artikel XXI GATS (S/L/80) nehmen das ändernde Mitglied und jedes Mitglied, das sich als betroffen betrachtet, Verhandlungen auf mit dem Ziel, innerhalb von drei Monaten nach dem letzten zulässigen Zeitpunkt für die Übermittlung einer Interessenbekundung zu einer Einigung zu gelangen.

Die Verhandlungen mit dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Republik Indien, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und Japan führten zu dem Entwurf von Abkommen in Form von Briefwechseln, die auf EU-Seite am XXXX [date to be added later] und von dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Republik Indien, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und Japan am XXXX [date to be added later] paraphiert wurden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates[3]. Vor der Paraphierung wurden der Rat (Ausschuss für Handelspolitik) und das Europäische Parlament (Ausschuss für internationalen Handel) über den Wortlaut der Abkommensentwürfe unterrichtet.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, die Unterzeichnung der Abkommen in Form von Briefwechseln mit dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan zu genehmigen.

Parallel dazu wird auch ein gesonderter Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss dieser Abkommen unterbreitet.

Sobald der Beschluss des Rates über den Abschluss dieser Abkommen erlassen ist, wird die Kommission das in den geltenden WTO-Regeln vorgesehene Zertifizierungsverfahren einleiten.

2013/0331 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 1 und 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 31. Januar 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit bestimmten anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 aufzunehmen, um eine Einigung über Ausgleichsmaßnahmen zu erzielen, die aufgrund der Änderung der GATS-Handelsverpflichtungen wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union eventuell erforderlich sein könnten.

(2)       Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates.

(3)       Die Verhandlungen sind abgeschlossen und die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan gemäß Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union („die Abkommen“) wurden von einem Vertreter der Europäischen Union am xxxxxx und jeweils von einem Vertreter des Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanadas, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japans am xxxxxx paraphiert.

(4)       Die Abkommen sollten unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union („die Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Abkommen([4]) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               Nunmehr: Europäische Union (EU).

[2]               Mexiko und China zogen ihre Interessenbekundungen später zurück.

[3]               5291/08 vom 31. Januar 2008.

[4]               Der Wortlaut der Abkommen wird zusammen mit dem Beschluss über ihren Abschluss veröffentlicht.

ANHANG

zu dem

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Union und XXXXXX nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

A. Schreiben der Europäischen Union

Ort, Datum

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Ihnen das beiliegende gemeinsame Schreiben sowie den Entwurf des Berichts über das Ergebnis der gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS geführten Verhandlungen zu übermitteln.

Der Bericht enthält zwei Anhänge: (1) mit der Notifizierung vorgeschlagene Änderungen und (2) im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen vereinbarte Elemente.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und XXXXX („das Abkommen“) bilden.

Falls Sie damit einverstanden sind, würde ich vorschlagen, dass Sie auch das gemeinsame Schreiben unterzeichnen und den diesem Schreiben beigefügten Bericht paraphieren und mir beide Dokumente dann wieder zukommen lassen; ich würde sie dann meinerseits unterzeichnen und paraphieren und gemäß den WTO-Verfahren dem WTO-Sekretariat übermitteln.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

B. Schreiben von

Ort, Datum

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Ihnen das beiliegende gemeinsame Schreiben sowie den Entwurf des Berichts über das Ergebnis der gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS geführten Verhandlungen zu übermitteln.

Der Bericht enthält zwei Anhänge: (1) mit der Notifizierung vorgeschlagene Änderungen und (2) im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen vereinbarte Elemente.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und XXXXX („das Abkommen“) bilden.

Falls Sie damit einverstanden sind, würde ich vorschlagen, dass Sie auch das gemeinsame Schreiben unterzeichnen und den diesem Schreiben beigefügten Bericht paraphieren und mir beide Dokumente dann wieder zukommen lassen; ich würde sie dann meinerseits unterzeichnen und paraphieren und gemäß den WTO-Verfahren dem WTO-Sekretariat übermitteln.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen XXXXX

Gemeinsames Schreiben

der Europäischen Union einerseits und XXXXX andererseits, gemäß Absatz 5 der Verfahren für die Durchführung von Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) (S/L/80 vom 29. Oktober 1999) im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen der GATS-Listen der Europäischen Union (EU) zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Am 22. Oktober 2007 legte die Europäische Union („EU“) eine Mitteilung nach Artikel V GATS (weitergeleitet als Dokument S/SECRET/11 vom 30. Oktober 2007[1]) vor, in der sie ihre Absicht notifizierte, die in der der Mitteilung beigefügten Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel V Absatz 5 GATS und im Einklang mit Artikel XXI Absatz 1 Buchstabe b GATS zu ändern.

Nach Vorlage dieser Mitteilung übermittelte XXXXX eine Interessenbekundung gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS (XXXX). Die EU und XXXXX nahmen Verhandlungen gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS in Bezug auf das Dokument S/SECRET/11 auf.

Die anfängliche Verhandlungsdauer in Bezug auf die Notifizierung in dem Dokument S/SECRET/11, die am 14. März 2008 endete, wurde (einvernehmlich) dreizehn Mal verlängert (bis 25. April 2008, bis 6. Juni 2008, bis 6. Oktober 2008, bis 9. Januar 2009, bis 27. März 2009, bis 26. Juni 2009, bis 31. Januar 2010, bis 30. September 2010, bis 30. Juni 2011, bis 29. Juni 2012, bis 15. Januar 2013, bis 15. Juli 2013 und schließlich bis 15. Januar 2014). Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die EU und XXXXX auf Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Dokument S/SECRET/11 enthaltenen Änderungen geeinigt.

Der Bericht über das Ergebnis dieser Verhandlungen, der diesem Schreiben beigefügt ist, enthält (1) die mit der oben genannten Notifizierung vorgeschlagenen Änderungen und (2) die vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Dokument S/SECRET/11 notifizierten Änderungen.

Dieses Schreiben sowie die Anhänge I und II des diesem Schreiben beigefügten Berichts bilden das Abkommen zwischen der EU und XXXXX in Bezug auf das Dokument S/SECRET/11 im Sinne des Artikels XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS und der Verfahren der Absätze 5 und 6 des Dokuments S/L/80.[2] Das Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die EU-Listen der Ausnahmen von Artikel II ändert. Das Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Artikel VIII GATS berührt.

Um den in den Absätzen 20 bis 22 des Dokuments S/L/80 genannten Verfahren zu genügen, wird die EU nach Abschluss ihrer einschlägigen internen Genehmigungsverfahren die in diesem Abkommen festgelegten Änderungen und Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Entwurfs der konsolidierten Liste vom Sekretariat zwecks Zertifizierung verteilen lassen. Der Entwurf der Liste ergibt sich aus der Verschmelzung der bestehenden Listen der Verpflichtungen der EU, in die sowohl die von der EU gemäß dem Dokument S/SECRET/11 notifizierten Änderungen der Verpflichtungen als auch die zwischen der EU und XXXXX vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen eingefügt werden.

Gemäß Absatz 20 des Dokuments S/L/80 tritt die zertifizierte Liste nach einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag der Verteilung in Kraft, sofern kein Mitglied mit der Begründung Einwände erhoben hat, der Entwurf der Liste spiegele die Ergebnisse der Maßnahme gemäß Artikel XXI nicht korrekt wider und/oder die in dem Listenentwurf aufgeführten Änderungen gingen über die ursprünglich notifizierten hinaus. Demzufolge treten die in dem Dokument S/SECRET/11 vorgeschlagenen Änderungen erst in Kraft, wenn alle in Anhang II aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen in Kraft getreten sind.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

           

Ständige Vertretung der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation || Ständige Vertretung XXXXX bei der Welthandelsorganisation

Geschehen zu … || Geschehen zu …

Datum: || Datum:

Bericht

über das Ergebnis der Verhandlungen gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen der GATS-Listen der Europäischen Union (EU) zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Gemäß Absatz 5 der Verfahren für die Durchführung von Artikel XXI GATS (S/L/80 vom 29. Oktober 1999) legt die EU folgenden Bericht vor:

1.           Am 22. Oktober 2007 legte die EU eine Mitteilung nach Artikel V GATS (weitergeleitet als Dokument S/SECRET/11 vom 30. Oktober 2007[3]) vor, in der sie ihre Absicht notifizierte, die in der der Mitteilung beigefügten Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel V Absatz 5 GATS und im Einklang mit Artikel XXI Absatz 1 Buchstabe b GATS zu ändern.

2.           XXXXX übermittelte eine Interessenbekundung gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS (XXXX). Die EU und XXXXX nahmen Verhandlungen gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS in Bezug auf das Dokument S/SECRET/11 auf.

3.           Die anfängliche Verhandlungsdauer in Bezug auf die Notifizierung in dem Dokument S/SECRET/11, die am 14. März 2008 endete, wurde (einvernehmlich) dreizehn Mal verlängert (bis 25. April 2008, bis 6. Juni 2008, bis 6. Oktober 2008, bis 9. Januar 2009, bis 27. März 2009, bis 26. Juni 2009, bis 31. Januar 2010, bis 30. September 2010, bis 30. Juni 2011, bis 29. Juni 2012, bis 15. Januar 2013, bis 15. Juli 2013 und schließlich bis 15. Januar 2014).

4.           Im Rahmen dieser Verhandlungen einigten sich die EU und XXXXX auf Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Dokument S/SECRET/11 enthaltenen Änderungen. Die Anhänge I und II dieses Berichts bilden zusammen mit dem gemeinsamen Schreiben, dem dieser beigefügt ist, das Abkommen zwischen der EU und XXXXX in Bezug auf das Dokument S/SECRET/11 im Sinne des Artikels XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS.[4] Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die EU-Listen der Ausnahmen von Artikel II ändert. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Artikel VIII GATS berührt.

5.           Die vorgeschlagenen Änderungen und die vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen werden in den Entwurf der konsolidierten EU-GATS-Liste eingearbeitet, der sich aus der Verschmelzung der bestehenden Listen der Verpflichtungen der EU ergibt, in die sowohl die von der EU gemäß dem Dokument S/SECRET/11 notifizierten Änderungen der Verpflichtungen als auch die zwischen der EU und XXXXX vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen eingefügt werden.

6.           Um den in den Absätzen 20 bis 22 des Dokuments S/L/80 genannten Verfahren zu genügen, wird die EU nach Abschluss ihrer einschlägigen internen Genehmigungsverfahren die in diesem Abkommen festgelegten Änderungen und Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Entwurfs der konsolidierten Liste vom Sekretariat zwecks Zertifizierung verteilen lassen. Der Entwurf der Liste ergibt sich aus der Verschmelzung der bestehenden Listen der Verpflichtungen der EU, in die sowohl die von der EU gemäß dem Dokument S/SECRET/11 notifizierten Änderungen der Verpflichtungen als auch die zwischen der EU und XXXXX vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen eingefügt werden.

7.           Gemäß Absatz 20 des Dokuments S/L/80 tritt die zertifizierte Liste nach einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag der Verteilung in Kraft, sofern kein Mitglied mit der Begründung Einwände erhoben hat, der Entwurf der Liste spiegele die Ergebnisse der Maßnahme gemäß Artikel XXI nicht korrekt wider und/oder die in dem Listenentwurf aufgeführten Änderungen gingen über die ursprünglich notifizierten hinaus. Demzufolge treten die in dem Dokument S/SECRET/11 vorgeschlagenen Änderungen erst in Kraft, wenn alle in Anhang II aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen in Kraft getreten sind.

ANHANG I

Mit dem Dokument S/SECRET/11 notifizierte Änderungen:

Horizontale Verpflichtungen

1.           Marktzugang: „Alle EG-Mitgliedstaaten: Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen[5]“. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens enthielten diesen Eintrag nicht. Die betreffende Einschränkung gilt nunmehr für alle Mitgliedstaaten.

2.           Beschränkungen der Inländerbehandlung für Zweigniederlassungen, Vertretungen und Repräsentanzen bei Erbringungsart 3: „Alle EG-Mitgliedstaaten: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (von Gesellschaften aus Drittländern), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft aus einem Drittland gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Gesellschaft oder einem Unternehmen aus einem Drittland gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist[6]“. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens enthielten diesen Eintrag nicht. Die betreffende Einschränkung gilt nunmehr für alle Mitgliedstaaten.

3.           Beschränkungen der Inländerbehandlung für Tochtergesellschaften bei Erbringungsart 3: „Alle Mitgliedstaaten: Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (Gesellschaften aus Drittländern) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaften haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen[7]." Die Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens enthielten diesen Eintrag nicht. Die betreffende Einschränkung gilt nunmehr für alle Mitgliedstaaten.

4.           Beschränkungen der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen bei Erbringungsart 3: „Alle Mitgliedstaaten außer HU, PL: Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Ungebunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar.

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, SE und SK: Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern in einem Mitgliedstaat.

HU, PL: Ungebunden“.

Die Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens enthielten die Beschränkung in Bezug auf Subventionen bei Erbringungsart 3 nicht, die auf der Liste der EG und ihrer Mitgliedstaaten steht. Die betreffende Einschränkung gilt nunmehr auch für diese Mitgliedstaaten.

5.           Beschränkungen der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen bei Erbringungsart 4: „Alle Mitgliedstaaten außer AT, PL: Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. AT, PL: Ungebunden.“ Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Rumäniens enthielt die Beschränkung in Bezug auf Subventionen bei Erbringungsart 4 nicht, die auf der Liste der EG und ihrer Mitgliedstaaten steht. Die betreffende Einschränkung gilt nunmehr auch für diesen Mitgliedstaat.

ANHANG II

Ausgleich durch die EG

– Telekommunikationsdienste

– Angleichung der Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens an die der EG-25;

– Finanzdienstleistungen

– Verbesserung der Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens im Versicherungssektor wie folgt:

Bulgarien:

Finanzdienstleistungen

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Erbringungsart 3: Löschung der 5-Jahres-Anforderung für ausländische Zweigstellen.

Rumänien:

Finanzdienstleistungen

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen, Rückversicherung und Folgerückversicherung

Erbringungsarten 1) und 2): Keine, Löschung der Beschränkung „die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist“.

Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

             AT             Österreich

             BE              Belgien

             BG              Bulgarien

             CY              Zypern

             CZ              Tschechische Republik      

             DE              Deutschland

             DK             Dänemark

             EE               Estland

             EL               Griechenland

             ES               Spanien

             FI                Finnland

             FR              Frankreich

             HU             Ungarn

             IE                Irland

             IT               Italien

             LT              Litauen

             LU              Luxemburg

             LV              Lettland

             MT             Malta

             NL              Niederlande          

             PL               Polen

             PT              Portugal

             RO              Rumänien

             SE               Schweden

             SI                Slowenien

             SK              Slowakische Republik

             UK             Vereinigtes Königreich

[1]               Berichtigung wurde als Dokument S/SECRET/11/corr.1 vom 26. November 2007 weitergeleitet.

[2]               Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dem Ergebnis separater Erörterungen innerhalb der WTO über die Klassifizierung von Telekommunikationsdiensten (Basis- und Mehrwerttelekommunikationsdienste) vorgegriffen wird.

[3]               Berichtigung wurde als Dokument S/SECRET/11/corr.1 vom 26. November 2007 weitergeleitet.

[4]               Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dem Ergebnis separater Erörterungen innerhalb der WTO über die Klassifizierung von Telekommunikationsdiensten (Basis- und Mehrwerttelekommunikationsdienste) vorgegriffen wird.

[5]               Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

[6]               In Bezug auf Österreich gelten diese Beschränkungen auch für die Erbringungsarten 1 und 4.

[7]               In Bezug auf Österreich gelten diese Beschränkungen auch für die Erbringungsarten 1 und 4.

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