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Document 52013PC0680
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2009/138/EC on the taking-up and pursuit of the business of Insurance and Reinsurance (Solvency II) as regards the dates of transposition and application and the date of repeal of certain Directives
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien
/* COM/2013/0680 final - 2013/0327 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien /* COM/2013/0680 final - 2013/0327 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des
Vorschlags Durch die Richtlinie 2009/138/EG
(„Solvabilität II“) wurde ein modernes, risikobasiertes System für die
Beaufsichtigung europäischer Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
geschaffen. Die neuen Vorschriften legen das Fundament für einen sicheren und
soliden Versicherungssektor, der in der Lage ist, nachhaltige Produkte
anzubieten und die Realwirtschaft durch langfristige Investitionen und
zusätzliche Stabilität zu stützen. Mit der Richtlinie 2011/89/EU („Ficod1“) wurden
bestimmte Richtlinien, u. a. „Solvabilität II“, in Bezug auf die
zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
geändert. Am 19. Januar 2011 nahm die Kommission einen
Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG an („Omnibus II“), um
der neuen Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor und insbesondere der
am 1. Januar 2011 erfolgten Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (KOM
(2011) 8, COD 2011/0006) sowie dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
Rechnung zu tragen, der die Änderung der Ermächtigung der Kommission zum Erlass
von Durchführungsmaßnahmen in die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich machte.
Dieser Vorschlag enthielt auch Bestimmungen zur Verlängerung der in der
Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Umsetzungs-, Aufhebungs- und
Anwendungsfristen. Diese Bestimmungen sind wichtig, um einen reibungslosen
Übergang zur neuen Regelung zu gewährleisten. Im Hinblick auf seine volle
Funktionsfähigkeit erfordert der „Solvabilität II“-Mechanismus darüber
hinaus eine Vielzahl von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
der Kommission, in denen wichtige Einzelheiten zu verschiedenen technischen
Fragen geregelt werden. Viele dieser so genannten „Stufe 2“-Maßnahmen sind eng
mit „Omnibus II“ verknüpft und können von der Kommission nicht vor
Veröffentlichung von „Omnibus II“ vorgelegt werden, da in
„Omnibus II“ der genaue Umfang zahlreicher Ermächtigungen zum Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt werden wird. Die Fristen für die Umsetzung und Anwendung der
Richtlinie 2009/138/EG endeten ursprünglich am 31. Oktober 2012 bzw. am
1. November 2012; da die laufenden legislativen Verhandlungen über
„Omnibus II“ aber noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Fristen mit
der Richtlinie 2012/23/EU auf den 30. Juni 2013 bzw. auf den
1. Januar 2014 ausgedehnt. Mit der Richtlinie 2012/23/EU wurden auch die
Fristen für die Aufhebung der bestehenden Versicherungs- und
Rückversicherungsrichtlinien (Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG,
76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG,
98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG, geändert durch die in
Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte), in ihrer Gesamtheit als
„Solvabilität I“ bezeichnet, verlängert. Anstatt am 1. November 2012
werden diese Richtlinien nun mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Das kontroverseste Thema bei den laufenden
legislativen Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission ist die Aufnahme von Maßnahmen zur Behandlung von
Versicherungsprodukten mit langfristigen Garantien in die neuen
„Solvabilität II“-Vorschriften für den Versicherungssektor („Paket zu
langfristigen Garantien“). Da kein Einvernehmen über das genannte Paket erzielt
werden konnte, wurden die Verhandlungen im September 2012 ausgesetzt. Das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beauftragten daraufhin die
europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (EIOPA) mit einer technischen Bewertung der Maßnahmen, um eine
technische Grundlage für eine politische Einigung über „Omnibus II“ zu
schaffen. Am 14. Juni 2013 veröffentlichte die EIOPA
die technischen Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Garantien. Diese
bestätigen erstens, dass Maßnahmen im Bereich langfristiger Garantien für viele
Mitgliedstaaten in Zeiten hohen finanziellen Drucks auf den Finanzmärkten, wie
z. B. im Jahr 2011, sehr wichtig sind; zweitens bestätigten sie, dass
das Paket verschiedene Maßnahmen umfassen muss, damit es die ganze Bandbreite
der in den Mitgliedstaaten angebotenen Versicherungsprodukte abdeckt. Die EIOPA
schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor, die darauf abzielen, das Angebot von
Versicherungsprodukten mit langfristigen Garantien gegen künstliche Volatilität
auf den Finanzmärkten zu erleichtern. Diese Ergebnisse bilden die Grundlage für eine
politische Einigung über „Omnibus II“. Dem Bericht der Kommission vom
27. Juni 2013 zufolge müsste es möglich sein, im Rahmen der von der EIOPA
empfohlenen Maßnahmen einen Kompromiss zu erzielen. Obwohl die legislativen
Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
am 10. Juli 2013 wieder aufgenommen wurden, ist es sehr unwahrscheinlich,
dass die Verhandlungen über die „Omnibus II“-Richtlinie so frühzeitig
abgeschlossen werden, dass die „Omnibus II“-Richtlinie vor dem
Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/138/EG, geändert durch die Richtlinie
2012/23/EU, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
kann. Ein Festhalten an diesem Zeitpunkt würde bedeuten, dass die Richtlinie
2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im „Omnibus II“-Vorschlag
vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen Anpassungen umzusetzen wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verhandlungen
über „Omnibus II“ noch nicht abgeschlossen sind, sollte die
Umsetzungsfrist, die am 30. Juni 2013 endete und damit bereits abgelaufen
ist, ein letztes Mal verlängert werden. Ein Festhalten an den bisherigen
Zeitpunkten würde bedeuten, dass „Solvabilität II“ ohne
Übergangsbestimmungen und ohne andere in „Omnibus II“ vorgesehene wichtige
Anpassungen umgesetzt werden müsste. Zur Vermeidung einer anhaltenden
Rechtsunsicherheit und zur Gewährleistung der rechtlichen Kontinuität der derzeit
geltenden Solvabilitätsvorschriften („Solvabilität I“) bis zur
Inkraftsetzung des vollständigen „Solvabilität II“-Pakets wird
vorgeschlagen, die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Umsetzungsfrist
bis zum 31. Januar 2015 auszudehnen. Den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen muss eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um sich
auf die Anwendung von „Solvabilität II“ vorzubereiten. Daher wird
vorgeschlagen, den Geltungsbeginn von „Solvabilität II“ ein letztes Mal
auf den 1. Januar 2016 zu verschieben. So würde es möglich, die
aufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren, beispielsweise zur Genehmigung
interner Modelle und unternehmensspezifischer Parameter, einzuleiten. Die an
den laufenden legislativen Verhandlungen beteiligten Parteien haben vereinbart,
dass im Laufe der „Omnibus II“-Verhandlungen keine weiteren Änderungen an
den Umsetzungs- bzw. Anwendungsfristen vorgenommen werden sollten, um den
Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen bei
ihren Vorbereitungen Rechtssicherheit zu bieten. Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich,
dass die verschobenen Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie
2009/138/EG auch für die Änderungen der Artikel 212 bis 216, 219, 226, 231,
233, 235, 243 bis 247, 249, 256, 257, 258, 262 und 263 der genannten Richtlinie
durch die Richtlinie 2011/89/EG gelten. Der Zeitpunkt, zu dem „Solvabilität I“
aufgehoben wird, sollte entsprechend angepasst werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bis zum
1. Januar 2014 verbleibenden äußerst knappen Zeitraums sollte die hiermit
vorgeschlagene Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Rat im
Dringlichkeitsverfahren verabschiedet werden und unverzüglich in Kraft treten. Die Richtlinie ist erforderlich, um die Entstehung
eines Rechtsvakuums ab dem 1. Januar 2014 zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt würde es ohne die Richtlinie
nämlich zu einer Diskrepanz zwischen dem Rechtssystem der EU
(„Solvabilität II“) und dem der Mitgliedstaaten (wo „Solvabilität I“ in
der jeweiligen Umsetzung in Kraft bliebe) kommen. Dies würde für
Aufsichtsbehörden, Unternehmen und Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit
führen. 1.2. Richtlinie 2009/138/EG
(„Solvabilität II“) Mit der Richtlinie wird eine neue und moderne
Solvabilitätsregelung für Versicherer und Rückversicherer in der Europäischen
Union eingeführt. Der Richtlinie liegt ein wirtschaftlicher, risikobasierter
Ansatz zugrunde, der für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Anreize setzt, ihre Risiken ordnungsgemäß zu messen und zu managen. 1.3. Richtlinie 2011/89/EG
(„Ficod1“) Mit der Richtlinie werden bestimmte Richtlinien,
u. a. die Richtlinie 2009/138/EG, in Bezug auf die zusätzliche
Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats geändert. Mit Artikel 4
der Richtlinie 2011/89/EG werden die Artikel 212 bis 216, 219, 226, 231, 233,
235, 243 bis 247, 249, 256, 257, 258, 262 und 263 der Richtlinie 2009/138/EG
geändert; nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/89/EG müssen die
Mitgliedstaaten diesen neuen Vorschriften bis zum 10. Juni 2013
nachkommen. 1.4. Richtlinie 2012/23/EU (Quick
Fix) Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 2009/138/EG
geändert und die Frist für ihre Umsetzung vom 31. Oktober 2012 auf den
30. Juni 2013 verschoben; der Anwendungsbeginn wird auf den 1. Januar
2014 festgesetzt und der Zeitpunkt der Aufhebung von „Solvabilität I“ vom
1. November 2012 auf den 1. Januar 2014 verschoben. 1.5. Vorschlag KOM(2011) 8
(„Omnibus II“-Richtlinie) Der Vorschlag sieht Änderungen der Richtlinie
2009/138/EG vor, um im Rahmen von „Solvabilität II“ der neuen
Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor und insbesondere der am
1. Januar 2011 erfolgten Einrichtung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(EIOPA) Rechnung zu tragen (KOM(2011) 8, COD 2011/0006). Es wird
vorgeschlagen, die Frist für die Umsetzung von „Solvabilität II“ bis zum
31. Dezember 2012 zu verlängern. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Zuleitung des Vorschlags an
die nationalen Parlamente Entwürfe von Gesetzgebungsakten, so auch
Vorschläge der Kommission, die dem Europäischen Parlament und dem Rat
übermittelt werden, müssen gemäß dem Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der
nationalen Parlamente in der Europäischen Union (im Anhang zu den Verträgen)
den nationalen Parlamenten zugeleitet werden. Nach Artikel 4 des Protokolls müssen zwischen
dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts den nationalen
Parlamenten zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass oder
zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf
die vorläufige Tagesordnung des Rates gesetzt wird, acht Wochen liegen. In dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder dem
Standpunkt des Rates begründet werden müssen, sind jedoch im Rahmen von
Artikel 4 Ausnahmen möglich. Die Kommission ersucht das Europäische
Parlament und den Rat, diesen Vorschlag aus den oben dargelegten Gründen als
absolut dringend zu betrachten. 2.2. Folgenabschätzung Dem Vorschlag wird keine separate
Folgenabschätzung beigefügt, da bereits eine Folgenabschätzung für die
„Solvabilität II“-Richtlinie vorgenommen wurde und das Ziel des
vorliegenden Vorschlags allein darin besteht, der Tatsache Rechnung zu tragen,
dass „Omnibus II“ erst nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie
(1. Januar 2014) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts zu unternehmen
hätte ab dem 1. Januar 2014 eine überaus unsichere Rechtslage zur Folge,
da es zu einer Diskrepanz zwischen dem Rechtssystem der EU
(„Solvabilität II“) und dem der Mitgliedstaaten (wo „Solvabilität I“
in der jeweiligen Umsetzung in Kraft bliebe) käme. Dies würde für
Aufsichtsbehörden, Unternehmen und Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit
führen. Die Rahmenrichtlinie müsste ohne
Übergangsbestimmungen und ohne andere in „Omnibus II“ vorgesehene wichtige
Anpassungen umgesetzt werden. Folglich müssten Aufsichtsbehörden, Unternehmen
und Mitgliedstaaten die Durchführung einer Regelung fortführen, die in sehr
naher Zukunft erneut überarbeitet werden müsste, was nicht effizient wäre. Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie bis
30. Juni 2013; die Frist wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
Ferner sieht sie die Verlängerung der Anwendung der
„Solvabilität II“-Richtlinie vom 1. Januar 2014 bis zum
1. Januar 2016 vor (und dieselbe Verschiebung des Zeitpunkts der Aufhebung
von „Solvabilität I“). Die Richtlinie wird inhaltlich nicht geändert; der
Vorschlag bringt daher keinerlei zusätzlichen Verpflichtungen für Unternehmen
mit sich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahmen Der Vorschlag sieht eine Änderung von Artikel 309
Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG durch Verlängerung der Fristen für
Umsetzung (31. Januar 2015) und Anwendung (1. Januar 2016) vor.
Darüber hinaus sollen die Artikel 310 und 311 durch Festsetzung eines
neuen Datums für die Aufhebung von „Solvabilität I“ (1. Januar 2016)
entsprechend angepasst werden. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip kommt zum Tragen, da der
Vorschlag einen Bereich betrifft, der nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die
Änderung und die Aufhebung von Richtlinienbestimmungen nicht auf
einzelstaatlicher Ebene erfolgen können. Die Ziele des Vorschlags können nur durch eine
Maßnahme der EU erreicht werden, da durch diesen Vorschlag ein geltender
EU-Rechtsakt geändert wird, was die Mitgliedstaaten selbst nicht bewirken
können. Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da
durch den Vorschlag bereits geltende EU-Rechtsvorschriften geändert werden. 3.4. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Wesensgehalt des derzeit geltenden EU-Rechts
wird durch den Vorschlag nicht geändert: Es wird lediglich die Frist für die
Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG auf den 31. Januar 2015
verlängert, um nach Ablauf der derzeit geltenden Umsetzungsfrist (30. Juni
2013) anhaltende Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Darüber hinaus werden die
Anwendung von „Solvabilität II“ und die damit verbundene Aufhebung von
„Solvabilität I“ auf einen späteren Zeitpunkt (1. Januar 2016)
verschoben. 3.5. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie. Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen. Da
eine Richtlinie geändert werden soll, ist der Erlass einer anderen Richtlinie
das einzig geeignete Mittel. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN ·
Vereinfachung Der neue Vorschlag bringt an sich keine
Vereinfachungen. Er dient ausschließlich der Verlängerung der Frist für die
Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG auf den 31. Januar 2015 und die
Verschiebung des Anwendungsbeginns auf den 1. Januar 2016. ·
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Annahme des Vorschlags werden keine geltenden
Vorschriften aufgehoben; es wird lediglich der Zeitpunkt der bereits in der
Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Aufhebung angepasst. ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für
den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. ·
Der Vorschlag im Einzelnen Durch die hiermit vorgeschlagene Richtlinie wird
die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG bis zum
31. Januar 2015 verlängert. Durch Artikel 1 Absatz 1 der
vorgeschlagenen Richtlinie wird Artikel 309 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/138/EG entsprechend geändert. Ferner ist ein neues, späteres
Datum für die Anwendung von „Solvabilität II“ (1. Januar 2016)
vorgesehen. Durch Artikel 1 Absatz 2 werden das in
Artikel 310 festgelegte Datum der Aufhebung von „Solvabilität I“
sowie das in Artikel 1 Absatz 3 festgelegte Datum für die Anwendung
der Vorschriften von „Solvabilität I“ in der durch „Solvabilität II“
vorgenommenen Neufassung angepasst (1. Januar 2016 für beide Fristen). 2013/0327 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts
ihrer Umsetzung und Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter
Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und
Artikel 62, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Solvabilität II“)[1] wurde ein modernes,
risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung europäischer
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geschaffen. Die neuen
Vorschriften legen das Fundament für einen sicheren und soliden
Versicherungssektor, der in der Lage ist, nachhaltige Produkte anzubieten und
die Realwirtschaft durch langfristige Investitionen und zusätzliche Stabilität
zu stützen. (2) Mit der Richtlinie 2011/89/EU
des Europäischen Parlaments und der Rates[2]
wurden die Artikel 212 bis 262 der Richtlinie 2009/138/EG mit Wirkung vom
10. Juni 2013 geändert. (3) Die Richtlinie 2012/23/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates[3]
verschiebt die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG vom
31. Oktober 2012 auf den 30. Juni 2013, das Datum der Anwendung vom
1. November 2012 auf den 1. Januar 2014 und das Datum der Aufhebung der
bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsrichtlinien, d. h. der
Richtlinie 64/225/EWG des Rates[4],
der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates[5],
der Richtlinie 73/240/EWG des Rates[6],
der Richtlinie 76/580/EWG des Rates[7],
der Richtlinie 78/473/EWG des Rates[8],
der Richtlinie 84/641/EWG des Rates[9],
der Richtlinie 87/344/EWG des Rates[10],
der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates[11],
der Richtlinie 92/49/EWG des Rates[12],
der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13], der Richtlinie 2001/17/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[14],
der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15] und der Richtlinie 2005/68/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates [16]
(zusammen als „Solvabilität I“ bezeichnet), vom 1. November 2012 auf den
1. Januar 2014. (4) Am 19. Januar 2011 nahm
die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG (im
Folgenden „Omnibus-II-Vorschlag“)[17]
an, um der neuen Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor und
insbesondere der Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, EIOPA) Rechnung zu tragen. Ferner soll durch den
Omnibus-II-Vorschlag die Richtlinie 2009/138/EG an den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst und zu diesem Zweck die
Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in die
Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und
delegierten Rechtsakten geändert werden. (5) Es besteht eindeutig die
Gefahr, dass der Zeitraum bis zur Anwendung der einschlägigen Artikel der
Richtlinie 2009/138/EG nicht ausreicht, um den Omnibus-II-Vorschlag zu verabschieden
und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Ein
Festhalten an den Fristen für Umsetzung, Anwendung und Aufhebung würde
bedeuten, dass die Richtlinie 2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im
Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen
Anpassungen, einschließlich einer weiteren Klärung der Ermächtigung zum Erlass
von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten umzusetzen wäre. (6) Um zu vermeiden, dass den
Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/138/EG und später durch den im
Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen neuen Rechtsrahmen ein übermäßig hoher
Aufwand an rechtlichen Verpflichtungen aufgebürdet wird, sollten die Fristen
für Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG verschoben werden, damit
die Aufsichtsbehörden und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
über ausreichend Zeit für die Einführung der neuen Architektur verfügen. (7) Aus der Chronologie der
Ereignisse ergibt sich, dass die verschobenen Fristen für die Umsetzung und
Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG auch für die Änderungen der Artikel 212
bis 216, 219, 226, 231, 233, 235, 243 bis 247, 249, 256, 257, 258, 262 und 263
der genannten Richtlinie durch die Richtlinie 2011/89/EG gelten. (8) Aus Gründen der Rechtssicherheit
sollte der Zeitpunkt für die Aufhebung der Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG,
73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG,
92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG entsprechend
verschoben werden. (9) In Anbetracht des äußerst
knappen Zeitraums bis zum Ablauf der in der Richtlinie 2009/138/EG
festgesetzten Fristen sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft
treten. (10) Somit ist es auch
gerechtfertigt, in Bezug auf die Zuleitung dieses Richtlinienvorschlags an die
nationalen Parlamente in diesem Fall die in Artikel 4 des Protokolls
(Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 309
Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. a) In
Unterabsatz 1 wird das Datum „30. Juni 2013“ durch das Datum „31. Januar
2015“ ersetzt. b) In Unterabsatz 2 wird das Datum
„1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“ ersetzt. 3. In Artikel 310 Absatz 1
wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“
ersetzt. 4. In Artikel 311 Absatz 2
wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“
ersetzt. Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl.
L 335 vom 17.12.2009, S. 1). [2] Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG,
2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen
Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113). [3] Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
(Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des
Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 1). [4] Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession
(ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878/64). [5] Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). [6] Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 228 vom
16.8.1973, S. 20). [7] Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13). [8] Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der
Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S.
25). [9] Richtlinie 84/641/EG des Rates vom 10. Dezember
1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen
Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S.
21). [10] Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77). [11] Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom
22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
(ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1). [12] Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie
Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). [13] Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer
Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom
5.12.1998, S. 1). [14] Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28). [15] Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom
19.12.2002, S. 1). [16] Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323
vom 9.12.2005, S. 1). [17] KOM(2011) 8.