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Document 52013PC0568
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union and its Member States, of the Protocol to the Agreement on Cooperation and Customs Union between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of San Marino, of the other part, regarding the participation, as a contracting party, of the Republic of Croatia, following its accession to the European Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union
/* COM/2013/0568 final - 2013/0273 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union /* COM/2013/0568 final - 2013/0273 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Republik Kroatien (im Folgenden
„Kroatien“) wird am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitreten. Am
14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von
Verhandlungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit
und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino (im Folgenden „San
Marino“) andererseits[1]
(im Folgenden „Abkommen“) zur Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei mit
Blick auf die Erweiterung der Union. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen
und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union
muss die Kommission dem Rat einen Entwurf des zu schließenden Protokolls
vorlegen. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das Abkommen trat
am 1. April 2002 in Kraft und muss geändert werden, um Kroatien als
Vertragspartei einzubeziehen. Nach der Ermächtigung der Kommission am
14. September 2012 wurden die Verhandlungen mit der Republik San Marino
über ein Protokoll zu dem Abkommen abgeschlossen. Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das Europäische Parlament am [...]
dem Abschluss des Protokolls zum Abkommen zugestimmt. Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Dieser Vorschlag betrifft den Entwurf für
einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union
und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Abkommen (s. Anhang), um
die Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei nach dessen Beitritt zur
Europäischen Union zu ermöglichen. Rechtsgrundlage Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere Artikel 218 Absatz 6, Vertrag über den Beitritt
Kroatiens[2]
und Akte über den Beitritt Kroatiens[3],
insbesondere Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2. Wahl des Instruments Nach Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
erlässt der Rat in den Fällen, die unter diesen Artikel fallen, einen Beschluss
zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments. Dies ist ein Vorschlag für einen derartigen Beschluss. Verhältnismäßigkeit Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf das Mindestmaß beschränkt,
das erforderlich ist, um Kroatien nach seinem Beitritt zur Europäischen Union
als Vertragspartei in das Abkommen einzubeziehen. 2013/0273 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über
die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits
zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt
zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 352
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und
Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt
Kroatiens[4],
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[5], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. September 2012
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der
Republik San Marino über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die
Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits[6] zur Einbeziehung der Republik
Kroatien als Vertragspartei mit Blick auf ihren Beitritt zur Europäischen
Union. (2) Die Verhandlungen über das
Protokoll zum Abkommen wurden von der Kommission geführt und wurden vor kurzem
abgeschlossen. (3) Das Europäische Parlament
stimmte dem Abschluss des Protokolls am [...] zu. (4) Das Protokoll sollte im Namen
der Europäischen Union geschlossen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Abkommen über die
Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur
Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur
Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 3 des Protokolls im
Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen, um der
Zustimmung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bindung durch
dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft[7]. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG PROTOKOLL zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine
Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der
Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND und DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK SAN MARINO andererseits, gestützt auf das Abkommen über die
Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits vom
16. Dezember 1991 (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. April 2002 in
Kraft trat, in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien
zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien
dem Abkommen beitreten muss – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen als
Vertragspartei bei. Artikel 2 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. Artikel 3 (1) Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander
den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 4 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des
ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde
hinterlegt worden ist. Artikel 5 Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom
1. Juli 2013 vorläufig angewandt. Artikel 6 Das Abkommen und die ihm beigefügten
Erklärungen sind in kroatischer Sprache abgefasst. Sie sind diesem Protokoll beigefügt und
gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens und der
ihm beigefügten Erklärungen. Artikel 7 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu [Brüssel] am [......] zweitausenddreizehn. [ ... ] Für die Mitgliedstaaten [ ... ] Für die Europäische Union [ ... ] Für die Republik San Marino [ ... ] [1] ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43. [2] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. [3] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [4] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [5] ABl. C [...], S. [...]. [6] ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43. [7] Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf
Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht.