Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0568

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

    /* COM/2013/0568 final - 2013/0273 (NLE) */

    52013PC0568

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union /* COM/2013/0568 final - 2013/0273 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) wird am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitreten. Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino (im Folgenden „San Marino“) andererseits[1] (im Folgenden „Abkommen“) zur Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei mit Blick auf die Erweiterung der Union.

    Nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union muss die Kommission dem Rat einen Entwurf des zu schließenden Protokolls vorlegen.

    2.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Das Abkommen trat am 1. April 2002 in Kraft und muss geändert werden, um Kroatien als Vertragspartei einzubeziehen. Nach der Ermächtigung der Kommission am 14. September 2012 wurden die Verhandlungen mit der Republik San Marino über ein Protokoll zu dem Abkommen abgeschlossen.

    Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das Europäische Parlament am [...] dem Abschluss des Protokolls zum Abkommen zugestimmt.

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Dieser Vorschlag betrifft den Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Abkommen (s. Anhang), um die Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei nach dessen Beitritt zur Europäischen Union zu ermöglichen.

    Rechtsgrundlage

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 218 Absatz 6, Vertrag über den Beitritt Kroatiens[2] und Akte über den Beitritt Kroatiens[3], insbesondere Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2.

    Wahl des Instruments

    Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat in den Fällen, die unter diesen Artikel fallen, einen Beschluss zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Dies ist ein Vorschlag für einen derartigen Beschluss.

    Verhältnismäßigkeit

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um Kroatien nach seinem Beitritt zur Europäischen Union als Vertragspartei in das Abkommen einzubeziehen.

    2013/0273 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens[4], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[5],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik San Marino über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits[6] zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei mit Blick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union.

    (2)       Die Verhandlungen über das Protokoll zum Abkommen wurden von der Kommission geführt und wurden vor kurzem abgeschlossen.

    (3)       Das Europäische Parlament stimmte dem Abschluss des Protokolls am [...] zu.

    (4)       Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union geschlossen werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 3 des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft[7].

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    PROTOKOLL

    zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK KROATIEN

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    DIE REPUBLIK MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

    und

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits

    und

    DIE REPUBLIK SAN MARINO

    andererseits,

    gestützt auf das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits vom 16. Dezember 1991 (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. April 2002 in Kraft trat,

    in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

    in der Erwägung, dass die Republik Kroatien dem Abkommen beitreten muss –

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen als Vertragspartei bei.

    Artikel 2

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 3

    (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

    Artikel 5

    Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

    Artikel 6

    Das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen sind in kroatischer Sprache abgefasst.

    Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens und der ihm beigefügten Erklärungen.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu [Brüssel] am [......] zweitausenddreizehn.

    [ ... ]

    Für die Mitgliedstaaten

    [ ... ]

    Für die Europäische Union

    [ ... ]

    Für die Republik San Marino

    [ ... ]

    [1]               ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.

    [2]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

    [3]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

    [4]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

    [5]               ABl. C [...], S. [...].

    [6]               ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.

    [7]               Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Top