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Document 52013PC0555

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

    /* COM/2013/0555 final - 2013/0269 (NLE) */

    52013PC0555

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy /* COM/2013/0555 final - 2013/0269 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zählt die Gebietskörperschaft der Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und hat stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets.

    Laut dem Beschluss 2010/718/EU hat Frankreich zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind.

    Um Fortschritte in dieser Richtung zu erzielen, wurde die Europäische Kommission mit einem Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011, der ihr am 24. Oktober 2011 übermittelt wurde, ermächtigt, die entsprechenden Bedingungen auszuhandeln. Die Ermächtigung betrifft insbesondere ein Abkommen zwischen der Französischen Republik im Namen der Insel Saint-Barthélemy und der Europäischen Union über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in Bezug auf dieses Gebiet.

    In den Verhandlungsrichtlinien, die dem Beschluss des Rates beigefügt sind, heißt es insbesondere:

    - Ziel ist der Abschluss eines Abkommens, das die Anwendung der Regelungen gemäß der Richtlinie 77/799/EWG des Rates und der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie gemäß der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen in Bezug auf Saint-Barthélemy vorsieht. Zu diesem Zweck müssen die neuen Rechtsvorschriften in diesen Bereichen berücksichtigt werden, damit die auf Saint-Barthélemy anwendbaren Regelungen den im Mutterland Frankreich geltenden Regelungen gleichwertig sind.

    - Das Abkommen muss die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Regelungen abdecken. Was die Besteuerung von Zinserträgen betrifft, muss es die Zinszahlungen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates einschließlich ihrer künftigen Änderungen abdecken, die in Saint-Barthélemy niedergelassene Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer mit Wohnsitz in der EU leisten.

    - Das Abkommen ist für eine unbefristete Laufzeit abzuschließen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE

    Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage der ihr erteilten Ermächtigung einen Entwurf eines Abkommens ausgearbeitet, über den im Laufe des Jahres 2012 und in den ersten Monaten des Jahres 2013 mit Frankreich verhandelt wurde.

    Der Entwurf des Abkommens wurde auch in der Arbeitsgruppe „Steuerfragen“ des Rates der Europäischen Union erörtert; kein Mitgliedstaat hat einen Vorbehalt angemeldet.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags sind die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2. Die materielle Rechtsgrundlage sind die Artikel 113 und 115 AEUV. Ziel und Inhalt der Maßnahme bestehen darin, die Mechanismen der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG, deren Rechtsgrundlage die beiden genannten Artikel sind, auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Saint-Barthélemy auszuweiten.

    Das Abkommen zielt gemäß Artikel 1 darauf ab, dass in Fragen der Besteuerung in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy die folgenden Rechtsakte angewendet werden:

    - die Richtlinie 2011/16/EU des Rates, mit der die Richtlinie 77/799/EWG des Rates ab dem 1. Januar 2013 aufgehoben wurde,

    - die Richtlinie 2003/48/EG des Rates,

    - sowie die mit diesen Richtlinien verbundenen Rechtsakte.

    Mit Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 wird dem Abkommen Dynamik verliehen. Damit erfasst es nicht nur die künftigen Änderungen der beiden Richtlinien, sondern auch alle bereits bestehenden sowie alle etwaigen künftigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte[1]. Dies ist notwendig, um jederzeit sicherzustellen, dass Fälle innerhalb der Europäischen Union einerseits und Fälle, an denen die Mitgliedstaaten und Saint-Barthélemy beteiligt sind andererseits, gleich behandelt werden.

    In Artikel 3 ist festgelegt, was unter den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsbüros, den Verbindungsstellen sowie den zuständigen Bediensteten zu verstehen ist, damit die Kohärenz der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG des Rates, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden oder in Zukunft getroffen werden, sichergestellt ist.

    In Artikel 4 ist die Übermittlung von Statistiken und Informationen über die Anwendung des Abkommens auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy an die Europäische Kommission durch die Französische Republik geregelt.

    Für die Streitbeilegung ist Folgendes vorgesehen:

    - ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, wenn die Durchführung oder Auslegung des Abkommens Schwierigkeiten bereitet oder Zweifel bei den zuständigen Behörden aufkommen lässt (Artikel 5). Die Europäische Kommission wird über die Ergebnisse der Konzertierung informiert und informiert ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten. Wenn es bei der Streitigkeit um die Auslegung des Abkommens geht, kann die Kommission auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden an der Konzertierung teilnehmen.

    - Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des Abkommens über seine Auslegung oder Anwendung treten die Vertragsparteien vor einer Befassung des Gerichtshof mit der Europäischen Kommission zusammen (Artikel 6). Der Gerichtshof ist allein für die Beilegung derartiger Streitigkeiten zuständig.

    Die Förmlichkeiten für das Inkrafttreten sind in Artikel 7 geregelt.

    Ferner ist in Artikel 8 entsprechend den Verhandlungsrichtlinien vorgesehen, dass das Abkommen für eine unbefristete Laufzeit abgeschlossen wird und beide Parteien es auf diplomatischem Weg kündigen können.

    2013/0269 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy wurde gemäß dem Beschluss des Rates [XXX] vom [...][2] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    (2)       Dieses Abkommen soll gewährleisten, dass die Mechanismen der beiden Richtlinien, mit denen insbesondere der grenzübergreifende Steuerbetrug und die grenzübergreifende Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen, trotz der Änderung des Status von Saint-Barthélemy auch für diese Gebietskörperschaft gelten.

    (3)       Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifikation nach Artikel 7 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Bereitschaft der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.[3]

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident/Die Präsidentin

    ANHANG

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

    DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,

    und

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy ist Teil der Französischen Republik, aber gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates 2010/718/EU vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union[4] seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr Teil der Europäischen Union.

    (2) Um die Interessen der Europäischen Union zu schützen und insbesondere den grenzübergreifenden Steuerbetrug und die grenzübergreifende Steuerhinterziehung zu bekämpfen, muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie über die Besteuerung von Zinserträgen weiterhin für die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy gelten. Zudem muss sichergestellt werden, dass Änderungen dieser Bestimmungen auch für die Gebietskörperschaft von Saint Barthélemy gelten -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Anwendung der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG und der mit ihnen verbundenen Rechtsakte

    (1) Die Französische Republik und die anderen Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy die Richtlinie 2011/16/EU sowie die Maßnahmen an, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen haben.

    (2) Die Französische Republik und die anderen Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy die Richtlinie 2003/48/EG sowie die Maßnahmen an, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen haben.

    (3) Die Französische Republik und die anderen Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy die Rechtsakte der Europäischen Union an, die gegebenenfalls auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Richtlinien erlassen werden.

    (4) Die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens stellen fest, dass die Europäische Kommission in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy mit Blick auf die leichtere Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die gleichen Aufgaben hat, wie sie in den Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG sowie in den anderen vom Rat verabschiedeten diesbezüglichen Rechtsinstrumenten vorgesehen sind.

    Artikel 2

    Geltende Fassungen der in diesem Abkommen genannten EU-Rechtsakte

    Die im vorliegenden Abkommen enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG sowie auf die anderen EU-Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 3 und 4 gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinien und Rechtsakte in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden und gegebenenfalls durch Änderungsrechtsakte geänderten Fassung.

    Artikel 3

    Zuständige Behörden, zentrale Verbindungsbüros, Verbindungsstellen und zuständige Bedienstete

    Die Vertragsparteien dieses Abkommens legen fest, dass den gemäß der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sowie den gemäß der Richtlinie 2011/16/EU benannten zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsbüros, Verbindungsstellen und zuständigen Bediensteten für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinien in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy gemäß Artikel 1 dieses Abkommens die gleichen Funktionen und Kompetenzen verliehen werden.

    Artikel 4

    Kontrolle

    Die Französische Republik übermittelt der Europäischen Kommission Statistiken und Informationen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy im gleichen Umfang, in der gleichen Form und zu den gleichen Fristen wie sie im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG in Bezug auf die französischen Gebiete übermittelt werden müssen, für die diese Richtlinien gelten.

    Artikel 5

    Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden

    (1) Wenn die Durchführung oder die Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten bereitet oder Zweifel zwischen der für die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy zuständigen Behörde und einer oder mehrerer der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufkommen lässt, bemühen diese Behörden sich um eine einvernehmliche Regelung der Frage. Sie informieren die Europäische Kommission über die Ergebnisse dieser Konzertierung, und die Europäische Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.

    (2) Bei Auslegungsfragen kann die Europäische Kommission auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 an der Konzertierung teilnehmen.

    Artikel 6

    Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens

    (1) Im Fall von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens über seine Auslegung oder Anwendung treten die Vertragsparteien vor einer Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Absatz 2 zusammen.

    2. Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens über seine Anwendung oder Auslegung ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Er wird von einer der Parteien angerufen.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens, das am Tag nach dem Tag des Eingangs der zweiten Notifizierung wirksam wird.

    Artikel 8

    Laufzeit und Kündigung

    Dieses Abkommen wird für eine unbefristete Laufzeit abgeschlossen, sofern es nicht durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt wird. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.

    Artikel 9

    Sprachen

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu …. am ….

    Für die Europäische Union        Für die Französische Republik

    [1]               Diese Situation greift dem Standpunkt der Mitgliedstaaten im Rat bei der Entscheidung, ob der Kommission delegierte Befugnisse oder Durchführungsbefugnisse zu übertragen sind, in keiner Weise vor.

    [2]               ABl. […] vom […], S. […].

    [3]               Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    [4]               ABl. L 325 vom 9.12.2020, S. 4.

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