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Document 52013PC0534

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

/* COM/2013/0534 final - 2013/0255 (APP) */

52013PC0534

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft /* COM/2013/0534 final - 2013/0255 (APP) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Für die Verfolgung von Straftaten, die sich gegen den EU-Haushalt richten, sind derzeit allein die Mitgliedstaaten zuständig. Die Union verfügt über keinerlei Befugnisse in diesem Bereich. Solche Straftaten werden jedoch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden trotz des erheblichen Schadens, den sie verursachen können, wegen begrenzter Strafverfolgungskapazitäten nicht immer verfolgt. Infolgedessen wird die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene in diesem Bereich nicht mit der gleichen Konsequenz betrieben. Auch entgeht den Behörden vielfach die mit diesen Straftaten verbundene grenzüberschreitende Dimension.

Betrugsfälle, die einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweisen, erfordern auf europäischer Ebene eng abgestimmte, effektive Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen. Trotz der verstärkten Bemühungen von EU-Einrichtungen wie Eurojust, Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) reichen der Informationsaustausch und die Koordinierung im bisherigen Umfang hierfür nicht aus. Der Koordinierung, Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch sind aufgrund des unterschiedlichen Zuschnitts der räumlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Behörden Grenzen gesetzt. Tagtäglich sind bei der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung auf unterschiedlichen Ebenen und zwischen unterschiedlichen Behörden Lücken festzustellen, die eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten erheblich behindern.

Eurojust und Europol haben allgemein den Auftrag, den Informationsaustausch und die Koordinierung einzelstaatlicher Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern, dürfen aber nicht selbst ermitteln oder Straftaten verfolgen. Das OLAF ermittelt bei Betrug und ähnlichen rechtswidrigen Handlungen, die sich gegen die EU richten, darf aber nur verwaltungsrechtliche Untersuchungen durchführen. Einzelstaatliche Justizbehörden arbeiten häufig langsam, ihre Strafverfolgungsquoten sind im Durchschnitt niedrig, und die unionsweit in den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse sind uneinheitlich. Angesichts dieser Bilanz lässt sich das Vorgehen der Justiz in den Mitgliedstaaten gegen Betrug derzeit nicht als effektiv, gleichwertig und abschreckend im Sinne des Vertrags bezeichnen.

Da die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zurzeit nicht in der Lage sind, einen gleichwertigen Schutz und eine gleichwertige Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten, hat die Union nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, tätig zu werden. Artikel 325 AEUV erfordert dies aus rechtlicher Sicht, aber die Union ist auch in Anbetracht der für diesen Bereich geltenden besonderen Unionsvorschriften am besten geeignet, ihre finanziellen Interessen u. a. durch die strafrechtliche Verfolgung einschlägiger strafbarer Handlungen zu schützen. Artikel 86 AEUV bietet die erforderliche Rechtsgrundlage für ein solches neues unionsweites Strafverfolgungssystem, das Unzulänglichkeiten der derzeitigen Rechtsdurchsetzung, die ausschließlich auf den Anstrengungen in den Mitgliedstaaten beruht, beheben und für eine bessere Kohärenz und Koordinierung dieser Anstrengungen sorgen soll.

Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft und die Festlegung ihrer Zuständigkeiten und Verfahren. Der Vorschlag ergänzt einen früheren Legislativvorschlag[1], in dem die einschlägigen Straftatbestände und Sanktionen formuliert sind.

Dieser Vorschlag ist Teil eines Legislativpakets, zu dem ein weiterer Vorschlag zur Reform von Eurojust gehört.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Zur Vorbereitung dieser Verordnung hat die Kommission die Interessenträger mehrfach umfassend konsultiert und auch auf frühere Arbeiten zur Europäischen Staatsanwaltschaft Bezug genommen, über die seit mehr als zehn Jahren diskutiert wird.[2] Gegenstand der Konsultationen waren die in der Verordnung behandelten grundlegenden Fragestellungen, einschließlich verschiedener Optionen für die institutionelle, rechtliche, organisatorische und operationelle Struktur eines europäischen Systems für Ermittlung und Strafverfolgung bei einschlägigen Straftaten.

Anfang 2012 wurden zwei Fragebögen – einer für die Angehörigen der Justiz und einer für die breite Öffentlichkeit – veröffentlicht und online verbreitet. In den Antworten wurden neue Maßnahmen zur Stärkung des materiell- und verfahrensrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU allgemein befürwortet. Auch der Gedanke, eine Europäische Staatsanwaltschaft einzurichten, stieß auf breite Zustimmung. Es wurden eine Reihe detaillierterer Vorschläge, Bedenken und Fragen geäußert, insbesondere zum Verhältnis zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten, zu der Befugnis der Europäischen Staatsanwaltschaft, Ermittlungen auf einzelstaatlicher Ebene zu leiten und zu koordinieren, und zu möglichen Schwierigkeiten mit harmonisierten europäischen Verfahrensvorschriften in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft. Parallel dazu wurden im Rahmen einer externen Studie in einigen Mitgliedstaaten empirische Untersuchungen durchgeführt. 2012 und Anfang 2013 wurden auf europäischer Ebene eine Reihe von Diskussionsrunden und Konferenzen veranstaltet:

· The network of Public Prosecutors or equivalent institutions at the Supreme Judicial Courts of the Member States (Netz der Generalstaatsanwaltschaften oder entsprechender Institutionen an den obersten Gerichtshöfen der Mitgliedstaaten), Budapest, 25./26. Mai 2012.

· Konferenz: A Blueprint for the European Public Prosecutor's Office? Luxemburg, 13.-15. Juni 2012. An der Konferenz nahmen Sachverständige und hochrangige Vertreter aus Wissenschaft und Lehre, aus den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen teil.

· Konsultationstreffen zwischen Vizepräsidentin Reding und den Generalstaatsanwälten und Leitern der Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten, Brüssel, 26. Juni 2012. Das Treffen ermöglichte einen offenen Austausch über Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union.

· Am 18. Oktober 2012 veranstaltete die Kommission ein Konsultationstreffen zu einer möglichen Reform von Eurojust, bei dem mit den Vertretern der Mitgliedstaaten auch Fragen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft erörtert wurden. Eine enge Verbindung zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft wurde generell begrüßt.

· Die 10. OLAF-Konferenz der Finanzstaatsanwälte in Berlin vom 8./9. November 2012 bot Gelegenheit, Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Staatsanwaltschaften und einer Europäischen Staatsanwaltschaft zu erörtern.

· Die informelle Konsultationsveranstaltung mit Strafverteidigern vom 26. November 2012 (CCBE und ECBA) war den Verfahrensgarantien für Verdächtige und Beschuldigte gewidmet und mündete in nützlichen Empfehlungen.

· ERA-Seminar Towards the European Public Prosecutor's Office (EPPO), 17./18. Januar 2013.

· Treffen der Expertengruppe der Kommission zur europäischen Strafrechtspolitik, Brüssel, 23. Januar 2013.

· Weitere Konsultationstreffen mit ECBA und CCBE, Brüssel, 9. April 2013.

In der zweiten Jahreshälfte 2012 und Anfang 2013 fanden zudem zahlreiche bilaterale Konsultationstreffen mit den Behörden der Mitgliedstaaten statt.

Die Kommission führte eine Folgenabschätzung zu verschiedenen Regelungsansätzen durch, die sich unter anderem auf eine externe Studie stützte (Vertrag Nr. JUST/2011/JPEN/FW/0030.A4), in der verschiedene Optionen in Verbindung mit der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft geprüft worden waren. Laut Folgenabschätzung bietet die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft als dezentrales eigenständiges Amt, das sich auf die einzelstaatlichen Justizsysteme stützt, die meisten Vorteile und verursacht die wenigsten Kosten.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 86 AEUV. Absatz 1 dieses Artikels lautet wie folgt: „Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“ In Absatz 2 dieses Artikels sind die Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft wie folgt festgelegt: „Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.“ Absatz 3 schließlich bestimmt den sachlichen Geltungsbereich der auf der Grundlage von Artikel 86 erlassenen Verordnungen: „Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.

3.2.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Für die Union besteht Handlungsbedarf, weil die geplante Maßnahme einen immanenten Bezug zur EU aufweist. Sie impliziert auf Ebene der Union eine Lenkung und Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Straftaten. Nach Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 sind die Union und die Mitgliedstaaten gleichermaßen zum Schutz dieser Interessen verpflichtet. Dieses Ziel lässt sich wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nur auf Unionsebene verwirklichen. Wie oben ausgeführt, ist die jetzige Situation, in der Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Union ausschließlich von den Behörden der Mitgliedstaaten verfolgt werden, nicht befriedigend. Das Ziel einer effektiven Bekämpfung solcher Straftaten lässt sich auf diesem Weg nicht zufriedenstellend erreichen.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Es wurden in diesem Vorschlag durchweg die Optionen gewählt, die am wenigsten in die Rechtsordnung und institutionelle Struktur der Mitgliedstaaten eingreifen. Die zentralen Elemente des Vorschlags wie die Wahl des Rechts, das auf Ermittlungsmaßnahmen Anwendung findet, die Zahl der Abgeordneten Staatsanwälte, der dezentrale Charakter der Europäischen Staatsanwaltschaft und das System der gerichtlichen Kontrolle wurden so gestaltet, dass sie nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung der wesentlichen Ziele dieses Vorschlags erforderlich ist.

Die Zuständigkeit der Union zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlungen ist unmissverständlich in Artikel 86 und Artikel 325 AEUV verankert. Da es sich nicht um eine akzessorische Zuständigkeit der Union gegenüber den Mitgliedstaaten handelt und die Ausübung dieser Zuständigkeit notwendig geworden ist, um einen wirksameren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ermöglichen, entspricht dieser Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip.

3.3.        Erläuterung des Vorschlags nach Kapiteln

Mit dem Vorschlag werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt:

· Beitrag zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und zur weiteren Entwicklung des europäischen Rechtsraums sowie zur Stärkung des Vertrauens der Bürger und Unternehmen der EU in die Institutionen der Europäischen Union bei gleichzeitiger Wahrung aller in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte

· Einführung eines einheitlichen europäischen Systems für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

· Gewährleistung einer effizienteren und effektiveren Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

· Steigerung der Strafverfolgungsquote, so dass es zu mehr Verurteilungen kommt und rechtswidrig erlangte Unionsmittel wieder eingezogen werden können

· Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit und eines effektiven Informationsaustauschs zwischen europäischen und einzelstaatlichen Behörden

· Stärkere Abschreckung gegenüber Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

3.3.1.     Kapitel I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Dieses Kapitel bestimmt den Gegenstand der Verordnung, d. h. die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus werden bestimmte in der Verordnung verwendete Begriffe definiert wie „finanzielle Interessen der Union“.

3.3.2.     Kapitel II: Allgemeine Vorschriften

In diesem Kapitel werden die wesentlichen Merkmale der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie ihr Status als neues Amt der Union mit Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnissen und ihre Struktur geregelt. Es enthält besondere Vorschriften für die Ernennung und Entlassung des Europäischen Staatsanwalts und seiner Stellvertreter und legt die Grundprinzipien für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fest.

Abschnitt 1 (Status, Organisation und Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft) regelt die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und ihren Aufgabenbereich. Die Europäische Staatsanwaltschaft wird als neue Einrichtung der Union mit Rechtspersönlichkeit errichtet. An dieser Stelle wird auch ihr Verhältnis zu Eurojust geregelt. Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht gehören zu den wesentlichen Merkmalen der Europäischen Staatsanwaltschaft. Damit soll gewährleistet werden, dass sie ihre Aufgaben und ihre Befugnisse in einer Weise wahrnehmen kann, die sie vor ungebührlicher Einflussnahme schützt. Auch der Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft wird in seinen Grundzügen festgelegt.

Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Europäischen Staatsanwaltschaft) regelt die Ernennung und Entlassung des Europäischen Staatsanwalts, seiner Stellvertreter und seines Personals. Das Ernennungsverfahren für den Europäischen Staatsanwalt ist so gestaltet, dass seine Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht gegenüber den Organen der Union gewahrt ist. Für das Entlassungsverfahren ist allerdings der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Europäischen Stellvertretenden Staatsanwälte werden vom Europäischen Staatsanwalt ernannt und entlassen. Das Verfahren gewährleistet ihre Einbindung in die einzelstaatlichen Strafverfolgungssysteme.

Abschnitt 3 (Wesentliche Grundsätze) enthält die wesentlichen Rechtsgrundsätze, die für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft maßgebend sind, darunter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Anwendung der Verordnung nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, Grundsatz der Verfahrensneutralität, der Gesetzmäßigkeit und der Beschleunigung der Ermittlungen, Pflicht der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft.

In Abschnitt 4 (Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft) ist festgelegt, für welche Straftaten die Europäische Staatsanwaltschaft sachlich zuständig ist. Diese Straftaten werden unter Bezugnahme auf die einzelstaatliche Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht (Richtlinie 2013/xx/EU) bestimmt. Es wird zwischen zwei Gruppen von Straftaten unterschieden. Bei der einen Gruppe ist die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft von Amts wegen gegeben (Artikel 12), während die Zuständigkeit bei der zweiten Gruppe (Artikel 13) erst durch eine bestimmte Verbindung zu Straftaten der ersten Kategorie begründet wird. Aus diesem Abschnitt geht auch hervor, wie die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit im Falle dieser Straftaten ausüben wird.

3.3.3.     Kapitel III: Vorschriften für Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsverfahren

Dieses Kapitel enthält die wesentlichen Vorschriften für die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft einschließlich der gerichtlichen Kontrolle durch einzelstaatliche Gerichte, der möglichen Entscheidungen nach Abschluss der Ermittlungen, der Ausübung der Strafverfolgungsbefugnis und der Verwertung von Beweismitteln vor Gericht.

Abschnitt 1 (Führung der Ermittlungen) enthält allgemeine Vorschriften für die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, u. a. zu den Informationsquellen, der Einleitung und Durchführung von Ermittlungen, der Abfrage von Datenbanken und der Nutzung von auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erhobenen Daten.

In Abschnitt 2 (Informationsverarbeitung) wird die Arbeitsweise des Fallbearbeitungssystems beschrieben.

In Abschnitt 3 (Ermittlungsmaßnahmen) sind die einzelnen Arten von Ermittlungsmaßnahmen und die Bedingungen aufgeführt, unter denen sie von der Europäischen Staatsanwaltschaft eingesetzt werden können. Diese Maßnahmen sind nicht im Einzelnen geregelt, da sie sich nach einzelstaatlichem Recht richten.

In Abschnitt 4 (Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Strafverfolgungsbefugnisse) sind die verschiedenen Arten von Entscheidungen aufgeführt, die die Europäische Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen treffen kann, darunter Anklageerhebung und Einstellung des Verfahrens.

Abschnitt 5 (Zulässigkeit von Beweismitteln) bestimmt, welche der von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhobenen und vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel zulässig sind.

In Abschnitt 6 (Einziehung) ist die Verwertung der Vermögenswerte geregelt, die von den nationalen Gerichten auf der Grundlage von Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft eingezogen worden sind.

3.3.4.     Kapitel IV: Verfahrensgarantien

Dieses Kapitel regelt die Verfahrensgarantien für Verdächtige, Beschuldigte und sonstige Personen, die an Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt sind, und bestimmt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die einschlägigen Normen, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu beachten hat. Die Vorschriften verweisen bei bestimmten Rechten auf Unionsrecht (Richtlinien zu den diversen Verfahrensrechten in Strafverfahren), legen aber auch autonom andere Rechte fest, die unionsrechtlich noch nicht geregelt sind. Diese Vorschriften bieten einen zusätzlichen Schutz zum einzelstaatlichen Recht, damit Verdächtige, Beschuldigte und sonstige Personen direkt in den Genuss eines unionsweit geltenden Schutzes kommen.

3.3.5.     Kapitel V: Gerichtliche Kontrolle

Artikel 86 Absatz 3 AEUV beauftragt den Unionsgesetzgeber mit der Festlegung der Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen. Hieran wird der besondere Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft deutlich, der sich von dem aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet und eine besondere Regelung der gerichtlichen Kontrolle erfordert.

Nach Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt die Europäische Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Ermittlungshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft stehen in engem Zusammenhang mit einer etwaigen Strafverfolgung und entfalten ihre Wirkung in erster Linie in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In den meisten Fällen werden sie von einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden auf Weisung der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgeführt, mitunter auch nach Einholung der Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist somit eine Einrichtung der Union, deren Handeln hauptsächlich für die einzelstaatlichen Rechtsordnungen von Belang ist. Sie sollte deshalb für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle ihrer Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen als einzelstaatliche Behörde angesehen werden. Die gerichtliche Kontrolle aller anfechtbaren Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte daher den Gerichten der Mitgliedstaaten übertragen werden. Solche Handlungen sollten für Zwecke der gerichtlichen Kontrolle nicht als Handlungen einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union angesehen werden, so dass keine unmittelbare Zuständigkeit der Unionsgerichte nach den Artikeln 263, 265 und 268 AEUV gegeben ist.

Nach Artikel 267 AEUV können oder in bestimmten Fällen müssen einzelstaatliche Gerichte dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit unionsrechtlicher Vorschriften, die für die gerichtliche Kontrolle der Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorlegen. Dies kann Fragen zur Auslegung dieser Verordnung einschließen. Da die Europäische Staatsanwaltschaft für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als einzelstaatliche Behörde angesehen wird, können die einzelstaatlichen Gerichte dem Gerichtshof nur Fragen zur Auslegung ihrer Handlungen vorlegen. Das Vorabentscheidungsverfahren stellt somit die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Union sicher. Die Gültigkeit der Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft hingegen kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts angefochten werden.

3.3.6.     Kapitel VI: Datenschutz

Dieses Kapitel regelt den Datenschutz im besonderen Kontext der Europäischen Staatsanwaltschaft in Ergänzung der für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch EU-Einrichtungen geltenden Unionsvorschriften (insbesondere Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr). Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wird mit der Aufsicht über alle personenbezogene Daten betreffenden Verarbeitungsvorgänge im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft betraut.

3.3.7.     Kapitel VII: Finanz- und Personalvorschriften

Dieses Kapitel enthält die Bestimmungen über den Haushalt und das Personal der Europäischen Staatsanwaltschaft, die auf geltendem Unionsrecht basieren. Für die Haushaltsvorschriften wäre das die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und für Personalangelegenheiten die Verordnung Nr. 31 (EWG) in der geänderten Fassung.

3.3.8.     Kapitel VIII: Bestimmungen über die Beziehungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu ihren Partnern

Diese Kapitel regelt das Verhältnis der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den Organen und anderen Einrichtungen der Union sowie zu Akteuren außerhalb der Union. Für das Verhältnis der Europäischen Staatsanwaltschaft zu Eurojust gelten angesichts der besonderen Verbindung, die zwischen diesen beiden Einrichtungen im Bereich der operativen Tätigkeit, der Verwaltung und des Managements besteht, besondere Vorschriften.

3.3.9.     Kapitel IX: Allgemeine Bestimmungen

Diese Bestimmungen regeln institutionelle Fragen, die jede Errichtung einer neuen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union aufwirft. Sie orientieren sich weitgehend am „Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen“, tragen aber dem besonderen (justiziellen) Charakter der Europäischen Staatsanwaltschaft Rechnung. Geregelt werden Rechtsstellung, Arbeitsbedingungen, Sprachenregime, Transparenzanforderungen, Betrugsprävention, der Umgang mit Verschlusssachen, Verwaltungsuntersuchungen und Haftung.

3.3.10.   Kapitel X: Schlussbestimmungen

Diese Bestimmungen regeln die Anwendung der Verordnung, den Erlass von Durchführungs-, Übergangs- und Verwaltungsbestimmungen sowie das Inkrafttreten der Verordnung.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Bei diesem Vorschlag wurde auf Kosteneffizienz für den EU-Haushalt geachtet: Ein Teil der Mittel, die dem OLAF derzeit zugewiesen sind, werden für die Einrichtung des Hauptsitzes der Europäischen Staatsanwaltschaft verwendet, die wiederum von Eurojust verwaltungstechnisch unterstützt werden wird.

Begrenzte Zusatzkosten werden durch die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte entstehen, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt werden, aber vollständig der Europäischen Staatsanwaltschaft unterstellt sind. Aufgrund ihres dualen Status als EU- und einzelstaatlicher Staatsanwalt erhalten sie eine Vergütung aus dem EU-Haushalt und unterliegen dem Beamtenstatut der EU.

Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird voraussichtlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen, so dass OLAF-Bedienstete nach und nach der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden können. Der Stellenplan und der Haushalt des OLAF werden um die Zahl der transferierten Bediensteten und die entsprechenden Personalausgaben gekürzt. Die Europäische Staatsanwaltschaft wird ihren normalen Arbeitsrhythmus erreichen, sobald sie personell voll ausgestattet ist. Dies dürfte 2023 mit 235 Bediensteten (180 Planstellen und 55 Stellen für externes Personal) der Fall sein. Die Personalkosten für 2023 werden mit annähernd 35 Mio. EUR veranschlagt.

2013/0255 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 86,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die finanziellen Interessen der Union vor Straftaten zu schützen, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursachen. Diese Straftaten werden jedoch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden derzeit nicht in ausreichendem Maße untersucht und strafrechtlich verfolgt.

(2)       Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Teil des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgesehen.

(3)       Der Vertrag verlangt ausdrücklich, dass die Europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust errichtet wird; dies bedeutet, dass in dieser Verordnung die Beziehungen zwischen ihnen geregelt werden sollten.

(4)       Laut Vertrag hat die Europäische Staatsanwaltschaft den Auftrag, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

(5)       Die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union lässt sich in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Wirkungen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip besser auf Unionsebene verwirklichen. In der jetzigen Situation, in der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ausschließlich von den Behörden der Mitgliedstaaten verfolgt werden, lässt sich dieses Ziel nicht zufriedenstellend erreichen. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, wegen der Zersplitterung der einzelstaatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden kann und sich daher besser auf Unionsebene erreichen lässt, indem der Europäischen Staatsanwaltschaft die ausschließliche Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Straftaten übertragen wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

(6)       Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gewährleistet, dass ihre Auswirkungen auf die Rechtsordnungen und die institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten werden.

(7)       Der Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, sein. Hierfür sind eigenständige Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse erforderlich, einschließlich der Möglichkeit, Ermittlungen in grenzübergreifenden oder komplexen Fällen durchzuführen.

(8)       Die Organisationsstruktur der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte eine schnelle und effiziente Beschlussfassung in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind.

(9)       In der Regel sollten die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft von Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. In Fällen mit mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder besonders komplexen Fällen kann es im Interesse einer effizienten Ermittlung und Strafverfolgung notwendig sein, dass der Europäische Staatsanwalt seine Befugnisse auch dadurch ausübt, dass er einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Weisungen erteilt.

(10)     Da der Europäischen Staatsanwaltschaft Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse zu übertragen sind, sollte ihre Unabhängigkeit und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber den Organen der Union durch institutionelle Garantien gewährleistet werden.

(11)     Die strenge Rechenschaftspflicht ergänzt die Unabhängigkeit und die Befugnisse, die die Europäische Staatsanwaltschaft durch diese Verordnung erlangt. Der Europäische Staatsanwalt ist für die Erfüllung seiner Pflichten als Leiter der Europäischen Staatsanwaltschaft uneingeschränkt rechenschaftspflichtig und trägt als solcher gegenüber den Organen der Union die institutionelle Gesamtverantwortung für die allgemeinen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft. Jedes Organ der Union kann daher beim Gerichtshof der Europäischen Union unter bestimmten Umständen, einschließlich im Falle schwerer Verfehlungen, seine Entlassung beantragen. Diese Rechenschaftspflicht sollte mit einer strengen Regelung der gerichtlichen Kontrolle kombiniert werden, nach der die Europäische Staatsanwaltschaft mit Zwang verbundene Ermittlungsbefugnisse nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung ausüben darf und die vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel von diesem auf ihre Vereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geprüft werden.

(12)     Um die Kohärenz ihres Handelns und damit einen einheitlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte die Organisationsstruktur der Europäischen Staatsanwaltschaft eine zentrale Koordinierung und Lenkung aller in ihre Zuständigkeit fallenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen. Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte daher über eine zentrale Struktur verfügen, in der der Europäische Staatsanwalt die Beschlüsse fasst.

(13)     Um die Effizienz zu maximieren und die Kosten zu minimieren, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Dezentralisierung beachten, nach dem sie mit der Durchführung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten betrauen sollte. Insbesondere für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen sollte die Europäische Staatsanwaltschaft die einzelstaatlichen Behörden einschließlich der Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind alle einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen Stellen der Union, einschließlich Europol, Eurojust und OLAF, verpflichtet, die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft aktiv zu unterstützen und möglichst umfassend mit ihr zusammenzuarbeiten.

(14)     Die operative Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte von den benannten Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten oder ihrem einzelstaatlichen Personal in den Mitgliedstaaten auf Weisung und im Namen des Europäischen Staatsanwalts ausgeübt werden. Der Europäische Staatsanwalt und die Stellvertreter sollten über das für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderliche Personal verfügen. Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte als unteilbares Ganzes angesehen werden.

(15)     Das Verfahren für die Ernennung des Europäischen Staatsanwalts sollte seine Unabhängigkeit gewährleisten; seine Legitimität sollte er von den Organen der Union herleiten. Die Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts sollten nach demselben Verfahren ernannt werden.

(16)     Das Verfahren für die Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte sollte gewährleisten, dass sie fester Bestandteil der Europäischen Staatsanwaltschaft sind und dass sie sowohl auf operativer als auch auf funktionaler Ebene in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen und Strafverfolgungsstrukturen integriert sind.

(17)     Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bildet während des Ermittlungs- und des Gerichtsverfahrens die gemeinsame Grundlage für den Schutz der Rechte Verdächtiger in Strafverfahren. Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte ihre Tätigkeit stets unter uneingeschränkter Achtung dieser Rechte ausüben.

(18)     Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte sich bei ihren Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Fairness gegenüber dem Verdächtigen leiten lassen. Dies schließt die Verpflichtung ein, alle Arten von Beweisen zu ermitteln, belastende wie entlastende.

(19)     Es müssen Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft festgelegt werden. Da es unverhältnismäßig wäre, detaillierte Bestimmungen über die Durchführung ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen vorzusehen, sollten in dieser Verordnung nur die Ermittlungsmaßnahmen aufgeführt werden, die die Europäische Staatsanwaltschaft möglicherweise einsetzen muss, und die übrigen Fragen, insbesondere die Vorschriften für ihre Durchführung, im einzelstaatlichen Recht geregelt werden.

(20)     Um Rechtssicherheit und Nulltoleranz gegenüber Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte für die Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip gelten, nach dem sie wegen jeder in ihre Zuständigkeit fallenden Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten und diese bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen verfolgen muss.

(21)     Der sachliche Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beschränkt werden. Für eine Ausdehnung ihrer Zuständigkeit auf schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension wäre ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates erforderlich.

(22)     Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten verbunden. Im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union identisch und untrennbar verbunden ist. In solchen Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt, sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten, Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der Straftaten oder anwendbare Sanktionen.

(23)     Die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sollte Vorrang gegenüber einzelstaatlichen Zuständigkeitsansprüchen haben, damit sie für Kohärenz sorgen und die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene lenken kann. Hinsichtlich dieser Straftaten sollten die Behörden der Mitgliedstaaten nur auf Antrag der Europäischen Staatsanwaltschaft tätig werden, es sei denn, es müssen Eilmaßnahmen getroffen werden.

(24)     Da die Europäische Staatsanwaltschaft bei einzelstaatlichen Gerichten Anklage erheben soll, sollte ihre Zuständigkeit unter Verweis auf die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit denen im Wege der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der [Richtlinie 2013/xx/EU[3]], in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unter Strafe gestellt und die anwendbaren Sanktionen festgelegt werden.

(25)     Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte ihre Zuständigkeit so umfassend wie möglich ausüben, damit sich ihre Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten begangene Straftaten erstrecken können. Die Ausübung ihrer Zuständigkeit sollte daher mit den Vorschriften nach der [Richtlinie 2013/xx/EU] in Einklang gebracht werden.

(26)     Da die Europäische Staatsanwaltschaft die ausschließliche Zuständigkeit für die Behandlung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union hat, sollten die Ermittlungen, die sie in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten führt, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Europäischen Staatsanwaltschaft eine mutmaßliche Straftat gemeldet wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entscheidet, die Strafverfolgung einzuleiten oder anders mit der Sache zu verfahren, von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden und den zuständigen Stellen der Union, einschließlich Eurojust, Europol und OLAF, erleichtert werden.

(27)     Um in vollem Umfang ihre Verpflichtung zu erfüllen, die Europäische Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht auf eine in deren Zuständigkeit fallende Straftat besteht, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten sowie alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die bestehenden Meldeverfahren einhalten und über effiziente Mechanismen für eine erste Bewertung der ihnen gegenüber geäußerten Behauptungen verfügen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können zu diesem Zweck das OLAF in Anspruch nehmen.

(28)     Für die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist es unerlässlich, dass die Europäische Staatsanwaltschaft in der ganzen Union Beweise erheben und zu diesem Zweck eine umfassende Reihe von Ermittlungsmaßnahmen einsetzen kann, gleichzeitig jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit berücksichtigt, für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen eine richterliche Genehmigung einzuholen. Diese Maßnahmen sollten hinsichtlich der unter den Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftaten für die Zwecke ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Nach ihrer Anordnung durch die Europäische Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag durch die zuständige Justizbehörde sollten sie im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht durchgeführt werden. Zudem sollte die Europäische Staatsanwaltschaft Zugang zu allen relevanten Datenquellen einschließlich öffentlicher und privater Register haben.

(29)     Beim Einsatz der in dieser Verordnung vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen sollten die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden, einschließlich der Notwendigkeit, für bestimmte mit Zwang verbundene Ermittlungsmaßnahmen eine richterliche Genehmigung einzuholen. Für andere Ermittlungsmaßnahmen kann eine richterliche Genehmigung erforderlich sein, sofern diese im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt werden soll, vorgeschrieben ist. Für die Anordnung der Maßnahmen durch die Europäische Staatsanwaltschaft und ihre Genehmigung durch die zuständige einzelstaatliche Justizbehörde nach dieser Verordnung sollten die allgemeinen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit gelten.

(30)     Nach Artikel 86 AEUV hat die Europäische Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, zu denen die Entscheidung über die Anklageerhebung und die Auswahl des Gerichts gehören. Die Entscheidung, ob gegen einen Verdächtigen Anklage erhoben wird, sollte vom Europäischen Staatsanwalt getroffen werden, damit eine gemeinsame Strafverfolgungspolitik gewährleistet ist. Das Prozessgericht sollte vom Europäischen Staatsanwalt anhand einer Reihe transparenter Kriterien ausgewählt werden.

(31)     Unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips sollten die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft in der Regel zur Strafverfolgung vor den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten führen, wenn stichhaltige Beweise vorliegen und der Strafverfolgung keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Wenn solche Beweise fehlen und auch nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die notwendigen Beweise im Gerichtsverfahren beigebracht werden könnten, kann das Verfahren eingestellt werden. Zudem sollte die Europäische Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, das Verfahren einzustellen, wenn es sich um eine geringfügige Straftat handelt. Wenn das Verfahren nicht aus einem dieser Gründe eingestellt wird, eine Strafverfolgung aber auch nicht gerechtfertigt ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, dem Verdächtigen einen Vergleich vorzuschlagen, sofern dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen würde. Die für Vergleiche und die für die Berechnung der zu verhängenden Geldstrafen geltenden Vorschriften sollten in den Verwaltungsvorschriften der Europäischen Staatsanwaltschaft präzisiert werden. Die Beendigung eines Verfahrens durch einen Vergleich im Einklang mit dieser Verordnung sollte nicht die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen durch die zuständigen Behörden berühren, soweit diese Maßnahmen sich nicht auf Sanktionen beziehen, die mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden könnten.

(32)     Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sollten als zulässige Beweismittel anerkannt werden und es sollte daher die Vermutung gelten, dass sie die einschlägigen Anforderungen an Beweismittel nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Prozessgericht seinen Sitz hat, erfüllen, sofern dabei nach Auffassung dieses Gerichts die Fairness des Verfahrens und die Verteidigungsrechte des Verdächtigen nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt sind. Das Prozessgericht kann die von der Europäischen Staatsanwaltschaft beigebrachten Beweismittel nicht deshalb als unzulässig ablehnen, weil die Erhebung dieser Art von Beweismitteln nach dem für das Gericht geltenden einzelstaatlichen Recht anderen Bedingungen und Vorschriften unterliegt.

(33)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie verlangt von der Europäischen Staatsanwaltschaft, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta verankert sind, zu achten. Artikel 50 der Charta, der das Recht schützt, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), gewährleistet, dass es aufgrund der Strafverfolgung durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht zu einer Doppelbestrafung kommt. Die Europäische Staatsanwaltschaft muss ihre Tätigkeit daher in vollem Einklang mit diesen Rechten ausüben, und die Verordnung muss entsprechend angewandt und ausgelegt werden.

(34)     Nach Artikel 82 Absatz 2 AEUV kann die Union Mindestvorschriften über die Rechte des Einzelnen in Strafverfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens geachtet werden. Zwar verfügt die Union bereits über einen beträchtlichen Besitzstand, einige dieser Rechte sind jedoch noch nicht unionsrechtlich harmonisiert worden. Hinsichtlich dieser Rechte sollten in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung gelten würden.

(35)     Für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft sollten die Verteidigungsrechte gelten, die bereits in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, zum Beispiel der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren[4], der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren[5] und der [Richtlinie 2013/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx. xxxx 2013 über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme], wie sie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden. Sie sollten Verdächtigen zugutekommen, gegen die die Europäische Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet.

(36)     Nach Artikel 86 Absatz 3 AEUV kann der Unionsgesetzgeber die Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen. Hieran wird der besondere Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft deutlich, der sich von dem aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet und eine besondere Regelung der gerichtlichen Kontrolle erfordert.

(37)     Nach Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt die Europäische Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Handlungen, die die Europäische Staatsanwaltschaft im Laufe ihrer Ermittlungen vornimmt, stehen in engem Zusammenhang mit einer etwaigen Strafverfolgung und entfalten Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In den meisten Fällen werden sie von einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden auf Weisung der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgeführt, mitunter nach Einholung der Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts. Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte deshalb für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle ihrer Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen als einzelstaatliche Behörde angesehen werden. Die gerichtliche Kontrolle aller anfechtbaren Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte daher den Gerichten der Mitgliedstaaten übertragen werden. Solche Handlungen sollten für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle nicht als Handlungen einer Einrichtung der Union angesehen werden, so dass keine unmittelbare Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den Artikeln 263, 265 und 268 AEUV gegeben ist.

(38)     Nach Artikel 267 AEUV können oder in bestimmten Fällen müssen einzelstaatliche Gerichte dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit unionsrechtlicher Vorschriften, einschließlich dieser Verordnung, die für die gerichtliche Kontrolle der Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorlegen. Einzelstaatliche Gerichte sollten dem Gerichtshof keine Fragen zur Gültigkeit der Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vorlegen können, da diese Handlungen für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle nicht als Handlungen einer Einrichtung der Union angesehen werden sollten.

(39)     Ferner sollte klargestellt werden, dass Fragen zur Auslegung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die mit dieser Verordnung für anwendbar erklärt werden, nur von einzelstaatlichen Gerichten behandelt werden sollten. Diese Gerichte können dem Gerichtshof daher keine Fragen zur Auslegung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts vorlegen, auf die diese Verordnung Bezug nimmt.

(40)     Da der AEUV vorschreibt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust zu errichten ist, sollten beide Stellen organisatorisch, operativ und verwaltungstechnisch parallel bestehen, zusammenarbeiten und einander ergänzen.

(41)     Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte auch eng mit anderen Organen und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern und, falls erforderlich, förmliche Vereinbarungen über detaillierte Vorschriften für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu treffen. Die Zusammenarbeit mit Europol und dem OLAF dürfte von besonderer Bedeutung sein, um Doppelarbeit zu vermeiden und es der Europäischen Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, diesen vorliegende sachdienliche Informationen zu erhalten und sich bei konkreten Ermittlungen auf deren Analysen zu stützen.

(42)     Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[6] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft. Dies betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft, personenbezogener Daten der Bediensteten sowie bei ihr gespeicherter verwaltungstechnischer personenbezogener Daten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft überwachen. Soweit erforderlich, sollten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft spezifiziert und ergänzt werden. Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft einer Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation oder Interpol auf der Grundlage einer nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft operative personenbezogene Daten übermittelt, sollten die vorgesehenen angemessenen Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen gewährleisten, dass die Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(43)     Die [Richtlinie 2013/xx/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen.

(44)     Das Datenverarbeitungssystem der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte auf dem Fallbearbeitungssystem von Eurojust aufbauen, ihre befristet geführten Arbeitsdateien sollten jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, als Ermittlungsakten angesehen werden.

(45)     Die Finanz-, Haushalts- und Personalregelung der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte den in Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] genannten einschlägigen Unionsnormen für Einrichtungen entsprechen, wobei jedoch der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen ist, dass die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene einzigartig ist. Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte zur Vorlage von Jahresberichten verpflichtet werden.

(46)     Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft gelten, allerdings nur hinsichtlich ihrer Verwaltungsaufgaben, um die Vertraulichkeit ihrer operativen Arbeit in keiner Weise zu gefährden. Desgleichen sollte der Europäische Bürgerbeauftragte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wahren.

(47)     Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung [nicht] beteiligen möchten.

(48)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(49)     Die auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben auf ihrer Tagung vom 13. Dezember 2003 in Brüssel den Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft festgelegt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Staatsanwaltschaft errichtet und ihre Arbeitsweise geregelt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)           „Person“ jede natürliche oder juristische Person;

b)           „Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ die in der Richtlinie 2013/xx/EU, wie sie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, genannten Straftaten;

c)           „finanzielle Interessen der Union“ alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die im Haushaltsplan der Union und in den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen oder in den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst werden;

d)           „verwaltungstechnische personenbezogene Daten“ alle von der Europäischen Staatsanwaltschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der operativen personenbezogenen Daten;

e)           „operative personenbezogene Daten“ alle von der Europäischen Staatsanwaltschaft für die in Artikel 37 festgelegten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten.

KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Abschnitt 1 Status, Organisation und Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft

Artikel 3 Errichtung

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft wird als dezentral aufgebaute Einrichtung der Union errichtet.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft arbeitet mit Eurojust zusammen und wird von diesem im Einklang mit Artikel 57 verwaltungstechnisch unterstützt.

Artikel 4 Aufgaben

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft hat die Aufgabe, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer die in Absatz 1 genannten Straftaten begangen haben. In diesem Zusammenhang leitet und beaufsichtigt die Europäische Staatsanwaltschaft die Ermittlungen und trifft Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei den in Absatz 1 genannten Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, einschließlich der Erhebung der Anklage und der Einlegung von Rechtsmitteln, bis die Sache endgültig entschieden ist.

Artikel 5 Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft ist unabhängig.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft, einschließlich des Europäischen Staatsanwalts, seiner Stellvertreter und des Personals, der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte und ihres einzelstaatlichen Personals, darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten Weisungen von Personen, Mitgliedstaaten oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union weder einholen noch entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten achten die Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und versuchen nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(3)          Der Europäische Staatsanwalt ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission für die allgemeinen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft rechenschaftspflichtig, insbesondere durch Vorlage eines Jahresberichts nach Artikel 70.

Artikel 6 Aufbau und Organisation der Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft umfasst einen Europäischen Staatsanwalt, seine Stellvertreter, das sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung unterstützende Personal sowie die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten.

(2)          An der Spitze der Europäischen Staatsanwaltschaft steht der Europäische Staatsanwalt, der ihre Tätigkeit leitet und ihre Arbeit organisiert. Der Europäische Staatsanwalt wird von vier Stellvertretern unterstützt.

(3)          Die Stellvertreter unterstützen den Europäischen Staatsanwalt bei der Erfüllung all seiner Pflichten und vertreten ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung im Einklang mit den nach Artikel 72 Buchstabe d erlassenen Vorschriften. Einer der Stellvertreter ist für die Ausführung des Haushaltsplans zuständig.

(4)          Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft werden von den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten unter der Leitung und Aufsicht des Europäischen Staatsanwalts durchgeführt. Der Europäische Staatsanwalt kann seine Befugnisse auch im Einklang mit Artikel 18 Absatz 5 unmittelbar ausüben, wenn dies im Interesse der Ermittlung oder Strafverfolgung als notwendig angesehen wird.

(5)          In jedem Mitgliedstaat gibt es mindestens einen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der der Europäischen Staatsanwaltschaft angehört. Bei der Durchführung der ihnen übertragenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterliegen die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte dem ausschließlichen Weisungsrecht des Europäischen Staatsanwalts und befolgen nur seine Weisungen, Leitlinien und Beschlüsse. Wenn sie im Rahmen ihres Auftrags nach dieser Verordnung handeln, sind sie von den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden vollständig unabhängig und haben ihnen gegenüber keinerlei Verpflichtungen.

(6)          Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte können auch ihre Aufgaben als einzelstaatliche Staatsanwälte wahrnehmen. Sind die einem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt übertragenen Aufgaben nicht miteinander vereinbar, so meldet er dies dem Europäischen Staatsanwalt, der ihn nach Rücksprache mit den zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden im Interesse der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft anweisen kann, den sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben Vorrang einzuräumen. In diesem Falle setzt der Europäische Staatsanwalt unverzüglich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden davon in Kenntnis.

(7)          Handlungen, die vom Europäischen Staatsanwalt, von den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten, von Bediensteten der Europäischen Staatsanwaltschaft oder von in ihrem Namen handelnden sonstigen Personen in Erfüllung ihrer Pflichten vorgenommen werden, werden der Europäischen Staatsanwaltschaft zugerechnet. Der Europäische Staatsanwalt vertritt die Europäische Staatsanwaltschaft gegenüber den Organen der Union, den Mitgliedstaaten und Dritten.

(8)          Der Europäische Staatsanwalt kann den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten vorübergehend Ressourcen und Personal zuweisen, wenn dies für die Zwecke eines Ermittlungsverfahrens oder einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendig ist.

Artikel 7 Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)          Die Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird durch einen Beschluss des Europäischen Staatsanwalts, seiner vier Stellvertreter und von fünf Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten angenommen, die vom Europäischen Staatsanwalt in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation so ausgewählt werden, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Europäischen Staatsanwalts.

(2)          Die Geschäftsordnung regelt die Organisation der Arbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und enthält allgemeine Vorschriften für die Geschäftsverteilung.

Abschnitt 2 Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Europäischen Staatsanwaltschaft

Artikel 8 Ernennung und Entlassung des Europäischen Staatsanwalts

(1)          Der Europäische Staatsanwalt wird vom Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt, die nicht verlängert werden kann. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit.

(2)          Der Europäische Staatsanwalt wird aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten sowie einschlägige Berufserfahrung als Staatsanwalt verfügen.

(3)          Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der die Kommission eine Auswahlliste erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. Bevor die Kommission die Liste vorlegt, holt sie die Stellungnahme eines von ihr eingesetzten Gremiums ein, das sich aus sieben Personen, die aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte, der Mitglieder einzelstaatlicher Strafverfolgungsbehörden und/oder der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird, sowie dem Präsidenten von Eurojust als Beobachter zusammensetzt.         

(4)          Erfüllt der Europäische Staatsanwalt nicht mehr die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten oder hat er eine schwere Verfehlung begangen, so kann ihn der Gerichtshof der Europäischen Union auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission entlassen.

Artikel 9 Ernennung und Entlassung der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts

(1)          Die Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 ernannt.

(2)          Die Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten sowie einschlägige Berufserfahrung als Staatsanwalt verfügen.

(3)          Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der die Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Staatsanwalt eine Auswahlliste erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, in der das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt.

(4)          Die Stellvertreter können auf Veranlassung des Europäischen Staatsanwalts im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 entlassen werden.

Artikel 10 Ernennung und Entlassung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte

(1)          Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte werden vom Europäischen Staatsanwalt anhand einer von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Liste mit mindestens drei Bewerbern ernannt, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Sie werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die verlängert werden kann.

(2)          Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte müssen über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten sowie einschlägige Berufserfahrung als Staatsanwalt verfügen. Sie sollten jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Die Mitgliedstaaten ernennen den Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt zum Staatsanwalt nach einzelstaatlichem Recht, sofern er diesen Status zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt noch nicht bereits hat.

(3)          Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte können vom Europäischen Staatsanwalt entlassen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder die Kriterien für die Erfüllung ihrer Pflichten nicht mehr erfüllen oder nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben. Während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen der Europäischen Staatsanwaltschaft können die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nicht ohne Zustimmung des Europäischen Staatsanwalts als einzelstaatliche Staatsanwälte entlassen werden.

Abschnitt 3 Wesentliche Grundsätze

Artikel 11 Wesentliche Grundsätze für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft gewährleistet, dass bei ihrer Tätigkeit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte beachtet werden.

(2)          Die Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft orientieren sich an dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(3)          Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft unterliegen dieser Verordnung. Soweit eine Frage in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gilt einzelstaatliches Recht. Das anwendbare einzelstaatliche Recht ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme durchgeführt wird. Ist eine Frage im einzelstaatlichen Recht und in dieser Verordnung geregelt, so ist diese Verordnung maßgebend.

(4)          Die Europäische Staatsanwaltschaft hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

(5)          Die Europäische Staatsanwaltschaft führt ihre Ermittlungen unparteiisch und ermittelt alle sachdienlichen Beweise, belastende wie entlastende.

(6)          Die Europäische Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen unverzüglich ein und gewährleistet, dass die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zügig durchgeführt werden.

(7)          Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fördern und unterstützen die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft auf deren Antrag aktiv und unterlassen Handlungen, politische Maßnahmen und Verfahren, die ihren Fortgang verzögern oder behindern könnten.

Abschnitt 4 Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Artikel 12 Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft

Die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie 2013/xx/EU, wie sie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, genannt sind.

Artikel 13 Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs

(1)          Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten untrennbar mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind und ihre gemeinsame Ermittlung und Verfolgung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern der Schwerpunkt auf den in Artikel 12 genannten Straftaten liegt und die anderen Straftaten auf demselben Sachverhalt beruhen.

              Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern.

(3)          Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.

(4)          Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel unterliegt nicht der Überprüfung.

Artikel 14 Ausübung der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Die Europäische Staatsanwaltschaft übt ihre ausschließliche Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von in den Artikeln 12 und 13 genannten Straftaten aus, wenn die Straftat ganz oder teilweise begangen wurde:

a)           im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder

b)           von einem ihrer Staatsangehörigen oder von Bediensteten der Union oder Mitgliedern der Organe.

KAPITEL III VORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGS-, STRAFVERFOLGUNGS- UND GERICHTSVERFAHREN

Abschnitt 1 Führung der Ermittlungen

Artikel 15 Ermittlungsquellen

(1)          Alle nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union setzen die Europäische Staatsanwaltschaft umgehend von Handlungen in Kenntnis, die in deren Zuständigkeit fallende Straftaten darstellen könnten.

(2)          Wenn Abgeordnete Europäische Staatsanwälte von Handlungen erfahren, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallende Straftaten darstellen könnten, setzen sie umgehend den Europäischen Staatsanwalt in Kenntnis.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann Informationen über Handlungen, die in ihre Zuständigkeit fallende Straftaten darstellen könnten, von jeder Person einholen oder entgegennehmen.

(4)          Informationen, die der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden, werden registriert und vom Europäischen Staatsanwalt oder den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten überprüft. Wenn sie nach der Überprüfung beschließen, keine Ermittlungen einzuleiten, stellen sie das Verfahren ein und vermerken die Gründe im Fallbearbeitungssystem. Sie setzen die einzelstaatliche Behörde oder das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, die die Informationen übermittelt hat, und auf Antrag, falls angezeigt, die Personen, die die Informationen übermittelt haben, davon in Kenntnis.

Artikel 16 Einleitung von Ermittlungen

(1)          Ein Ermittlungsverfahren wird vom Europäischen Staatsanwalt oder in seinem Namen von den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten durch schriftlichen Beschluss eingeleitet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallende Straftat begangen wird oder wurde.

(2)          Wenn der Europäische Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einleitet, überträgt er die Sache einem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, es sei denn, er will die Ermittlungen im Einklang mit den Kriterien des Artikels 18 Absatz 5 selbst führen. Wenn ein Abgeordneter Europäischer Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einleitet, setzt er umgehend den Europäischen Staatsanwalt in Kenntnis. Bei Eingang einer solchen Mitteilung vergewissert sich der Europäische Staatsanwalt, dass nicht bereits von ihm oder von einem anderen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Im Interesse der Effizienz des Ermittlungsverfahrens kann der Europäische Staatsanwalt die Sache einem anderen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt zuweisen oder im Einklang mit den Kriterien des Artikels 18 Absatz 5 beschließen, die Sache an sich zu ziehen.

             

Artikel 17 Eilmaßnahmen und Verweisung

(1)          Wenn hinsichtlich einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat sofortiges Handeln geboten ist, treffen die einzelstaatlichen Behörden alle notwendigen Eilmaßnahmen, um eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung sicherzustellen. Anschließend verweisen die einzelstaatlichen Behörden die Sache unverzüglich an die Europäische Staatsanwaltschaft. In diesem Fall bestätigt die Europäische Staatsanwaltschaft – nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden nach Einleitung ihres Ermittlungsverfahrens – die von den einzelstaatlichen Behörden getroffenen Maßnahmen, auch wenn diese nach anderen Vorschriften als denen dieser Verordnung getroffen und durchgeführt wurden.

(2)          Wenn die Sache Anlass zu Zweifeln an der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gibt, kann sich diese in jeder Phase des Ermittlungsverfahrens mit den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten, um zu ermitteln, welche Behörde zuständig ist. Bis zu einem Beschluss über die Zuständigkeit trifft die Europäische Staatsanwaltschaft alle notwendigen Eilmaßnahmen, um in der betreffenden Sache eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung sicherzustellen. Wenn festgestellt wird, dass die einzelstaatliche Behörde zuständig ist, bestätigt diese innerhalb von 48 Stunden nach Einleitung des einzelstaatlichen Ermittlungsverfahrens die von der Europäischen Staatsanwaltschaft getroffenen Eilmaßnahmen.

(3)          Wenn sich in einem von der Europäischen Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren zeigt, dass die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Straftat darstellt, verweist die Europäische Staatsanwaltschaft die Sache unverzüglich an die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden.

(4)          Wenn sich in einem von einzelstaatlichen Behörden eingeleiteten Ermittlungsverfahren später zeigt, dass die Handlung eine in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallende Straftat darstellt, verweisen die einzelstaatlichen Behörden die Sache unverzüglich an die Europäische Staatsanwaltschaft. In diesem Fall bestätigt die Europäische Staatsanwaltschaft – nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden nach Einleitung ihres Ermittlungsverfahrens – die von den einzelstaatlichen Behörden getroffenen Maßnahmen, auch wenn diese nach anderen Vorschriften als denen dieser Verordnung getroffen und durchgeführt wurden.

Artikel 18 Führung des Ermittlungsverfahrens

(1)          Der benannte Abgeordnete Europäische Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren im Namen und nach den Weisungen des Europäischen Staatsanwalts. Der benannte Abgeordnete Europäische Staatsanwalt kann die Ermittlungsmaßnahmen entweder selbst durchführen oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Standort hat, dazu anweisen. Diese Behörden befolgen die Weisungen des Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts und führen die ihnen übertragenen Ermittlungsmaßnahmen durch.

(2)          Wenn in grenzübergreifenden Fällen Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden müssen als dem, in dem das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, handelt der Abgeordnete Europäische Staatsanwalt, der es eingeleitet hat oder dem die Sache vom Europäischen Staatsanwalt übertragen wurde, in enger Abstimmung mit dem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt in dem Mitgliedstaat, in dem die Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Dieser Abgeordnete Europäische Staatsanwalt führt die Ermittlungsmaßnahmen entweder selbst durch oder weist die zuständigen einzelstaatlichen Behörden an, sie durchzuführen.

(3)          In grenzübergreifenden Fällen kann der Europäische Staatsanwalt mehrere Abgeordnete Europäische Staatsanwälte an dem Ermittlungsverfahren beteiligen und gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden. Er kann einen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt anweisen, sachdienliche Informationen einzuholen oder konkrete Ermittlungsmaßnahmen in seinem Namen durchzuführen.

(4)          Der Europäische Staatsanwalt beaufsichtigt die von den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten geführten Ermittlungsverfahren und gewährleistet ihre Koordinierung. Falls erforderlich, kann er ihnen Weisungen erteilen.

(5)          Der Europäische Staatsanwalt kann die Sache einem anderen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt zuweisen oder das Ermittlungsverfahren selbst leiten, sofern dies im Interesse der Effizienz der Ermittlung oder Strafverfolgung aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien notwendig erscheint:

a)      Schwere der Straftat,

b)      besondere Umstände im Zusammenhang mit dem Status des mutmaßlichen Täters,

c)      besondere Umstände im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dimension des Ermittlungsverfahrens,

d)      Nichtverfügbarkeit der einzelstaatlichen Ermittlungsbehörden oder

e)      Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(6)          Wenn der Europäische Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren selbst leitet, setzt er den Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt in dem Mitgliedstaat, in dem die Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, in Kenntnis. Vom Europäischen Staatsanwalt geführte Ermittlungsmaßnahmen werden in Verbindung mit den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist. Zwangsmaßnahmen werden von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden durchgeführt.

(7)          Die unter der Aufsicht der Europäischen Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen sind durch die geltenden unionsrechtlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis geschützt. Behörden, die an den Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mitwirken, sind auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts verpflichtet.

Artikel 19 Aufhebung von Vorrechten oder Befreiungen

(1)          Wenn die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft Personen betreffen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach einzelstaatlichem Recht geschützt sind, und diese Vorrechte oder Befreiungen ein Hindernis für ein konkretes laufendes Ermittlungsverfahren darstellen, stellt die Europäische Staatsanwaltschaft im Einklang mit den in dem betreffenden einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.

(2)          Wenn die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft Personen betreffen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach Unionsrecht, insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, geschützt sind, und diese Vorrechte oder Befreiungen ein Hindernis für ein konkretes laufendes Ermittlungsverfahren darstellen, stellt die Europäische Staatsanwaltschaft im Einklang mit den im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.

Abschnitt 2 Informationsverarbeitung

Artikel 20 Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft zu Informationen

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft eine Sache registriert, kann sie sachdienliche Informationen einholen, die in einzelstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind, oder über die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte auf diese Informationen zugreifen.

Artikel 21 Einholung von Informationen

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft erhält von Eurojust und Europol auf Antrag alle sachdienlichen Informationen über eine in ihre Zuständigkeit fallende Straftat und kann bei Europol auch Unterstützung durch Analysen für ein konkretes Ermittlungsverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beantragen, wenn dies für die Zwecke ihrer Ermittlungen notwendig ist.

(2)          Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Europäischen Staatsanwaltschaft auf Antrag die notwendigen Hilfeleistungen und Informationen zur Verfügung.

Artikel 22 Fallbearbeitungssystem, Index und befristet geführte Arbeitsdateien

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft richtet ein Fallbearbeitungssystem ein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index mit den im Anhang genannten personenbezogenen Daten und nicht personenbezogenen Daten besteht.

(2)          Zweck des Fallbearbeitungssystems ist es,

a)      die Verwaltung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft insbesondere durch den Abgleich von Informationen zu unterstützen;

b)      den Zugang zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern;

c)      die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu erleichtern.

(3)          Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI[8] Bezug genommen wird.

(4)          Der Index enthält Hinweise auf die befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen der Arbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a bis i, k und m sowie unter Nummer 2 genannten enthalten.

(5)          Bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung kann die Europäische Staatsanwaltschaft Informationen zu den von ihr bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Die Europäische Staatsanwaltschaft gewährt dem in Artikel 41 vorgesehenen Datenschutzbeauftragten Zugang zu der befristet geführten Arbeitsdatei. Die Europäische Staatsanwaltschaft setzt den Datenschutzbeauftragten jedes Mal in Kenntnis, wenn eine neue befristet geführte Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten angelegt wird.

(6)          Die Europäische Staatsanwaltschaft darf für die Verarbeitung fallspezifischer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem oder eine befristet geführte Arbeitsdatei anlegen.

Artikel 23 Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index

(1)          Eine befristet geführte Arbeitsdatei wird von der Europäischen Staatsanwaltschaft für jeden Fall angelegt, zu dem ihr Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten im Einklang steht. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist für die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien, die sie angelegt hat, zuständig.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft entscheidet im Einzelfall, ob der Zugriff auf die befristet geführte Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder ihren Bediensteten ganz oder teilweise Zugang gewährt wird, wenn dies notwendig ist, damit diese Bediensteten ihre Aufgaben erfüllen können.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft entscheidet, welche Informationen zu einer befristet geführten Arbeitsdatei in den Index aufgenommen werden. Sofern der Europäische Staatsanwalt nichts anderes entscheidet, werden nach Artikel 15 Absatz 4 registrierte und noch zu überprüfende Informationen nicht in den Index aufgenommen.

Artikel 24 Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem

Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte und ihr Personal dürfen, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nur Zugriff haben auf:

a)           den Index, es sei denn, ein solcher Zugriff ist ausdrücklich verweigert worden;

b)           befristet geführte Arbeitsdateien, die die Europäische Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in ihrem Mitgliedstaat angelegt hat;

c)           befristet geführte Arbeitsdateien, die die Europäische Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat angelegt hat, soweit sie Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in ihrem Mitgliedstaat betreffen.

Abschnitt 3 Ermittlungsmassnahmen

Artikel 25 Ermittlungsbefugnis der Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)          Für die Zwecke der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union als ein einheitlicher Rechtsraum, in dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit ausüben kann.

(2)          Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft beschließt, ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Straftat auszuüben, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten von einem ihrer Staatsangehörigen, von Bediensteten der Union oder von Mitgliedern der Organe begangen wurde, so bemüht sie sich unter Anwendung der Instrumente und Verfahren des Artikels 59 um Unterstützung, um die Mitwirkung des betreffenden Drittlands zu erreichen.

Artikel 26 Ermittlungsmaßnahmen

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft ist befugt, in Ausübung ihrer Zuständigkeit die folgenden Ermittlungsmaßnahmen zu beantragen oder anzuordnen:

a)      Durchsuchung von Gebäuden, Grundstücken, Beförderungsmitteln, Privatwohnungen, Kleidungsstücken und sonstigen persönlichen Gegenständen oder Computersystemen;

b)      Erwirkung der Vorlage von relevanten Gegenständen oder Schriftstücken oder von gespeicherten Computerdaten, einschließlich Verkehrsdaten und Bankkontodaten, verschlüsselt oder entschlüsselt, entweder in der ursprünglichen oder in einer angegebenen anderen Form;

c)      Versiegelung von Gebäuden und Beförderungsmitteln und Sicherstellung von Daten, um sie unversehrt zu erhalten, um den Verlust oder die Beeinträchtigung von Beweismitteln zu verhindern oder um die mögliche Einziehung zu sichern;

d)      Sicherstellung von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten, sofern ihre Einziehung durch das Prozessgericht zu erwarten ist und Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Eigentümer, Besitzer oder Inhaber versuchen wird, die vom Gericht angeordnete Einziehung zu vereiteln;

e)      Überwachung des ein- und ausgehenden Telekommunikationsverkehrs, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, des Verdächtigen über jede von ihm genutzte Telekommunikationsverbindung;

f)       Echtzeitüberwachung des Telekommunikationsverkehrs durch Anordnung der sofortigen Übermittlung von Telekommunikationsverkehrsdaten, um den Aufenthaltsort des Verdächtigen und die Personen zu ermitteln, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihm in Kontakt waren;

g)      Überwachung finanzieller Transaktionen durch eine an Finanz- oder Kreditinstitute gerichtete Anordnung, die Europäische Staatsanwaltschaft in Echtzeit von finanziellen Transaktionen in Kenntnis zu setzen, die über ein bestimmtes Konto, das der Verdächtige innehat oder kontrolliert, oder über andere Konten abgewickelt werden, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat verwendet werden;

h)      Einfrieren künftiger finanzieller Transaktionen durch eine an Finanz- oder Kreditinstitute gerichtete Anordnung, keine finanziellen Transaktionen durchzuführen, die ein oder mehrere angegebene Konten betrifft, die der Verdächtige innehat oder kontrolliert;

i)       Überwachungsmaßnahmen an öffentlich nicht zugänglichen Orten durch Anordnung der verdeckten Video- und Audioüberwachung öffentlich nicht zugänglicher Orte, ausgenommen die Videoüberwachung von Privatwohnungen, und die Aufzeichnung ihrer Ergebnisse;

j)       verdeckte Ermittlungen durch eine an einen Beamten gerichtete Anordnung, verdeckt oder unter falscher Identität zu ermitteln;

k)      Vorladung von Verdächtigen und Zeugen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie für das Ermittlungsverfahren nützliche Angaben machen könnten;

l)       Identifikationsmaßnahmen durch Anordnung der Anfertigung von Fotografien oder Videoaufzeichnungen von Personen und der Erfassung der biometrischen Merkmale einer Person;

m)     Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel benötigt werden;

n)      Zutritt zu Gebäuden und Entnahme von Warenproben;

o)      Kontrolle von Beförderungsmitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass von dem Ermittlungsverfahren betroffene Waren befördert werden;

p)      Maßnahmen zur Verfolgung und Kontrolle von Personen, um den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln;

q)      Verfolgung und Ortung von Gegenständen mit technischen Mitteln, einschließlich kontrollierter Warenlieferungen und kontrollierter finanzieller Transaktionen;

r)       gezielte Überwachung des Verdächtigen und Dritter an öffentlichen Orten;

s)       Erwirkung des Zugangs zu einzelstaatlichen oder europäischen öffentlichen Registern und Registern, die von privaten Stellen im öffentlichen Interesse geführt werden;

t)       Vernehmung des Verdächtigen und der Zeugen;

u)      Benennung von Sachverständigen von Amts wegen oder auf Antrag des Verdächtigen, wenn Fachwissen benötigt wird.

(2)          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Rahmen der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft angewandt werden können. Für diese Maßnahmen gelten die Voraussetzungen dieses Artikels und des einzelstaatlichen Rechts. Andere als die in Absatz 1 genannten Ermittlungsmaßnahmen können von der Europäischen Staatsanwaltschaft nur angeordnet oder beantragt werden, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zur Verfügung stehen.

(3)          Eine in Absatz 1 genannte Ermittlungsmaßnahme wird nicht angeordnet, wenn kein vernünftiger Grund besteht oder das Ziel auch mit weniger eingreifenden Mitteln erreicht werden kann.

(4)          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Ermittlungsmaßnahmen eine Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

(5)          Für die in Absatz 1 Buchstaben k bis u genannten Ermittlungsmaßnahmen ist eine richterliche Genehmigung erforderlich, sofern diese im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt werden soll, vorgeschrieben ist.

(6)          Sind die Voraussetzungen dieses Artikels und des einzelstaatlichen Rechts für die Genehmigung der beantragten Maßnahme erfüllt, so wird die Genehmigung innerhalb von 48 Stunden schriftlich in Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Justizbehörde erteilt.

(7)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann bei der zuständigen Justizbehörde beantragen, dass der Verdächtige im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wird.

Abschnitt 4 Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Strafverfolgungsbefugnisse

Artikel 27 Strafverfolgung vor einzelstaatlichen Gerichten

(1)          Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen.

(2)          Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet, weist er den Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben.

(3)          In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen.

(4)          Der Europäische Staatsanwalt wählt in enger Abstimmung mit dem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der die Sache vorgelegt hat, und unter Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege das Prozessgericht aus und ermittelt das zuständige einzelstaatliche Gericht unter Beachtung der folgenden Kriterien:

a)      Ort, an dem die Straftat oder im Falle mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde;

b)      Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten;

c)      Ort, an dem sich die Beweismittel befinden;

d)      Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der direkten Opfer.

(5)          Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist.

Artikel 28 Einstellung des Verfahrens

(1)          Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist:

a)      Tod des Verdächtigen;

b)      die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar;

c)      dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder Immunität gewährt;

d)      Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung;

e)      der Verdächtige wurde wegen derselben Tat bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt.

(2)          Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren aus einem der folgenden Gründe einstellen:

a)      Bei der Straftat handelt es sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat;

b)      es fehlen sachdienliche Beweise.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen.

(4)          Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis.

Artikel 29

Vergleich

(1)          Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und es der geordneten Rechtspflege dienen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags.

(3)          Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis.

(4)          Die Einstellung nach Absatz 3 unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.

Abschnitt 5 ZULÄSSIGKEIT VON BEWEISMITTELN

Artikel 30 Zulässigkeit von Beweismitteln

(1)          Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind ohne Validierung oder ein sonstiges rechtliches Verfahren zulässig – auch wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, andere Vorschriften für die Erhebung oder Beibringung dieser Beweismittel enthält –, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte auswirken würde, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(2)          Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen.

Abschnitt 6 Einziehung

Artikel 31 Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte

Wenn das zuständige einzelstaatliche Gericht auf Antrag der Europäischen Staatsanwaltschaft eine rechtskräftige Entscheidung zur Einziehung von Vermögen, das mit einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat in Zusammenhang steht, oder von Erträgen aus einer solchen Straftat erlassen hat, wird der Geldwert dieses Vermögens oder dieser Erträge in den Haushalt der Union übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den der Union verursachten Schaden zu ersetzen.

KAPITEL IV VERFAHRENSGARANTIEN

Artikel 32 Umfang der Rechte Verdächtiger oder Beschuldigter sowie sonstiger Beteiligter

(1)          Die Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft werden in vollem Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten Verdächtiger, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, durchgeführt.

(2)          Jeder an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat mindestens die folgenden im Unionsrecht und im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensrechte:

(a) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen gemäß der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,

(b) das Recht auf Belehrung oder Unterrichtung und das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gemäß der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,

(c) das Recht auf Rechtsbeistand und das Recht auf Kontaktaufnahme zu Dritten und deren Benachrichtigung im Falle einer Festnahme gemäß der [Richtlinie 2013/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx. xxxx 2013 über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme],

(d) das Recht auf Aussageverweigerung und Unschuldsvermutung,

(e) den Anspruch auf Prozesskostenhilfe,

(f) das Recht auf Vorlage von Beweisen, Benennung von Sachverständigen und Anhörung von Zeugen.

(3)          Verdächtige und Beschuldigte haben die in Absatz 2 aufgeführten Rechte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben. Sobald die zuständige einzelstaatliche Behörde der Anklageerhebung zugestimmt hat, basieren die Verfahrensrechte des Verdächtigen oder Beschuldigten auf den in der jeweiligen Sache geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

(4)          Die in Absatz 2 aufgeführten Rechte gelten auch für andere Personen als Verdächtige oder Beschuldigte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft angehört werden, wenn sie im Verlauf einer Vernehmung oder Verhandlung zu einem einer Straftat Verdächtigen werden.

(5)          Unbeschadet der in diesem Kapitel genannten Rechte haben Verdächtige und Beschuldigte sowie andere an Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft Beteiligte alle Verfahrensrechte, die ihnen das geltende einzelstaatliche Recht zuerkennt.

Artikel 33 Recht auf Aussageverweigerung und Unschuldsvermutung

(1)          Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss.

(2)          Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld gemäß dem einzelstaatlichen Recht als unschuldig.

Artikel 34 Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Artikel 35 Beweisrechte

(1)          Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht haben Verdächtige und Beschuldigte das Recht auf Beibringung von Beweisen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sind.

(2)          Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht haben Verdächtige und Beschuldigte das Recht, bei der Europäischen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass alle für die Ermittlungen relevanten Beweise erhoben und Sachverständige benannt und Zeugen gehört werden.

CHAPTER V GERICHTLICHE KONTROLLE

Artikel 36 Gerichtliche Kontrolle

(1)          Bei der Annahme verfahrensrechtlicher Maßnahmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt die Europäische Staatsanwaltschaft zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als einzelstaatliche Behörde.

(2)          Werden einzelstaatliche Vorschriften durch diese Verordnung für anwendbar erklärt, so gelten sie zum Zwecke des Artikels 267 AEUV nicht als Bestimmungen des Unionsrechts.

KAPITEL VI DATENSCHUTZ

Artikel 37 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)          Im Einklang mit dieser Verordnung darf die Europäische Staatsanwaltschaft in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien nur die unter Nummer 1 des Anhangs aufgeführten personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Teilnahme an einer Straftat, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt wurden, zu folgenden Zwecken verarbeiten:

– strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung;

– Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderen Stellen der Union im Einklang mit dieser Verordnung;

– Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit dieser Verordnung.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft darf nur die unter Nummer 2 des Anhangs aufgeführten personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten als Zeugen oder Opfer im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder mehrerer Arten von Straftaten, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig ist, gelten, sowie über Personen unter 18 Jahren verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogener Daten darf nur erfolgen, sofern sie zu den in Absatz 1 genannten Zwecken unbedingt notwendig ist.

(3)          In Ausnahmefällen darf die Europäische Staatsanwaltschaft jedoch für begrenzte Zeit, die nicht die Zeit überschreiten darf, die für den Abschluss des Verfahrens, in Bezug auf das die Daten verarbeitet werden, benötigt wird, auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten über Tatumstände verarbeiten, wenn sie für die von der Europäischen Staatsanwaltschaft durchgeführten laufenden Ermittlungen unmittelbar von Belang sind und in diese einbezogen werden, sofern die Verarbeitung dieser Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken unbedingt notwendig ist und im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt. Der in Artikel 41 genannte Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten.

(4)          Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, dürfen personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, von der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann verarbeitet werden, wenn diese Daten für ihre Ermittlungen unbedingt notwendig sind und wenn sie andere bereits verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten. Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß Artikel 22 Absatz 4 verarbeitet werden. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so muss der Beschluss über ihre Verarbeitung vom Europäischen Staatsanwalt gefasst werden.

(5)          Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Tätigkeiten. Die vorliegende Verordnung spezifiziert und ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf operative personenbezogene Daten.

Artikel 38 Speicherfristen für personenbezogene Daten

(1)          Von der Europäische Staatsanwaltschaft verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden:

a)      Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;

b)      Zeitpunkt, zu dem die Person freigesprochen und die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde;

c)      drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind;

d)      Zeitpunkt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft festgestellt hat, dass sie die Ermittlungen oder die Strafverfolgung nicht mehr fortsetzen muss.

(2)          Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Speicherfristen wird durch eine angemessene automatisierte Verarbeitung ständig überprüft. Auf jeden Fall wird alle drei Jahre nach Eingabe der Daten überprüft, ob deren weitere Speicherung erforderlich ist. Werden im Anhang genannte personenbezogene Daten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, so wird dies dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.

(3)          Ist eine der in Absatz 1 genannten Speicherfristen abgelaufen, so überprüft die Europäische Staatsanwaltschaft, ob die Speicherung der Daten noch länger notwendig ist, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, so werden die personenbezogenen Daten nach drei Jahren automatisch gelöscht.

(4)          Wurden im Einklang mit Absatz 3 Daten über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus gespeichert, so überprüft der Europäische Datenschutzbeauftragte alle drei Jahre, ob die weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.

(5)          Wenn eine Akte existiert, die nichtautomatisierte und nichtstrukturierte Daten enthält, und die Speicherfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe abgelaufen ist, werden alle Dokumente dieser Akte und etwaige Kopien vernichtet.

Artikel 39 Protokollierung und Dokumentierung

(1)          Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten hält die Europäische Staatsanwaltschaft jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung für operative Zwecke verwendeter personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden nach 18 Monaten gelöscht, sofern die Daten nicht für eine laufende Kontrolle weiter benötigt werden.

(2)          Die Protokolle oder Dokumentierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen übermittelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte verwendet diese Informationen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten.

Artikel 40 Befugter Zugriff auf personenbezogene Daten

Nur der Europäische Staatsanwalt, die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte und befugte Mitglieder ihres Personals dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen dieser Verordnung auf personenbezogene Daten zugreifen, die die Europäische Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer operativen Aufgaben verarbeitet.

Artikel 41 Datenschutzbeauftragter

(1)          Der Europäische Staatsanwalt ernennt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2)          Bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nimmt der Datenschutzbeauftragte folgende Aufgaben wahr:

a)      Er gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten schriftlich erfasst wird;

b)      er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen;

c)      er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Staatsanwalt und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)          Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von der Europäischen Staatsanwaltschaft verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(4)          Die Bediensteten der Europäischen Staatsanwaltschaft, die den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, haben Zugang zu den von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5)          Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Europäischen Staatsanwalt und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Europäische Staatsanwalt nicht innerhalb der vorgegebenen Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(6)          Der Europäische Staatsanwalt erlässt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 42 Modalitäten für die Wahrnehmung des Auskunftsrechts

(1)          Jede betroffene Person kann das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, insbesondere Artikel 13, wahrnehmen.

(2)          Wird das Auskunftsrecht gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeschränkt, so unterrichtet die Europäische Staatsanwaltschaft die betroffene Person gemäß Artikel 20 Absatz 3 schriftlich hierüber. Die Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für diese Einschränkung kann unterbleiben, wenn sie die Einschränkung ihrer Wirkung berauben würde. Die betroffene Person wird zumindest davon in Kenntnis gesetzt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft dokumentiert, warum die Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für diese Einschränkung gemäß Absatz 2 unterblieben ist.

(4)          Überprüft der Europäische Datenschutzbeauftragte in Anwendung der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die Rechtmäßigkeit der von der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgenommenen Verarbeitung, so setzt er die betroffene Person zumindest davon in Kenntnis, dass er alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat.

Artikel 43 Recht auf Berichtigung und Löschung sowie Verarbeitungseinschränkungen

(1)          Müssen von der Europäischen Staatsanwaltschaft verarbeitete personenbezogene Daten berichtigt oder gelöscht oder muss ihre Verarbeitung gemäß den Artikeln 14, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeschränkt werden, so berichtigt oder löscht die Europäische Staatsanwaltschaft diese Daten oder schränkt ihre Verarbeitung ein.

(2)          In den in den Artikeln 14, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Fällen werden alle Empfänger dieser Daten unverzüglich gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterrichtet. Die Empfänger müssen dann gemäß den für sie geltenden Vorschriften in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende Berichtigung oder Löschung vornehmen oder die Verarbeitung dieser Daten einschränken.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft teilt der betroffenen Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich mit, dass sie betreffende Daten berichtigt oder gelöscht wurden oder ihre Verarbeitung eingeschränkt wurde.

(4)          Die Europäische Staatsanwaltschaft unterrichtet die betroffene Person schriftlich über jede Verweigerung einer Berichtigung oder Löschung oder der Einschränkung der Verarbeitung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

Artikel 44 Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft verarbeitet personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die Daten übermittelt hat oder wo die personenbezogenen Daten abgefragt wurden.

(2)          Die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der vorliegenden Verordnung liegt beim Europäischen Staatsanwalt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten liegt im Falle der Daten, die der Europäischen Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, beim Lieferanten dieser Daten und im Falle der Daten, die den Mitgliedstaaten, Stellen der Union und Drittländern oder Organisationen übermittelt wurden, bei der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(3)          Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung ist die Europäische Staatsanwaltschaft für alle von ihr verarbeiteten Daten verantwortlich.

Artikel 45 Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Datenschutzbehörden

(1)          Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit den für die Datenschutzkontrolle zuständigen nationalen Behörden zusammen, vor allem wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine für die Datenschutzkontrolle zuständige nationale Behörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der Europäischen Staatsanwaltschaft feststellt oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

(2)          In den in Absatz 1 genannten Fällen können der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die Datenschutzkontrolle zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen, sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung prüfen, Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Kontrolle oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nachgehen, harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme ausarbeiten und erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte fördern.

(3)          Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen bei Bedarf zu den in diesem Artikel genannten Zwecken zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

Artikel 46 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1)          Betrifft eine von einer betroffenen Person gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingelegte Beschwerde eine Entscheidung gemäß Artikel 43, so konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen Kontrollinstanzen oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen.

(2)          Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die der Europäischen Staatsanwaltschaft von Stellen der Union, Drittländern oder Organisationen oder privaten Parteien übermittelt wurden, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die erforderliche Überprüfung durchgeführt hat.

Artikel 47 Haftung für unbefugte oder fehlerhafte Datenverarbeitung

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft haftet im Einklang mit Artikel 340 AEUV für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus einer von ihr vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung von Daten ergibt.

(2)          Für Klagen gegen die Europäische Staatsanwaltschaft im Rahmen der Haftung nach Absatz 1 ist gemäß Artikel 268 AEUV der Gerichtshof zuständig.

KAPITEL VII FINANZ- UND PERSONALVORSCHRIFTEN

Abschnitt 1 Finanzvorschriften

Artikel 48 Finanzakteure

(1)          Der Europäische Staatsanwalt ist für die Beschlussfassung in Finanz- und Haushaltsangelegenheiten verantwortlich.

(2)          Der Stellvertreter, der vom Europäischen Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 benannt wird, ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft zuständig.

Artikel 49 Haushalt

(1)          Alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2)          Der Haushalt der Europäischen Staatsanwaltschaft muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)          Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft:

a)      einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union,

b)      Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(4)          Die Ausgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(5)          Werden die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte im Rahmen des der Europäischen Staatsanwaltschaft erteilten Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben.

Artikel 50 Aufstellung des Haushaltsplans

(1)          Der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, erstellt jährlich einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft für das folgende Haushaltsjahr. Auf der Grundlage dieses Entwurfs erstellt der Europäische Staatsanwalt einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft für das folgende Haushaltsjahr.

(2)          Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft geht der Kommission jährlich spätestens am 31. Januar zu. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Europäischen Staatsanwalt übermittelt.

(3)          Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).

(4)          Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)          Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag an die Europäische Staatsanwaltschaft.

(6)          Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(7)          Der Haushaltsplan der Europäischen Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Staatsanwalt festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(8)          Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet die Europäische Staatsanwaltschaft das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(9)          Außer in den Fällen höherer Gewalt, auf die Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bezug nimmt, befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend begründete Bedenken geltend, so wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert. Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, so zieht die Europäische Staatsanwaltschaft ihren Vorschlag zurück; sie kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

(10)        Im Einklang mit Artikel 203 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Europäische Staatsanwaltschaft ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanzieren, das der vorherigen Zustimmung der Haushaltsbehörde bedarf.

Artikel 51 Ausführung des Haushaltsplans

(1)          Der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, führt in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter der Europäischen Staatsanwaltschaft deren Haushaltsplan eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel aus.

(2)          Der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen von Bewertungsverfahren.

Artikel 52 Rechnungslegung und Entlastung

(1)          Der Rechnungsführer von Eurojust fungiert in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Staatsanwaltschaft als deren Rechnungsführer. Die zur Vermeidung von Interessenkonflikten notwendigen Vorkehrungen werden getroffen.

(2)          Bis zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Europäischen Staatsanwaltschaft dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft sendet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu.

(4)          Bis zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(5)          Gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Staatsanwaltschaft vor.

(6)          Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt der Rechnungsführer der Europäischen Staatsanwaltschaft eigenverantwortlich deren endgültige Rechnungsabschlüsse.

(7)          Der Rechnungsführer der Europäischen Staatsanwaltschaft übermittelt die endgültigen Rechnungsabschlüsse bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(8)          Die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Staatsanwaltschaft werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(9)          Der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Kommission werden die Antworten der Europäischen Staatsanwaltschaft gleichzeitig zugeleitet.

(10)        Der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)        Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 53 Finanzregelung

Der Europäische Staatsanwalt erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Europäische Staatsanwaltschaft geltende Finanzregelung im Einklang mit [der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften]. Diese weicht nur von [der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002] ab, wenn dies wegen der Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft erforderlich ist und die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

Abschnitt 2 PERSONALVORSCHRIFTEN

Artikel 54 Allgemeine Bestimmungen

(1)          Für den Europäischen Staatsanwalt, die Stellvertreter und das Personal der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union[9] und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie die von den Organen der Europäischen Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften, sofern dieser Abschnitt nichts anderes vorsieht.

(2)          Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Abschluss von Dienstverträgen übertragen wurden, werden in Bezug auf das Personal der Europäischen Staatsanwaltschaft vom Europäischen Staatsanwalt ausgeübt.

(3)          Der Europäische Staatsanwalt erlässt nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Der Europäische Staatsanwalt nimmt im Rahmen des Programmdokuments auch einen Personalausstattungsplan an.

(4)          Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Europäische Staatsanwaltschaft und ihr Personal Anwendung.

(5)          Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte werden als Sonderberater gemäß den Artikeln 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden erleichtern den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und unterlassen Handlungen und politische Maßnahmen, die sich negativ auf ihre Laufbahn und ihren Status im einzelstaatlichen Strafverfolgungssystem auswirken könnten. Insbesondere stellen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten die Ressourcen und die Ausrüstung zur Verfügung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, und tragen dafür Sorge, dass sie vollständig in die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden eingebunden werden.

Artikel 55 Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von ihr selbst beschäftigt werden. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen der Europäischen Staatsanwaltschaft sind die abgeordneten nationalen Sachverständigen dem Europäischen Staatsanwalt unterstellt.

(2)          Der Europäische Staatsanwalt erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Europäischen Staatsanwaltschaft und erforderlichenfalls weitere Durchführungsbestimmungen.

KAPITEL VIII BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN DER EUROPÄISCHEN STAATSANWALTSCHAFT ZU IHREN PARTNERN

Abschnitt 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 56 Gemeinsame Bestimmungen

(1)          Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen oder Stellen, zu den zuständigen Behörden von Drittländern, internationalen Organisationen und zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herstellen und unterhalten.

(2)          Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft im Einklang mit Artikel 61 mit den in Absatz 1 genannten Stellen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 3 von den in Absatz 1 genannten Stellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4)          Die Europäische Staatsanwaltschaft übermittelt personenbezogene Daten nur dann an Drittländer, internationale Organisationen und Interpol, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist.

(5)          Eine Weiterübermittlung personenbezogener Daten, die die Europäische Staatsanwaltschaft von Mitgliedstaaten, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Drittländern und internationalen Organisationen oder Interpol erhalten hat, an Dritte ist nur zulässig, wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls der Weiterübermittlung zu einem bestimmten Zweck, der nicht mit dem Zweck, zu dem die Daten übermittelt wurden, unvereinbar ist, ausdrücklich zugestimmt hat.

ABSCHNITT 2 BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN

Artikel 57 Beziehungen zu Eurojust

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft knüpft und unterhält eine besondere Beziehung zu Eurojust auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit und der Entwicklung von Verbindungen auf operativer, Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen gemäß den nachstehenden Vorgaben.

(2)          In operativen Fragen kann die Europäische Staatsanwaltschaft Eurojust an ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit grenzübergreifenden oder komplexen Fällen beteiligen durch:

a)      Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu ihren Ermittlungen, insbesondere wenn diese Aufschluss über Aspekte geben, die nicht in die sachliche oder räumliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen könnten;

b)      Ersuchen von Eurojust oder des zuständigen nationalen Mitglieds beziehungsweise der zuständigen nationalen Mitglieder um Beteiligung an der Koordinierung besonderer Ermittlungshandlungen zu speziellen Aspekten, die nicht in die sachliche oder räumliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen könnten;

c)      Ersuchen von Eurojust, die Einigung zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs im Einklang mit Artikel 13 unbeschadet einer etwaigen Beilegung der Uneinigkeit durch die in der Angelegenheit entscheidungsbefugte Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zu erleichtern;

d)      Ersuchen von Eurojust oder des zuständigen nationalen Mitglieds beziehungsweise der zuständigen nationalen Mitglieder um Ausübung der ihnen durch Rechtsvorschriften der Union oder das einzelstaatliche Recht übertragenen Befugnisse in Bezug auf besondere Ermittlungshandlungen, die nicht in die sachliche oder räumliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen könnten;

e)      Informationsaustausch mit Eurojust oder dem zuständigen nationalen Mitglied beziehungsweise den zuständigen nationalen Mitgliedern über Strafverfolgungsentscheidungen gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 vor ihrer Weiterleitung an den Europäischen Staatsanwalt, wenn die Zuständigkeiten von Eurojust berührt sein könnten und dies angesichts der vorherigen Beteiligung von Eurojust an dem Fall angemessen ist;

f)       Ersuchen von Eurojust oder des zuständigen nationalen Mitglieds beziehungsweise der zuständigen nationalen Mitglieder um Unterstützung bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen oder -entscheidungen an und deren Vollstreckung in Staaten, die Mitglieder von Eurojust sind, sich aber nicht an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, oder an Drittländer beziehungsweise in Drittländern.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft hat Zugang zu einem automatischen Datenabgleich im Fallbearbeitungssystem von Eurojust. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der Europäischen Staatsanwaltschaft in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Eurojust eingegebenen Daten festgestellt, so wird diese Tatsache sowohl Eurojust als auch der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie dem Mitgliedstaat, der die Daten Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt. Wurden die Daten von einem Drittland übermittelt, so informiert Eurojust mit Zustimmung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dieses Drittland über die festgestellte Übereinstimmung.

(4)          Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfordert den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten. Alle in diesem Zusammenhang ausgetauschten Daten werden ausschließlich zu den Zwecken verwendet, zu denen sie übermittelt wurden. Eine andere Verwendung der Daten ist nur zulässig, soweit sie im Rahmen des Auftrags der Stelle, die die Daten empfängt, erfolgt und wenn sie zuvor von der Stelle, die die Daten übermittelt hat, genehmigt wurde.

(5)          Der Europäische Staatsanwalt benennt die Bediensteten, die Einblick in die Ergebnisse des Datenabgleichs nehmen dürfen, und setzt Eurojust hiervon in Kenntnis.

(6)          Die Europäische Staatsanwaltschaft ist auf die Unterstützung und Ressourcen der Verwaltung von Eurojust angewiesen. Die Einzelheiten dieser Regelung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Eurojust erbringt folgende Dienstleistungen für die Europäische Staatsanwaltschaft:

a)      technische Unterstützung bei der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans, des Programmdokuments mit dem Jahres- und dem Mehrjahresarbeitsprogramm und des Managementplans;

b)      technische Unterstützung bei Personaleinstellung und Laufbahnverwaltung;

c)      Sicherheitsleistungen;

d)      IT-Dienste;

e)      Finanzmanagement, Rechnungsführung und -prüfung;

f)       sonstige Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 58 Beziehungen zu Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft entwickelt eine besondere Beziehung zu Europol.

(2)          Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfordert den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten. Alle in diesem Zusammenhang ausgetauschten Daten werden ausschließlich zu den Zwecken verwendet, zu denen sie übermittelt wurden. Eine andere Verwendung der Daten ist nur zulässig, soweit sie im Rahmen des Auftrags der Stelle, die die Daten empfängt, erfolgt und wenn sie zuvor von der Stelle, die die Daten übermittelt hat, genehmigt wurde.

(3)          Die Europäische Staatsanwaltschaft arbeitet zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 325 Absatz 3 AEUV mit der Kommission, einschließlich des OLAF, zusammen. Dazu schließen sie eine Vereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.

(4)          Die Europäische Staatsanwaltschaft knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Artikel 59 Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann mit den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen treffen. Diese Arbeitsvereinbarungen können insbesondere den Austausch strategischer Informationen und die Entsendung von Verbindungsbeamten zur Europäischen Staatsanwaltschaft betreffen.

(2)          Zur Erleichterung der Zusammenarbeit benennt die Europäische Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Kontaktstellen in Drittländern.

(3)          Im Einklang mit Artikel 218 AEUV kann die Europäische Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den zuständigen Behörden dieser Drittländer im Hinblick auf die Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung in Fällen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, vorlegen.

(4)          Hinsichtlich der in ihre sachliche Zuständigkeit fallenden Straftaten erkennen die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als für die Durchführung ihrer internationalen Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zuständige Behörde an oder ändern bei Bedarf diese internationalen Übereinkünfte, um sicherzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft mit der Übernahme ihrer Aufgaben gemäß Artikel 75 Absatz 2 ihre Funktionen aufgrund dieser Übereinkünfte wahrnehmen kann.

ABSCHNITT 3 ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 60 Übermittlung personenbezogener Daten an Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union

Vorbehaltlich von Einschränkungen nach dieser Verordnung kann die Europäische Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten direkt Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft oder der betreffenden Einrichtung oder Stelle der Union erforderlich ist.

Artikel 61 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen

(1)          Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten nur an eine Behörde eines Drittlandes oder an eine internationale Organisation oder Interpol übermitteln:

a)      wenn die Kommission gemäß [den Artikeln 25 und 31 der Richtlinie 95/46/EG] einen Beschluss erlassen hat, dem zufolge das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation oder ein verarbeitender Sektor innerhalb dieses Drittlands oder dieser internationalen Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (Angemessenheitsbeschluss), oder

b)      auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet.

Eine derartige Datenübermittlung bedarf keiner weiteren Genehmigung.

Die Europäische Staatsanwaltschaft kann zur Durchführung solcher Übereinkünfte oder Angemessenheitsbeschlüsse Arbeitsvereinbarungen schließen.

(2)          Abweichend von Absatz 1 kann der Europäische Staatsanwalt in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen genehmigen, wenn

a)      die Übermittlung der Daten zur Wahrung der grundlegenden Interessen der Union, einschließlich ihrer finanziellen Interessen, im Rahmen der Ziele der Europäischen Staatsanwaltschaft unbedingt erforderlich ist,

b)      die Übermittlung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt erforderlich ist,

c)      die Übermittlung anderweitig für die Wahrung eines wichtigen durch Unionsrecht oder einzelstaatliches Recht anerkannten öffentlichen Interesses der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder

d)      die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist.

(3)          Zudem kann der Europäische Staatsanwalt im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den Buchstaben a bis d für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen.

(4)          Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten werden die Fälle mitgeteilt, in denen Absatz 3 angewandt wurde.

(5)          Die Europäische Staatsanwaltschaft kann verwaltungstechnische personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermitteln.

KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 62 Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(2)          Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Europäischen Staatsanwaltschaft im Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Europäischen Staatsanwalt, seine Vertreter und ihr Personal sowie deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das spätestens [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.

(3)          Der Sitzmitgliedstaat der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für den Arbeitsablauf der Europäischen Staatsanwaltschaft, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 63 Sprachenregelung

(1)          Die Verordnung Nr. 1[10] gilt für die in den Artikeln 7 und 72 vorgesehenen Handlungen.

(2)          Die für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 64 Vertraulichkeit

(1)          Der Europäische Staatsanwalt, die Stellvertreter und ihr Personal sowie die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte und ihr einzelstaatliches Personal sind verpflichtet, über alle Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren.

(2)          Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und alle Stellen, die mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten.

(3)          Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter.

(4)          Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Informationen, die die Europäische Staatsanwaltschaft erhält, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)          Die Mitglieder und das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind verpflichtet, über alle Informationen, von denen sie in Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren.

Artikel 65 Transparenz

(1)          Für Dokumente im Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)          Der Europäische Staatsanwalt nimmt binnen sechs Monaten nach Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 an.

(3)          Gegen Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 66 OLAF und der Europäische Rechnungshof

(1)          Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] tritt die Europäische Staatsanwaltschaft binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des OLAF bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten, nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung.

(2)          Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.

(3)          Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[12] Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Europäischen Staatsanwaltschaft finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

(4)          Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen oder Interpol, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 67 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen

Die Europäische Staatsanwaltschaft wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom[13] der Kommission festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Artikel 68 Verwaltungsuntersuchungen

Die Verwaltungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 69 Allgemeine Haftungsregelung

(1)          Die vertragliche Haftung der Europäischen Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)          Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Europäischen Staatsanwaltschaft geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)          Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Europäische Staatsanwaltschaft nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, unabhängig von einer Haftung nach Artikel 47 jeden von der Europäischen Staatsanwaltschaft oder ihrem Personal in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden, soweit er diesen zuzurechnen ist.

(4)          Absatz 3 gilt auch für einen Schaden, der durch Verschulden eines Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts in Ausübung seines Amtes verursacht wird.

(5)          Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(6)          Die Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung der Europäischen Staatsanwaltschaft nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates[14] bestimmt.

(7)          Die persönliche Haftung des Personals der Europäischen Staatsanwaltschaft gegenüber dieser bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts beziehungsweise den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 70 Berichterstattung

(1)          Die Europäische Staatsanwaltschaft erstellt einen Jahresbericht über ihre allgemeinen Tätigkeiten. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten sowie dem Rat und der Kommission.

(2)          Der Europäische Staatsanwalt tritt einmal jährlich vor dem Europäischen Parlament und dem Rat auf, um unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung über die allgemeinen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft Bericht zu erstatten. Auf Antrag tritt er auch vor der Kommission auf.

(3)          Die nationalen Parlamente können den Europäischen Staatsanwalt oder die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte auffordern, an einer Aussprache über die allgemeinen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft teilzunehmen.

KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 71 Übergangsbestimmungen

(1)          Vor Wahrnehmung seiner Aufgaben trifft der Europäische Staatsanwalt die für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft erforderlichen Maßnahmen.

(2)          Unbeschadet des Artikels 9 werden zwei der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts per Los zu bestimmt und zunächst für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.

(3)          Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft errichtet worden ist und ihre Aufgaben gemäß Artikel 75 Absatz 2 übernommen hat, bleiben die Mitgliedstaaten zuständig. Die Europäische Staatsanwaltschaft übt ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann ihre Zuständigkeit auch in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten ausüben, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, wenn keine zuständige einzelstaatliche Behörde bereits diesbezügliche Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet hat.

Artikel 72 Verwaltungsvorschriften und Programmdokumente

Der Europäische Staatsanwalt

a)           nimmt jährlich das Programmdokument mit dem Jahres- und dem Mehrjahresarbeitsprogramm der Europäischen Staatsanwaltschaft an;

b)           verabschiedet eine Strategie zur Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

c)           erlässt Vorschriften über die Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte;

d)           erlässt Vorschriften zu Status, Leistungskriterien, Rechten und Pflichten der Stellvertreter und der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte sowie zur Rotation der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte zur Durchführung des Artikels 7;

e)           erlässt Vorschriften für Vergleiche gemäß Artikel 29 und die Modalitäten für die Berechnung der zu zahlenden Geldstrafe;

f)            erlässt Vorschriften über die Modalitäten eines Feedbacks an Personen oder Stellen, die der Europäischen Staatsanwaltschaft Informationen übermittelt haben;

g)           erlässt Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft;

h)           erlässt Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 73 Mitteilungen

Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 6, des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 4 zuständigen Behörden. Die Angaben zu den benannten Behörden sowie etwaige spätere Änderungen werden gleichzeitig dem Europäischen Staatsanwalt, dem Rat und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 74 Überprüfungsklausel

(1)          Spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit Legislativvorschlägen, vor. Der Bericht enthält ihre Erkenntnisse dazu, ob eine Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere Straftaten im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 AEUV praktikabel und ratsam ist.

(2)          Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge vor, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass ausführlichere Vorschriften über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, ihre Aufgaben oder das für ihre Tätigkeit geltende Verfahren erforderlich sind. Sie kann dem Europäischen Rat die Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 AEUV empfehlen.

Artikel 75 Inkrafttreten

(1)          Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)          Die Europäische Staatsanwaltschaft übernimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Staatsanwalts nach Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft festzulegen ist. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

Anhang

Kategorien personenbezogener Daten

1.           a)       Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)      Geburtsdatum und -ort;

c)      Staatsangehörigkeit;

d)      Geschlecht;

e)      Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)       Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere, Passdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern;

g)      Informationen über juristische Personen, falls sie Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen umfassen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden;

h)      Bankkonten und Konten bei anderen Finanzinstitutionen;

i)       Beschreibung und Art der zur Last gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung der Taten und Stand der Ermittlungen;

j)       Aspekte des Sachverhalts, die auf die internationale Ausdehnung des Falls schließen lassen;

k)      Einzelheiten über eine vermutete Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

l)       Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Verbindungs- und Standortdaten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind;

m)     Fahrzeugregisterdaten;

n)      aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke.

2.           a)       Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)      Geburtsdatum und -ort;

c)      Staatsangehörigkeit;

d)      Geschlecht;

e)      Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)       Beschreibung und Art des sie betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts und Stand der Ermittlungen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

Politikbereich: Justiz

Tätigkeit: Titel 33

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Beitrag zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und zur Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums sowie zur Stärkung des Vertrauens der Bürger und Unternehmen der EU in die Institutionen der Union bei gleichzeitiger Wahrung aller in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 2: Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und somit Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums

(im Rahmen des übergeordneten Ziels Nr. 2: Stärkung des Vertrauens in den europäischen Rechtsraum)

ABM/ABB-Tätigkeiten

33 03: Justiz (Zivil- und Handelssachen)

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dürfte dazu führen, dass die finanziellen Interessen der Union besser geschützt werden. Außerdem ist zu erwarten, dass mehr Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen strafrechtlich verfolgt werden, es zu mehr Verurteilungen kommt, mehr rechtswidrig erlangte Mittel wieder eingezogen werden und die Abschreckung verstärkt wird. Darüber hinaus wird die Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleisten, dass die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf die entsprechenden Straftaten ohne direkten Einfluss der einzelstaatlichen Behörden vorangebracht werden.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Zahlenmäßige und prozentuale Zunahme erfolgreicher strafrechtlicher Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Zwar sind sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten zum Schutz des Haushalts der Union verpflichtet, de facto hat aber die Union kaum Kontrolle über die Ausgaben der Mitgliedstaaten und praktisch keine Befugnis, in Fällen kriminellen Missbrauchs von EU-Mitteln tätig zu werden. Der überwiegende Teil der EU-Haushaltsmittel wird von einzelstaatlichen Behörden verwaltet (dies gilt beispielsweise für die Vergabe von aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzhilfen im Rahmen öffentlicher Aufträge); für strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf Straftaten zu Lasten des Unionshaushalts sind die Mitgliedstaaten zuständig. Strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Betrugsdelikten und sonstigen Straftaten zu Lasten des EU-Haushalts werden oftmals durch divergierende Rechtsvorschriften und ungleiche Durchsetzungsbemühungen in den Mitgliedstaaten behindert. Die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälte und Richter in den Mitgliedstaaten beschließen im Einklang mit den Prioritäten der nationalen Strafrechtspolitik und auf der Grundlage der einzelstaatlichen strafrechtlichen Befugnisse und Verfahrensvorschriften, ob und inwiefern sie zum Schutz des Unionshaushalts intervenieren. Folglich sind in den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede beim Niveau des Schutzes der finanziellen Interessen der Union festzustellen. Die Tatsache, dass die Quote erfolgreicher Strafverfolgungsmaßnahmen bei Straftaten zu Lasten des EU-Haushalts in der EU von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich variiert (von 19 % bis 91 %[15]), macht deutlich, dass der derzeitige Schutzmechanismus Lücken aufweist und Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Der Mehrwert einer Europäischen Staatsanwaltschaft beruht im Wesentlichen darauf, dass mehr Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union strafrechtlich verfolgt werden.

Die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft würde dazu beitragen, den Ressourceneinsatz und den Informationsaustausch zu verbessern, was eine Voraussetzung dafür ist, dass in Bezug auf die entsprechenden Straftaten erfolgreiche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dies wiederum würde bei diesen Straftaten generell zu einer besseren Durchsetzung der Rechtsvorschriften führen und die Präventivwirkung (Abschreckung) für potenzielle Straftäter verstärken. Die Europäische Staatsanwaltschaft könnte Ermittlungs- und Strafverfolgungsressourcen je nach Bedarf bündeln, was eine wirksamere Strafverfolgung auf europäischer und nationaler Ebene ermöglichen würde.

Die Europäische Staatsanwaltschaft wird die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten leiten und wirksam koordinieren sowie Probleme aufgrund von Unterschieden in den Rechtsordnungen lösen. Das derzeitige von Eurojust und Europol unterstützte System, wonach die Mitgliedstaaten allein für solche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig sind, reicht nicht aus, um das erhebliche Ausmaß entsprechender Straftaten und des damit verbundenen Schadens bewältigen zu können.

Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die begrenzten finanziellen Ressourcen der Union im Interesse der EU-Bürger verwendet und besser vor Betrug geschützt werden; auch für die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union ist dies unerlässlich.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Auf nationaler Ebene ist der Informationsaustausch zu mutmaßlichen Straftaten im Zusammenhang mit EU-Geldern zwischen den für Überwachung und Kontrolle zuständigen Behörden, den mit Verwaltungsuntersuchungen befassten Stellen und den Strafverfolgungsbehörden oftmals unzureichend. Dies ist teilweise auf Lücken in den oben erwähnten Verfahrensvorschriften zurückzuführen, die effiziente bereichsübergreifende Untersuchungen, an denen sowohl Justiz- als auch Verwaltungs-, Zoll- und Steuerbehörden der Mitgliedstaaten beteiligt sind, erschweren. Die Stellen, die die Auszahlung von EU-Mitteln verwalten und kontrollieren, sind mitunter ausschließlich darauf bedacht, die entsprechenden Gelder im Wege verwaltungs- und zivilrechtlicher Verfahren zurückzuerlangen, auch wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Dies kann dazu führen, dass die Strafverfolgung und somit auch die Abschreckung und Generalprävention vernachlässigt werden.

Die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU wird zudem dadurch beeinträchtigt, dass Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte nicht in allen Fällen Informationen über Straftaten an ihre Kollegen in anderen Mitgliedstaaten oder an Eurojust oder Europol weiterleiten.

Trotz der Anstrengungen von EU-Einrichtungen wie Eurojust und Europol funktionieren darüber hinaus die herkömmlichen Formen der internationalen Zusammenarbeit über Rechtshilfeersuchen oder gemeinsame Ermittlungsgruppen häufig nicht gut genug, um eine wirksame Untersuchung und Verfolgung dieser Straftaten zu ermöglichen. Rechtshilfeersuchen werden oft sehr spät beantwortet und die Polizei- und Justizbehörden stoßen aufgrund von Sprachproblemen und Unterschieden in den Rechtsordnungen in der Praxis auf Schwierigkeiten, wenn sie mit Kollegen im Ausland Kontakt aufnehmen und zusammenarbeiten wollen. In einigen Staaten hat eine langsame und ineffiziente internationale Zusammenarbeit häufig dazu geführt, dass Fälle wegen abgelaufener Verjährungsfristen nicht weiterverfolgt werden konnten. Des Weiteren sind die Fälle, die die finanziellen Interessen der EU betreffen, recht komplex.

Was die Zusammenarbeit auf Unionsebene anbelangt, so fielen die Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dem OLAF gemischt aus. Eurojust und Europol erhalten nicht immer die Informationen, die sie benötigen, um die Mitgliedstaaten unterstützen zu können. Nach Maßgabe von Artikel 7 des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unterstützt das OLAF die Mitgliedstaaten durch fachspezifische technische und operative Hilfe. Gleichzeitig gelten für die Durchführung von OLAF-Untersuchungen bestimmte Bedingungen, einschließlich der anzuwendenden Datenschutzvorschriften; dies betrifft insbesondere die Übermittlung von Informationen an die einzelstaatlichen Justizbehörden. Daher wurde gelegentlich die Zusammenarbeit mit dem OLAF kritisiert, wobei vor allem beanstandet wurde, dass es mitunter lange dauert, bis das OLAF den einzelstaatlichen Staatsanwälten Informationen zuleitet. Einige Mitgliedstaaten schränken außerdem aus Gründen der gerichtlichen Geheimhaltung die Zusammenarbeit mit nicht gerichtlichen Stellen wie dem OLAF ein.

Die Jahresstatistiken des OLAF belegen, dass die Fälle, die an die einzelstaatlichen Ermittlungs- und Justizbehörden weitergeleitet werden, in der EU nicht gleichermaßen effektiv und effizient verfolgt werden. In seinem elften Tätigkeitsbericht analysierte das OLAF die justiziellen Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf seine Fälle in einem Zeitraum von zwölf Jahren und stellte dabei „erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Fähigkeit der einzelnen Länder zur Erwirkung eines Urteils in gerichtlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ fest. Die Tatsache, dass die durchschnittliche Strafverfolgungsrate unter 50 % liegt, lässt darauf schließen, dass sich insgesamt bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten nur sehr schwer Effizienz erzielen lässt.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Vorgeschlagene Betrugsbekämpfungsrichtlinie

Die derzeitigen Maßnahmen der Union zum Schutz ihrer finanziellen Interessen umfassen Verwaltungsuntersuchungen, Kontrollen und Rechnungsprüfungen sowie Legislativmaßnahmen, darunter der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug. Mit diesen Maßnahmen werden jedoch nicht die Mängel angegangen, die in Bezug auf die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU festgestellt wurden.

Eurojust

Eurojust kann lediglich Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen koordinieren und fördern sowie den Informationsaustausch unterstützen. Weigert sich ein Mitgliedstaat, in einem Fall zu ermitteln oder die Strafverfolgung einzuleiten, kann Europol ihn nicht zwingen, dies zu tun. Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind häufig nicht befugt, für wirksame Folgemaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu sorgen. Wenn sie dazu befugt sind, machen sie in der Regel nicht von den ihnen aus den nationalen Rechtsvorschriften erwachsenden Befugnissen Gebrauch – die meisten Entscheidungen über derartige Fragen werden im Konsens getroffen.

Zusammen mit dem Vorschlag über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird ein Vorschlag über die Reform von Eurojust vorgelegt, mit dem eine Anpassung an das von Rat, Europäischem Parlament und Kommission vereinbarte gemeinsame Konzept für die EU-Agenturen vorgenommen und eine Verbindung zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft hergestellt wird. Diese Reform könnte zu einem effizienteren Informationsaustausch und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden führen.

Es gibt Fälle und es wird immer Fälle geben, in denen sowohl die Europäische Staatsanwaltschaft als auch Eurojust eingeschaltet werden müssen, insbesondere wenn die Beschuldigten sowohl an Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als auch an anderen Formen der Kriminalität beteiligt sind. Dies bedeutet, dass eine kontinuierliche enge Zusammenarbeit erforderlich sein wird. Zur Gewährleistung einer solchen Zusammenarbeit wurden in beide Verordnungen Bestimmungen aufgenommen, wonach die Europäische Staatsanwaltschaft beantragen kann, dass Eurojust oder seine nationalen Mitglieder in einem bestimmten Fall intervenieren, koordinierend tätig werden oder anderweitig von ihren Befugnissen Gebrauch machen.

Außerdem ist vorgesehen, dass Eurojust der Europäischen Staatsanwaltschaft in Verwaltungsangelegenheiten wie Personal-, Finanz- und IT-Fragen auf Nullkostenbasis praktische Unterstützung leistet. Dieser Ansatz bewirkt erhebliche Synergien. Beispielsweise kann die Europäische Staatsanwaltschaft die IT-Infrastruktur von Eurojust, einschließlich des Fallbearbeitungssystems, der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index, für ihre eigenen Fälle nutzen. Die Einzelheiten dieser Regelung werden in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust festgelegt.

OLAF

Derzeit führt das OLAF Verwaltungsuntersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch. Es verfügt über spezialisiertes Personal mit solider Erfahrung in der Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden. Viele Mitglieder des OLAF-Personals waren zuvor in Strafverfolgungs- und Justizbehörden ihres Landes (als Bedienstete von Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft) tätig.

Unter Berücksichtigung der Erfahrung der OLAF-Bediensteten mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und zur Vermeidung von Doppelarbeit im Rahmen von verwaltungs- und strafrechtlichen Untersuchungen würde daher ein Teil der Ressourcen des OLAF für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft eingesetzt. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nutzung der derzeitigen Netze, die das OLAF im Laufe der Jahre im Zusammenhang mit Untersuchungen in Betrugsfällen aufgebaut hat.

Darüber hinaus würde das OLAF zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beitragen, indem es spezielle Unterstützung zur Erleichterung kriminaltechnischer Analysen leistet und technische und operative Hilfe bei Untersuchungen und der Erbringung von Beweisen in Strafverfahren wegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gewährt.

Ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung 1073/1999 über die Untersuchungen des OLAF (Reform des OLAF) ist derzeit Gegenstand interinstitutioneller Verhandlungen. Dieser Vorschlag trägt zwar dazu bei, den Informationsaustausch zwischen dem OLAF und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie mit den Mitgliedstaaten zu verbessern und effizientere Entscheidungsstrukturen für das OLAF sowie eine Reihe von Verfahrensgarantien für die von Untersuchungen betroffenen Personen einzuführen, stattet das OLAF aber nicht mit zusätzlichen Handlungsinstrumenten, insbesondere strafrechtlichen Ermittlungsbefugnissen, aus.

Europol

Die Rolle von Europol beschränkt sich auf die Bereitstellung von Erkenntnissen und Unterstützung für einzelstaatliche Strafverfolgungsmaßnahmen. Es kann weder dafür sorgen, dass seine Analysen Folgemaßnahmen in den Mitgliedstaaten nach sich ziehen, noch einzelstaatliche Ermittlungen leiten. Außerdem begrenzt der AEUV die Befugnisse von Europol. Nach Artikel 88 AEUV kann Europol nicht unabhängig bei Straftaten ermitteln und darf operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden ergreifen. Die Unterstützungsfunktionen von Europol sind gewiss wichtig, aber kein Ersatz für die Befugnis, bei kriminellen Handlungen unabhängig zu ermitteln.

Im März 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Europol an, der vor allem darauf abzielt, die Kompetenzen von Europol an den AEUV anzupassen und aus Europol einen Knotenpunkt des Informationsaustauschs zu machen und ihm gleichzeitig neue Aufgaben auf dem Gebiet der Fortbildung zu übertragen. Er sieht keine polizeilichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der EU vor.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– ¨  Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von 2017 bis 2023,

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

Direkte Verwaltung durch die Kommission

– durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

–      durch Exekutivagenturen

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– X Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Europäische Staatsanwaltschaft erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. Der Europäische Staatsanwalt tritt einmal jährlich vor dem Europäischen Parlament und dem Rat auf, um unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung über die Ergebnisse und Prioritäten der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft Bericht zu erstatten.

Der Europäische Staatsanwalt oder die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte können außerdem aufgefordert werden, den nationalen Parlamenten Informationen bereitzustellen.

Darüber hinaus bewertet die Europäische Kommission binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft die Durchführung der Verordnung; dabei prüft sie auch, ob eine Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere Straftaten im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 AEUV praktikabel und ratsam ist.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich derjenigen, die auf Durchsetzungsbefugnissen basieren, sind sensible Maßnahmen, die sich zum Teil auf Menschenrechte auswirken und daher Schadenersatzklagen auslösen können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in laufenden Ermittlungen kann ebenfalls Grund für Schadenersatzklagen sein, sofern sie rechtswidrig erfolgt.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Nach dem üblichen Entlastungsverfahren ist die Europäische Staatsanwaltschaft unter anderem verpflichtet,

– die vorläufigen Rechnungsabschlüsse dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln,

– die endgültigen Rechnungsabschlüsse dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln,

– dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen zu übermitteln, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Tätigkeit aufgenommen hat, gilt in Bezug auf die Betrugsbekämpfung und die Rechnungsprüfungen durch den Europäischen Rechnungshof Folgendes:

– Die Europäische Staatsanwaltschaft tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten, nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung.

– Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.

– Das OLAF kann gemäß den in den geltenden EU-Vorschriften festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährten Finanzhilfen oder von ihr finanzierten Verträgen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

– Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft enthalten Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Verabschiedung einer Strategie zur Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt.

Erlass von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten von Mitgliedern des Personals.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Aus-gaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………...……….] || GM/NGM ([16]) || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| || || || || ||

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Aus-gaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

3 || 33 03 YY YY Europäische Staatsanwaltschaft (EStA) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht (in Preisen von 2013)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft

EStA[17] || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Titel 1[18] || Verpflichtungen || (1) || 1,393 || 4,144 || 6,895 || 11,039 || 23,471

Zahlungen || (2) || 1,393 || 4,144 || 6,895 || 11,039 || 23,471

Titel 2[19] || Verpflichtungen || (1a) || 0,099 || 0,194 || 0,293 || 0,487 || 1,073

Zahlungen || (2 a) || 0,099 || 0,194 || 0,293 || 0,487 || 1,073

Titel 3[20] || Verpflichtungen || (3 a) || 1,052 || 2,455 || 3,507 || 4,558 || 11,572

|| Zahlungen || (3b) || 1,052 || 2,455 || 3,507 || 4,558 || 11,572

Mittel INSGESAMT für die EStA || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 2,544 || 6,793 || 10,695 || 16,084 || 36,116

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

GD: JUST ||

Ÿ Personalausgaben || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,680

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0.050 || 0.050 || 0,050 || 0,200

GD JUST INSGESAMT || Mittel || 0,220 || 0,220 || 0,220 || 0,220 || 0,880

Ÿ Personalausgaben || 0,131 || 0,131 || 0.131 || 0,131 || 0,524

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,200

OLAF INSGESAMT || Mittel || 0,181 || 0,181 || 0,181 || 0,181 || 0,724

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,401 || 0,401 || 0,401 || 0,401 || 1,604

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 2,945 || 7,194 || 11,096 || 16,485 || 37,720

Zahlungen || 2,945 || 7,194 || 11,096 || 16,485 || 37,720

Kürzungen zur Erzielung von Kosteneffizienz in Bezug auf die Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

Kürzung in Rubrik 5 (OLAF) || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Titel 1[21] || Verpflichtungen || (1) || -1,393 || -4,144 || -6,895 || -11,039 || -23,471

Zahlungen || (2) || -1,393 || -4,144 || -6,895 || -11,039 || -23,471

Titel 2[22] || Verpflichtungen || (1a) || -0,099 || -0,194 || -0,293 || -0,487 || -1,073

Zahlungen || (2 a) || -0,099 || -0,194 || -0,293 || -0,487 || -1,073

Titel 3[23] || Verpflichtungen || (3 a) || -0,350 || -1,051 || -1,401 || -1,750 || -4,552

|| Zahlungen || (3b) || -0,350 || -1,051 || -1,401 || -1,750 || -4,552

Kürzungen in Rubrik 5 INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3a || -1,842 || -5,389 || -8,589 || -13,276 || -29,096

Während der Anlaufphase wird jede Personalaufstockung der EStA in Form von Mitteln oder VZÄ durch einen demselben Mittelbetrag oder derselben VZÄ-Anzahl entsprechenden Personalabbau im OLAF kompensiert.         

Differenz, d. h. Kosten im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte (Titel 3)

|| || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

|| Verpflichtungen || (1) || 0,702 || 1,404 || 2,106 || 2,880 || 7,020

Zahlungen || (2) || 0,702 || 1,404 || 2,106 || 2,880 || 7,020

Hierbei handelt es sich um die Kosten für 9, 18, 27 bzw. 36 Abgeordnete Europäische Staatsanwälte (berechnet als VZÄ).

Diese Kosten müssen im Rahmen von Titel 3 oder durch Kürzungen in anderen Einrichtungen oder Stellen gedeckt werden.           

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

– Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) zu Preisen von 2013

Ziele und Ergebnisse ò || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ||

ERGEBNISSE ||

Art || Durchschnittskosten || Anzahl [24] || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten ||

EINZELZIEL Nr. 1 Schutz der finanziellen Interessen Ermittlungen || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || Fälle Anzahl der Fälle || 0,0083 || 184 || 1,526 || 491 || 4,076 || 773 || 6,417 || 1163 || 9,650 || || 21,669 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 1,526 || || 4,076 || || 6,417 || || 9,650 || || 21,669 ||

EINZELZIEL Nr. 2 Schutz der finanziellen Interessen Strafverfolgungsmaßnahmen || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || Fälle || 0,0083 || 92 || 0,763 || 246 || 2,038 || 387 || 3,208 || 581 || 4,825 || || 10,834 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 0,763 || || 2,038 || || 3,208 || || 4,825 || || 10,834 ||

EINZELZIEL Nr.3 Zusammenarbeit mit Anderen || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || 0,0083 || 31 || 0,254 || 82 || 0,679 || 129 || 1,069 || 194 || 1,608 || || 3,610 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 0,254 || || 0,679 || || 1,069 || || 1,608 || || 3,610 ||

GESAMTKOSTEN || || 2,543 || || 6,793 || || 10,694 || || 16,083 || || 36,113[25] ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der EStA

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X          Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Humanressourcen || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen) || 18 || 36 || 54 || 90

- davon AD || 12 || 24 || 36 || 60

- davon AST || 6 || 12 || 18 || 30

Externes Personal (VZÄ) || 6 || 11 || 17 || 28

- davon Vertragsbedienstete || 5 || 9 || 14 || 23

- davon abgeordnete nationale  Sachverständige (ANS) || 1 || 2 || 3 || 5

Personal insgesamt || 24 || 47 || 71 || 118

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Humanressourcen || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen || 1,179 || 3,537 || 5,895 || 9,432 || 20,043

- davon AD || 0,786 || 2,358 || 3,930 || 6,288 || 13,362

- davon AST || 0,393 || 1,179 || 1,965 || 3,144 || 6,681

Externes Personal || 0,214 || 0,607 || 1,000 || 1,607 || 3,428

- davon Vertragsbedienstete || 0,175 || 0,490 || 0,805 || 1,295 || 2,765

- davon abgeordnete nationale  Sachverständige (ANS) || 0,039 || 0,117 || 0,195 || 0,312 || 663

Personal insgesamt || 1,393 || 4,144 || 6,895 || 11,039 || 23,471

Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der zuständigen GD

– ¨         Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder höchstens bis zu einer Dezimalstelle)

|| || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 33 01 01 01 Personal JUST || 1,3 || 1.3 || 1,3 || 1,3 ||

|| 24 01 07 00 01 01 Personal OLAF || 1 || 1 || 1 || 1 ||

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || ||

|| || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)

|| XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || ||

|| XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || ||

|| XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || ||

|| - in den Delegationen || || || || ||

|| XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || ||

|| 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || ||

|| INSGESAMT || 2,3 || 2,3 || 2,3 || 2,3 ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beamte und Zeitbedienstete || Politische Folgemaßnahmen und Beratung der EStA, Beratung der EStA in Haushalts- und Finanzangelegenheiten und tatsächliche Auszahlung des Zuschusses, Entlastung, Verfahren für den Haushaltsplanentwurf

Externes Personal || Entfällt.

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang (Abschnitt 3) anzugeben.

Während der Anlaufphase wird jede Personalaufstockung der EStA in Form von Mitteln oder VZÄ durch einen demselben Mittelbetrag oder derselben VZÄ-Anzahl entsprechenden Personalabbau im OLAF kompensiert.

Personalabbau im OLAF || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen) || -18 || -36 || -54 || -90

- davon AD || -12 || -24 || -36 || -60

- davon AST || -6 || -12 || -18 || -30

Externes Personal (VZÄ) || -6 || -11 || -17 || -28

- davon Vertragsbedienstete || -5 || -9 || -14 || - 23

- davon abgeordnete nationale  Sachverständige (ANS) || -1 || -2 || -3 || -5

Personal insgesamt || -24 || -47 || -71 || -118

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) in Preisen von 2013

Reduzierung von Personalausgaben für das OLAF || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen || -1,179 || -3,537 || -5,895 || -9,432 || -20,043

- davon AD || -0,786 || -2,358 || -3,930 || -6,288 || -13,362

- davon AST || -0,393 || -1,179 || -1,965 || -3,144 || -6,681

Externes Personal || -0,214 || -0,607 || -1,000 || -1,607 || -3,428

- davon Vertragsbedienstete || -0,175 || -0,490 || -0,805 || -1,295 || -2,765

- davon abgeordnete nationale  Sachverständige (ANS) || -0,039 || -0,117 || -0,195 || -0,312 || -663

Personalausgaben insgesamt 24,0107 || -1,393 || -4,144 || -6,895 || -11,039 || -23,471

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X          Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Um der Kürzung des OLAF-Stellenplans Rechnung zu tragen, sollte die Rubrik 5 gekürzt werden.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzie-rende Organisation || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– X          Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨            auf die Eigenmittel

– X            auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative ||

2017 || 2018 || 2019 || 2020

Artikel XX || || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Die Einnahmen werden aus sogenannten „Vergleichsgebühren“ bestehen, die unmittelbar in den EU-Haushalt fließen sollten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können keine zuverlässigen Zahlenangaben gemacht werden.

[1]               Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012) 363 final vom 11. Juli 2012).

[2]               Vgl. Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (KOM(2001) 715 endg. vom 11. Dezember 2001) und Follow-up-Mitteilung dazu (KOM(2003) 128 endg. vom 19. März 2003).

[3]               Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012) 363 final vom 11. Juli 2012).

[4]               ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.

[5]               ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1.

[6]               ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[7]               Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

[8]               ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.

[9]               Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) des Rates vom 18. Dezember 1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385), geändert insbesondere durch die Verordnung 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) mit späteren Änderungen.

[10]             ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385.

[11]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[12]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[13]             ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

[14]             ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird mit Wirkung vom 10.1.2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 ersetzt.

[15]             Jahresbericht der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung (COM(2012) 408).

[16]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[17]             Berücksichtigt sind nur das Ermittlungs- und Strafverfolgungspersonal, für das die entsprechenden Kosten berechnet werden. Die unterstützenden Verwaltungsstrukturen werden von Eurojust auf Nullkostenbasis bereitgestellt.

[18]             Eine schrittweise Einstellung (10 % - 20 % - 30 % - 40 % - 50 % - 75 % - 100 %) ist vorgesehen.

[19]             Es wird davon ausgegangen, dass der Sitzmitgliedstaat ein Gebäude bereitstellt und für dessen erste Ausstattung mit sämtlichem Büro-, IT- und Sicherheitsgerät Sorge trägt. Berücksichtigt sind hier nur die Nutzkosten und die IKT-Kosten pro Quadratmeter. Sollte der Sitzmitgliedstaat diesen Vorgaben nicht nachkommen, muss dieser Titel überarbeitet werden.

[20]             Die Berechnungen für diesen Titel stützen sich auf die Erfahrungen des OLAF in Bezug auf seine Untersuchungstätigkeit. Neben den Kosten im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen mit bis zu 36 VZÄ sind die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte mit einem veranschlagten Gehalt in Höhe von 80 % des Gehalts für eine AD-10-Stelle berücksichtigt. Folgende schrittweise Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte ist vorgesehen: 50 % - 75 % - 100 %.

[21]             Eine schrittweise Einstellung (10 % - 20 % - 30 % - 40 % - 50 % - 75 % - 100 %) ist vorgesehen.

[22]             Es wird davon ausgegangen, dass der Sitzmitgliedstaat ein Gebäude bereitstellt und für dessen erste Ausstattung mit sämtlichem Büro-, IT- und Sicherheitsgerät Sorge trägt. Berücksichtigt sind hier nur die Nutzkosten und die IKT-Kosten pro Quadratmeter. Sollte der Sitzmitgliedstaat diesen Vorgaben nicht nachkommen, muss dieser Titel überarbeitet werden.

[23]             Die Berechnungen für diesen Titel stützen sich auf die Erfahrungen des OLAF in Bezug auf seine Untersuchungstätigkeit. Neben den Kosten im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen mit bis zu 36 VZÄ sind die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte mit einem veranschlagten Gehalt in Höhe von 80 % des Gehalts für eine AD-10-Stelle berücksichtigt. Folgende schrittweise Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte ist vorgesehen: 50 % - 75 % - 100 %. Da die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, könnten diese Prozentzahlen nicht erreicht werden.

– [24]             Die Anzahl der Fälle basiert auf den Annahmen, die in der Folgenabschätzung zum Vorschlagsentwurf analysiert werden.

[25]             Die Abweichung der Gesamtkosten gegenüber dem unter Abschnitt 3.2.1 angegebenen Betrag von 36,116 Mio. EUR ergibt sich aufgrund der Rundungsregeln.

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