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Document 52013PC0534
Proposal for a COUNCIL REGULATION on the establishment of the European Public Prosecutor's Office
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
/* COM/2013/0534 final - 2013/0255 (APP) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft /* COM/2013/0534 final - 2013/0255 (APP) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Für die Verfolgung von Straftaten, die sich
gegen den EU-Haushalt richten, sind derzeit allein die Mitgliedstaaten
zuständig. Die Union verfügt über keinerlei Befugnisse in diesem Bereich.
Solche Straftaten werden jedoch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
trotz des erheblichen Schadens, den sie verursachen können, wegen begrenzter
Strafverfolgungskapazitäten nicht immer verfolgt. Infolgedessen wird die
Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene in diesem Bereich nicht mit der
gleichen Konsequenz betrieben. Auch entgeht den Behörden vielfach die mit
diesen Straftaten verbundene grenzüberschreitende Dimension. Betrugsfälle, die einen Bezug zu mehreren
Mitgliedstaaten aufweisen, erfordern auf europäischer Ebene eng abgestimmte,
effektive Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen. Trotz der verstärkten
Bemühungen von EU-Einrichtungen wie Eurojust, Europol und dem Europäischen Amt
für Betrugsbekämpfung (OLAF) reichen der Informationsaustausch und die Koordinierung
im bisherigen Umfang hierfür nicht aus. Der Koordinierung, Zusammenarbeit und
dem Informationsaustausch sind aufgrund des unterschiedlichen Zuschnitts der
räumlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Behörden Grenzen gesetzt.
Tagtäglich sind bei der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der
Betrugsbekämpfung auf unterschiedlichen Ebenen und zwischen unterschiedlichen
Behörden Lücken festzustellen, die eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung
bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
erheblich behindern. Eurojust und Europol haben allgemein den
Auftrag, den Informationsaustausch und die Koordinierung einzelstaatlicher
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern, dürfen aber nicht
selbst ermitteln oder Straftaten verfolgen. Das OLAF ermittelt bei Betrug und
ähnlichen rechtswidrigen Handlungen, die sich gegen die EU richten, darf aber
nur verwaltungsrechtliche Untersuchungen durchführen. Einzelstaatliche
Justizbehörden arbeiten häufig langsam, ihre Strafverfolgungsquoten sind im
Durchschnitt niedrig, und die unionsweit in den Mitgliedstaaten erzielten
Ergebnisse sind uneinheitlich. Angesichts dieser Bilanz lässt sich das Vorgehen
der Justiz in den Mitgliedstaaten gegen Betrug derzeit nicht als effektiv, gleichwertig
und abschreckend im Sinne des Vertrags bezeichnen. Da die Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zurzeit nicht in der Lage sind,
einen gleichwertigen Schutz und eine gleichwertige Rechtsdurchsetzung zu
gewährleisten, hat die Union nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,
tätig zu werden. Artikel 325 AEUV erfordert dies aus rechtlicher Sicht,
aber die Union ist auch in Anbetracht der für diesen Bereich geltenden
besonderen Unionsvorschriften am besten geeignet, ihre finanziellen Interessen
u. a. durch die strafrechtliche Verfolgung einschlägiger strafbarer
Handlungen zu schützen. Artikel 86 AEUV bietet die erforderliche
Rechtsgrundlage für ein solches neues unionsweites Strafverfolgungssystem, das
Unzulänglichkeiten der derzeitigen Rechtsdurchsetzung, die ausschließlich auf
den Anstrengungen in den Mitgliedstaaten beruht, beheben und für eine bessere
Kohärenz und Koordinierung dieser Anstrengungen sorgen soll. Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die
Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft und die Festlegung ihrer
Zuständigkeiten und Verfahren. Der Vorschlag ergänzt einen früheren
Legislativvorschlag[1],
in dem die einschlägigen Straftatbestände und Sanktionen formuliert sind. Dieser Vorschlag ist Teil eines Legislativpakets,
zu dem ein weiterer Vorschlag zur Reform von Eurojust gehört. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Zur Vorbereitung dieser Verordnung hat die
Kommission die Interessenträger mehrfach umfassend konsultiert und auch auf
frühere Arbeiten zur Europäischen Staatsanwaltschaft Bezug genommen, über die
seit mehr als zehn Jahren diskutiert wird.[2]
Gegenstand der Konsultationen waren die in der Verordnung behandelten
grundlegenden Fragestellungen, einschließlich verschiedener Optionen für die
institutionelle, rechtliche, organisatorische und operationelle Struktur eines
europäischen Systems für Ermittlung und Strafverfolgung bei einschlägigen
Straftaten. Anfang 2012 wurden zwei Fragebögen – einer für
die Angehörigen der Justiz und einer für die breite Öffentlichkeit –
veröffentlicht und online verbreitet. In den Antworten wurden neue Maßnahmen
zur Stärkung des materiell- und verfahrensrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung
von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU allgemein
befürwortet. Auch der Gedanke, eine Europäische Staatsanwaltschaft
einzurichten, stieß auf breite Zustimmung. Es wurden eine Reihe detaillierterer
Vorschläge, Bedenken und Fragen geäußert, insbesondere zum Verhältnis zwischen
der Europäischen Staatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften der
Mitgliedstaaten, zu der Befugnis der Europäischen Staatsanwaltschaft,
Ermittlungen auf einzelstaatlicher Ebene zu leiten und zu koordinieren, und zu
möglichen Schwierigkeiten mit harmonisierten europäischen Verfahrensvorschriften
in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft. Parallel dazu wurden im
Rahmen einer externen Studie in einigen Mitgliedstaaten empirische
Untersuchungen durchgeführt. 2012 und Anfang 2013 wurden auf europäischer Ebene
eine Reihe von Diskussionsrunden und Konferenzen veranstaltet: ·
The network of Public Prosecutors or equivalent
institutions at the Supreme Judicial Courts of the Member States (Netz der Generalstaatsanwaltschaften oder entsprechender
Institutionen an den obersten Gerichtshöfen der Mitgliedstaaten), Budapest,
25./26. Mai 2012. ·
Konferenz: A Blueprint for the European Public
Prosecutor's Office? Luxemburg, 13.-15. Juni 2012. An der Konferenz
nahmen Sachverständige und hochrangige Vertreter aus Wissenschaft und Lehre,
aus den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen teil. ·
Konsultationstreffen zwischen Vizepräsidentin
Reding und den Generalstaatsanwälten und Leitern der Staatsanwaltschaften der
Mitgliedstaaten, Brüssel, 26. Juni 2012. Das Treffen ermöglichte einen
offenen Austausch über Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen
Interessen der Union. ·
Am 18. Oktober 2012 veranstaltete die
Kommission ein Konsultationstreffen zu einer möglichen Reform von Eurojust, bei
dem mit den Vertretern der Mitgliedstaaten auch Fragen im Zusammenhang mit der
Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft erörtert wurden. Eine enge
Verbindung zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft wurde
generell begrüßt. ·
Die 10. OLAF-Konferenz der Finanzstaatsanwälte
in Berlin vom 8./9. November 2012 bot Gelegenheit, Möglichkeiten für eine
Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Staatsanwaltschaften und einer
Europäischen Staatsanwaltschaft zu erörtern. ·
Die informelle Konsultationsveranstaltung mit
Strafverteidigern vom 26. November 2012 (CCBE und ECBA) war den
Verfahrensgarantien für Verdächtige und Beschuldigte gewidmet und mündete in
nützlichen Empfehlungen. ·
ERA-Seminar Towards the European Public
Prosecutor's Office (EPPO), 17./18. Januar 2013. ·
Treffen der Expertengruppe der Kommission zur
europäischen Strafrechtspolitik, Brüssel, 23. Januar 2013. ·
Weitere Konsultationstreffen mit ECBA und CCBE,
Brüssel, 9. April 2013. In der zweiten Jahreshälfte 2012 und Anfang
2013 fanden zudem zahlreiche bilaterale Konsultationstreffen mit den Behörden
der Mitgliedstaaten statt. Die Kommission führte eine Folgenabschätzung
zu verschiedenen Regelungsansätzen durch, die sich unter anderem auf eine
externe Studie stützte (Vertrag Nr. JUST/2011/JPEN/FW/0030.A4), in der
verschiedene Optionen in Verbindung mit der Errichtung einer Europäischen
Staatsanwaltschaft geprüft worden waren. Laut Folgenabschätzung bietet die
Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft als dezentrales eigenständiges
Amt, das sich auf die einzelstaatlichen Justizsysteme stützt, die meisten
Vorteile und verursacht die wenigsten Kosten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 86 AEUV. Absatz 1 dieses Artikels lautet wie folgt: „Zur
Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen
ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat
beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“ In
Absatz 2 dieses Artikels sind die Aufgaben der Europäischen
Staatsanwaltschaft wie folgt festgelegt: „Die Europäische Staatsanwaltschaft
ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für die
strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug
auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach
Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei
diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die
Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.“ Absatz 3 schließlich bestimmt den
sachlichen Geltungsbereich der auf der Grundlage von Artikel 86 erlassenen
Verordnungen: „Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der
Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die
Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche
Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Für die Union besteht Handlungsbedarf, weil
die geplante Maßnahme einen immanenten Bezug zur EU aufweist. Sie impliziert
auf Ebene der Union eine Lenkung und Koordinierung der Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen bei gegen die finanziellen Interessen der EU
gerichteten Straftaten. Nach Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325
sind die Union und die Mitgliedstaaten gleichermaßen zum Schutz dieser
Interessen verpflichtet. Dieses Ziel lässt sich wegen seines Umfangs und seiner
Wirkungen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nur auf Unionsebene
verwirklichen. Wie oben ausgeführt, ist die jetzige Situation, in der
Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Union ausschließlich von den
Behörden der Mitgliedstaaten verfolgt werden, nicht befriedigend. Das Ziel
einer effektiven Bekämpfung solcher Straftaten lässt sich auf diesem Weg nicht
zufriedenstellend erreichen. Entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Es wurden in diesem Vorschlag
durchweg die Optionen gewählt, die am wenigsten in die Rechtsordnung und
institutionelle Struktur der Mitgliedstaaten eingreifen. Die zentralen Elemente
des Vorschlags wie die Wahl des Rechts, das auf Ermittlungsmaßnahmen Anwendung
findet, die Zahl der Abgeordneten Staatsanwälte, der dezentrale Charakter der
Europäischen Staatsanwaltschaft und das System der gerichtlichen Kontrolle
wurden so gestaltet, dass sie nicht über das hinausgehen, was für die
Erreichung der wesentlichen Ziele dieses Vorschlags erforderlich ist. Die Zuständigkeit der Union zur Bekämpfung von
Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten
Handlungen ist unmissverständlich in Artikel 86 und Artikel 325 AEUV
verankert. Da es sich nicht um eine akzessorische Zuständigkeit der Union
gegenüber den Mitgliedstaaten handelt und die Ausübung dieser Zuständigkeit
notwendig geworden ist, um einen wirksameren Schutz der finanziellen Interessen
der Union zu ermöglichen, entspricht dieser Vorschlag dem
Subsidiaritätsprinzip. 3.3. Erläuterung des Vorschlags
nach Kapiteln Mit dem Vorschlag werden im Wesentlichen die
folgenden Ziele verfolgt: ·
Beitrag zur Stärkung des Schutzes der finanziellen
Interessen der Union und zur weiteren Entwicklung des europäischen Rechtsraums
sowie zur Stärkung des Vertrauens der Bürger und Unternehmen der EU in die
Institutionen der Europäischen Union bei gleichzeitiger Wahrung aller in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte ·
Einführung eines einheitlichen europäischen Systems
für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union ·
Gewährleistung einer effizienteren und effektiveren
Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union ·
Steigerung der Strafverfolgungsquote, so dass es zu
mehr Verurteilungen kommt und rechtswidrig erlangte Unionsmittel wieder
eingezogen werden können ·
Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit und eines
effektiven Informationsaustauschs zwischen europäischen und einzelstaatlichen
Behörden ·
Stärkere Abschreckung gegenüber Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union 3.3.1. Kapitel I: Gegenstand und
Begriffsbestimmungen Dieses Kapitel bestimmt den Gegenstand der
Verordnung, d. h. die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.
Darüber hinaus werden bestimmte in der Verordnung verwendete Begriffe definiert
wie „finanzielle Interessen der Union“. 3.3.2. Kapitel II: Allgemeine
Vorschriften In diesem Kapitel werden die wesentlichen
Merkmale der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie ihr Status als neues Amt der
Union mit Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnissen und ihre Struktur
geregelt. Es enthält besondere Vorschriften für die Ernennung und Entlassung
des Europäischen Staatsanwalts und seiner Stellvertreter und legt die
Grundprinzipien für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fest. Abschnitt 1 (Status, Organisation und
Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft) regelt die Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft und ihren Aufgabenbereich. Die Europäische
Staatsanwaltschaft wird als neue Einrichtung der Union mit Rechtspersönlichkeit
errichtet. An dieser Stelle wird auch ihr Verhältnis zu Eurojust geregelt.
Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht gehören zu den wesentlichen Merkmalen
der Europäischen Staatsanwaltschaft. Damit soll gewährleistet werden, dass sie
ihre Aufgaben und ihre Befugnisse in einer Weise wahrnehmen kann, die sie vor
ungebührlicher Einflussnahme schützt. Auch der Aufbau der Europäischen
Staatsanwaltschaft wird in seinen Grundzügen festgelegt. Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der
Mitglieder der Europäischen Staatsanwaltschaft) regelt die Ernennung und
Entlassung des Europäischen Staatsanwalts, seiner Stellvertreter und seines
Personals. Das Ernennungsverfahren für den Europäischen Staatsanwalt ist so
gestaltet, dass seine Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht gegenüber den
Organen der Union gewahrt ist. Für das Entlassungsverfahren ist allerdings der
Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Europäischen
Stellvertretenden Staatsanwälte werden vom Europäischen Staatsanwalt ernannt
und entlassen. Das Verfahren gewährleistet ihre Einbindung in die
einzelstaatlichen Strafverfolgungssysteme. Abschnitt 3 (Wesentliche Grundsätze)
enthält die wesentlichen Rechtsgrundsätze, die für die Tätigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft maßgebend sind, darunter Einhaltung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
Anwendung der Verordnung nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, Grundsatz
der Verfahrensneutralität, der Gesetzmäßigkeit und der Beschleunigung der
Ermittlungen, Pflicht der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ermittlungen
und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft. In Abschnitt 4 (Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft) ist festgelegt, für welche Straftaten die
Europäische Staatsanwaltschaft sachlich zuständig ist. Diese Straftaten werden
unter Bezugnahme auf die einzelstaatliche Gesetzgebung zur Umsetzung von
EU-Recht (Richtlinie 2013/xx/EU) bestimmt. Es wird zwischen zwei Gruppen von
Straftaten unterschieden. Bei der einen Gruppe ist die Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft von Amts wegen gegeben (Artikel 12),
während die Zuständigkeit bei der zweiten Gruppe (Artikel 13) erst durch
eine bestimmte Verbindung zu Straftaten der ersten Kategorie begründet wird.
Aus diesem Abschnitt geht auch hervor, wie die Europäische Staatsanwaltschaft
ihre Zuständigkeit im Falle dieser Straftaten ausüben wird. 3.3.3. Kapitel III: Vorschriften
für Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsverfahren Dieses Kapitel enthält die wesentlichen
Vorschriften für die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der
Europäischen Staatsanwaltschaft einschließlich der gerichtlichen Kontrolle durch
einzelstaatliche Gerichte, der möglichen Entscheidungen nach Abschluss der
Ermittlungen, der Ausübung der Strafverfolgungsbefugnis und der Verwertung von
Beweismitteln vor Gericht. Abschnitt 1 (Führung der Ermittlungen)
enthält allgemeine Vorschriften für die Ermittlungen der Europäischen
Staatsanwaltschaft, u. a. zu den Informationsquellen, der Einleitung und
Durchführung von Ermittlungen, der Abfrage von Datenbanken und der Nutzung von
auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erhobenen Daten. In Abschnitt 2 (Informationsverarbeitung)
wird die Arbeitsweise des Fallbearbeitungssystems beschrieben. In Abschnitt 3 (Ermittlungsmaßnahmen)
sind die einzelnen Arten von Ermittlungsmaßnahmen und die Bedingungen
aufgeführt, unter denen sie von der Europäischen Staatsanwaltschaft eingesetzt
werden können. Diese Maßnahmen sind nicht im Einzelnen geregelt, da sie sich
nach einzelstaatlichem Recht richten. In Abschnitt 4 (Beendigung des
Ermittlungsverfahrens und Strafverfolgungsbefugnisse) sind die verschiedenen
Arten von Entscheidungen aufgeführt, die die Europäische Staatsanwaltschaft
nach Abschluss der Ermittlungen treffen kann, darunter Anklageerhebung und
Einstellung des Verfahrens. Abschnitt 5 (Zulässigkeit von
Beweismitteln) bestimmt, welche der von der Europäischen Staatsanwaltschaft
erhobenen und vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel zulässig sind. In Abschnitt 6 (Einziehung) ist die
Verwertung der Vermögenswerte geregelt, die von den nationalen Gerichten auf
der Grundlage von Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft
eingezogen worden sind. 3.3.4. Kapitel IV:
Verfahrensgarantien Dieses Kapitel regelt die Verfahrensgarantien
für Verdächtige, Beschuldigte und sonstige Personen, die an Verfahren der
Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt sind, und bestimmt, dass die
Europäische Staatsanwaltschaft die einschlägigen Normen, insbesondere die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu beachten hat. Die
Vorschriften verweisen bei bestimmten Rechten auf Unionsrecht (Richtlinien zu
den diversen Verfahrensrechten in Strafverfahren), legen aber auch autonom
andere Rechte fest, die unionsrechtlich noch nicht geregelt sind. Diese
Vorschriften bieten einen zusätzlichen Schutz zum einzelstaatlichen Recht,
damit Verdächtige, Beschuldigte und sonstige Personen direkt in den Genuss
eines unionsweit geltenden Schutzes kommen. 3.3.5. Kapitel V: Gerichtliche
Kontrolle Artikel 86 Absatz 3 AEUV beauftragt
den Unionsgesetzgeber mit der Festlegung der Regeln für die gerichtliche
Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen. Hieran wird der besondere Auftrag der
Europäischen Staatsanwaltschaft deutlich, der sich von dem aller anderen
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet und eine besondere
Regelung der gerichtlichen Kontrolle erfordert. Nach Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt
die Europäische Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten der
Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Ermittlungshandlungen
der Europäischen Staatsanwaltschaft stehen in engem Zusammenhang mit einer
etwaigen Strafverfolgung und entfalten ihre Wirkung in erster Linie in den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In den meisten Fällen werden sie von
einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden auf Weisung der Europäischen
Staatsanwaltschaft ausgeführt, mitunter auch nach Einholung der Genehmigung
eines einzelstaatlichen Gerichts. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist somit
eine Einrichtung der Union, deren Handeln hauptsächlich für die
einzelstaatlichen Rechtsordnungen von Belang ist. Sie sollte deshalb für die
Zwecke der gerichtlichen Kontrolle ihrer Ermittlungs- und
Strafverfolgungshandlungen als einzelstaatliche Behörde angesehen werden. Die
gerichtliche Kontrolle aller anfechtbaren Ermittlungs- und
Strafverfolgungshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte daher den
Gerichten der Mitgliedstaaten übertragen werden. Solche Handlungen sollten für
Zwecke der gerichtlichen Kontrolle nicht als Handlungen einer Einrichtung oder
sonstigen Stelle der Union angesehen werden, so dass keine unmittelbare
Zuständigkeit der Unionsgerichte nach den Artikeln 263, 265 und 268 AEUV
gegeben ist. Nach Artikel 267 AEUV können oder in
bestimmten Fällen müssen einzelstaatliche Gerichte dem Gerichtshof Fragen zur
Auslegung oder Gültigkeit unionsrechtlicher Vorschriften, die für die
gerichtliche Kontrolle der Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen der
Europäischen Staatsanwaltschaft von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorlegen.
Dies kann Fragen zur Auslegung dieser Verordnung einschließen. Da die
Europäische Staatsanwaltschaft für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als
einzelstaatliche Behörde angesehen wird, können die einzelstaatlichen Gerichte
dem Gerichtshof nur Fragen zur Auslegung ihrer Handlungen vorlegen. Das
Vorabentscheidungsverfahren stellt somit die einheitliche Anwendung dieser
Verordnung in der Union sicher. Die Gültigkeit der Handlungen der Europäischen
Staatsanwaltschaft hingegen kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten nach
Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts angefochten werden. 3.3.6. Kapitel VI: Datenschutz Dieses Kapitel regelt den Datenschutz im
besonderen Kontext der Europäischen Staatsanwaltschaft in Ergänzung der für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch EU-Einrichtungen geltenden
Unionsvorschriften (insbesondere Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr). Der
Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wird mit der Aufsicht über alle
personenbezogene Daten betreffenden Verarbeitungsvorgänge im Rahmen der
Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft betraut. 3.3.7. Kapitel VII: Finanz- und
Personalvorschriften Dieses Kapitel enthält die Bestimmungen über
den Haushalt und das Personal der Europäischen Staatsanwaltschaft, die auf
geltendem Unionsrecht basieren. Für die Haushaltsvorschriften wäre das die
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates und für Personalangelegenheiten die Verordnung
Nr. 31 (EWG) in der geänderten Fassung. 3.3.8. Kapitel VIII:
Bestimmungen über die Beziehungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu ihren
Partnern Diese Kapitel regelt das Verhältnis der
Europäischen Staatsanwaltschaft zu den Organen und anderen Einrichtungen der
Union sowie zu Akteuren außerhalb der Union. Für das Verhältnis der
Europäischen Staatsanwaltschaft zu Eurojust gelten angesichts der besonderen
Verbindung, die zwischen diesen beiden Einrichtungen im Bereich der operativen
Tätigkeit, der Verwaltung und des Managements besteht, besondere Vorschriften. 3.3.9. Kapitel IX: Allgemeine
Bestimmungen Diese Bestimmungen regeln institutionelle
Fragen, die jede Errichtung einer neuen Einrichtung oder sonstigen Stelle der
Union aufwirft. Sie orientieren sich weitgehend am „Gemeinsamen Konzept für die
dezentralen Agenturen“, tragen aber dem besonderen (justiziellen) Charakter der
Europäischen Staatsanwaltschaft Rechnung. Geregelt werden Rechtsstellung,
Arbeitsbedingungen, Sprachenregime, Transparenzanforderungen,
Betrugsprävention, der Umgang mit Verschlusssachen, Verwaltungsuntersuchungen
und Haftung. 3.3.10. Kapitel X:
Schlussbestimmungen Diese Bestimmungen regeln die Anwendung der
Verordnung, den Erlass von Durchführungs-, Übergangs- und
Verwaltungsbestimmungen sowie das Inkrafttreten der Verordnung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Bei diesem Vorschlag wurde auf Kosteneffizienz
für den EU-Haushalt geachtet: Ein Teil der Mittel, die dem OLAF derzeit
zugewiesen sind, werden für die Einrichtung des Hauptsitzes der Europäischen
Staatsanwaltschaft verwendet, die wiederum von Eurojust verwaltungstechnisch
unterstützt werden wird. Begrenzte Zusatzkosten werden durch die
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte entstehen, die in den Mitgliedstaaten
angesiedelt werden, aber vollständig der Europäischen Staatsanwaltschaft
unterstellt sind. Aufgrund ihres dualen Status als EU- und einzelstaatlicher
Staatsanwalt erhalten sie eine Vergütung aus dem EU-Haushalt und unterliegen dem
Beamtenstatut der EU. Die Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft wird voraussichtlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen, so
dass OLAF-Bedienstete nach und nach der Europäischen Staatsanwaltschaft
zugewiesen werden können. Der Stellenplan und der Haushalt des OLAF werden um
die Zahl der transferierten Bediensteten und die entsprechenden
Personalausgaben gekürzt. Die Europäische Staatsanwaltschaft wird ihren
normalen Arbeitsrhythmus erreichen, sobald sie personell voll ausgestattet ist.
Dies dürfte 2023 mit 235 Bediensteten (180 Planstellen und
55 Stellen für externes Personal) der Fall sein. Die Personalkosten für
2023 werden mit annähernd 35 Mio. EUR veranschlagt. 2013/0255 (APP) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 86, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Sowohl die Union als auch die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die finanziellen Interessen der Union vor
Straftaten zu schützen, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen
Schaden verursachen. Diese Straftaten werden jedoch von den zuständigen
einzelstaatlichen Behörden derzeit nicht in ausreichendem Maße untersucht und
strafrechtlich verfolgt. (2) Die Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft ist im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) als Teil des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts vorgesehen. (3) Der Vertrag verlangt
ausdrücklich, dass die Europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust
errichtet wird; dies bedeutet, dass in dieser Verordnung die Beziehungen
zwischen ihnen geregelt werden sollten. (4) Laut Vertrag hat die
Europäische Staatsanwaltschaft den Auftrag, Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. (5) Die Bekämpfung von Straftaten
zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union lässt sich in Anbetracht
ihres Umfangs und ihrer Wirkungen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
besser auf Unionsebene verwirklichen. In der jetzigen Situation, in der
Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ausschließlich
von den Behörden der Mitgliedstaaten verfolgt werden, lässt sich dieses Ziel
nicht zufriedenstellend erreichen. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, wegen der Zersplitterung der
einzelstaatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union von den Mitgliedstaaten nicht
verwirklicht werden kann und sich daher besser auf Unionsebene erreichen lässt,
indem der Europäischen Staatsanwaltschaft die ausschließliche Zuständigkeit für
die Verfolgung dieser Straftaten übertragen wird, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. (6) Entsprechend dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gewährleistet, dass ihre Auswirkungen
auf die Rechtsordnungen und die institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten
so gering wie möglich gehalten werden. (7) Der Auftrag der Europäischen
Staatsanwaltschaft sollte die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie
die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union begangen haben, sein. Hierfür sind
eigenständige Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse erforderlich,
einschließlich der Möglichkeit, Ermittlungen in grenzübergreifenden oder
komplexen Fällen durchzuführen. (8) Die Organisationsstruktur der
Europäischen Staatsanwaltschaft sollte eine schnelle und effiziente
Beschlussfassung in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen, unabhängig davon, ob ein oder mehrere
Mitgliedstaaten betroffen sind. (9) In der Regel sollten die
Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft von Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. In Fällen mit
mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder besonders komplexen Fällen kann es im
Interesse einer effizienten Ermittlung und Strafverfolgung notwendig sein, dass
der Europäische Staatsanwalt seine Befugnisse auch dadurch ausübt, dass er
einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Weisungen erteilt. (10) Da der Europäischen
Staatsanwaltschaft Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse zu übertragen
sind, sollte ihre Unabhängigkeit und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber den
Organen der Union durch institutionelle Garantien gewährleistet werden. (11) Die strenge
Rechenschaftspflicht ergänzt die Unabhängigkeit und die Befugnisse, die die
Europäische Staatsanwaltschaft durch diese Verordnung erlangt. Der Europäische
Staatsanwalt ist für die Erfüllung seiner Pflichten als Leiter der Europäischen
Staatsanwaltschaft uneingeschränkt rechenschaftspflichtig und trägt als solcher
gegenüber den Organen der Union die institutionelle Gesamtverantwortung für die
allgemeinen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft. Jedes Organ der
Union kann daher beim Gerichtshof der Europäischen Union unter bestimmten
Umständen, einschließlich im Falle schwerer Verfehlungen, seine Entlassung
beantragen. Diese Rechenschaftspflicht sollte mit einer strengen Regelung der
gerichtlichen Kontrolle kombiniert werden, nach der die Europäische
Staatsanwaltschaft mit Zwang verbundene Ermittlungsbefugnisse nur mit
vorheriger richterlicher Genehmigung ausüben darf und die vor dem
Prozessgericht beigebrachten Beweismittel von diesem auf ihre Vereinbarkeit mit
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geprüft werden. (12) Um die Kohärenz ihres Handelns
und damit einen einheitlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu
gewährleisten, sollte die Organisationsstruktur der Europäischen
Staatsanwaltschaft eine zentrale Koordinierung und Lenkung aller in ihre
Zuständigkeit fallenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen.
Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte daher über eine zentrale Struktur
verfügen, in der der Europäische Staatsanwalt die Beschlüsse fasst. (13) Um die Effizienz zu maximieren
und die Kosten zu minimieren, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft den
Grundsatz der Dezentralisierung beachten, nach dem sie mit der Durchführung von
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich die Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten betrauen sollte. Insbesondere
für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen sollte die Europäische
Staatsanwaltschaft die einzelstaatlichen Behörden einschließlich der
Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Nach dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit sind alle einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen Stellen
der Union, einschließlich Europol, Eurojust und OLAF, verpflichtet, die
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft
aktiv zu unterstützen und möglichst umfassend mit ihr zusammenzuarbeiten. (14) Die operative Tätigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft sollte von den benannten Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälten oder ihrem einzelstaatlichen Personal in den
Mitgliedstaaten auf Weisung und im Namen des Europäischen Staatsanwalts ausgeübt
werden. Der Europäische Staatsanwalt und die Stellvertreter sollten über das
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderliche Personal
verfügen. Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte als unteilbares Ganzes
angesehen werden. (15) Das Verfahren für die
Ernennung des Europäischen Staatsanwalts sollte seine Unabhängigkeit
gewährleisten; seine Legitimität sollte er von den Organen der Union herleiten.
Die Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts sollten nach demselben Verfahren
ernannt werden. (16) Das Verfahren für die
Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte sollte gewährleisten,
dass sie fester Bestandteil der Europäischen Staatsanwaltschaft sind und dass
sie sowohl auf operativer als auch auf funktionaler Ebene in die
einzelstaatlichen Rechtsordnungen und Strafverfolgungsstrukturen integriert
sind. (17) Die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union bildet während des Ermittlungs- und des Gerichtsverfahrens
die gemeinsame Grundlage für den Schutz der Rechte Verdächtiger in
Strafverfahren. Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte ihre Tätigkeit stets
unter uneingeschränkter Achtung dieser Rechte ausüben. (18) Die Europäische
Staatsanwaltschaft sollte sich bei ihren Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der
Unparteilichkeit und der Fairness gegenüber dem Verdächtigen leiten lassen.
Dies schließt die Verpflichtung ein, alle Arten von Beweisen zu ermitteln,
belastende wie entlastende. (19) Es müssen Verfahrensvorschriften
für die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft festgelegt werden. Da es
unverhältnismäßig wäre, detaillierte Bestimmungen über die Durchführung ihrer
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen vorzusehen, sollten in dieser
Verordnung nur die Ermittlungsmaßnahmen aufgeführt werden, die die Europäische
Staatsanwaltschaft möglicherweise einsetzen muss, und die übrigen Fragen,
insbesondere die Vorschriften für ihre Durchführung, im einzelstaatlichen Recht
geregelt werden. (20) Um Rechtssicherheit und
Nulltoleranz gegenüber Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union zu gewährleisten, sollte für die Ermittlungs- und
Strafverfolgungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft das
Legalitätsprinzip gelten, nach dem sie wegen jeder in ihre Zuständigkeit
fallenden Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten und diese bei Erfüllung
weiterer Voraussetzungen verfolgen muss. (21) Der sachliche
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte auf Straftaten
zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beschränkt werden. Für eine
Ausdehnung ihrer Zuständigkeit auf schwere Straftaten mit grenzüberschreitender
Dimension wäre ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates erforderlich. (22) Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten
verbunden. Im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung eines
möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die
Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die
nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen
zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union identisch und untrennbar verbunden ist. In solchen
Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden
des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt,
sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle
Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten,
Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der
Straftaten oder anwendbare Sanktionen. (23) Die Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft für Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union sollte Vorrang gegenüber einzelstaatlichen
Zuständigkeitsansprüchen haben, damit sie für Kohärenz sorgen und die
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene lenken kann.
Hinsichtlich dieser Straftaten sollten die Behörden der Mitgliedstaaten nur auf
Antrag der Europäischen Staatsanwaltschaft tätig werden, es sei denn, es müssen
Eilmaßnahmen getroffen werden. (24) Da die Europäische
Staatsanwaltschaft bei einzelstaatlichen Gerichten Anklage erheben soll, sollte
ihre Zuständigkeit unter Verweis auf die strafrechtlichen Vorschriften der
Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit denen im Wege der Umsetzung der
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der [Richtlinie
2013/xx/EU[3]],
in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen Handlungen oder Unterlassungen zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union unter Strafe gestellt und die
anwendbaren Sanktionen festgelegt werden. (25) Die Europäische
Staatsanwaltschaft sollte ihre Zuständigkeit so umfassend wie möglich ausüben,
damit sich ihre Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf außerhalb der
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten begangene Straftaten erstrecken können. Die
Ausübung ihrer Zuständigkeit sollte daher mit den Vorschriften nach der [Richtlinie
2013/xx/EU] in Einklang gebracht werden. (26) Da die Europäische
Staatsanwaltschaft die ausschließliche Zuständigkeit für die Behandlung von
Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union hat, sollten die
Ermittlungen, die sie in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten führt, ab dem
Zeitpunkt, zu dem der Europäischen Staatsanwaltschaft eine mutmaßliche Straftat
gemeldet wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entscheidet, die
Strafverfolgung einzuleiten oder anders mit der Sache zu verfahren, von den
zuständigen einzelstaatlichen Behörden und den zuständigen Stellen der Union,
einschließlich Eurojust, Europol und OLAF, erleichtert werden. (27) Um in vollem Umfang ihre
Verpflichtung zu erfüllen, die Europäische Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu
setzen, wenn der Verdacht auf eine in deren Zuständigkeit fallende Straftat
besteht, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten sowie alle Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die bestehenden Meldeverfahren
einhalten und über effiziente Mechanismen für eine erste Bewertung der ihnen
gegenüber geäußerten Behauptungen verfügen. Die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union können zu diesem Zweck das OLAF in Anspruch nehmen. (28) Für die wirksame Ermittlung
und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union ist es unerlässlich, dass die Europäische Staatsanwaltschaft in der
ganzen Union Beweise erheben und zu diesem Zweck eine umfassende Reihe von
Ermittlungsmaßnahmen einsetzen kann, gleichzeitig jedoch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit berücksichtigt, für bestimmte
Ermittlungsmaßnahmen eine richterliche Genehmigung einzuholen. Diese Maßnahmen
sollten hinsichtlich der unter den Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft
fallenden Straftaten für die Zwecke ihrer Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Nach ihrer Anordnung durch die
Europäische Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag durch die zuständige
Justizbehörde sollten sie im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht durchgeführt
werden. Zudem sollte die Europäische Staatsanwaltschaft Zugang zu allen
relevanten Datenquellen einschließlich öffentlicher und privater Register
haben. (29) Beim Einsatz der in dieser
Verordnung vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen sollten die darin festgelegten
Voraussetzungen erfüllt werden, einschließlich der Notwendigkeit, für bestimmte
mit Zwang verbundene Ermittlungsmaßnahmen eine richterliche Genehmigung
einzuholen. Für andere Ermittlungsmaßnahmen kann eine richterliche Genehmigung
erforderlich sein, sofern diese im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats,
in dem die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt werden soll, vorgeschrieben ist.
Für die Anordnung der Maßnahmen durch die Europäische Staatsanwaltschaft und
ihre Genehmigung durch die zuständige einzelstaatliche Justizbehörde nach
dieser Verordnung sollten die allgemeinen Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit gelten. (30) Nach Artikel 86 AEUV hat
die Europäische Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Staatsanwaltschaft
wahrzunehmen, zu denen die Entscheidung über die Anklageerhebung und die
Auswahl des Gerichts gehören. Die Entscheidung, ob gegen einen Verdächtigen
Anklage erhoben wird, sollte vom Europäischen Staatsanwalt getroffen werden,
damit eine gemeinsame Strafverfolgungspolitik gewährleistet ist. Das
Prozessgericht sollte vom Europäischen Staatsanwalt anhand einer Reihe
transparenter Kriterien ausgewählt werden. (31) Unter Berücksichtigung des
Legalitätsprinzips sollten die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft
in der Regel zur Strafverfolgung vor den zuständigen einzelstaatlichen
Gerichten führen, wenn stichhaltige Beweise vorliegen und der Strafverfolgung
keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Wenn solche Beweise fehlen und auch
nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die notwendigen Beweise im
Gerichtsverfahren beigebracht werden könnten, kann das Verfahren eingestellt
werden. Zudem sollte die Europäische Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben,
das Verfahren einzustellen, wenn es sich um eine geringfügige Straftat handelt.
Wenn das Verfahren nicht aus einem dieser Gründe eingestellt wird, eine
Strafverfolgung aber auch nicht gerechtfertigt ist, sollte die Europäische
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, dem Verdächtigen einen Vergleich
vorzuschlagen, sofern dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen
würde. Die für Vergleiche und die für die Berechnung der zu verhängenden
Geldstrafen geltenden Vorschriften sollten in den Verwaltungsvorschriften der
Europäischen Staatsanwaltschaft präzisiert werden. Die Beendigung eines
Verfahrens durch einen Vergleich im Einklang mit dieser Verordnung sollte nicht
die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen durch die zuständigen Behörden
berühren, soweit diese Maßnahmen sich nicht auf Sanktionen beziehen, die mit
strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden könnten. (32) Die von der Europäischen
Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sollten
als zulässige Beweismittel anerkannt werden und es sollte daher die Vermutung
gelten, dass sie die einschlägigen Anforderungen an Beweismittel nach dem
innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Prozessgericht seinen
Sitz hat, erfüllen, sofern dabei nach Auffassung dieses Gerichts die Fairness
des Verfahrens und die Verteidigungsrechte des Verdächtigen nach der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union gewahrt sind. Das Prozessgericht kann die
von der Europäischen Staatsanwaltschaft beigebrachten Beweismittel nicht
deshalb als unzulässig ablehnen, weil die Erhebung dieser Art von Beweismitteln
nach dem für das Gericht geltenden einzelstaatlichen Recht anderen Bedingungen
und Vorschriften unterliegt. (33) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie verlangt von der
Europäischen Staatsanwaltschaft, insbesondere das Recht auf ein faires
Verfahren, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wie sie in den
Artikeln 47 und 48 der Charta verankert sind, zu achten. Artikel 50
der Charta, der das Recht schützt, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem),
gewährleistet, dass es aufgrund der Strafverfolgung durch die Europäische
Staatsanwaltschaft nicht zu einer Doppelbestrafung kommt. Die Europäische
Staatsanwaltschaft muss ihre Tätigkeit daher in vollem Einklang mit diesen
Rechten ausüben, und die Verordnung muss entsprechend angewandt und ausgelegt
werden. (34) Nach Artikel 82
Absatz 2 AEUV kann die Union Mindestvorschriften über die Rechte des
Einzelnen in Strafverfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die
Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens geachtet werden. Zwar
verfügt die Union bereits über einen beträchtlichen Besitzstand, einige dieser Rechte
sind jedoch noch nicht unionsrechtlich harmonisiert worden. Hinsichtlich dieser
Rechte sollten in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die
ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung gelten würden. (35) Für die Tätigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft sollten die Verteidigungsrechte gelten, die
bereits in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, zum
Beispiel der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und
Übersetzungen in Strafverfahren[4],
der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in
Strafverfahren[5]
und der [Richtlinie 2013/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
xx. xxxx 2013 über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das
Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme], wie sie in innerstaatliches
Recht umgesetzt wurden. Sie sollten Verdächtigen zugutekommen, gegen die die
Europäische Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet. (36) Nach Artikel 86
Absatz 3 AEUV kann der Unionsgesetzgeber die Regeln für die gerichtliche
Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen. Hieran wird der besondere
Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft deutlich, der sich von dem aller
anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet und eine
besondere Regelung der gerichtlichen Kontrolle erfordert. (37) Nach Artikel 86
Absatz 2 AEUV nimmt die Europäische Staatsanwaltschaft vor den zuständigen
Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die
Handlungen, die die Europäische Staatsanwaltschaft im Laufe ihrer Ermittlungen
vornimmt, stehen in engem Zusammenhang mit einer etwaigen Strafverfolgung und
entfalten Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In den meisten
Fällen werden sie von einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden auf Weisung der
Europäischen Staatsanwaltschaft ausgeführt, mitunter nach Einholung der
Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts. Die Europäische
Staatsanwaltschaft sollte deshalb für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle
ihrer Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen als einzelstaatliche Behörde
angesehen werden. Die gerichtliche Kontrolle aller anfechtbaren Ermittlungs-
und Strafverfolgungshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte daher
den Gerichten der Mitgliedstaaten übertragen werden. Solche Handlungen sollten
für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle nicht als Handlungen einer
Einrichtung der Union angesehen werden, so dass keine unmittelbare
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den
Artikeln 263, 265 und 268 AEUV gegeben ist. (38) Nach Artikel 267 AEUV
können oder in bestimmten Fällen müssen einzelstaatliche Gerichte dem
Gerichtshof Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit unionsrechtlicher
Vorschriften, einschließlich dieser Verordnung, die für die gerichtliche
Kontrolle der Ermittlungs- und Strafverfolgungshandlungen der Europäischen
Staatsanwaltschaft von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorlegen.
Einzelstaatliche Gerichte sollten dem Gerichtshof keine Fragen zur Gültigkeit
der Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vorlegen können, da diese
Handlungen für die Zwecke der gerichtlichen Kontrolle nicht als Handlungen
einer Einrichtung der Union angesehen werden sollten. (39) Ferner sollte klargestellt
werden, dass Fragen zur Auslegung von Bestimmungen des einzelstaatlichen
Rechts, die mit dieser Verordnung für anwendbar erklärt werden, nur von
einzelstaatlichen Gerichten behandelt werden sollten. Diese Gerichte können dem
Gerichtshof daher keine Fragen zur Auslegung von Bestimmungen des
einzelstaatlichen Rechts vorlegen, auf die diese Verordnung Bezug nimmt. (40) Da der AEUV vorschreibt, dass
die Europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust zu errichten ist,
sollten beide Stellen organisatorisch, operativ und verwaltungstechnisch
parallel bestehen, zusammenarbeiten und einander ergänzen. (41) Die Europäische
Staatsanwaltschaft sollte auch eng mit anderen Organen und Einrichtungen der
Union zusammenarbeiten, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung zu erleichtern und, falls erforderlich, förmliche Vereinbarungen
über detaillierte Vorschriften für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu
treffen. Die Zusammenarbeit mit Europol und dem OLAF dürfte von besonderer
Bedeutung sein, um Doppelarbeit zu vermeiden und es der Europäischen
Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, diesen vorliegende sachdienliche
Informationen zu erhalten und sich bei konkreten Ermittlungen auf deren
Analysen zu stützen. (42) Die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[6]
gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische
Staatsanwaltschaft. Dies betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Rahmen der Ziele und Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft,
personenbezogener Daten der Bediensteten sowie bei ihr gespeicherter
verwaltungstechnischer personenbezogener Daten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte
sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische
Staatsanwaltschaft überwachen. Soweit erforderlich, sollten die Grundsätze der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf die Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft spezifiziert
und ergänzt werden. Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft einer Behörde eines
Drittlands oder einer internationalen Organisation oder Interpol auf der
Grundlage einer nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft operative
personenbezogene Daten übermittelt, sollten die vorgesehenen angemessenen
Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der
Grundfreiheiten von Personen gewährleisten, dass die Datenschutzbestimmungen
dieser Verordnung eingehalten werden. (43) Die [Richtlinie 2013/xx/EU
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr] gilt für die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der
Verhütung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der
Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen. (44) Das Datenverarbeitungssystem
der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte auf dem Fallbearbeitungssystem von
Eurojust aufbauen, ihre befristet geführten Arbeitsdateien sollten jedoch ab
dem Zeitpunkt, zu dem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, als
Ermittlungsakten angesehen werden. (45) Die Finanz-, Haushalts- und
Personalregelung der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte den in
Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates[7]
genannten einschlägigen Unionsnormen für Einrichtungen entsprechen, wobei
jedoch der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen ist, dass die Zuständigkeit
der Europäischen Staatsanwaltschaft für Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene einzigartig ist. Die Europäische
Staatsanwaltschaft sollte zur Vorlage von Jahresberichten verpflichtet werden. (46) Die allgemeinen
Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die
Europäische Staatsanwaltschaft gelten, allerdings nur hinsichtlich ihrer
Verwaltungsaufgaben, um die Vertraulichkeit ihrer operativen Arbeit in keiner
Weise zu gefährden. Desgleichen sollte der Europäische Bürgerbeauftragte bei
seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft wahren. (47) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich
an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung [nicht] beteiligen möchten. (48) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung
verpflichtet. (49) Die auf Ebene der Staats- und
Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben auf ihrer
Tagung vom 13. Dezember 2003 in Brüssel den Sitz der Europäischen
Staatsanwaltschaft festgelegt – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird
die Europäische Staatsanwaltschaft errichtet und ihre Arbeitsweise geregelt. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Person“ jede natürliche oder
juristische Person; b) „Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union“ die in der Richtlinie 2013/xx/EU, wie sie in
innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, genannten Straftaten; c) „finanzielle Interessen der Union“
alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die im Haushaltsplan der Union und
in den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen oder in den von diesen verwalteten und
überwachten Haushaltsplänen erfasst werden; d) „verwaltungstechnische
personenbezogene Daten“ alle von der Europäischen Staatsanwaltschaft
verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der operativen
personenbezogenen Daten; e) „operative personenbezogene Daten“
alle von der Europäischen Staatsanwaltschaft für die in Artikel 37
festgelegten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten. KAPITEL II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Abschnitt 1
Status, Organisation und Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft Artikel 3
Errichtung (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
wird als dezentral aufgebaute Einrichtung der Union errichtet. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft
besitzt Rechtspersönlichkeit. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
arbeitet mit Eurojust zusammen und wird von diesem im Einklang mit
Artikel 57 verwaltungstechnisch unterstützt. Artikel 4
Aufgaben (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
hat die Aufgabe, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
zu bekämpfen. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft
ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die
Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer die in
Absatz 1 genannten Straftaten begangen haben. In diesem Zusammenhang
leitet und beaufsichtigt die Europäische Staatsanwaltschaft die Ermittlungen
und trifft Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich der Einstellung des
Verfahrens. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
nimmt bei den in Absatz 1 genannten Straftaten vor den zuständigen
Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr,
einschließlich der Erhebung der Anklage und der Einlegung von Rechtsmitteln,
bis die Sache endgültig entschieden ist. Artikel 5
Unabhängigkeit und
Rechenschaftspflicht (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
ist unabhängig. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft,
einschließlich des Europäischen Staatsanwalts, seiner Stellvertreter und des
Personals, der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte und ihres
einzelstaatlichen Personals, darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten Weisungen
von Personen, Mitgliedstaaten oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen
Stellen der Union weder einholen noch entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten achten die
Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und versuchen nicht, sie bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. (3) Der Europäische Staatsanwalt ist dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission für die
allgemeinen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft
rechenschaftspflichtig, insbesondere durch Vorlage eines Jahresberichts nach
Artikel 70. Artikel 6
Aufbau und Organisation der
Europäischen Staatsanwaltschaft (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
umfasst einen Europäischen Staatsanwalt, seine Stellvertreter, das sie bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung unterstützende Personal sowie
die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten. (2) An der Spitze der Europäischen
Staatsanwaltschaft steht der Europäische Staatsanwalt, der ihre Tätigkeit
leitet und ihre Arbeit organisiert. Der Europäische Staatsanwalt wird von vier
Stellvertretern unterstützt. (3) Die Stellvertreter unterstützen den
Europäischen Staatsanwalt bei der Erfüllung all seiner Pflichten und vertreten
ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung im Einklang mit den nach
Artikel 72 Buchstabe d erlassenen Vorschriften. Einer der
Stellvertreter ist für die Ausführung des Haushaltsplans zuständig. (4) Die Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft werden von den
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten unter der Leitung und Aufsicht des
Europäischen Staatsanwalts durchgeführt. Der Europäische Staatsanwalt kann
seine Befugnisse auch im Einklang mit Artikel 18 Absatz 5 unmittelbar
ausüben, wenn dies im Interesse der Ermittlung oder Strafverfolgung als
notwendig angesehen wird. (5) In jedem Mitgliedstaat gibt es
mindestens einen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der der Europäischen
Staatsanwaltschaft angehört. Bei der Durchführung der ihnen übertragenen
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterliegen die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte dem ausschließlichen Weisungsrecht des Europäischen Staatsanwalts
und befolgen nur seine Weisungen, Leitlinien und Beschlüsse. Wenn sie im Rahmen
ihres Auftrags nach dieser Verordnung handeln, sind sie von den
einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden vollständig unabhängig und haben
ihnen gegenüber keinerlei Verpflichtungen. (6) Die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte können auch ihre Aufgaben als einzelstaatliche Staatsanwälte
wahrnehmen. Sind die einem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt übertragenen
Aufgaben nicht miteinander vereinbar, so meldet er dies dem Europäischen
Staatsanwalt, der ihn nach Rücksprache mit den zuständigen einzelstaatlichen
Strafverfolgungsbehörden im Interesse der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
der Europäischen Staatsanwaltschaft anweisen kann, den sich aus dieser
Verordnung ergebenden Aufgaben Vorrang einzuräumen. In diesem Falle setzt der
Europäische Staatsanwalt unverzüglich die zuständigen einzelstaatlichen
Strafverfolgungsbehörden davon in Kenntnis. (7) Handlungen, die vom Europäischen
Staatsanwalt, von den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten, von
Bediensteten der Europäischen Staatsanwaltschaft oder von in ihrem Namen
handelnden sonstigen Personen in Erfüllung ihrer Pflichten vorgenommen werden,
werden der Europäischen Staatsanwaltschaft zugerechnet. Der Europäische
Staatsanwalt vertritt die Europäische Staatsanwaltschaft gegenüber den Organen
der Union, den Mitgliedstaaten und Dritten. (8) Der Europäische Staatsanwalt kann
den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten vorübergehend Ressourcen und
Personal zuweisen, wenn dies für die Zwecke eines Ermittlungsverfahrens oder
einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendig ist. Artikel 7
Geschäftsordnung der
Europäischen Staatsanwaltschaft (1) Die Geschäftsordnung der
Europäischen Staatsanwaltschaft wird durch einen Beschluss des Europäischen
Staatsanwalts, seiner vier Stellvertreter und von fünf Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälten angenommen, die vom Europäischen Staatsanwalt in
einem System der strikt gleichberechtigten Rotation so ausgewählt werden, dass
das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten
zum Ausdruck kommt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst; jedes
Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Europäischen Staatsanwalts. (2) Die Geschäftsordnung regelt die
Organisation der Arbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und enthält
allgemeine Vorschriften für die Geschäftsverteilung. Abschnitt 2
Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Europäischen Staatsanwaltschaft Artikel 8
Ernennung und Entlassung des
Europäischen Staatsanwalts (1) Der Europäische Staatsanwalt wird
vom Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für eine Amtszeit von acht
Jahren ernannt, die nicht verlängert werden kann. Der Rat beschließt mit
einfacher Mehrheit. (2) Der Europäische Staatsanwalt wird
aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit
bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten
sowie einschlägige Berufserfahrung als Staatsanwalt verfügen. (3) Die Auswahl wird auf der Grundlage
einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen
Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der die
Kommission eine Auswahlliste erstellt und dem Europäischen Parlament und dem
Rat vorlegt. Bevor die Kommission die Liste vorlegt, holt sie die Stellungnahme
eines von ihr eingesetzten Gremiums ein, das sich aus sieben Personen, die aus
dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs, der Mitglieder der
höchsten einzelstaatlichen Gerichte, der Mitglieder einzelstaatlicher
Strafverfolgungsbehörden und/oder der Juristen von anerkannt hervorragender
Befähigung ausgewählt werden, von denen eine vom Europäischen Parlament
vorgeschlagen wird, sowie dem Präsidenten von Eurojust als Beobachter
zusammensetzt. (4) Erfüllt der Europäische Staatsanwalt
nicht mehr die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten oder hat er
eine schwere Verfehlung begangen, so kann ihn der Gerichtshof der Europäischen
Union auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission
entlassen. Artikel 9
Ernennung und Entlassung der
Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts (1) Die Stellvertreter des Europäischen
Staatsanwalts werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 ernannt. (2) Die Stellvertreter des Europäischen
Staatsanwalts werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr
für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher
richterlicher Tätigkeiten sowie einschlägige Berufserfahrung als Staatsanwalt
verfügen. (3) Die Auswahl wird auf der Grundlage
einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen
Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der die
Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Staatsanwalt eine Auswahlliste
erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, in der das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum
Ausdruck kommt. (4) Die Stellvertreter können auf
Veranlassung des Europäischen Staatsanwalts im Einklang mit Artikel 8
Absatz 4 entlassen werden. Artikel 10
Ernennung und Entlassung der
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte (1) Die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte werden vom Europäischen Staatsanwalt anhand einer von den
betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Liste mit mindestens drei Bewerbern
ernannt, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Sie werden für
eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die verlängert werden kann. (2) Die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte müssen über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher
Tätigkeiten sowie einschlägige Berufserfahrung als Staatsanwalt verfügen. Sie
sollten jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Die Mitgliedstaaten ernennen den
Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt zum Staatsanwalt nach einzelstaatlichem
Recht, sofern er diesen Status zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Abgeordneten
Europäischen Staatsanwalt noch nicht bereits hat. (3) Die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte können vom Europäischen Staatsanwalt entlassen werden, sofern sie
die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder die Kriterien für die Erfüllung
ihrer Pflichten nicht mehr erfüllen oder nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen haben. Während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen der
Europäischen Staatsanwaltschaft können die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nicht ohne
Zustimmung des Europäischen Staatsanwalts als einzelstaatliche Staatsanwälte
entlassen werden. Abschnitt 3
Wesentliche Grundsätze Artikel 11
Wesentliche Grundsätze für
die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
gewährleistet, dass bei ihrer Tätigkeit die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Rechte beachtet werden. (2) Die Maßnahmen der Europäischen
Staatsanwaltschaft orientieren sich an dem in Artikel 26 Absatz 3
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (3) Die Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft unterliegen
dieser Verordnung. Soweit eine Frage in dieser Verordnung nicht geregelt ist,
gilt einzelstaatliches Recht. Das anwendbare einzelstaatliche Recht ist das
Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme
durchgeführt wird. Ist eine Frage im einzelstaatlichen Recht und in dieser
Verordnung geregelt, so ist diese Verordnung maßgebend. (4) Die Europäische Staatsanwaltschaft
hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von
Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. (5) Die Europäische Staatsanwaltschaft
führt ihre Ermittlungen unparteiisch und ermittelt alle sachdienlichen Beweise,
belastende wie entlastende. (6) Die Europäische Staatsanwaltschaft
leitet Ermittlungen unverzüglich ein und gewährleistet, dass die Ermittlungen
und Strafverfolgungsmaßnahmen zügig durchgeführt werden. (7) Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten fördern und unterstützen die Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft auf deren Antrag
aktiv und unterlassen Handlungen, politische Maßnahmen und Verfahren, die ihren
Fortgang verzögern oder behindern könnten. Abschnitt 4
Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft Artikel 12
Straftaten im
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft Die Zuständigkeit der Europäischen
Staatsanwaltschaft umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union, die in der Richtlinie 2013/xx/EU, wie sie in
innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, genannt sind. Artikel 13
Zuständigkeit kraft
Sachzusammenhangs (1) Wenn die in Artikel 12
genannten Straftaten untrennbar mit anderen als den in Artikel 12
genannten Straftaten verbunden sind und ihre gemeinsame Ermittlung und
Verfolgung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, umfasst die
Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen
Straftaten, sofern der Schwerpunkt auf den in Artikel 12 genannten Straftaten
liegt und die anderen Straftaten auf demselben Sachverhalt beruhen. Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der
anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in
Artikel 12 genannten Straftaten zuständig. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft
und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um
zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls
kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der
Zuständigkeit zu erleichtern. (3) Besteht zwischen der Europäischen
Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden
Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die
einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für
die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die
Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. (4) Die Bestimmung der Zuständigkeit
nach diesem Artikel unterliegt nicht der Überprüfung. Artikel 14
Ausübung der Zuständigkeit
der Europäischen Staatsanwaltschaft Die Europäische Staatsanwaltschaft übt ihre
ausschließliche Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von in den
Artikeln 12 und 13 genannten Straftaten aus, wenn die Straftat ganz oder
teilweise begangen wurde: a) im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten oder b) von einem ihrer Staatsangehörigen
oder von Bediensteten der Union oder Mitgliedern der Organe. KAPITEL III
VORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGS-, STRAFVERFOLGUNGS- UND GERICHTSVERFAHREN Abschnitt 1
Führung der Ermittlungen Artikel 15
Ermittlungsquellen (1) Alle nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten und alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
setzen die Europäische Staatsanwaltschaft umgehend von Handlungen in Kenntnis,
die in deren Zuständigkeit fallende Straftaten darstellen könnten. (2) Wenn Abgeordnete Europäische
Staatsanwälte von Handlungen erfahren, die in die Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft fallende Straftaten darstellen könnten, setzen
sie umgehend den Europäischen Staatsanwalt in Kenntnis. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann Informationen über Handlungen, die in ihre Zuständigkeit fallende
Straftaten darstellen könnten, von jeder Person einholen oder entgegennehmen. (4) Informationen, die der Europäischen
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden, werden registriert und vom
Europäischen Staatsanwalt oder den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten
überprüft. Wenn sie nach der Überprüfung beschließen, keine Ermittlungen
einzuleiten, stellen sie das Verfahren ein und vermerken die Gründe im
Fallbearbeitungssystem. Sie setzen die einzelstaatliche Behörde oder das Organ,
die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, die die Informationen
übermittelt hat, und auf Antrag, falls angezeigt, die Personen, die die
Informationen übermittelt haben, davon in Kenntnis. Artikel 16
Einleitung von Ermittlungen (1) Ein Ermittlungsverfahren wird vom
Europäischen Staatsanwalt oder in seinem Namen von den Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälten durch schriftlichen Beschluss eingeleitet, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass eine in die Zuständigkeit der Europäischen
Staatsanwaltschaft fallende Straftat begangen wird oder wurde. (2) Wenn der Europäische Staatsanwalt
das Ermittlungsverfahren einleitet, überträgt er die Sache einem Abgeordneten
Europäischen Staatsanwalt, es sei denn, er will die Ermittlungen im Einklang
mit den Kriterien des Artikels 18 Absatz 5 selbst führen. Wenn ein
Abgeordneter Europäischer Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einleitet,
setzt er umgehend den Europäischen Staatsanwalt in Kenntnis. Bei Eingang einer
solchen Mitteilung vergewissert sich der Europäische Staatsanwalt, dass nicht
bereits von ihm oder von einem anderen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Im Interesse der Effizienz des
Ermittlungsverfahrens kann der Europäische Staatsanwalt die Sache einem anderen
Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt zuweisen oder im Einklang mit den
Kriterien des Artikels 18 Absatz 5 beschließen, die Sache an sich zu
ziehen. Artikel 17
Eilmaßnahmen und Verweisung (1) Wenn hinsichtlich einer in die
Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat sofortiges
Handeln geboten ist, treffen die einzelstaatlichen Behörden alle notwendigen
Eilmaßnahmen, um eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung sicherzustellen.
Anschließend verweisen die einzelstaatlichen Behörden die Sache unverzüglich an
die Europäische Staatsanwaltschaft. In diesem Fall bestätigt die Europäische
Staatsanwaltschaft – nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden nach
Einleitung ihres Ermittlungsverfahrens – die von den einzelstaatlichen Behörden
getroffenen Maßnahmen, auch wenn diese nach anderen Vorschriften als denen
dieser Verordnung getroffen und durchgeführt wurden. (2) Wenn die Sache Anlass zu Zweifeln an
der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gibt, kann sich diese in
jeder Phase des Ermittlungsverfahrens mit den einzelstaatlichen
Strafverfolgungsbehörden beraten, um zu ermitteln, welche Behörde zuständig
ist. Bis zu einem Beschluss über die Zuständigkeit trifft die Europäische
Staatsanwaltschaft alle notwendigen Eilmaßnahmen, um in der betreffenden Sache
eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung sicherzustellen. Wenn festgestellt
wird, dass die einzelstaatliche Behörde zuständig ist, bestätigt diese
innerhalb von 48 Stunden nach Einleitung des einzelstaatlichen
Ermittlungsverfahrens die von der Europäischen Staatsanwaltschaft getroffenen
Eilmaßnahmen. (3) Wenn sich in einem von der
Europäischen Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren zeigt, dass
die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine nicht in ihre
Zuständigkeit fallende Straftat darstellt, verweist die Europäische
Staatsanwaltschaft die Sache unverzüglich an die zuständigen einzelstaatlichen
Strafverfolgungs- und Justizbehörden. (4) Wenn sich in einem von
einzelstaatlichen Behörden eingeleiteten Ermittlungsverfahren später zeigt,
dass die Handlung eine in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft
fallende Straftat darstellt, verweisen die einzelstaatlichen Behörden die Sache
unverzüglich an die Europäische Staatsanwaltschaft. In diesem Fall bestätigt
die Europäische Staatsanwaltschaft – nach Möglichkeit innerhalb von
48 Stunden nach Einleitung ihres Ermittlungsverfahrens – die von den
einzelstaatlichen Behörden getroffenen Maßnahmen, auch wenn diese nach anderen
Vorschriften als denen dieser Verordnung getroffen und durchgeführt wurden. Artikel 18
Führung des
Ermittlungsverfahrens (1) Der benannte Abgeordnete Europäische
Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren im Namen und nach den Weisungen
des Europäischen Staatsanwalts. Der benannte Abgeordnete Europäische
Staatsanwalt kann die Ermittlungsmaßnahmen entweder selbst durchführen oder die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen
Standort hat, dazu anweisen. Diese Behörden befolgen die Weisungen des
Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts und führen die ihnen übertragenen
Ermittlungsmaßnahmen durch. (2) Wenn in grenzübergreifenden Fällen
Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden müssen
als dem, in dem das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, handelt der
Abgeordnete Europäische Staatsanwalt, der es eingeleitet hat oder dem die Sache
vom Europäischen Staatsanwalt übertragen wurde, in enger Abstimmung mit dem
Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt in dem Mitgliedstaat, in dem die
Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Dieser Abgeordnete Europäische
Staatsanwalt führt die Ermittlungsmaßnahmen entweder selbst durch oder weist
die zuständigen einzelstaatlichen Behörden an, sie durchzuführen. (3) In grenzübergreifenden Fällen kann
der Europäische Staatsanwalt mehrere Abgeordnete Europäische Staatsanwälte an
dem Ermittlungsverfahren beteiligen und gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.
Er kann einen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt anweisen, sachdienliche
Informationen einzuholen oder konkrete Ermittlungsmaßnahmen in seinem Namen
durchzuführen. (4) Der Europäische Staatsanwalt
beaufsichtigt die von den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten geführten
Ermittlungsverfahren und gewährleistet ihre Koordinierung. Falls erforderlich,
kann er ihnen Weisungen erteilen. (5) Der Europäische Staatsanwalt kann
die Sache einem anderen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt zuweisen oder
das Ermittlungsverfahren selbst leiten, sofern dies im Interesse der Effizienz
der Ermittlung oder Strafverfolgung aufgrund eines oder mehrerer der folgenden
Kriterien notwendig erscheint: a) Schwere der Straftat, b) besondere Umstände im Zusammenhang mit
dem Status des mutmaßlichen Täters, c) besondere Umstände im Zusammenhang mit
der grenzüberschreitenden Dimension des Ermittlungsverfahrens, d) Nichtverfügbarkeit der einzelstaatlichen
Ermittlungsbehörden oder e) Antrag der zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats. (6) Wenn der Europäische Staatsanwalt
das Ermittlungsverfahren selbst leitet, setzt er den Abgeordneten Europäischen
Staatsanwalt in dem Mitgliedstaat, in dem die Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt
werden müssen, in Kenntnis. Vom Europäischen Staatsanwalt geführte
Ermittlungsmaßnahmen werden in Verbindung mit den Behörden des Mitgliedstaats
durchgeführt, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist. Zwangsmaßnahmen werden von
den zuständigen einzelstaatlichen Behörden durchgeführt. (7) Die unter der Aufsicht der
Europäischen Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen sind durch die
geltenden unionsrechtlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis geschützt.
Behörden, die an den Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft
mitwirken, sind auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Maßgabe des
geltenden einzelstaatlichen Rechts verpflichtet. Artikel 19
Aufhebung von Vorrechten oder
Befreiungen (1) Wenn die Ermittlungen der
Europäischen Staatsanwaltschaft Personen betreffen, die durch Vorrechte oder
Befreiungen nach einzelstaatlichem Recht geschützt sind, und diese Vorrechte
oder Befreiungen ein Hindernis für ein konkretes laufendes Ermittlungsverfahren
darstellen, stellt die Europäische Staatsanwaltschaft im Einklang mit den in
dem betreffenden einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren schriftlich
einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung. (2) Wenn die Ermittlungen der
Europäischen Staatsanwaltschaft Personen betreffen, die durch Vorrechte oder
Befreiungen nach Unionsrecht, insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union, geschützt sind, und diese Vorrechte oder
Befreiungen ein Hindernis für ein konkretes laufendes Ermittlungsverfahren
darstellen, stellt die Europäische Staatsanwaltschaft im Einklang mit den im
Unionsrecht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen
Antrag auf ihre Aufhebung. Abschnitt 2
Informationsverarbeitung Artikel 20
Zugang der Europäischen
Staatsanwaltschaft zu Informationen Ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft eine Sache
registriert, kann sie sachdienliche Informationen einholen, die in
einzelstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen
einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind, oder über die
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte auf diese Informationen zugreifen. Artikel 21
Einholung von Informationen (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
erhält von Eurojust und Europol auf Antrag alle sachdienlichen Informationen
über eine in ihre Zuständigkeit fallende Straftat und kann bei Europol auch
Unterstützung durch Analysen für ein konkretes Ermittlungsverfahren der Europäischen
Staatsanwaltschaft beantragen, wenn dies für die Zwecke ihrer Ermittlungen
notwendig ist. (2) Die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Europäischen Staatsanwaltschaft auf Antrag die notwendigen Hilfeleistungen und
Informationen zur Verfügung. Artikel 22
Fallbearbeitungssystem, Index
und befristet geführte Arbeitsdateien (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
richtet ein Fallbearbeitungssystem ein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien
und einem Index mit den im Anhang genannten personenbezogenen Daten und nicht
personenbezogenen Daten besteht. (2) Zweck des Fallbearbeitungssystems
ist es, a) die Verwaltung der Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft insbesondere
durch den Abgleich von Informationen zu unterstützen; b) den Zugang zu Informationen über laufende
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern; c) die Überwachung der Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit dieser
Verordnung zu erleichtern. (3) Das Fallbearbeitungssystem kann an
die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in
Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI[8]
Bezug genommen wird. (4) Der Index enthält Hinweise auf die
befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen der Arbeit der Europäischen
Staatsanwaltschaft geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen
Daten als die im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a bis i, k und m sowie
unter Nummer 2 genannten enthalten. (5) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten
nach dieser Verordnung kann die Europäische Staatsanwaltschaft Informationen zu
den von ihr bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei
verarbeiten. Die Europäische Staatsanwaltschaft gewährt dem in Artikel 41
vorgesehenen Datenschutzbeauftragten Zugang zu der befristet geführten
Arbeitsdatei. Die Europäische Staatsanwaltschaft setzt den
Datenschutzbeauftragten jedes Mal in Kenntnis, wenn eine neue befristet geführte
Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten angelegt wird. (6) Die Europäische Staatsanwaltschaft
darf für die Verarbeitung fallspezifischer personenbezogener Daten keine
anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem oder eine
befristet geführte Arbeitsdatei anlegen. Artikel 23
Funktionsweise der befristet
geführten Arbeitsdateien und des Index (1) Eine befristet geführte Arbeitsdatei
wird von der Europäischen Staatsanwaltschaft für jeden Fall angelegt, zu dem
ihr Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit dieser
Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten im Einklang steht. Die
Europäische Staatsanwaltschaft ist für die Verwaltung der befristet geführten
Arbeitsdateien, die sie angelegt hat, zuständig. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft
entscheidet im Einzelfall, ob der Zugriff auf die befristet geführte
Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder ihren Bediensteten ganz oder teilweise
Zugang gewährt wird, wenn dies notwendig ist, damit diese Bediensteten ihre
Aufgaben erfüllen können. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
entscheidet, welche Informationen zu einer befristet geführten Arbeitsdatei in
den Index aufgenommen werden. Sofern der Europäische Staatsanwalt nichts
anderes entscheidet, werden nach Artikel 15 Absatz 4 registrierte und
noch zu überprüfende Informationen nicht in den Index aufgenommen. Artikel 24
Zugriff auf das
Fallbearbeitungssystem Die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte
und ihr Personal dürfen, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden
sind, nur Zugriff haben auf: a) den Index, es sei denn, ein solcher
Zugriff ist ausdrücklich verweigert worden; b) befristet geführte Arbeitsdateien,
die die Europäische Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ermittlungen oder
Strafverfolgungsmaßnahmen in ihrem Mitgliedstaat angelegt hat; c) befristet geführte Arbeitsdateien,
die die Europäische Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ermittlungen oder
Strafverfolgungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat angelegt hat, soweit
sie Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in ihrem Mitgliedstaat
betreffen. Abschnitt 3
Ermittlungsmassnahmen Artikel 25
Ermittlungsbefugnis der
Europäischen Staatsanwaltschaft (1) Für die Zwecke der Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten die
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union als ein einheitlicher Rechtsraum,
in dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit ausüben kann. (2) Wenn die Europäische
Staatsanwaltschaft beschließt, ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Straftat
auszuüben, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten von einem ihrer Staatsangehörigen, von Bediensteten der Union
oder von Mitgliedern der Organe begangen wurde, so bemüht sie sich unter
Anwendung der Instrumente und Verfahren des Artikels 59 um Unterstützung,
um die Mitwirkung des betreffenden Drittlands zu erreichen. Artikel 26
Ermittlungsmaßnahmen (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
ist befugt, in Ausübung ihrer Zuständigkeit die folgenden Ermittlungsmaßnahmen
zu beantragen oder anzuordnen: a) Durchsuchung von Gebäuden, Grundstücken,
Beförderungsmitteln, Privatwohnungen, Kleidungsstücken und sonstigen
persönlichen Gegenständen oder Computersystemen; b) Erwirkung der Vorlage von relevanten
Gegenständen oder Schriftstücken oder von gespeicherten Computerdaten,
einschließlich Verkehrsdaten und Bankkontodaten, verschlüsselt oder
entschlüsselt, entweder in der ursprünglichen oder in einer angegebenen anderen
Form; c) Versiegelung von Gebäuden und
Beförderungsmitteln und Sicherstellung von Daten, um sie unversehrt zu
erhalten, um den Verlust oder die Beeinträchtigung von Beweismitteln zu
verhindern oder um die mögliche Einziehung zu sichern; d) Sicherstellung von Tatwerkzeugen oder
Erträgen aus Straftaten, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten,
sofern ihre Einziehung durch das Prozessgericht zu erwarten ist und Grund zu
der Annahme besteht, dass ihr Eigentümer, Besitzer oder Inhaber versuchen wird,
die vom Gericht angeordnete Einziehung zu vereiteln; e) Überwachung des ein- und ausgehenden
Telekommunikationsverkehrs, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, des
Verdächtigen über jede von ihm genutzte Telekommunikationsverbindung; f) Echtzeitüberwachung des
Telekommunikationsverkehrs durch Anordnung der sofortigen Übermittlung von
Telekommunikationsverkehrsdaten, um den Aufenthaltsort des Verdächtigen und die
Personen zu ermitteln, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihm in Kontakt
waren; g) Überwachung finanzieller Transaktionen
durch eine an Finanz- oder Kreditinstitute gerichtete Anordnung, die
Europäische Staatsanwaltschaft in Echtzeit von finanziellen Transaktionen in
Kenntnis zu setzen, die über ein bestimmtes Konto, das der Verdächtige innehat
oder kontrolliert, oder über andere Konten abgewickelt werden, bei denen Grund
zu der Annahme besteht, dass sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat
verwendet werden; h) Einfrieren künftiger finanzieller
Transaktionen durch eine an Finanz- oder Kreditinstitute gerichtete Anordnung,
keine finanziellen Transaktionen durchzuführen, die ein oder mehrere angegebene
Konten betrifft, die der Verdächtige innehat oder kontrolliert; i) Überwachungsmaßnahmen an öffentlich
nicht zugänglichen Orten durch Anordnung der verdeckten Video- und
Audioüberwachung öffentlich nicht zugänglicher Orte, ausgenommen die
Videoüberwachung von Privatwohnungen, und die Aufzeichnung ihrer Ergebnisse; j) verdeckte Ermittlungen durch eine an
einen Beamten gerichtete Anordnung, verdeckt oder unter falscher Identität zu
ermitteln; k) Vorladung von Verdächtigen und Zeugen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie für das Ermittlungsverfahren
nützliche Angaben machen könnten; l) Identifikationsmaßnahmen durch Anordnung
der Anfertigung von Fotografien oder Videoaufzeichnungen von Personen und der
Erfassung der biometrischen Merkmale einer Person; m) Sicherstellung von Gegenständen, die als
Beweismittel benötigt werden; n) Zutritt zu Gebäuden und Entnahme von
Warenproben; o) Kontrolle von Beförderungsmitteln, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass von dem Ermittlungsverfahren betroffene
Waren befördert werden; p) Maßnahmen zur Verfolgung und Kontrolle
von Personen, um den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln; q) Verfolgung und Ortung von Gegenständen
mit technischen Mitteln, einschließlich kontrollierter Warenlieferungen und
kontrollierter finanzieller Transaktionen; r) gezielte Überwachung des Verdächtigen
und Dritter an öffentlichen Orten; s) Erwirkung des Zugangs zu
einzelstaatlichen oder europäischen öffentlichen Registern und Registern, die
von privaten Stellen im öffentlichen Interesse geführt werden; t) Vernehmung des Verdächtigen und der
Zeugen; u) Benennung von Sachverständigen von Amts
wegen oder auf Antrag des Verdächtigen, wenn Fachwissen benötigt wird. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Rahmen der Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft angewandt werden
können. Für diese Maßnahmen gelten die Voraussetzungen dieses Artikels und des
einzelstaatlichen Rechts. Andere als die in Absatz 1 genannten
Ermittlungsmaßnahmen können von der Europäischen Staatsanwaltschaft nur
angeordnet oder beantragt werden, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats,
in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zur Verfügung stehen. (3) Eine in Absatz 1 genannte
Ermittlungsmaßnahme wird nicht angeordnet, wenn kein vernünftiger Grund besteht
oder das Ziel auch mit weniger eingreifenden Mitteln erreicht werden kann. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass für die in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten
Ermittlungsmaßnahmen eine Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des
Mitgliedstaats erforderlich ist, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden
sollen. (5) Für die in Absatz 1
Buchstaben k bis u genannten Ermittlungsmaßnahmen ist eine richterliche
Genehmigung erforderlich, sofern diese im innerstaatlichen Recht des
Mitgliedstaats, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt werden soll,
vorgeschrieben ist. (6) Sind die Voraussetzungen dieses
Artikels und des einzelstaatlichen Rechts für die Genehmigung der beantragten
Maßnahme erfüllt, so wird die Genehmigung innerhalb von 48 Stunden
schriftlich in Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen
Justizbehörde erteilt. (7) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann bei der zuständigen Justizbehörde beantragen, dass der Verdächtige im
Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht festgenommen oder in Untersuchungshaft
genommen wird. Abschnitt 4
Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Strafverfolgungsbefugnisse Artikel 27
Strafverfolgung vor
einzelstaatlichen Gerichten (1) Der Europäische Staatsanwalt und die
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung
und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte,
insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme
teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen. (2) Wenn die Ermittlungen nach
Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen
sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit
einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung
vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens
nach Artikel 28 anordnet, weist er den Abgeordneten Europäischen
Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu
erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der
Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen
Gericht Anklage erheben. (3) In der dem zuständigen
einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel
aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen. (4) Der Europäische Staatsanwalt wählt
in enger Abstimmung mit dem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der die
Sache vorgelegt hat, und unter Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege das
Prozessgericht aus und ermittelt das zuständige einzelstaatliche Gericht unter
Beachtung der folgenden Kriterien: a) Ort, an dem die Straftat oder im Falle
mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde; b) Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des
Beschuldigten; c) Ort, an dem sich die Beweismittel
befinden; d) Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der
direkten Opfer. (5) Der Europäische Staatsanwalt
unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen
Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung,
verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist. Artikel 28
Einstellung des Verfahrens (1) Der Europäische Staatsanwalt stellt
das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe
unmöglich geworden ist: a) Tod des Verdächtigen; b) die Handlung, die Gegenstand des
Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar; c) dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder
Immunität gewährt; d) Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen
Verjährungsfrist für die Strafverfolgung; e) der Verdächtige wurde wegen derselben Tat
bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die
Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt. (2) Der Europäische Staatsanwalt kann
das Verfahren aus einem der folgenden Gründe einstellen: a) Bei der Straftat handelt es sich nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU
über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der
Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat; b) es fehlen sachdienliche Beweise. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger
verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die
zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen. (4) Wenn das Ermittlungsverfahren
aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt
hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des
Verfahrens in Kenntnis. Artikel 29 Vergleich (1) Wenn das Verfahren nicht eingestellt
wird und es der geordneten Rechtspflege dienen würde, kann die Europäische
Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine
pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des
Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die
pauschale Geldstrafe an die Union. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft
beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags. (3) Wenn der Verdächtige den Vergleich
akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren
endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen
Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. (4) Die Einstellung nach Absatz 3
unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Abschnitt 5
ZULÄSSIGKEIT VON BEWEISMITTELN Artikel 30
Zulässigkeit von
Beweismitteln (1) Die von der Europäischen
Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind ohne
Validierung oder ein sonstiges rechtliches Verfahren zulässig – auch wenn das
innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat,
andere Vorschriften für die Erhebung oder Beibringung dieser Beweismittel
enthält –, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ
auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte auswirken würde,
wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankert sind. (2) Die Zulassung der Beweismittel
berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der
Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu
würdigen. Abschnitt 6
Einziehung Artikel 31
Verwertung der eingezogenen
Vermögenswerte Wenn das zuständige einzelstaatliche Gericht
auf Antrag der Europäischen Staatsanwaltschaft eine rechtskräftige Entscheidung
zur Einziehung von Vermögen, das mit einer in die Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat in Zusammenhang steht, oder
von Erträgen aus einer solchen Straftat erlassen hat, wird der Geldwert dieses
Vermögens oder dieser Erträge in den Haushalt der Union übertragen, soweit dies
erforderlich ist, um den der Union verursachten Schaden zu ersetzen. KAPITEL IV
VERFAHRENSGARANTIEN Artikel 32
Umfang der Rechte
Verdächtiger oder Beschuldigter sowie sonstiger Beteiligter (1) Die Tätigkeiten der Europäischen
Staatsanwaltschaft werden in vollem Einklang mit den in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten Verdächtiger,
einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte,
durchgeführt. (2) Jeder an einem Verfahren der
Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat
mindestens die folgenden im Unionsrecht und im innerstaatlichen Recht des
Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensrechte: (a)
das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
gemäß der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, (b)
das Recht auf Belehrung oder Unterrichtung und das
Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gemäß der Richtlinie 2012/13/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates, (c)
das Recht auf Rechtsbeistand und das Recht auf
Kontaktaufnahme zu Dritten und deren Benachrichtigung im Falle einer Festnahme
gemäß der [Richtlinie 2013/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom xx. xxxx 2013 über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das
Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme], (d)
das Recht auf Aussageverweigerung und
Unschuldsvermutung, (e)
den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, (f)
das Recht auf Vorlage von Beweisen, Benennung von
Sachverständigen und Anhörung von Zeugen. (3) Verdächtige und Beschuldigte haben
die in Absatz 2 aufgeführten Rechte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie
verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben. Sobald die zuständige
einzelstaatliche Behörde der Anklageerhebung zugestimmt hat, basieren die
Verfahrensrechte des Verdächtigen oder Beschuldigten auf den in der jeweiligen
Sache geltenden einzelstaatlichen Vorschriften. (4) Die in Absatz 2 aufgeführten
Rechte gelten auch für andere Personen als Verdächtige oder Beschuldigte, die
von der Europäischen Staatsanwaltschaft angehört werden, wenn sie im Verlauf
einer Vernehmung oder Verhandlung zu einem einer Straftat Verdächtigen werden. (5) Unbeschadet der in diesem Kapitel
genannten Rechte haben Verdächtige und Beschuldigte sowie andere an Verfahren
der Europäischen Staatsanwaltschaft Beteiligte alle Verfahrensrechte, die ihnen
das geltende einzelstaatliche Recht zuerkennt. Artikel 33
Recht auf Aussageverweigerung
und Unschuldsvermutung (1) Ein an einem Verfahren der
Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat
im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht das Recht auf Aussageverweigerung,
wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird
darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss. (2) Ein Verdächtiger oder Beschuldigter
gilt bis zum Beweis seiner Schuld gemäß dem einzelstaatlichen Recht als
unschuldig. Artikel 34
Anspruch auf
Prozesskostenhilfe Jeder, der einer in die Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt
wird, hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht Anspruch unentgeltliche
oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen
Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. Artikel 35
Beweisrechte (1) Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht haben Verdächtige und
Beschuldigte das Recht auf Beibringung von Beweisen, die von der Europäischen
Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sind. (2) Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht haben Verdächtige und
Beschuldigte das Recht, bei der Europäischen Staatsanwaltschaft zu beantragen,
dass alle für die Ermittlungen relevanten Beweise erhoben und Sachverständige
benannt und Zeugen gehört werden. CHAPTER V
GERICHTLICHE KONTROLLE Artikel 36
Gerichtliche Kontrolle (1) Bei der Annahme
verfahrensrechtlicher Maßnahmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt die
Europäische Staatsanwaltschaft zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als
einzelstaatliche Behörde. (2) Werden einzelstaatliche Vorschriften
durch diese Verordnung für anwendbar erklärt, so gelten sie zum Zwecke des
Artikels 267 AEUV nicht als Bestimmungen des Unionsrechts. KAPITEL VI
DATENSCHUTZ Artikel 37
Verarbeitung
personenbezogener Daten (1) Im Einklang mit dieser Verordnung
darf die Europäische Staatsanwaltschaft in automatisierter Form oder in
strukturierten manuell geführten Dateien nur die unter Nummer 1 des
Anhangs aufgeführten personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer
Straftat oder der Teilnahme an einer Straftat, für die die Europäische
Staatsanwaltschaft zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer
solchen Straftat verurteilt wurden, zu folgenden Zwecken verarbeiten: –
strafrechtliche Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung; –
Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten und anderen Stellen der Union im Einklang mit dieser
Verordnung; –
Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit
dieser Verordnung. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft
darf nur die unter Nummer 2 des Anhangs aufgeführten personenbezogenen
Daten über Personen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der betroffenen Mitgliedstaaten als Zeugen oder Opfer im Rahmen von
strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder
mehrerer Arten von Straftaten, für die die Europäische Staatsanwaltschaft
zuständig ist, gelten, sowie über Personen unter 18 Jahren verarbeiten.
Die Verarbeitung dieser personenbezogener Daten darf nur erfolgen, sofern sie
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken unbedingt notwendig ist. (3) In Ausnahmefällen darf die
Europäische Staatsanwaltschaft jedoch für begrenzte Zeit, die nicht die Zeit
überschreiten darf, die für den Abschluss des Verfahrens, in Bezug auf das die
Daten verarbeitet werden, benötigt wird, auch andere als die in den
Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten über Tatumstände
verarbeiten, wenn sie für die von der Europäischen Staatsanwaltschaft
durchgeführten laufenden Ermittlungen unmittelbar von Belang sind und in diese
einbezogen werden, sofern die Verarbeitung dieser Daten zu den in Absatz 1
genannten Zwecken unbedingt notwendig ist und im Einklang mit dieser Verordnung
erfolgt. Der in Artikel 41 genannte Datenschutzbeauftragte ist
unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten. (4) Unabhängig davon, ob die
Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, dürfen
personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten, welche die Gesundheit oder
das Sexualleben betreffen, von der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann
verarbeitet werden, wenn diese Daten für ihre Ermittlungen unbedingt notwendig
sind und wenn sie andere bereits verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.
Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes
zu unterrichten. Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß Artikel 22
Absatz 4 verarbeitet werden. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder
Opfer im Sinne des Absatzes 2, so muss der Beschluss über ihre
Verarbeitung vom Europäischen Staatsanwalt gefasst werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001
gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische
Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Tätigkeiten. Die vorliegende Verordnung
spezifiziert und ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf
operative personenbezogene Daten. Artikel 38
Speicherfristen für
personenbezogene Daten (1) Von der Europäische
Staatsanwaltschaft verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nicht über
denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert
werden: a) Ablauf der Verjährungsfrist für die
Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
betroffenen Mitgliedstaaten; b) Zeitpunkt, zu dem die Person
freigesprochen und die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde; c) drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den
Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind; d) Zeitpunkt, zu dem die Europäische
Staatsanwaltschaft festgestellt hat, dass sie die Ermittlungen oder die
Strafverfolgung nicht mehr fortsetzen muss. (2) Die Einhaltung der in Absatz 1
genannten Speicherfristen wird durch eine angemessene automatisierte
Verarbeitung ständig überprüft. Auf jeden Fall wird alle drei Jahre nach
Eingabe der Daten überprüft, ob deren weitere Speicherung erforderlich ist.
Werden im Anhang genannte personenbezogene Daten für einen Zeitraum von mehr
als fünf Jahren gespeichert, so wird dies dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
mitgeteilt. (3) Ist eine der in Absatz 1
genannten Speicherfristen abgelaufen, so überprüft die Europäische
Staatsanwaltschaft, ob die Speicherung der Daten noch länger notwendig ist,
damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, und kann beschließen, diese Daten
ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die
weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird keine
Fortsetzung der Speicherung beschlossen, so werden die personenbezogenen Daten
nach drei Jahren automatisch gelöscht. (4) Wurden im Einklang mit Absatz 3
Daten über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus gespeichert, so
überprüft der Europäische Datenschutzbeauftragte alle drei Jahre, ob die
weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. (5) Wenn eine Akte existiert, die
nichtautomatisierte und nichtstrukturierte Daten enthält, und die Speicherfrist
für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe abgelaufen
ist, werden alle Dokumente dieser Akte und etwaige Kopien vernichtet. Artikel 39
Protokollierung und
Dokumentierung (1) Zum Zwecke der Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung
der Integrität und Sicherheit der Daten hält die Europäische Staatsanwaltschaft
jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung für
operative Zwecke verwendeter personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf
diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder
Dokumentierungen werden nach 18 Monaten gelöscht, sofern die Daten nicht
für eine laufende Kontrolle weiter benötigt werden. (2) Die Protokolle oder Dokumentierungen
nach Absatz 1 werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf
Verlangen übermittelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte verwendet diese
Informationen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und
Sicherheit der Daten. Artikel 40
Befugter Zugriff auf
personenbezogene Daten Nur der
Europäische Staatsanwalt, die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte und
befugte Mitglieder ihres Personals dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
innerhalb der Grenzen dieser Verordnung auf personenbezogene Daten zugreifen,
die die Europäische Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer operativen Aufgaben
verarbeitet. Artikel 41
Datenschutzbeauftragter (1) Der Europäische Staatsanwalt ernennt
einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001. (2) Bei der Erfüllung der
Verpflichtungen aus Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nimmt
der Datenschutzbeauftragte folgende Aufgaben wahr: a) Er gewährleistet, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten schriftlich erfasst wird; b) er arbeitet mit dem für Verfahren,
Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal der
Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen; c) er erstellt einen Jahresbericht und
übermittelt diesen dem Europäischen Staatsanwalt und dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten. (3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von der Europäischen
Staatsanwaltschaft verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten der
Europäischen Staatsanwaltschaft. (4) Die Bediensteten der Europäischen
Staatsanwaltschaft, die den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben unterstützen, haben Zugang zu den von ihm verarbeiteten
personenbezogenen Daten und zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) Ist der Datenschutzbeauftragte der
Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder
dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht
eingehalten wurden, so unterrichtet er den Europäischen Staatsanwalt und
fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt
der Europäische Staatsanwalt nicht innerhalb der vorgegebenen Frist für
Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen
Datenschutzbeauftragten. (6) Der Europäische Staatsanwalt erlässt
die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 8 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 42
Modalitäten für die
Wahrnehmung des Auskunftsrechts (1) Jede betroffene Person kann das
Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001, insbesondere Artikel 13, wahrnehmen. (2) Wird das Auskunftsrecht gemäß
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
eingeschränkt, so unterrichtet die Europäische Staatsanwaltschaft die
betroffene Person gemäß Artikel 20 Absatz 3 schriftlich hierüber. Die
Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für diese Einschränkung kann
unterbleiben, wenn sie die Einschränkung ihrer Wirkung berauben würde. Die
betroffene Person wird zumindest davon in Kenntnis gesetzt, dass der
Europäische Datenschutzbeauftragte alle erforderlichen Überprüfungen
durchgeführt hat. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
dokumentiert, warum die Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für diese
Einschränkung gemäß Absatz 2 unterblieben ist. (4) Überprüft der Europäische
Datenschutzbeauftragte in Anwendung der Artikel 46 und 47 der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 die Rechtmäßigkeit der von der Europäischen
Staatsanwaltschaft vorgenommenen Verarbeitung, so setzt er die betroffene
Person zumindest davon in Kenntnis, dass er alle erforderlichen Überprüfungen
durchgeführt hat. Artikel 43
Recht auf Berichtigung und
Löschung sowie Verarbeitungseinschränkungen (1) Müssen von der Europäischen
Staatsanwaltschaft verarbeitete personenbezogene Daten berichtigt oder gelöscht
oder muss ihre Verarbeitung gemäß den Artikeln 14, 15 oder 16 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeschränkt werden, so berichtigt oder
löscht die Europäische Staatsanwaltschaft diese Daten oder schränkt ihre
Verarbeitung ein. (2) In den in den Artikeln 14, 15
oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Fällen werden alle
Empfänger dieser Daten unverzüglich gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 unterrichtet. Die Empfänger müssen dann gemäß den für sie
geltenden Vorschriften in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende
Berichtigung oder Löschung vornehmen oder die Verarbeitung dieser Daten
einschränken. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
teilt der betroffenen Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich mit, dass sie
betreffende Daten berichtigt oder gelöscht wurden oder ihre Verarbeitung
eingeschränkt wurde. (4) Die Europäische Staatsanwaltschaft
unterrichtet die betroffene Person schriftlich über jede Verweigerung einer
Berichtigung oder Löschung oder der Einschränkung der Verarbeitung sowie über
die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Artikel 44
Datenschutzrechtliche
Verantwortung (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft verarbeitet
personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die
Daten übermittelt hat oder wo die personenbezogenen Daten abgefragt wurden. (2) Die Verantwortung für die Einhaltung
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der vorliegenden Verordnung liegt beim
Europäischen Staatsanwalt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten liegt im Falle der Daten, die der
Europäischen Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, beim Lieferanten dieser
Daten und im Falle der Daten, die den Mitgliedstaaten, Stellen der Union und
Drittländern oder Organisationen übermittelt wurden, bei der Europäischen
Staatsanwaltschaft. (3) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen
dieser Verordnung ist die Europäische Staatsanwaltschaft für alle von ihr
verarbeiteten Daten verantwortlich. Artikel 45
Zusammenarbeit zwischen dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Datenschutzbehörden (1) Bei speziellen Fragen, die eine
Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische
Datenschutzbeauftragte eng mit den für die Datenschutzkontrolle zuständigen
nationalen Behörden zusammen, vor allem wenn der Europäische
Datenschutzbeauftragte oder eine für die Datenschutzkontrolle zuständige
nationale Behörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der
Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die
Kommunikationskanäle der Europäischen Staatsanwaltschaft feststellt oder bei
Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden zur Umsetzung und
Auslegung dieser Verordnung. (2) In den in Absatz 1 genannten
Fällen können der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die
Datenschutzkontrolle zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen, sich gegenseitig bei
Überprüfungen und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung
oder Anwendung dieser Verordnung prüfen, Problemen bei der Wahrnehmung der
unabhängigen Kontrolle oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen
nachgehen, harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für
etwaige Probleme ausarbeiten und erforderlichenfalls die Sensibilisierung für
die Datenschutzrechte fördern. (3) Die nationalen Kontrollbehörden und
der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen bei Bedarf zu den in diesem
Artikel genannten Zwecken zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser
Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten
Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden
je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Artikel 46
Recht auf Beschwerde beim
Europäischen Datenschutzbeauftragten (1) Betrifft eine von einer betroffenen
Person gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
eingelegte Beschwerde eine Entscheidung gemäß Artikel 43, so konsultiert
der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen Kontrollinstanzen oder
die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen,
oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung des
Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bis zu der Verweigerung jeglicher
Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der
nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen. (2) Betrifft eine Beschwerde die
Verarbeitung von Daten, die der Europäischen Staatsanwaltschaft von Stellen der
Union, Drittländern oder Organisationen oder privaten Parteien übermittelt
wurden, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass die
Europäische Staatsanwaltschaft die erforderliche Überprüfung durchgeführt hat. Artikel 47
Haftung für unbefugte oder
fehlerhafte Datenverarbeitung (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
haftet im Einklang mit Artikel 340 AEUV für den einer Person entstandenen
Schaden, der sich aus einer von ihr vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften
Verarbeitung von Daten ergibt. (2) Für Klagen gegen die Europäische
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Haftung nach Absatz 1 ist gemäß
Artikel 268 AEUV der Gerichtshof zuständig. KAPITEL VII
FINANZ- UND PERSONALVORSCHRIFTEN Abschnitt 1
Finanzvorschriften Artikel 48
Finanzakteure (1) Der Europäische Staatsanwalt ist für
die Beschlussfassung in Finanz- und Haushaltsangelegenheiten verantwortlich. (2) Der Stellvertreter, der vom
Europäischen Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 benannt
wird, ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der
Europäischen Staatsanwaltschaft zuständig. Artikel 49
Haushalt (1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen
Staatsanwaltschaft sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes
Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Europäischen Staatsanwaltschaft
ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. (2) Der Haushalt der Europäischen Staatsanwaltschaft
muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (3) Unbeschadet anderer Finanzmittel
umfassen die Einnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft: a) einen Beitrag der Union aus dem
Gesamthaushaltsplan der Union, b) Vergütungen für Veröffentlichungen oder
sonstige Leistungen der Europäischen Staatsanwaltschaft. (4) Die Ausgaben der Europäischen
Staatsanwaltschaft umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und
Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten. (5) Werden die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte im Rahmen des der Europäischen Staatsanwaltschaft erteilten
Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als
operative Ausgaben. Artikel 50
Aufstellung des
Haushaltsplans (1) Der Stellvertreter des Europäischen
Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, erstellt jährlich einen
vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der
Europäischen Staatsanwaltschaft für das folgende Haushaltsjahr. Auf der
Grundlage dieses Entwurfs erstellt der Europäische Staatsanwalt einen
vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der
Europäischen Staatsanwaltschaft für das folgende Haushaltsjahr. (2) Der vorläufige Entwurf des
Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft
geht der Kommission jährlich spätestens am 31. Januar zu. Der endgültige
Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird
der Kommission bis zum 31. März vom Europäischen Staatsanwalt übermittelt. (3) Die Kommission übermittelt den
Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem
Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde). (4) Auf der Grundlage des Voranschlags
setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für
den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den
Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den
Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt. (5) Die Haushaltsbehörde bewilligt die
Mittel für den Beitrag an die Europäische Staatsanwaltschaft. (6) Die Haushaltsbehörde genehmigt den
Stellenplan der Europäischen Staatsanwaltschaft. (7) Der Haushaltsplan der Europäischen
Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Staatsanwalt festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist.
Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst. (8) Bei Immobilienprojekten, die
voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet die
Europäische Staatsanwaltschaft das Europäische Parlament und den Rat möglichst
frühzeitig gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012. (9) Außer in den Fällen höherer Gewalt,
auf die Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bezug
nimmt, befinden das Europäische Parlament und der Rat über das
Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden
Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als
gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb
dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss. Macht das
Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend
begründete Bedenken geltend, so wird diese Frist einmal um zwei Wochen
verlängert. Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem
Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, so zieht die Europäische
Staatsanwaltschaft ihren Vorschlag zurück; sie kann einen neuen Vorschlag
unterbreiten. (10) Im Einklang mit Artikel 203
Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die
Europäische Staatsanwaltschaft ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit
einem Darlehen finanzieren, das der vorherigen Zustimmung der Haushaltsbehörde
bedarf. Artikel 51
Ausführung des Haushaltsplans (1) Der Stellvertreter des Europäischen
Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, führt in seiner Eigenschaft
als Anweisungsbefugter der Europäischen Staatsanwaltschaft deren Haushaltsplan
eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel aus. (2) Der Stellvertreter des Europäischen
Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, übermittelt der
Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen
von Bewertungsverfahren. Artikel 52
Rechnungslegung und
Entlastung (1) Der Rechnungsführer von Eurojust
fungiert in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen
Staatsanwaltschaft als deren Rechnungsführer. Die zur Vermeidung von
Interessenkonflikten notwendigen Vorkehrungen werden getroffen. (2) Bis zum 1. März nach dem Ende
des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Europäischen
Staatsanwaltschaft dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die
vorläufigen Rechnungsabschlüsse. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
sendet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum
31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die
Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu. (4) Bis zum 31. März nach dem Ende
des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem
Rechnungshof die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten
vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Staatsanwaltschaft. (5) Gemäß Artikel 148 Absatz 1
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt der Rechnungshof bis zum
1. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine
Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen
Staatsanwaltschaft vor. (6) Nach Eingang der Bemerkungen des
Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen
Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 erstellt der Rechnungsführer der Europäischen
Staatsanwaltschaft eigenverantwortlich deren endgültige Rechnungsabschlüsse. (7) Der Rechnungsführer der Europäischen
Staatsanwaltschaft übermittelt die endgültigen Rechnungsabschlüsse bis zum
1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem
Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. (8) Die endgültigen Rechnungsabschlüsse
der Europäischen Staatsanwaltschaft werden spätestens am 15. November des
auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. (9) Der Stellvertreter des Europäischen
Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, übermittelt dem
Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das abgeschlossene
Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der
Kommission werden die Antworten der Europäischen Staatsanwaltschaft gleichzeitig
zugeleitet. (10) Der Stellvertreter des Europäischen
Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug nimmt, unterbreitet dem
Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind. (11) Auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem
Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts, auf den Artikel 48 Bezug
nimmt, vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des
Haushaltsplans für das Jahr n. Artikel 53
Finanzregelung Der Europäische Staatsanwalt erlässt nach
Anhörung der Kommission die für die Europäische Staatsanwaltschaft geltende
Finanzregelung im Einklang mit [der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002
der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung
für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften]. Diese weicht nur von [der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002] ab, wenn dies wegen der
Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft erforderlich ist und die
Kommission ihre Zustimmung erteilt hat. Abschnitt 2
PERSONALVORSCHRIFTEN Artikel 54
Allgemeine Bestimmungen (1) Für den Europäischen Staatsanwalt,
die Stellvertreter und das Personal der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten
das Statut der Beamten der Europäischen Union[9]
und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union sowie die von den Organen der Europäischen Union im
gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser
Vorschriften, sofern dieser Abschnitt nichts anderes vorsieht. (2) Die Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Abschluss von
Dienstverträgen übertragen wurden, werden in Bezug auf das Personal der
Europäischen Staatsanwaltschaft vom Europäischen Staatsanwalt ausgeübt. (3) Der Europäische Staatsanwalt erlässt
nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts geeignete
Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten. Der Europäische Staatsanwalt nimmt im Rahmen
des Programmdokuments auch einen Personalausstattungsplan an. (4) Das Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Europäische
Staatsanwaltschaft und ihr Personal Anwendung. (5) Die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte werden als Sonderberater gemäß den Artikeln 5, 123 und 124
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Union eingestellt. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden erleichtern den
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß
dieser Verordnung und unterlassen Handlungen und politische Maßnahmen, die sich
negativ auf ihre Laufbahn und ihren Status im einzelstaatlichen
Strafverfolgungssystem auswirken könnten. Insbesondere stellen die zuständigen
einzelstaatlichen Behörden den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten die
Ressourcen und die Ausrüstung zur Verfügung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, und tragen dafür Sorge, dass sie
vollständig in die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden eingebunden
werden. Artikel 55
Abgeordnete nationale
Sachverständige und andere Bedienstete (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete
zurückgreifen, die nicht von ihr selbst beschäftigt werden. Bei der Wahrnehmung
von Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen der Europäischen Staatsanwaltschaft
sind die abgeordneten nationalen Sachverständigen dem Europäischen Staatsanwalt
unterstellt. (2) Der Europäische Staatsanwalt erlässt
einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler
Sachverständiger zur Europäischen Staatsanwaltschaft und erforderlichenfalls
weitere Durchführungsbestimmungen. KAPITEL VIII
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN DER EUROPÄISCHEN STAATSANWALTSCHAFT ZU IHREN
PARTNERN Abschnitt 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 56
Gemeinsame Bestimmungen (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft
Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen oder Stellen, zu den zuständigen
Behörden von Drittländern, internationalen Organisationen und zur
Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herstellen und
unterhalten. (2) Soweit dies für die Erfüllung ihrer
Aufgaben relevant ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft im Einklang mit
Artikel 61 mit den in Absatz 1 genannten Stellen direkt sämtliche
Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 3 von den in
Absatz 1 genannten Stellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten, soweit
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Europäische Staatsanwaltschaft
übermittelt personenbezogene Daten nur dann an Drittländer, internationale
Organisationen und Interpol, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von
Straftaten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft
fallen, im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist. (5) Eine Weiterübermittlung
personenbezogener Daten, die die Europäische Staatsanwaltschaft von
Mitgliedstaaten, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Drittländern
und internationalen Organisationen oder Interpol erhalten hat, an Dritte ist
nur zulässig, wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nach Abwägung der
Umstände des Einzelfalls der Weiterübermittlung zu einem bestimmten Zweck, der
nicht mit dem Zweck, zu dem die Daten übermittelt wurden, unvereinbar ist,
ausdrücklich zugestimmt hat. ABSCHNITT 2
BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN Artikel 57
Beziehungen zu Eurojust (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
knüpft und unterhält eine besondere Beziehung zu Eurojust auf der Grundlage
einer engen Zusammenarbeit und der Entwicklung von Verbindungen auf operativer,
Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen gemäß den nachstehenden
Vorgaben. (2) In operativen Fragen kann die
Europäische Staatsanwaltschaft Eurojust an ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit
grenzübergreifenden oder komplexen Fällen beteiligen durch: a) Austausch von Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, zu ihren Ermittlungen, insbesondere
wenn diese Aufschluss über Aspekte geben, die nicht in die sachliche oder
räumliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen könnten; b) Ersuchen von Eurojust oder des
zuständigen nationalen Mitglieds beziehungsweise der zuständigen nationalen
Mitglieder um Beteiligung an der Koordinierung besonderer Ermittlungshandlungen
zu speziellen Aspekten, die nicht in die sachliche oder räumliche Zuständigkeit
der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen könnten; c) Ersuchen von Eurojust, die Einigung
zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat
beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs
im Einklang mit Artikel 13 unbeschadet einer etwaigen Beilegung der
Uneinigkeit durch die in der Angelegenheit entscheidungsbefugte Justizbehörde
des betreffenden Mitgliedstaats zu erleichtern; d) Ersuchen von Eurojust oder des
zuständigen nationalen Mitglieds beziehungsweise der zuständigen nationalen
Mitglieder um Ausübung der ihnen durch Rechtsvorschriften der Union oder das
einzelstaatliche Recht übertragenen Befugnisse in Bezug auf besondere
Ermittlungshandlungen, die nicht in die sachliche oder räumliche Zuständigkeit
der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen könnten; e) Informationsaustausch mit Eurojust oder
dem zuständigen nationalen Mitglied beziehungsweise den zuständigen nationalen
Mitgliedern über Strafverfolgungsentscheidungen gemäß den Artikeln 27, 28
und 29 vor ihrer Weiterleitung an den Europäischen Staatsanwalt, wenn die
Zuständigkeiten von Eurojust berührt sein könnten und dies angesichts der
vorherigen Beteiligung von Eurojust an dem Fall angemessen ist; f) Ersuchen von Eurojust oder des
zuständigen nationalen Mitglieds beziehungsweise der zuständigen nationalen
Mitglieder um Unterstützung bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen oder
-entscheidungen an und deren Vollstreckung in Staaten, die Mitglieder von
Eurojust sind, sich aber nicht an der Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft beteiligen, oder an Drittländer beziehungsweise in
Drittländern. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
hat Zugang zu einem automatischen Datenabgleich im Fallbearbeitungssystem von
Eurojust. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der Europäischen
Staatsanwaltschaft in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von
Eurojust eingegebenen Daten festgestellt, so wird diese Tatsache sowohl
Eurojust als auch der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie dem Mitgliedstaat,
der die Daten Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt. Wurden die Daten von einem
Drittland übermittelt, so informiert Eurojust mit Zustimmung der Europäischen
Staatsanwaltschaft nur dieses Drittland über die festgestellte Übereinstimmung.
(4) Die Zusammenarbeit gemäß
Absatz 1 erfordert den Austausch von Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten. Alle in diesem Zusammenhang ausgetauschten Daten
werden ausschließlich zu den Zwecken verwendet, zu denen sie übermittelt
wurden. Eine andere Verwendung der Daten ist nur zulässig, soweit sie im Rahmen
des Auftrags der Stelle, die die Daten empfängt, erfolgt und wenn sie zuvor von
der Stelle, die die Daten übermittelt hat, genehmigt wurde. (5) Der Europäische Staatsanwalt benennt
die Bediensteten, die Einblick in die Ergebnisse des Datenabgleichs nehmen
dürfen, und setzt Eurojust hiervon in Kenntnis. (6) Die Europäische Staatsanwaltschaft
ist auf die Unterstützung und Ressourcen der Verwaltung von Eurojust
angewiesen. Die Einzelheiten dieser Regelung werden in einer Vereinbarung
festgelegt. Eurojust erbringt folgende Dienstleistungen für die Europäische
Staatsanwaltschaft: a) technische Unterstützung bei der
Erstellung des jährlichen Haushaltsplans, des Programmdokuments mit dem Jahres-
und dem Mehrjahresarbeitsprogramm und des Managementplans; b) technische Unterstützung bei
Personaleinstellung und Laufbahnverwaltung; c) Sicherheitsleistungen; d) IT-Dienste; e) Finanzmanagement, Rechnungsführung und
-prüfung; f) sonstige Dienstleistungen von
gemeinsamem Interesse. Artikel 58
Beziehungen zu Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
entwickelt eine besondere Beziehung zu Europol. (2) Die Zusammenarbeit gemäß
Absatz 1 erfordert den Austausch von Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten. Alle in diesem Zusammenhang ausgetauschten Daten
werden ausschließlich zu den Zwecken verwendet, zu denen sie übermittelt
wurden. Eine andere Verwendung der Daten ist nur zulässig, soweit sie im Rahmen
des Auftrags der Stelle, die die Daten empfängt, erfolgt und wenn sie zuvor von
der Stelle, die die Daten übermittelt hat, genehmigt wurde. (3) Die Europäische Staatsanwaltschaft
arbeitet zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 325
Absatz 3 AEUV mit der Kommission, einschließlich des OLAF, zusammen.
Dazu schließen sie eine Vereinbarung, in der die Modalitäten ihrer
Zusammenarbeit festgelegt werden. (4) Die Europäische Staatsanwaltschaft
knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zu den Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union. Artikel 59
Beziehungen zu Drittländern
und internationalen Organisationen (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann mit den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Stellen
Arbeitsvereinbarungen treffen. Diese Arbeitsvereinbarungen können insbesondere
den Austausch strategischer Informationen und die Entsendung von
Verbindungsbeamten zur Europäischen Staatsanwaltschaft betreffen. (2) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit
benennt die Europäische Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden Kontaktstellen in Drittländern. (3) Im Einklang mit
Artikel 218 AEUV kann die Europäische Kommission dem Rat Vorschläge
für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern
betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und
den zuständigen Behörden dieser Drittländer im Hinblick auf die Rechtshilfe in
Strafsachen und bei der Auslieferung in Fällen, die in die Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, vorlegen. (4) Hinsichtlich der in ihre sachliche
Zuständigkeit fallenden Straftaten erkennen die Mitgliedstaaten die Europäische
Staatsanwaltschaft als für die Durchführung ihrer internationalen Übereinkünfte
über die Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zuständige Behörde
an oder ändern bei Bedarf diese internationalen Übereinkünfte, um
sicherzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft mit der Übernahme
ihrer Aufgaben gemäß Artikel 75 Absatz 2 ihre Funktionen aufgrund
dieser Übereinkünfte wahrnehmen kann. ABSCHNITT 3
ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Artikel 60
Übermittlung
personenbezogener Daten an Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Vorbehaltlich von Einschränkungen nach dieser
Verordnung kann die Europäische Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten
direkt Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union übermitteln, soweit dies
für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft oder der
betreffenden Einrichtung oder Stelle der Union erforderlich ist. Artikel 61
Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen (1) Soweit dies für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft
personenbezogene Daten nur an eine Behörde eines Drittlandes oder an eine
internationale Organisation oder Interpol übermitteln: a) wenn die Kommission gemäß [den
Artikeln 25 und 31 der Richtlinie 95/46/EG] einen Beschluss erlassen hat,
dem zufolge das betreffende Drittland oder die betreffende internationale
Organisation oder ein verarbeitender Sektor innerhalb dieses Drittlands oder
dieser internationalen Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau
gewährleistet (Angemessenheitsbeschluss), oder b) auf der Grundlage einer internationalen
Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der
betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV, das
angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der
Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet. Eine derartige Datenübermittlung bedarf keiner
weiteren Genehmigung. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann zur
Durchführung solcher Übereinkünfte oder Angemessenheitsbeschlüsse
Arbeitsvereinbarungen schließen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann
der Europäische Staatsanwalt in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener
Daten an Drittländer oder internationale Organisationen genehmigen, wenn a) die Übermittlung der Daten zur Wahrung
der grundlegenden Interessen der Union, einschließlich ihrer finanziellen
Interessen, im Rahmen der Ziele der Europäischen Staatsanwaltschaft unbedingt
erforderlich ist, b) die Übermittlung der Daten zur Abwehr
einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt
erforderlich ist, c) die Übermittlung anderweitig für die
Wahrung eines wichtigen durch Unionsrecht oder einzelstaatliches Recht
anerkannten öffentlichen Interesses der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder
zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht
erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder d) die Übermittlung für die Wahrung
lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person
erforderlich ist. (3) Zudem kann der Europäische
Staatsanwalt im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei
entsprechenden Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der
Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen eine Kategorie von
Übermittlungen gemäß den Buchstaben a bis d für einen Zeitraum von höchstens
einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen. (4) Dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten werden die Fälle mitgeteilt, in denen Absatz 3
angewandt wurde. (5) Die Europäische Staatsanwaltschaft
kann verwaltungstechnische personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermitteln. KAPITEL IX
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 62
Rechtsstellung und
Arbeitsbedingungen (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. (2) Die notwendigen Bestimmungen über
die Unterbringung der Europäischen Staatsanwaltschaft im Sitzmitgliedstaat und
über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen
sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den
Europäischen Staatsanwalt, seine Vertreter und ihr Personal sowie deren
Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das
spätestens [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] zwischen der
Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. (3) Der Sitzmitgliedstaat der
Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen
für den Arbeitsablauf der Europäischen Staatsanwaltschaft, einschließlich eines
mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter
Verkehrsanbindungen. Artikel 63
Sprachenregelung (1) Die Verordnung Nr. 1[10] gilt für die in den
Artikeln 7 und 72 vorgesehenen Handlungen. (2) Die für die Tätigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft erforderlichen Übersetzungsleistungen werden
vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht. Artikel 64
Vertraulichkeit (1) Der Europäische Staatsanwalt, die
Stellvertreter und ihr Personal sowie die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte und ihr einzelstaatliches Personal sind verpflichtet, über alle
Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten,
Stillschweigen zu bewahren. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt für
alle Personen und alle Stellen, die mit der Europäischen Staatsanwaltschaft
zusammenarbeiten. (3) Die Geheimhaltungspflicht besteht
auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung
der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter. (4) Die Geheimhaltungspflicht gilt für
alle Informationen, die die Europäische Staatsanwaltschaft erhält, es sei denn,
die betreffenden Informationen sind bereits veröffentlicht oder der
Öffentlichkeit zugänglich. (5) Die Mitglieder und das Personal des
Europäischen Datenschutzbeauftragten sind verpflichtet, über alle Informationen,
von denen sie in Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu
bewahren. Artikel 65
Transparenz (1) Für Dokumente im Zusammenhang mit
den Verwaltungsaufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft gilt die Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001. (2) Der Europäische Staatsanwalt nimmt
binnen sechs Monaten nach Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft die
Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 an. (3) Gegen Entscheidungen der
Europäischen Staatsanwaltschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV
Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Union erhoben werden. Artikel 66
OLAF und der Europäische
Rechnungshof (1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von
Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] tritt die Europäische
Staatsanwaltschaft binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne
Untersuchungen des OLAF bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für
sämtliche Mitarbeiter der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten, nach dem
Muster im Anhang der Vereinbarung. (2) Der Europäische Rechnungshof ist
befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die
Unionsgelder von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhalten haben,
Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen. (3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen
und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[12]
Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Europäischen
Staatsanwaltschaft finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegen. (4) Unbeschadet der Absätze 1
bis 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen
Organisationen oder Interpol, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft Bestimmungen, die
den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche
Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten durchzuführen. Artikel 67
Sicherheitsvorschriften für
den Schutz von Verschlusssachen Die Europäische Staatsanwaltschaft wendet die
Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz
von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen
Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom[13] der Kommission festgelegt
sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die
Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen. Artikel 68
Verwaltungsuntersuchungen Die Verwaltungstätigkeit der Europäischen
Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß
Artikel 228 AEUV kontrolliert. Artikel 69
Allgemeine Haftungsregelung (1) Die vertragliche Haftung der
Europäischen Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den
betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel in einem von der Europäischen Staatsanwaltschaft geschlossenen
Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. (3) Im Bereich der außervertraglichen
Haftung ersetzt die Europäische Staatsanwaltschaft nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind,
unabhängig von einer Haftung nach Artikel 47 jeden von der Europäischen
Staatsanwaltschaft oder ihrem Personal in Ausübung ihres Amtes verursachten
Schaden, soweit er diesen zuzurechnen ist. (4) Absatz 3 gilt auch für einen
Schaden, der durch Verschulden eines Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts in
Ausübung seines Amtes verursacht wird. (5) Für Streitigkeiten über den
Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union
zuständig. (6) Die Gerichte der Mitgliedstaaten mit
Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung der Europäischen
Staatsanwaltschaft nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf
die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates[14]
bestimmt. (7) Die persönliche Haftung des
Personals der Europäischen Staatsanwaltschaft gegenüber dieser bestimmt sich
nach den Vorschriften des Statuts beziehungsweise den für sie geltenden
Beschäftigungsbedingungen. Artikel 70
Berichterstattung (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft
erstellt einen Jahresbericht über ihre allgemeinen Tätigkeiten. Sie übermittelt
diesen Bericht dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten sowie
dem Rat und der Kommission. (2) Der Europäische Staatsanwalt tritt
einmal jährlich vor dem Europäischen Parlament und dem Rat auf, um unter
Berücksichtigung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung über
die allgemeinen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft Bericht zu
erstatten. Auf Antrag tritt er auch vor der Kommission auf. (3) Die nationalen Parlamente können den
Europäischen Staatsanwalt oder die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte
auffordern, an einer Aussprache über die allgemeinen Tätigkeiten der
Europäischen Staatsanwaltschaft teilzunehmen. KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 71
Übergangsbestimmungen (1) Vor Wahrnehmung seiner Aufgaben
trifft der Europäische Staatsanwalt die für die Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft erforderlichen Maßnahmen. (2) Unbeschadet des Artikels 9
werden zwei der Stellvertreter des Europäischen Staatsanwalts per Los zu
bestimmt und zunächst für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. (3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Europäische Staatsanwaltschaft errichtet worden ist und ihre Aufgaben gemäß
Artikel 75 Absatz 2 übernommen hat, bleiben die Mitgliedstaaten
zuständig. Die Europäische Staatsanwaltschaft übt ihre Zuständigkeit in Bezug
auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach diesem
Zeitpunkt begangen wurden. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann ihre
Zuständigkeit auch in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten
ausüben, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, wenn keine zuständige
einzelstaatliche Behörde bereits diesbezügliche Ermittlungen oder
Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet hat. Artikel 72
Verwaltungsvorschriften und
Programmdokumente Der Europäische Staatsanwalt a) nimmt jährlich das Programmdokument
mit dem Jahres- und dem Mehrjahresarbeitsprogramm der Europäischen
Staatsanwaltschaft an; b) verabschiedet eine Strategie zur
Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken
steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen
berücksichtigt; c) erlässt Vorschriften über die
Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten der Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte; d) erlässt Vorschriften zu Status,
Leistungskriterien, Rechten und Pflichten der Stellvertreter und der
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte sowie zur Rotation der Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte zur Durchführung des Artikels 7; e) erlässt Vorschriften für Vergleiche
gemäß Artikel 29 und die Modalitäten für die Berechnung der zu zahlenden
Geldstrafe; f) erlässt Vorschriften über die
Modalitäten eines Feedbacks an Personen oder Stellen, die der Europäischen
Staatsanwaltschaft Informationen übermittelt haben; g) erlässt Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf die Tätigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft; h) erlässt Durchführungsvorschriften
gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 73
Mitteilungen Jeder Mitgliedstaat benennt die für die
Anwendung des Artikels 6 Absatz 6, des Artikels 13
Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 2 und des Artikels 26
Absatz 4 zuständigen Behörden. Die Angaben zu den benannten Behörden sowie
etwaige spätere Änderungen werden gleichzeitig dem Europäischen Staatsanwalt,
dem Rat und der Kommission mitgeteilt. Artikel 74
Überprüfungsklausel (1) Spätestens [fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat ihren Bewertungsbericht über die Anwendung dieser
Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit Legislativvorschlägen, vor. Der Bericht
enthält ihre Erkenntnisse dazu, ob eine Ausdehnung der Befugnisse der
Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere Straftaten im Einklang mit
Artikel 86 Absatz 4 AEUV praktikabel und ratsam ist. (2) Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat Legislativvorschläge vor, wenn sie zu dem Schluss
gelangt, dass ausführlichere Vorschriften über die Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft, ihre Aufgaben oder das für ihre Tätigkeit geltende
Verfahren erforderlich sind. Sie kann dem Europäischen Rat die Ausdehnung der
Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft im Einklang mit Artikel 86
Absatz 4 AEUV empfehlen. Artikel 75
Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft
übernimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der
Kommission auf Vorschlag des Europäischen Staatsanwalts nach Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft festzulegen ist. Der Beschluss der Kommission
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident Anhang Kategorien personenbezogener Daten 1. a) Name, Geburtsname, Vornamen
und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; b) Geburtsdatum und -ort; c) Staatsangehörigkeit; d) Geschlecht; e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der
betreffenden Person; f) Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse,
Ausweispapiere, Passdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern; g) Informationen über juristische Personen,
falls sie Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen
umfassen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden; h) Bankkonten und Konten bei anderen
Finanzinstitutionen; i) Beschreibung und Art der zur Last
gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung der Taten und
Stand der Ermittlungen; j) Aspekte des Sachverhalts, die auf die
internationale Ausdehnung des Falls schließen lassen; k) Einzelheiten über eine vermutete
Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation; l) Telefonnummern, E-Mail-Adressen,
Verbindungs- und Standortdaten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Daten,
die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind; m) Fahrzeugregisterdaten; n) aus dem nicht codierenden Teil der DNA
ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke. 2. a) Name, Geburtsname, Vornamen
und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; b) Geburtsdatum und -ort; c) Staatsangehörigkeit; d) Geschlecht; e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der
betreffenden Person; f) Beschreibung und Art des sie
betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts
und Stand der Ermittlungen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur Politikbereich:
Justiz Tätigkeit:
Titel 33 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Beitrag
zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und
zur Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums sowie zur Stärkung des
Vertrauens der Bürger und Unternehmen der EU in die Institutionen der Union bei
gleichzeitiger Wahrung aller in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Grundrechte. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 2: Ausbau der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen und somit Beitrag zur Schaffung eines echten
europäischen Rechtsraums (im Rahmen des übergeordneten Ziels Nr. 2:
Stärkung des Vertrauens in den europäischen Rechtsraum) ABM/ABB-Tätigkeiten 33
03: Justiz (Zivil- und Handelssachen) 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dürfte dazu führen, dass die
finanziellen Interessen der Union besser geschützt werden. Außerdem ist zu
erwarten, dass mehr Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen
strafrechtlich verfolgt werden, es zu mehr Verurteilungen kommt, mehr
rechtswidrig erlangte Mittel wieder eingezogen werden und die Abschreckung
verstärkt wird. Darüber hinaus wird die Unabhängigkeit der Europäischen
Staatsanwaltschaft gewährleisten, dass die Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf die entsprechenden Straftaten ohne
direkten Einfluss der einzelstaatlichen Behörden vorangebracht werden. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Zahlenmäßige
und prozentuale Zunahme erfolgreicher strafrechtlicher Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Zwar
sind sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten zum Schutz des Haushalts der
Union verpflichtet, de facto hat aber die Union kaum Kontrolle über die
Ausgaben der Mitgliedstaaten und praktisch keine Befugnis, in Fällen
kriminellen Missbrauchs von EU-Mitteln tätig zu werden. Der überwiegende Teil
der EU-Haushaltsmittel wird von einzelstaatlichen Behörden verwaltet (dies gilt
beispielsweise für die Vergabe von aus dem EU-Haushalt finanzierten
Finanzhilfen im Rahmen öffentlicher Aufträge); für strafrechtliche Ermittlungen
oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf Straftaten zu Lasten des
Unionshaushalts sind die Mitgliedstaaten zuständig. Strafrechtliche
Ermittlungen im Zusammenhang mit Betrugsdelikten und sonstigen Straftaten zu
Lasten des EU-Haushalts werden oftmals durch divergierende
Rechtsvorschriften und ungleiche Durchsetzungsbemühungen in den
Mitgliedstaaten behindert. Die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden,
Staatsanwälte und Richter in den Mitgliedstaaten beschließen im Einklang mit
den Prioritäten der nationalen Strafrechtspolitik und auf der Grundlage
der einzelstaatlichen strafrechtlichen Befugnisse und Verfahrensvorschriften,
ob und inwiefern sie zum Schutz des Unionshaushalts intervenieren. Folglich
sind in den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede beim Niveau
des Schutzes der finanziellen Interessen der Union festzustellen. Die
Tatsache, dass die Quote erfolgreicher Strafverfolgungsmaßnahmen bei Straftaten
zu Lasten des EU-Haushalts in der EU von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
erheblich variiert (von 19 % bis 91 %[15]), macht deutlich, dass der
derzeitige Schutzmechanismus Lücken aufweist und Korrekturmaßnahmen
erforderlich sind. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der
Mehrwert einer Europäischen Staatsanwaltschaft beruht im Wesentlichen darauf,
dass mehr Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union strafrechtlich
verfolgt werden. Die
Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft würde dazu beitragen, den
Ressourceneinsatz und den Informationsaustausch zu verbessern, was eine
Voraussetzung dafür ist, dass in Bezug auf die entsprechenden Straftaten
erfolgreiche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt werden
können. Dies wiederum würde bei diesen Straftaten generell zu einer besseren
Durchsetzung der Rechtsvorschriften führen und die Präventivwirkung
(Abschreckung) für potenzielle Straftäter verstärken. Die Europäische
Staatsanwaltschaft könnte Ermittlungs- und Strafverfolgungsressourcen je nach
Bedarf bündeln, was eine wirksamere Strafverfolgung auf europäischer und
nationaler Ebene ermöglichen würde. Die
Europäische Staatsanwaltschaft wird die Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten leiten und wirksam
koordinieren sowie Probleme aufgrund von Unterschieden in den
Rechtsordnungen lösen. Das derzeitige von Eurojust und Europol unterstützte
System, wonach die Mitgliedstaaten allein für solche Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig sind, reicht nicht aus, um das erhebliche
Ausmaß entsprechender Straftaten und des damit verbundenen Schadens bewältigen
zu können. Es
muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die begrenzten finanziellen
Ressourcen der Union im Interesse der EU-Bürger verwendet und besser vor Betrug
geschützt werden; auch für die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und für das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die Union ist dies unerlässlich. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Auf
nationaler Ebene ist der Informationsaustausch zu mutmaßlichen
Straftaten im Zusammenhang mit EU-Geldern zwischen den für Überwachung und
Kontrolle zuständigen Behörden, den mit Verwaltungsuntersuchungen befassten
Stellen und den Strafverfolgungsbehörden oftmals unzureichend. Dies ist
teilweise auf Lücken in den oben erwähnten Verfahrensvorschriften
zurückzuführen, die effiziente bereichsübergreifende Untersuchungen, an denen
sowohl Justiz- als auch Verwaltungs-, Zoll- und Steuerbehörden der
Mitgliedstaaten beteiligt sind, erschweren. Die Stellen, die die Auszahlung von
EU-Mitteln verwalten und kontrollieren, sind mitunter ausschließlich darauf
bedacht, die entsprechenden Gelder im Wege verwaltungs- und zivilrechtlicher
Verfahren zurückzuerlangen, auch wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine
strafbare Handlung begangen wurde. Dies kann dazu führen, dass die
Strafverfolgung und somit auch die Abschreckung und Generalprävention
vernachlässigt werden. Die
Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der EU wird zudem dadurch beeinträchtigt, dass
Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte nicht in allen Fällen Informationen
über Straftaten an ihre Kollegen in anderen Mitgliedstaaten oder an Eurojust
oder Europol weiterleiten. Trotz
der Anstrengungen von EU-Einrichtungen wie Eurojust und Europol funktionieren
darüber hinaus die herkömmlichen Formen der internationalen Zusammenarbeit über
Rechtshilfeersuchen oder gemeinsame Ermittlungsgruppen häufig nicht gut genug,
um eine wirksame Untersuchung und Verfolgung dieser Straftaten zu ermöglichen.
Rechtshilfeersuchen werden oft sehr spät beantwortet und die Polizei- und
Justizbehörden stoßen aufgrund von Sprachproblemen und Unterschieden in den
Rechtsordnungen in der Praxis auf Schwierigkeiten, wenn sie mit Kollegen im
Ausland Kontakt aufnehmen und zusammenarbeiten wollen. In einigen Staaten hat
eine langsame und ineffiziente internationale Zusammenarbeit häufig dazu
geführt, dass Fälle wegen abgelaufener Verjährungsfristen nicht weiterverfolgt
werden konnten. Des Weiteren sind die Fälle, die die finanziellen Interessen
der EU betreffen, recht komplex. Was
die Zusammenarbeit auf Unionsebene anbelangt, so fielen die Erfahrungen
bei der Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und dem OLAF gemischt aus. Eurojust und Europol erhalten nicht
immer die Informationen, die sie benötigen, um die Mitgliedstaaten unterstützen
zu können. Nach Maßgabe von Artikel 7 des zweiten Protokolls zum
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften unterstützt das OLAF die Mitgliedstaaten durch fachspezifische
technische und operative Hilfe. Gleichzeitig gelten für die Durchführung von
OLAF-Untersuchungen bestimmte Bedingungen, einschließlich der anzuwendenden
Datenschutzvorschriften; dies betrifft insbesondere die Übermittlung von
Informationen an die einzelstaatlichen Justizbehörden. Daher wurde gelegentlich
die Zusammenarbeit mit dem OLAF kritisiert, wobei vor allem beanstandet wurde,
dass es mitunter lange dauert, bis das OLAF den einzelstaatlichen
Staatsanwälten Informationen zuleitet. Einige Mitgliedstaaten schränken
außerdem aus Gründen der gerichtlichen Geheimhaltung die Zusammenarbeit mit
nicht gerichtlichen Stellen wie dem OLAF ein. Die
Jahresstatistiken des OLAF belegen, dass die Fälle, die an die
einzelstaatlichen Ermittlungs- und Justizbehörden weitergeleitet werden, in der
EU nicht gleichermaßen effektiv und effizient verfolgt werden. In seinem
elften Tätigkeitsbericht analysierte das OLAF die justiziellen Folgemaßnahmen
der Mitgliedstaaten in Bezug auf seine Fälle in einem Zeitraum von zwölf Jahren
und stellte dabei „erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Fähigkeit der
einzelnen Länder zur Erwirkung eines Urteils in gerichtlichen Untersuchungen im
Zusammenhang mit dem EU-Haushalt innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ fest.
Die Tatsache, dass die durchschnittliche Strafverfolgungsrate unter 50 %
liegt, lässt darauf schließen, dass sich insgesamt bei Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten nur sehr schwer Effizienz
erzielen lässt. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Vorgeschlagene Betrugsbekämpfungsrichtlinie Die
derzeitigen Maßnahmen der Union zum Schutz ihrer finanziellen Interessen
umfassen Verwaltungsuntersuchungen, Kontrollen und Rechnungsprüfungen sowie
Legislativmaßnahmen, darunter der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über
die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der
Europäischen Union gerichtetem Betrug. Mit diesen Maßnahmen werden jedoch nicht
die Mängel angegangen, die in Bezug auf die Untersuchung und Verfolgung von
Straftaten im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU
festgestellt wurden. Eurojust Eurojust
kann lediglich Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen koordinieren und
fördern sowie den Informationsaustausch unterstützen. Weigert sich ein Mitgliedstaat,
in einem Fall zu ermitteln oder die Strafverfolgung einzuleiten, kann Europol
ihn nicht zwingen, dies zu tun. Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind
häufig nicht befugt, für wirksame Folgemaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu
sorgen. Wenn sie dazu befugt sind, machen sie in der Regel nicht von den ihnen
aus den nationalen Rechtsvorschriften erwachsenden Befugnissen Gebrauch – die
meisten Entscheidungen über derartige Fragen werden im Konsens getroffen. Zusammen
mit dem Vorschlag über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird
ein Vorschlag über die Reform von Eurojust vorgelegt, mit dem eine
Anpassung an das von Rat, Europäischem Parlament und Kommission vereinbarte
gemeinsame Konzept für die EU-Agenturen vorgenommen und eine Verbindung
zwischen Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft hergestellt wird.
Diese Reform könnte zu einem effizienteren Informationsaustausch und einer
besseren Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden führen. Es
gibt Fälle und es wird immer Fälle geben, in denen sowohl die Europäische
Staatsanwaltschaft als auch Eurojust eingeschaltet werden müssen, insbesondere
wenn die Beschuldigten sowohl an Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union als auch an anderen Formen der Kriminalität beteiligt
sind. Dies bedeutet, dass eine kontinuierliche enge Zusammenarbeit erforderlich
sein wird. Zur Gewährleistung einer solchen Zusammenarbeit wurden in beide
Verordnungen Bestimmungen aufgenommen, wonach die Europäische Staatsanwaltschaft
beantragen kann, dass Eurojust oder seine nationalen Mitglieder in einem
bestimmten Fall intervenieren, koordinierend tätig werden oder anderweitig von
ihren Befugnissen Gebrauch machen. Außerdem
ist vorgesehen, dass Eurojust der Europäischen Staatsanwaltschaft in
Verwaltungsangelegenheiten wie Personal-, Finanz- und IT-Fragen auf
Nullkostenbasis praktische Unterstützung leistet. Dieser Ansatz bewirkt
erhebliche Synergien. Beispielsweise kann die Europäische Staatsanwaltschaft
die IT-Infrastruktur von Eurojust, einschließlich des Fallbearbeitungssystems,
der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index, für ihre eigenen Fälle
nutzen. Die Einzelheiten dieser Regelung werden in einer Vereinbarung zwischen
der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust festgelegt. OLAF Derzeit
führt das OLAF Verwaltungsuntersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen
der EU durch. Es verfügt über spezialisiertes Personal mit solider Erfahrung in
der Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden. Viele
Mitglieder des OLAF-Personals waren zuvor in Strafverfolgungs- und
Justizbehörden ihres Landes (als Bedienstete von Polizei, Zoll oder
Staatsanwaltschaft) tätig. Unter
Berücksichtigung der Erfahrung der OLAF-Bediensteten mit der Durchführung von
Verwaltungsuntersuchungen und zur Vermeidung von Doppelarbeit im Rahmen von
verwaltungs- und strafrechtlichen Untersuchungen würde daher ein Teil der
Ressourcen des OLAF für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
eingesetzt. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nutzung der derzeitigen
Netze, die das OLAF im Laufe der Jahre im Zusammenhang mit Untersuchungen in
Betrugsfällen aufgebaut hat. Darüber hinaus würde das OLAF zur Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft beitragen, indem es spezielle Unterstützung zur
Erleichterung kriminaltechnischer Analysen leistet und technische und operative
Hilfe bei Untersuchungen und der Erbringung von Beweisen in Strafverfahren
wegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gewährt. Ein
Vorschlag zur Änderung der Verordnung 1073/1999 über die Untersuchungen des
OLAF (Reform des OLAF) ist derzeit Gegenstand interinstitutioneller
Verhandlungen. Dieser Vorschlag trägt zwar dazu bei, den Informationsaustausch
zwischen dem OLAF und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
sowie mit den Mitgliedstaaten zu verbessern und effizientere
Entscheidungsstrukturen für das OLAF sowie eine Reihe von Verfahrensgarantien
für die von Untersuchungen betroffenen Personen einzuführen, stattet das OLAF aber
nicht mit zusätzlichen Handlungsinstrumenten, insbesondere strafrechtlichen
Ermittlungsbefugnissen, aus. Europol Die
Rolle von Europol beschränkt sich auf die Bereitstellung von Erkenntnissen und
Unterstützung für einzelstaatliche Strafverfolgungsmaßnahmen. Es kann weder
dafür sorgen, dass seine Analysen Folgemaßnahmen in den Mitgliedstaaten nach
sich ziehen, noch einzelstaatliche Ermittlungen leiten. Außerdem begrenzt der
AEUV die Befugnisse von Europol. Nach Artikel 88 AEUV kann Europol nicht
unabhängig bei Straftaten ermitteln und darf operative Maßnahmen nur in
Verbindung und in Absprache mit den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden
ergreifen. Die Unterstützungsfunktionen von Europol sind gewiss wichtig, aber
kein Ersatz für die Befugnis, bei kriminellen Handlungen unabhängig zu
ermitteln. Im
März 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über
Europol an, der vor allem darauf abzielt, die Kompetenzen von Europol an
den AEUV anzupassen und aus Europol einen Knotenpunkt des Informationsaustauschs
zu machen und ihm gleichzeitig neue Aufgaben auf dem Gebiet der Fortbildung zu
übertragen. Er sieht keine polizeilichen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbefugnisse im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen
der EU vor. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
¨ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Anlaufphase von 2017 bis 2023, –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung Direkte Verwaltung
durch die Kommission –
durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres
Personals in den Delegationen der Union –
durch Exekutivagenturen ¨ geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten X indirekte Verwaltung
durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
X Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und
209 der Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Europäische Staatsanwaltschaft erstellt einen Jahresbericht über ihre
Tätigkeiten. Der Europäische Staatsanwalt tritt einmal jährlich vor dem
Europäischen Parlament und dem Rat auf, um unter Berücksichtigung der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung über die Ergebnisse und
Prioritäten der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Europäischen
Staatsanwaltschaft Bericht zu erstatten. Der
Europäische Staatsanwalt oder die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte
können außerdem aufgefordert werden, den nationalen Parlamenten Informationen
bereitzustellen. Darüber
hinaus bewertet die Europäische Kommission binnen fünf Jahren nach
Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft die Durchführung der Verordnung; dabei prüft sie auch, ob
eine Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere
Straftaten im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 AEUV praktikabel
und ratsam ist. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Ermittlungs-
und Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich derjenigen, die auf
Durchsetzungsbefugnissen basieren, sind sensible Maßnahmen, die sich zum Teil
auf Menschenrechte auswirken und daher Schadenersatzklagen auslösen können. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten in laufenden Ermittlungen kann ebenfalls
Grund für Schadenersatzklagen sein, sofern sie rechtswidrig erfolgt. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Nach
dem üblichen Entlastungsverfahren ist die Europäische Staatsanwaltschaft
unter anderem verpflichtet, –
die vorläufigen Rechnungsabschlüsse dem
Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln, –
die endgültigen Rechnungsabschlüsse dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu
übermitteln, –
dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle
Informationen zu übermitteln, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des
Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. Wenn
die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Tätigkeit aufgenommen hat, gilt in
Bezug auf die Betrugsbekämpfung und die Rechnungsprüfungen durch den
Europäischen Rechnungshof Folgendes: –
Die Europäische Staatsanwaltschaft tritt der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und
erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der
Europäischen Staatsanwaltschaft gelten, nach dem Muster im Anhang der
Vereinbarung. –
Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen
Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der
Europäischen Staatsanwaltschaft erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von
Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen. –
Das OLAF kann gemäß den in den geltenden
EU-Vorschriften festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Europäischen Staatsanwaltschaft
gewährten Finanzhilfen oder von ihr finanzierten Verträgen Unregelmäßigkeiten
zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. –
Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern und
internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft enthalten
Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich
ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Verabschiedung
einer Strategie zur Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu
den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden
Maßnahmen berücksichtigt. Erlass
von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten von
Mitgliedern des Personals. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Aus-gaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………...……….] || GM/NGM ([16]) || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || || || || || || · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Aus-gaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 33 03 YY YY Europäische Staatsanwaltschaft (EStA) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht (in Preisen von
2013) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft EStA[17] || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Titel 1[18] || Verpflichtungen || (1) || 1,393 || 4,144 || 6,895 || 11,039 || 23,471 Zahlungen || (2) || 1,393 || 4,144 || 6,895 || 11,039 || 23,471 Titel 2[19] || Verpflichtungen || (1a) || 0,099 || 0,194 || 0,293 || 0,487 || 1,073 Zahlungen || (2 a) || 0,099 || 0,194 || 0,293 || 0,487 || 1,073 Titel 3[20] || Verpflichtungen || (3 a) || 1,052 || 2,455 || 3,507 || 4,558 || 11,572 || Zahlungen || (3b) || 1,052 || 2,455 || 3,507 || 4,558 || 11,572 Mittel INSGESAMT für die EStA || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 2,544 || 6,793 || 10,695 || 16,084 || 36,116 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: JUST || Personalausgaben || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,680 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0.050 || 0.050 || 0,050 || 0,200 GD JUST INSGESAMT || Mittel || 0,220 || 0,220 || 0,220 || 0,220 || 0,880 Personalausgaben || 0,131 || 0,131 || 0.131 || 0,131 || 0,524 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,200 OLAF INSGESAMT || Mittel || 0,181 || 0,181 || 0,181 || 0,181 || 0,724 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,401 || 0,401 || 0,401 || 0,401 || 1,604 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 2,945 || 7,194 || 11,096 || 16,485 || 37,720 Zahlungen || 2,945 || 7,194 || 11,096 || 16,485 || 37,720 Kürzungen zur Erzielung von Kosteneffizienz in Bezug auf die Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben Kürzung in Rubrik 5 (OLAF) || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Titel 1[21] || Verpflichtungen || (1) || -1,393 || -4,144 || -6,895 || -11,039 || -23,471 Zahlungen || (2) || -1,393 || -4,144 || -6,895 || -11,039 || -23,471 Titel 2[22] || Verpflichtungen || (1a) || -0,099 || -0,194 || -0,293 || -0,487 || -1,073 Zahlungen || (2 a) || -0,099 || -0,194 || -0,293 || -0,487 || -1,073 Titel 3[23] || Verpflichtungen || (3 a) || -0,350 || -1,051 || -1,401 || -1,750 || -4,552 || Zahlungen || (3b) || -0,350 || -1,051 || -1,401 || -1,750 || -4,552 Kürzungen in Rubrik 5 INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3a || -1,842 || -5,389 || -8,589 || -13,276 || -29,096 Während der Anlaufphase wird jede
Personalaufstockung der EStA in Form von Mitteln oder VZÄ durch einen demselben
Mittelbetrag oder derselben VZÄ-Anzahl entsprechenden Personalabbau im OLAF kompensiert.
Differenz, d. h. Kosten im
Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen der Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte (Titel 3) || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || Verpflichtungen || (1) || 0,702 || 1,404 || 2,106 || 2,880 || 7,020 Zahlungen || (2) || 0,702 || 1,404 || 2,106 || 2,880 || 7,020 Hierbei handelt es sich um die Kosten für 9,
18, 27 bzw. 36 Abgeordnete Europäische Staatsanwälte (berechnet als VZÄ). Diese Kosten müssen im Rahmen von Titel 3
oder durch Kürzungen in anderen Einrichtungen oder Stellen gedeckt werden.
3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Mittel [der Einrichtung] –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: – Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) zu Preisen von 2013
Ziele und Ergebnisse ò || || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || ERGEBNISSE || Art || Durchschnittskosten || Anzahl [24] || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten || EINZELZIEL Nr. 1 Schutz der finanziellen Interessen Ermittlungen || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Fälle Anzahl der Fälle || 0,0083 || 184 || 1,526 || 491 || 4,076 || 773 || 6,417 || 1163 || 9,650 || || 21,669 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 1,526 || || 4,076 || || 6,417 || || 9,650 || || 21,669 || EINZELZIEL Nr. 2 Schutz der finanziellen Interessen Strafverfolgungsmaßnahmen || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Fälle || 0,0083 || 92 || 0,763 || 246 || 2,038 || 387 || 3,208 || 581 || 4,825 || || 10,834 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 0,763 || || 2,038 || || 3,208 || || 4,825 || || 10,834 || EINZELZIEL Nr.3 Zusammenarbeit mit Anderen || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || 0,0083 || 31 || 0,254 || 82 || 0,679 || 129 || 1,069 || 194 || 1,608 || || 3,610 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 0,254 || || 0,679 || || 1,069 || || 1,608 || || 3,610 || GESAMTKOSTEN || || 2,543 || || 6,793 || || 10,694 || || 16,083 || || 36,113[25] || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen der EStA 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden
die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: Humanressourcen || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen) || 18 || 36 || 54 || 90 - davon AD || 12 || 24 || 36 || 60 - davon AST || 6 || 12 || 18 || 30 Externes Personal (VZÄ) || 6 || 11 || 17 || 28 - davon Vertragsbedienstete || 5 || 9 || 14 || 23 - davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || 1 || 2 || 3 || 5 Personal insgesamt || 24 || 47 || 71 || 118 in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Humanressourcen || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Im Stellenplan vorgesehene Planstellen || 1,179 || 3,537 || 5,895 || 9,432 || 20,043 - davon AD || 0,786 || 2,358 || 3,930 || 6,288 || 13,362 - davon AST || 0,393 || 1,179 || 1,965 || 3,144 || 6,681 Externes Personal || 0,214 || 0,607 || 1,000 || 1,607 || 3,428 - davon Vertragsbedienstete || 0,175 || 0,490 || 0,805 || 1,295 || 2,765 - davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || 0,039 || 0,117 || 0,195 || 0,312 || 663 Personal insgesamt || 1,393 || 4,144 || 6,895 || 11,039 || 23,471
Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der zuständigen GD –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder
höchstens bis zu einer Dezimalstelle) || || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 33 01 01 01 Personal JUST || 1,3 || 1.3 || 1,3 || 1,3 || || 24 01 07 00 01 01 Personal OLAF || 1 || 1 || 1 || 1 || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || INSGESAMT || 2,3 || 2,3 || 2,3 || 2,3 || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beamte und Zeitbedienstete || Politische Folgemaßnahmen und Beratung der EStA, Beratung der EStA in Haushalts- und Finanzangelegenheiten und tatsächliche Auszahlung des Zuschusses, Entlastung, Verfahren für den Haushaltsplanentwurf Externes Personal || Entfällt. Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ
sind im Anhang (Abschnitt 3) anzugeben. Während der Anlaufphase wird jede
Personalaufstockung der EStA in Form von Mitteln oder VZÄ durch einen demselben
Mittelbetrag oder derselben VZÄ-Anzahl entsprechenden Personalabbau im OLAF
kompensiert. Personalabbau im OLAF || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen) || -18 || -36 || -54 || -90 - davon AD || -12 || -24 || -36 || -60 - davon AST || -6 || -12 || -18 || -30 Externes Personal (VZÄ) || -6 || -11 || -17 || -28 - davon Vertragsbedienstete || -5 || -9 || -14 || - 23 - davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || -1 || -2 || -3 || -5 Personal insgesamt || -24 || -47 || -71 || -118 in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) in Preisen von 2013 Reduzierung von Personalausgaben für das OLAF || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Im Stellenplan vorgesehene Planstellen || -1,179 || -3,537 || -5,895 || -9,432 || -20,043 - davon AD || -0,786 || -2,358 || -3,930 || -6,288 || -13,362 - davon AST || -0,393 || -1,179 || -1,965 || -3,144 || -6,681 Externes Personal || -0,214 || -0,607 || -1,000 || -1,607 || -3,428 - davon Vertragsbedienstete || -0,175 || -0,490 || -0,805 || -1,295 || -2,765 - davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) || -0,039 || -0,117 || -0,195 || -0,312 || -663 Personalausgaben insgesamt 24,0107 || -1,393 || -4,144 || -6,895 || -11,039 || -23,471 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme
des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. Um der Kürzung
des OLAF-Stellenplans Rechnung zu tragen, sollte die Rubrik 5 gekürzt
werden. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzie-rende Organisation || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || 3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
auf die Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
X auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Artikel XX || || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. […] Bitte geben Sie an,
wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Die
Einnahmen werden aus sogenannten „Vergleichsgebühren“ bestehen, die unmittelbar
in den EU-Haushalt fließen sollten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können keine
zuverlässigen Zahlenangaben gemacht werden. [1] Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der
Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012) 363 final vom
11. Juli 2012). [2] Vgl.
Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen
Staatsanwaltschaft (KOM(2001) 715 endg. vom 11. Dezember 2001)
und Follow-up-Mitteilung dazu (KOM(2003) 128 endg. vom 19. März
2003). [3] Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der
Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012) 363 final vom
11. Juli 2012). [4] ABl.
L 280 vom 26.10.2010, S. 1. [5] ABl.
L 142 vom 1.6.2012, S. 1. [6] ABl.
L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [7] Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). [8] ABl.
L 348 vom 24.12.2008, S. 130. [9] Verordnung
Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) des Rates vom 18. Dezember 1961 über
das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385), geändert
insbesondere durch die Verordnung 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968
(ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) mit späteren Änderungen. [10] ABl. L 17
vom 6.10.1958, S. 385. [11] ABl. L 136
vom 31.5.1999, S. 1. [12] ABl. L 292
vom 15.11.1996, S. 2. [13] ABl. L 317
vom 3.12.2001, S. 1. [14] ABl. L 12
vom 16.1.2001, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird mit Wirkung
vom 10.1.2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 ersetzt. [15] Jahresbericht
der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Union – Betrugsbekämpfung (COM(2012) 408). [16] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [17] Berücksichtigt
sind nur das Ermittlungs- und Strafverfolgungspersonal, für das die
entsprechenden Kosten berechnet werden. Die unterstützenden
Verwaltungsstrukturen werden von Eurojust auf Nullkostenbasis bereitgestellt. [18] Eine
schrittweise Einstellung (10 % - 20 % - 30 % - 40 % - 50 % - 75 % - 100 %) ist
vorgesehen. [19] Es
wird davon ausgegangen, dass der Sitzmitgliedstaat ein Gebäude bereitstellt und
für dessen erste Ausstattung mit sämtlichem Büro-, IT- und Sicherheitsgerät
Sorge trägt. Berücksichtigt sind hier nur die Nutzkosten und die IKT-Kosten pro
Quadratmeter. Sollte der Sitzmitgliedstaat diesen Vorgaben nicht nachkommen,
muss dieser Titel überarbeitet werden. [20] Die
Berechnungen für diesen Titel stützen sich auf die Erfahrungen des OLAF in
Bezug auf seine Untersuchungstätigkeit. Neben den Kosten im Zusammenhang mit
den Dienstleistungsverträgen mit bis zu 36 VZÄ sind die Abgeordneten Europäischen
Staatsanwälte mit einem veranschlagten Gehalt in Höhe von 80 % des Gehalts
für eine AD-10-Stelle berücksichtigt. Folgende schrittweise Ernennung der
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte ist vorgesehen: 50 % - 75 % -
100 %. [21] Eine
schrittweise Einstellung (10 % - 20 % - 30 % - 40 % - 50 % - 75 % - 100 %) ist
vorgesehen. [22] Es
wird davon ausgegangen, dass der Sitzmitgliedstaat ein Gebäude bereitstellt und
für dessen erste Ausstattung mit sämtlichem Büro-, IT- und Sicherheitsgerät
Sorge trägt. Berücksichtigt sind hier nur die Nutzkosten und die IKT-Kosten pro
Quadratmeter. Sollte der Sitzmitgliedstaat diesen Vorgaben nicht nachkommen,
muss dieser Titel überarbeitet werden. [23] Die
Berechnungen für diesen Titel stützen sich auf die Erfahrungen des OLAF in
Bezug auf seine Untersuchungstätigkeit. Neben den Kosten im Zusammenhang mit
den Dienstleistungsverträgen mit bis zu 36 VZÄ sind die Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte mit einem veranschlagten Gehalt in Höhe von
80 % des Gehalts für eine AD-10-Stelle berücksichtigt. Folgende
schrittweise Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte ist
vorgesehen: 50 % - 75 % - 100 %. Da die Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden,
könnten diese Prozentzahlen nicht erreicht werden. –
[24] Die Anzahl der Fälle basiert auf den Annahmen, die in der
Folgenabschätzung zum Vorschlagsentwurf analysiert werden. [25] Die
Abweichung der Gesamtkosten gegenüber dem unter Abschnitt 3.2.1
angegebenen Betrag von 36,116 Mio. EUR ergibt sich aufgrund der
Rundungsregeln.