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Asiakirja 52013PC0527

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

    /* COM/2013/0527 final - 2013/0252 (NLE) */

    52013PC0527

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben /* COM/2013/0527 final - 2013/0252 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Am 27. September 2012 entschied der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich AG/Hauptzollamt Aachen, British Sugar plc/Rural Payments Agency, Tereos/Directeur général des douanes et droits indirects (das „Jülich-II“-Urteil), die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 für nichtig zu erklären.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009, die durch das Urteil vom 27. September 2012 in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt wurde, waren nachträglich die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 berichtigt worden, die die Kommission zuvor festgesetzt hatte, nach dem der Gerichtshof der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, Nr. 1775/2004, Nr. 1686/2005 und Nr. 164/2007 mit seinem Urteil vom 8. Mai 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Zuckerfabrik Jülich und andere („Jülich I“) und mit dem anschließenden Beschluss vom 6. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07, SAFBA und andere („SAFBA“) für nichtig erklärt hatte.

    Die Kommission hatte die Abgaben für die betreffenden Wirtschaftsjahre ursprünglich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker („die Grundverordnung“) festgesetzt, die für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 eine Selbstfinanzierungsregelung des Zuckersektors durch flexible Produktionsabgaben vorsah.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 stützte sich die gemeinsame Marktorganisation für Zucker auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen quotengebundenen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind.

    Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wurde gewährleistet, indem von den Erzeugern eine Grundproduktionsabgabe auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung, begrenzt auf 2 % des Interventionspreises für Weißzucker, sowie eine B-Abgabe auf die B-Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5% des vorgenannten Preises erhoben wird. Für den Fall, dass das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors in jedem Wirtschaftsjahr mit diesen Abgaben nicht erreicht werden konnte, sah die Grundverordnung eine von den Erzeugern zu erhebende Ergänzungsabgabe vor. In Artikel 15 der Grundverordnung waren alle Elemente festgelegt, die bei der Berechnung der Abgaben zu berücksichtigen waren.

    Der Gerichtshof hat in seinen obengenannten Urteilen die Produktionsabgabenregelung und den Grundsatz, dass die Zuckererzeuger die volle finanzielle Verantwortung für die in jedem Wirtschaftsjahr erlittenen Verluste tragen mussten, die sich aus dem Absatz des Teils der quotengebundenen Erzeugung, der über den Verbrauch in der Europäischen Union hinausgeht, ergeben und sie folglich eine von der Kommission festzusetzende Abgabe auf ihre quotengebundene Erzeugung zahlen mussten, um die Verluste in den Wirtschaftsjahren 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 abzudecken, nicht in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Kommission die jährlichen Abgaben für den betreffenden Zeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 mehrmals falsch berechnet hat. Schließlich stellte er fest, dass die Methode, nach der die Kommission die Abgaben in ihrer Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 festgesetzt hat, insofern falsch war, als die Kosten zu hoch veranschlagt und die Zuckererzeuger folglich zu hoch belastet wurden.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Rechtssuchende wegen der Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 Anspruch auf Erstattung der in dem betreffenden Zeitraum von den Mitgliedstaaten zu Unrecht erhobenen Produktionsabgabe und der auf diese Beträge erhobenen Zinsen haben.

    Das Urteil lässt ein Rechtsvakuum in Bezug auf den genauen Betrag der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006. Um dem Urteil nachzukommen, sollten die für diese Wirtschaftsjahre festgesetzten Abgaben daher rückwirkend durch neue ersetzt werden, die nach der vom Gerichtshof für gültig erklärten Methode zu berechnen sind.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die Kommission hat den Mitgliedstaaten mehrere Arbeitsunterlagen zur Bestimmung der berichtigten Zuckerabgaben und zum Vorgehen im Anschluss an das Gerichtsurteil vom 27. September 2012 vorgelegt. Diese Arbeitsunterlagen wurden dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte am 6. Dezember 2012, am 20. Dezember 2012, am 24. Januar 2013 und in einer konsolidierten Fassung am 28. Februar 2013 vorgelegt.

    Mehrere Mitgliedstaaten (DE, BE, LV, IT, FR, NL, UK, CZ) forderten die Kommission auf, einen Rechtsakt zur Berichtigung der Abgaben auszuarbeiten, der die Erstattung der Zinsen auf die Erstattungen der betreffenden Mitgliedstaaten an Zuckererzeuger, die in den betreffenden Jahren zu hohe Abgaben gezahlt hatten, aus dem Unionshaushalt beinhalten sollte. Einige Delegationen schlugen vor, dass die Zinsen zu einem auf EU-Ebene einheitlichen Satz berechnet werden sollten.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Gemäß Artikel 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Daher müssen nach der Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 neue Abgaben für den betreffenden Zeitraum festgesetzt werden.

    Da die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker aufgehoben und ersetzt und später durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ersetzt wurde, kann sie nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Abgaben dienen. Die Kommission ist daher nicht befugt, den für die Umsetzung des Urteils notwendigen berichtigenden Rechtsakt zu erlassen.

    Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung ... der Abschöpfungen. In Anbetracht des Charakters der vorgeschlagenen Verordnung scheint Artikel 43 Absatz 3 die geeignete Rechtsgrundlage für die Festsetzung der berichtigten Zuckerabgaben für die betreffenden Wirtschaftsjahre zu sein.

    Obwohl der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht für ungültig erklärt hat, sind die für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Abgaben ebenfalls als falsch anzusehen, da sie nach derselben Methode festgelegt wurden, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat. Daher sollten neue Abgaben für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzt und in den Berichtigungsrechtsakt aufgenommen werden.

    Der Gerichtshof hat in seinen obengenannten Urteilen alle Elemente genannt, die für die Berechnung des „durchschnittlichen Verlusts“ im Sinne des Artikels 15 der Grundverordnung, der zur Bestimmung des durch die Produktionsabgaben abzudeckenden „Gesamtverlusts“ verwendet werden muss, zu berücksichtigen sind. Der „durchschnittliche Verlust” ist zu berechnen durch Division der tatsächlich gezahlten Gesamterstattungen (niedriger als von der Kommission in der für nichtig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 berechnet) durch die ausgeführten Gesamtmengen, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Erstattungen ausgeführt wurden. Der „ausführbare Überschuss” wird ebenfalls unter Zugrundelegung aller Ausfuhren berechnet, unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht. Die Anwendung der vom Gerichtshof angegebenen neuen Methode führt zu einer beträchtlichen Verringerung des „durchschnittlichen Verlusts“ und des „Gesamtverlusts“, der durch die Abgaben für den betreffenden Zeitraum abzudecken ist.

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden daher die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 festgesetzt, die nach der vom Gerichtshof präzisierten Methode neu berechnet wurden. Damit können die Mitgliedstaaten die den Zuckererzeugern geschuldete Erstattung für die zu hohen Abgaben, die für den betreffenden Zeitraum von ihnen erhoben wurden, berechnen.

    Darüber hinaus wird sich die Revision der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 auf den Ergänzungspreis auswirken, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der A- oder B-Abgabe und dem für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 erhobenen Betrag dieser Abgaben zu zahlen hatten.

    Nach der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckerherstellern gezahlt, doch 60 % dieser Kosten wurden ihnen von den Zuckerrübenerzeugern erstattet, indem diesen ein niedrigerer Preis für die Zuckerrüben gezahlt wurde. Für den Fall, dass die Beträge der Abgaben unter dem Höchstbetrag für die A- oder B-Abgabe (d. h. 2 % bzw. 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker) festgesetzt wurden, sah Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung vor, dass die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der B-Abgabe zu zahlen hatten.

    Mit diesem Berichtigungsrechtsakt werden daher die revidierten Ergänzungspreise festgesetzt, die die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern zurückzahlen sollten. Den Zuckerrübenverkäufern sollte nur der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Ergänzungspreis erstattet werden.

    Die Erstattung der Zuckerabgaben stellt eine Berichtigung der ursprünglich den EU-Eigenmitteln zugeflossenen Zuckerabgaben dar. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Zuckerabgabenansprüche auf Basis der neuen Abgaben innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Rechtsakts festlegen.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Revision der Zuckerproduktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 wird zu einer negativen Berichtigung in Höhe von 295 541 212 EUR zulasten der Eigenmittel führen. Neben dem genannten Betrag könnten die Mitgliedstaaten von der Kommission auch die Erstattung der Zinsen fordern, die sie nach ihren nationalen Vorschriften bei der Erstattung der für die betreffenden Jahre erhobenen, zu hohen Abgaben effektiv gezahlt haben. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen dem EU-Haushalt die letztgenannten Ausgaben durch Vorlage der entsprechenden Zahlungsnachweise separat in Rechnung.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Die Kommission wird mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates eine Erklärung abgeben, um bestimmte Elemente im Zusammenhang mit der Erstattung des Kapitalbetrags und der Zinsen, der Erstattung an die Zuckerrübenverkäufer, der Verbuchung sowie der Überwachung des Erstattungsverfahrens klarzustellen.

    2013/0252 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[1], insbesondere mit Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsvorschriften zur Höhe der zu erhebenden Abgaben, zum Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe und zur Rückzahlung an die Zuckerrübenerzeuger festzulegen.

    (2)       Die Kommission legte die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002[2], 2002/2003[3], 2003/2004[4], 2004/2005[5] und 2005/2006[6] fest.

    (3)       Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zu zahlen, wenn der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Höchstbetrag lag oder wenn der in diesem Artikel genannte Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Höchstbetrag lag.

    (4)       Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den Beträgen dieser erhobenen Abgaben zu zahlen haben, wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor[7] für die Wirtschaftsjahre 2002/2003[8], 2003/2004[9] und 2005/2006[10] festgesetzt.

    (5)       Im Zuge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurde die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[11] aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die anschließend aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[12] aufgenommen wurde, wurde das System der Selbstfinanzierung der Produktionsabgabenregelung mit variablen Zuckerproduktionsabgaben durch eine neue Produktionsabgabe ersetzt, die auf die Finanzierung der im Zuckersektor im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker anfallenden Ausgaben ausgerichtet ist.

    (6)       Am 8. Mai 2008 erklärte der Gerichtshof[13] die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/2003[14] und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/2004[15] für ungültig. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass für die Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle Zuckermengen in ausgeführten Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob tatsächlich Erstattungen gezahlt wurden oder nicht.

    (7)       Der Gerichtshof[16] erklärte auch die Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/2005[17] für ungültig.

    (8)       Um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006[18].

    (9)       Am 29. September 2011 entschied das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-4/06, dass es keine geeignete Rechtsgrundlage für einen differenzierten Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor gibt, und erklärte Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005, ersetzt durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission, für nichtig.

    (10)     Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 für ungültig und stellte fest, dass Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 dahin gehend auszulegen sei, dass für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis der Gesamtbetrag der Erstattungen die gezahlten Gesamtbeträge hätten beinhalten müssen[19].

    (11)     Folglich sollten die Abgaben in der richtigen Höhe festgesetzt werden. Der „durchschnittliche Verlust“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte für Ausfuhren gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor[20] unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht, durch Division der gezahlten Erstattungen durch die ausgeführten Mengen berechnet werden. Auch der „ausführbare Überschuss“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte unter Einbeziehung aller Ausfuhren berechnet werden, unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht.

    (12)     Da dieselbe Methode, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, zur Berechnung der Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 verwendet wurde, sollten auch die Produktionsabgaben und der Koeffizient für die Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 entsprechend berichtigt werden.

    (13)     Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben.

    (14)     Infolge der Festsetzung der Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten neuen Methode sollten auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe und dem Betrag der für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, rückwirkend neu festgesetzt werden.

    (15)     Der nach der Methode gemäß Erwägungsgrund 11 neu berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beläuft sich auf 14 123 937 EUR. Der Koeffizient gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte entsprechend festgesetzt werden und für das genannte Wirtschaftsjahr gelten.

    (16)     Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 führt die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 16,371 % für die B-Abgabe, die rückwirkend für das betreffende Wirtschaftsjahr gelten sollten. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den Ergänzungskoeffizienten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzusetzen.

    (17)     Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission vom 7. August 2002 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2002/2003[21] auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt, während die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr 16,371 % des Interventionspreises für Weißzucker beträgt. Wegen dieses Unterschieds sollte der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

    (18)     Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten neuen Berechnungsmethode führt für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 17,259 % für die B-Abgabe. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den Ergänzungskoeffizienten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzusetzen.

    (19)     Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt, während die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr 17,259 % des Interventionspreises für Weißzucker beträgt. Wegen dieses Unterschieds sollte der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

    (20)     Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nicht zu einer Änderung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe. Für dieses Wirtschaftsjahr beläuft sich der nach der neuen Methode berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust auf 57 648 788 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Aus dem in Erwägungsgrund 9 genannten Gerichtsurteil folgt, dass für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 und für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004 der gleiche Koeffizient gelten sollte.

    (21)     Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zu 1,2335 % für die Grundproduktionsabgabe; eine B-Abgabe ist nicht erforderlich. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe gedeckt, und es besteht keine Notwendigkeit, den in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Ergänzungskoeffizienten für dieses Wirtschaftsjahr festzusetzen.

    (22)     Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/2006[22] auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Während die nach der Methode gemäß Erwägungsgrund 11 revidierte Grundproduktionsabgabe für dieses Wirtschaftsjahr 1,2335 % des Interventionspreises für Weißzucker beträgt, besteht keine Notwendigkeit zur Festsetzung einer B-Abgabe. Wegen dieser Unterschiede müssen die Beträge je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für dieses Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

    (23)     Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer Zeitpunkt festzulegen, zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[23] festzustellen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.           Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.

    2.           Die Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 sind unter Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.

    3.           Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen haben, sind unter Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.

    Artikel 2

    Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist spätestens der letzte Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Absatz 1 gilt

    – für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002,

    – für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003,

    – für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2003,

    – für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005 und

    – für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

    Artikel 1 Absatz 2 gilt

    – für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002 und

    – für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005.

    Artikel 1 Absatz 3 gilt

    – für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003,

    – für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2003 und

    – für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident/Die Präsidentin

    ANHANG

    1. Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß Artikel 1 Absatz 1

    || 2001/2002 || 2002/2003 || 2003/2004 || 2004/2005 || 2005/2006

    a) EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 7,794

    b) EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker || 236,963 || 103,447 || 109,061 || 236,963 || -

    c) EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose || 5,330 || 5,330 || 5,330 || 5,330 || 3,394

    d) EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose || 99,424 || 46,017 || 48,261 || 99,424 || -

    e) EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 7,794

    f) EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup || 236,963 || 103,447 || 109,061 || 236,963 || -

    2. Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2

    Wirtschaftsjahr 2001/2002:       0,01839

    Wirtschaftsjahr 2004/2005:       0,07294

    3. Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 3, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe zu zahlen haben

    || 2002/2003 || 2003/2004 || 2005/2006

    Ergänzungspreis für A-Zuckerrüben* || || || 0,378

    Ergänzungspreis für B-Zuckerrüben* || 10,414 || 9,976 || 18,258

    * Ergänzungspreis in Bezug auf die A- oder B-Abgabe je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität (EUR).

    FINANZBOGEN || FS/13/367494

    6.2.2013.1

    || DATUM: 15.4.2013

    1. || HAUSHALTSLINIE: Siehe nachstehende Haushaltsvorausschätzungen. Artikel 1 1 (Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor): 05 07 02 (Regelung von Streitfällen) || MITTELANSATZ: 123,4 Mio. EUR 53,4 Mio. EUR

    2. || TITEL: VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben.

    3. || RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 Absatz 3 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    4. || ZIELE DES VORHABENS: Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (das Jülich-II-Urteil) die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 für nichtig. Mit der vorliegenden Verordnung sollen die nach der vom Gerichtshof präzisierten Methode neu berechneten Zuckerproduktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 rückwirkend festgesetzt werden.

    5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || ZWÖLF-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2013] (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR 2014 (Mio. EUR)

    5.0 || AUSGABEN ZU LASTEN -           DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVEN-TIONEN) -           NATIONALER HAUSHALTE -           ANDERER SEKTOREN || 53,4 Mio. EUR || 53,4 Mio. EUR || k. A.

    5.1 || EINNAHMEN -           EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – siehe Anmerkungen -           IM NATIONALEN BEREICH || -214,1 Mio. EUR || -214,1 Mio. EUR || k. A.

    || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018

    5.0.1 || VORAUSSCHAU AUSGABEN || || || ||

    5.1.1 || VORAUSSCHAU EINNAHMEN || || || ||

    5.2 || BERECHNUNGSWEISE: Siehe Anmerkungen

    6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || Nein

    6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR || Ja

    6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || Nein

    6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || Siehe Anmer-kungen

    ANMERKUNGEN: Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (das Jülich-II-Urteil) die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 für nichtig. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Kommission die jährlichen Abgaben für den betreffenden Zeitraum mehrmals falsch berechnet hat. Er stellte fest, dass Rechtssuchende Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten zu hohen Beträge für die ungültigen und dem EU-Haushalt zugeflossenen Produktionsabgaben haben, die die Mitgliedstaaten in dem betreffenden Zeitraum erhoben haben. Mit dem berichtigenden Rechtsakt werden die nach der vom Gerichtshof präzisierten Methode neu berechneten Zuckerproduktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 rückwirkend festgesetzt. Dem Urteil zufolge muss die Erstattung an die Marktteilnehmer auch Zinsen beinhalten (auf der Grundlage der nationalen Vorschriften und nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung muss die EU den Mitgliedstaaten die gezahlten Ausgleichszinsen erstatten). Der folgende Gesamtbetrag ist den Mitgliedstaaten zu erstatten: Eigenmittel - Kapitalbetrag 295,5 Mio. EUR - 10,0 Mio. EUR (bereits 2009 erstattet) * 75 % = 214,1 Mio. EUR Abgaben nach Einziehungsgebühren. Ausgleichszinsen Die geltend gemachten Ausgleichszinsen sind nicht in den unter „Eigenmittel“ angegebenen Beträgen enthalten. Der oben genannte veranschlagte Betrag ist für 100 % des Unterschieds zwischen den alten und den neuen Abgaben berechnet. Da die Zinssätze nach nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt werden, kann der Endbetrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definitiv bestimmt werden. Die Zinssätze, auf deren Grundlage die finanziellen Auswirkungen in Höhe von 53,4 Mio. EUR veranschlagt werden, sind in den folgenden Verordnungen festgelegt: Verordnung (EG) Nr. 2012/2001, Verordnung (EG) Nr. 1852/2002, Verordnung (EG) Nr. 1842/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2004, Verordnung (EG) Nr. 956/2005, Verordnung (EG) Nr. 1119/2005, Verordnung (EG) Nr. 1668/2005, Verordnung (EG) Nr. 1489/2006, Verordnung (EG) Nr. 981/2007, Verordnung (EG) Nr. 1190/2007, Verordnung (EG) Nr. 999/2008, Verordnung (EG) Nr. 1012/2009, Verordnung (EU) Nr. 974/2010, Verordnung (EU) Nr. 1036/2011, Verordnung (EU) Nr. 938/2012. Der Betrag wird aus der Haushaltslinie 05 07 02 gezahlt. Sollte die Verordnung nicht rechtzeitig genug angenommen werden, um die Zahlungen im Haushaltsjahr 2013 zu leisten, so muss ein Betrag in das Änderungsschreiben für den Haushaltsplan 2014 aufgenommen werden.

    [1]               ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    [2]               ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 13.

    [3]               ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 4.

    [4]               ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 64.

    [5]               ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12.

    [6]               ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 17.

    [7]               ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.

    [8]               ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 5.

    [9]               ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 65.

    [10]             ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 16.

    [11]             ABl. L 58 vom 20.2.2006, S. 1.

    [12]             ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    [13]             Verbundene Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-03231.

    [14]             Siehe Verweis in Fußnote 3.

    [15]             Siehe Verweis in Fußnote 4.

    [16]             Beschlüsse vom 6. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07, Slg. 2008, I-00142, sowie in den Rechtssachen C-466/06, Slg. 2008, I-00140, und C-200/06, Slg. 2008, I-00137.

    [17]             Siehe Verweis in Fußnote 5.

    [18]             ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 1.

    [19]             Verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, noch nicht veröffentlicht.

    [20]             ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.

    [21]             ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 3.

    [22]             ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 20.

    [23]             ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

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