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Asiakirja 52013PC0527
Proposal for a COUNCIL REGULATION fixing the production levies in the sugar sector for the marketing years 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006, the coefficient required for calculating the additional levy for the marketing years 2001/2002 and 2004/2005 and the amounts to be paid by sugar manufacturers to beet sellers in respect of the difference between the maximum amount of the levies and the amount of these levies to be charged for the marketing years 2002/2003, 2003/2004 and 2005/2006
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben
/* COM/2013/0527 final - 2013/0252 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben /* COM/2013/0527 final - 2013/0252 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Am 27. September 2012 entschied der
Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10
und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich AG/Hauptzollamt Aachen, British Sugar
plc/Rural Payments Agency, Tereos/Directeur général des douanes et droits
indirects (das „Jülich-II“-Urteil), die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009
der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG)
Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG)
Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor
für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 für
nichtig zu erklären. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009,
die durch das Urteil vom 27. September 2012 in ihrer Gesamtheit für
nichtig erklärt wurde, waren nachträglich die Produktionsabgaben für die
Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 berichtigt
worden, die die Kommission zuvor festgesetzt hatte, nach dem der Gerichtshof
der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, Nr. 1775/2004,
Nr. 1686/2005 und Nr. 164/2007 mit seinem Urteil vom 8. Mai 2008
in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Zuckerfabrik
Jülich und andere („Jülich I“) und mit dem anschließenden Beschluss vom
6. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07,
SAFBA und andere („SAFBA“) für nichtig erklärt hatte. Die Kommission hatte die Abgaben für die
betreffenden Wirtschaftsjahre ursprünglich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001
vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker („die
Grundverordnung“) festgesetzt, die für die Wirtschaftsjahre 2001/2002,
2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 eine Selbstfinanzierungsregelung
des Zuckersektors durch flexible Produktionsabgaben vorsah. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001
stützte sich die gemeinsame Marktorganisation für Zucker auf den Grundsatz,
wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll
verantwortlich ist, die sich aus dem Absatz der im Verhältnis zum
Binnenverbrauch überschüssigen quotengebundenen Gemeinschaftserzeugung ergeben,
und auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den
einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Der Grundsatz der finanziellen
Verantwortlichkeit wurde gewährleistet, indem von den Erzeugern eine
Grundproduktionsabgabe auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung, begrenzt auf
2 % des Interventionspreises für Weißzucker, sowie eine B-Abgabe auf die
B-Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5% des vorgenannten Preises
erhoben wird. Für den Fall, dass das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors in
jedem Wirtschaftsjahr mit diesen Abgaben nicht erreicht werden konnte, sah die
Grundverordnung eine von den Erzeugern zu erhebende Ergänzungsabgabe vor. In
Artikel 15 der Grundverordnung waren alle Elemente festgelegt, die bei der
Berechnung der Abgaben zu berücksichtigen waren. Der Gerichtshof hat in seinen obengenannten
Urteilen die Produktionsabgabenregelung und den Grundsatz, dass die
Zuckererzeuger die volle finanzielle Verantwortung für die in jedem
Wirtschaftsjahr erlittenen Verluste tragen mussten, die sich aus dem Absatz des
Teils der quotengebundenen Erzeugung, der über den Verbrauch in der Europäischen
Union hinausgeht, ergeben und sie folglich eine von der Kommission
festzusetzende Abgabe auf ihre quotengebundene Erzeugung zahlen mussten, um die
Verluste in den Wirtschaftsjahren 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005
und 2005/2006 abzudecken, nicht in Frage gestellt. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass
die Kommission die jährlichen Abgaben für den betreffenden Zeitraum gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 mehrmals falsch berechnet hat. Schließlich
stellte er fest, dass die Methode, nach der die Kommission die Abgaben in ihrer
Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 festgesetzt hat, insofern falsch war, als
die Kosten zu hoch veranschlagt und die Zuckererzeuger folglich zu hoch
belastet wurden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass
Rechtssuchende wegen der Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009
Anspruch auf Erstattung der in dem betreffenden Zeitraum von den
Mitgliedstaaten zu Unrecht erhobenen Produktionsabgabe und der auf diese
Beträge erhobenen Zinsen haben. Das Urteil lässt ein Rechtsvakuum in Bezug auf
den genauen Betrag der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004,
2004/2005 und 2005/2006. Um dem Urteil nachzukommen, sollten die für diese
Wirtschaftsjahre festgesetzten Abgaben daher rückwirkend durch neue ersetzt
werden, die nach der vom Gerichtshof für gültig erklärten Methode zu berechnen
sind. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat den Mitgliedstaaten mehrere
Arbeitsunterlagen zur Bestimmung der berichtigten Zuckerabgaben und zum
Vorgehen im Anschluss an das Gerichtsurteil vom 27. September 2012
vorgelegt. Diese Arbeitsunterlagen wurden dem Verwaltungsausschuss für die
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte am 6. Dezember 2012, am
20. Dezember 2012, am 24. Januar 2013 und in einer konsolidierten
Fassung am 28. Februar 2013 vorgelegt. Mehrere Mitgliedstaaten (DE, BE, LV, IT, FR,
NL, UK, CZ) forderten die Kommission auf, einen Rechtsakt zur Berichtigung der
Abgaben auszuarbeiten, der die Erstattung der Zinsen auf die Erstattungen der
betreffenden Mitgliedstaaten an Zuckererzeuger, die in den betreffenden Jahren
zu hohe Abgaben gezahlt hatten, aus dem Unionshaushalt beinhalten sollte.
Einige Delegationen schlugen vor, dass die Zinsen zu einem auf EU-Ebene einheitlichen
Satz berechnet werden sollten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Gemäß Artikel 266 AEUV hat das Organ, dem
das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Daher
müssen nach der Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 neue
Abgaben für den betreffenden Zeitraum festgesetzt werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 mit
Wirkung vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006
des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker aufgehoben und
ersetzt und später durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche
GMO) ersetzt wurde, kann sie nicht mehr als Rechtsgrundlage für die
Berichtigung der Abgaben dienen. Die Kommission ist daher nicht befugt, den für
die Umsetzung des Urteils notwendigen berichtigenden Rechtsakt zu erlassen. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung ...
der Abschöpfungen. In Anbetracht des Charakters der vorgeschlagenen
Verordnung scheint Artikel 43 Absatz 3 die geeignete Rechtsgrundlage
für die Festsetzung der berichtigten Zuckerabgaben für die betreffenden
Wirtschaftsjahre zu sein. Obwohl der Gerichtshof die Verordnung (EG)
Nr. 1837/2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben für das
Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht für ungültig erklärt hat, sind die für dieses
Wirtschaftsjahr festgesetzten Abgaben ebenfalls als falsch anzusehen, da sie
nach derselben Methode festgelegt wurden, die der Gerichtshof für ungültig
erklärt hat. Daher sollten neue Abgaben für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzt und
in den Berichtigungsrechtsakt aufgenommen werden. Der Gerichtshof hat in seinen obengenannten
Urteilen alle Elemente genannt, die für die Berechnung des „durchschnittlichen
Verlusts“ im Sinne des Artikels 15 der Grundverordnung, der zur Bestimmung
des durch die Produktionsabgaben abzudeckenden „Gesamtverlusts“ verwendet
werden muss, zu berücksichtigen sind. Der „durchschnittliche Verlust” ist zu
berechnen durch Division der tatsächlich gezahlten Gesamterstattungen
(niedriger als von der Kommission in der für nichtig erklärten Verordnung (EG)
Nr. 1193/2009 berechnet) durch die ausgeführten Gesamtmengen, unabhängig
davon, ob sie mit oder ohne Erstattungen ausgeführt wurden. Der „ausführbare
Überschuss” wird ebenfalls unter Zugrundelegung aller Ausfuhren berechnet,
unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht. Die Anwendung
der vom Gerichtshof angegebenen neuen Methode führt zu einer beträchtlichen
Verringerung des „durchschnittlichen Verlusts“ und des „Gesamtverlusts“, der
durch die Abgaben für den betreffenden Zeitraum abzudecken ist. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden
daher die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003,
2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 festgesetzt, die nach der vom Gerichtshof
präzisierten Methode neu berechnet wurden. Damit können die Mitgliedstaaten die
den Zuckererzeugern geschuldete Erstattung für die zu hohen Abgaben, die für
den betreffenden Zeitraum von ihnen erhoben wurden, berechnen. Darüber hinaus wird sich die Revision der
Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004,
2004/2005 und 2005/2006 auf den Ergänzungspreis auswirken, den die
Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem
Höchstbetrag der A- oder B-Abgabe und dem für die Wirtschaftsjahre 2002/2003,
2003/2004 und 2005/2006 erhobenen Betrag dieser Abgaben zu zahlen hatten. Nach der bis 2006 geltenden gemeinsamen
Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckerherstellern
gezahlt, doch 60 % dieser Kosten wurden ihnen von den Zuckerrübenerzeugern
erstattet, indem diesen ein niedrigerer Preis für die Zuckerrüben gezahlt
wurde. Für den Fall, dass die Beträge der Abgaben unter dem Höchstbetrag für
die A- oder B-Abgabe (d. h. 2 % bzw. 37,5 % des Interventionspreises
für Weißzucker) festgesetzt wurden, sah Artikel 18 Absatz 2 der
Grundverordnung vor, dass die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern
60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe
und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der
B-Abgabe zu zahlen hatten. Mit diesem Berichtigungsrechtsakt werden daher
die revidierten Ergänzungspreise festgesetzt, die die Zuckererzeuger den
Zuckerrübenverkäufern zurückzahlen sollten. Den Zuckerrübenverkäufern sollte
nur der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Ergänzungspreis erstattet
werden. Die Erstattung der Zuckerabgaben stellt eine
Berichtigung der ursprünglich den EU-Eigenmitteln zugeflossenen Zuckerabgaben
dar. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Zuckerabgabenansprüche auf Basis der
neuen Abgaben innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Rechtsakts festlegen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Revision der Zuckerproduktionsabgaben für
die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006
wird zu einer negativen Berichtigung in Höhe von 295 541 212 EUR
zulasten der Eigenmittel führen. Neben dem genannten Betrag könnten die
Mitgliedstaaten von der Kommission auch die Erstattung der Zinsen fordern, die
sie nach ihren nationalen Vorschriften bei der Erstattung der für die
betreffenden Jahre erhobenen, zu hohen Abgaben effektiv gezahlt haben. Die
betreffenden Mitgliedstaaten stellen dem EU-Haushalt die letztgenannten
Ausgaben durch Vorlage der entsprechenden Zahlungsnachweise separat in
Rechnung. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Die Kommission wird mit dem vorliegenden
Vorschlag für eine Verordnung des Rates eine Erklärung abgeben, um bestimmte
Elemente im Zusammenhang mit der Erstattung des Kapitalbetrags und der Zinsen,
der Erstattung an die Zuckerrübenverkäufer, der Verbuchung sowie der
Überwachung des Erstattungsverfahrens klarzustellen. 2013/0252 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im
Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004,
2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der
Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der
Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied
zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die
Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu
zahlen haben DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker[1],
insbesondere mit Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich,
Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 wurde die
Kommission ermächtigt, Durchführungsvorschriften zur Höhe der zu erhebenden
Abgaben, zum Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe und zur Rückzahlung an die
Zuckerrübenerzeuger festzulegen. (2) Die Kommission legte die
Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002[2],
2002/2003[3],
2003/2004[4],
2004/2005[5]
und 2005/2006[6]
fest. (3) Gemäß Artikel 18
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller
verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem
Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zu
zahlen, wenn der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15
Absatz 3 genannten Höchstbetrag lag oder wenn der in diesem Artikel
genannte Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 14 Absatz 4 der
Verordnung genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels
revidierten Höchstbetrag lag. (4) Die Beträge, die die
Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem
Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den Beträgen
dieser erhobenen Abgaben zu zahlen haben, wurden gemäß Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom
20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im
Zuckersektor[7]
für die Wirtschaftsjahre 2002/2003[8],
2003/2004[9]
und 2005/2006[10]
festgesetzt. (5) Im Zuge der Reform der
gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurde die Verordnung (EG)
Nr. 1260/2001 ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch die Verordnung (EG)
Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker[11]
aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die
anschließend aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und
mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung über die einheitliche GMO)[12] aufgenommen wurde, wurde das System der
Selbstfinanzierung der Produktionsabgabenregelung mit variablen
Zuckerproduktionsabgaben durch eine neue Produktionsabgabe ersetzt, die auf die
Finanzierung der im Zuckersektor im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation
für Zucker anfallenden Ausgaben ausgerichtet ist. (6) Am 8. Mai 2008 erklärte
der Gerichtshof[13]
die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober
2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das
Wirtschaftsjahr 2002/2003[14]
und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur
Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr
2003/2004[15]
für ungültig. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass für die
Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis
alle Zuckermengen in ausgeführten Erzeugnissen zu berücksichtigen sind,
unabhängig davon, ob tatsächlich Erstattungen gezahlt wurden oder nicht. (7) Der Gerichtshof[16] erklärte
auch die Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der
Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/2005[17] für
ungültig. (8) Um den Urteilen des
Gerichtshofs nachzukommen, erließ die Kommission die Verordnung (EG)
Nr. 1193/2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG)
Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung
der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003,
2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006[18]. (9) Am 29. September 2011
entschied das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-4/06, dass es keine
geeignete Rechtsgrundlage für einen differenzierten Koeffizienten für die
Ergänzungsabgabe im Zuckersektor gibt, und erklärte Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1686/2005, ersetzt durch Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1193/2009 der Kommission, für nichtig. (10) Am 27. September 2012
erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 für ungültig
und stellte fest, dass Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 dahin gehend auszulegen sei, dass für die
Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je
Tonne Erzeugnis der Gesamtbetrag der Erstattungen die gezahlten Gesamtbeträge
hätten beinhalten müssen[19]. (11) Folglich sollten die Abgaben
in der richtigen Höhe festgesetzt werden. Der „durchschnittliche Verlust“ im
Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 1260/2001 sollte für Ausfuhren gemäß Artikel 6 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit
Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor[20]
unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht, durch Division
der gezahlten Erstattungen durch die ausgeführten Mengen berechnet werden. Auch
der „ausführbare Überschuss“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte unter
Einbeziehung aller Ausfuhren berechnet werden, unabhängig davon, ob eine
Erstattung gezahlt wurde oder nicht. (12) Da dieselbe Methode, die der
Gerichtshof für ungültig erklärt hat, zur Berechnung der Abgaben für das
Wirtschaftsjahr 2001/2002 verwendet wurde, sollten auch die Produktionsabgaben
und der Koeffizient für die Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002
entsprechend berichtigt werden. (13) Aus dem Urteil des
Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten
gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben. (14) Infolge der Festsetzung der
Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten neuen Methode sollten
auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den
Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe und dem Betrag
der für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden
Abgaben zu zahlen haben, rückwirkend neu festgesetzt werden. (15) Der nach der Methode gemäß
Erwägungsgrund 11 neu berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust für das
Wirtschaftsjahr 2001/2002 beläuft sich auf 14 123 937 EUR. Der
Koeffizient gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1260/2001 sollte entsprechend festgesetzt werden und für das genannte
Wirtschaftsjahr gelten. (16) Für das Wirtschaftsjahr
2002/2003 führt die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode
zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 16,371 % für die
B-Abgabe, die rückwirkend für das betreffende Wirtschaftsjahr gelten sollten.
Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der
Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht
notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den Ergänzungskoeffizienten gemäß
Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001
festzusetzen. (17) Für das Wirtschaftsjahr
2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG)
Nr. 1440/2002 der Kommission vom 7. August 2002 zur Revision des
Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des
Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2002/2003[21] auf
37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt, während die
nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für
das betreffende Wirtschaftsjahr 16,371 % des Interventionspreises für
Weißzucker beträgt. Wegen dieses Unterschieds sollte der Betrag, den die
Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von
Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß
Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001
festgesetzt werden. (18) Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11
genannten neuen Berechnungsmethode führt für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu
2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 17,259 % für die B-Abgabe.
Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe
und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte
Wirtschaftsjahr den Ergänzungskoeffizienten gemäß Artikel 16 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzusetzen. (19) Für das Wirtschaftsjahr
2003/2004 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG)
Nr. 1440/2002 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker
festgesetzt, während die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode
revidierte B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr 17,259 % des
Interventionspreises für Weißzucker beträgt. Wegen dieses Unterschieds sollte
der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne
Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen
haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1260/2001 festgesetzt werden. (20) Die Anwendung der in
Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr
2004/2005 nicht zu einer Änderung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe.
Für dieses Wirtschaftsjahr beläuft sich der nach der neuen Methode berechnete
nicht gedeckte Gesamtverlust auf 57 648 788 EUR. Folglich ist
der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001
genannte Koeffizient festzusetzen. Aus dem in Erwägungsgrund 9 genannten
Gerichtsurteil folgt, dass für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 und für die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004 der gleiche
Koeffizient gelten sollte. (21) Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11
genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zu 1,2335 % für
die Grundproduktionsabgabe; eine B-Abgabe ist nicht erforderlich. Der neu
berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der
Grundproduktionsabgabe gedeckt, und es besteht keine Notwendigkeit, den in
Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten
Ergänzungskoeffizienten für dieses Wirtschaftsjahr festzusetzen. (22) Für das Wirtschaftsjahr
2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG)
Nr. 1296/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Revision des
Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des
Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/2006[22] auf
37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Während die
nach der Methode gemäß Erwägungsgrund 11 revidierte Grundproduktionsabgabe
für dieses Wirtschaftsjahr 1,2335 % des Interventionspreises für
Weißzucker beträgt, besteht keine Notwendigkeit zur Festsetzung einer B-Abgabe.
Wegen dieser Unterschiede müssen die Beträge je Tonne Zuckerrüben von
Standardqualität, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für dieses
Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden. (23) Aus Gründen der
Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden
Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer Zeitpunkt
festzulegen, zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben
im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur
Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[23] festzustellen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Produktionsabgaben im
Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004,
2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt. 2. Die Koeffizienten für die
Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und
2004/2005 sind unter Nummer 2 des Anhangs festgesetzt. 3. Die Beträge, die die
Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die
Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen haben, sind unter
Nummer 3 des Anhangs festgesetzt. Artikel 2 Der in Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannte
Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist
spätestens der letzte Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten der
vorliegenden Verordnung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt –
für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom
16. Oktober 2002, –
für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom
8. Oktober 2003, –
für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom
15. Oktober 2003, –
für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom
18. Oktober 2005 und –
für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom
23. Februar 2007. Artikel 1 Absatz 2 gilt –
für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom
16. Oktober 2002 und –
für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom
18. Oktober 2005. Artikel 1 Absatz 3 gilt –
für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom
8. Oktober 2003, –
für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom
15. Oktober 2003 und –
für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom
23. Februar 2007. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG 1. Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß
Artikel 1 Absatz 1 || 2001/2002 || 2002/2003 || 2003/2004 || 2004/2005 || 2005/2006 a) EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 7,794 b) EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker || 236,963 || 103,447 || 109,061 || 236,963 || - c) EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose || 5,330 || 5,330 || 5,330 || 5,330 || 3,394 d) EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose || 99,424 || 46,017 || 48,261 || 99,424 || - e) EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 12,638 || 7,794 f) EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup || 236,963 || 103,447 || 109,061 || 236,963 || - 2. Koeffizienten für die Berechnung der
Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Wirtschaftsjahr 2001/2002: 0,01839 Wirtschaftsjahr 2004/2005: 0,07294 3. Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 3,
die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe zu
zahlen haben || 2002/2003 || 2003/2004 || 2005/2006 Ergänzungspreis für A-Zuckerrüben* || || || 0,378 Ergänzungspreis für B-Zuckerrüben* || 10,414 || 9,976 || 18,258 * Ergänzungspreis in Bezug auf die A- oder
B-Abgabe je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität (EUR). FINANZBOGEN || FS/13/367494 6.2.2013.1 || DATUM: 15.4.2013 1. || HAUSHALTSLINIE: Siehe nachstehende Haushaltsvorausschätzungen. Artikel 1 1 (Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor): 05 07 02 (Regelung von Streitfällen) || MITTELANSATZ: 123,4 Mio. EUR 53,4 Mio. EUR 2. || TITEL: VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben. 3. || RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 Absatz 3 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 4. || ZIELE DES VORHABENS: Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (das Jülich-II-Urteil) die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 für nichtig. Mit der vorliegenden Verordnung sollen die nach der vom Gerichtshof präzisierten Methode neu berechneten Zuckerproduktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 rückwirkend festgesetzt werden. 5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || ZWÖLF-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2013] (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR 2014 (Mio. EUR) 5.0 || AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVEN-TIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN || 53,4 Mio. EUR || 53,4 Mio. EUR || k. A. 5.1 || EINNAHMEN - EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – siehe Anmerkungen - IM NATIONALEN BEREICH || -214,1 Mio. EUR || -214,1 Mio. EUR || k. A. || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 5.0.1 || VORAUSSCHAU AUSGABEN || || || || 5.1.1 || VORAUSSCHAU EINNAHMEN || || || || 5.2 || BERECHNUNGSWEISE: Siehe Anmerkungen 6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || Nein 6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR || Ja 6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || Nein 6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || Siehe Anmer-kungen ANMERKUNGEN: Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (das Jülich-II-Urteil) die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 für nichtig. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Kommission die jährlichen Abgaben für den betreffenden Zeitraum mehrmals falsch berechnet hat. Er stellte fest, dass Rechtssuchende Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten zu hohen Beträge für die ungültigen und dem EU-Haushalt zugeflossenen Produktionsabgaben haben, die die Mitgliedstaaten in dem betreffenden Zeitraum erhoben haben. Mit dem berichtigenden Rechtsakt werden die nach der vom Gerichtshof präzisierten Methode neu berechneten Zuckerproduktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 rückwirkend festgesetzt. Dem Urteil zufolge muss die Erstattung an die Marktteilnehmer auch Zinsen beinhalten (auf der Grundlage der nationalen Vorschriften und nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung muss die EU den Mitgliedstaaten die gezahlten Ausgleichszinsen erstatten). Der folgende Gesamtbetrag ist den Mitgliedstaaten zu erstatten: Eigenmittel - Kapitalbetrag 295,5 Mio. EUR - 10,0 Mio. EUR (bereits 2009 erstattet) * 75 % = 214,1 Mio. EUR Abgaben nach Einziehungsgebühren. Ausgleichszinsen Die geltend gemachten Ausgleichszinsen sind nicht in den unter „Eigenmittel“ angegebenen Beträgen enthalten. Der oben genannte veranschlagte Betrag ist für 100 % des Unterschieds zwischen den alten und den neuen Abgaben berechnet. Da die Zinssätze nach nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt werden, kann der Endbetrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definitiv bestimmt werden. Die Zinssätze, auf deren Grundlage die finanziellen Auswirkungen in Höhe von 53,4 Mio. EUR veranschlagt werden, sind in den folgenden Verordnungen festgelegt: Verordnung (EG) Nr. 2012/2001, Verordnung (EG) Nr. 1852/2002, Verordnung (EG) Nr. 1842/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2004, Verordnung (EG) Nr. 956/2005, Verordnung (EG) Nr. 1119/2005, Verordnung (EG) Nr. 1668/2005, Verordnung (EG) Nr. 1489/2006, Verordnung (EG) Nr. 981/2007, Verordnung (EG) Nr. 1190/2007, Verordnung (EG) Nr. 999/2008, Verordnung (EG) Nr. 1012/2009, Verordnung (EU) Nr. 974/2010, Verordnung (EU) Nr. 1036/2011, Verordnung (EU) Nr. 938/2012. Der Betrag wird aus der Haushaltslinie 05 07 02 gezahlt. Sollte die Verordnung nicht rechtzeitig genug angenommen werden, um die Zahlungen im Haushaltsjahr 2013 zu leisten, so muss ein Betrag in das Änderungsschreiben für den Haushaltsplan 2014 aufgenommen werden. [1] ABl.
L 178 vom 30.6.2001, S. 1. [2] ABl.
L 278 vom 16.10.2002, S. 13. [3] ABl.
L 254 vom 8.10.2003, S. 4. [4] ABl.
L 316 vom 15.10.2004, S. 64. [5] ABl.
L 271 vom 15.10.2005, S. 12. [6] ABl.
L 51 vom 20.2.2007, S. 17. [7] ABl.
L 50 vom 21.2.2002, S. 40. [8] ABl.
L 254 vom 8.10.2003, S. 5. [9] ABl.
L 316 vom 15.10.2004, S. 65. [10] ABl.
L 51 vom 20.2.2007, S. 16. [11] ABl.
L 58 vom 20.2.2006, S. 1. [12] ABl.
L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [13] Verbundene
Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-03231. [14] Siehe
Verweis in Fußnote 3. [15] Siehe
Verweis in Fußnote 4. [16] Beschlüsse
vom 6. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07,
Slg. 2008, I-00142, sowie in den Rechtssachen C-466/06, Slg. 2008, I-00140, und
C-200/06, Slg. 2008, I-00137. [17] Siehe
Verweis in Fußnote 5. [18] ABl.
L 321 vom 8.12.2009, S. 1. [19] Verbundene
Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, noch nicht veröffentlicht. [20] ABl.
L 50 vom 21.2.2002, S. 40. [21] ABl.
L 212 vom 8.8.2002, S. 3. [22] ABl.
L 205 vom 6.8.2005, S. 20. [23] ABl.
L 130 vom 31.5.2000, S. 1.