This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0449
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on electronic invoicing in public procurement
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
/* COM/2013/0449 final - 2013/0213 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen /* COM/2013/0449 final - 2013/0213 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORSCHLAGS ·
Politischer Hintergrund Der Übergang zu einer papierlosen
öffentlichen Verwaltung – vor allem grenzübergreifend – ist ein wichtiges Ziel
der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die elektronische Rechnungsstellung
könnte einen besonders großen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten. Die allgemein anerkannten Vorteile der
elektronischen Rechnungsstellung haben mehrere EU-Mitgliedstaaten (Dänemark,
Österreich, Schweden und Finnland) dazu veranlasst, bei öffentlichen Aufträgen
in der Gesamtheit oder in einem Teil des öffentlichen Sektors die Übermittlung
elektronischer Rechnungen vorzuschreiben. Derartige Bottom-up-Initiativen
basieren jedoch überwiegend auf nationalen Normen, die häufig nicht interoperabel
sind. Dies führt zu zunehmender Komplexität und steigenden Kosten für
Unternehmen, die an grenzübergreifenden Ausschreibungen teilnehmen möchten, und
verursacht somit Marktzutrittsschranken. Aus diesen Gründen ist die
elektronische Rechnungsstellung in Europa nach wie vor kaum verbreitet und
macht nur 4 bis 15 % aller ausgetauschten Rechnungen aus. Eine Initiative
im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
würde eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts verhindern und die Nutzung
der elektronischen Rechnungsstellung fördern. Da die öffentliche
Auftragsvergabe, die in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fällt,
rund 3,7 % des BIP der EU ausmacht, würde die Durchführung einer
Initiative zur Beseitigung der Marktzutrittsschranken im Bereich der
elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen den öffentlichen
Sektor zu einem „Leitmarkt“ in diesem Bereich machen und die stärkere Nutzung
der elektronischen Rechnungsstellung in der Wirtschaft vorantreiben. In den letzten Jahren haben sich zahlreiche
Akteure für Maßnahmen auf europäischer Ebene ausgesprochen, um die Entwicklung
des Markts für elektronische Rechnungsstellung in der gesamten EU zu fördern,
vor allem im Hinblick auf den Austausch von Rechnungen zwischen Regierungen. In
der Mitteilung „Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung für Europa
nutzen“ (KOM(2010) 712) sprach sich die Kommission dafür aus, dass die
elektronische Rechnungsstellung bis zum Jahr 2020 in Europa zur vorherrschenden
Fakturierungsmethode werden soll. In einer Entschließung vom April 2012
sprach sich das Europäische Parlament dafür aus, die elektronische
Rechnungsstellung ab 2016 bei allen öffentlichen Aufträgen vorzuschreiben,
während die Mitgliedstaaten auf der informellen Tagung des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“ im Februar 2012 und in den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom Juni 2012 Maßnahmen zur Förderung der
elektronischen Rechnungsstellung befürworteten. Daher scheint der geeignete
Zeitpunkt gekommen zu sein, um die geplante Initiative zur elektronischen
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Angriff zu nehmen und die
Marktzutrittschranken, die sich aus der unzureichenden Interoperabilität in
diesem Bereich ergeben, wirksam abzubauen. Ein Vorschlag in diesem Bereich würde auch
die laufende Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche
Auftragswesen, eine Leitaktion im Rahmen der „Binnenmarktakte I“,
ergänzen, insbesondere im Hinblick auf die vollständige Umstellung auf die
elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge (e-Vergabe). Die Kommission
betrachtet die Maßnahmen zur Förderung der Anwendung der elektronischen
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen als vorrangiges Anliegen. Dies
spiegelt sich auch darin wider, dass eine Initiative zur elektronischen
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen als Leitaktion in die
„Binnenmarktakte II“ aufgenommen wurde. ·
Zusammenhang mit Normungsfragen Der Vorschlag sieht vor, dass die
zuständige europäische Normungsorganisation, in diesem Fall das Europäische
Komitee für Normung (CEN), eine neue europäische Norm für die elektronische
Rechnungsstellung erarbeiten wird. Dies wird im Rahmen eines Mandats der
Europäischen Kommission erfolgen, das zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet
werden soll. Das Mandat wird eine Liste von Mindestanforderungen umfassen, die
die Norm erfüllen muss. Die Arbeiten werden anschließend im Einklang mit den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 durchgeführt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultationen der interessierten Kreise Der Inhalt dieses Vorschlags stützt sich
auf umfassende Konsultationen der interessierten Kreise. Zwei Sitzungen des
Europäischen Stakeholder-Forums (EMSF) für elektronische Rechnungsstellung in
Brüssel (am 26. September 2012 und 7. März 2013) stellten ein
wichtiges Forum zur Erörterung der Elemente der möglichen EU-Initiative zur
elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen dar. Die
Diskussionspapiere von vier EMSF‑Arbeitsgruppen lieferten praktisches
Feedback von Vertretern nationaler Stakeholder-Foren und Nutzern sowie von
Dienstleistern und Unternehmen. Darüber hinaus wurde den EMSF-Mitgliedern ein
Fragebogen vorgelegt, der zur Sammlung von Informationen zu bestehenden
Systemen der elektronischen Rechnungsstellung, deren Effizienz, Kosten und
Vorteilen diente. Die 20 eingegangenen Antworten (19 von nationalen
Foren und eine von einer Normungsorganisation) flossen ebenfalls in die
Folgenabschätzung ein. Der Inhalt der Initiative wurde am
19. September 2012 auf einer Sitzung des Beratenden Ausschusses für
öffentliche Aufträge (ACPC), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammensetzt, vorgestellt und erörtert. Ferner fanden informelle bilaterale
Treffen mit Vertretern verschiedener Wirtschaftsverbände statt (u. a.
European E-invoicing Service Providers Association (EESPA), Business Europe und
Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME)). Schließlich wurde vom 22. Oktober 2012
bis zum 14. Januar 2013 über das IPM (Interactive Policy
Making)-Instrument eine Online-Konsultation durchgeführt, um Informationen zur
aktuellen Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung und Stellungnahmen zu
einer möglichen EU‑Initiative in diesem Bereich einzuholen. Die Reaktion
der Öffentlichkeit auf diese Konsultation war mit über 700 Antworten sehr
positiv. Die verschiedenen Konsultationen der
interessierten Kreise boten der Kommission einen guten Überblick über die
Ansichten der einzelnen Interessenträger. ·
Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss
für Folgenabschätzung im Februar 2013 vorgelegt. Während der Sitzung am
20. März 2013 warf der Ausschuss für Folgenabschätzung eine Reihe von
Fragen auf, die es nach Ansicht des Ausschusses zu beantworten galt, und bat
die Kommission darum, eine überarbeitete Folgenabschätzung vorzulegen. Die überarbeitete Folgenabschätzung wurde
dem Ausschuss am 19. April 2013 übermittelt. Die wichtigsten infolge der
Stellungnahme des Ausschusses vorgenommenen Änderungen betrafen eine größere
Genauigkeit bei der Problembeschreibung und der Subsidiaritäts- und
Verhältnismäßigkeitsanalyse sowie Verbesserungen bei der Analyse der
Auswirkungen und der Darstellung der Stellungnahmen der Interessenträger. Am 8. Mai 2013 gab der Ausschuss für
Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme ab. Nachdem in der Folgenabschätzung fünf
verschiedene Optionen analysiert worden waren, wurde der Schluss gezogen, dass
die am besten geeignete Lösung darin besteht, die öffentlichen Auftraggeber und
Vergabestellen dazu zu verpflichten, ab einem bestimmten Zeitpunkt
elektronische Rechnungen anzunehmen, die einer neuen gemeinsamen europäischen
Norm im Bereich der Rechnungsstellung entsprechen. Dies würde dazu beitragen,
der Fragmentierung, die sich aus den zurzeit sehr unterschiedlichen
einzelstaatlichen Systemen der elektronischen Rechnungsstellung ergibt,
entgegenzuwirken und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren. Der gewählte
Ansatz würde den starken Impuls einer Verpflichtung zur Gewährleistung der
Interoperabilität bei der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen
Aufträgen mit einem flexibleren Ansatz verbinden, was die Wahl der am besten
geeigneten Methode zur Gewährleistung der Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung
als solche betrifft. Der endgültige Bericht über die
Folgenabschätzung und dessen Zusammenfassung werden zusammen mit diesem
Vorschlag veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der Vorschlag
wird dazu beitragen, Marktzutrittsschranken bei der grenzübergreifenden Vergabe
öffentlicher Aufträge und Handelshemmnisse zu beseitigen, indem er die
Einführung einer gemeinsamen europäischen Norm vorsieht und die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die öffentlichen Auftraggeber und
Vergabestellen keine elektronischen Rechnungen, die dieser Norm entsprechen,
ablehnen. Daher wird der Vorschlag die Bedingungen für das Funktionieren des
Binnenmarktes verbessern. ·
Subsidiaritätsprinzip Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union nur dann tätig, wenn die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher
auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind. Aus den nachstehend dargelegten
Gründen sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um die sich aus den
unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften und Normen ergebenden
Marktzutrittsschranken und Handelshemmnisse zu beseitigen und Interoperabilität
zu gewährleisten. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im
Einklang. Die Anzahl der bestehenden Normen, Anforderungen und Lösungen ist
nach wie vor sehr groß und die Netze für die elektronische Rechnungsstellung
scheinen sich immer stärker – statt weniger – innerhalb der nationalen Grenzen
zu entwickeln. Die von den Mitgliedstaaten ausgehenden Bottom-up-Initiativen
haben das Interoperabilitätsproblem noch verschärft, da es auf dem Markt nun
noch mehr Normen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung gibt, wodurch
die Kosten und die Komplexität im Zusammenhang mit der Gewährleistung der
Interoperabilität steigen. Folglich sind die von den Mitgliedstaaten
ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend, um die Interoperabilität der
elektronischen Rechnungsstellung bei der grenzübergreifenden Auftragsvergabe zu
gewährleisten. Der Grund für Maßnahmen auf EU-Ebene ist
der länderübergreifende Charakter des Problems der mangelnden Interoperabilität
zwischen einzelstaatlichen (und unternehmensspezifischen) Systemen der
elektronischen Rechnungsstellung. Angesichts des grenzübergreifenden Charakters
der unter die Vergaberichtlinien fallenden öffentlichen Aufträge und des
Fehlens überzeugender Ergebnisse bei den Bemühungen einiger Mitgliedstaaten,
die Interoperabilitätsprobleme zu lösen, scheint eine Maßnahme der EU im
Bereich der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen die
einzig gangbare Lösung darzustellen, um die einzelstaatlichen Maßnahmen zu
koordinieren und eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern.
Darüber hinaus kann in der Diskussion über die Interoperabilität nur die EU als
neutrale Instanz handeln und objektiv den besten Ansatz zur Beseitigung von Marktzutrittschranken
empfehlen. Es gibt kaum Hinweise darauf, dass sich die
derzeitige Lage im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung bei
öffentlichen Aufträgen ohne ein Eingreifen der EU in absehbarer Zeit ändern
oder verbessern wird. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was notwendig ist, um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. In der Folgenabschätzung wurden
verschiedene politische Optionen geprüft, woraufhin die Kommission zu dem
Schluss gelangte, dass die von ihr bevorzugte Option auch im Hinblick auf die
Verhältnismäßigkeit optimal ist: Der gewählte Ansatz würde den starken Impuls
einer Verpflichtung zur Gewährleistung der Interoperabilität bei der
elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen mit einem
flexibleren Ansatz verbinden, was die Wahl der am besten geeigneten Methode zur
Gewährleistung der Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung als solche
betrifft. ·
Wahl des Instruments Die Wahl der Rechtsform für den
Legislativvorschlag der Kommission ergibt sich sowohl aus der gewählten
Rechtsgrundlage als auch aus dem Inhalt des Vorschlags. Wie vorstehend erwähnt,
stellt Artikel 114 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage für diesen
Vorschlag dar. Dieser Artikel lässt im Prinzip die Wahl zwischen einer
Richtlinie und einer Verordnung als Rechtsform für den Vorschlag. Da sich das
Ziel des Vorschlags jedoch in ausreichendem Maße dadurch erreichen lässt, dass
den Mitgliedstaaten eine Ergebnisverpflichtung auferlegt wird, während ihnen
die Wahl der Form und der Mittel hingegen überlassen bleibt, stellt eine
Richtlinie das am besten geeignete Instrument dar. ·
Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde
Unterlagen Es bedarf voraussichtlich einzelstaatlicher
Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen (auf gesetzgeberischer, regulatorischer,
administrativer und technischer Ebene), um diese Richtlinie umzusetzen und
öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in die Lage zu versetzen, sie konkret
anzuwenden. Nur die Mitgliedstaaten sind in der Lage zu erläutern, wie die
Richtlinie durch die verschiedenen Maßnahmen umgesetzt wird und wie diese
Maßnahmen ineinandergreifen. Aus diesem Grund müssen der Mitteilung der
Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Unterlagen beigefügt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Alle Auswirkungen auf den Haushalt, die mit
der Entwicklung einer europäischen Norm durch die zuständige europäische
Normungsorganisation verbunden sind, sind bereits von den Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 1025/2012 abgedeckt. Dieser Vorschlag hat keine zusätzlichen
finanziellen Auswirkungen, die über die Mittel hinausgehen würden, die bereits
unter dem aktuellen und dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen für
Normungsmaßnahmen bereitgestellt wurden. 2013/0213 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die elektronische Rechnungsstellung
bei öffentlichen Aufträgen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2], gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Derzeit werden in den
Mitgliedstaaten mehrere weltweite, nationale, regionale und
unternehmensspezifische Normen für die elektronische Rechnungsstellung
verwendet. Es gibt keine vorherrschende Norm, und die meisten Normen sind nicht
interoperabel. (2) In Ermangelung einer
gemeinsamen Norm beschließen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Verwendung der
elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen fördern oder
verbindlich vorschreiben wollen, ihre eigenen technischen Lösungen auf der
Grundlage separater einzelstaatlicher Normen zu entwickeln. Daher nimmt die
Zahl der verschiedenen Normen, die in den Mitgliedstaaten nebeneinander
existieren, beständig zu und dürfte auch in Zukunft weiter steigen. (3) Die Vielzahl nicht
interoperabler Normen führt zu übermäßiger Komplexität, Rechtsunsicherheit und
zusätzlichen Betriebskosten für Wirtschaftsbeteiligte, die elektronische
Rechnungen in der EU grenzübergreifend verwenden. Wirtschaftsbeteiligte, die an
grenzübergreifenden Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen, wenn sie auf
einem neuen Markt tätig werden, häufig eine neue Norm für die elektronische
Rechnungsstellung einhalten. Da die Wirtschaftsbeteiligten auf diese Weise
unter Umständen davon abgebracht werden, sich an grenzübergreifenden
Ausschreibungen teilzunehmen, stellen die voneinander abweichenden rechtlichen
und technischen Anforderungen an die elektronischen Rechnungen
Marktzutrittsschranken bei grenzübergreifenden Ausschreibungen und
Handelshemmnisse dar. Sie schränken die Grundfreiheiten ein und haben somit
direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes. (4) Diese Hindernisse für den
Handel innerhalb der Union dürften in Zukunft noch zunehmen, wenn weitere nicht
interoperable einzelstaatliche und unternehmensspezifische Normen entwickelt
werden und die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen
zunimmt oder in den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird. (5) Handelshemmnisse, die sich
aus der parallelen Nutzung mehrerer rechtlicher Anforderungen und technischer
Standards für elektronische Rechnungen und der mangelnden Interoperabilität
ergeben, sollten beseitigt oder verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen,
sollte eine gemeinsame europäische Norm für das semantische Datenmodell der
elektronischen Basisrechnung entwickelt werden. (6) Die Kommission solle die
zuständige europäische Normungsorganisation auf der Grundlage der einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung[3] damit zu beauftragen, eine
europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen
Basisrechnung zu erarbeiten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte
die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische
Normungsorganisation verlangen, dass die entsprechende europäische Norm
technologieneutral ist. Da elektronische Rechnungen personenbezogene Daten
enthalten können, sollte die Kommission ebenfalls vorschreiben, dass eine
solche europäische Norm den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der
Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[4] gewährleistet. Zusätzlich zu
diesen Mindestanforderungen sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die
zuständige europäische Normungsorganisation weitere Anforderungen an den Inhalt
einer solchen europäischen Norm und eine Frist für deren Annahme festlegen. (7) Die europäische Norm für
das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung sollte sich auf
bestehende Spezifikationen, insbesondere auf die von europäischen oder
internationalen Organisationen wie CEN (CWA 16356 und CWA 16562), ISO
(finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation
ISO 20022) und UN/CEFACT (CII v. 2.0) entwickelten Spezifikationen
stützen. Sie sollte keine elektronische Signatur erfordern. In einer solchen
europäischen Norm sollten die semantischen Datenelemente definiert werden, die
sich insbesondere auf komplementäre Daten über den Käufer und Verkäufer,
Prozesskennungen, Rechnungsattribute, detaillierte Informationen zu den
einzelnen Rechnungsposten, Liefer- und Zahlungsinformationen sowie
Geschäftsbedingungen beziehen. Die Norm sollte auch mit den bestehenden
Zahlungsstandards kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu
ermöglichen. (8) Wenn die von der
zuständigen europäischen Normungsorganisation erarbeitete europäische Norm die
Anforderungen des Auftrags der Kommission erfüllt, sollte die Fundstelle der
Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (9) Öffentliche Auftraggeber
und Vergabestellen sollten elektronische Rechnungen, die dieser gemeinsamen
europäischen Norm genügen, nicht mit der Begründung ablehnen, dass sie anderen
technischen Anforderungen (z. B. einzelstaatlichen oder
branchenspezifischen Anforderungen) nicht gerecht werden. (10) Diese Richtlinie sollte für
elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und
Vergabestellen im Rahmen der Erfüllung von Aufträgen eingehen, die im Einklang
mit folgenden Richtlinien vergeben wurden: Richtlinie [zur Ersetzung der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[5]], Richtlinie [zur Ersetzung der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[6]] oder Richtlinie 2009/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur
Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG[7]. (11) Mit der Interoperabilität
soll gewährleistet werden, dass Informationen in den verschiedenen Systemen der
Unternehmen, unabhängig von der dort verwendeten Technologie, Anwendung oder
Plattform, in kohärenter Weise dargestellt und verarbeitet werden können. Eine
vollständige Interoperabilität umfasst die Möglichkeit, im Hinblick auf Inhalt
(Semantik), Format (Syntax) und Übermittlung zu interoperieren. Semantische
Interoperabilität bedeutet, dass die genaue Bedeutung der ausgetauschten Informationen
unabhängig von der Art und Weise, in der sie physisch dargestellt oder
übermittelt werden, erhalten bleibt und in eindeutiger Weise verstanden wird. (12) Durch Gewährleistung der
semantischen Interoperabilität und die Verbesserung der Rechtssicherheit wird
diese Richtlinie auch die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei
öffentlichen Aufträgen fördern und somit zu erheblichen Vorteilen für die
Mitgliedstaaten, die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sowie die
Wirtschaftsbeteiligten führen, was Einsparungen, Umweltauswirkungen und die
Verringerung des Verwaltungsaufwands betrifft. (13) In seinen
Schlussfolgerungen vom 28. und 29. Juni 2012 erklärte der Europäische
Rat, dass insbesondere Maßnahmen als vorrangig betrachtet werden sollten, die
auf den weiteren Ausbau des grenzübergreifenden Online-Handels abzielen, unter
anderem durch Erleichterung der Umstallung auf die elektronische
Rechnungsstellung. (14) Das Europäische Parlament
hat in seiner Entschließung vom 20. April 2012 auf die Aufsplitterung des
Marktes aufgrund nationaler Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung
hingewiesen, die erheblichen Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung
herausgestellt und die Bedeutung von Rechtssicherheit, einem klaren technischen
Umfeld und offenen und interoperablen Problemlösungen zur elektronischen
Rechnungsstellung hervorgehoben, die auf gemeinsamen gesetzlichen Bestimmungen,
Geschäftsprozessen und technischen Normen basieren sollten. Aus diesen Gründen
sprach sich das Europäische Parlament dafür aus, die elektronische
Rechnungsstellung ab 2016 bei allen öffentlichen Aufträgen vorzuschreiben. (15) Das Europäische
Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (e‑Invoicing), das
mit Beschluss der Kommission vom 2. November 2010[8] eingesetzt wurde, hat im
[Monat] 2013 eine Empfehlung zur Interoperabilität im Bereich der
elektronischen Rechnungsstellung durch Nutzung eines semantischen Datenmodells
abgegeben. (16) Da die öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen sowohl elektronische Rechnungen, die anderen
Normen als der gemeinsamen europäischen Norm genügen, als auch Papierrechnungen
werden akzeptieren dürfen, sofern in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
nichts anderes vorgesehen ist, erlegt diese Richtlinie den Unternehmen,
einschließlich Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen[9] keine zusätzlichen Kosten oder
Belastungen auf. (17) Bestimmungen zur
elektronischen Rechnungsstellung sind bereits in der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[10] enthalten. Es sollte
sichergestellt werden, dass die Bedingungen für die Ausstellung und Annahme
elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nicht durch die Bestimmungen
der vorliegenden Richtlinie berührt werden. (18) Um die öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen in die Lage zu versetzen, die technischen
Maßnahmen zu treffen, die nach der Einführung der europäischen Norm
erforderlich sind, damit die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden,
ist eine Umsetzungsfrist von 48 Monaten gerechtfertigt. (19) Da das Ziel der Beseitigung
der Marktzutrittsschranken und Handelshemmnissen, die die sich aus den
unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften und Normen ergeben, und das
Ziel der Gewährleistung der Interoperabilität auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu
verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
nach Artikel 5 des EG-Vertrags entsprechende Maßnahmen ergreifen. Im
Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus. (20) Im Einklang mit der
Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[11] haben sich die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere derartige Dokumente
zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer
Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für elektronische
Rechnungen, die infolge der Erfüllung von Aufträgen ausgestellt wurden, welche
im Einklang mit der Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG], der
Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/17/EG] oder der Richtlinie
2009/81/EG vergeben wurden. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Begriff (1)
„elektronische Rechnung“ eine Rechnung, die in
einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird; (2)
„semantisches Datenmodell“ eine strukturierte
und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und Bedeutungen, die die mit Hilfe
elektronischer Rechnungen ausgetauschten Inhalte beschreiben; (3)
„elektronische Basisrechnung“ eine Teilmenge von
Informationen, die in einer elektronischen Rechnung enthalten und für die
grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, so z. B die
Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
erforderlich sind. (4)
„öffentliche Auftraggeber“ öffentliche
Auftraggeber im Sinne des Artikels [2] der Richtlinie [zur Ersetzung der
Richtlinie 2004/18/EG]; (5)
„Vergabestellen“ Auftraggeber im Sinne des
Artikels [4] der Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/17/EG]; (6)
„europäische Norm“ eine europäische Norm im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Artikel 3
Einführung einer europäischen Norm 1. Die Kommission beauftragt
die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer
europäischen Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen
Basisrechnung. Die Kommission schreibt vor, dass die
europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen
Basisrechnung technologieneutral ist und den Schutz personenbezogener Daten im
Sinne der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet. Die Entscheidung wird nach dem in
Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
beschriebenen Verfahren verabschiedet. 2. Wenn die im Rahmen des in
Absatz 1 genannten Auftrags erarbeitete europäische Norm die Anforderungen
des Auftrags erfüllt, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle der
europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 4
Elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm genügen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen keine elektronischen
Rechnungen ablehnen, die dieser europäischen Norm, deren Fundstelle nach
Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, genügen. Artikel 5
Richtlinie 2006/112/EG Diese Richtlinie berührt nicht die
Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates. Artikel 6
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten
erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie spätestens 48 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Artikel 7
Überprüfung Die Kommission prüft die Auswirkungen
dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2023 darüber Bericht.
Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei. Artikel 8
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Artikel 9
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. [4] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [5] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [6] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. [7] ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76. [8] ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 13. [9] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [10] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [11] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.