Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0428

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

    /* COM/2013/0428 final - 2013/0200 (COD) */

    52013PC0428

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten /* COM/2013/0428 final - 2013/0200 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           Hintergrund des Vorschlags

    · Begründung und Ziele für den Vorschlag

    Verlängerung der höheren Kofinanzierungssätze für Mitgliedstaaten, die von ernsten Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer finanziellen Stabilität bedroht sind

    Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise hat die nationalen finanziellen Ressourcen unter Druck gesetzt, da die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Haushalts­konsolidierung durchführen müssen. Vor diesem Hintergrund ist für Investitionen im Fischereisektor eine reibungslose Umsetzung der Programme des Europäischen Fischereifonds von besonderer Bedeutung.

    Die Durchführung der Programme stellt oftmals eine Herausforderung dar, nicht zuletzt aufgrund der durch die Haushaltskonsolidierung entstehenden Liquiditäts­probleme. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen sind und im Rahmen eines Anpassungsprogramms finanzielle Unterstützung erhalten. Bisher haben sieben Länder finanzielle Unterstützung erhal­ten und mit der Kommission ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verein­bart. Bei diesen Ländern handelt es sich um Irland, Griechenland, Zypern, Lettland, Ungarn, Portugal und Rumänien, im Folgenden „Programmländer“ genannt. Lettland, Ungarn und Rumänien unterliegen inzwischen keinem Anpassungs­programm mehr.

    Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten (oder jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft solche Hilfsprogramme in Anspruch nimmt) weiterhin die fischereipolitischen Programme vor Ort umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, die es der Kommission ermög­lichen, an diese Länder – solange sie die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen – höhere Zahlungen zu leisten, ohne dass die Höhe der insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 für sie im Bereich der Fischerei bereitgestellten Mittel geändert wird. So erhalten die Mitgliedstaaten in einem kritischen Moment zusätzliche Finanzmittel, und die weitere Durchführung der Programme vor Ort wird erleichtert.

    · Allgemeiner Kontext und bestehende Regelungen im Politikbereich des Vorschlags

    Gemäß Artikel 76 und 77 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (im Folgenden „Verordnung“) wird zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags der in der Entscheidung bzw. im Beschluss der Kommission über die Annahme des betreffenden operationellen Programms festgelegte Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse angewendet. In dieser Verordnung ist zudem die Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes für die Programmländer vorgesehen. Diese Bestimmung gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2013.

    · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

    Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

    2.           KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENAB­SCHÄTZUNG

    · Konsultation der Interessenträger

    Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

    · Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

    Die Nutzung externen Fachwissens war nicht erforderlich.

    · Folgenabschätzung

    Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission die Zahlungen an die Programm­länder bis zum Ende des Zeitraums 2007-2013 aufstocken. Zur Berechnung der Aufstockung werden für die neu bescheinigten Ausgaben, die während des in Rede stehenden Zeitraums eingereicht werden, die für die Prioritätsachse des Programms geltenden Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte bis zur Erreichung der Obergrenze für Zahlungen angehoben.

    Die Gesamtmittelzuweisung aus den Fonds an die betreffenden Länder und Programme ändert sich für den genannten Zeitraum nicht.

    3.           Rechtliche Aspekte des Vorschlags

    · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

    Es wird vorgeschlagen, Artikel 77a der Verordnung so zu ändern, dass die Kommis­sion weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums der operationellen Programme 2007-2013 die neu erklärten Ausgaben mit einem aufgestockten Betrag erstatten kann, zu dessen Berechnung die anwendbaren Kofinanzierungssätze für die Prioritätsachse um zehn Prozentpunkte angehoben werden.

    Der aus dem Fonds an die betreffende Prioritätsachse geleistete Beitrag kann nicht höher sein als der Betrag, der in der Entscheidung bzw. dem Beschluss der Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms aufgeführt ist.

    · Rechtsgrundlage

    In der Verordnung sind die Regeln für den Fonds festgelegt. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitglied­staaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungs­prozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

    · Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als dass damit über den Europäischen Fischereifonds bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwie­rigkeiten – insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanz­stabilität sowie einer Vergrößerung des Haushaltsdefizits und einer Verschlechterung ihrer Schuldensituation, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – verstärkt unter die Arme gegriffen wird. In diesem Zusam­menhang muss auf Ebene der Europäischen Union ein befristeter Mechanismus errichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, die Erstattung auf Grundlage der bescheinigten Ausgaben im Rahmen des Europäischen Fischereifonds zu erhöhen.

    · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Verlängerung der Anwendung der höheren Kofinanzierungssätze ist angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise und der sonstigen Anstrengungen zur Unterstüt­zung dieser Mitgliedstaaten verhältnismäßig.

    · Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung.

    Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen.

    4.           Auswirkungen auf den Haushalt

    Da der Vorschlag keine Änderung der für die operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unter­stützung aus dem Fonds vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Mittel für Verpflichtungen.

    Bei den Mitteln für Zahlungen ist der Vorschlag zur Aufstockung haushaltsneutral. Er kann jedoch zu einer höheren Erstattung an die betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2014 führen, was jedoch beim Abschluss im Jahr 2017 wieder ausgeglichen wird. Die zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Rahmen dieses Vorschlags bedeuten einen Anstieg der Mittel für Zahlungen (für 2014 rund 10 Mio. EUR), der bis zum Ende des Programmplanungszeitraums wieder ausgeglichen wird. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

    2013/0200 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedin­gungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Insbesondere bestimmte Mitgliedstaaten haben gravierende Schwierigkeiten oder sind davon bedroht, vor allem hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität, wodurch sich ihr Defizit vergrößert und ihre Schuldensituation weiter verschlechtert.

    (2)       Gemäß Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des Vertrags wurden wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen der Krise ergrif­fen. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt jedoch zu, und es bedarf geeig­neter Schritte, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Mittel zu mindern.

    (3)       Um die Verwaltung der EU-Mittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirt­schaft zu steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[3] durch die Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] geändert, um die Möglich­keit einzuräumen, für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Schwierigkeiten gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragen, für jede Prioritätsachse die Zwischen- und Abschlusszahlungen aus dem Europäischen Fischereifonds um einen Betrag anzuheben, der zehn Prozentpunkte über dem derzeitigen Kofinanzierungssatz liegt.

    (4)       Gemäß Artikel 77a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 kann diese höhere Kofinanzierungssatz bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden. Da die Mitgliedstaaten jedoch noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung des höheren Kofinanzierungssatzes nicht bis Ende 2013 befristet sein.

    (5)       Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)       Angesichts der beispiellosen Krise ist eine rasche Annahme von Unterstützungs­maßnahmen erforderlich. Daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffent­lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten ¾

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 77a Absatz 5 wird aus der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1.           BEZEICHNUNG DES VORCHLAGS:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanz­stabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

    2.           ABM/ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Maritime Angelegenheiten und Fischerei ABB-Tätigkeit 11 06

    3.           HAUSHALTSLINIEN

    3.1.        Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):

    Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

    · 11 06 12 00 EFF – Konvergenzziel

    · 11 06 13 00 EFF – außerhalb des Konvergenzziels

    3.2.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    Keine der vorgeschlagenen Änderungen wird finanzielle Auswirkungen haben. Der höhere Bedarf im Jahr 2014 zur Begleichung der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, wird beim Abschluss der Programme im Jahr 2017 ausgeglichen. Durch den Mechanismus können – im Unterschied zu einer Situation ohne Aufstockung – Zahlungen vorgezogen werden.

    3.3.      Haushaltstechnische Merkmale:

    Haushalts­linie || Art der Ausgaben || Neu || EFTA- Beitrag || Beiträge von Bewerber­ländern || Rubrik des mehrjährigen Finanz­rahmens

    11 06 12 00 || NOA || Getr. || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 2

    11 06 13 00 || NOA || Getr. || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 2

    4.           RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1.        Mittelbedarf

    4.1.1.     Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ)

    Die nachstehenden Tabellen zeigen die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2014 bis 2017. Da für die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern „entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013.

    Bei den Zahlungen kann der Vorschlag zur Verlängerung des Aufstockungsmechanismus zu einer höheren Erstattung an die betreffenden Mitgliedstaaten führen, die bei Programmabschluss wieder ausgeglichen wird. Basierend auf der letzten verfügbaren Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten, den Aufstockungszahlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2012 und den im Haushaltsplan 2013 berücksich­tigten Mitteln für Zahlungen würden sich die benötigten Haushaltsmittel im Jahr 2014 auf etwa 10 Mio. EUR belaufen.

    in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

    Art der Ausgaben || Ab­schnitt || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge-jahre || Insge-samt

    Operative Ausgaben[5] || || || || || || || ||

    Mittel für Verpflichtun­gen (MfV) || 8.1 || a || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt

    Mittel für Zahlungen (MfZ) || || b || ent-fällt || +10 || ent-fällt ||  ent-fällt || -10 || ent-fällt || 0

    Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[6] || || || ||

    Technische und admi-nistrative Unterstützung (NGM) || 8.2.4 || c || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt

    HÖCHSTBETRAG || || || || || || ||

    Mittel für Verpflichtun­gen || || a+c || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt

    Mittel für Zahlungen || || b+c || ent-fällt || +10 || ent-fällt || ent-fällt || -10 || ent-fällt || 0,000

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[7] || ||

    Personal- und Neben­kosten (NDA) || 8.2.5 || d || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt

    Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwal­tungsausgaben, außer Perso­nal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.6 || e || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

    MfV INSGESAMT, einschließlich Personal­kosten || || a+c+d+e || ent-fällt || entfällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt

    MfZ INSGESAMT, einschließlich Personal-kosten || || b+c+d+e || ent-fällt || entfällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt

    Angaben zur Kofinanzierung

    in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

    Kofinanzierung durch || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Fol­ge-jahre || Insge-samt

    …………………… || f || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt

    MfV INSGESAMT, einschließlich Kofinan­zierung || a+c+d+e+f || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt

    4.1.2.     Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    x     Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ¨      Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

    ¨      Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Inter­institutionellen Vereinbarung (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstru­ments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

    4.1.3.     Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    x      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    ¨      Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    in Mio. EUR (auf eine Dezimalstelle genau)

    || || Stand vor der Maß­nahme [Jahr n-1] || || Stand nach der Maßnahme

    Haushalts-linie || Einnahmen || || [Jahr n] || [n+1] || [n+2] || [n+3] || [n+4] || [n+5][8]

    || a) Einnahmen absolut || || || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt

    b) Veränderungen bei den Einnahmen ||  D || || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt

    (Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern)

    4.2.        Personalbedarf in Vollzeitäquivalenten (einschließlich Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.

    Jährlicher Bedarf || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge-jahre

    Personalbedarf insgesamt || entfällt || ent-fällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

    5.           MERKMALE UND ZIELE

    5.1.        Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

    Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanz­ressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusam­menhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der fischerei­politischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten weiterhin die Programme im Rahmen des Europäischen Fischereifonds vor Ort umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, an diese Mitgliedstaaten – solange sie die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen – höhere Zahlungen zu leisten.

    5.2.        Mehrwert der EU-Beteiligung, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten und mögliche Synergieeffekte

    Dank des Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die Wirtschaft fließt und zugleich ein Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben geleistet wird.

    5.3.        Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

    Ziel ist es, den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die Programme vor Ort weiter durchzuführen und dadurch der Wirtschaft Geld zuzuführen.

    5.4.        Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

    Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

    · mit Mitgliedstaaten

    6.           ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1.        Überwachungssystem

    Nicht erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen des Europäischen Fischereifonds fällt.

    6.2.        Bewertung

    6.2.1.     Ex-ante-Bewertung

    Entfällt.

    6.2.2.     Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

    Entfällt.

    6.2.3.     Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

    Entfällt.

    7.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Entfällt.

    8.           RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1.        Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

    Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) || Art der Outputs || Durch-schnitts- kosten || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folgejahre || INSGESAMT

    Zahl der Outputs || Ge-samt- kosten || Zahl der Outputs || Gesamt- kosten || Zahl der Outputs || Gesamt- kosten || Zahl der Outputs || Gesamt- kosten || Zahl der Outputs || Gesamt- kosten || Zahl der Outputs || Gesamt- kosten || Zahl der Outputs || Gesamt- kosten

    OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Unterstützung bei der Durch-führung der operationellen Programme || || || || || || || || || || || || || || || ||

    || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

    GESAMT­KOSTEN || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

    8.2.        Verwaltungsausgaben

    8.2.1.     Art und Anzahl der erforderlichen Stellen

    Art der Stellen || || Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Anzahl der Stellen/VZÄ)

    || || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5

    Beamte oder Be-dienstete auf Zeit (XX 01 01) || A*/AD || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

    B*, C*/AST || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

    Aus Art. XX 01 02 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

    Sonstiges aus Art. XX 01 04/05 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

    INSGESAMT || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

    8.2.2.     Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Entfällt.

    8.2.3.     Zuordnung der Quellen des damit betrauten Statutspersonal

    (Bei Angabe mehrerer Quellen bitte die jeweilige Zahl der Stellen je Quelle angeben.)

    ¨      derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    ¨      im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

    ¨      im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ¨      innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ¨      für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    8.2.4.     Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

    in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

    Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre || INSGE-SAMT

    1      Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) || || || || || || ||

    Exekutivagenturen || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt || entfällt

    Sonstige technische und administrative Unterstützung || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt || entfällt

    - intra muros || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt || entfällt

    - extra muros || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt || entfällt

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || ent-fällt || entfällt || entfällt

    8.2.5.     Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

    Art des Personals || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfs­kräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

    Entfällt.

    Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

    Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

    Entfällt.

    8.2.6.     Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

    || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Fol­ge-jahre || INSGE-SAMT

    XX 01 02 11 01 – Dienstreisen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    XX 01 02 11 03 – Ausschüsse || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    XX 01 02 11 05 - Informationssysteme || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

     2     Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    3      Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausga­ben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    entfällt

    [1]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [2]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [3]               ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    [4]               ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 7.

    [5]               Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

    [6]               Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

    [7]               Ausgaben, die unter Kapitel xx 01, aber nicht unter Artikel xx 01 04 oder xx 01 05 fallen.

    [8]               Falls erforderlich, d. h. wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

    Top