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Document 52013PC0345
Proposal for a COUNCIL DECISION on the adoption by Latvia of the euro on 1 January 2014
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014
/* COM/2013/0345 final - 2013/0190 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 /* COM/2013/0345 final - 2013/0190 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Rat entschied am 3. Mai 1998,
dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die
Niederlande, Portugal, Österreich und Finnland die notwendigen Voraussetzungen
für die Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 erfüllten. Dänemark
und das Vereinigte Königreich machten von ihrer Möglichkeit zur Nichtteilnahme
Gebrauch und wurden daher nicht vom Rat bewertet. Griechenland und Schweden
wurden vom Rat als Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt,
betrachtet. Am 19. Juni 2000 entschied der Rat, dass Griechenland die
notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro am 1. Januar 2001
einzuführen. Die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004
beigetreten sind (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen,
Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) wurden nach Artikel 4 ihrer
jeweiligen Beitrittsakte zu Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt. Am 11. Juli 2006 entschied der Rat, dass Slowenien die notwendigen
Voraussetzungen erfüllte, um den Euro am 1. Januar 2007 einzuführen.
Bulgarien und Rumänien, die der Europäischen Union am 1. Januar 2007
beigetreten sind, wurden gemäß Artikel 5 ihrer Beitrittsakte zu
Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung. Am 10. Juli 2007 entschied der Rat,
dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro am
1. Januar 2008 einzuführen. Am 8. Juli 2008 entschied der Rat,
dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum
1. Januar 2009 einzuführen. Am 13. Juli 2010 entschied der Rat,
dass Estland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum
1. Januar 2011 einzuführen. Kroatien, das der Europäischen Union am
1. Juli 2013 beitritt, wird gemäß Artikel 5 seiner Beitrittsakte zu
einem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung. Gemäß Artikel 140 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der
Vertrag“) haben die Kommission und die Europäische Zentralbank dem Rat
mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats zu berichten,
inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ihren
Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
bereits nachgekommen sind. Auf der Grundlage ihres eigenen und des Berichts der
EZB kann die Kommission dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140
Absatz 2 des Vertrags einen Vorschlag für einen Ratsbeschluss
unterbreiten, mit dem die Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten, die die
notwendigen Voraussetzungen erfüllen, aufgehoben wird. Die letzten turnusmäßigen Konvergenzberichte
der Kommission und der EZB wurden im Mai 2012 angenommen. Am 5. März
2013 beantragte Lettland eine neue Konvergenzbewertung, um für den Fall, dass
die Ausnahmeregelung aufgehoben wird, am 1. Januar 2014 den Euro einführen
zu können. Auf diesen Antrag hin haben die Kommission und die EZB Berichte über
den Stand der Konvergenz in Lettland erstellt. Der für Lettland erstellte Konvergenzbericht
2013 der Kommission wurde am 5. Juni 2013 vom Kollegium angenommen. Die
EZB hat ihren Bericht am 3. Juni angenommen. In den Berichten wird unter
anderem geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Lettlands
einschließlich der Satzung der lettischen Zentralbank mit den Artikeln 130
und 131 AEUV und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. Ferner
wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist,
wozu die Konvergenzkriterien und verschiedene andere, gemäß Artikel 140
Absatz 1 letzter Unterabsatz des Vertrags vorgeschriebene Faktoren
herangezogen werden. Die Kommission kommt in ihrem
Konvergenzbericht zu dem Schluss, dass Lettland die Voraussetzungen für die
Einführung des Euro erfüllt. Auf der Grundlage ihres Berichts und des
Berichts der EZB hat die Kommission den beigefügten Vorschlag für einen
Beschluss des Rates zur Aufhebung der Ausnahmeregelung für Lettland mit Wirkung
vom 1. Januar 2014 angenommen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Im Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss sowie im Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und in der Eurogruppe
werden regelmäßig Gespräche mit den Mitgliedstaaten über verschiedenartige
wirtschaftspolitische Herausforderungen in den Mitgliedstaaten geführt. Dazu
zählen informelle Gespräche über Themen, die für die Vorbereitung auf den
möglichen Beitritt zum Euro-Raum besonders relevant sind (einschließlich der
Wechselkurspolitik). Der Dialog mit Akademikern und anderen Interessengruppen
findet im Rahmen von Konferenzen/Seminaren und ad hoc statt. Die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum
und in den Mitgliedstaaten werden im Rahmen zahlreicher Verfahren zur
wirtschaftspolitischen Koordinierung und Überwachung (vor allem gemäß
Artikel 121 des Vertrags) sowie im Rahmen der regelmäßigen Überwachung und
Analyse der länderspezifischen und europaweiten Entwicklungen durch die
Kommission (einschließlich Prognosen, regelmäßigen Veröffentlichungen, Input
für den WFA sowie den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und die Eurogruppe)
bewertet. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in Einklang mit der
bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, keine förmliche Folgenabschätzung
durchzuführen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag bildet
Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags, in dem das Verfahren für einen
Beschluss des Rates über die Einführung des Euro und die Aufhebung der
Ausnahmeregelung in den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt ist. Der Rat beschließt auf Vorschlag der
Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, nach Aussprache im
Europäischen Rat und auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen
seiner Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Die Initiative geht nicht über das hinaus, was
für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit in Einklang. 3.3. Wahl des Rechtsinstruments Der Beschluss ist gemäß Artikel 140
Absatz 2 des Vertrags das einzige geeignete Rechtsinstrument. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 2013/0190 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Einführung des Euro in Lettland am
1. Januar 2014
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Kenntnisnahme des Berichts der
Europäischen Kommission[1], nach Kenntnisnahme des Berichts der
Europäischen Zentralbank[2], nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments, unter Berücksichtigung der Erörterungen des
Europäischen Rates, gestützt auf die Empfehlung der Mitglieder des
Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die dritte Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am
3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich,
Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland
die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 den Euro
einzuführen[3]. (2) Mit der Entscheidung
2000/427/EG[4]
stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen
erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der
Entscheidung 2006/495/EG[5]
stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte,
um den Euro zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen
2007/503/EG[6]
und 2007/504/EG[7]
stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen
erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 2008 einzuführen. Mit der
Entscheidung 2008/608/EG[8]
stellte der Rat fest, dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen
erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2010/416/EU[9] stellte der Rat fest, dass
Estland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. (3) Das Vereinigte Königreich
notifizierte dem Rat gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige
Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), dass es nicht
beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU
überzugehen. Diese Notifizierung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1
des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des
EG-Vertrags sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom
Dezember 1992 in Edinburgh hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an
der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das
Verfahren gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag“) einzuleiten. (4) Aufgrund der Entscheidung
98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139
Absatz 1 des Vertrags. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003[10] gilt für die Tschechische
Republik, Lettland, Litauen, Ungarn und Polen eine Ausnahmeregelung im Sinne
von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags. Gemäß Artikel 5 der
Beitrittsakte von 2005[11]
gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von
Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags. Gemäß Artikel 5 der
Beitrittsakte[12]
gilt für Kroatien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139
Absatz 1 des Vertrags. (5) Die Europäische Zentralbank
(EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem
wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit der
Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus
in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997
vereinbart wurde[13].
Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom
16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen
Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten
über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt[14]. (6) In Artikel 140
Absatz 2 des Vertrags sind die Verfahren für die Aufhebung von
Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens
einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem
Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 des Vertrags. Am 5. März
2013 beantragte Lettland offiziell eine Konvergenzbewertung. (7) Die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der
jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass
sie mit den Artikeln 130 und 131 des Vertrags sowie der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
(nachstehend „Satzung des EZSB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten
der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften
Lettlands mit Artikel 130 und 131 des Vertrags und der Satzung der ESZB
und der EZB vereinbar sind. (8) Gemäß Artikel 1 des Protokolls
Nr. 13 über die Konvergenzkriterien nach Artikel 140 des Vertrags
bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich des
Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine
anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung
gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als
1½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei —
Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis
erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation
an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober
1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes definierten harmonisierten
Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen[15].
Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist,
wird die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung
des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen
Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In den Berichten der
Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der
Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus
1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. In dem
Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 wurde der Referenzwert
für die Inflation als 2,7 % berechnet, wobei Schweden, Lettland und Irland
mit Inflationsraten von 0,8 %, 1,3 % bzw. 1,6 % die drei
preisstabilsten Mitgliedstaaten waren. Es ist gerechtfertigt, die Länder, deren
Inflationsrate nicht als aussagekräftiger Richtwert für andere Mitgliedstaaten
gelten kann, von den preisstabilsten Ländern auszuschließen. Derartige
Ausreißer wurden in der Vergangenheit in den Konvergenzberichten von 2004 und
2010 festgestellt. Gegenwärtig ist es gerechtfertigt, Griechenland von den
preisstabilsten Ländern auszuschließen, da seine Inflationsrate und sein Profil
sehr weit vom Mittel des Euro-Währungsgebiets abweicht, worin sich vor allem
die erheblichen Anpassungserfordernisse und die besondere Situation der
griechischen Wirtschaft widerspiegeln; seine Einbeziehung würde sich
ungebührlich auf den Referenzwert und damit die Gerechtigkeit des Kriteriums
auswirken[16].
(9) Gemäß Artikel 2 des
Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen
Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung kein Beschluss des Rates nach
Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags vorliegt, demzufolge in dem
betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. (10) Gemäß Artikel 3 des
Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 dritter
Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat
die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems
vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der
Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf er den
bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber
dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999
ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums.
Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses
Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 16. Mai 2013 geprüft. (11) Gemäß Artikel 4 des
Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 vierter
Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze,
dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der
durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als
2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei —
Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste
Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand
vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative
Staatsschuldverschreibungen geprüft. Um zu bewerten, ob das Zinskriterium als
erfüllt anzusehen ist, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein
als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den
drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter
Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert des Zwölfmonatszeitraums bis
einschließlich April 2013 betrug demnach 5,5 %. (12) Nach Artikel 5 des
Protokolls Nr. 13 werden die Daten, auf denen die laufende Beurteilung der
Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht, von der Kommission zur Verfügung
gestellt. Zur Vorbereitung dieses Vorschlags stellte die Kommission
entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission
zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 3605/93 vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit[17]
bis zum 1. April 2013 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten. (13) Auf der Grundlage der Berichte
der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Lettland seinen
Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
bereits nachgekommen ist, ist festzustellen: (a) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Lettlands, einschließlich der Satzung seiner Zentralbank, sind mit den
Artikeln 130 und 131 des Vertrags und mit der Satzung des ESZB und der EZB
vereinbar. (b) Hinsichtlich der Erfüllung der in den
vier Gedankenstrichen von Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags genannten
Konvergenzkriterien durch Lettland ist festzustellen: –
die durchschnittliche Inflationsrate Lettlands lag
im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 bei 1,3 % und damit
deutlich unter dem Referenzwert; sie dürfte auch in den kommenden Monaten unter
dem Referenzwert bleiben; –
das Haushaltsdefizit Lettlands ist bis Ende 2012
auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt worden; der
Rat hat seine Entscheidung 2009/591/EG über das Bestehen eines übermäßigen
Defizits in Lettland auf Empfehlung der Kommission durch Beschluss 2013/…/EU[18] aufgehoben. –
Lettland ist seit dem 2. Mai 2005 Mitglied des
WKM II; beim Beitritt zum WKM II verpflichteten sich die lettischen
Behörden einseitig, den Lats nur innerhalb einer Bandbreite von ±1 % um den
Leitkurs schwanken zu lassen. Im zweijährigen Bewertungszeitraum wich der
Lats-Wechselkurs um nicht mehr als ±1 % vom Leitkurs ab, und Spannungen blieben
aus; –
im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April
2013 lag der langfristige Zinssatz in Lettland bei durchschnittlich 3,8 %
und damit unter dem Referenzwert. (c) Aufgrund der Bewertung der Vereinbarkeit
der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der
sonstigen Faktoren erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung des Euro — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Lettland erfüllt die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung für Lettland
gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom
1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 2 Dieser
Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] [2] [3] Beschluss 1998/317/EC (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30). [4] ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19. [5] ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25. [6] ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29. [7] ABl. L 186 vom 18.7.2007,
S. 32. [8] ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24. [9] ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24. [10] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33. [11] ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203. [12] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [13] ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5. [14] ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21. Geändert durch
das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 319 vom 29.12.2007,
S. 7). [15] ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) und durch die Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. [16] Im April 2013 lag der Zwölfmonatsdurchschnitt der
Inflationsrate in Griechenland bei 0,4 % und im Euro-Währungsgebiet bei
2,2 %, wobei der Abstand in den kommenden Monaten voraussichtlich noch
größer wird. [17] ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates
(ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1). [18]