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Document 52013PC0329
Amended proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on guidelines for trans-European telecommunications networks and repealing Decision No 1336/97/EC
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG
/* COM/2013/0329 final - 2011/0299 (COD) */
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG /* COM/2013/0329 final - 2011/0299 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND
DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Allgemeiner Kontext Diese Initiative ist eingebettet in die
Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum[1],
die digitale Infrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Digitale Agenda für
Europa“[2]
in den Vordergrund stellt. Sie unterstreicht Mit der Digitalen
Agenda wird u. a. die Einführung grenzübergreifend erbrachter öffentlicher
Online-Dienste angestrebt, um die Mobilität der Unternehmen und Bürger zu
fördern. Insbesondere müssen öffentliche Dienste interoperabel sein, denn die
Rechtsvorschriften und Initiativen für den Binnenmarkt (wie die
Dienstleistungsrichtlinie oder der Aktionsplan zur elektronischen Vergabe
öffentlicher Aufträge) setzen voraus, dass die Unternehmen über Grenzen hinweg
auf elektronischem Wege mit öffentlichen Verwaltungen interagieren und
Geschäfte tätigen können. Ferner unterstreicht die Digital Agenda die
Notwendigkeit, die Einführung und Verbreitung von immer schnellerer Breitbandanschlüssen
für alle mit Hilfe von Festnetz- und Drahtlostechnik sicherzustellen
und Investitionen in die neuen, sehr schnellen, offenen und
wettbewerbsbestimmten Internet-Netze zu erleichtern, die den Lebensnerv einer künftigen modernen Wirtschaft bilden werden. Die EU hat sich ehrgeizige Ziele für die Einführung und
Verbreitung der Breitbandtechnik bis 2020 gesetzt. Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission
ihre Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ über den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) (2014–2020)[3] an, in
der sie die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorschlägt, um die Fertigstellung vorrangiger
Energie-, Verkehrs- und Digitalinfrastrukturen mit Gesamtmitteln in Höhe von
40 Milliarden EUR zu fördern, von denen nach dem
Vorschlag der Kommission 9,2 Milliarden auf digitale Netze und
Dienste entfallen sollten. Am 8. Februar 2013
nahm der Europäische Rat seine Schlussfolgerungen über einen neuen MFR an, in
dem die Haushaltsmittel für den digitalen Teil der CEF auf
1 Milliarde EUR festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage schlägt die
Kommission nun vor, ihren Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien für
transeuropäische Telekommunikationsnetze zu ändern. Zum Zeitpunkt der
Ausarbeitung des vorliegenden Änderungsvorschlags sind die Verhandlungen
zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über den nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen noch nicht abgeschlossen. Die Verhandlungen über den
Verordnungsvorschlag zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)
sind ebenfalls noch im Gange. Der geänderte Vorschlag
trägt – soweit möglich – den letzten Standpunkten im Rat und im zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments Rechnung. Er zielt darauf ab, die
CEF-Maßnahmen nach strikten Kriterien für die Prioritätensetzung auf eine
kleinere Zahl digitaler Dienstinfrastrukturen zu konzentrieren und den Beitrag
zum Breitbandausbau auf Finanzierungsinstrumente zu begrenzen, um private
Investitionen wie auch öffentliche Investitionen aus anderen Quellen als der
CEF zu mobilisieren. Trotz dieses begrenzten finanziellen Beitrags zum
Breitbandausbau schafft der Vorschlag einen Rahmen, der umfangreichere Beiträge
von Unternehmen und institutionellen Akteuren wie der Europäischen
Investitionsbank ermöglicht. Ziel des Vorschlags Diese Verordnung dient der Aufstellung von
Leitlinien in Bezug auf die Ziele und Prioritäten, die im
Telekommunikationsbereich für Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen
im Zusammenhang mit der Fazilität „Connecting Europe“ CEF ins Auge gefasst werden. Die Leitlinien enthalten im Anhang eine
Aufstellung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau von Breitbandnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen und Breitbandnetzen. Diese Vorhaben sollen zur Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und
mittlerer Unternehmen (KMU) beitragen, den Verbund und die Interoperabilität
der nationalen, regionalen und lokalen Netze sowie den
Zugang zu diesen Netzen fördern und die weitere Entwicklung eines digitalen
Binnenmarkts unterstützen. Sie kommen daher für eine
finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen der Instrumente in Betracht, die
gemäß der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, die
zusammen mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen wird, zur Verfügung
stehen. Diese Verordnung verfolgt
einen Ansatz, der darauf abzielt, die dient der
Beseitigung der Engpässe zu beseitigen, die
der Vollendung des digitalen Binnenmarkts im Wege stehen, was bedeutet, die
Netzanbindung und den Zugang zu einer Infrastruktur digitaler öffentlicher
Dienste auch grenzüberschreitend zu ermöglichen. Anders als
beispielsweise bei der Finanzierung eines Autobahnrings um eine Hauptstadt
herum, der für einen flüssigen Verkehr in einem Verkehrskorridor unverzichtbar
ist, betreffen die Die betrieblichen Hemmnisse
in Telekommunikationsnetzen betreffen sowohl die
Angebots- als auch die Nachfrageseite. Beschränkungen
auf der Angebotsseite sind z. B. ein großes Maß an
Marktversagen suboptimale Marktbedingungen und
eine gleichzeitig niedrige Rentabilität von Investitionen in Breitbandnetze und
in die Erbringung wesentlicher Dienste von öffentlichem Interesse (z. B.
elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Identität, elektronisches
Beschaffungswesen und deren grenzübergreifende Interoperabilität). Auf der Nachfrageseite hängt das beträchtliche
Wachstumspotenzial des digitalen Binnenmarkts davon ab, dass alle Bürger, Unternehmen und Verwaltungen an digitale Netze
angeschlossen sind. Ziel der Fazilität
„Connecting Europe“ ist die Schaffung von Anreizen für
Infrastrukturinvestitionen durch innovative Finanzierungsinstrumente, mit denen
Investitionsrisiken verringert und längerfristige Finanzierungsmöglichkeiten
für alternative wie auch etablierte Betreiber geschaffen werden. Innovative
Finanzierungsinstrumente haben eine beträchtliche Mobilisierungswirkung auf
private und öffentliche Investitionen, beruhen aber dennoch auf
Marktmechanismen. Für den Fall, dass die Rentabilität einer
Infrastrukturinvestition besonders niedrig ist, sieht die Fazilität „Connecting Europe“
die Möglichkeit einer Kofinanzierung über Finanzhilfen vor. Im Bereich der
Breitbandnetze sollen Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
im Breitbandbereich Investitionen in Netze vorantreiben, die es ermöglichen,
bis 2020 die Ziele der Digitalen Agenda für Europa zu verwirklichen, nämlich
eine universelle Breitbandversorgung mit 30 Mbit/s oder einen Anteil von
mindestens 50 % der Haushalte, die einen Anschluss mit über
100 Mbit/s haben. Auch unter gebührender Berücksichtigung des
Investitionsbedarfs der Mitgliedstaaten, der auf bis zu
270 Milliarden EUR zu veranschlagen ist, soll eine ausgewogene Reihe
von 30-Mbit/s- und 100-Mbit/s-Projekten zusammengestellt werden. In der digitalen
Dienstinfrastrukturen wird den Engpässen beim Aufbau
von Diensten innerhalb interoperabler Rahmen mit öffentlichen
Aufträgen und direkten Finanzhilfen entgegengetreten, die in einigen Fällen hohe Kofinanzierungsanteile haben meist mit voller Plattformfinanzierung auf EU-Ebene, da es
keine natürlichen Eigentümer einer europäischen interoperablen
Dienstinfrastruktur gibt. Weder einzelne Mitgliedstaaten noch private
Investoren würden sich ansonsten um den Aufbau von grenzübergreifenden
Diensten innerhalb interoperabler Rahmen bemühen.
Der europäische Mehrwert ist daher sehr hoch. Zu den Die im Anhang aufgeführten Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen räumen den Bausteinen die höchste Priorität ein. gehören transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen
für öffentliche Verwaltungen, grenzüberschreitend erbrachte elektronische
Behördendienste, die auf interoperabler Identifizierung und Authentifizierung
basieren (z. B. europaweite elektronische Verfahren für die
Unternehmensgründung, grenzübergreifende Beschaffung, elektronischer
Rechtsverkehr, grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste), die
Zugänglichmachung von Informationen des öffentlichen Sektors, einschließlich
digitaler Bestände des europäischen Kulturerbes, „data.eu“ und mehrsprachiger
Ressourcen, die Sicherheit und Gefahrenabwehr (sichereres Internet und
kritische Dienstinfrastrukturen) und intelligente Energiedienstleistungen.
Vorhaben von gemeinsamem Interesse können auch den Betrieb elektronischer
öffentlicher Dienste umfassen, die im Rahmen anderer Unionsprogramme wie des
Programms ISA („Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche
Verwaltungen“) umgesetzt werden. Entsprechend den zur
Verfügung stehenden Mitteln werden jährlich bestimmte digitale
Dienstinfrastrukturen, die im Anhang aufgeführt sind, zur Einführung
ausgewählt. Für Breitbandnetze werden im
Rahmen der vorliegenden Verordnung nur geringe Mittel zur Verfügung stehen.
Obwohl die Gründe für eine öffentliche finanzielle Unterstützung in Gebieten,
in denen private Investitionen nicht ausreichen, weiterhin gelten, wird die
öffentliche Unterstützung in erster Linie aus anderen Quellen als der CEF
kommen müssen, insbesondere aus nationalen Quellen oder aus den Europäischen
Struktur- und Investitionsfonds, in denen die Informations- und
Kommunikationstechnologien im Rahmen der notwendigen Konzentration auf
thematische Prioritäten als thematische Ziele berücksichtig werden dürften. Angesichts der großen
Bedeutung der Breitbandnetze für Wachstum und Beschäftigung und in Anbetracht
der – sowohl finanziellen wie technischen – Herausforderungen, die mit
öffentlichen Investitionen in diesem Sektor verbunden sind, sieht die
Verordnung eine begrenzte, aber wegbereitende Intervention vor. Die CEF wird
einen kleinen finanziellen Beitrag zur Schaffung von Finanzierungsinstrumenten
auf der Ebene der Europäischen Union (nachstehend „Union“) leisten, und zwar
insbesondere in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, wodurch
die effiziente Verwendung anderer öffentlicher wie privater Mittel erleichtert
werden könnte. Die CEF wird selbst zwar nur eine begrenzte Anzahl von
Breitbandprojekten finanzieren können, sie wird aber darüber hinaus die
effiziente Zuweisung beispielsweise der Mittel der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
(ESIF) erleichtern, indem die für die Verwaltung zuständigen Behörden die
Möglichkeit erhalten, einen Beitrag aus den operativen Programmen zu leisten.
Solche Beiträge sind der Verwendung in den betreffenden Mitgliedstaaten oder
Regionen vorbehalten und könnten das Erreichen einer kritischen Masse und das
Erzielen von Größenvorteilen bei der Projektdurchführung erleichtern. Mit dem
Vorschlag wird ein Rahmen geschaffen, der es Unternehmen und institutionellen
Akteuren ermöglicht, Breitbandvorhaben von gemeinsamem Interesse mit
umfangreicheren Beiträgen zu unterstützen, die ein Vielfaches der Finanzierung
darstellen, die durch die Verordnung selbst möglich wäre. Aktionen zugunsten der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im
Rahmen der Instrumente in Betracht, die gemäß der CEF-Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“[4] zur
Verfügung stehen. Der vorliegende Vorschlag ist daher im Zusammenhang mit dem
Vorschlag für die genannte Verordnung zu sehen. Die
Verordnung enthält außerdem die Kriterien für die Festlegung neuer Vorhaben von
gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im
Hinblick auf sich verändernde politische Prioritäten, technologische Entwicklungen
oder die Situation auf den betreffenden Märkten vornimmt. 2. ERGEBNISSE
DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN In Bezug auf den
Breitbandausbau haben zahlreiche Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, mit
der Branche und mit den sozialen Akteuren stattgefunden. Dazu gehörten
insbesondere ein runder Tisch mit Vizepräsidentin Kroes und den Chefs weltweit
führender Inhalteanbieter, Gerätehersteller, Investoren und
Telekommunikationsbetreiber wie Nokia, Alcatel Lucent, Google, Ericsson, News
Corp u. a., sowie die erste „Digital Agenda Assembly“ (Versammlung zur
digitalen Agenda), zu der sich mehr als 1000 Akteure aus dem privaten und
öffentlichen Sektor wie auch aus der Zivilgesellschaft am 16. und 17. Juni 2011
in Brüssel zusammenfanden. Die Einschätzung der Kommission, wonach das
gegenwärtige Investitionsmodell für die Telekommunikation nicht genügt, um den
Aufbau erschwinglicher, hochwertiger
Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen für alle europäischen Bürger zu erreichen,
fand zu diesen und zahlreichen anderen Anlässen die breite Zustimmung der
Akteure, die auch die Kommissionspläne für gezielte öffentliche Investitionen
begrüßen, beispielsweise den Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente zur
Mobilisierung der notwendigen Infrastrukturinvestitionen, damit sich
alternative und stärker nachhaltig geprägte Investitionsmodelle durchsetzen
können. Im Entwurf eines Berichts
über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erkannte das Europäische
Parlament die große Bedeutung an, die dem Einsatz von EU-Haushaltsmitteln bei
der Mobilisierung weiterer Breitbandinvestitionen zukommt. In Bezug auf
grenzüberschreitende digitale Dienstinfrastrukturen arbeitet die Kommission
seit vielen Jahren mit verschiedenen Interessengruppen zusammen. Aus
Bewertungen und Expertenmeinungen zu bestehenden Aktivitäten wie Europeana (für
das Kulturerbe) oder zum Programm „Sicheres Internet“ geht im Allgemeinen
hervor, dass diese Tätigkeiten fortgeführt und ausgeweitet werden sollten. Angesichts der
voraussichtlichen Haushaltskürzung von 9,2 Mrd. auf 1 Mrd. EUR ist es
unabdingbar, den Anwendungsbereich des Programms zu begrenzen. In Bezug auf
digitale Dienstinfrastrukturen kann dies entweder durch eine Verringerung der
ursprünglich vorgeschlagenen Dienste oder durch die Einführung strikterer
Förderkriterien erreicht werden. Im vorliegenden Kommissionsvorschlag wird
beides getan: Zwei Dienste wurden aus Haushaltsgründen nicht in den Anhang des
vorliegenden Vorschlags übernommen („Transeuropäische
Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen“,
„IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung
intelligenter Energiedienstleistungen“), wogegen eine allgemeine
Dienstinfrastruktur hinzugefügt wurde (siehe unten). Im bisherigen Verlauf der
Gesetzgebungsberatungen schlug die für Telekommunikation zuständige
Arbeitsgruppe des Rates die Aufnahme zusätzlicher digitaler
Dienstinfrastrukturen für „elektronische Verfahren für den Umzug von einem
europäischen Land in ein anderes“, eine „europäische Plattform für die
Verknüpfung von Beschäftigungs- und Sozialversicherungsdiensten“ und
„Plattformen für die Online-Verwaltungszusammenarbeit“ vor. Aus
Haushaltsgründen konnten nicht alle in den Anhang des vorliegenden Vorschlags
aufgenommen werden. Der Ausschuss des
Europäischen Parlaments für Industrie, Forschung und Energie fügte zusätzliche
digitale Dienstinfrastrukturen für den „Ausbau von Infrastrukturen im
öffentlichen Verkehr, der den Einsatz von sicheren und interoperablen mobilen
Nachbarschaftsdiensten ermöglicht“, eine „Plattform für die
Online-Streitbeilegung“ und „interoperable grenzüberschreitende Dienste für die
elektronische Rechnungsstellung“ hinzu. Einige davon wurden in den Anhang des
vorliegenden Vorschlags übernommen. Das Programm kann im
Breitbandbereich entweder ganz auf Maßnahmen verzichten oder aber eine
begrenzte Intervention vorsehen, die darauf abzielt, zusätzliche private und
andere öffentliche Mittel zu mobilisieren. Da EU-Mittel für den Breitbandausbau
bereits im Rahmen der ESIF bereitgestellt werden, insbesondere als viertes
Schwerpunktthema des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, und da sich
der Einsatz von Strukturfondsmitteln für den Breitbandausbau als problematisch
erweist, sieht der vorliegende Vorschlag die Schaffung von
Finanzierungsinstrumenten vor, um eine effiziente Zuteilung u. a. auch von
Strukturfondsmitteln ermöglichen. Sowohl der Rat als auch das
Parlament teilen die Auffassung, dass die EU-Maßnahmen keine privaten Investitionen
ersetzen dürfen. Außerdem sind beide Organe der Auffassung, dass sie auf dem
Grundsatz der Technologieneutralität beruhen sollten, wenngleich das
Europäische Parlament sehr ehrgeizige Geschwindigkeitsvorgaben eingefügt hat
(„möglichst 1 Gbit/s und mehr“), während einige Mitgliedstaaten versucht
haben, den ursprünglichen Kommissionsvorschlag durch eine Verknüpfung der
CEF-Maßnahmen mit dem zweiten Ziel der Digitalen Agenda für Europa
(30 Mbit/s) abzuschwächen. Durch die vorrangige Bindung der EU-Mittel an
die modernsten Technologien und die Einräumung eines Spielraums für die
Mitgliedstaaten bei der Auswahl derjenigen Projekte, die am meisten von einer
langfristigen Finanzierung profitieren würden, bekräftigt der vorliegende
Vorschlag den Zusammenhang mit den Zielen der Digitalen Agenda und trägt
gleichzeitig den vorrangigen Anliegen beider Organe Rechnung. Weitere
Diskussionen gab es zur Frage der bevorzugten Interventionsweise, d. h.
Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumente (Darlehen, Bürgschaften, Projektanleihen,
Eigenkapital). Angesichts der beschränken Mittel sieht der vorliegende
Vorschlag nur die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten als Quellen für
effizient bewertete, langfristige und dem Infrastrukturbedarf angepasste Mittel
vor. In übergreifenden Fragen sah
der ursprüngliche Kommissionsvorschlag Befugnisse zum Erlass delegierter
Rechtsakte für die Änderung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im
Anhang vor. Der vorliegende Vorschlag trägt den insbesondere von
Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken Rechnung, sieht stattdessen im Anhang eine
hinreichend flexible Formulierung vor, und legt fest, dass die erforderlichen
Programmanpassungen durch Durchführungsrechtsakte vorgenommen werden. Im Laufe der Gesetzgebungs-
und Haushaltsverhandlungen fand die CEF die Zustimmung zahlreicher
Interessenverbände, z. B. Digital Europe, Europeana Foundation, Public
Sector Information Alliance, Multilingual Europe Technology Alliance,
European Telecommunications Network Operators' Association, European
Competitive Telecommunications Association und FTTH Council. Im ursprünglichen Bericht
über die Folgenabschätzung aus dem Jahr 2011 wurden werden zwei Optionen behandelt.
Die erste Option – das Basisszenario – sieht sah vor, dass für den Breitbandausbau keine weiteren
EU-Mittel bereitgestellt werden, abgesehen von etwaigen Strukturfondsmitteln
ESIF-Mitteln und von einer Fortführung des
Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das nur
Pilotprojekte für digitale Dienstinfrastrukturen unterstützt. Dieses Szenario würde weder eine kritische Masse
schaffen noch zum Aufbau digitaler Dienste führen; vielmehr würden
Breitbandinvestitionen in vielen Regionen wegen mangelnden Wettbewerbsdrucks
und hoher geschäftlicher Risiken weiterhin unzureichend und
ineffizient finanziert bleiben. Ebenso
kann davon ausgegangen werden, dass sich öffentliche Online-Dienste angesichts
der Fragmentierung oder suboptimaler Bemühungen und
technischer Lösungen, einer mangelnden kritischen Masse sowie hoher Kosten für
Dienstleistungserbringer wie ‑empfänger voraussichtlich kaum entwickeln
und auch grenzübergreifend nicht interoperabel werden dürften. Diese Option würde folglich nicht zur Verwirklichung des
digitalen Binnenmarktes beitragen, sondern dazu führen, dass vielen Europäern
die digitalen Möglichkeiten weiterhin vorenthalten würden. Die zweite Option sieht ein
Finanzierungsinstrumente vor, das die die gegenwärtig bereits
in der ersten Option vorhandenen Finanzmittel ergänzen und hebeln würden. Dies
entspricht dem Konzept des Vorschlags für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR),
den die Europäische Kommission am 29. Juni 2011 vorlegte und der die
Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ für die
Infrastrukturfinanzierung vorsieht. Die neue
Fazilität wird Infrastrukturvorhaben mit hohem europäischem Mehrwert
finanzieren, und zwar nicht nur „harte“ Infrastrukturen, sondern auch „weiche
und intelligente“ Infrastrukturen und Führungsstrukturen zur Verwirklichung des
„Verkehrskernnetzes“, der „vorrangigen Energiekorridore“ wie auch digitaler
Infrastrukturen. Schwerpunkt der Fazilität wären Vorhaben mit hohem
europäischem Mehrwert wie beispielsweise der Aufbau grenzüberschreitender
Verbindungen oder EU-weiter Systeme, die bis 2020 verwirklicht werden müssen. Im
Interesse der größtmöglichen Wirkung würden geeignete Vorschriften für eine
angemessene Kombination aus marktgestützten Instrumenten und einer direkten
EU-Unterstützung sorgen, um spezialisierte
Infrastrukturinvestoren zur Beteiligung zu ermuntern. Im Fall der Vergabe von Finanzhilfen wäre die Kommission – mit
möglicher Unterstützung einer Exekutivagentur – weiterhin für die Gesamtplanung
und Projektauswahl verantwortlich, während Projektträger die materielle
Durchführung vor Ort übernähmen. Im Fall der Finanzierungsinstrumente würde die
Kommission über die Förderfähigkeit entscheiden, die Durchführung aber an
spezialisierte Finanzeinrichtungen delegieren. Der Beitrag der Mitgliedstaaten
würde darin bestehen, entsprechend den Breitbandzielen eigene nationale Pläne für
ein Hochgeschwindigkeits-Internet aufzustellen, wobei eine Kartierung der
Breitbandinfrastrukturen und Dienste (auf europäischer, nationaler und
regionaler Ebene) Versorgungslücken aufdecken und Initiativen vielfältiger
privater und öffentlicher Investoren anregen würde. Der neue Vorschlag führt zu
keiner grundlegenden Änderung des Geistes oder der Methoden der in der zweiten
Option analysierten Intervention, engt durch striktere Förderkriterien aber
ihren Anwendungsbereich ein. Es gibt eine große Zahl grenzübergreifender
digitaler Dienste, die in Unterstützung der EU-Politik den Austausch zwischen
europäischen öffentlichen Verwaltungen ermöglichen. Bei der Bereitstellung
neuer Lösungen ist es wichtig, Nutzen aus bereits bestehenden, im Zusammenhang
mit anderen europäischen Initiativen geschaffenen Lösungen zu ziehen,
Doppelarbeit zu vermeiden und für eine Koordinierung und Angleichung der
Ansätze und Lösungen zwischen verschiedenen Initiativen und Politikbereichen zu
sorgen, beispielsweise zwischen den Programmen ISA, Fiscalis und
Horizont 2020. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Die vorgeschlagene
Verordnung wird die Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für
transeuropäische Telekommunikationsnetze aufheben und ersetzen. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen beruhen auf Artikel 172 AEUV, der die Rechtsgrundlage für das
Eingreifen der EU zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer
Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und
Energieinfrastrukturen bildet. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Für
den koordinierten Ausbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze zur
Unterstützung des Aufbaus von Breitbandinfrastrukturen sowie zur Förderung von
Diensten im europäischen Binnenmarkt und des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts ist ein Handeln auf Unionsebene erforderlich, weil
die Maßnahmen von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ergriffen werden können. Der
Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verbleibt im
Handlungsbereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gemäß
Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Wahl des Rechtsinstruments Die derzeit für Telekommunikationsnetze geltenden
Leitlinien wurden als Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
vorgeschlagen und angenommen, die ausdrücklich an die Mitgliedstaaten gerichtet
war, wodurch die Leitlinien in ihrer Gesamtheit für alle Mitgliedstaaten
Verbindlichkeit erlangten. Das
vorliegende Rechtsinstrument soll jedoch insbesondere den Aufbau von
Telekommunikationsinfrastrukturen und die Dienstleistungserbringung durch
private Träger (darunter Betreiber, Versorger, Gerätehersteller usw.) sowie
durch regionale und lokale Behörden erleichtern. Angesichts
dessen, dass neben den Mitgliedstaaten immer mehr andere Akteure an Planung,
Aufbau und Betrieb digitaler Telekommunikationsnetze beteiligt sind, ist es
wichtig, dafür zu sorgen, dass die Leitlinien für alle verbindlich sind. Die Kommission hat deshalb eine Verordnung als
Rechtsinstrument für diesen Vorschlag gewählt. Finanzierung Vorhaben von
gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im
Rahmen der Instrumente in Betracht, die gemäß der CEF-Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
[XXX/2012] zur Verfügung stehen. Die finanzielle
Unterstützung wird entsprechend den geltenden Regeln und Verfahren der Union,
den Finanzierungsprioritäten und den verfügbaren Mitteln gewährt. Befugnisübertragung Telekommunikationsnetze durchlaufen eine rasante Entwicklung, so dass
die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse künftig möglicherweise
geändert werden muss, um dieser schnellen Weiterentwicklung Rechnung zu tragen.
Daher wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu übertragen. Auswirkungen
auf andere Kommissionsvorschläge Die vorliegende Änderung des
Kommissionsvorschlags wirkt sich auf einen anderen Vorschlag aus, der sich
derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, nämlich die vorgeschlagene
CEF-Verordnung, in der die Bedingungen, Methoden und Verfahren zur
Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Union für transeuropäische
Netze im Bereich der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen
festgelegt werden. Die horizontalen Elemente
der CEF-Verordnung sind von den nun nötigen Änderungen nicht betroffen,
abgesehen von der Kennzeichnung der Verordnung als von Bedeutung für den EWR,
um die Teilnahme der EWR-Länder zu ermöglichen. Die Änderungen in der
CEF-Verordnung werden begrenzt sein und können eine Neufassung bestimmter
Erwägungsgründe umfassen, um dem geänderten Interventionsschwerpunkt und der Anpassung
oder Streichung bestimmter Bestimmungen Rechnung zu tragen, beispielsweise in
Artikel 7 Absatz 4 zur Förderfähigkeit und zu den Bedingungen für die
Gewährung einer finanziellen Unterstützung im Bereich der Telekommunikation und
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b zu den Finanzierungsanteilen bei
Aktionen im Breitbandbereich. In Artikel 20 wird die Befugnisübertragung
zur Änderung des Telekommunikationsteils im Anhang nicht mehr nötig sein. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine
zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge. Der Vorschlag für eine Verordnung über
Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze ist mit dem Vorschlag
für eine CEF-Verordnung zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) verbunden, die den
legislativen und finanziellen Rahmen vorgeben wird. Der Kommissionsvorschlag für einen neuen MFR sah für Auf die Telekommunikation entfällt aus dem
CEF-Finanzrahmen einen
Betrag von 9,2 Milliarden EUR vor[5]. In den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum MFR 2014–2020 wurde
für den Teil der Telekommunikation ein Betrag von 1 Milliarde EUR (in
Preisen von 2011) angesetzt. Der für die Telekommunikation endgültig
zugewiesene Betrag wird erst bekannt sein, nachdem eine politische Einigung
über die Zahlen des MFR erzielt und die neue Rechtsgrundlage vom Gesetzgeber
verabschiedet worden ist. 2011/0299 (COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische
Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen[7], gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Telekommunikationsnetze und ‑dienste
verwandeln sich immer mehr in internetgestützte Infrastrukturen, in denen
Breitbandnetze und digitale Dienste eng miteinander verknüpft sind. Das
Internet wird zur vorherrschenden Plattform für die Kommunikation,
Dienstleistungen und den Geschäftsbetrieb. Deshalb ist die transeuropäische
Verfügbarkeit schneller Internetzugänge und digitaler Dienste, die von
öffentlichem Interesse sind, für das Wirtschaftswachstum und den Binnenmarkt
unverzichtbar. (2) Am
17. Juni 2010 billigte der Europäische Rat die Digitale Agenda für
Europa[8] die den Weg zur bestmöglichen Nutzung
des sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Informations- und
Kommunikationstechnologien weisen soll. Sie dient der Anregung von Angebot und
Nachfrage in Bezug auf eine wettbewerbsfähige
Hochgeschwindigkeits-Internet-Infrastruktur und internetgestützte digitale
Dienste, damit auf dem Weg zu einem echten digitalen Binnenmarkt, der für ein
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unerlässlich ist,
Fortschritte erzielt werden. (3) Die
Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
[…] zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)[9]
legt die Bedingungen, Methoden und Verfahren fest, nach denen die Union
finanzielle Unterstützung für transeuropäische Netze in den Bereichen Verkehr,
Energie und digitale Kommunikation gewähren kann. Da in den unter die
CEF-Verordnung fallenden Bereichen ähnliche Herausforderungen und Chancen
bestehen, gibt es auch bedeutende Möglichkeiten für die Nutzung von Synergien,
auch durch das Kombinieren von CEF-Mitteln mit anderen Finanzierungsquellen. (4) Zahlreiche
grenzüberschreitend erbrachte digitale Dienste, in denen zur Unterstützung der
EU-Politik ein Austausch zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen
stattfindet, sind bereits Wirklichkeit geworden. Bei der Bereitstellung neuer
Lösungen ist es wichtig, auf vorhandenen, im Rahmen europäischer Initiativen geschaffenen
Lösungen aufzubauen, Doppelarbeit zu vermeiden und für eine Koordinierung und
Angleichung der Ansätze und Lösungen über verschiedene Initiativen und
Politikbereiche hinweg zu sorgen, beispielsweise die Programme ISA, Fiscalis
und Horizont 2020. Genauso wichtig ist es, dass die Lösungen den
vereinbarten Normen, Spezifikationen und Vorgaben entsprechen, beispielsweise
dem europäischen Interoperabilitätsrahmen für europäische öffentliche Dienste
(EIF)[10]. (5) In
Großpilotprojekten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt und durch das
Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kofinanziert
wurden, z. B. PEPPOL, STORK, epSOS, eCODEX oder SPOCS, sind wichtige
grenzübergreifende digitale Dienste, die auf gemeinsamen Bausteinen beruhen, im
Binnenmarkt validiert worden. Diese haben den für eine Einführung
erforderlichen Reifegrad bereits erreicht oder werden diesen in naher Zukunft
erreichen. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse haben den eindeutigen
Mehrwert, den das Vorgehen auf EU-Ebene bietet, bereits nachgewiesen,
beispielsweise auf Gebieten wie Kulturerbe (Europeana), Kinderschutz (Sicheres
Internet) und Sozialversicherung (EESSI), in anderen Bereichen wie
Verbraucherschutz (Online-Streitbeilegung) wurden derartige Projekte
vorgeschlagen. (6) Digitale
Dienstinfrastrukturen, die entsprechend dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)[11] eingeführt wurden, werden das grenz-
und sektorübergreifende elektronische Zusammenwirken zwischen europäischen
öffentlichen Verwaltungen erleichtern. Dies wird wiederum die Bereitstellung
wesentlicher Dienste u. a. auf Gebieten wie elektronische Identifizierung
und elektronische Auftragsvergabe, grenzübergreifende Zusammenschaltung von
Unternehmensregistern, interoperable grenzübergreifende elektronische
Gesundheitsdienste und grenzübergreifende Zusammenarbeit in Fragen der
Cybersicherheit ermöglichen und dadurch zur Verwirklichung des digitalen
Binnenmarkts beitragen. Ein solches Zusammenwirken der Verwaltungen wird durch
den Auf- und Ausbau interoperabler Kerndienstplattformen erreicht, und zwar
ausgehend von vorhandenen gemeinsamen Bausteinen und/oder durch Bereitstellung
zusätzlicher Bausteine, die für die Entwicklung anderer Kerndienstplattformen
unerlässlich sind, sowie damit zusammenhängender Basisdienste zur Anbindung der
nationalen Infrastrukturen an die Kerndienstplattformen, damit
grenzübergreifende digitale Dienste bereitgestellt werden können. (7) In Bezug
auf digitale Dienstinfrastrukturen sollten Bausteine Vorrang vor sonstigen
digitalen Dienstinfrastrukturen haben, da erstere die Voraussetzung für
letztere sind. Digitale Dienstinfrastrukturen sollen u. a. einen
europäischen Mehrwert schaffen und einen nachweislichen Bedarf decken. Sie
sollten sowohl technisch als auch operativ eine hinreichende Einsatzreife
aufweisen, was insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte nachgewiesen
werden sollte. Sie sollten auf einem konkreten Plan zum Nachweis der
Tragfähigkeit beruhen, um den langfristigen Betrieb von Kerndienstplattformen
über die CEF-Förderung hinaus zu gewährleisten. Die im Rahmen der vorliegenden
Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung sollte wo immer möglich
schrittweise verringert und durch Mittel aus anderen Quellen ersetzt werden. (8) Digitale
Dienstinfrastrukturen sind erforderlich für die Erfüllung von Rechtspflichten,
die aus dem EU-Recht erwachsen, oder sie entwickeln Bausteine mit hohem
Wirkungspotenzial für die Entwicklung europaweiter öffentlicher Dienste bzw.
stellen diese bereit und sollten bei der Finanzierung vorrangig behandelt
werden, damit mehrere digitale Dienstinfrastrukturen unterstützt werden können
und mit der Zeit schrittweise ein europäisches Interoperabilitäts-Ökosystem
entsteht. In diesem Zusammenhang sind unter Rechtspflichten konkrete
Bestimmungen zu verstehen, die entweder die Entwicklung oder Verwendung
digitaler Dienstinfrastrukturen vorschreiben oder aber Ergebnisse verlangen,
die nur mit Hilfe europäischer digitaler Dienstinfrastrukturen erreicht werden
können. (9) Die
Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Behörden zu einem vorbehaltlosen
und effektiven Engagement bei der Führung und Verwaltung digitaler Dienstinfrastrukturen
anhalten und dafür sorgen, dass in Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug
auf die grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Behördendienste die
Empfehlungen des EIF beachtet werden. (10) In seiner
Entschließung von 6. Juli 2011 „Europäische Breitbandnetze:
Investition in ein internetgestütztes Wachstum“[12] betonte das Europäische Parlament, dass
Breitbanddienste der Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der
Union sind und erheblich zu Wachstum, sozialem Zusammenhalt und hochwertiger
Beschäftigung in der Union beitragen. (11) In der
Digitalen Agenda für Europa steht, dass bis 2020 allen Europäern
Internetgeschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s zur Verfügung stehen und
mindestens 50 % der europäischen Haushalte über Internetanschlüsse mit
mehr als 100 Mbit/s verfügen sollten. (12) Der
Privatsektor sollte eine führende Rolle beim Aufbau und bei der Modernisierung
von Breitbandnetzen übernehmen und dabei durch wettbewerbsorientierte und
investitionsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen unterstützt werden. Wenn
private Investitionen nicht ausreichen, sollten die Mitgliedstaaten die
notwendige Unterstützung zusagen, damit die Ziele der Digitalen Agenda erreicht
werden. Die öffentliche finanzielle Unterstützung des Breitbandausbaus sollte
auf Programme und Initiativen beschränkt sein, die auf Projekte abzielen,
welche vom Privatsektor allein nicht finanziert werden können, was durch eine
Vorabbewertung zur Ermittlung von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimalen
Investitionsbedingungen zu belegen wäre. (13) Finanzierungsinstrumente
für Breitbandnetze dürfen nicht den Wettbewerb unangemessen verzerren, private
Investitionen verdrängen oder private Marktteilnehmer von Investitionen
abschrecken. Insbesondere müssen sie im Einklang mit den Artikeln 101,
102, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
stehen. (14) Da die im
Rahmen der CEF zur Verfügung stehenden Finanzmittel begrenzt sind, sollte sich
die finanzielle Unterstützung auf die Schaffung von Finanzierungsmechanismen
auf EU-Ebene beschränken, um zusätzliche Investitionsanreize zu schaffen, eine
Multiplitatorwirkung zu erzielen und eine effiziente Verwendung privater und
anderer öffentlicher Investitionsmittel zu erleichtern. Dieser Ansatz ermöglicht
Beiträge von Unternehmen und institutionellen Akteuren in einer Höhe, die
deutlich über dem Niveau einer direkten CEF-Förderung liegt. (15) Die
CEF-Unterstützung des Breitbandausbaus sollte die durch andere Programme und
Initiativen der Union geleistete Unterstützung ergänzen, auch die der
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), wenn bei einer
Vorabbewertung Marktunzulänglichkeiten oder suboptimale Investitionsbedingungen
festgestellt wurden und eine für die Verwaltung zuständige Behörde eine
entsprechende Entscheidung trifft. Die CEF-Unterstützung des Breitbandausbaus
sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten sowohl direkt ergänzen als auch ein
Anlageinstrument für freiwillige, zweckgebundene Beiträge aus anderen Quellen,
auch den ESIF, bereitstellen, so dass die Mitgliedstaaten das Know-how und die
Größenvorteile von EU-Fazilitäten nutzen so die Effizienz öffentlicher Ausgaben
steigern können. (16) Die Union
kann den Aufbau von Breitbandnetzen, die der Erfüllung der Ziele der Digitalen
Agenda für Europa dienen, in allen Arten von Gebieten unterstützen, so in
Vorstädten, ländlichen, dünn besiedelten und weniger entwickelten Gebieten.
Dies umfasst auch den Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln,
eingeschlossenen, bergigen, entfernten und am Rande gelegenen Gebieten,
einschließlich Inselmitgliedstaaten, an die zentralen Gebiete der Union
und/oder Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit oder Leistung der
Verbindungen zwischen solchen Gebieten und zentralen Gebieten der Union. (17) Bei der
Durchführung dieser Verordnung sollte die Art der Unterstützung an die Merkmale
der betreffenden Aktionen angepasst werden. So sollte auf dem Gebiet der
digitalen Dienstinfrastrukturen die Finanzierung von Kerndienstplattformen, die
aus anderen Quellen nicht finanziert werden können, vorrangig in Form von
Beschaffungsmaßnahmen oder ausnahmsweise mit Finanzhilfen erfolgen; für
Basisdienste sollte dagegen im Rahmen der CEF nur eine begrenzte finanzielle
Unterstützung geleistet werden. Darüber hinaus sollte jegliche finanzielle
Unterstützung im Rahmen der CEF auf eine effiziente Verwendung der Unionsmittel
abzielen, weshalb Breitbandnetze mittels Finanzierungsinstrumenten gefördert
werden sollten, die eine höhere Hebelwirkung haben als Finanzhilfen. (18) Die in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten abzielen auf Synergien und
Interoperabilität zwischen verschiedenen, im Anhang aufgeführten Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, aber auch mit anderen Infrastrukturen wie die durch die
CEF geförderten Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, einschlägige
Forschungsinfrastrukturen, die u. a. durch das Programm Horizont 2020
gefördert werden, und passende Infrastrukturen, die durch die ESIF gefördert
werden, wobei allerdings Doppelarbeit und unnötige Verwaltungslasten zu
vermeiden sind. (19) Die
finanzielle Unterstützung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte durch
horizontale Maßnahmen ergänzt werden, darunter technische Hilfestellung,
Maßnahmen zur Anregung der Nachfrage und Koordinierung, um die Wirksamkeit der
EU-Intervention zu maximieren. (20) Bei der
Vergabe von Mitteln für Breitbandnetze sollte die Kommission auch die
Ergebnisse der Bewertung bestehender Finanzierungsinstrumente der Union
berücksichtigen. (21) Die Auswahl
neuer Aktionen für eine Finanzierung im Rahmen der CEF sowie deren Höhe wird
als Teil eines jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission vorschlägt,
erfolgen. (22) Die Kommission sollte von einer
Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden,
die u. a. in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung dieser Leitlinien,
die Planung, die Bewertung und die Lösung von Umsetzungsproblemen angehört wird
und hierzu beitragen sollte – (2) Am
26. März 2010 begrüßte der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission,
die neue Strategie Europa 2020 in Angriff zu nehmen. Eine der drei
Prioritäten der Strategie Europa 2020 ist ein intelligentes Wachstum durch
die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft.
Investitionen in die Telekommunikation, insbesondere in Breitbandnetze und
digitale Dienstinfrastrukturen sind eine notwenige Voraussetzung für ein
intelligentes, aber auch nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum in
der Union. (3) Am
17. Juni 2010 billigte der Europäische Rat die Digitale Agenda für
Europa[13] und rief alle Organe auf, tatkräftig
an ihrer vollständigen Umsetzung mitzuwirken. Die Digitale Agenda für Europa
soll den Weg zur bestmöglichen Nutzung des sozialen und wirtschaftlichen
Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologien weisen,
insbesondere durch den Aufbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen, damit
bis 2020 allen Europäern Internetgeschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s
zur Verfügung stehen und mindestens 50 % der europäischen Haushalte über Internetanschlüsse
mit mehr als 100 Mbit/s verfügen. Ziele der Digitalen Agenda sind die
Schaffung eines stabilen Rechtsrahmens, der Anreize für Investitionen in eine
offene und wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internet-Infrastruktur und in
damit verbundene Dienste gibt, der Aufbau eines echten Binnenmarkts für
Online-Inhalte und -Dienste und die aktive Unterstützung der Digitalisierung
des reichen europäischen Kulturerbes sowie die Förderung des Zugangs und der
Nutzung des Internet durch alle Bürger, vor allem durch Maßnahmen zur
Verbesserung der digitalen Kompetenzen und der Barrierefreiheit. Außerdem
sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne für ein
Hochgeschwindigkeits-Internet umsetzen und dabei öffentliche Mittel gezielt für
Gebiete bereitstellen, die von privaten Investitionen in
Internet-Infrastrukturen nicht vollständig erfasst werden, und ferner den
Aufbau wie auch die Nutzung moderner, barrierefreier Online-Dienste fördern. (4) Die
Kommission kam in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
„Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum“[14] zu dem Schluss, dass mit Blick auf die
zentrale Rolle des Internet die Vorteile für die Gesellschaft insgesamt
wesentlich größer sind als die privatwirtschaftlichen Anreize für Investitionen
in schnellere Netze. Eine öffentliche Unterstützung in diesem Bereich ist daher
notwendig, sollte aber den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren. (5) In ihrer
Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für
Europa 2020“[15] befürwortet die
Kommission im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen die Schaffung
einer Fazilität „Connecting Europe“ im Hinblick auf den
Infrastrukturaufbau in den Bereichen Verkehr, Energie und Informations- und
Kommunikationstechnologien. Dabei steht die Nutzung von Synergien zwischen
diesen Bereichen wie auch mit anderen Investitionsprogrammen der Union im
Mittelpunkt, da es ähnliche Herausforderungen zu bewältigen gilt, welche
Lösungen erfordern, die das Wachstum in Gang bringen, der Fragmentierung
entgegenwirken, den Zusammenhalt stärken, den Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente
fördern, Abhilfe bei Marktversagen schaffen und Engpässe beseitigen, die der
Vollendung des Binnenmarkts entgegenstehen. (6) Die
Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
[…] zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“[16]
legt die Bedingungen, Methoden und Verfahren fest, nach denen die Union
finanzielle Unterstützung für transeuropäische Netze gewähren kann, um Vorhaben
im Bereich der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen zu
unterstützen. (7) Maßnahmen
im Bereich der Breitbandnetze werden im Einklang mit der einschlägigen
Unionspolitik sowie den betreffenden Vorschriften und Leitlinien stehen. Dazu
gehören auch die Vorschriften und Vorgaben für die Telekommunikationsmärkte und
insbesondere der 2009 verabschiedete Rechtsrahmen für die elektronische
Kommunikation, der ein einheitliches, verlässliches und flexibles Konzept für
die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste auf sich
rasant entwickelnden Märkten vorgibt. Diese Regeln werden von den nationalen
Regulierungsbehörden und dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für
elektronische Kommunikation (GEREK) umgesetzt. Die 2010 verabschiedete
NGA-Empfehlung[17] dient der Förderung
der Entwicklung des Binnenmarkts, indem die Rechtssicherheit erhöht und
Investitionen, Wettbewerb und Innovation auf dem Markt für Breitbanddienste und
insbesondere beim Übergang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA)
gefördert werden. (8) Diese
Maßnahmen werden im Einklang mit den Artikeln 101, 102 und 106 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und mit den 2009
verabschiedeten Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften
über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau
stehen, die für Akteure und Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Beschleunigung und
Ausweitung des Breitbandaufbaus bilden. Die EU-Vorgaben für
NGA-Investitionsmodelle (veröffentlicht im Oktober 2011) für
EU-Verwaltungsbehörden und andere zuständige Stellen sehen ein schrittweises
Vorgehen bei der Einführung einer ganzen Reihe von Modellen vor, die einen
lauteren Wettbewerb zwischen allen Anbietern gewährleisten und der
Verwirklichung der politischen Ziele in den Bereichen Zusammenhalt und
ländliche Entwicklung dienen. (9) Im Rahmen
eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte ist ein Eingreifen der
Union dort notwendig, wo ein Marktversagen überwunden werden soll. Indem sie
Infrastrukturvorhaben finanziell unterstützt und hilft, zusätzliche Mittel zu
mobilisieren, kann die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze
insbesondere im Telekommunikationsbereich beitragen, um so einen höheren Nutzen
in Bezug auf Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung zu
erzielen. (10) Schnellere
Breitbandverbindungen bergen große wirtschaftliche und soziale Vorteile, die
von Investoren weder genutzt werden können, noch sich bei ihnen monetär
niederschlagen. Die schnelle und ultraschnelle Breitbandtechnik stellt die
Kerninfrastruktur für die Entwicklung digitaler Dienste dar, die von der
Verfügbarkeit, Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Widerstandsfähigkeit der
physischen Netze abhängen. Die Einführung und Verbreitung schnellerer Netze
ebnet den Weg für innovative Dienste, die solche höheren Geschwindigkeiten auch
nutzen. Ein Vorgehen auf Unionsebene ist notwendig, um größtmögliche Synergien
und Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Bestandteilen digitaler
Telekommunikationsnetze zu erzielen. (11) Der Aufbau
ultraschneller Breitbandnetze wird insbesondere kleinen und mittleren
Unternehmen zugute kommen, die wegen einer ungeeigneten Netzanbindung und
Geschwindigkeit vorhandener Breitbandanschlüsse webgestützte Dienste wie
Cloud-Computing häufig nicht nutzen können. Dies erschließt den KMU ein
Potenzial für beträchtliche Produktivitätssteigerungen. (12) Der Aufbau
von Breitbandnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen wird neue
Geschäftsmöglichkeiten eröffnen und dadurch die Schaffung von Arbeitsplätzen in
der Union anregen. Die Verlegung von Breitbandnetzen wird sich gerade auch in
der Bauwirtschaft unmittelbar auf die Beschäftigung auswirken. (13) Der Aufbau
von Breitbandnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen wird dazu beitragen,
das Unionsziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen dank energieeffizienter
Lösungen in vielen Bereichen der europäischen Wirtschaft zu erreichen. Dieser
positive Effekt wird – wenn auch nur teilweise – durch den wachsenden Energie-
und Rohstoffbedarf aufgehoben, der hauptsächlich durch den Aufbau von
Breitbandnetzen und den Betrieb digitaler Dienstinfrastrukturen verursacht
wird. (14) Die
Interoperabilität der Breitbandnetze mit den zu den Energienetzen gehörenden
digitalen Kommunikationsinfrastrukturen ermöglicht eine konvergente
Kommunikation als Voraussetzung für die Errichtung energieeffizienter,
zuverlässiger und kostengünstiger digitaler Netze. Überdies wird die Konvergenz
über die Anschlussmöglichkeiten hinausgehen und eine gebündelte Erbringung von
Energie- und Telekommunikationsdienstleistungen durch Energie- bzw. durch
Telekommunikationsanbieter ermöglichen. (15) Durch die
Entwicklung, Einführung und langfristige Erbringung interoperabler
grenzüberschreitender elektronischer Behördendienste wird das Funktionieren des
Binnenmarkts verbessert. Es ist unbestritten, dass der Staat öffentliche
elektronische Dienste erbringt, die zur Steigerung der Effizienz und
Effektivität im öffentlichen und privaten Sektor beitragen. (16) Durch den
Betrieb gemeinsamer elektronischer öffentlicher Dienste entsprechend dem
Beschluss Nr. 922/2009/EG[18] des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 sollen gemeinsame
Dienste zur Unterstützung des grenz- und sektorübergreifenden elektronischen
Zusammenwirkens zwischen europäischen Behörden zur Verfügung gestellt werden. (17) Die
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[19]
bildet den Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Erbringung von Gesundheitsfürsorgediensten
wie auch elektronischen Gesundheitsdiensten in Europa. Die Einführung dieser
Dienste wird erwartungsgemäß die Qualität der Gesundheitsfürsorge steigern, die
Patientensicherheit verbessern, die Kosten der medizinischen Versorgung senken
sowie zur Modernisierung der nationalen Gesundheitssysteme und zur Steigerung
ihrer Effizienz beitragen, um den individuellen Bedürfnissen der Bürger,
Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe besser zu entsprechen und die
mit einer alternden Gesellschaft verbundenen Herausforderungen zu meistern. (18) Die
Ausweitung und Bewahrung des Zugangs zu Europas reichen und vielfältigen
kulturellen Inhalten und Daten, die sich in der Hand öffentlicher Einrichtungen
befinden, und deren Bereitstellung für eine Weiterverwendung unter
vollständiger Wahrung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte wird
die Kreativität anregen, die Innovation vorantreiben und den Unternehmergeist
fördern. Ein ungehinderter Zugang zu weiterverwendbaren mehrsprachigen Ressourcen
wird helfen, sprachliche Schranken zu überwinden, die den Binnenmarkt für
Online-Dienste beeinträchtigen und den Zugang zum Wissen begrenzen. (19) Auf dem
Gebiet der Sicherheit und Gefahrenabwehr wird eine EU-weite Plattform für die
gemeinsame Nutzung von Ressourcen, Informationssystemen und Softwarewerkzeugen,
welche die Online-Sicherheit fördern, zur Schaffung eines sicheren
Online-Umfelds für Kinder beitragen. Sie wird es möglich machen, dass in
europaweit tätigen Zentren Jahr für Jahr Hunderttausende Anfragen und
Alarmmeldungen bearbeitet werden. Kritische Informationsinfrastrukturen werden
die unionsweiten Kapazitäten im Hinblick auf die Abwehrbereitschaft, den
Informationsaustausch, die Koordinierung und die Reaktion auf Bedrohungen der
Computer- und Netzsicherheit erweitern. (20) Es ist zu
erwarten, dass innovative Anwendungen kommerzieller Art entstehen werden, die
über digitale Dienstinfrastrukturen betrieben werden. Ihre Erkundung und
Erprobung kann als Teil von Forschungs- und Innovationsprojekten des Programms
„Horizont 2020“ und ihre Einführung im Zuge der Kohäsionspolitik kofinanziert
werden. (21) Um den
Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien
Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die
Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge
dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Sachverständigenebene –
angemessene Konsultationen durchführt. Mit dieser Befugnisübertragung soll
neuen Technologie- und Marktentwicklungen, neuen politischen Prioritäten oder
der Nutzung möglicher Synergien zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen,
auch im Verkehrs- und Energiebereich, Rechnung getragen werden. Der Umfang der
Befugnisübertragung ist beschränkt auf die Änderung der Beschreibungen der
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem
Interesse und die Streichung hinfälliger Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach
zuvor festgelegten, eindeutigen und transparenten Kriterien. (22) Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine
gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen
Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. (23) Die
Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische
Telekommunikationsnetze[20] enthält die Ziele,
Prioritäten und Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze auf dem
Gebiet der Telekommunikationsinfrastruktur geplanten Aktionen. In Anbetracht
der jüngsten Entwicklungen sollte diese Entscheidung ersetzt werden. (24) Deshalb
sollte die Entscheidung 1336/97/EG aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand (1) Diese Verordnung stellt Leitlinien für die fristgerechte Durchführung und die Interoperabilität von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen
Telekommunikationsnetze auf. Festlegung jener
transeuropäischen Telekommunikationsnetze auf, deren Aufbau, Umsetzung,
Einführung, Verbund und Interoperabilität im Einklang mit der Verordnung
Nr. XXX (CEF-Verordnung) unterstützt werden sollen. Diese Leitlinien enthalten die
Ziele und Prioritäten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, legen die
Vorhaben von gemeinsamem Interesse fest und geben die Kriterien für die
Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor. (2) Mit dieser
Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) die Ziele für Vorhaben
von gemeinsamem Interesse; b) die Bedingungen, unter
denen Aufbau, Umsetzung, Einführung, Verbund und Interoperabilität von Vorhaben
von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß
der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 in Frage kommen; c) die Kriterien für die
Festlegung von Prioritäten für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Artikel 2
Ziele Die Vorhaben von
gemeinsamem Interesse müssen 1) zum
Wirtschaftswachstum beitragen und die Entwicklung des Binnenmarkts
unterstützen, was zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Wirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) führen soll; 2) zu
Verbesserungen im Lebensalltag der Bürger, Unternehmen und Behörden durch
Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der nationalen
Telekommunikationsnetze sowie des Zugangs zu diesen Netzen beitragen; 3) den europaweiten
Aufbau schneller und ultraschneller Breitbandnetze fördern, was wiederum die
Entwicklung und Verbreitung transeuropäischer digitaler Dienste erleichtern
soll; 4) eine dauerhaft
tragfähige Einführung transeuropäischer digitaler Dienstinfrastrukturen, ihre
Interoperabilität und Koordinierung auf europäischer Ebene sowie ihren Betrieb,
ihre Wartung und Aufrüstung erleichtern; 5) zur Verringerung
der Treibhausgasemissionen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt
beitragen. Artikel 2 3
Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der
CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012. folgende
Begriffsbestimmungen: (2) Darüber hinaus
gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Telekommunikationsnetze“ sind
Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen. b) „Digitale
Dienstinfrastrukturen“ ermöglichen es, Netzdienste auf elektronischem Weg –
üblicherweise über das Internet – bereitzustellen, die transeuropäische
interoperable Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse für Bürger,
Unternehmen bzw. Behörden erbringen. Digitale Dienstinfrastrukturen bestehen
aus Kerndienstplattformen und Basisdiensten. c) „Bausteine“ sind
wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen. d) „Kerndienstplattformen“
sind zentrale Verteiler der digitalen Dienstinfrastrukturen, mit denen Verbund,
Zugang und Interoperabilität transeuropäisch sichergestellt werden sollen.
Kerndienstplattformen stehen Mitgliedstaaten, aber auch anderen Rechtspersonen
offen. e) „Basisdienste“ sind
Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastruktur(en) mit einer oder
mehreren Kerndienstplattform(en) zur Bereitstellung grenzüberschreitender
digitaler Dienste verknüpfen. f) „Breitbandnetze“ sind leitungsgebundene
und drahtlose (auch Satelliten-) Zugangsnetze,
Nebeninfrastrukturen und Kernnetze, die Verbindungen mit sehr hohen
Übertragungsgeschwindigkeiten ermöglichen und damit zur
Erreichung der Breitbandziele der Digitalen Agenda für Europa beitragen. g) „Digitale
Dienstinfrastrukturen“ sind Netzdienste, die auf elektronischem Weg –
üblicherweise über das Internet – bereitgestellt werden, transeuropäische
interoperable Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen und dadurch
Voraussetzungen für die Tätigkeit von Unternehmen, Bürgern und Behörden
schaffen. h) „Europäischer
Mehrwert“ ist der Nutzen, der sich aus dem Eingreifen der EU zusätzlich zu dem
Nutzen ergibt, der ohnehin von den Mitgliedstaaten allein oder von mehreren
Mitgliedstaaten gemeinsam erreicht worden wäre. Für die Zwecke dieser
Verordnung gelten außerdem die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. XXX [CEF-Verordnung]. Artikel 3
Ziele (1) Die Vorhaben von
gemeinsamem Interesse sollen zur Erreichung der in Artikel 3 der
CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 festgelegten allgemeinen Ziele
beitragen. (2) Zusätzlich zu den
allgemeinen Zielen werden mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse eines oder
mehrere der folgenden Einzelziele verfolgt: a) Wirtschaftswachstum und
Unterstützung der Vollendung des digitalen Binnenmarkts zur Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und
mittlerer Unternehmen (KMU); b) Verbesserungen im
Lebensalltag der Bürger, Unternehmen und Behörden durch Förderung des Verbunds
und der Interoperabilität der nationalen, regionalen und lokalen
Telekommunikationsnetze sowie des Zugangs zu diesen Netzen. (3) Folgende
operativen Prioritäten tragen zur Erreichung der in den Absätzen 1
und 2 genannten Ziele bei: a) Interoperabilität,
Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der
transeuropäischen digitalen Dienstinfrastrukturen und ihrer gemeinsamen
Bausteine sowie Koordinierung auf europäischer Ebene. b) effiziente private und
öffentliche Investitionen, von denen Anreize für den Aufbau und die
Modernisierung von Breitbandnetzen ausgehen und die zur Erreichung der Breitbandziele
der Digitalen Agenda für Europa beitragen. Artikel 4
Prioritäten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse In Anbetracht der in
Artikel 2 genannten Ziele gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
folgende Prioritäten: a) Aufbau von
ultraschnellen Breitbandnetzen, die eine Datenübertragungsgeschwindigkeit von
mindestens 100 Mbit/s gewährleisten; b) Aufbau von
Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen und am Rande
gelegenen Gebieten an die zentralen Gebieten der Union, die in diesen Gebieten
Datenübertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten, die Breitbandverbindungen von
mindestens 30 Mbit/s ermöglichen; c) Unterstützung
von Kerndienstplattformen im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen; d) Aktionen, die
Synergien und Interoperabilität erzielen zwischen unterschiedlichen Vorhaben
von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationsbereich, zwischen Vorhaben von
gemeinsamem Interesse zu unterschiedlichen Arten von Infrastrukturen, auch des
Verkehrs- und Energiebereichs, zwischen Vorhaben von gemeinsamem Interesse im
Telekommunikationsbereich und Vorhaben, die von den Kohäsions- und
Strukturfonds unterstützt werden, sowie einschlägigen
Forschungsinfrastrukturen. Artikel 4 5
Vorhaben von gemeinsamem Interesse (1) Die im Anhang
aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen zur Erreichung der in
Artikel 2 festgelegten Ziele beitragen. (1) Mit den
Vorhaben von gemeinsamem Interesse wird vor allem Folgendes angestrebt: a) Auf- und Ausbau
interoperabler und, wann immer möglich, international kompatibler
Kerndienstplattformen und ihrer gemeinsamen Bausteine, flankiert von
Basisdiensten für digitale Dienstinfrastrukturen; b) effiziente
Investitionsinstrumente für den Breitbandausbau, neue Arten von Investoren und
Projektträgern sowie Förderung der Replizierbarkeit innovativer Vorhaben und
Geschäftsmodelle. (2) Ein Vorhaben
von gemeinsamem Interesse kann können
den gesamten Projektzyklus einschließlich
Durchführbarkeitsuntersuchungen, Durchführung, fortlaufenden Betrieb,
Koordinierung und Bewertung umfassen. (3) Vorhaben von
gemeinsamem Interesse können durch horizontale Aktionen unterstützt werden. (4) Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und flankierende Aktionen werden im Anhang dieser
Verordnung näher erläutert. 3. Die
Mitgliedstaaten und/oder andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben
von gemeinsamem Interesse betraut oder an ihrer Durchführung beteiligt sind,
treffen die notwendigen rechtlichen, verwaltungsmäßigen, technischen und
finanziellen Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben dieser
Verordnung. 4. Die Union kann
die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls mit
Regulierungsmaßnahmen sowie durch Koordinierung, Unterstützungsmaßnahmen und
finanzielle Unterstützung zur Förderung ihrer Realisierung und Übernahme sowie
zur Anregung öffentlicher und privater Investitionen erleichtern. 5. Aktionen
zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle
Unterstützung der EU im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die
gemäß der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ [REF]
zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den
geltenden Regeln und Verfahren der Union, den Finanzierungsprioritäten und den
verfügbaren Mitteln gewährt. 6. Die Kommission
wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Beschreibung der
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Anhang, zur Aufnahme neuer Vorhaben von
gemeinsamem Interesse in den Anhang oder zur Streichung hinfälliger Vorhaben von
gemeinsamem Interesse aus dem Anhang in Übereinstimmung mit den Absätzen 7, 8
und 8 und gemäß Artikel 8 zu erlassen. 7. Beim Erlass des
delegierten Rechtsakts nach Absatz 6 prüft die Kommission, ob die Änderung
der Beschreibung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder die Aufnahme
eines neuen Vorhabens von gemeinsamem Interesse den Anforderungen entspricht,
die erwachsen aus a) neuen Technologie-
und Marktentwicklungen oder b) neuen politischen
Prioritäten oder c) neuen Möglichkeiten
für die Nutzung von Synergien zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen, auch
im Verkehrs- und Energiebereich. 8. Betrifft
der delegierte Rechtsakt die Aufnahme eines neuen Vorhabens von gemeinsamem
Interesse, prüft die Kommission zusätzlich zu den Kriterien in Absatz 7
auch, ob ein solches Vorhaben alle folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt: a) es dient der
Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele; b) es beruht auf reifer
und einsatzbereiter Technik; c) es weist einen
europäischen Mehrwert auf. 9. Beim Erlass des
delegierten Rechtsakts zur Streichung eines hinfälligen Vorhabens von
gemeinsamem Interesse aus dem Anhang prüft die Kommission, ob ein solches
Vorhaben die Anforderungen in Abschnitt 7 oder die Kriterien in
Absatz 8 nicht mehr länger erfüllt. Artikel 5
Unterstützungsmaßnahmen (1) Im Bereich der
digitalen Dienstinfrastrukturen werden Kerndienstplattformen primär von der EU
umgesetzt, während Basisdienste von denjenigen umgesetzt werden, die die
Verbindung zur jeweiligen Kerndienstplattform herstellen. Investitionen in
Breitbandnetze werden vor allem vom Privatsektor getätigt. Eine öffentliche
Unterstützung kommt nur im Falle eines Marktversagens oder einer suboptimalen
Investitionssituation in Frage. (2) Die
Mitgliedstaaten, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, und andere
Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
betraut oder daran beteiligt sind, treffen die notwendigen rechtlichen,
verwaltungsmäßigen, technischen und finanziellen Maßnahmen im Einklang mit den
jeweiligen Vorgaben dieser Verordnung. (3) Aktionen zugunsten
der Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle
Unterstützung der EU im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die
gemäß der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 zur Verfügung stehen.
Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den geltenden Regeln und
Verfahren der EU, den Finanzierungsprioritäten und den verfügbaren Mitteln
gewährt. Insbesondere gilt: a) Aktionen zugunsten von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen
Dienstinfrastrukturen können unterstützt werden durch: a) Auftragsvergabe
und/oder b) Finanzhilfen. b) Aktionen zugunsten von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze können
unterstützt werden durch: a) die in der
CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 festgelegten
Finanzierungsinstrumente, die mit Beiträgen aus anderen Teilen der Fazilität
„Connecting Europe“ aufgestockt werden können, sonstige Instrumente, Programme
und Haushaltslinien des Unionshaushalts, der Mitgliedstaaten, einschließlich
regionaler und lokaler Behörden, und sonstiger Investoren, einschließlich
privater Investoren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der
CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 und/oder b) eine Kombination von
Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen der öffentlichen Hand (mit Ausnahme
von CEF-Mitteln) auf EU- oder nationaler Ebene. c) Horizontale Aktionen
werden unterstützt durch a) Auftragsvergabe
und/oder b) Finanzhilfen. (4) Werden ESIF-Mittel
und andere direkte öffentliche Unterstützungsmaßnahmen durch CEF-Mittel
ergänzt, lassen sich mit geeigneten Koordinierungsmechanismen Synergien
zwischen den CEF-Aktionen und der ESIF-Unterstützung möglicherweise verstärken. Artikel 6
Kriterien der Förderfähigkeit und Prioritäten für die Förderung (1) Aktionen zugunsten
von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen
Dienstinfrastrukturen müssen, um förderfähig zu sein, kumulativ folgende
Kriterien erfüllen: a) Sie müssen für ihre
Realisierung ausreichend ausgereift sein, nachzuweisen insbesondere durch
erfolgreiche Pilotprojekte, die im Rahmen von Programmen wie den Innovations-
und Forschungsprogrammen der Union durchgeführt wurden. b) Sie müssen einen
Beitrag zur Politik und zu den Tätigkeiten der Union zugunsten des Binnenmarkts
leisten. c) Sie müssen einen
europäischen Mehrwert bieten und eine langfristige Tragfähigkeit erlangen,
gegebenenfalls durch andere Finanzierungsquellen als die CEF, nachzuweisen
durch eine Machbarkeitsstudie und eine Kosten-Nutzen-Analyse. d) Sie müssen den
vereinbarten Normen, Spezifikationen und Vorgaben für die Interoperabilität
entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen, und auf
vorhandene Lösungen aufbauen. (2) Erste Förderpriorität erhalten Bausteine, die für Entwicklung, Aufbau
und Betrieb sonstiger digitaler Dienstinfrastrukturen (siehe Anhang) wesentlich
sind und die nachweislich Aussicht auf Verwendung hierfür haben. (3) Zweite Priorität erhalten digitale Dienstinfrastrukturen, die die
Durchführung einzelner Bestimmungen des EU-Rechts unterstützen und auf
bestehenden Bausteinen beruhen. (4) Auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Ziele und abhängig
von den verfügbaren Haushaltsmitteln können im Arbeitsprogramm weitere
Kriterien für die Förderfähigkeit und Priorität auf dem Gebiet der digitalen
Dienstinfrastrukturen festgelegt werden. (5) Aktionen zugunsten
von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze
müssen, um förderfähig zu sein, kumulativ folgende Kriterien erfüllen: a) Sie müssen einen erheblichen
Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten. b) Sie müssen ausreichend
ausgereifte Entwicklungs- und Vorbereitungsphasen für das Vorhaben erreicht
haben, die durch wirksame Umsetzungsmechanismen gestützt werden. c) Sie müssen Lösungen für
Unzulänglichkeiten des Marktes oder suboptimale Investitionssituationen bieten. d) Sie dürfen nicht zu
Marktverzerrungen und zur Verdrängung privater Investitionen führen. e) Sie müssen die Technik
einsetzen, die angesichts des Bedarfs des fraglichen Bereichs und unter
Berücksichtigung geografischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher
Faktoren sowie im Sinne der Technologieneutralität objektiv als am besten
geeignet gilt. f) Sie müssen Technologie
auf dem Stand der Technik einsetzen und/oder auf innovativen Geschäftsmodellen
beruhen und ein hohes Replizierbarkeitspotenzial aufweisen. (6) Die vorstehend
unter Buchstabe f genannten Kriterien gelten nicht für Vorhaben, die aus
zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen entsprechend Artikel 15
Absatz 2 der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 finanziert
werden. (7) Die Kriterien der
Förderfähigkeit für horizontale Aktionen werden im Arbeitsprogramm dargelegt. Artikel 7 6
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen Die Union kann Kontakt zu Behörden und anderen
Organisationen in Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche führen,
Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um die mit diesen Leitlinien
verfolgten Ziele zu erreichen, soweit aus einer solchen
Zusammenarbeit ein europäischer Mehrwert erwächst. Diese Zusammenarbeit
muss u. a. darauf abzielen, die Interoperabilität zwischen den transeuropäischen Telekommunikationsnetzen der Union und den Telekommunikationsnetzen von Drittländern
zu fördern. (2) Ferner kann die
Union Kontakt zu internationalen Organisationen und Rechtspersonen in
Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche führen, Informationen austauschen
und zusammenarbeiten, um die mit diesen Leitlinien verfolgten Ziele zu
erreichen. Artikel 8 7
Informationsaustausch, Überwachung und Berichterstattung
Überprüfung (1) Aufgrund der gemäß Artikel 21
der CEF-Verordnung (EU) Nr. XXX zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ erhaltenen
Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen
über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Leitlinien aus. (2) Die Kommission wird bei der Überwachung der Umsetzung dieser Leitlinien, der
Unterstützung der Planung mittels nationaler Strategien für ein
Hochgeschwindigkeits-Internet, der Kartierung der Infrastrukturen und dem
Informationsaustausch von einer Sachverständigengruppe beratend unterstützt, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaats
angehört. Die Sachverständigengruppe kann sich auch mit
allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau der transeuropäischen
Telekommunikationsnetze befassen. Die
Sachverständigengruppe unterstützt die Kommission vor allem: a) bei der Überwachung der
Durchführung dieser Leitlinien; b) bei Planungen für
etwaige nationale Pläne oder nationale Strategien; c) bei den für die
finanzielle und technische Bewertung der Durchführung des Arbeitsprogramms
erforderlichen Maßnahmen; d) bei der Bewältigung
vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung der Vorhaben. Die Sachverständigengruppe kann
sich auch mit allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau der
transeuropäischen Telekommunikationsnetze befassen. (3) In Verbindung mit der
Halbzeitbewertung und der Ex-post-Bewertung der CEF-Verordnung (EU) Nr. XXX
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und
nach Anhörung der Sachverständigengruppe veröffentlicht die Kommission einen
Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Leitlinien. Der Bericht
wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem
Ausschuss der Regionen übermittelt. (4) In diesen Berichten beurteilt die
Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch
den politischen Prioritäten, den technologischen
Entwicklungen im Hinblick auf Innovation,
Regulierung, Märkte und Wirtschaft entsprechen und ob angesichts dieser
Entwicklungen und der notwendigen langfristigen Tragfähigkeit die Förderung
eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse schrittweise eingestellt oder aus
anderen Quellen geleistet werden sollte. oder der
Situation auf den betreffenden Märkten entsprechen.
Bei GroßvVorhaben, bei denen von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen
ist, enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen, gegebenenfalls unter Berücksichtung einer notwendigen
Anpassung an den Klimawandel, notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der
Ausfallsicherheit. Eine solche Überprüfung Bewertung kann auch sonst jederzeit durchgeführt werden,
falls dies für notwendig erachtet wird. (5) Die Erreichung der
in Artikel 3 genannten sektoriellen Ziele wird nachträglich u. a.
anhand folgender Kriterien bewertet: a) Verfügbarkeit digitaler
Dienstinfrastrukturen, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die an jede
digitale Dienstinfrastruktur angebunden sind; b) prozentualer Anteil der
Bürger und Unternehmen, die digitale Dienstinfrastrukturen nutzen, sowie die
grenzüberschreitende Verfügbarkeit dieser Dienste; c) Investitionsvolumen im
Breitbandbereich und die erzielte Hebelwirkung. Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die der
Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt
den Bedingungen dieses Artikels. (2) Die Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
übertragen. (3) Die
Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 6 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon
nicht berührt. (4) Sobald die
Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß
Artikel 5 Absatz 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in
Kraft, wenn binnen zwei Monaten nach der Notifizierung weder das Europäische
Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese
Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei
Monate verlängert.“ Artikel 9
Aufhebung Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG, geändert
durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG, wird aufgehoben. Artikel 10
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE Abschnitt 1 – Digitale
Dienstinfrastrukturen Interventionen auf dem
Gebiet der digitalen Dienstinfrastruktur beruhen in der Regel auf einem
Zwei-Ebenen-Konzept: Kerndienstplattformen und Basisdienste. Da die
Kerndienstplattform eine Voraussetzung für den Aufbau einer digitalen
Dienstinfrastruktur ist, hat die Unterstützung von Kerndienstplattformen und
ihrer gemeinsamen Bausteine Vorrang vor den Basisdiensten. Die Kerndienstplattformen
und ihre gemeinsamen Bausteine dienen der Interoperabilität und Sicherheit der
Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Sie sollen digitale Interaktionen zwischen
Behörden und Bürgern, Behörden und Unternehmen bzw. Organisationen oder
zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten durch standardisierte,
grenzüberschreitende und benutzerfreundliche Interaktionsplattformen ermöglichen.
Digitale Dienstinfrastruktur-Bausteine haben Vorrang vor sonstigen digitalen
Dienstinfrastrukturen, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Die
Basisdienste bilden die Verbindung zu den Kerndienstplattformen und ermöglichen
es nationalen Mehrwertdiensten, die Kerndienstplattformen zu nutzen. Sie dienen
als Bindeglied zwischen nationalen Diensten und Kerndienstplattformen, über die
nationale Behörden und Organisationen, Unternehmen und/oder Bürger Zugang zur
Kerndienstplattform erhalten, um ihre grenzüberschreitenden Transaktionen
abwickeln zu können. Dabei sind die Qualität der Dienste und die Unterstützung
der an grenzüberschreitenden Transaktionen Beteiligten zu gewährleisten. Sie
unterstützen und fördern die Nutzung der Kerndienstplattformen. Dabei geht es nicht allein
um den Aufbau digitaler Infrastrukturen und der damit zusammenhängenden
Dienste, sondern auch um die Verwaltung dieser Plattformen. Neue Kerndienstplattformen
sollen hauptsächlich auf vorhandenen Plattformen und ihren Bausteinen beruhen
und/oder, wenn möglich, neue Bausteine hinzufügen. 1. Digitale
Dienstinfrastruktur-Bausteine, die gemäß Artikel 6 Absätze 1
und 2 grundsätzlich in die Arbeitsprogramme aufgenommen werden: a) Elektronische
Identifizierung und Authentifizierung: Dies bezieht sich auf Dienste für die
grenzüberschreitende Anerkennung und Validierung der elektronischen Identität
und Signatur. b) Elektronische
Bereitstellung von Dokumenten: Dies bezieht sich auf Dienste für die sichere
und rückverfolgbare grenzüberschreitende Übertragung elektronischer Dokumente. c) Automatische
Übersetzung: Dies bezieht sich auf die maschinelle Übersetzung und
fachsprachliche Ressourcen sowie auf die notwendigen Instrumente und
Programmierungsschnittstellen für den Betrieb der europaweiten digitalen
Dienste in einem mehrsprachigen Umfeld. d) Unterstützung für
kritische digitale Infrastrukturen: Dies bezieht sich auf die
Kommunikationskanäle und Plattformen, mit denen die EU-weiten Kapazitäten im
Hinblick auf Abwehrbereitschaft, Informationsaustausch, Koordinierung und
Reaktionsfähigkeit bei Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit erweitert
werden sollen. e) Elektronische
Rechnungstellung: Dies bezieht sich auf Dienste für den elektronischen
Austausch von Rechnungen. 2. Sonstige digitale
Dienstinfrastrukturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 grundsätzlich
förderfähig sind: a) Interoperable
grenzüberschreitende elektronische Dienste für die Auftragsvergabe: Dies
bezieht sich auf Dienste, mit deren Hilfe öffentliche und private Anbieter elektronischer
Vergabedienste grenzüberschreitende Plattformen für die elektronische
Auftragsvergabe einrichten können. Diese Infrastruktur wird es Unternehmen in
der EU ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten an Vergabeverfahren
öffentlicher Auftraggeber oder sonstiger Stellen zu beteiligen, worunter auch
vor- und nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge fallen, wie
beispielsweise elektronische Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten
sowie elektronische Kataloge, Bestellungen und Rechnungstellung. b) Interoperable
grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste: Dies bezieht sich auf
eine Plattform für die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und
Gesundheitsdienstleistern sowie auf die Datenübertragung zwischen verschiedenen
Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation
zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und
Institutionen. Die Dienste umfassen den grenzüberschreitenden Zugang zu
elektronischen Gesundheitsdaten und Verschreibungsdiensten sowie beispielsweise
zu Telediensten für die Gesundheitsfürsorge bzw. ein umgebungsunterstütztes
Leben. c) Europäische Plattform
für den europäischen Unternehmensregisterverbund: Dies bezieht sich auf eine
Plattform, über die eine Reihe zentraler Werkzeuge und Dienste bereitgestellt
werden, die Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen
werden, Informationen über eingetragene Unternehmen und deren Filialen,
Fusionen und Abwicklungen auszutauschen. Außerdem soll sie einen mehrsprachigen
länderübergreifenden Suchdienst für die Benutzer eines zentralen Zugangspunkts
im eJustiz-Portal bereitstellen. d) Zugang zu
weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors: Dies bezieht sich
auf eine Plattform für einen einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen
Datensätzen (in allen EU-Amtssprachen), die sich in der EU auf europäischer,
nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der Hand öffentlicher Einrichtungen
befinden; Abfrage- und Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die Gewähr,
dass alle vorhandenen Datensätze für eine Veröffentlichung, Weiterverteilung
und Wiederverwendung ordnungsgemäß anonymisiert, lizenziert und gegebenenfalls
mit einem Preis versehen sind, mit überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft; e) Elektronische Verfahren
für die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland:
Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende elektronische Abwicklung aller
erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der einzigen Anlaufstelle ermöglichen.
Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im
Binnenmarkt. f) Zugang zu den
digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes: Dies bezieht sich auf den
Aufbau der Kerndienstplattform auf der Grundlage des gegenwärtigen
Europeana-Portals. Die Plattform wird einen einheitlichen Zugangspunkt zu den
Inhalten des europäischen Kulturerbes auf Objektebene bieten; sie umfasst eine
Reihe von Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der
Infrastruktur (Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten
und die Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen
für die Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte. g) Dienstinfrastruktur für
ein sicheres Internet: Dies bezieht sich auf eine Plattform für den Erwerb, den
Betrieb und die Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und
Softwarewerkzeuge für „Safer Internet“-Zentren (SICs) in den Mitgliedstaaten.
Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen
Kindesmissbrauchs, einschließlich einer Verbindung zu Polizeibehörden und
internationalen Organisationen wie Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung
der Entfernung solcher Inhalte durch die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird
durch gemeinsame Datenbanken unterstützt. h) Interoperable
grenzüberschreitende Online-Dienste. Dies bezieht sich auf Plattformen, die die
Interoperabilität und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf Gebieten von
gemeinsamem Interesse erleichtern – insbesondere mit Blick auf eine bessere
Funktionsweise des Binnenmarkts – wie beispielsweise der elektronische
Rechtsverkehr („eJustice“), der Bürgern, Unternehmen, Organisationen und
Angehörigen der Rechtsberufe den grenzüberschreitenden Online-Zugriff auf
Rechtsmittel bzw. Rechtsdokumente sowie Gerichts- und
Online-Streitbeilegungsverfahren ermöglicht und den Weg für eine
grenzüberschreitende Online-Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern
und Händlern sowie für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten
frei macht, so dass Sozialversicherungsstellen in der EU Daten rascher und
sicherer austauschen können. Abschnitt 2 –
Breitbandnetze 1. Umfang der
Aktionen Die Aktionen umfassen
insbesondere eine oder mehrere der folgenden Elemente: a) Aufbau einer passiven
physischen Infrastruktur, einer aktiven physischen Infrastruktur oder einer
Kombination aus beidem sowie von Nebeninfrastrukturelementen, einschließlich
aller für den Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Dienste; b) Zugehörige
Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und
andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten,
Einstiegsschächte und Verteilerkästen; c) Nutzung möglicher
Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen
(Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit der
intelligenten Energieversorgung. 2. Beitrag zur
Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa Alle auf der Grundlage
dieser Verordnung geförderten Vorhaben müssen einen deutlichen Beitrag zur
Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten. a) Direkt von der Union
finanzierte Aktionen müssen: a) dem Stand der Technik
entsprechen – leitungsgebunden oder drahtlos – und in der Lage sein,
Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste bereitzustellen, um so der Nachfrage nach
Anwendungen, für die hohe Bandbreiten benötigt werden, gerecht zu werden oder b) auf innovativen
Geschäftsmodellen beruhen und/oder das Interesse neuer Arten von Projektträgern
oder Investoren wecken oder c) über ein großes
Potenzial zur Replizierbarkeit verfügen, so dass sie sich aufgrund ihres
Demonstrationseffekts deutlicher auf dem Markt bemerkbar machen. b) Aktionen, die aus
zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen im Sinne von Artikel 15
Absatz 2 der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 finanziert
werden, müssen im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten,
Geschwindigkeiten und Kapazitäten signifikante neue Leistungen für den Markt erbringen.
Vorhaben, die mit Geschwindigkeiten für die Datenübermittlung von unter 30
Mbit/s arbeiten, sollten sicherstellen, dass sich die Geschwindigkeiten mit der
Zeit auf mindestens 30 Mbit/s erhöhen. 3. Bewertung
der Vorhaben zur Festlegung optimaler Förderstrukturen Die Umsetzung der Aktionen
stützt sich auf eine umfangreiche Bewertung der Vorhaben. Diese umfasst
u. a. die Marktbedingungen, einschließlich Informationen zu bestehenden
und/oder geplanten Infrastrukturen, rechtliche Auflagen für die Projektträger
sowie Unternehmens- und Marketingstrategien. Bei der Bewertung der Vorhaben
soll insbesondere festgestellt werden, ob das Programm: a) zur Behebung von
Unzulänglichkeiten des Marktes oder suboptimalen Investitionssituationen
notwendig ist, b) zu Marktverzerrungen
und zur Verdrängung privater Investitionen führt. Diese Kriterien sind vor
allem anhand des Umsatzpotenzials und des Risikoniveaus des Vorhabens sowie der
Art des geografischen Gebiets, auf das sich eine Aktion erstreckt, zu bewerten. 4. Finanzierungsmodalitäten a) Vorhaben von
gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze sind durch
Finanzierungsinstrumente zu finanzieren. Die für diese Instrumente
bereitgestellten Mittel müssen ausreichen, dürfen jedoch den Betrag, der für
eine vollständig betriebsbereite Intervention und für das Erreichen einer
Mindestgröße eines effizienten Instruments notwendig ist, nicht übersteigen. b) Vorbehaltlich der
Vorschriften der Haushaltsordnung, der
CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 und der Verordnungen (EU)
Nr. xxxx (2013) [alle ESIF-Verordnungen] können die unter Buchstabe a
genannten Finanzierungsinstrumente mit zusätzlichen Beiträgen folgender
Herkunft kombiniert werden: a) sonstige Teile der
Fazilität „Connecting Europe“; b) sonstige Instrumente,
Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts; c) Mitgliedstaaten,
einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die eigene Mittel oder
ESIF-Mittel beisteuern wollen. ESIF-Beiträge sind geografisch zweckgebunden,
damit sichergestellt ist, dass sie innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer
Region, der/die einen Betrag leistet, ausgegeben werden; d) sonstige Investoren,
einschließlich privater Investoren. c) Die unter den
Buchstaben a bis b genannten Finanzierungsinstrumente können auch mit
Zuschüssen der Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden,
kombiniert werden, die eigene Mittel oder ESIF-Mittel beisteuern wollen,
sofern: a) die fragliche Aktion
alle Kriterien für die Finanzierung auf der Grundlage dieser Verordnung erfüllt
und b) die Aktion im Hinblick auf
die Prüfung staatlicher Beihilfen als unbedenklich eingestuft wurde. Abschnitt 3 –
Horizontale Maßnahmen Der Aufbau transeuropäischer
Telekommunikationsnetze, die zur Beseitigung der im digitalen Binnenmarkt noch
bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und
Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Diese Aktionen können Folgendes
umfassen: a) Technische Hilfe zur
Vorbereitung oder Unterstützung von Durchführungsaktionen bei deren Aufbau oder
Verwaltung sowie bei der Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme
bei der Umsetzung. b) Aktionen, die die
vorhandene Nachfrage weiter anregen oder eine neue Nachfrage nach digitalen
Dienstinfrastrukturen schaffen. c) Koordinierung der auf
der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unterstützung der Union mit
Fördermitteln aus allen anderen Quellen, ohne jedoch Infrastrukturen zu
duplizieren und private Investoren auszugrenzen. Vorhaben von gemeinsamem
Interesse zielen darauf ab, Engpässe zu beseitigen, die der Vollendung des
Binnenmarkts im Wege stehen, indem sie z. B. die Netzanbindung und den
auch grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Dienstinfrastrukturen
ermöglichen. Der Auf- und Ausbau der
transeuropäischen Telekommunikationsnetze (Breitbandnetze und digitale
Dienstinfrastrukturen) soll zur Förderung des Wirtschaftswachstums, zur
Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verwirklichung eines lebendigen digitalen
Binnenmarkts beitragen. Er wird insbesondere einen schnelleren Zugang zum
Internet ermöglichen, zu informationstechnischen Verbesserungen im Lebensalltag
der Bürger, auch der Kinder und Jugendlichen, der Unternehmen und der Behörden
führen, die Interoperabilität erhöhen und die Angleichung oder Konvergenz in
Richtung auf gemeinsam vereinbarte Normen erleichtern. Abschnitt 1 – Horizontale
Prioritäten Der Aufbau
transeuropäischer Telekommunikationsnetze, die zur Beseitigung der im digitalen
Binnenmarkt noch bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und
Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Dazu gehören: a) Innovative
Verwaltung, Kartierung und Dienste. Maßnahmen der technischen Unterstützung,
soweit für Aufbau und Verwaltung notwendig, umfassen die Projekt- und
Investitionsplanung und Durchführbarkeitsstudien zur Unterstützung von
Investitionsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten. Die Kartierung der
gesamteuropäischen Breitbandinfrastrukturen soll die laufende detaillierte
Bestandsaufnahme und Dokumentation einschlägiger Standorte, die Analyse von
Wegerechten, die Bewertung des Aufrüstungspotenzials bestehender Einrichtungen
usw. ermöglichen. Sie folgt den Grundsätzen der Richtlinie 2007/2/EG
(INSPIRE-Richtlinie) und den einschlägigen Normungstätigkeiten. Maßnahmen der
technischen Unterstützung können auch die Replizierung erfolgreicher
Investitionen und Einführungsmodelle unterstützen. Diese Maßnahmen können auch
die Klimasicherung zur Beurteilung klimabezogener Risiken und zur
Gewährleistung der Ausfallsicherheit der Infrastrukturen entsprechend den
geltenden EU-rechtlichen und nationalen Anforderungen beinhalten. b) Unterstützungsaktionen
und andere technische Unterstützungsmaßnahmen. Diese Aktionen sind für die
Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse oder für ihre beschleunigte Übernahme nötig. Im Bereich der digitalen
Dienste dienen Unterstützungsaktionen auch der Anregung und Förderung der
Übernahme neuer digitaler Dienstinfrastrukturen, die sich aufgrund von
technischen Entwicklungen, Änderungen im jeweiligen Markt oder neuen
politischen Prioritäten als nötig und nützlich erweisen können. Abschnitt 2 –
Breitbandnetze Alle
Breitbandinvestitionen innerhalb des Gebiets der Union erweitern die
Netzkapazitäten und bringen Vorteile für alle potenziellen Nutzer, und zwar
nicht nur im Investitionsland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten.
Investitionen in diese Netze werden einen größeren Wettbewerb und mehr
Innovationen in der Wirtschaft herbeiführen, zur effizienteren und effektiveren
Erbringung öffentlicher Dienste führen, zur Erreichung der EU-Ziele in Bezug
auf eine CO2-arme Wirtschaft beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit und
Produktivität in der EU steigern helfen. Investitionen in
Breitbandinfrastrukturen werden bislang vor allem von privaten Investoren
getätigt, und es ist zu erwarten, dass dies auch künftig so sein wird. Für die
Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda sind Investitionen jedoch auch in
Gebieten erforderlich, die wirtschaftlich kaum rentabel sind oder in denen die
mögliche Rentabilität innerhalb des Zeitrahmens dieser Ziele verbessert werden
muss. Folgende Arten von Gebieten können anhand der wahrscheinlichen
Investitionen unterschieden werden: Vorstadtgebiete / Gebiete
mit mittlerer Dichte werden normalerweise mit Anschlüssen versorgt, die
mittlere Geschwindigkeiten bieten, wobei höhere Geschwindigkeiten eher fehlen.
Wenn erwiesen ist, dass die Rentabilität von Investitionen in moderne Technik
für private Investoren kurzfristig zu niedrig ist, könnte dank einer
finanziellen Unterstützung längerfristig eine gewinnbringende Investition
ermöglicht werden, indem die Rentabilitätslücke geschlossen und der Wettbewerb
angeregt wird. Ländliche Gebiete und
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte werden normalerweise mit Anschlüssen
versorgt, die niedrige Geschwindigkeiten bieten, oder werden bisweilen
überhaupt nicht bedient. Rentable Investitionen sind hier kaum möglich, so dass
die europäischen Zielvorgaben bis 2020 kaum erreicht werden dürften.
Investitionen in diesen Gebieten erfordern eine höhere finanzielle
Unterstützung in Form von Finanzhilfen und möglicherweise in Kombination mit
Finanzierungsinstrumenten. Dazu gehören abgelegene und dünn besiedelte Gebiete
mit sehr hohen Investitionskosten oder niedrigem Einkommensniveau. Die
Unterstützung aus der Fazilität „Connecting Europe“ wird in diesen
Gebieten wahrscheinlich die Mittel aus dem Kohäsionsfonds oder dem Fonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums oder andere direkte öffentlichen Hilfen
ergänzen. Stadtgebiete / Gebiete
mit hoher Dichte – außer einigen Gebieten mit niedrigem Einkommensniveau –
werden normalerweise gut mit Anschlüssen versorgt, die mittlere bis hohe
Geschwindigkeiten bieten, häufig mit wettbewerbsorientierten Angeboten der
Kabelfernseh- und Telekommunikationsbetreiber. Die Marktanreize für
Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze, z. B. mit Glasfaserhausanschlüssen
(FTTH), sind jedoch gerade wegen dieser relativ zufriedenstellenden Situation
eher gering. Deshalb kann eine finanzielle Unterstützung auch für Investitionen
in Stadtgebieten mit hoher Bevölkerungsdichte in Betracht kommen, wenn trotz
der zu erwartenden gesellschaftlichen Vorteile keine ausreichenden
Investitionen getätigt werden, sofern dies im Einklang mit den
Artikeln 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und gegebenenfalls mit den Leitlinien der Gemeinschaft für
die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit
dem schnellen Breitbandausbau geschieht. In weniger entwickelten
Regionen sollte der Aufbau von Breitbandnetzen in erster Linie mit Hilfe der
Instrumente der Struktur- und Kohäsionsfonds unterstützt werden. Finanzhilfen
und/oder Finanzierungsinstrumente der Fazilität „Connecting Europe“ können
eine solche Unterstützung nötigenfalls ergänzen, damit die Ziele dieser
Verordnung erreicht werden. Synergien zwischen den Aktionen der Fazilität
„Connecting Europe“ in diesen Regionen und der Unterstützung aus Struktur-
und Kohäsionsfondsmitteln können durch die Anwendung geeigneter
Koordinierungsmechanismen noch verstärkt werden[21]. Die Klassifizierung der
Regionen nach den obigen Kategorien wird informationshalber in der folgenden
Karte dargestellt. Aktionen zugunsten der
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze müssen eine
ausgewogene Zusammensetzung haben, die sowohl dem 30-Mbit/s-Ziel als auch dem
100-Mbit/s-Ziel der Digitalen Agenda dienen und vor allem Vorstadtgebiete und
ländliche Gebiete sowie Gebiete überall in der Europäischen Union betreffen. Aktionen zugunsten der
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze müssen ungeachtet
der eingesetzten Technik a) Investitionen in
Breitbandnetze vorantreiben, die die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der
Digitalen Agenda in Bezug auf eine universelle Breitbandversorgung mit
30 Mbit/s zu verwirklichen oder b) Investitionen in
Breitbandnetze vorantreiben, die die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der
Digitalen Agenda in Bezug auf einen Anteil von mindestens 50 % der
Haushalte, die einen Anschluss mit über 100 Mbit/s haben, zu
verwirklichen; c) mit den
geltenden Vorschriften und insbesondere mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar
sein; und insbesondere eine oder
mehrere der folgenden Aktionen umfassen: a) Aufbau einer
passiven physischen Infrastruktur oder Aufbau einer kombinierten passiven und
aktiven physischen Infrastruktur mit Nebeninfrastrukturelementen, vollständig
mit allen für die Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Diensten; b) Zugehörige
Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und
andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten,
Einstiegsschächte und Verteilerkästen; c) Nutzung
möglicher Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen
Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im
Zusammenhang mit einer intelligenten Energieversorgung. Der Aufbau von
Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen und am Rande
gelegenen Gebieten an die zentralen Gebiete der Union, nötigenfalls auch per
Unterseekabel, wird unterstützt, sofern dies unverzichtbar ist, um isolierten
Bevölkerungen einen Breitbandanschluss mit mindestens 30 Mbit/s zu
ermöglichen. Diese Unterstützung soll andere Fördermittel ergänzen, die auf
nationaler oder auf EU-Ebene für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Um Zweifel auszuräumen,
kommen Dienstleistungen, die das Bereitstellen von Inhalten zur Übertragung
über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bzw. die Ausübung einer
redaktionellen Kontrolle über solche Inhalte betreffen, sowie Dienste der
Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG,
die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische
Kommunikationsnetze bestehen, für Aktionen zugunsten der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze nicht in Betracht. Empfänger von EU-Fördermitteln
für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Breitbandbereich sind u. a.: a) Telekommunikationsbetreiber
(etablierte Betreiber, die direkt oder über eine Tochter investieren, oder
Marktneulinge), die Investitionen in schnelle und ultraschnelle Breitbandnetze
tätigen; b) Versorgungsunternehmen
(z. B. Wasser, Abwasser, Energie, Verkehr), von denen allein oder als
Partner von Telekommunikationsbetreibern Investitionen in passive
Breitbandnetze erwartet werden; c) regionale und
kommunale Entscheidungsträger, die Konzessionen für Breitbandinfrastrukturen
erteilen können; Ausrüstungsanbieter könnten sich über eigens gegründete
Projektgesellschaften für solche Verträge interessieren; d) Partnerschaften
zwischen mehreren Betreibern, die auf den Märkten für leitungsgebundene und
drahtlose Systeme tätig sind, um Infrastrukturen der neuen Generation
aufzubauen. Bei der Zusammenstellung
der Projekte ist auch der Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der Zahl der mit Unterstützung der Fazilität „Connecting Europe“
anzuschließenden Haushalte angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten
auch Hochgeschwindigkeitsverbindungen zu öffentlichen Internetzugangspunkten,
z. B. in Schulen, Krankenhäusern, Büros lokaler Behörden und Bibliotheken,
unterstützt werden. Abschnitt 3 – Digitale
Dienstinfrastrukturen Die Realisierung digitaler
Dienstinfrastrukturen trägt durch Beseitigung bestehender Engpässe beim Aufbau
von Diensten zur Verwirklichung eines digitalen Binnenmarkts bei. Erreicht wird
dies durch die Schaffung und/oder Erweiterung interoperabler digitaler
Dienstinfrastrukturplattformen in Verbindung mit wichtigen grundlegenden
digitalen Dienstinfrastrukturen. Sie beruht auf einem Zwei-Ebenen-Konzept: 1) Kerndienstplattformen
sind die zentralen Bestandteile oder Verteiler der digitalen
Dienstinfrastrukturen, die für den transeuropäischen Verbund, den Zugang und
die Interoperabilität unverzichtbar sind. Außerdem zählen hierzu physische
Ausrüstungen wie Server, spezielle Netze und Softwarewerkzeuge. Kerndienstplattformen
stehen Rechtspersonen in allen Mitgliedstaaten offen. 2) Basisdienste
stellen die Funktionen und Inhalte digitaler Dienstinfrastrukturen bereit. Sie
können durch eine Kerndienstplattform miteinander verbunden werden. Zu den Vorhaben von gemeinsamem
Interesse im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen gehören: Transeuropäische
Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen Eine öffentliche
transeuropäische Backbone-Dienstinfrastruktur bietet sehr hohe Geschwindigkeiten
und Verbindungen zwischen öffentlichen Einrichtungen in der EU in Bereichen wie
öffentliche Verwaltung, Kultur, Bildung und Gesundheit. Diese
Backbone-Infrastruktur wird öffentliche Dienste, die einen europäischen
Mehrwert aufweisen, durch kontrollierte Dienstleistungsqualität und einen
gesicherten Zugang unterstützen. Sie wird daher eine digitale Kontinuität bei
der Erbringung öffentlicher Dienste zum Nutzen der Bürger, Unternehmen und
Verwaltungen garantieren. Sie wird eine Nachfragebündelung bezüglich der
Anbindung, das Erreichen einer kritischen Masse und Kostensenkungen
ermöglichen. Kerndienstplattform: Die Infrastruktur wird auf
dem vorhandenen Internet-Backbonenetz beruhen und soweit nötig durch neu
aufzubauende Netze ergänzt werden. Die Verbindungen werden direkt oder durch
regional bzw. national verwaltete Infrastrukturen hergestellt. Sie wird
insbesondere die Anbindung anderer transeuropäischer Dienste ermöglichen, zu
denen u. a. die im Anhang aufgeführten Dienste zählen. Diese Infrastruktur
wird als eine Hauptkapazität für transeuropäische öffentliche Dienste
vollständig in das Internet integriert werden und die Übernahme neuer Normen
unterstützen (z. B. Internetprotokoll wie IPv6[22]).
Spezielle grundlegende Infrastrukturen für die Anbindung öffentlicher
Verwaltungen können berücksichtigt werden, sofern sie aus Sicherheitsgründen
notwendig sind. Basisdienste: Die Integration der
Kernplattform in die europäischen öffentlichen Dienste wird erleichtert durch
den Aufbau von Basisdiensten: Autorisierung, Authentifizierung,
domänenübergreifende Sicherheit und bedarfsgerechte Bandbreitensteuerung,
Zusammenführung von Diensten, Mobilitätsmanagement, Qualitätskontrolle und
Leistungssteuerung, Integration nationaler Infrastrukturen. Interoperable
„Cloud-Computing“-Dienste stellen die Grundinfrastrukturfunktionen bereit, auf
deren Grundlage Clouds für transeuropäische öffentliche Dienste angeboten
werden können. Dazu gehören netzartige transeuropäische Dienste wie
Videokonferenzabwicklung, virtualisierte Datenspeicher und Unterstützung
rechenintensiver Anwendungen, auch im Zusammenhang mit anderen Vorhaben von
gemeinsamem Interesse. Grenzüberschreitende
Erbringung elektronischer Behördendienste Elektronische
Behördendienste (eGovernment-Dienste) betreffen das digitale
Zusammenwirken zwischen öffentlichen Verwaltungen und Bürgern, zwischen
öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen oder Organisationen sowie zwischen
öffentlichen Verwaltungen unterschiedlicher Länder. Genormte,
grenzübergreifende und benutzerfreundliche Plattformen für das Zusammenwirken
werden zu Effizienzgewinnen in der gesamten Volkswirtschaft wie auch im
öffentlichen Sektor führen und dem Binnenmarkt dienen. Kerndienstplattform: Interoperable
elektronische Identifizierung und Authentifizierung in ganz Europa. Es wird ein
System aus miteinander verbundenen und gesicherten Authentifizierungsservern
und -protokollen aufgebaut, das die Interoperabilität der Vielzahl der in
Europa bestehenden Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Autorisierungssysteme
gewährleistet. Diese Plattform wird es den Bürgern und Unternehmen ermöglichen,
Online-Dienste bei Bedarf in Anspruch zu nehmen, z. B. wenn sie sich zum
Lernen, Arbeiten, Reisen, zur medizinischen Behandlung oder aus beruflichen
Gründen im Ausland aufhalten. Sie wird die Kernebene für all jene digitalen
Dienste bilden, die eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung
erfordern: z. B. elektronische Beschaffung, elektronische
Gesundheitsdienste, standardisierte Geschäftsberichte, elektronischer
Informationsaustausch zwischen Justizbehörden, transeuropäische
Online-Unternehmensanmeldung, elektronische Behördendienste für Unternehmen
einschließlich der Kommunikation zwischen Unternehmensregistern in Bezug auf
grenzüberschreitende Fusionen und ausländische Tochterunternehmen. Diese
Plattform kann auch auf Ressourcen und Werkzeuge der mehrsprachigen
Kernplattform zurückgreifen. Basisdienste: a) Elektronische
Verfahren für die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im
europäischen Ausland: Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende
elektronische Abwicklung aller erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der
einzigen Anlaufstelle ermöglichen. Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie
2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. b) Interoperable
grenzüberschreitende elektronische Beschaffungsdienste: Dieser Dienst wird
es Unternehmen in der EU ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten um
europäische öffentliche Aufträge zu bewerben; er umfasst auch vor- und
nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge wie z. B. elektronische
Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten, elektronische Kataloge,
elektronische Bestellungen und elektronische Rechnungen. c) Interoperable
grenzüberschreitende Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr: Dieser
Dienst wird Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der
Rechtsberufe den grenzübergreifenden Online-Zugriff auf
Rechtsmittel/Rechtsdokumente und Gerichtsverfahren ermöglichen. Er wird ein
grenzübergreifendes Online-Zusammenwirken (per Online-Daten- und
Dokumentenaustausch) zwischen Justizbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten
erlauben und dadurch die Bearbeitung grenzübergreifender Rechtssachen
effizienter machen. d) Interoperable
grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste: Diese Dienste
ermöglichen die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und
Gesundheitsdienstleistern wie auch die Datenübertragung zwischen verschiedenen
Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation
zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und
Institutionen. Die aufzubauende Infrastruktur muss den Grundsätzen des
Datenschutzes, die insbesondere in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG
festgelegt sind, sowie den internationalen und nationalen ethischen Bestimmungen
in Bezug auf die Verwendung der Gesundheitsakten und anderer personenbezogener
Daten der Patienten vollständig entsprechen. Zu den Diensten gehören der
grenzüberschreitende Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und
elektronischen Verschreibungsdiensten sowie zu Telediensten für die
Gesundheitsfürsorge bzw. ein umgebungsunterstütztes Leben, grenzüberschreitende
mehrsprachige semantische Dienste in Verbindung mit einer mehrsprachigen
Kernplattform, der Zugriff auf Sozialversicherungsdaten auf der Grundlage der
EESSI-Infrastruktur (elektronischer Austausch von Informationen der sozialen
Sicherheit) usw. e) Europäische
Plattform für den europäischen Unternehmensregisterverbund: Diese
Einrichtung wird eine Reihe zentraler Werkzeuge und Dienste bereitstellen, die
Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen werden,
Informationen über eingetragene Unternehmen und deren Töchter, Fusionen und
Abwicklungen auszutauschen. Außerdem wird sie einen mehrsprachigen
länderübergreifenden Suchdienst für die Benutzer eines zentralen Zugangspunkts
im eJustiz-Portal bereitstellen. Zugänglichmachung von
Informationen des öffentlichen Sektors und von mehrsprachigen Diensten Zugang zu den
digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes Diese Infrastruktur soll
die großen Sammlungen des europäischen Kulturerbes in digitaler Form zugänglich
machen und ihre Weiterverwendung durch Dritte unter vollständiger Einhaltung
des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte erleichtern. Kerndienstplattform: Der Aufbau der
Kerndienstplattform erfolgt auf der Grundlage des gegenwärtigen
Europeana-Portals. Die Plattform erfordert die Entwicklung, den Betrieb und die
Verwaltung verteilter Rechenkapazitäten, Datenspeicheranlagen und Software und
wird einen einheitlichen Zugangspunkt zu den Inhalten des europäischen
Kulturerbes auf Objektebene bieten; sie umfasst eine Reihe von
Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der Infrastruktur
(Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten und die
Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen für die
Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte. Außerdem wird sie Mittel
für das Zusammenwirken mit Inhalteanbietern, Benutzern (Bürger, die das Portal
besuchen) und Weiterverwendern (Kreativbranchen), für die Öffentlichkeitsarbeit
der Plattform, die Koordinierung der mit ihr verbundenen Netze und den
Informationsaustausch bereitstellen. Basisdienste: a) Zusammenführung
der Inhalte, die sich in der Hand von Kultureinrichtungen und privaten
Inhaltebesitzern in den Mitgliedstaaten befinden; b) Crowdsourcing-Einrichtungen,
die die Interaktivität fördern und es den Nutzern ermöglichen, einen aktiven
Beitrag zur Website zu leisten; c) benutzerfreundliche
Dienste für das Portal, die sich mit Fragen wie der Verbesserung der Suche und
Navigation sowie dem sprachübergreifenden Zugriff befassen; d) Austausch von
Informationen über Rechte und Lizenzierungsinfrastrukturen; e) Kompetenzzentren
für die Digitalisierung und Bewahrung des digitalen Kulturerbes; f) Datendepots für
Inhalte der Kultureinrichtungen und für von Nutzern selbst erstellte Inhalte
sowie deren langfristige Bewahrung. Zugang zu
weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors Diese digitale Dienstinfrastruktur
wird den Zugang zu nicht vertraulichen Informationen des öffentlichen Sektors
in der EU zu deren Weiterverwendung ermöglichen. Kerndienstplattform: Verteilte
Rechenkapazitäten, Datenspeicherungsanlagen und Softwarefunktionen werden
Folgendes bieten: einen einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen
Datensätzen (in allen EU-Amtssprachen), die sich in der Hand öffentlicher
Einrichtungen in der EU auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler
Ebene befinden; Abfrage- und Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die
Gewähr, dass alle vorhandene Datensätze für eine Veröffentlichung und
Weiterverteilung lizenziert sind, mit überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft;
Anwendungsprogrammierschnittstellen für Client-Software zur Interaktion mit der
Infrastruktur (Datensuche, statistische Erfassung, Abruf von Daten), damit
Drittanbieter neue Anwendungen entwickeln können. Sie ermöglicht außerdem die
Erfassung und Veröffentlichung von Statistiken über den Betrieb des Portals,
verfügbare Daten und Anwendungen und die Art und Weise ihrer Nutzung. Basisdienste: Schrittweise Ausweitung
des Zugangs auf alle veröffentlichten Datensätze im Besitz praktisch aller
öffentlichen Verwaltungen in der EU, mit mehrsprachiger Suchmöglichkeit, was
erreicht wird durch a) Zusammenführung
der internationalen, EU-, nationalen, regionalen und lokalen Datensätze; b) Interoperabilität
der Datensätze, auch in rechtlicher und lizenzrechtlicher Hinsicht, für eine
bessere Weiterverwendung; c) Schnittstellen
zu offenen Dateninfrastrukturen in Drittländern; d) Dienste für
Datendepots und eine langfristige Bewahrung. Mehrsprachiger
Zugang zu Online-Diensten Diese Dienstinfrastruktur
wird es heutigen und künftigen Online-Dienstleistern ermöglichen, ihre Inhalte
und Dienste in möglichst vielen EU-Sprachen so kostengünstig wie möglich
anzubieten. Kerndienstplattform: Die Plattform wird den
Erwerb, die Pflege und die Zugänglichmachung großer Sammlungen von Daten in
lebenden Sprachen und weiterverwendbarer Sprachverarbeitungswerkzeuge
ermöglichen. Sie wird alle EU-Sprache abdecken und sich an die einschlägigen
Normen, vereinbarten Dienste und rechtlichen Anforderungen halten. Die
Plattform wird ein flexibles Hinzufügen, Pflegen und Verbessern von Sprachdaten
und -werkzeugen durch die Beitragenden erlauben und einen einfachen, fairen und
gesicherten Zugriff und eine anderweitige Umwidmung solcher Ressourcen durch
Organisationen ermöglichen, die sprachgestützte Dienste anbieten oder
entwickeln. Ferner wird die Plattform die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken
mit ähnlichen bestehenden oder künftigen Initiativen und Datenzentren innerhalb
und außerhalb der EU unterstützen. Basisdienste: Die Plattform wird eine
breite Palette weiterverwendbarer Daten und Softwareressourcen in allen EU-Sprachen
enthalten. Sie wird diese Daten und Softwareelemente innerhalb einer verteilten
Dienstinfrastruktur zusammenfügen, harmonisierten und integrieren. Sie macht
Daten und Softwareressourcen zugänglich bzw. entwickelt oder erweitert diese
auf einigen Gebieten, übernimmt die Anpassung und Bereitstellung mehrsprachiger
Dienste oder mehrsprachiger Zugangsportale zu Online-Diensten. Sicherheit und
Gefahrenabwehr Dienstinfrastruktur
für ein sicheres Internet Die Unterstützung umfasst
integrierte und interoperable Dienste auf europäischer Ebene auf der Grundlage
gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit, Ressourcen, Werkzeuge und Verfahren mit dem
Ziel, Kinder, ihre Eltern, Betreuer und Lehrer zur bestmöglichen
Internetnutzung zu befähigen. Kerndienstplattform: Die Kerndienstplattform
wird den „Safer Internet“-Zentren (SICs) in den Mitgliedstaaten den Erwerb, den
Betrieb und die Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und
Softwarewerkzeuge wie auch Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen
über Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ermöglichen, einschließlich
einer Verbindung zu politisch verantwortlichen Behörden und internationalen
Organisationen wie Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung der Entfernung
solcher Inhalte durch die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird durch
gemeinsame Datenbanken unterstützt. Basisdienste: a) Beratungsdienste
(Helplines) für Kinder, Eltern und Betreuer, wie Kinder am besten das Internet
nutzen und mit Gefahren durch schädliche und illegale Inhalten und Verhaltensweisen
umgehen sollten, einschließlich der nötigen Verwaltungsinfrastruktur; b) Hotlines, bei
denen illegale Inhalte über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet gemeldet
werden können; c) Werkzeuge, die
den Zugang zu altersgerechten Inhalten und Diensten gewährleisten; d) Software zum
einfachen und schnellen Melden illegaler Inhalte und deren Entfernung sowie zum
Melden von „Grooming“ (unsittliches Anfreunden mit Kindern) und „Bullying“
(Schikanierung und Ausübung psychologischen Drucks); e) Softwaresysteme,
die eine bessere Feststellung (nicht gemeldeter) Inhalte über sexuellen
Kindesmissbrauch im Internet ermöglichen, sowie Technologien zur Unterstützung
der polizeilichen Untersuchungen, vor allem im Hinblick auf die Ermittlung der
kindlichen Opfer, der Täter und des gewerblichen Handels mit solchen Inhalten. Kritische
Informationsinfrastrukturen Kommunikationskanäle und
Plattformen werden aufgebaut und eingeführt, um die unionsweiten Kapazitäten im
Hinblick auf Abwehrbereitschaft, Informationsaustausch, Koordinierung und
Reaktionsfähigkeit zu erweitern. Kerndienstplattform: Die Kerndienstplattform
wird aus einem Netz der nationalen/staatlichen IT-Notfallteams (Computer
Emergency Response Teams, CERT) bestehen und bestimmte Grundfunktionen bieten.
Das Netz wird das Rückgrat eines Europäischen Informations- und Warnsystem
(EISAS) für die Bürger und KMU in der EU bilden. Basisdienste: a) Proaktive
Dienste – Technologiebeobachtung sowie Verbreitung und Austausch von
sicherheitsbezogenen Informationen; Sicherheitsbewertungen; Herausgabe von
Leitlinien für die Sicherheitskonfiguration; Bereitstellung von
Angriffserkennungsdiensten; b) Reaktive Dienste
– Bearbeitung und Bewältigung von Störungen; Ausgabe von Alarmmeldungen und
Warnungen; Schwachstellenanalyse und -bewältigung, Umgang mit Artefakten
(Nachweis ernstzunehmender Alarmmeldungen über neue Schadsoftware oder andere
Artefakte). Realisierung von
IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter
Energiedienstleistungen Intelligente
Energiedienstleistungen greifen auf moderne Informations- und
Kommunikationstechnologien zurück, um den Erfordernissen der Bürger (die sowohl
Energieerzeuger als auch Energieverbraucher sein können), der Energieversorger
und der Behörden gerecht zu werden. Intelligente Energiedienstleistungen
betreffen die Interaktion zwischen Bürgern und Energieversorgern wie auch die
Datenübertragung zwischen verschiedenen Unternehmen/Organisationen
untereinander und die direkte Kommunikation zwischen Bürgern. Sie eröffnen
Chancen für bestehende und neue Anbieter auf den Telekommunikations- und
Energiemärkten (z. B. Energiedienstleistungsunternehmen, ESCOs). Sie
können es den Unternehmen und Bürgern auch ermöglichen, die durch ihre
Kaufentscheidungen verursachten Treibhausgasemissionen zu verfolgen. Kerndienstplattform: Kommunikationsinfrastrukturen,
die normalerweise von Versorgungsunternehmen in Partnerschaft mit
Telekommunikationsbetreibern aufgebaut werden, sowie die notwendigen
IT-Anlagen, die in die Energieversorgungskomponenten integriert werden müssen
(z. B. in Umspannwerke). Dazu gehören auch die Kerndienste für die
Überwachung der Anlagen, die Steuerung des Strommanagements, die
Automatisierung und Datenverwaltung und die Kommunikation zwischen den verschiedenen
Beteiligten (Dienstleister, Netzbetreiber und andere Versorgungsunternehmen,
Verbraucher usw.). Basisdienste: Basisdienste werden
normalerweise von vielfältigen neuen und innovativen Akteuren erbracht,
z. B. von Energiedienstleistern, ESCOs und Energieaggregatoren, die
insbesondere den Markteintritt verschiedener Arten von lokalen KMU ermöglichen
und die Monopolbildung auf dem Endkundenmarkt verhindern. Sie stellen den
Verbrauchern Funktionen zur Verfügung, mit denen diese unter Wahrung des
Datenschutzes und der Sicherheit ihre Energienachfrage, ihre erneuerbaren
Energiequellen und ihre Energiespeicherkapazitäten steuern können, um ihren
Energieverbrauch zu optimieren, Energiekosten zu sparen und
Treibhausgasemissionen zu senken. a) Infrastrukturen
für die intelligente Verbrauchsmessung zur Erfassung und Übermittlung von
Energieverbrauchsinformationen. Zu den Basisdiensten gehören auch
Energiemanagementgeräte beim Verbraucher, z. B. IT-Geräte im eigenen
Hausnetz, die an intelligente Messeinrichtungen angeschlossen sind; b) Softwareagenten,
die entscheiden können, wann Energie gekauft oder verkauft wird und wann Geräte
ein- oder ausgeschaltet werden in Abhängigkeit von Preissignalen des
Energieversorgers, Wettervorhersagen, Datenverwaltung und Kommunikation, Steuerungs-
und Automatisierungsgeräten und deren Vernetzungslösungen. [1] KOM(2010) 2020. [2] KOM(2010) 245. [3] KOM(2011) 500/I endg.
und KOM(2011) 500/II endg. (Politikbereiche im Überblick). [4] ABl.
C […] vom […], S. […]. [5] Zahlen in
konstanten Preisen von 2011. [6] ABl.
C […] vom […], S. […]. [7] ABl.
C […] vom […], S. […]. [8] KOM(2010) 245 endg./2. [9] ABl. L […] vom […], S. […]. [10] Anhang II
von KOM(2010) 744 endg. [11] Beschluss
Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische
öffentliche Verwaltungen (ISA), ABl. L 206 vom 3.10.2009, S. 20. [12] 2013/C 33 E/09. [13] KOM(2010) 245 endg./2. [14] KOM(2010) 472. [15] KOM(2011) 500 endg. [16] ABl.
L […] vom […], S. […]. [17] ABl.
L 251 vom 25.9.2010, S. 35. [18] ABl.
L 260 vom 3.10.2009, S. 20. [19] ABl.
L 88 vom 4.4.2011, S. 45. [20] ABl.
L 183 vom 11.7.1997, S 12. [21] Festgelegt
in Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame
Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und
den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
KOM(2011) 615 endg. [22] Verweis
auf die IPv6-Mitteilung: KOM(2008) 313: „Weiterentwicklung des Internets –
Aktionsplan für die Einführung des neuen Internet-Protokolls IPv6 in Europa“.