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Document 52013PC0329

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG

/* COM/2013/0329 final - 2011/0299 (COD) */

52013PC0329

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG /* COM/2013/0329 final - 2011/0299 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Allgemeiner Kontext

Diese Initiative ist eingebettet in die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[1], die digitale Infrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Digitale Agenda für Europa“[2] in den Vordergrund stellt. Sie unterstreicht Mit der Digitalen Agenda wird u. a. die Einführung grenzübergreifend erbrachter öffentlicher Online-Dienste angestrebt, um die Mobilität der Unternehmen und Bürger zu fördern. Insbesondere müssen öffentliche Dienste interoperabel sein, denn die Rechtsvorschriften und Initiativen für den Binnenmarkt (wie die Dienstleistungsrichtlinie oder der Aktionsplan zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge) setzen voraus, dass die Unternehmen über Grenzen hinweg auf elektronischem Wege mit öffentlichen Verwaltungen interagieren und Geschäfte tätigen können. Ferner unterstreicht die Digital Agenda die Notwendigkeit, die Einführung und Verbreitung von immer schnellerer Breitbandanschlüssen für alle mit Hilfe von Festnetz- und Drahtlostechnik sicherzustellen und Investitionen in die neuen, sehr schnellen, offenen und wettbewerbsbestimmten Internet-Netze zu erleichtern, die den Lebensnerv einer künftigen modernen Wirtschaft bilden werden. Die EU hat sich ehrgeizige Ziele für die Einführung und Verbreitung der Breitbandtechnik bis 2020 gesetzt.

Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission ihre Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) (2014–2020)[3] an, in der sie die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorschlägt, um die Fertigstellung vorrangiger Energie-, Verkehrs- und Digitalinfrastrukturen mit Gesamtmitteln in Höhe von 40 Milliarden EUR zu fördern, von denen nach dem Vorschlag der Kommission 9,2 Milliarden auf digitale Netze und Dienste entfallen sollten.

Am 8. Februar 2013 nahm der Europäische Rat seine Schlussfolgerungen über einen neuen MFR an, in dem die Haushaltsmittel für den digitalen Teil der CEF auf 1 Milliarde EUR festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission nun vor, ihren Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze zu ändern. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des vorliegenden Änderungsvorschlags sind die Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen noch nicht abgeschlossen. Die Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sind ebenfalls noch im Gange.

Der geänderte Vorschlag trägt – soweit möglich – den letzten Standpunkten im Rat und im zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments Rechnung. Er zielt darauf ab, die CEF-Maßnahmen nach strikten Kriterien für die Prioritätensetzung auf eine kleinere Zahl digitaler Dienstinfrastrukturen zu konzentrieren und den Beitrag zum Breitbandausbau auf Finanzierungsinstrumente zu begrenzen, um private Investitionen wie auch öffentliche Investitionen aus anderen Quellen als der CEF zu mobilisieren. Trotz dieses begrenzten finanziellen Beitrags zum Breitbandausbau schafft der Vorschlag einen Rahmen, der umfangreichere Beiträge von Unternehmen und institutionellen Akteuren wie der Europäischen Investitionsbank ermöglicht.

Ziel des Vorschlags

Diese Verordnung dient der Aufstellung von Leitlinien in Bezug auf die Ziele und Prioritäten, die im Telekommunikationsbereich für Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen im Zusammenhang mit der Fazilität „Connecting Europe“ CEF ins Auge gefasst werden.

Die Leitlinien enthalten im Anhang eine Aufstellung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau von Breitbandnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen und Breitbandnetzen. Diese Vorhaben sollen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) beitragen, den Verbund und die Interoperabilität der nationalen, regionalen und lokalen Netze sowie den Zugang zu diesen Netzen fördern und die weitere Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts unterstützen. Sie kommen daher für eine finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen der Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, die zusammen mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen wird, zur Verfügung stehen.

Diese Verordnung verfolgt einen Ansatz, der darauf abzielt, die dient der Beseitigung der Engpässe zu beseitigen, die der Vollendung des digitalen Binnenmarkts im Wege stehen, was bedeutet, die Netzanbindung und den Zugang zu einer Infrastruktur digitaler öffentlicher Dienste auch grenzüberschreitend zu ermöglichen. Anders als beispielsweise bei der Finanzierung eines Autobahnrings um eine Hauptstadt herum, der für einen flüssigen Verkehr in einem Verkehrskorridor unverzichtbar ist, betreffen die Die betrieblichen Hemmnisse in Telekommunikationsnetzen betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite. Beschränkungen auf der Angebotsseite sind z. B. ein großes Maß an Marktversagen suboptimale Marktbedingungen und eine gleichzeitig niedrige Rentabilität von Investitionen in Breitbandnetze und in die Erbringung wesentlicher Dienste von öffentlichem Interesse (z. B. elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Identität, elektronisches Beschaffungswesen und deren grenzübergreifende Interoperabilität). Auf der Nachfrageseite hängt das beträchtliche Wachstumspotenzial des digitalen Binnenmarkts davon ab, dass alle Bürger, Unternehmen und Verwaltungen an digitale Netze angeschlossen sind.

Ziel der Fazilität „Connecting Europe“ ist die Schaffung von Anreizen für Infrastrukturinvestitionen durch innovative Finanzierungsinstrumente, mit denen Investitionsrisiken verringert und längerfristige Finanzierungsmöglichkeiten für alternative wie auch etablierte Betreiber geschaffen werden. Innovative Finanzierungsinstrumente haben eine beträchtliche Mobilisierungswirkung auf private und öffentliche Investitionen, beruhen aber dennoch auf Marktmechanismen. Für den Fall, dass die Rentabilität einer Infrastrukturinvestition besonders niedrig ist, sieht die Fazilität „Connecting Europe“ die Möglichkeit einer Kofinanzierung über Finanzhilfen vor.

Im Bereich der Breitbandnetze sollen Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Breitbandbereich Investitionen in Netze vorantreiben, die es ermöglichen, bis 2020 die Ziele der Digitalen Agenda für Europa zu verwirklichen, nämlich eine universelle Breitbandversorgung mit 30 Mbit/s oder einen Anteil von mindestens 50 % der Haushalte, die einen Anschluss mit über 100 Mbit/s haben. Auch unter gebührender Berücksichtigung des Investitionsbedarfs der Mitgliedstaaten, der auf bis zu 270 Milliarden EUR zu veranschlagen ist, soll eine ausgewogene Reihe von 30-Mbit/s- und 100-Mbit/s-Projekten zusammengestellt werden.

In der digitalen Dienstinfrastrukturen wird den Engpässen beim Aufbau von Diensten innerhalb interoperabler Rahmen mit öffentlichen Aufträgen und direkten Finanzhilfen entgegengetreten, die in einigen Fällen hohe Kofinanzierungsanteile haben meist mit voller Plattformfinanzierung auf EU-Ebene, da es keine natürlichen Eigentümer einer europäischen interoperablen Dienstinfrastruktur gibt. Weder einzelne Mitgliedstaaten noch private Investoren würden sich ansonsten um den Aufbau von grenzübergreifenden Diensten innerhalb interoperabler Rahmen bemühen. Der europäische Mehrwert ist daher sehr hoch.

Zu den Die im Anhang aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen räumen den Bausteinen die höchste Priorität ein. gehören transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen, grenzüberschreitend erbrachte elektronische Behördendienste, die auf interoperabler Identifizierung und Authentifizierung basieren (z. B. europaweite elektronische Verfahren für die Unternehmensgründung, grenzübergreifende Beschaffung, elektronischer Rechtsverkehr, grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste), die Zugänglichmachung von Informationen des öffentlichen Sektors, einschließlich digitaler Bestände des europäischen Kulturerbes, „data.eu“ und mehrsprachiger Ressourcen, die Sicherheit und Gefahrenabwehr (sichereres Internet und kritische Dienstinfrastrukturen) und intelligente Energiedienstleistungen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse können auch den Betrieb elektronischer öffentlicher Dienste umfassen, die im Rahmen anderer Unionsprogramme wie des Programms ISA („Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen“) umgesetzt werden. Entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln werden jährlich bestimmte digitale Dienstinfrastrukturen, die im Anhang aufgeführt sind, zur Einführung ausgewählt.

Für Breitbandnetze werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung nur geringe Mittel zur Verfügung stehen. Obwohl die Gründe für eine öffentliche finanzielle Unterstützung in Gebieten, in denen private Investitionen nicht ausreichen, weiterhin gelten, wird die öffentliche Unterstützung in erster Linie aus anderen Quellen als der CEF kommen müssen, insbesondere aus nationalen Quellen oder aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, in denen die Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen der notwendigen Konzentration auf thematische Prioritäten als thematische Ziele berücksichtig werden dürften.

Angesichts der großen Bedeutung der Breitbandnetze für Wachstum und Beschäftigung und in Anbetracht der – sowohl finanziellen wie technischen – Herausforderungen, die mit öffentlichen Investitionen in diesem Sektor verbunden sind, sieht die Verordnung eine begrenzte, aber wegbereitende Intervention vor. Die CEF wird einen kleinen finanziellen Beitrag zur Schaffung von Finanzierungsinstrumenten auf der Ebene der Europäischen Union (nachstehend „Union“) leisten, und zwar insbesondere in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, wodurch die effiziente Verwendung anderer öffentlicher wie privater Mittel erleichtert werden könnte. Die CEF wird selbst zwar nur eine begrenzte Anzahl von Breitbandprojekten finanzieren können, sie wird aber darüber hinaus die effiziente Zuweisung beispielsweise der Mittel der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) erleichtern, indem die für die Verwaltung zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten, einen Beitrag aus den operativen Programmen zu leisten. Solche Beiträge sind der Verwendung in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Regionen vorbehalten und könnten das Erreichen einer kritischen Masse und das Erzielen von Größenvorteilen bei der Projektdurchführung erleichtern. Mit dem Vorschlag wird ein Rahmen geschaffen, der es Unternehmen und institutionellen Akteuren ermöglicht, Breitbandvorhaben von gemeinsamem Interesse mit umfangreicheren Beiträgen zu unterstützen, die ein Vielfaches der Finanzierung darstellen, die durch die Verordnung selbst möglich wäre.

Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen der Instrumente in Betracht, die gemäß der CEF-Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“[4] zur Verfügung stehen. Der vorliegende Vorschlag ist daher im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die genannte Verordnung zu sehen. Die Verordnung enthält außerdem die Kriterien für die Festlegung neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Hinblick auf sich verändernde politische Prioritäten, technologische Entwicklungen oder die Situation auf den betreffenden Märkten vornimmt.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

In Bezug auf den Breitbandausbau haben zahlreiche Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, mit der Branche und mit den sozialen Akteuren stattgefunden. Dazu gehörten insbesondere ein runder Tisch mit Vizepräsidentin Kroes und den Chefs weltweit führender Inhalteanbieter, Gerätehersteller, Investoren und Telekommunikationsbetreiber wie Nokia, Alcatel Lucent, Google, Ericsson, News Corp u. a., sowie die erste „Digital Agenda Assembly“ (Versammlung zur digitalen Agenda), zu der sich mehr als 1000 Akteure aus dem privaten und öffentlichen Sektor wie auch aus der Zivilgesellschaft am 16. und 17. Juni 2011 in Brüssel zusammenfanden. Die Einschätzung der Kommission, wonach das gegenwärtige Investitionsmodell für die Telekommunikation nicht genügt, um den Aufbau erschwinglicher, hochwertiger Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen für alle europäischen Bürger zu erreichen, fand zu diesen und zahlreichen anderen Anlässen die breite Zustimmung der Akteure, die auch die Kommissionspläne für gezielte öffentliche Investitionen begrüßen, beispielsweise den Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente zur Mobilisierung der notwendigen Infrastrukturinvestitionen, damit sich alternative und stärker nachhaltig geprägte Investitionsmodelle durchsetzen können.

Im Entwurf eines Berichts über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erkannte das Europäische Parlament die große Bedeutung an, die dem Einsatz von EU-Haushaltsmitteln bei der Mobilisierung weiterer Breitbandinvestitionen zukommt.

In Bezug auf grenzüberschreitende digitale Dienstinfrastrukturen arbeitet die Kommission seit vielen Jahren mit verschiedenen Interessengruppen zusammen. Aus Bewertungen und Expertenmeinungen zu bestehenden Aktivitäten wie Europeana (für das Kulturerbe) oder zum Programm „Sicheres Internet“ geht im Allgemeinen hervor, dass diese Tätigkeiten fortgeführt und ausgeweitet werden sollten.

Angesichts der voraussichtlichen Haushaltskürzung von 9,2 Mrd. auf 1 Mrd. EUR ist es unabdingbar, den Anwendungsbereich des Programms zu begrenzen. In Bezug auf digitale Dienstinfrastrukturen kann dies entweder durch eine Verringerung der ursprünglich vorgeschlagenen Dienste oder durch die Einführung strikterer Förderkriterien erreicht werden. Im vorliegenden Kommissionsvorschlag wird beides getan: Zwei Dienste wurden aus Haushaltsgründen nicht in den Anhang des vorliegenden Vorschlags übernommen („Transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen“, „IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter Energiedienstleistungen“), wogegen eine allgemeine Dienstinfrastruktur hinzugefügt wurde (siehe unten).

Im bisherigen Verlauf der Gesetzgebungsberatungen schlug die für Telekommunikation zuständige Arbeitsgruppe des Rates die Aufnahme zusätzlicher digitaler Dienstinfrastrukturen für „elektronische Verfahren für den Umzug von einem europäischen Land in ein anderes“, eine „europäische Plattform für die Verknüpfung von Beschäftigungs- und Sozialversicherungsdiensten“ und „Plattformen für die Online-Verwaltungszusammenarbeit“ vor. Aus Haushaltsgründen konnten nicht alle in den Anhang des vorliegenden Vorschlags aufgenommen werden.

Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für Industrie, Forschung und Energie fügte zusätzliche digitale Dienstinfrastrukturen für den „Ausbau von Infrastrukturen im öffentlichen Verkehr, der den Einsatz von sicheren und interoperablen mobilen Nachbarschaftsdiensten ermöglicht“, eine „Plattform für die Online-Streitbeilegung“ und „interoperable grenzüberschreitende Dienste für die elektronische Rechnungsstellung“ hinzu. Einige davon wurden in den Anhang des vorliegenden Vorschlags übernommen.

Das Programm kann im Breitbandbereich entweder ganz auf Maßnahmen verzichten oder aber eine begrenzte Intervention vorsehen, die darauf abzielt, zusätzliche private und andere öffentliche Mittel zu mobilisieren. Da EU-Mittel für den Breitbandausbau bereits im Rahmen der ESIF bereitgestellt werden, insbesondere als viertes Schwerpunktthema des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, und da sich der Einsatz von Strukturfondsmitteln für den Breitbandausbau als problematisch erweist, sieht der vorliegende Vorschlag die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten vor, um eine effiziente Zuteilung u. a. auch von Strukturfondsmitteln ermöglichen.

Sowohl der Rat als auch das Parlament teilen die Auffassung, dass die EU-Maßnahmen keine privaten Investitionen ersetzen dürfen. Außerdem sind beide Organe der Auffassung, dass sie auf dem Grundsatz der Technologieneutralität beruhen sollten, wenngleich das Europäische Parlament sehr ehrgeizige Geschwindigkeitsvorgaben eingefügt hat („möglichst 1 Gbit/s und mehr“), während einige Mitgliedstaaten versucht haben, den ursprünglichen Kommissionsvorschlag durch eine Verknüpfung der CEF-Maßnahmen mit dem zweiten Ziel der Digitalen Agenda für Europa (30 Mbit/s) abzuschwächen. Durch die vorrangige Bindung der EU-Mittel an die modernsten Technologien und die Einräumung eines Spielraums für die Mitgliedstaaten bei der Auswahl derjenigen Projekte, die am meisten von einer langfristigen Finanzierung profitieren würden, bekräftigt der vorliegende Vorschlag den Zusammenhang mit den Zielen der Digitalen Agenda und trägt gleichzeitig den vorrangigen Anliegen beider Organe Rechnung. Weitere Diskussionen gab es zur Frage der bevorzugten Interventionsweise, d. h. Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumente (Darlehen, Bürgschaften, Projektanleihen, Eigenkapital). Angesichts der beschränken Mittel sieht der vorliegende Vorschlag nur die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten als Quellen für effizient bewertete, langfristige und dem Infrastrukturbedarf angepasste Mittel vor.

In übergreifenden Fragen sah der ursprüngliche Kommissionsvorschlag Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte für die Änderung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Anhang vor. Der vorliegende Vorschlag trägt den insbesondere von Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken Rechnung, sieht stattdessen im Anhang eine hinreichend flexible Formulierung vor, und legt fest, dass die erforderlichen Programmanpassungen durch Durchführungsrechtsakte vorgenommen werden.

Im Laufe der Gesetzgebungs- und Haushaltsverhandlungen fand die CEF die Zustimmung zahlreicher Interessenverbände, z. B. Digital Europe, Europeana Foundation, Public Sector Information Alliance, Multilingual Europe Technology Alliance, European Telecommunications Network Operators' Association, European Competitive Telecommunications Association und FTTH Council.

Im ursprünglichen Bericht über die Folgenabschätzung aus dem Jahr 2011 wurden werden zwei Optionen behandelt. Die erste Option – das Basisszenario – sieht sah vor, dass für den Breitbandausbau keine weiteren EU-Mittel bereitgestellt werden, abgesehen von etwaigen Strukturfondsmitteln ESIF-Mitteln und von einer Fortführung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das nur Pilotprojekte für digitale Dienstinfrastrukturen unterstützt. Dieses Szenario würde weder eine kritische Masse schaffen noch zum Aufbau digitaler Dienste führen; vielmehr würden Breitbandinvestitionen in vielen Regionen wegen mangelnden Wettbewerbsdrucks und hoher geschäftlicher Risiken weiterhin unzureichend und ineffizient finanziert bleiben. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich öffentliche Online-Dienste angesichts der Fragmentierung oder suboptimaler Bemühungen und technischer Lösungen, einer mangelnden kritischen Masse sowie hoher Kosten für Dienstleistungserbringer wie ‑empfänger voraussichtlich kaum entwickeln und auch grenzübergreifend nicht interoperabel werden dürften. Diese Option würde folglich nicht zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes beitragen, sondern dazu führen, dass vielen Europäern die digitalen Möglichkeiten weiterhin vorenthalten würden.

Die zweite Option sieht ein Finanzierungsinstrumente vor, das die die gegenwärtig bereits in der ersten Option vorhandenen Finanzmittel ergänzen und hebeln würden. Dies entspricht dem Konzept des Vorschlags für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), den die Europäische Kommission am 29. Juni 2011 vorlegte und der die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ für die Infrastrukturfinanzierung vorsieht. Die neue Fazilität wird Infrastrukturvorhaben mit hohem europäischem Mehrwert finanzieren, und zwar nicht nur „harte“ Infrastrukturen, sondern auch „weiche und intelligente“ Infrastrukturen und Führungsstrukturen zur Verwirklichung des „Verkehrskernnetzes“, der „vorrangigen Energiekorridore“ wie auch digitaler Infrastrukturen. Schwerpunkt der Fazilität wären Vorhaben mit hohem europäischem Mehrwert wie beispielsweise der Aufbau grenzüberschreitender Verbindungen oder EU-weiter Systeme, die bis 2020 verwirklicht werden müssen. Im Interesse der größtmöglichen Wirkung würden geeignete Vorschriften für eine angemessene Kombination aus marktgestützten Instrumenten und einer direkten EU-Unterstützung sorgen, um spezialisierte Infrastrukturinvestoren zur Beteiligung zu ermuntern. Im Fall der Vergabe von Finanzhilfen wäre die Kommission – mit möglicher Unterstützung einer Exekutivagentur – weiterhin für die Gesamtplanung und Projektauswahl verantwortlich, während Projektträger die materielle Durchführung vor Ort übernähmen. Im Fall der Finanzierungsinstrumente würde die Kommission über die Förderfähigkeit entscheiden, die Durchführung aber an spezialisierte Finanzeinrichtungen delegieren. Der Beitrag der Mitgliedstaaten würde darin bestehen, entsprechend den Breitbandzielen eigene nationale Pläne für ein Hochgeschwindigkeits-Internet aufzustellen, wobei eine Kartierung der Breitbandinfrastrukturen und Dienste (auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene) Versorgungslücken aufdecken und Initiativen vielfältiger privater und öffentlicher Investoren anregen würde. Der neue Vorschlag führt zu keiner grundlegenden Änderung des Geistes oder der Methoden der in der zweiten Option analysierten Intervention, engt durch striktere Förderkriterien aber ihren Anwendungsbereich ein.

Es gibt eine große Zahl grenzübergreifender digitaler Dienste, die in Unterstützung der EU-Politik den Austausch zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen ermöglichen. Bei der Bereitstellung neuer Lösungen ist es wichtig, Nutzen aus bereits bestehenden, im Zusammenhang mit anderen europäischen Initiativen geschaffenen Lösungen zu ziehen, Doppelarbeit zu vermeiden und für eine Koordinierung und Angleichung der Ansätze und Lösungen zwischen verschiedenen Initiativen und Politikbereichen zu sorgen, beispielsweise zwischen den Programmen ISA, Fiscalis und Horizont 2020.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Die vorgeschlagene Verordnung wird die Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze aufheben und ersetzen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen auf Artikel 172 AEUV, der die Rechtsgrundlage für das Eingreifen der EU zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen bildet.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Für den koordinierten Ausbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze zur Unterstützung des Aufbaus von Breitbandinfrastrukturen sowie zur Förderung von Diensten im europäischen Binnenmarkt und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist ein Handeln auf Unionsebene erforderlich, weil die Maßnahmen von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ergriffen werden können.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verbleibt im Handlungsbereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gemäß Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Wahl des Rechtsinstruments

Die derzeit für Telekommunikationsnetze geltenden Leitlinien wurden als Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschlagen und angenommen, die ausdrücklich an die Mitgliedstaaten gerichtet war, wodurch die Leitlinien in ihrer Gesamtheit für alle Mitgliedstaaten Verbindlichkeit erlangten.

Das vorliegende Rechtsinstrument soll jedoch insbesondere den Aufbau von Telekommunikationsinfrastrukturen und die Dienstleistungserbringung durch private Träger (darunter Betreiber, Versorger, Gerätehersteller usw.) sowie durch regionale und lokale Behörden erleichtern. Angesichts dessen, dass neben den Mitgliedstaaten immer mehr andere Akteure an Planung, Aufbau und Betrieb digitaler Telekommunikationsnetze beteiligt sind, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Leitlinien für alle verbindlich sind. Die Kommission hat deshalb eine Verordnung als Rechtsinstrument für diesen Vorschlag gewählt.

Finanzierung

Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen der Instrumente in Betracht, die gemäß der CEF-Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ [XXX/2012] zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den geltenden Regeln und Verfahren der Union, den Finanzierungsprioritäten und den verfügbaren Mitteln gewährt.

Befugnisübertragung

Telekommunikationsnetze durchlaufen eine rasante Entwicklung, so dass die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse künftig möglicherweise geändert werden muss, um dieser schnellen Weiterentwicklung Rechnung zu tragen. Daher wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu übertragen.

Auswirkungen auf andere Kommissionsvorschläge

Die vorliegende Änderung des Kommissionsvorschlags wirkt sich auf einen anderen Vorschlag aus, der sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, nämlich die vorgeschlagene CEF-Verordnung, in der die Bedingungen, Methoden und Verfahren zur Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Union für transeuropäische Netze im Bereich der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen festgelegt werden.

Die horizontalen Elemente der CEF-Verordnung sind von den nun nötigen Änderungen nicht betroffen, abgesehen von der Kennzeichnung der Verordnung als von Bedeutung für den EWR, um die Teilnahme der EWR-Länder zu ermöglichen.

Die Änderungen in der CEF-Verordnung werden begrenzt sein und können eine Neufassung bestimmter Erwägungsgründe umfassen, um dem geänderten Interventionsschwerpunkt und der Anpassung oder Streichung bestimmter Bestimmungen Rechnung zu tragen, beispielsweise in Artikel 7 Absatz 4 zur Förderfähigkeit und zu den Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung im Bereich der Telekommunikation und Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b zu den Finanzierungsanteilen bei Aktionen im Breitbandbereich. In Artikel 20 wird die Befugnisübertragung zur Änderung des Telekommunikationsteils im Anhang nicht mehr nötig sein.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.

Der Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze ist mit dem Vorschlag für eine CEF-Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) verbunden, die den legislativen und finanziellen Rahmen vorgeben wird. Der Kommissionsvorschlag für einen neuen MFR sah für Auf die Telekommunikation entfällt aus dem CEF-Finanzrahmen einen Betrag von 9,2 Milliarden EUR vor[5]. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum MFR 2014–2020 wurde für den Teil der Telekommunikation ein Betrag von 1 Milliarde EUR (in Preisen von 2011) angesetzt. Der für die Telekommunikation endgültig zugewiesene Betrag wird erst bekannt sein, nachdem eine politische Einigung über die Zahlen des MFR erzielt und die neue Rechtsgrundlage vom Gesetzgeber verabschiedet worden ist.

2011/0299 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Telekommunikationsnetze und ‑dienste verwandeln sich immer mehr in internetgestützte Infrastrukturen, in denen Breitbandnetze und digitale Dienste eng miteinander verknüpft sind. Das Internet wird zur vorherrschenden Plattform für die Kommunikation, Dienstleistungen und den Geschäftsbetrieb. Deshalb ist die transeuropäische Verfügbarkeit schneller Internetzugänge und digitaler Dienste, die von öffentlichem Interesse sind, für das Wirtschaftswachstum und den Binnenmarkt unverzichtbar.

(2)       Am 17. Juni 2010 billigte der Europäische Rat die Digitale Agenda für Europa[8] die den Weg zur bestmöglichen Nutzung des sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologien weisen soll. Sie dient der Anregung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf eine wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internet-Infrastruktur und internetgestützte digitale Dienste, damit auf dem Weg zu einem echten digitalen Binnenmarkt, der für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unerlässlich ist, Fortschritte erzielt werden.

(3)       Die Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)[9] legt die Bedingungen, Methoden und Verfahren fest, nach denen die Union finanzielle Unterstützung für transeuropäische Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale Kommunikation gewähren kann. Da in den unter die CEF-Verordnung fallenden Bereichen ähnliche Herausforderungen und Chancen bestehen, gibt es auch bedeutende Möglichkeiten für die Nutzung von Synergien, auch durch das Kombinieren von CEF-Mitteln mit anderen Finanzierungsquellen.

(4)       Zahlreiche grenzüberschreitend erbrachte digitale Dienste, in denen zur Unterstützung der EU-Politik ein Austausch zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen stattfindet, sind bereits Wirklichkeit geworden. Bei der Bereitstellung neuer Lösungen ist es wichtig, auf vorhandenen, im Rahmen europäischer Initiativen geschaffenen Lösungen aufzubauen, Doppelarbeit zu vermeiden und für eine Koordinierung und Angleichung der Ansätze und Lösungen über verschiedene Initiativen und Politikbereiche hinweg zu sorgen, beispielsweise die Programme ISA, Fiscalis und Horizont 2020. Genauso wichtig ist es, dass die Lösungen den vereinbarten Normen, Spezifikationen und Vorgaben entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen für europäische öffentliche Dienste (EIF)[10].

(5)       In Großpilotprojekten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt und durch das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kofinanziert wurden, z. B. PEPPOL, STORK, epSOS, eCODEX oder SPOCS, sind wichtige grenzübergreifende digitale Dienste, die auf gemeinsamen Bausteinen beruhen, im Binnenmarkt validiert worden. Diese haben den für eine Einführung erforderlichen Reifegrad bereits erreicht oder werden diesen in naher Zukunft erreichen. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse haben den eindeutigen Mehrwert, den das Vorgehen auf EU-Ebene bietet, bereits nachgewiesen, beispielsweise auf Gebieten wie Kulturerbe (Europeana), Kinderschutz (Sicheres Internet) und Sozialversicherung (EESSI), in anderen Bereichen wie Verbraucherschutz (Online-Streitbeilegung) wurden derartige Projekte vorgeschlagen.

(6)       Digitale Dienstinfrastrukturen, die entsprechend dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)[11] eingeführt wurden, werden das grenz- und sektorübergreifende elektronische Zusammenwirken zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen erleichtern. Dies wird wiederum die Bereitstellung wesentlicher Dienste u. a. auf Gebieten wie elektronische Identifizierung und elektronische Auftragsvergabe, grenzübergreifende Zusammenschaltung von Unternehmensregistern, interoperable grenzübergreifende elektronische Gesundheitsdienste und grenzübergreifende Zusammenarbeit in Fragen der Cybersicherheit ermöglichen und dadurch zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beitragen. Ein solches Zusammenwirken der Verwaltungen wird durch den Auf- und Ausbau interoperabler Kerndienstplattformen erreicht, und zwar ausgehend von vorhandenen gemeinsamen Bausteinen und/oder durch Bereitstellung zusätzlicher Bausteine, die für die Entwicklung anderer Kerndienstplattformen unerlässlich sind, sowie damit zusammenhängender Basisdienste zur Anbindung der nationalen Infrastrukturen an die Kerndienstplattformen, damit grenzübergreifende digitale Dienste bereitgestellt werden können.

(7)       In Bezug auf digitale Dienstinfrastrukturen sollten Bausteine Vorrang vor sonstigen digitalen Dienstinfrastrukturen haben, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Digitale Dienstinfrastrukturen sollen u. a. einen europäischen Mehrwert schaffen und einen nachweislichen Bedarf decken. Sie sollten sowohl technisch als auch operativ eine hinreichende Einsatzreife aufweisen, was insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte nachgewiesen werden sollte. Sie sollten auf einem konkreten Plan zum Nachweis der Tragfähigkeit beruhen, um den langfristigen Betrieb von Kerndienstplattformen über die CEF-Förderung hinaus zu gewährleisten. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung sollte wo immer möglich schrittweise verringert und durch Mittel aus anderen Quellen ersetzt werden.

(8)       Digitale Dienstinfrastrukturen sind erforderlich für die Erfüllung von Rechtspflichten, die aus dem EU-Recht erwachsen, oder sie entwickeln Bausteine mit hohem Wirkungspotenzial für die Entwicklung europaweiter öffentlicher Dienste bzw. stellen diese bereit und sollten bei der Finanzierung vorrangig behandelt werden, damit mehrere digitale Dienstinfrastrukturen unterstützt werden können und mit der Zeit schrittweise ein europäisches Interoperabilitäts-Ökosystem entsteht. In diesem Zusammenhang sind unter Rechtspflichten konkrete Bestimmungen zu verstehen, die entweder die Entwicklung oder Verwendung digitaler Dienstinfrastrukturen vorschreiben oder aber Ergebnisse verlangen, die nur mit Hilfe europäischer digitaler Dienstinfrastrukturen erreicht werden können.

(9)       Die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Behörden zu einem vorbehaltlosen und effektiven Engagement bei der Führung und Verwaltung digitaler Dienstinfrastrukturen anhalten und dafür sorgen, dass in Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Behördendienste die Empfehlungen des EIF beachtet werden.

(10)     In seiner Entschließung von 6. Juli 2011 „Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum“[12] betonte das Europäische Parlament, dass Breitbanddienste der Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sind und erheblich zu Wachstum, sozialem Zusammenhalt und hochwertiger Beschäftigung in der Union beitragen.

(11)     In der Digitalen Agenda für Europa steht, dass bis 2020 allen Europäern Internetgeschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s zur Verfügung stehen und mindestens 50 % der europäischen Haushalte über Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s verfügen sollten.

(12)     Der Privatsektor sollte eine führende Rolle beim Aufbau und bei der Modernisierung von Breitbandnetzen übernehmen und dabei durch wettbewerbsorientierte und investitionsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen unterstützt werden. Wenn private Investitionen nicht ausreichen, sollten die Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung zusagen, damit die Ziele der Digitalen Agenda erreicht werden. Die öffentliche finanzielle Unterstützung des Breitbandausbaus sollte auf Programme und Initiativen beschränkt sein, die auf Projekte abzielen, welche vom Privatsektor allein nicht finanziert werden können, was durch eine Vorabbewertung zur Ermittlung von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu belegen wäre.

(13)     Finanzierungsinstrumente für Breitbandnetze dürfen nicht den Wettbewerb unangemessen verzerren, private Investitionen verdrängen oder private Marktteilnehmer von Investitionen abschrecken. Insbesondere müssen sie im Einklang mit den Artikeln 101, 102, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen.

(14)     Da die im Rahmen der CEF zur Verfügung stehenden Finanzmittel begrenzt sind, sollte sich die finanzielle Unterstützung auf die Schaffung von Finanzierungsmechanismen auf EU-Ebene beschränken, um zusätzliche Investitionsanreize zu schaffen, eine Multiplitatorwirkung zu erzielen und eine effiziente Verwendung privater und anderer öffentlicher Investitionsmittel zu erleichtern. Dieser Ansatz ermöglicht Beiträge von Unternehmen und institutionellen Akteuren in einer Höhe, die deutlich über dem Niveau einer direkten CEF-Förderung liegt.

(15)     Die CEF-Unterstützung des Breitbandausbaus sollte die durch andere Programme und Initiativen der Union geleistete Unterstützung ergänzen, auch die der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), wenn bei einer Vorabbewertung Marktunzulänglichkeiten oder suboptimale Investitionsbedingungen festgestellt wurden und eine für die Verwaltung zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung trifft. Die CEF-Unterstützung des Breitbandausbaus sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten sowohl direkt ergänzen als auch ein Anlageinstrument für freiwillige, zweckgebundene Beiträge aus anderen Quellen, auch den ESIF, bereitstellen, so dass die Mitgliedstaaten das Know-how und die Größenvorteile von EU-Fazilitäten nutzen so die Effizienz öffentlicher Ausgaben steigern können.

(16)     Die Union kann den Aufbau von Breitbandnetzen, die der Erfüllung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa dienen, in allen Arten von Gebieten unterstützen, so in Vorstädten, ländlichen, dünn besiedelten und weniger entwickelten Gebieten. Dies umfasst auch den Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen, bergigen, entfernten und am Rande gelegenen Gebieten, einschließlich Inselmitgliedstaaten, an die zentralen Gebiete der Union und/oder Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit oder Leistung der Verbindungen zwischen solchen Gebieten und zentralen Gebieten der Union.

(17)     Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Art der Unterstützung an die Merkmale der betreffenden Aktionen angepasst werden. So sollte auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen die Finanzierung von Kerndienstplattformen, die aus anderen Quellen nicht finanziert werden können, vorrangig in Form von Beschaffungsmaßnahmen oder ausnahmsweise mit Finanzhilfen erfolgen; für Basisdienste sollte dagegen im Rahmen der CEF nur eine begrenzte finanzielle Unterstützung geleistet werden. Darüber hinaus sollte jegliche finanzielle Unterstützung im Rahmen der CEF auf eine effiziente Verwendung der Unionsmittel abzielen, weshalb Breitbandnetze mittels Finanzierungsinstrumenten gefördert werden sollten, die eine höhere Hebelwirkung haben als Finanzhilfen.

(18)     Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten abzielen auf Synergien und Interoperabilität zwischen verschiedenen, im Anhang aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse, aber auch mit anderen Infrastrukturen wie die durch die CEF geförderten Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, einschlägige Forschungsinfrastrukturen, die u. a. durch das Programm Horizont 2020 gefördert werden, und passende Infrastrukturen, die durch die ESIF gefördert werden, wobei allerdings Doppelarbeit und unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden sind.

(19)     Die finanzielle Unterstützung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte durch horizontale Maßnahmen ergänzt werden, darunter technische Hilfestellung, Maßnahmen zur Anregung der Nachfrage und Koordinierung, um die Wirksamkeit der EU-Intervention zu maximieren.

(20)     Bei der Vergabe von Mitteln für Breitbandnetze sollte die Kommission auch die Ergebnisse der Bewertung bestehender Finanzierungsinstrumente der Union berücksichtigen.

(21)     Die Auswahl neuer Aktionen für eine Finanzierung im Rahmen der CEF sowie deren Höhe wird als Teil eines jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission vorschlägt, erfolgen.

(22)     Die Kommission sollte von einer Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die u. a. in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung dieser Leitlinien, die Planung, die Bewertung und die Lösung von Umsetzungsproblemen angehört wird und hierzu beitragen sollte –

(2)       Am 26. März 2010 begrüßte der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission, die neue Strategie Europa 2020 in Angriff zu nehmen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 ist ein intelligentes Wachstum durch die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft. Investitionen in die Telekommunikation, insbesondere in Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen sind eine notwenige Voraussetzung für ein intelligentes, aber auch nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum in der Union.

(3)       Am 17. Juni 2010 billigte der Europäische Rat die Digitale Agenda für Europa[13] und rief alle Organe auf, tatkräftig an ihrer vollständigen Umsetzung mitzuwirken. Die Digitale Agenda für Europa soll den Weg zur bestmöglichen Nutzung des sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologien weisen, insbesondere durch den Aufbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen, damit bis 2020 allen Europäern Internetgeschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s zur Verfügung stehen und mindestens 50 % der europäischen Haushalte über Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s verfügen. Ziele der Digitalen Agenda sind die Schaffung eines stabilen Rechtsrahmens, der Anreize für Investitionen in eine offene und wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internet-Infrastruktur und in damit verbundene Dienste gibt, der Aufbau eines echten Binnenmarkts für Online-Inhalte und -Dienste und die aktive Unterstützung der Digitalisierung des reichen europäischen Kulturerbes sowie die Förderung des Zugangs und der Nutzung des Internet durch alle Bürger, vor allem durch Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen und der Barrierefreiheit. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne für ein Hochgeschwindigkeits-Internet umsetzen und dabei öffentliche Mittel gezielt für Gebiete bereitstellen, die von privaten Investitionen in Internet-Infrastrukturen nicht vollständig erfasst werden, und ferner den Aufbau wie auch die Nutzung moderner, barrierefreier Online-Dienste fördern.

(4)       Die Kommission kam in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum“[14] zu dem Schluss, dass mit Blick auf die zentrale Rolle des Internet die Vorteile für die Gesellschaft insgesamt wesentlich größer sind als die privatwirtschaftlichen Anreize für Investitionen in schnellere Netze. Eine öffentliche Unterstützung in diesem Bereich ist daher notwendig, sollte aber den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren.

(5)       In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“[15] befürwortet die Kommission im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ im Hinblick auf den Infrastrukturaufbau in den Bereichen Verkehr, Energie und Informations- und Kommunikationstechnologien. Dabei steht die Nutzung von Synergien zwischen diesen Bereichen wie auch mit anderen Investitionsprogrammen der Union im Mittelpunkt, da es ähnliche Herausforderungen zu bewältigen gilt, welche Lösungen erfordern, die das Wachstum in Gang bringen, der Fragmentierung entgegenwirken, den Zusammenhalt stärken, den Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente fördern, Abhilfe bei Marktversagen schaffen und Engpässe beseitigen, die der Vollendung des Binnenmarkts entgegenstehen.

(6)       Die Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“[16] legt die Bedingungen, Methoden und Verfahren fest, nach denen die Union finanzielle Unterstützung für transeuropäische Netze gewähren kann, um Vorhaben im Bereich der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen zu unterstützen.

(7)       Maßnahmen im Bereich der Breitbandnetze werden im Einklang mit der einschlägigen Unionspolitik sowie den betreffenden Vorschriften und Leitlinien stehen. Dazu gehören auch die Vorschriften und Vorgaben für die Telekommunikationsmärkte und insbesondere der 2009 verabschiedete Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation, der ein einheitliches, verlässliches und flexibles Konzept für die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste auf sich rasant entwickelnden Märkten vorgibt. Diese Regeln werden von den nationalen Regulierungsbehörden und dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) umgesetzt. Die 2010 verabschiedete NGA-Empfehlung[17] dient der Förderung der Entwicklung des Binnenmarkts, indem die Rechtssicherheit erhöht und Investitionen, Wettbewerb und Innovation auf dem Markt für Breitbanddienste und insbesondere beim Übergang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) gefördert werden.

(8)       Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den Artikeln 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und mit den 2009 verabschiedeten Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau stehen, die für Akteure und Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Beschleunigung und Ausweitung des Breitbandaufbaus bilden. Die EU-Vorgaben für NGA-Investitionsmodelle (veröffentlicht im Oktober 2011) für EU-Verwaltungsbehörden und andere zuständige Stellen sehen ein schrittweises Vorgehen bei der Einführung einer ganzen Reihe von Modellen vor, die einen lauteren Wettbewerb zwischen allen Anbietern gewährleisten und der Verwirklichung der politischen Ziele in den Bereichen Zusammenhalt und ländliche Entwicklung dienen.

(9)       Im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte ist ein Eingreifen der Union dort notwendig, wo ein Marktversagen überwunden werden soll. Indem sie Infrastrukturvorhaben finanziell unterstützt und hilft, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, kann die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze insbesondere im Telekommunikationsbereich beitragen, um so einen höheren Nutzen in Bezug auf Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung zu erzielen.

(10)     Schnellere Breitbandverbindungen bergen große wirtschaftliche und soziale Vorteile, die von Investoren weder genutzt werden können, noch sich bei ihnen monetär niederschlagen. Die schnelle und ultraschnelle Breitbandtechnik stellt die Kerninfrastruktur für die Entwicklung digitaler Dienste dar, die von der Verfügbarkeit, Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Widerstandsfähigkeit der physischen Netze abhängen. Die Einführung und Verbreitung schnellerer Netze ebnet den Weg für innovative Dienste, die solche höheren Geschwindigkeiten auch nutzen. Ein Vorgehen auf Unionsebene ist notwendig, um größtmögliche Synergien und Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Bestandteilen digitaler Telekommunikationsnetze zu erzielen.

(11)     Der Aufbau ultraschneller Breitbandnetze wird insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen, die wegen einer ungeeigneten Netzanbindung und Geschwindigkeit vorhandener Breitbandanschlüsse webgestützte Dienste wie Cloud-Computing häufig nicht nutzen können. Dies erschließt den KMU ein Potenzial für beträchtliche Produktivitätssteigerungen.

(12)     Der Aufbau von Breitbandnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen wird neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen und dadurch die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union anregen. Die Verlegung von Breitbandnetzen wird sich gerade auch in der Bauwirtschaft unmittelbar auf die Beschäftigung auswirken.

(13)     Der Aufbau von Breitbandnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen wird dazu beitragen, das Unionsziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen dank energieeffizienter Lösungen in vielen Bereichen der europäischen Wirtschaft zu erreichen. Dieser positive Effekt wird – wenn auch nur teilweise – durch den wachsenden Energie- und Rohstoffbedarf aufgehoben, der hauptsächlich durch den Aufbau von Breitbandnetzen und den Betrieb digitaler Dienstinfrastrukturen verursacht wird.

(14)     Die Interoperabilität der Breitbandnetze mit den zu den Energienetzen gehörenden digitalen Kommunikationsinfrastrukturen ermöglicht eine konvergente Kommunikation als Voraussetzung für die Errichtung energieeffizienter, zuverlässiger und kostengünstiger digitaler Netze. Überdies wird die Konvergenz über die Anschlussmöglichkeiten hinausgehen und eine gebündelte Erbringung von Energie- und Telekommunikationsdienstleistungen durch Energie- bzw. durch Telekommunikationsanbieter ermöglichen.

(15)     Durch die Entwicklung, Einführung und langfristige Erbringung interoperabler grenzüberschreitender elektronischer Behördendienste wird das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert. Es ist unbestritten, dass der Staat öffentliche elektronische Dienste erbringt, die zur Steigerung der Effizienz und Effektivität im öffentlichen und privaten Sektor beitragen.

(16)     Durch den Betrieb gemeinsamer elektronischer öffentlicher Dienste entsprechend dem Beschluss Nr. 922/2009/EG[18] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 sollen gemeinsame Dienste zur Unterstützung des grenz- und sektorübergreifenden elektronischen Zusammenwirkens zwischen europäischen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(17)     Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[19] bildet den Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Erbringung von Gesundheitsfürsorgediensten wie auch elektronischen Gesundheitsdiensten in Europa. Die Einführung dieser Dienste wird erwartungsgemäß die Qualität der Gesundheitsfürsorge steigern, die Patientensicherheit verbessern, die Kosten der medizinischen Versorgung senken sowie zur Modernisierung der nationalen Gesundheitssysteme und zur Steigerung ihrer Effizienz beitragen, um den individuellen Bedürfnissen der Bürger, Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe besser zu entsprechen und die mit einer alternden Gesellschaft verbundenen Herausforderungen zu meistern.

(18)     Die Ausweitung und Bewahrung des Zugangs zu Europas reichen und vielfältigen kulturellen Inhalten und Daten, die sich in der Hand öffentlicher Einrichtungen befinden, und deren Bereitstellung für eine Weiterverwendung unter vollständiger Wahrung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte wird die Kreativität anregen, die Innovation vorantreiben und den Unternehmergeist fördern. Ein ungehinderter Zugang zu weiterverwendbaren mehrsprachigen Ressourcen wird helfen, sprachliche Schranken zu überwinden, die den Binnenmarkt für Online-Dienste beeinträchtigen und den Zugang zum Wissen begrenzen.

(19)     Auf dem Gebiet der Sicherheit und Gefahrenabwehr wird eine EU-weite Plattform für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, Informationssystemen und Softwarewerkzeugen, welche die Online-Sicherheit fördern, zur Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder beitragen. Sie wird es möglich machen, dass in europaweit tätigen Zentren Jahr für Jahr Hunderttausende Anfragen und Alarmmeldungen bearbeitet werden. Kritische Informationsinfrastrukturen werden die unionsweiten Kapazitäten im Hinblick auf die Abwehrbereitschaft, den Informationsaustausch, die Koordinierung und die Reaktion auf Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit erweitern.

(20)     Es ist zu erwarten, dass innovative Anwendungen kommerzieller Art entstehen werden, die über digitale Dienstinfrastrukturen betrieben werden. Ihre Erkundung und Erprobung kann als Teil von Forschungs- und Innovationsprojekten des Programms „Horizont 2020“ und ihre Einführung im Zuge der Kohäsionspolitik kofinanziert werden.

(21)     Um den Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Sachverständigenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Mit dieser Befugnisübertragung soll neuen Technologie- und Marktentwicklungen, neuen politischen Prioritäten oder der Nutzung möglicher Synergien zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen, auch im Verkehrs- und Energiebereich, Rechnung getragen werden. Der Umfang der Befugnisübertragung ist beschränkt auf die Änderung der Beschreibungen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Streichung hinfälliger Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach zuvor festgelegten, eindeutigen und transparenten Kriterien.

(22)     Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.

(23)     Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze[20] enthält die Ziele, Prioritäten und Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze auf dem Gebiet der Telekommunikationsinfrastruktur geplanten Aktionen. In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen sollte diese Entscheidung ersetzt werden.

(24)     Deshalb sollte die Entscheidung 1336/97/EG aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

(1)          Diese Verordnung stellt Leitlinien für die fristgerechte Durchführung und die Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze auf. Festlegung jener transeuropäischen Telekommunikationsnetze auf, deren Aufbau, Umsetzung, Einführung, Verbund und Interoperabilität im Einklang mit der Verordnung Nr. XXX (CEF-Verordnung) unterstützt werden sollen.

Diese Leitlinien enthalten die Ziele und Prioritäten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, legen die Vorhaben von gemeinsamem Interesse fest und geben die Kriterien für die Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor.

(2)          Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)      die Ziele für Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

b)      die Bedingungen, unter denen Aufbau, Umsetzung, Einführung, Verbund und Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 in Frage kommen;

c)      die Kriterien für die Festlegung von Prioritäten für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

Artikel 2 Ziele

Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen

1)           zum Wirtschaftswachstum beitragen und die Entwicklung des Binnenmarkts unterstützen, was zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) führen soll;

2)           zu Verbesserungen im Lebensalltag der Bürger, Unternehmen und Behörden durch Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der nationalen Telekommunikationsnetze sowie des Zugangs zu diesen Netzen beitragen;

3)           den europaweiten Aufbau schneller und ultraschneller Breitbandnetze fördern, was wiederum die Entwicklung und Verbreitung transeuropäischer digitaler Dienste erleichtern soll;

4)           eine dauerhaft tragfähige Einführung transeuropäischer digitaler Dienstinfrastrukturen, ihre Interoperabilität und Koordinierung auf europäischer Ebene sowie ihren Betrieb, ihre Wartung und Aufrüstung erleichtern;

5)           zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen.

Artikel 2 3 Begriffsbestimmungen

(1)          Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012. folgende Begriffsbestimmungen:

(2)          Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      „Telekommunikationsnetze“ sind Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen.

b)      „Digitale Dienstinfrastrukturen“ ermöglichen es, Netzdienste auf elektronischem Weg – üblicherweise über das Internet – bereitzustellen, die transeuropäische interoperable Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse für Bürger, Unternehmen bzw. Behörden erbringen. Digitale Dienstinfrastrukturen bestehen aus Kerndienstplattformen und Basisdiensten.

c)      „Bausteine“ sind wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.

d)      „Kerndienstplattformen“ sind zentrale Verteiler der digitalen Dienstinfrastrukturen, mit denen Verbund, Zugang und Interoperabilität transeuropäisch sichergestellt werden sollen. Kerndienstplattformen stehen Mitgliedstaaten, aber auch anderen Rechtspersonen offen.

e)      „Basisdienste“ sind Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastruktur(en) mit einer oder mehreren Kerndienstplattform(en) zur Bereitstellung grenzüberschreitender digitaler Dienste verknüpfen.

f)       „Breitbandnetze“ sind leitungsgebundene und drahtlose (auch Satelliten-) Zugangsnetze, Nebeninfrastrukturen und Kernnetze, die Verbindungen mit sehr hohen Übertragungsgeschwindigkeiten ermöglichen und damit zur Erreichung der Breitbandziele der Digitalen Agenda für Europa beitragen.

g)      „Digitale Dienstinfrastrukturen“ sind Netzdienste, die auf elektronischem Weg – üblicherweise über das Internet – bereitgestellt werden, transeuropäische interoperable Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen und dadurch Voraussetzungen für die Tätigkeit von Unternehmen, Bürgern und Behörden schaffen.

h)      „Europäischer Mehrwert“ ist der Nutzen, der sich aus dem Eingreifen der EU zusätzlich zu dem Nutzen ergibt, der ohnehin von den Mitgliedstaaten allein oder von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam erreicht worden wäre.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XXX [CEF-Verordnung].

Artikel 3 Ziele

(1)          Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollen zur Erreichung der in Artikel 3 der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen.

(2)          Zusätzlich zu den allgemeinen Zielen werden mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse eines oder mehrere der folgenden Einzelziele verfolgt:

a)      Wirtschaftswachstum und Unterstützung der Vollendung des digitalen Binnenmarkts zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU);

b)      Verbesserungen im Lebensalltag der Bürger, Unternehmen und Behörden durch Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der nationalen, regionalen und lokalen Telekommunikationsnetze sowie des Zugangs zu diesen Netzen.

(3)          Folgende operativen Prioritäten tragen zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele bei:

a)      Interoperabilität, Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der transeuropäischen digitalen Dienstinfrastrukturen und ihrer gemeinsamen Bausteine sowie Koordinierung auf europäischer Ebene.

b)      effiziente private und öffentliche Investitionen, von denen Anreize für den Aufbau und die Modernisierung von Breitbandnetzen ausgehen und die zur Erreichung der Breitbandziele der Digitalen Agenda für Europa beitragen.

Artikel 4 Prioritäten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

In Anbetracht der in Artikel 2 genannten Ziele gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse folgende Prioritäten:

a)           Aufbau von ultraschnellen Breitbandnetzen, die eine Datenübertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s gewährleisten;

b)           Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten an die zentralen Gebieten der Union, die in diesen Gebieten Datenübertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten, die Breitbandverbindungen von mindestens 30 Mbit/s ermöglichen;

c)           Unterstützung von Kerndienstplattformen im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen;

d)           Aktionen, die Synergien und Interoperabilität erzielen zwischen unterschiedlichen Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationsbereich, zwischen Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu unterschiedlichen Arten von Infrastrukturen, auch des Verkehrs- und Energiebereichs, zwischen Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationsbereich und Vorhaben, die von den Kohäsions- und Strukturfonds unterstützt werden, sowie einschlägigen Forschungsinfrastrukturen.

Artikel 4 5 Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)          Die im Anhang aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele beitragen.

(1)          Mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse wird vor allem Folgendes angestrebt:

a)      Auf- und Ausbau interoperabler und, wann immer möglich, international kompatibler Kerndienstplattformen und ihrer gemeinsamen Bausteine, flankiert von Basisdiensten für digitale Dienstinfrastrukturen;

b)      effiziente Investitionsinstrumente für den Breitbandausbau, neue Arten von Investoren und Projektträgern sowie Förderung der Replizierbarkeit innovativer Vorhaben und Geschäftsmodelle.

(2)          Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann können den gesamten Projektzyklus einschließlich Durchführbarkeitsuntersuchungen, Durchführung, fortlaufenden Betrieb, Koordinierung und Bewertung umfassen.

(3)          Vorhaben von gemeinsamem Interesse können durch horizontale Aktionen unterstützt werden.

(4)          Vorhaben von gemeinsamem Interesse und flankierende Aktionen werden im Anhang dieser Verordnung näher erläutert.

3.           Die Mitgliedstaaten und/oder andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, treffen die notwendigen rechtlichen, verwaltungsmäßigen, technischen und finanziellen Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben dieser Verordnung.

4.           Die Union kann die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls mit Regulierungsmaßnahmen sowie durch Koordinierung, Unterstützungsmaßnahmen und finanzielle Unterstützung zur Förderung ihrer Realisierung und Übernahme sowie zur Anregung öffentlicher und privater Investitionen erleichtern.

5.           Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ [REF] zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den geltenden Regeln und Verfahren der Union, den Finanzierungsprioritäten und den verfügbaren Mitteln gewährt.

6.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Beschreibung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Anhang, zur Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Anhang oder zur Streichung hinfälliger Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus dem Anhang in Übereinstimmung mit den Absätzen 7, 8 und 8 und gemäß Artikel 8 zu erlassen.

7.           Beim Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 6 prüft die Kommission, ob die Änderung der Beschreibung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder die Aufnahme eines neuen Vorhabens von gemeinsamem Interesse den Anforderungen entspricht, die erwachsen aus

a)      neuen Technologie- und Marktentwicklungen oder

b)      neuen politischen Prioritäten oder

c)      neuen Möglichkeiten für die Nutzung von Synergien zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen, auch im Verkehrs- und Energiebereich.

8.           Betrifft der delegierte Rechtsakt die Aufnahme eines neuen Vorhabens von gemeinsamem Interesse, prüft die Kommission zusätzlich zu den Kriterien in Absatz 7 auch, ob ein solches Vorhaben alle folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt:

a)      es dient der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele;

b)      es beruht auf reifer und einsatzbereiter Technik;

c)      es weist einen europäischen Mehrwert auf.

9.           Beim Erlass des delegierten Rechtsakts zur Streichung eines hinfälligen Vorhabens von gemeinsamem Interesse aus dem Anhang prüft die Kommission, ob ein solches Vorhaben die Anforderungen in Abschnitt 7 oder die Kriterien in Absatz 8 nicht mehr länger erfüllt.

Artikel 5 Unterstützungsmaßnahmen

(1)          Im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen werden Kerndienstplattformen primär von der EU umgesetzt, während Basisdienste von denjenigen umgesetzt werden, die die Verbindung zur jeweiligen Kerndienstplattform herstellen. Investitionen in Breitbandnetze werden vor allem vom Privatsektor getätigt. Eine öffentliche Unterstützung kommt nur im Falle eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionssituation in Frage.

(2)          Die Mitgliedstaaten, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, und andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut oder daran beteiligt sind, treffen die notwendigen rechtlichen, verwaltungsmäßigen, technischen und finanziellen Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben dieser Verordnung.

(3)          Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die gemäß der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den geltenden Regeln und Verfahren der EU, den Finanzierungsprioritäten und den verfügbaren Mitteln gewährt. Insbesondere gilt:

a)      Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen können unterstützt werden durch:

a)      Auftragsvergabe und/oder

b)      Finanzhilfen.

b)      Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze können unterstützt werden durch:

a)      die in der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 festgelegten Finanzierungsinstrumente, die mit Beiträgen aus anderen Teilen der Fazilität „Connecting Europe“ aufgestockt werden können, sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts, der Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, und sonstiger Investoren, einschließlich privater Investoren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 und/oder

b)      eine Kombination von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen der öffentlichen Hand (mit Ausnahme von CEF-Mitteln) auf EU- oder nationaler Ebene.

c)      Horizontale Aktionen werden unterstützt durch

a)      Auftragsvergabe und/oder

b)      Finanzhilfen.

(4)          Werden ESIF-Mittel und andere direkte öffentliche Unterstützungsmaßnahmen durch CEF-Mittel ergänzt, lassen sich mit geeigneten Koordinierungsmechanismen Synergien zwischen den CEF-Aktionen und der ESIF-Unterstützung möglicherweise verstärken.

Artikel 6 Kriterien der Förderfähigkeit und Prioritäten für die Förderung

(1)          Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen müssen, um förderfähig zu sein, kumulativ folgende Kriterien erfüllen:

a)      Sie müssen für ihre Realisierung ausreichend ausgereift sein, nachzuweisen insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte, die im Rahmen von Programmen wie den Innovations- und Forschungsprogrammen der Union durchgeführt wurden.

b)      Sie müssen einen Beitrag zur Politik und zu den Tätigkeiten der Union zugunsten des Binnenmarkts leisten.

c)      Sie müssen einen europäischen Mehrwert bieten und eine langfristige Tragfähigkeit erlangen, gegebenenfalls durch andere Finanzierungsquellen als die CEF, nachzuweisen durch eine Machbarkeitsstudie und eine Kosten-Nutzen-Analyse.

d)      Sie müssen den vereinbarten Normen, Spezifikationen und Vorgaben für die Interoperabilität entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen, und auf vorhandene Lösungen aufbauen.

(2)          Erste Förderpriorität erhalten Bausteine, die für Entwicklung, Aufbau und Betrieb sonstiger digitaler Dienstinfrastrukturen (siehe Anhang) wesentlich sind und die nachweislich Aussicht auf Verwendung hierfür haben.

(3)          Zweite Priorität erhalten digitale Dienstinfrastrukturen, die die Durchführung einzelner Bestimmungen des EU-Rechts unterstützen und auf bestehenden Bausteinen beruhen.

(4)          Auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Ziele und abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln können im Arbeitsprogramm weitere Kriterien für die Förderfähigkeit und Priorität auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen festgelegt werden.

(5)          Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze müssen, um förderfähig zu sein, kumulativ folgende Kriterien erfüllen:

a)      Sie müssen einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten.

b)      Sie müssen ausreichend ausgereifte Entwicklungs- und Vorbereitungsphasen für das Vorhaben erreicht haben, die durch wirksame Umsetzungsmechanismen gestützt werden.

c)      Sie müssen Lösungen für Unzulänglichkeiten des Marktes oder suboptimale Investitionssituationen bieten.

d)      Sie dürfen nicht zu Marktverzerrungen und zur Verdrängung privater Investitionen führen.

e)      Sie müssen die Technik einsetzen, die angesichts des Bedarfs des fraglichen Bereichs und unter Berücksichtigung geografischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Faktoren sowie im Sinne der Technologieneutralität objektiv als am besten geeignet gilt.

f)       Sie müssen Technologie auf dem Stand der Technik einsetzen und/oder auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen und ein hohes Replizierbarkeitspotenzial aufweisen.

(6)          Die vorstehend unter Buchstabe f genannten Kriterien gelten nicht für Vorhaben, die aus zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen entsprechend Artikel 15 Absatz 2 der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 finanziert werden.

(7)          Die Kriterien der Förderfähigkeit für horizontale Aktionen werden im Arbeitsprogramm dargelegt.

Artikel 7 6 Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

Die Union kann Kontakt zu Behörden und anderen Organisationen in Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche führen, Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um die mit diesen Leitlinien verfolgten Ziele zu erreichen, soweit aus einer solchen Zusammenarbeit ein europäischer Mehrwert erwächst. Diese Zusammenarbeit muss u. a. darauf abzielen, die Interoperabilität zwischen den transeuropäischen Telekommunikationsnetzen der Union und den Telekommunikationsnetzen von Drittländern zu fördern.

(2)          Ferner kann die Union Kontakt zu internationalen Organisationen und Rechtspersonen in Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche führen, Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um die mit diesen Leitlinien verfolgten Ziele zu erreichen.

Artikel 8 7 Informationsaustausch, Überwachung und Berichterstattung Überprüfung

(1)          Aufgrund der gemäß Artikel 21 der CEF-Verordnung (EU) Nr. XXX zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ erhaltenen Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Leitlinien aus.

(2)          Die Kommission wird bei der Überwachung der Umsetzung dieser Leitlinien, der Unterstützung der Planung mittels nationaler Strategien für ein Hochgeschwindigkeits-Internet, der Kartierung der Infrastrukturen und dem Informationsaustausch von einer Sachverständigengruppe beratend unterstützt, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehört. Die Sachverständigengruppe kann sich auch mit allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau der transeuropäischen Telekommunikationsnetze befassen. Die Sachverständigengruppe unterstützt die Kommission vor allem:

a)      bei der Überwachung der Durchführung dieser Leitlinien;

b)      bei Planungen für etwaige nationale Pläne oder nationale Strategien;

c)      bei den für die finanzielle und technische Bewertung der Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen Maßnahmen;

d)      bei der Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung der Vorhaben.

Die Sachverständigengruppe kann sich auch mit allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau der transeuropäischen Telekommunikationsnetze befassen.

(3)          In Verbindung mit der Halbzeitbewertung und der Ex-post-Bewertung der CEF-Verordnung (EU) Nr. XXX zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und nach Anhörung der Sachverständigengruppe veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Leitlinien. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

(4)          In diesen Berichten beurteilt die Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch den politischen Prioritäten, den technologischen Entwicklungen im Hinblick auf Innovation, Regulierung, Märkte und Wirtschaft entsprechen und ob angesichts dieser Entwicklungen und der notwendigen langfristigen Tragfähigkeit die Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse schrittweise eingestellt oder aus anderen Quellen geleistet werden sollte. oder der Situation auf den betreffenden Märkten entsprechen. Bei GroßvVorhaben, bei denen von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen ist, enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen, gegebenenfalls unter Berücksichtung einer notwendigen Anpassung an den Klimawandel, notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der Ausfallsicherheit. Eine solche Überprüfung Bewertung kann auch sonst jederzeit durchgeführt werden, falls dies für notwendig erachtet wird.

(5)          Die Erreichung der in Artikel 3 genannten sektoriellen Ziele wird nachträglich u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

a)      Verfügbarkeit digitaler Dienstinfrastrukturen, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die an jede digitale Dienstinfrastruktur angebunden sind;

b)      prozentualer Anteil der Bürger und Unternehmen, die digitale Dienstinfrastrukturen nutzen, sowie die grenzüberschreitende Verfügbarkeit dieser Dienste;

c)      Investitionsvolumen im Breitbandbereich und die erzielte Hebelwirkung.

Artikel 8 Ausübung der Befugnisübertragung

(1)          Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)          Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)          Ein gemäß Artikel 5 Absatz 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten nach der Notifizierung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

Artikel 9 Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG, geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG, wird aufgehoben.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG

VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Abschnitt 1 – Digitale Dienstinfrastrukturen

Interventionen auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastruktur beruhen in der Regel auf einem Zwei-Ebenen-Konzept: Kerndienstplattformen und Basisdienste. Da die Kerndienstplattform eine Voraussetzung für den Aufbau einer digitalen Dienstinfrastruktur ist, hat die Unterstützung von Kerndienstplattformen und ihrer gemeinsamen Bausteine Vorrang vor den Basisdiensten.

Die Kerndienstplattformen und ihre gemeinsamen Bausteine dienen der Interoperabilität und Sicherheit der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Sie sollen digitale Interaktionen zwischen Behörden und Bürgern, Behörden und Unternehmen bzw. Organisationen oder zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten durch standardisierte, grenzüberschreitende und benutzerfreundliche Interaktionsplattformen ermöglichen. Digitale Dienstinfrastruktur-Bausteine haben Vorrang vor sonstigen digitalen Dienstinfrastrukturen, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Die Basisdienste bilden die Verbindung zu den Kerndienstplattformen und ermöglichen es nationalen Mehrwertdiensten, die Kerndienstplattformen zu nutzen. Sie dienen als Bindeglied zwischen nationalen Diensten und Kerndienstplattformen, über die nationale Behörden und Organisationen, Unternehmen und/oder Bürger Zugang zur Kerndienstplattform erhalten, um ihre grenzüberschreitenden Transaktionen abwickeln zu können. Dabei sind die Qualität der Dienste und die Unterstützung der an grenzüberschreitenden Transaktionen Beteiligten zu gewährleisten. Sie unterstützen und fördern die Nutzung der Kerndienstplattformen.

Dabei geht es nicht allein um den Aufbau digitaler Infrastrukturen und der damit zusammenhängenden Dienste, sondern auch um die Verwaltung dieser Plattformen.

Neue Kerndienstplattformen sollen hauptsächlich auf vorhandenen Plattformen und ihren Bausteinen beruhen und/oder, wenn möglich, neue Bausteine hinzufügen.

1.           Digitale Dienstinfrastruktur-Bausteine, die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 grundsätzlich in die Arbeitsprogramme aufgenommen werden:

a)      Elektronische Identifizierung und Authentifizierung: Dies bezieht sich auf Dienste für die grenzüberschreitende Anerkennung und Validierung der elektronischen Identität und Signatur.

b)      Elektronische Bereitstellung von Dokumenten: Dies bezieht sich auf Dienste für die sichere und rückverfolgbare grenzüberschreitende Übertragung elektronischer Dokumente.

c)      Automatische Übersetzung: Dies bezieht sich auf die maschinelle Übersetzung und fachsprachliche Ressourcen sowie auf die notwendigen Instrumente und Programmierungsschnittstellen für den Betrieb der europaweiten digitalen Dienste in einem mehrsprachigen Umfeld.

d)      Unterstützung für kritische digitale Infrastrukturen: Dies bezieht sich auf die Kommunikationskanäle und Plattformen, mit denen die EU-weiten Kapazitäten im Hinblick auf Abwehrbereitschaft, Informationsaustausch, Koordinierung und Reaktionsfähigkeit bei Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit erweitert werden sollen.

e)      Elektronische Rechnungstellung: Dies bezieht sich auf Dienste für den elektronischen Austausch von Rechnungen.

2.           Sonstige digitale Dienstinfrastrukturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 grundsätzlich förderfähig sind:

a)      Interoperable grenzüberschreitende elektronische Dienste für die Auftragsvergabe: Dies bezieht sich auf Dienste, mit deren Hilfe öffentliche und private Anbieter elektronischer Vergabedienste grenzüberschreitende Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe einrichten können. Diese Infrastruktur wird es Unternehmen in der EU ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber oder sonstiger Stellen zu beteiligen, worunter auch vor- und nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge fallen, wie beispielsweise elektronische Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten sowie elektronische Kataloge, Bestellungen und Rechnungstellung.

b)      Interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste: Dies bezieht sich auf eine Plattform für die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und Gesundheitsdienstleistern sowie auf die Datenübertragung zwischen verschiedenen Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Institutionen. Die Dienste umfassen den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und Verschreibungsdiensten sowie beispielsweise zu Telediensten für die Gesundheitsfürsorge bzw. ein umgebungsunterstütztes Leben.

c)      Europäische Plattform für den europäischen Unternehmens­registerverbund: Dies bezieht sich auf eine Plattform, über die eine Reihe zentraler Werkzeuge und Dienste bereitgestellt werden, die Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen werden, Informationen über eingetragene Unternehmen und deren Filialen, Fusionen und Abwicklungen auszutauschen. Außerdem soll sie einen mehrsprachigen länderübergreifenden Suchdienst für die Benutzer eines zentralen Zugangspunkts im eJustiz-Portal bereitstellen.

d)      Zugang zu weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors: Dies bezieht sich auf eine Plattform für einen einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen Datensätzen (in allen EU-Amtssprachen), die sich in der EU auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der Hand öffentlicher Einrichtungen befinden; Abfrage- und Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die Gewähr, dass alle vorhandenen Datensätze für eine Veröffentlichung, Weiterverteilung und Wiederverwendung ordnungsgemäß anonymisiert, lizenziert und gegebenenfalls mit einem Preis versehen sind, mit überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft;

e)      Elektronische Verfahren für die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland: Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende elektronische Abwicklung aller erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der einzigen Anlaufstelle ermöglichen. Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

f)       Zugang zu den digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes: Dies bezieht sich auf den Aufbau der Kerndienstplattform auf der Grundlage des gegenwärtigen Europeana-Portals. Die Plattform wird einen einheitlichen Zugangspunkt zu den Inhalten des europäischen Kulturerbes auf Objektebene bieten; sie umfasst eine Reihe von Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der Infrastruktur (Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten und die Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen für die Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte.

g)      Dienstinfrastruktur für ein sicheres Internet: Dies bezieht sich auf eine Plattform für den Erwerb, den Betrieb und die Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge für „Safer Internet“-Zentren (SICs) in den Mitgliedstaaten. Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, einschließlich einer Verbindung zu Polizeibehörden und internationalen Organisationen wie Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung der Entfernung solcher Inhalte durch die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird durch gemeinsame Datenbanken unterstützt.

h)      Interoperable grenzüberschreitende Online-Dienste. Dies bezieht sich auf Plattformen, die die Interoperabilität und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erleichtern – insbesondere mit Blick auf eine bessere Funktionsweise des Binnenmarkts – wie beispielsweise der elektronische Rechtsverkehr („eJustice“), der Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Rechtsberufe den grenzüberschreitenden Online-Zugriff auf Rechtsmittel bzw. Rechtsdokumente sowie Gerichts- und Online-Streitbeilegungsverfahren ermöglicht und den Weg für eine grenzüberschreitende Online-Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Händlern sowie für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten frei macht, so dass Sozialversicherungsstellen in der EU Daten rascher und sicherer austauschen können.

Abschnitt 2 – Breitbandnetze

1.           Umfang der Aktionen

Die Aktionen umfassen insbesondere eine oder mehrere der folgenden Elemente:

a)      Aufbau einer passiven physischen Infrastruktur, einer aktiven physischen Infrastruktur oder einer Kombination aus beidem sowie von Nebeninfrastrukturelementen, einschließlich aller für den Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Dienste;

b)      Zugehörige Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

c)      Nutzung möglicher Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit der intelligenten Energieversorgung.

2.           Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa

Alle auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Vorhaben müssen einen deutlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten.

a)      Direkt von der Union finanzierte Aktionen müssen:

a)      dem Stand der Technik entsprechen – leitungsgebunden oder drahtlos – und in der Lage sein, Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste bereitzustellen, um so der Nachfrage nach Anwendungen, für die hohe Bandbreiten benötigt werden, gerecht zu werden oder

b)      auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen und/oder das Interesse neuer Arten von Projektträgern oder Investoren wecken oder

c)       über ein großes Potenzial zur Replizierbarkeit verfügen, so dass sie sich aufgrund ihres Demonstrationseffekts deutlicher auf dem Markt bemerkbar machen.

b)      Aktionen, die aus zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 finanziert werden, müssen im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten, Geschwindigkeiten und Kapazitäten signifikante neue Leistungen für den Markt erbringen. Vorhaben, die mit Geschwindigkeiten für die Datenübermittlung von unter 30 Mbit/s arbeiten, sollten sicherstellen, dass sich die Geschwindigkeiten mit der Zeit auf mindestens 30 Mbit/s erhöhen.

3.           Bewertung der Vorhaben zur Festlegung optimaler Förderstrukturen

Die Umsetzung der Aktionen stützt sich auf eine umfangreiche Bewertung der Vorhaben. Diese umfasst u. a. die Marktbedingungen, einschließlich Informationen zu bestehenden und/oder geplanten Infrastrukturen, rechtliche Auflagen für die Projektträger sowie Unternehmens- und Marketingstrategien. Bei der Bewertung der Vorhaben soll insbesondere festgestellt werden, ob das Programm:

a)      zur Behebung von Unzulänglichkeiten des Marktes oder suboptimalen Investitionssituationen notwendig ist,

b)      zu Marktverzerrungen und zur Verdrängung privater Investitionen führt.

Diese Kriterien sind vor allem anhand des Umsatzpotenzials und des Risikoniveaus des Vorhabens sowie der Art des geografischen Gebiets, auf das sich eine Aktion erstreckt, zu bewerten.

4.           Finanzierungsmodalitäten

a)      Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze sind durch Finanzierungsinstrumente zu finanzieren. Die für diese Instrumente bereitgestellten Mittel müssen ausreichen, dürfen jedoch den Betrag, der für eine vollständig betriebsbereite Intervention und für das Erreichen einer Mindestgröße eines effizienten Instruments notwendig ist, nicht übersteigen.

b)      Vorbehaltlich der Vorschriften der Haushaltsordnung, der CEF-Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 und der Verordnungen (EU) Nr. xxxx (2013) [alle ESIF-Verordnungen] können die unter Buchstabe a genannten Finanzierungsinstrumente mit zusätzlichen Beiträgen folgender Herkunft kombiniert werden:

a)      sonstige Teile der Fazilität „Connecting Europe“;

b)      sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts;

c)       Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die eigene Mittel oder ESIF-Mittel beisteuern wollen. ESIF-Beiträge sind geografisch zweckgebunden, damit sichergestellt ist, dass sie innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Region, der/die einen Betrag leistet, ausgegeben werden;

d)      sonstige Investoren, einschließlich privater Investoren.

c)      Die unter den Buchstaben a bis b genannten Finanzierungsinstrumente können auch mit Zuschüssen der Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, kombiniert werden, die eigene Mittel oder ESIF-Mittel beisteuern wollen, sofern:

a)      die fragliche Aktion alle Kriterien für die Finanzierung auf der Grundlage dieser Verordnung erfüllt und

b)      die Aktion im Hinblick auf die Prüfung staatlicher Beihilfen als unbedenklich eingestuft wurde.

Abschnitt 3 – Horizontale Maßnahmen

Der Aufbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze, die zur Beseitigung der im digitalen Binnenmarkt noch bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Diese Aktionen können Folgendes umfassen:

a)      Technische Hilfe zur Vorbereitung oder Unterstützung von Durchführungsaktionen bei deren Aufbau oder Verwaltung sowie bei der Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung.

b)      Aktionen, die die vorhandene Nachfrage weiter anregen oder eine neue Nachfrage nach digitalen Dienstinfrastrukturen schaffen.

c)      Koordinierung der auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unterstützung der Union mit Fördermitteln aus allen anderen Quellen, ohne jedoch Infrastrukturen zu duplizieren und private Investoren auszugrenzen.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse zielen darauf ab, Engpässe zu beseitigen, die der Vollendung des Binnenmarkts im Wege stehen, indem sie z. B. die Netzanbindung und den auch grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Dienstinfrastrukturen ermöglichen.

Der Auf- und Ausbau der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen) soll zur Förderung des Wirtschaftswachstums, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verwirklichung eines lebendigen digitalen Binnenmarkts beitragen. Er wird insbesondere einen schnelleren Zugang zum Internet ermöglichen, zu informationstechnischen Verbesserungen im Lebensalltag der Bürger, auch der Kinder und Jugendlichen, der Unternehmen und der Behörden führen, die Interoperabilität erhöhen und die Angleichung oder Konvergenz in Richtung auf gemeinsam vereinbarte Normen erleichtern.

Abschnitt 1 – Horizontale Prioritäten

Der Aufbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze, die zur Beseitigung der im digitalen Binnenmarkt noch bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Dazu gehören:

a)           Innovative Verwaltung, Kartierung und Dienste. Maßnahmen der technischen Unterstützung, soweit für Aufbau und Verwaltung notwendig, umfassen die Projekt- und Investitionsplanung und Durchführbarkeitsstudien zur Unterstützung von Investitionsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten. Die Kartierung der gesamteuropäischen Breitbandinfrastrukturen soll die laufende detaillierte Bestandsaufnahme und Dokumentation einschlägiger Standorte, die Analyse von Wegerechten, die Bewertung des Aufrüstungspotenzials bestehender Einrichtungen usw. ermöglichen. Sie folgt den Grundsätzen der Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE-Richtlinie) und den einschlägigen Normungstätigkeiten. Maßnahmen der technischen Unterstützung können auch die Replizierung erfolgreicher Investitionen und Einführungsmodelle unterstützen.

Diese Maßnahmen können auch die Klimasicherung zur Beurteilung klimabezogener Risiken und zur Gewährleistung der Ausfallsicherheit der Infrastrukturen entsprechend den geltenden EU-rechtlichen und nationalen Anforderungen beinhalten.

b)           Unterstützungsaktionen und andere technische Unterstützungsmaßnahmen. Diese Aktionen sind für die Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für ihre beschleunigte Übernahme nötig. Im Bereich der digitalen Dienste dienen Unterstützungsaktionen auch der Anregung und Förderung der Übernahme neuer digitaler Dienstinfrastrukturen, die sich aufgrund von technischen Entwicklungen, Änderungen im jeweiligen Markt oder neuen politischen Prioritäten als nötig und nützlich erweisen können.

Abschnitt 2 – Breitbandnetze

Alle Breitbandinvestitionen innerhalb des Gebiets der Union erweitern die Netzkapazitäten und bringen Vorteile für alle potenziellen Nutzer, und zwar nicht nur im Investitionsland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten. Investitionen in diese Netze werden einen größeren Wettbewerb und mehr Innovationen in der Wirtschaft herbeiführen, zur effizienteren und effektiveren Erbringung öffentlicher Dienste führen, zur Erreichung der EU-Ziele in Bezug auf eine CO2-arme Wirtschaft beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität in der EU steigern helfen.

Investitionen in Breitbandinfrastrukturen werden bislang vor allem von privaten Investoren getätigt, und es ist zu erwarten, dass dies auch künftig so sein wird. Für die Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda sind Investitionen jedoch auch in Gebieten erforderlich, die wirtschaftlich kaum rentabel sind oder in denen die mögliche Rentabilität innerhalb des Zeitrahmens dieser Ziele verbessert werden muss. Folgende Arten von Gebieten können anhand der wahrscheinlichen Investitionen unterschieden werden:

Vorstadtgebiete / Gebiete mit mittlerer Dichte werden normalerweise mit Anschlüssen versorgt, die mittlere Geschwindigkeiten bieten, wobei höhere Geschwindigkeiten eher fehlen. Wenn erwiesen ist, dass die Rentabilität von Investitionen in moderne Technik für private Investoren kurzfristig zu niedrig ist, könnte dank einer finanziellen Unterstützung längerfristig eine gewinnbringende Investition ermöglicht werden, indem die Rentabilitätslücke geschlossen und der Wettbewerb angeregt wird.

Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte werden normalerweise mit Anschlüssen versorgt, die niedrige Geschwindigkeiten bieten, oder werden bisweilen überhaupt nicht bedient. Rentable Investitionen sind hier kaum möglich, so dass die europäischen Zielvorgaben bis 2020 kaum erreicht werden dürften. Investitionen in diesen Gebieten erfordern eine höhere finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen und möglicherweise in Kombination mit Finanzierungsinstrumenten. Dazu gehören abgelegene und dünn besiedelte Gebiete mit sehr hohen Investitionskosten oder niedrigem Einkommensniveau. Die Unterstützung aus der Fazilität „Connecting Europe“ wird in diesen Gebieten wahrscheinlich die Mittel aus dem Kohäsionsfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums oder andere direkte öffentlichen Hilfen ergänzen.

Stadtgebiete / Gebiete mit hoher Dichte – außer einigen Gebieten mit niedrigem Einkommensniveau – werden normalerweise gut mit Anschlüssen versorgt, die mittlere bis hohe Geschwindigkeiten bieten, häufig mit wettbewerbsorientierten Angeboten der Kabelfernseh- und Telekommunikationsbetreiber. Die Marktanreize für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze, z. B. mit Glasfaserhausanschlüssen (FTTH), sind jedoch gerade wegen dieser relativ zufriedenstellenden Situation eher gering. Deshalb kann eine finanzielle Unterstützung auch für Investitionen in Stadtgebieten mit hoher Bevölkerungsdichte in Betracht kommen, wenn trotz der zu erwartenden gesellschaftlichen Vorteile keine ausreichenden Investitionen getätigt werden, sofern dies im Einklang mit den Artikeln 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls mit den Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau geschieht.

In weniger entwickelten Regionen sollte der Aufbau von Breitbandnetzen in erster Linie mit Hilfe der Instrumente der Struktur- und Kohäsionsfonds unterstützt werden. Finanzhilfen und/oder Finanzierungsinstrumente der Fazilität „Connecting Europe“ können eine solche Unterstützung nötigenfalls ergänzen, damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Synergien zwischen den Aktionen der Fazilität „Connecting Europe“ in diesen Regionen und der Unterstützung aus Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln können durch die Anwendung geeigneter Koordinierungsmechanismen noch verstärkt werden[21].

Die Klassifizierung der Regionen nach den obigen Kategorien wird informationshalber in der folgenden Karte dargestellt.

Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze müssen eine ausgewogene Zusammensetzung haben, die sowohl dem 30-Mbit/s-Ziel als auch dem 100-Mbit/s-Ziel der Digitalen Agenda dienen und vor allem Vorstadtgebiete und ländliche Gebiete sowie Gebiete überall in der Europäischen Union betreffen.

Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze müssen ungeachtet der eingesetzten Technik

a)           Investitionen in Breitbandnetze vorantreiben, die die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in Bezug auf eine universelle Breitbandversorgung mit 30 Mbit/s zu verwirklichen oder

b)           Investitionen in Breitbandnetze vorantreiben, die die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in Bezug auf einen Anteil von mindestens 50 % der Haushalte, die einen Anschluss mit über 100 Mbit/s haben, zu verwirklichen;

c)           mit den geltenden Vorschriften und insbesondere mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sein;

und insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aktionen umfassen:

a)           Aufbau einer passiven physischen Infrastruktur oder Aufbau einer kombinierten passiven und aktiven physischen Infrastruktur mit Nebeninfrastrukturelementen, vollständig mit allen für die Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Diensten;

b)           Zugehörige Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

c)           Nutzung möglicher Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit einer intelligenten Energieversorgung.

Der Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten an die zentralen Gebiete der Union, nötigenfalls auch per Unterseekabel, wird unterstützt, sofern dies unverzichtbar ist, um isolierten Bevölkerungen einen Breitbandanschluss mit mindestens 30 Mbit/s zu ermöglichen. Diese Unterstützung soll andere Fördermittel ergänzen, die auf nationaler oder auf EU-Ebene für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

Um Zweifel auszuräumen, kommen Dienstleistungen, die das Bereitstellen von Inhalten zur Übertragung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bzw. die Ausübung einer redaktionellen Kontrolle über solche Inhalte betreffen, sowie Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, für Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze nicht in Betracht.

Empfänger von EU-Fördermitteln für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Breitbandbereich sind u. a.:

a)           Telekommunikationsbetreiber (etablierte Betreiber, die direkt oder über eine Tochter investieren, oder Marktneulinge), die Investitionen in schnelle und ultraschnelle Breitbandnetze tätigen;

b)           Versorgungsunternehmen (z. B. Wasser, Abwasser, Energie, Verkehr), von denen allein oder als Partner von Telekommunikationsbetreibern Investitionen in passive Breitbandnetze erwartet werden;

c)           regionale und kommunale Entscheidungsträger, die Konzessionen für Breitbandinfrastrukturen erteilen können; Ausrüstungsanbieter könnten sich über eigens gegründete Projektgesellschaften für solche Verträge interessieren;

d)           Partnerschaften zwischen mehreren Betreibern, die auf den Märkten für leitungsgebundene und drahtlose Systeme tätig sind, um Infrastrukturen der neuen Generation aufzubauen.

Bei der Zusammenstellung der Projekte ist auch der Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der mit Unterstützung der Fazilität „Connecting Europe“ anzuschließenden Haushalte angemessen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sollten auch Hochgeschwindigkeitsverbindungen zu öffentlichen Internetzugangspunkten, z. B. in Schulen, Krankenhäusern, Büros lokaler Behörden und Bibliotheken, unterstützt werden.

Abschnitt 3 – Digitale Dienstinfrastrukturen

Die Realisierung digitaler Dienstinfrastrukturen trägt durch Beseitigung bestehender Engpässe beim Aufbau von Diensten zur Verwirklichung eines digitalen Binnenmarkts bei. Erreicht wird dies durch die Schaffung und/oder Erweiterung interoperabler digitaler Dienstinfrastrukturplattformen in Verbindung mit wichtigen grundlegenden digitalen Dienstinfrastrukturen. Sie beruht auf einem Zwei-Ebenen-Konzept:

1)           Kerndienstplattformen sind die zentralen Bestandteile oder Verteiler der digitalen Dienstinfrastrukturen, die für den transeuropäischen Verbund, den Zugang und die Interoperabilität unverzichtbar sind. Außerdem zählen hierzu physische Ausrüstungen wie Server, spezielle Netze und Softwarewerkzeuge. Kerndienstplattformen stehen Rechtspersonen in allen Mitgliedstaaten offen.

2)           Basisdienste stellen die Funktionen und Inhalte digitaler Dienstinfrastrukturen bereit. Sie können durch eine Kerndienstplattform miteinander verbunden werden.

Zu den Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen gehören:

Transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen

Eine öffentliche transeuropäische Backbone-Dienstinfrastruktur bietet sehr hohe Geschwindigkeiten und Verbindungen zwischen öffentlichen Einrichtungen in der EU in Bereichen wie öffentliche Verwaltung, Kultur, Bildung und Gesundheit. Diese Backbone-Infrastruktur wird öffentliche Dienste, die einen europäischen Mehrwert aufweisen, durch kontrollierte Dienstleistungsqualität und einen gesicherten Zugang unterstützen. Sie wird daher eine digitale Kontinuität bei der Erbringung öffentlicher Dienste zum Nutzen der Bürger, Unternehmen und Verwaltungen garantieren. Sie wird eine Nachfragebündelung bezüglich der Anbindung, das Erreichen einer kritischen Masse und Kostensenkungen ermöglichen.

Kerndienstplattform:

Die Infrastruktur wird auf dem vorhandenen Internet-Backbonenetz beruhen und soweit nötig durch neu aufzubauende Netze ergänzt werden. Die Verbindungen werden direkt oder durch regional bzw. national verwaltete Infrastrukturen hergestellt. Sie wird insbesondere die Anbindung anderer transeuropäischer Dienste ermöglichen, zu denen u. a. die im Anhang aufgeführten Dienste zählen. Diese Infrastruktur wird als eine Hauptkapazität für transeuropäische öffentliche Dienste vollständig in das Internet integriert werden und die Übernahme neuer Normen unterstützen (z. B. Internetprotokoll wie IPv6[22]). Spezielle grundlegende Infrastrukturen für die Anbindung öffentlicher Verwaltungen können berücksichtigt werden, sofern sie aus Sicherheitsgründen notwendig sind.

Basisdienste:

Die Integration der Kernplattform in die europäischen öffentlichen Dienste wird erleichtert durch den Aufbau von Basisdiensten: Autorisierung, Authentifizierung, domänenübergreifende Sicherheit und bedarfsgerechte Bandbreitensteuerung, Zusammenführung von Diensten, Mobilitätsmanagement, Qualitätskontrolle und Leistungssteuerung, Integration nationaler Infrastrukturen.

Interoperable „Cloud-Computing“-Dienste stellen die Grundinfrastrukturfunktionen bereit, auf deren Grundlage Clouds für transeuropäische öffentliche Dienste angeboten werden können. Dazu gehören netzartige transeuropäische Dienste wie Videokonferenzabwicklung, virtualisierte Datenspeicher und Unterstützung rechenintensiver Anwendungen, auch im Zusammenhang mit anderen Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Behördendienste

Elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) betreffen das digitale Zusammenwirken zwischen öffentlichen Verwaltungen und Bürgern, zwischen öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen oder Organisationen sowie zwischen öffentlichen Verwaltungen unterschiedlicher Länder. Genormte, grenzübergreifende und benutzerfreundliche Plattformen für das Zusammenwirken werden zu Effizienzgewinnen in der gesamten Volkswirtschaft wie auch im öffentlichen Sektor führen und dem Binnenmarkt dienen.

Kerndienstplattform:

Interoperable elektronische Identifizierung und Authentifizierung in ganz Europa. Es wird ein System aus miteinander verbundenen und gesicherten Authentifizierungsservern und -protokollen aufgebaut, das die Interoperabilität der Vielzahl der in Europa bestehenden Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Autorisierungssysteme gewährleistet. Diese Plattform wird es den Bürgern und Unternehmen ermöglichen, Online-Dienste bei Bedarf in Anspruch zu nehmen, z. B. wenn sie sich zum Lernen, Arbeiten, Reisen, zur medizinischen Behandlung oder aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten. Sie wird die Kernebene für all jene digitalen Dienste bilden, die eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung erfordern: z. B. elektronische Beschaffung, elektronische Gesundheitsdienste, standardisierte Geschäftsberichte, elektronischer Informationsaustausch zwischen Justizbehörden, transeuropäische Online-Unternehmensanmeldung, elektronische Behördendienste für Unternehmen einschließlich der Kommunikation zwischen Unternehmensregistern in Bezug auf grenzüberschreitende Fusionen und ausländische Tochterunternehmen. Diese Plattform kann auch auf Ressourcen und Werkzeuge der mehrsprachigen Kernplattform zurückgreifen.

Basisdienste:

a)           Elektronische Verfahren für die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland: Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende elektronische Abwicklung aller erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der einzigen Anlaufstelle ermöglichen. Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

b)           Interoperable grenzüberschreitende elektronische Beschaffungsdienste: Dieser Dienst wird es Unternehmen in der EU ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten um europäische öffentliche Aufträge zu bewerben; er umfasst auch vor- und nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge wie z. B. elektronische Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten, elektronische Kataloge, elektronische Bestellungen und elektronische Rechnungen.

c)           Interoperable grenzüberschreitende Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr: Dieser Dienst wird Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Rechtsberufe den grenzübergreifenden Online-Zugriff auf Rechtsmittel/Rechtsdokumente und Gerichtsverfahren ermöglichen. Er wird ein grenzübergreifendes Online-Zusammenwirken (per Online-Daten- und Dokumentenaustausch) zwischen Justizbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten erlauben und dadurch die Bearbeitung grenzübergreifender Rechtssachen effizienter machen.

d)           Interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste: Diese Dienste ermöglichen die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und Gesundheitsdienstleistern wie auch die Datenübertragung zwischen verschiedenen Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Institutionen. Die aufzubauende Infrastruktur muss den Grundsätzen des Datenschutzes, die insbesondere in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG festgelegt sind, sowie den internationalen und nationalen ethischen Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung der Gesundheitsakten und anderer personenbezogener Daten der Patienten vollständig entsprechen.

Zu den Diensten gehören der grenzüberschreitende Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und elektronischen Verschreibungsdiensten sowie zu Telediensten für die Gesundheitsfürsorge bzw. ein umgebungsunterstütztes Leben, grenzüberschreitende mehrsprachige semantische Dienste in Verbindung mit einer mehrsprachigen Kernplattform, der Zugriff auf Sozialversicherungsdaten auf der Grundlage der EESSI-Infrastruktur (elektronischer Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit) usw.

e)           Europäische Plattform für den europäischen Unternehmensregisterverbund: Diese Einrichtung wird eine Reihe zentraler Werkzeuge und Dienste bereitstellen, die Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen werden, Informationen über eingetragene Unternehmen und deren Töchter, Fusionen und Abwicklungen auszutauschen. Außerdem wird sie einen mehrsprachigen länderübergreifenden Suchdienst für die Benutzer eines zentralen Zugangspunkts im eJustiz-Portal bereitstellen.

Zugänglichmachung von Informationen des öffentlichen Sektors und von mehrsprachigen Diensten

Zugang zu den digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes

Diese Infrastruktur soll die großen Sammlungen des europäischen Kulturerbes in digitaler Form zugänglich machen und ihre Weiterverwendung durch Dritte unter vollständiger Einhaltung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte erleichtern.

Kerndienstplattform:

Der Aufbau der Kerndienstplattform erfolgt auf der Grundlage des gegenwärtigen Europeana-Portals. Die Plattform erfordert die Entwicklung, den Betrieb und die Verwaltung verteilter Rechenkapazitäten, Datenspeicheranlagen und Software und wird einen einheitlichen Zugangspunkt zu den Inhalten des europäischen Kulturerbes auf Objektebene bieten; sie umfasst eine Reihe von Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der Infrastruktur (Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten und die Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen für die Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte.

Außerdem wird sie Mittel für das Zusammenwirken mit Inhalteanbietern, Benutzern (Bürger, die das Portal besuchen) und Weiterverwendern (Kreativbranchen), für die Öffentlichkeitsarbeit der Plattform, die Koordinierung der mit ihr verbundenen Netze und den Informationsaustausch bereitstellen.

Basisdienste:

a)           Zusammenführung der Inhalte, die sich in der Hand von Kultureinrichtungen und privaten Inhaltebesitzern in den Mitgliedstaaten befinden;

b)           Crowdsourcing-Einrichtungen, die die Interaktivität fördern und es den Nutzern ermöglichen, einen aktiven Beitrag zur Website zu leisten;

c)           benutzerfreundliche Dienste für das Portal, die sich mit Fragen wie der Verbesserung der Suche und Navigation sowie dem sprachübergreifenden Zugriff befassen;

d)           Austausch von Informationen über Rechte und Lizenzierungsinfrastrukturen;

e)           Kompetenzzentren für die Digitalisierung und Bewahrung des digitalen Kulturerbes;

f)            Datendepots für Inhalte der Kultureinrichtungen und für von Nutzern selbst erstellte Inhalte sowie deren langfristige Bewahrung.

Zugang zu weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors

Diese digitale Dienstinfrastruktur wird den Zugang zu nicht vertraulichen Informationen des öffentlichen Sektors in der EU zu deren Weiterverwendung ermöglichen.

Kerndienstplattform:

Verteilte Rechenkapazitäten, Datenspeicherungsanlagen und Softwarefunktionen werden Folgendes bieten: einen einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen Datensätzen (in allen EU-Amtssprachen), die sich in der Hand öffentlicher Einrichtungen in der EU auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene befinden; Abfrage- und Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die Gewähr, dass alle vorhandene Datensätze für eine Veröffentlichung und Weiterverteilung lizenziert sind, mit überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft; Anwendungsprogrammierschnittstellen für Client-Software zur Interaktion mit der Infrastruktur (Datensuche, statistische Erfassung, Abruf von Daten), damit Drittanbieter neue Anwendungen entwickeln können. Sie ermöglicht außerdem die Erfassung und Veröffentlichung von Statistiken über den Betrieb des Portals, verfügbare Daten und Anwendungen und die Art und Weise ihrer Nutzung.

Basisdienste:

Schrittweise Ausweitung des Zugangs auf alle veröffentlichten Datensätze im Besitz praktisch aller öffentlichen Verwaltungen in der EU, mit mehrsprachiger Suchmöglichkeit, was erreicht wird durch

a)           Zusammenführung der internationalen, EU-, nationalen, regionalen und lokalen Datensätze;

b)           Interoperabilität der Datensätze, auch in rechtlicher und lizenzrechtlicher Hinsicht, für eine bessere Weiterverwendung;

c)           Schnittstellen zu offenen Dateninfrastrukturen in Drittländern;

d)           Dienste für Datendepots und eine langfristige Bewahrung.

Mehrsprachiger Zugang zu Online-Diensten

Diese Dienstinfrastruktur wird es heutigen und künftigen Online-Dienstleistern ermöglichen, ihre Inhalte und Dienste in möglichst vielen EU-Sprachen so kostengünstig wie möglich anzubieten.

Kerndienstplattform:

Die Plattform wird den Erwerb, die Pflege und die Zugänglichmachung großer Sammlungen von Daten in lebenden Sprachen und weiterverwendbarer Sprachverarbeitungswerkzeuge ermöglichen. Sie wird alle EU-Sprache abdecken und sich an die einschlägigen Normen, vereinbarten Dienste und rechtlichen Anforderungen halten. Die Plattform wird ein flexibles Hinzufügen, Pflegen und Verbessern von Sprachdaten und -werkzeugen durch die Beitragenden erlauben und einen einfachen, fairen und gesicherten Zugriff und eine anderweitige Umwidmung solcher Ressourcen durch Organisationen ermöglichen, die sprachgestützte Dienste anbieten oder entwickeln. Ferner wird die Plattform die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit ähnlichen bestehenden oder künftigen Initiativen und Datenzentren innerhalb und außerhalb der EU unterstützen.

Basisdienste:

Die Plattform wird eine breite Palette weiterverwendbarer Daten und Softwareressourcen in allen EU-Sprachen enthalten. Sie wird diese Daten und Softwareelemente innerhalb einer verteilten Dienstinfrastruktur zusammenfügen, harmonisierten und integrieren. Sie macht Daten und Softwareressourcen zugänglich bzw. entwickelt oder erweitert diese auf einigen Gebieten, übernimmt die Anpassung und Bereitstellung mehrsprachiger Dienste oder mehrsprachiger Zugangsportale zu Online-Diensten.

Sicherheit und Gefahrenabwehr

Dienstinfrastruktur für ein sicheres Internet

Die Unterstützung umfasst integrierte und interoperable Dienste auf europäischer Ebene auf der Grundlage gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit, Ressourcen, Werkzeuge und Verfahren mit dem Ziel, Kinder, ihre Eltern, Betreuer und Lehrer zur bestmöglichen Internetnutzung zu befähigen.

Kerndienstplattform:

Die Kerndienstplattform wird den „Safer Internet“-Zentren (SICs) in den Mitgliedstaaten den Erwerb, den Betrieb und die Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge wie auch Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ermöglichen, einschließlich einer Verbindung zu politisch verantwortlichen Behörden und internationalen Organisationen wie Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung der Entfernung solcher Inhalte durch die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird durch gemeinsame Datenbanken unterstützt.

Basisdienste:

a)           Beratungsdienste (Helplines) für Kinder, Eltern und Betreuer, wie Kinder am besten das Internet nutzen und mit Gefahren durch schädliche und illegale Inhalten und Verhaltensweisen umgehen sollten, einschließlich der nötigen Verwaltungsinfrastruktur;

b)           Hotlines, bei denen illegale Inhalte über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet gemeldet werden können;

c)           Werkzeuge, die den Zugang zu altersgerechten Inhalten und Diensten gewährleisten;

d)           Software zum einfachen und schnellen Melden illegaler Inhalte und deren Entfernung sowie zum Melden von „Grooming“ (unsittliches Anfreunden mit Kindern) und „Bullying“ (Schikanierung und Ausübung psychologischen Drucks);

e)           Softwaresysteme, die eine bessere Feststellung (nicht gemeldeter) Inhalte über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet ermöglichen, sowie Technologien zur Unterstützung der polizeilichen Untersuchungen, vor allem im Hinblick auf die Ermittlung der kindlichen Opfer, der Täter und des gewerblichen Handels mit solchen Inhalten.

Kritische Informationsinfrastrukturen

Kommunikationskanäle und Plattformen werden aufgebaut und eingeführt, um die unionsweiten Kapazitäten im Hinblick auf Abwehrbereitschaft, Informationsaustausch, Koordinierung und Reaktionsfähigkeit zu erweitern.

Kerndienstplattform:

Die Kerndienstplattform wird aus einem Netz der nationalen/staatlichen IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Teams, CERT) bestehen und bestimmte Grundfunktionen bieten. Das Netz wird das Rückgrat eines Europäischen Informations- und Warnsystem (EISAS) für die Bürger und KMU in der EU bilden.

Basisdienste:

a)           Proaktive Dienste – Technologiebeobachtung sowie Verbreitung und Austausch von sicherheitsbezogenen Informationen; Sicherheitsbewertungen; Herausgabe von Leitlinien für die Sicherheitskonfiguration; Bereitstellung von Angriffserkennungsdiensten;

b)           Reaktive Dienste – Bearbeitung und Bewältigung von Störungen; Ausgabe von Alarmmeldungen und Warnungen; Schwachstellenanalyse und -bewältigung, Umgang mit Artefakten (Nachweis ernstzunehmender Alarmmeldungen über neue Schadsoftware oder andere Artefakte).

Realisierung von IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter Energiedienstleistungen

Intelligente Energiedienstleistungen greifen auf moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zurück, um den Erfordernissen der Bürger (die sowohl Energieerzeuger als auch Energieverbraucher sein können), der Energieversorger und der Behörden gerecht zu werden. Intelligente Energiedienstleistungen betreffen die Interaktion zwischen Bürgern und Energieversorgern wie auch die Datenübertragung zwischen verschiedenen Unternehmen/Organisationen untereinander und die direkte Kommunikation zwischen Bürgern. Sie eröffnen Chancen für bestehende und neue Anbieter auf den Telekommunikations- und Energiemärkten (z. B. Energiedienstleistungsunternehmen, ESCOs). Sie können es den Unternehmen und Bürgern auch ermöglichen, die durch ihre Kaufentscheidungen verursachten Treibhausgasemissionen zu verfolgen.

Kerndienstplattform:

Kommunikationsinfrastrukturen, die normalerweise von Versorgungsunternehmen in Partnerschaft mit Telekommunikationsbetreibern aufgebaut werden, sowie die notwendigen IT-Anlagen, die in die Energieversorgungskomponenten integriert werden müssen (z. B. in Umspannwerke). Dazu gehören auch die Kerndienste für die Überwachung der Anlagen, die Steuerung des Strommanagements, die Automatisierung und Datenverwaltung und die Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten (Dienstleister, Netzbetreiber und andere Versorgungsunternehmen, Verbraucher usw.).

Basisdienste:

Basisdienste werden normalerweise von vielfältigen neuen und innovativen Akteuren erbracht, z. B. von Energiedienstleistern, ESCOs und Energieaggregatoren, die insbesondere den Markteintritt verschiedener Arten von lokalen KMU ermöglichen und die Monopolbildung auf dem Endkundenmarkt verhindern.

Sie stellen den Verbrauchern Funktionen zur Verfügung, mit denen diese unter Wahrung des Datenschutzes und der Sicherheit ihre Energienachfrage, ihre erneuerbaren Energiequellen und ihre Energiespeicherkapazitäten steuern können, um ihren Energieverbrauch zu optimieren, Energiekosten zu sparen und Treibhausgasemissionen zu senken.

a)           Infrastrukturen für die intelligente Verbrauchsmessung zur Erfassung und Übermittlung von Energieverbrauchsinformationen. Zu den Basisdiensten gehören auch Energiemanagementgeräte beim Verbraucher, z. B. IT-Geräte im eigenen Hausnetz, die an intelligente Messeinrichtungen angeschlossen sind;

b)           Softwareagenten, die entscheiden können, wann Energie gekauft oder verkauft wird und wann Geräte ein- oder ausgeschaltet werden in Abhängigkeit von Preissignalen des Energieversorgers, Wettervorhersagen, Datenverwaltung und Kommunikation, Steuerungs- und Automatisierungsgeräten und deren Vernetzungslösungen.

[1]               KOM(2010) 2020.

[2]               KOM(2010) 245.

[3]               KOM(2011) 500/I endg. und KOM(2011) 500/II endg. (Politikbereiche im Überblick).

[4]               ABl. C […] vom […], S. […].

[5]               Zahlen in konstanten Preisen von 2011.

[6]               ABl. C […] vom […], S. […].

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]                      KOM(2010) 245 endg./2.

[9]                      ABl. L […] vom […], S. […].

[10]                    Anhang II von KOM(2010) 744 endg.

[11]                    Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA), ABl. L 206 vom 3.10.2009, S. 20.

[12]                    2013/C 33 E/09.

[13]             KOM(2010) 245 endg./2.

[14]             KOM(2010) 472.

[15]             KOM(2011) 500 endg.

[16]             ABl. L […] vom […], S. […].

[17]             ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 35.

[18]             ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

[19]             ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

[20]             ABl. L 183 vom 11.7.1997, S 12.

[21]             Festgelegt in Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. KOM(2011) 615 endg.

[22]             Verweis auf die IPv6-Mitteilung: KOM(2008) 313: „Weiterentwicklung des Internets – Aktionsplan für die Einführung des neuen Internet-Protokolls IPv6 in Europa“.

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