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Document 52013PC0302

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 13, 13H, 16, 29, 44, 53, 79, 94, 95, 96, 117 und 130 und hinsichtlich der Annahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge sowie die Annahme der globalen technischen Regelungen Nr. 2 und 12 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu vertreten ist

/* COM/2013/0302 final - 2013/0158 (NLE) */

52013PC0302

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 13, 13H, 16, 29, 44, 53, 79, 94, 95, 96, 117 und 130 und hinsichtlich der Annahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge sowie die Annahme der globalen technischen Regelungen Nr. 2 und 12 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu vertreten ist /* COM/2013/0302 final - 2013/0158 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf internationaler Ebene erarbeitet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) harmonisierte Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden sollen.

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften[1] erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) und mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können[2] („Parallelübereinkommen“) ist die Union dem Parallelübereinkommen beigetreten.

Die Sitzungen der UN/ECE WP29, des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge, finden dreimal jährlich statt, nämlich im März, Juni und November jedes Kalenderjahrs. In jeder Sitzung werden zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts neue Änderungen bestehender UN/ECE-Regelungen oder globaler technischer Regelungen erlassen. Vor jeder Sitzung der WP29 wurden diese Änderungen von einer der im Rahmen der WP29 tätigen sechs Arbeitsgruppen angenommen.

Anschließend findet in einer WP29-Sitzung die endgültige Abstimmung zur Annahme der Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen statt, sofern das Quorum und eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien erreicht werden. Die EU ist im Rahmen der WP29 Vertragspartei zweier Übereinkünfte (Übereinkünfte von 1958 und von 1998) und stimmt im Namen der Mitgliedstaaten ab. Für jede Sitzung der WP29 wird ein Beschluss des Rates, ein so genannter Mantelbeschluss, abgefasst, der die Liste der Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen enthält und der die Kommission in die Lage versetzt, in der jeweiligen WP29-Sitzung im Namen der Mitgliedstaaten abzustimmen.

In dem vorliegenden Beschluss des Rates wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen festgelegt, die in der WP29-Sitzung vom 24. bis zum 28. Juni 2013 zur Abstimmung vorgelegt werden.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Der Technische Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ wurde am 8. Mai 2013 konsultiert und die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden berücksichtigt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

In dem Vorschlag wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Änderungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 13, 13H, 16, 29, 44, 53, 79, 94, 95, 96, 117 und 130, über die Annahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge und über die Anpassung der globalen technischen Regelungen Nr. 2 und 12 an den technischen Fortschritt festgelegt.

· Rechtsgrundlage

Zur Anpassung an die Besonderheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden die zuvor herangezogenen und in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Rechtsgrundlagen durch eine unmittelbare Bezugnahme auf Artikel 218 Absatz 9 ersetzt.

· Subsidiaritätsprinzip

Die Stimmabgabe zugunsten internationaler Übereinkommen wie der Entwürfe für UN/ECE-Regelungen und globale technische Regelungen sowie ihre Einbeziehung in das System der Union für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Gesundheits- und Sicherheitsnormen in der gesamten Union. Außerdem werden hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten Unionsmarkt und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen erlangt werden können.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen.

· Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

Ein Beschluss des Rates wird als geeignet angesehen, da dies den Anforderungen von Artikel 218 Absatz 9 AEUV entspricht.

2013/0158 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 13, 13H, 16, 29, 44, 53, 79, 94, 95, 96, 117 und 130 und hinsichtlich der Annahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge sowie die Annahme der globalen technischen Regelungen Nr. 2 und 12 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss des Rates Nr. 97/836/EG[3] vom 27. November 1997 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten.

(2)       Gemäß dem Beschluss Nr. 2000/125/EG[4] vom 31. Januar 2000 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten.

(3)       Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[5] (Rahmenrichtlinie) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt, indem ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten geschaffen wurde. Mit dieser Richtlinie wurden UN/ECE-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Unions-Rechtsvorschriften. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG werden Rechtsvorschriften der Union im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens zunehmend durch UN/ECE-Regelungen ersetzt.

(4)       Einige, bestimmte Teile oder Merkmale betreffende Anforderungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 13, 13H, 16, 29, 44, 53, 79, 94, 95, 96, 117 und 130 sowie der globalen technischen Regelungen Nr. 2 und Nr. 12 der UN/ECE müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden. Der Vorschlag für eine globale technische Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge sollte angenommen werden.

(5)       Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu den Änderungen der genannten UN/ECE-Rechtsakte vertreten werden soll –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens von 1998 in deren Sitzung vom 24. bis zum 28. Juni 2013 im Namen der Union vertreten werden soll, besteht darin, den vorgeschlagenen Änderungen, die im Anhang aufgeführt sind, zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntmachung in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Liste gemäß Artikel 1:

Entwurf der Ergänzung 10 der Änderungsserie 11 zu Regelung Nr. 13 (schwere Nutzfahrzeuge – Bremsen) || ECE/TRANS/WP.29/2013/56

Entwurf der Berichtigung 4 der Änderungsserie 11 zu Regelung Nr. 13 (Schwere Nutzfahrzeuge – Bremsen), (nur die russische Fassung) || ECE/TRANS/WP.29/2013/61

Entwurf der Ergänzung 15 zu Regelung Nr. 13-H (Bremsen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) || ECE/TRANS/WP.29/2013/57

Entwurf der Berichtigung 3 der Revision 2 zu Regelung Nr. 13-H (Bremsen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) || ECE/TRANS/WP.29/2013/62

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte) || ECE/TRANS/WP.29/2013/43

Entwurf der Berichtigung 1 der Revision 7 zu Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte) (nur die französische Fassung) || ECE/TRANS/WP.29/2013/49

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 29 (Fahrerhäuser von Nutzfahrzeugen) || ECE/TRANS/WP.29/2013/44

Entwurf der Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 29 (Fahrerhäuser von Nutzfahrzeugen) || ECE/TRANS/WP.29/2013/45

Entwurf der Ergänzung 7 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 44 (Kinder-Rückhaltesysteme) || ECE/TRANS/WP.29/2013/46

Entwurf der Berichtigung 1 der Ergänzung 13 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 53 (Anbau von Leuchten an L3-Fahrzeuge ) || ECE/TRANS/WP.29/2013/18

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 79 (Lenkanlage) || ECE/TRANS/WP.29/2013/58

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) || ECE/TRANS/WP.29/2013/47

Entwurf der Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall) || ECE/TRANS/WP.29/2013/48

Entwurf der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 96 (Dieselemissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen) || ECE/TRANS/WP.29/2013/51

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 117 (Reifen – Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit) || ECE/TRANS/WP.29/2013/55 WP.29-160-08

Entwurf der Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zum Entwurf der Regelung [Nr. 130] über vorausschauende Notbremssysteme || ECE/TRANS/WP.29/2013/60

Entwurf der Änderung 5 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) und deren Anhang 4 über die Qualität auf dem Markt angebotener Kraftstoffe || ECE/TRANS/WP.29/2013/52

Vorschlag für eine globale technische Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge || ECE/TRANS/WP.29/2013/41 ECE/TRANS/WP.29/2013/42 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/17 ECE/TRANS/WP.29/2011/147

Entwurf der Änderung 3 der globalen technischen Regelung Nr. 2 (weltweiter Prüfzyklus für Emissionen von Motorrädern) || ECE/TRANS/WP.29/2013/53 ECE/TRANS/WP.29/2013/54 ECE/TRANS/WP.29/2012/AC.3/34

Entwurf der Änderung 1 der globalen technischen Regelung Nr. 12 (Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für zweirädrige Fahrzeuge) || ECE/TRANS/WP.29/2013/34 ECE/TRANS/WP.29/2013/34/Amend.1 ECE/TRANS/WP.29/2013/34/Amend.1/Corr.1 ECE/TRANS/WP.29/2013/35 ECE/TRANS/WP.29/2012/AC.3/35

[1]               ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

[2]               ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12.

[3]               ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

[4]               ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12.

[5]               ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

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