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Document 52013PC0301
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1083/2006 as regards certain provisions relating to financial management for certain Member States experiencing or threatened with serious difficulties with respect to their financial stability and to the decommitment rules for certain Member States
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten
/* COM/2013/0301 final - 2013/0156 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten /* COM/2013/0301 final - 2013/0156 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund
des Vorschlags · Begründung und Ziele des Vorschlags a) Verlängerung der höheren
Kofinanzierungssätze für Mitgliedstaaten, die von ernsten Schwierigkeiten
hinsichtlich ihrer finanziellen Stabilität bedroht sind Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise hat
die nationalen finanziellen Ressourcen unter Druck gesetzt, da die
Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung durchführen müssen.
Vor diesem Hintergrund ist für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung eine
reibungslose Durchführung der kohäsionspolitischen Programme besonders wichtig.
Die Durchführung der Programme stellt oftmals eine
Herausforderung dar, nicht zuletzt aufgrund der Liquiditätsprobleme, die aus
der Haushaltskonsolidierung resultieren. Dies gilt insbesondere für diejenigen
Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen sind und im Rahmen
eines Anpassungsprogramms finanzielle Unterstützung erhalten. Bisher haben
sieben Länder finanzielle Unterstützung erhalten und mit der Kommission ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm vereinbart. Bei diesen Ländern handelt es
sich um Zypern, Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland,
nachfolgend „Programmländer“. Für Ungarn, Rumänien und Lettland gilt das
Anpassungsprogramm nicht mehr. Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten
(und jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft solche
Hilfsprogramme in Anspruch nimmt) weiterhin die kohäsionspolitischen Programme
vor Ort umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag
Bestimmungen, die der Kommission ermöglichen, an diese Länder – solange sie die
Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen – höhere Zahlungen zu leisten,
ohne dass die Höhe der insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 für sie bereitgestellten
kohäsionspolitischen Mittel geändert wird. So erhalten die Mitgliedstaaten in
einem kritischen Moment zusätzliche Finanzmittel, und die weitere Durchführung
der Programme vor Ort wird erleichtert. b) Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 8. Februar 2013, Nummer 87 Der Europäische Rat hat die Kommission
aufgefordert zu prüfen, welche praktischen Lösungen bestehen, um das Risiko
einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den nationalen
Mittelzuweisungen für die Jahre 2007-2013 im Fall von Rumänien und der Slowakei
zu verringern, eventuell auch durch eine Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006[1]
(nachstehend „Allgemeine Verordnung“) (Schlussfolgerungen vom 8. Februar
2013, Nummer 87). Die Bestimmungen der Vereinbarung des Europäischen Rates
vom 8. Februar zur Deckelung der Mittelzuweisungen für den Zeitraum
2014-2020 auf 110 % des realen Werts der Mittelzuweisungen für den
Zeitraum 2007-2013 werden sowohl die Slowakei als auch Rumänien betreffen (Absatz 46
der Schlussfolgerungen). Dies wird sich in Absatz [13 Anhang IIIa der
Dachverordnung zum Finanzrahmen] widerspiegeln. Die vorstehend genannten Elemente hängen von den
laufenden Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Europäischer
Kommission sowie dem Gesetzgebungsverfahren und der Annahme des Mehrjährigen
Finanzrahmens (MFR) und der Dachverordnung ab. Nach Prüfung der praktischen Lösungen zur
Verringerung des Risikos einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung im
Fall von Rumänien und der Slowakei hat sich gezeigt, dass dieses Risiko nur
durch eine Änderung der Allgemeinen Verordnung deutlich verringert werden kann.
Um die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates dargelegte Vereinbarung
umzusetzen und den Abruf der für Rumänien und die Slowakei im Zeitraum
2007-2013 gebundenen Mittel zu ermöglichen, muss daher die Frist für die
Aufhebung der Mittelbindung im Fall dieser beiden Mitgliedstaaten verlängert
werden. Unter Berücksichtigung von Nummer 8 der Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates – laut der eine strikte Anwendung der Bestimmungen für die Freigabe der
gebundenen Mittel in allen Rubriken und insbesondere der Bestimmungen für die
automatische Aufhebung der Mittelbindung beibehalten wird – betrifft die
vorgeschlagene Verlängerung die Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012. In
diesem Fall würde die automatische Aufhebung der Mittelbindungen für 2011 nicht
Ende 2013, sondern Ende 2014 erfolgen, und die automatische Aufhebung
der Mittelbindungen für 2012 nicht Ende 2014, sondern Ende 2015. Enddatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben für
den Programmplanungszeitraum bleibt unverändert der 31. Dezember 2015. Diese
Fristverlängerungen sollten Rumänien und der Slowakei dabei helfen,
Schwierigkeiten bei der Durchführung zu überwinden und das Risiko der Aufhebung
von Mittelbindungen in den Jahren 2013 und 2014 zu verringern und gleichzeitig
die notwendige Disziplin und den Anreiz für den rechtzeitigen Abschluss der
Programme des Programmplanungszeitraum 2007-2013 aufrechterhalten. Dies wird
eine Konzentration auf die Durchführung der Programme des Zeitraums 2014-2020
ermöglichen. ·
Allgemeiner Kontext und Bestimmungen, die im
Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind Gemäß Artikel 77 der Allgemeinen Verordnung
wird zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags der in der
Entscheidung bzw. im Beschluss der Kommission über die Annahme des betreffenden
operationellen Programms festgelegte Kofinanzierungssatz für jede
Prioritätsachse angewendet. Dieser Artikel sieht außerdem die Anwendung eines
höheren Kofinanzierungssatzes für die Programmländer vor. Diese Bestimmung gilt
derzeit bis zum 31. Dezember 2013. In Artikel 93 der Allgemeinen Verordnung ist
festgelegt, dass die Kommission automatisch Beträge aufhebt, für die bis zum
Ende des zweiten Jahres (des dritten Jahres bei Ländern, deren BIP zwischen
2001 und 2003 unter 85 % des EU-Durchschnitts lag bei Verpflichtungen für
Programme zwischen 2008 und 2010) kein Zahlungsantrag übermittelt wurde, mit
Ausnahme der Mittelbindungen für 2007. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Europäischen Union Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen
Vorschlägen und Initiativen, die die Kommission als Reaktion auf die
Finanzkrise angenommen hat. 2. KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Konsultation der Interessenträger Es wurden keine externen Interessenvertreter
konsultiert. ·
Beschaffung und Nutzung von Fachwissen Externes Fachwissen war nicht erforderlich. ·
Folgenabschätzung Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission die
Zahlungen an die Programmländer bis zum Ende des Zeitraums 2007-2013
aufstocken. Zur Berechnung der Aufstockung werden für die neu bescheinigten
Ausgaben, die während des in Rede stehenden Zeitraums eingereicht werden, die für
die Prioritätsachse des Programms geltenden Kofinanzierungssätze um zehn
Prozentpunkte bis zur Erreichung der Obergrenze für Zahlungen angehoben. Gleichzeitig wird der Vorschlag Rumänien und der
Slowakei erlauben, Zahlungsanträge bis Ende 2014 – statt bis
Ende 2013 – für die Mittelbindungen für 2011 und bis zum Programmabschluss
– statt bis Ende 2014 – für die Mittelbindungen für 2012 einzureichen.
Dadurch wird das Risiko der automatischen Aufhebung der Mittelbindungen für
2011 und 2012 verringert. Die Gesamtmittelzuweisung aus den Fonds an die
betreffenden Länder und Programme ändert sich nicht. 3. Rechtliche Aspekte ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Es wird vorgeschlagen, Artikel 77 der
Allgemeinen Verordnung so abzuändern, dass die Kommission weiterhin bis zum
Ablauf des Zeitraums 2007-2013 die neu erklärten Ausgaben mit einem
aufgestockten Betrag erstatten kann, zu dessen Berechnung die anwendbaren
Kofinanzierungssätze für die Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte angehoben
werden. Der angehobene Kofinanzierungssatz des Programms
kann nicht mehr als 10 Prozentpunkte über den Obergrenzen aus
Anhang III der Allgemeinen Verordnung liegen. Außerdem kann der aus den
Fonds an die betroffene Prioritätsachse geleistete Beitrag nicht höher sein als
der Betrag, der in der Entscheidung bzw. dem Beschluss der Kommission über die
Genehmigung des operationellen Programms aufgeführt ist. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Artikel 93
der Allgemeinen Verordnung zu ändern, um die Frist für die automatische Aufhebung
von Mittelbindungen im Fall von Rumänien und der Slowakei bei den
Mittelbindungen 2011 und 2012 um ein Jahr zu verlängern. ·
Rechtsgrundlage In der Allgemeinen Verordnung sind die gemeinsamen
Regeln für die drei Fonds festgelegt. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten
Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese
Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für
Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung,
Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten. ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip
insofern, als dass damit über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds
bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten – insbesondere hinsichtlich
ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer
Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund
des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – verstärkt unter
die Arme gegriffen werden soll. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass
auf Ebene der Europäischen Union ein temporärer Mechanismus eingerichtet wird,
der es der Kommission erlaubt, die Erstattung auf Grundlage der bescheinigten
Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu erhöhen. Der Vorschlag entspricht darüber hinaus insofern
dem Subsidiariätsprinzip, als er bestimmten Mitgliedstaaten mehr Zeit für die
Ausschöpfung ihrer Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012 einräumt. Diese
Regel wurde bereits auf EU-Ebene festgelegt. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Die Verlängerung der Anwendung der höheren
Kofinanzierungssätze ist angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise und den
sonstigen Anstrengungen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten
verhältnismäßig. Die Verlängerung der Frist für die automatische
Aufhebung der Mittelbindung ist auch insofern verhältnismäßig, als sie auf
diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt ist, deren Mittelzuweisungen im Zeitraum
2014-2020 durch die Vereinbarung des Europäischen Rates begrenzt würden, da so
das Risiko, aufgrund der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen weitere
Mittelzuweisungen aus dem Zeitraum 2007-2013 zu verlieren, verringert wird. ·
Wahl der Instrumente Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der derzeit
geltenden Verordnung. Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen
gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher
gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung
vorzuschlagen. 4. Auswirkungen auf den
Haushalt Da der Vorschlag keine Änderung der für die
operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten
Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Strukturfonds und dem
Kohäsionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für
Verpflichtungen. Bei den Mitteln für Zahlungen ist der Vorschlag
zur Aufstockung haushaltsneutral. Er kann jedoch zu höheren Erstattung an die
betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 2014 führen, was jedoch beim Abschluss
im Jahr 2017 wieder ausgeglichen wird. Die zusätzlichen Mittel für
Zahlungen im Rahmen dieses Vorschlags bedeuten einen Anstieg der Mittel für
Zahlungen (für 2014 rund 484 Mio. EUR), der bis zum Ende des
Programmplanungszeitraums wieder ausgeglichen wird. Daher bleiben die Mittel
für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert. Die Auswirkungen des Vorschlags zur Verlängerung
der Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen um ein Jahr im
Fall von Rumänien und der Slowakei ändern nicht den Gesamtbetrag der Mittel für
Verpflichtungen. Er könnte allerdings eine positive Nettoauswirkung auf die
Gesamtmittel für Zahlungen in den Folgejahren haben, da sich das Risiko der
Aufhebung der Mittelbindung verringert. 2013/0156 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei
bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen
bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug
auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten
Mitgliedstaaten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[3], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die beispiellose globale
Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer
beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in
mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Insbesondere sind
bestimmte Mitgliedstaaten von ernsten Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich
ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie – auch
infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen
Rahmenbedingungen – von einer Verschlechterung ihres Haushaltsdefizits und
der Schuldenposition betroffen oder bedroht. (2) Obwohl bereits umfangreiche
Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich
Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen
der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen
und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen
wächst und weitere Maßnahmen sollten ergriffen werden, um diesen Druck durch
eine maximale und optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und
dem Kohäsionsfonds zu mildern. Angesichts der anhaltenden finanziellen
Schwierigkeiten ist es erforderlich, die Anwendung der Maßnahmen, die mit der
Änderungsverordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates[4]
beschlossen wurden, zu verlängern. Diese Maßnahmen wurden gemäß
Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen. (3) Um die Verwaltung der
EU-Mittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu
beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu
steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom
11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[5] durch die Verordnung (EU)
Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, damit
die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zwischenzahlungen aus den Strukturfonds
und dem Kohäsionsfonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den
derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten,
die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen gegenübersehen
und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte aufgeschlagen
werden. (4) Artikel 77 Absatz 6
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erlaubt die Anwendung eines höheren
Kofinanzierungssatzes bis zum 31. Dezember 2013. Da die Mitgliedstaaten jedoch
noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität
konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung eines höheren
Kofinanzierungssatzes nicht bis einschließlich 31. Dezember 2013 befristet
sein. (5) [Die Verordnung (EU) Nr. …
(Dachverordnung) des Rates und des Europäischen Parlaments] [Die künftige
Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] zielt darauf ab, zu einer
angemessenen Konzentration der Kohäsionsmittel auf die am wenigsten
entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten beizutragen. Um zum Abbau der
Ungleichheiten bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten
beizutragen, ist geplant, die Obergrenzen für die Transfers (Deckelung) aus den
Fonds an die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den künftigen Verordnungen auf
2,35 % des BIP des Mitgliedstaats zu begrenzen. Die Deckelung wird auf
jährlicher Basis angewendet und führt – gegebenenfalls – zu einer
proportionalen Verringerung aller Transfers (mit Ausnahme der stärker
entwickelten Regionen und der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“) an
den betroffenen Mitgliedstaat, damit die Obergrenze für die Transfers
eingehalten wird. Bei Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor 2013
beigetreten sind und deren durchschnittliches BIP-Wachstum im Zeitraum 2008-2010
real weniger als -1 % betrug, beläuft sich die Obergrenze für die
Transfers auf 2,59 %. (6) In der Verordnung (EU)
Nr. …/…[Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] werden die Zuweisungen je
Mitgliedstaat auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum
2007-2013 begrenzt. Die von dieser Deckelung betroffenen Mitgliedstaaten müssen
stärker gegen das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung im
Zeitraum 2007-2013 geschützt werden. (7) Der Europäische Rat hat in
seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 die Kommission aufgefordert
zu prüfen, welche praktischen Lösungen bestehen, um das Risiko einer
automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den nationalen
Mittelzuweisungen für die Jahre 2007-2013 im Fall von Rumänien und der Slowakei
zu verringern; hierzu zählt auch eine Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006. (8) Um sicherzustellen, dass die
Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar
sind, hat der Europäische Rat ferner die Notwendigkeit herausgestellt, die noch
abzuwickelnden Mittelbindungen zu begrenzen, insbesondere durch Anwendung der
Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindung in allen
Rubriken. Daher sollten die Bestimmungen zur Lockerung der Vorschriften über die
Aufhebung der Mittelbindung bei Mitgliedstaaten, die von der Deckelung gemäß
der Verordnung (EU) Nr. …/… [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen]
betroffen sind, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die noch abzuwickelnden
Mittelbindungen abgewogen werden. (9) Die Frist für die Berechnung
der automatischen Aufhebung der jährlichen Mittelbindungen für die
Jahre 2011 und 2012 sollte um ein Jahr verlängert werden, die
Mittelbindungen für 2012, die am 31. Dezember 2015 noch offen sind,
müssen bis 31. Dezember 2015 begründet werden. Dies sollte dazu
beitragen, dass die Mittel, die für operationelle Programme in Mitgliedstaaten
gebunden sind, die von der Deckelung ihrer künftigen kohäsionspolitischen
Zuweisungen auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007-2013
betroffen sind, besser ausgeschöpft werden können. Diese Flexibilität ist
notwendig, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Programme gerade in
diesen Mitgliedstaaten langsamer als erwartet durchgeführt werden. (10) Angesichts der beispiellosen
Krise ist eine rasche Annahme von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, und
daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft treten. (11) Die Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird
wie folgt geändert: 1. Artikel 77 Absatz 6 wird
gestrichen. 2. Artikel 93 wird wie folgt geändert a) Es wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Abweichend von Absatz 1
Unterabsatz 1 und Absatz 2 gilt für Mitgliedstaaten, deren
kohäsionspolitische Zuweisungen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 auf real
110 % ihrer Höhe im Zeitraum 2007-2013 begrenzt werden, als Frist gemäß Absatz 1
der 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum
2007-2012 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung vorgenommen
wurde.“ b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz
eingefügt: „Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung
der in Artikel 93 Absatz 2b festgelegten Frist auf die
Mittelbindungen 2012 der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Absatz Bezug
genommen wird.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei
bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen
bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug
auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten
Mitgliedstaaten 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Regionalpolitik, ABB-Tätigkeit 13 03 Beschäftigung, Soziales, ABB-Tätigkeit 04 02 Kohäsionsfonds, ABB-Tätigkeit 13 04 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative
Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative
Unterstützung (vormalige BA-Linien)): Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den
folgenden Haushaltslinien durchgeführt: · 13 03 16 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – Konvergenz · 13 03 18 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung · 04 02 17 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Konvergenz · 04 02 19 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Regionale
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung · 13 04 02 Kohäsionsfonds 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen Keine der
vorgeschlagenen Änderungen wird finanzielle Auswirkungen haben. Der höhere
Bedarf im Jahr 2014 zur Begleichung der Zahlungsanträge der
Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, wird beim Abschluss
der Programme im Jahr 2017 ausgeglichen. Der Mechanismus erlaubt die
Vorziehung von Zahlungen im Gegensatz zu einer Situation ohne Aufstockung. Die
Verlängerung der Frist bis zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung könnte
eine positive Nettoauswirkung auf die Gesamtmittel für Zahlungen in den
Folgejahren haben, da sich das Risiko der Aufhebung der Mittelbindung
verringert.
3.3. Haushaltstechnische Merkmale Haushaltslinie || Art der Ausgaben || neu || EFTA-Beitrag || Beiträge von Bewerberländern || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 13 03 16 00 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b 13 03 18 00 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b 04 02 17 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b 13 04 02 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b 04 02 19 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die
erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ) Die nachstehenden Tabellen zeigen die
erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2014‑2017. Da für
die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen
werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern es wird
„entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013. Bei den Zahlungen kann der Vorschlag zur
Verlängerung des Aufstockungsmechanismus zu einer höheren Erstattung an die
betroffenen Mitgliedstaaten führen, die bei Programmabschluss wieder
ausgeglichen wird. Basierend auf der letzten verfügbaren
Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten, den Aufstockungszahlungen an die
betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 2012 und den im
Haushaltsplan 2013 berücksichtigten Mittel für Zahlungen würden sich die
benötigten Haushaltsmittel im Jahr 2014 auf etwa 484 Mio. EUR
belaufen. Dieser Betrag wird 2017 beim Abschluss zurückgebucht. Die Auswirkungen des Vorschlags zur
Verlängerung der Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen für
die Mittelbindungen der Jahre 2011 und 2012 um ein Jahr im Fall von Rumänien
und der Slowakei ändern nicht den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen.
Er könnte allerdings eine positive Nettoauswirkung auf die Gesamtmittel für
Zahlungen in den Folgejahren haben, da sich das Risiko der Aufhebung der
Mittelbindung verringert. Die Kommission hat den Bedarf an zusätzlichen
Mitteln für Zahlungen überprüft und schlägt hiermit der Haushaltsbehörde die
erforderlichen Maßnahmen vor. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben || Abschnitt || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Insgesamt Operative Ausgaben[6] || || || || || || || || Mittel für Verpflichtungen (MfV) || 8.1 || a || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Mittel für Zahlungen (MfZ) || || b || entfällt || +484 || entfällt || entfällt || -484 || entfällt || 0 Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] || || || || Technische und administrative Unterstützung (NGM) || 8.2.4 || c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt HÖCHSTBETRAG INSGESAMT || || || || || || || Mittel für Verpflichtungen || || a + c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Mittel für Zahlungen || || b + c || entfällt || +484 || entfällt || entfällt || -484 || entfällt || 0,000 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] || || Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.5 || d || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.6 || e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Geschätzte Gesamtkosten für die
Finanzierung der Maßnahme MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || a + c + d + e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || b + c + d + e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Angaben zur Kofinanzierung in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Insgesamt …………………… || f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt MfV INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung || a + c + d + e + f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 4.1.2. Vereinbarkeit
mit der Finanzplanung x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. ¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise
eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf
die Einnahmen x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die
Einnahmen. ¨ Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu
erwarten: in Mio. EUR
(1 Dezimalstelle) || || Stand vor der Maßnahme [Jahr n - 1] || || Stand nach der Maßnahme Haushaltslinie || Einnahmen || || [Jahr n] || [n + 1] || [n + 2] || [n + 3] || [n + 4] || [n + 5][10] || a) Einnahmen absolut || || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt b) Veränderung bei den Einnahmen || D || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt (Beschreibung für jede einzelne
Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist
die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern.) 4.2. Personalbedarf
(Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) –
Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1. Jährlicher Bedarf || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre Personalbedarf insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 5. MERKMALE UND ZIELE 5.1. Kurz- oder längerfristig zu
deckender Bedarf Die anhaltende
Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen,
da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist
die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen
Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Um zu
gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten weiterhin die Strukturfonds- und die
Kohäsionsfondsprogramme vor Ort umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der
vorliegende Vorschlag Bestimmungen, die der Kommission ermöglichen, an diese
Mitgliedstaaten – solange sie die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen
– höhere Zahlungen zu leisten. Dadurch wird bestimmten Mitgliedstaaten mehr
Zeit eingeräumt, um die Mittelbindungen für 2011 und 2012 vollständig
auszuschöpfen. 5.2. Mehrwert der
Gemeinschaftsintervention, Kohärenz des Vorschlags mit anderen
Finanzinstrumenten und mögliche Synergieeffekte Dank des
Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die
Wirtschaft fließt und zugleich ein Beitrag zur Entlastung der öffentlichen
Ausgaben geleistet wird. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse
und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik Ziel ist es, den am stärksten von der
Finanzkrise betroffenen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die Programme vor Ort
weiter durchzuführen und dadurch der Wirtschaft Geld zuzuführen. 5.4. Durchführungsmodalitäten
(indikative Angaben) Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)
für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): ·
mit Mitgliedstaaten 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Nicht
erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen der
Strukturfonds fällt. 6.2. Bewertung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung: Dieser Vorschlag wurde auf Antrag des
Kabinetts des Präsidenten der Kommission nach den Schlussfolgerungen des Rates
vom 8. Februar 2013 erarbeitet. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an
Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen): Entfällt. 6.2.3. Modalitäten und Periodizität
der vorgesehenen Bewertungen: Entfällt. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und
Finanzbedarf Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) (Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) || Art der Outputs || Durchschnittskosten || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folgejahre || INSGESAMT Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Verbesserte Durchführung der operationellen Programme || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000 GESAMTKOSTEN || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000 8.2. Verwaltungsausgaben 8.2.1. Art und Anzahl der
erforderlichen Stellen Art der Stellen || || Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) || || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || A*/AD || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt B*, C*/AST || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt INSGESAMT || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 8.2.2. Beschreibung
der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Entfällt. 8.2.3. Zuordnung der Stellen des
damit betrauten Statutspersonal (Bei Angabe mehrerer Quellen bitte die
jeweilige Zahl der Stellen je Quelle angeben.) ¨ derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder
verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ¨ im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab
zugewiesene Stellen ¨ im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde
Stellen ¨ innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu
verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ¨ für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des
JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag
enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre || INSGESAMT 1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) || || || || || || || Exekutivagenturen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstige technische und administrative Unterstützung || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt – intra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt – extra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Technische und administrative Unterstützung insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 8.2.5. Im
Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Berechnung – Beamte
und Bedienstete auf Zeit Hierbei
sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. entfällt Berechnung – Aus
Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei
sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. entfällt 8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag
enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folgejahre || INSGESAMT XX 01 02 11 01– Dienstreisen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt XX 01 02 11 03 - Ausschüsse || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt XX 01 02 11 05 – Informationssysteme || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || ent¬fällt Berechnung – Sonstige
nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben entfällt [1] Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom
11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den
Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. [2] ABl. L , S . [3] ABl. L , S . [4] ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5. [5] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. [6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01des
betreffenden Titels xx fallen. [7] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des
Titels XX fallen. [8] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 fallen, außer
solche bei Artikel XX 01 04 oder XX 01 05. [9] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [10] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre
beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.