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Document 52013PC0197
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing rules for the surveillance of the external sea borders in the context of operational cooperation coordinated by the European Agency for the Management of Operational Cooperation at the External Borders of the Members States of the European Union
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit
/* COM/2013/0197 final - 2013/0106 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit /* COM/2013/0197 final - 2013/0106 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Verfahren und Erlass des
Beschlusses 2010/252/EU des Rates[1] Im Oktober 2009 wurde die Kommission vom
Europäischen Rat ersucht, Vorschläge für „klare[r] gemeinsame[r]
operative[r] Verfahren mit eindeutigen Einsatzregeln für gemeinsame Operationen
auf See“ vorzulegen, „wobei gebührend darauf zu achten ist, dass
hilfsbedürftige Personen aus gemischten Migrationsströmen völkerrechtlichen
Schutz erhalten“[2].
Im Stockholmer Programm vom Dezember 2009 forderte der Europäische Rat die
Kommission erneut auf, spätestens 2010 Vorschläge zur Präzisierung und
Erweiterung der Aufgaben der Europäischen Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(nachfolgend „Agentur“) vorzulegen und „eindeutige[n] Einsatzregeln für
gemeinsame Operationen auf See“ auszuarbeiten, „wobei gebührend
darauf zu achten ist, dass schutzbedürftige Personen aus gemischten
Migrationsströmen Schutz im Einklang mit dem Völkerrecht erhalten“[3]. 2010 erließ der Rat den Beschluss 2010/252/EU
(nachfolgend „Beschluss“) und kam damit der Forderung des Europäischen Rates
nach, die von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze zu verstärken
und klare Einsatzregeln für gemeinsame Patrouillen und die Ausschiffung
aufgegriffener oder geretteter Personen festzulegen, um die Sicherheit von
Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, zu gewährleisten und einen
Verlust von Menschenleben auf See zu verhindern. Da die Kommission den
Beschluss als weitere Maßnahme zur Regelung der Grenzüberwachung ansah, legte
sie ihren Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 5 des
Schengener Grenzkodex[4]
im Ausschussverfahren vor. Der Beschluss wurde als notwendig und
angemessen erachtet, um das Ziel der Grenzüberwachung zu verwirklichen,
d. h. unbefugte Grenzübertritte zu verhindern. In diesem Zusammenhang
wurde die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Überwachung“ nicht nur die
Sichtung beinhaltet, sondern darüber hinaus auch Schritte wie das Abfangen von
Schiffen, die illegal in die Union einzulaufen versuchen. Die Verknüpfung von
Suche und Rettung mit der Grenzüberwachung ergab sich aus der konkreten Praxis ‑
Migranten, die auf seeuntüchtigen Schiffen unterwegs sind, befinden sich bei
der Sichtung mitunter in Seenot. Mit dem Beschluss wurden bestehende EU- und
Völkerrechtsbestimmungen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst.
Ziel war es, die Unterschiede in der Auslegung und praktischen Anwendung des
internationalen Seerechts durch die Mitgliedstaaten zu überwinden, um die
Effizienz der von der Agentur koordinierten Seeeinsätze sicherzustellen. Es
bestand die Gefahr, dass bei einem Einsatz auf See für ein und dieselbe
Situation unterschiedliche, mitunter sogar kollidierende Regelungen gelten
würden. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit beteiligten sich die
Mitgliedstaaten nur in geringem Maße mit Booten, Schiffen und Personal an den
von der Agentur koordinierten Einsätzen. Dies wiederum beeinträchtigte die
Wirksamkeit der Einsätze und untergrub die Bemühungen um Solidarität innerhalb
der EU. Mit dem Beschluss sollten der
Grundrechteschutz gestärkt und die Achtung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung bei Seeeinsätzen gewährleistet werden. Von einigen
Mitgliedstaaten, Mitgliedern des Europäischen Parlaments,
Menschenrechtsorganisationen und akademischen Kreisen war in Frage gestellt
worden, ob bei den von der Agentur koordinierten Einsätzen, insbesondere auf
Hoher See, die Grundrechte und die Rechte von Flüchtlingen geachtet würden. Mit
dem Beschluss sollten diese Bedenken ausgeräumt werden, indem die Achtung
dieser Rechte durch verschiedene Bestimmungen garantiert wurde, zum Beispiel
durch die Vorschrift, dass aufgegriffene oder gerettete Personen über den
Ausschiffungsort unterrichtet, die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen
besonders berücksichtigt und Grenzschutzbeamte in den einschlägigen Menschen-
und Flüchtlingsrechtsbestimmungen geschult werden müssen. Der Beschluss
wurde am 26. April 2010 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle als
Beschluss des Rates erlassen. Das Europäische Parlament vertrat die Auffassung,
dass der Beschluss nicht nach dem Ausschussverfahren, sondern nach dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätte erlassen werden müssen. Aus diesem
Grund erhob es beim Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend
„Gerichtshof“) eine gegen den Rat gerichtete Nichtigkeitsklage. 1.2. C-355/10: Europäisches
Parlament / Rat[5] Das Europäische Parlament vertrat die
Auffassung, die mit Artikel 12 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex übertragenen
Durchführungsbefugnisse würden mit dem Beschluss aus folgenden Gründen
überschritten: i) Der Beschluss füge neue wesentliche Aspekte in den
Schengener Grenzkodex ein, ii) er ändere wesentliche Aspekte des
Schengener Grenzkodex, und iii) er ändere den Inhalt der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004[6].
Der Rat erhob die Einrede der Unzulässigkeit der Klage und vertrat die
Auffassung, dass die Klage im Falle der Zulässigkeit unbegründet sei. Die
Kommission unterstützte den Rat als Streithelferin. Das Urteil des Gerichtshofs erging am
5. September 2012. Der Gerichtshof erklärte den Beschluss aus dem ersten
Grund für nichtig, da er der Auffassung war, dass die Bestimmungen über
Maßnahmen des Abfangens und Aufgreifens, die Rettung und die Ausschiffung wesentliche
Aspekte des Basisrechtsakts, namentlich des Schengener Grenzkodex, darstellen.
Ob der Beschluss wesentliche Aspekte des Schengener Grenzkodex oder den Inhalt
der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ändert, wurde vom Gerichtshof nicht geprüft. Der Gerichtshof
beschloss, die Wirkungen des Beschlusses aufrechtzuerhalten, bis dieser
innerhalb einer angemessenen Frist durch eine neue Regelung ersetzt werde. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer
Folgenabschätzung wurden folgende Aspekte berücksichtigt. Erstens waren dem Erlass des Beschlusses
2010/252/EU des Rates umfangreiche Vorarbeiten vorausgegangen. 2005 hatte der
Rat die Kommission aufgefordert, den Rechtsrahmen für Grenzüberwachungseinsätze
auf See zu überprüfen und anschließend Vorschriften auf Unionsebene
auszuarbeiten. 2007 legte die Kommission eine Studie vor, in der sie den
internationalen Rechtsrahmen für die Überwachung der Seeaußengrenzen und die
Hemmfaktoren für seine wirksame Anwendung analysierte.[7] Im selben Jahr setzte die
Kommission eine informelle Gruppe von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der
Agentur, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und
der Internationalen Organisation für Migration ein, die Leitlinien für die von
der Agentur koordinierten Seeeinsätze ausarbeiten sollte. Die Ergebnisse dieser
informellen Gruppe bildeten die Grundlage des Vorschlagsentwurfs, den die
Kommission im Ausschussverfahren vorlegte. Zweitens hat die Kommission im Hinblick auf
die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags über eine Expertengruppe für die
Außengrenzen die Mitgliedstaaten und die Agentur konsultiert, um festzustellen,
inwieweit der Vorschlag den Inhalt des Beschlusses widerspiegeln sollte. Die
Mitgliedstaaten waren generell der Meinung, dass der Vorschlag auf dem
Beschluss aufbauen sollte, wobei sein Geltungsbereich auf die von der Agentur
koordinierten Seeeinsätze beschränkt, die Bestimmungen zum Schutz der
Grundrechte ausgebaut, deutlicher zwischen Maßnahmen des Abfangens und
Aufgreifens und der Rettung unterschieden, der Aspekt der Ausschiffung
angesprochen und die Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen
sichergestellt werden sollten. Gleichzeitig sollten die Entwicklungen in der
Gesetzgebung und Rechtsprechung auf EU- und internationaler Ebene
berücksichtigt werden. Drittens verlangte der Gerichtshof bei der
Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/252/EU des Rates, dass der Beschluss
innerhalb einer angemessenen Frist ersetzt werden soll. Auch wenn diese
„angemessene Frist“ im Urteil nicht definiert wird, ist davon auszugehen, dass
die Kommission in Anbetracht der möglicherweise schwierigen und langwierigen
Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen der EU zügig handeln
sollte. Aus diesem Grund wurde beschlossen, bei diesem
Vorschlag auf eine Folgenabschätzung zu verzichten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union. Im Hinblick auf die Entwicklung einer Politik im
Bereich der Außengrenzen im Sinne des Artikels 77 Absatz 1, die auch
die Gewährleistung einer effizienten Überwachung der Außengrenzen umfasst,
sieht Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d vor, dass das Europäische
Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren „alle
Maßnahmen [erlassen], die für die schrittweise Einführung eines integrierten
Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind“. Ziel der Unionspolitik im Bereich der
EU-Außengrenzen ist es, die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den
Außengrenzen, auch durch Grenzüberwachung, sicherzustellen. Die
Grenzüberwachung dient der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Festnahme von
Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, beziehungsweise der
Veranlassung sonstiger Maßnahmen gegen diese Personen. Eine wirksame
Grenzüberwachung sollte Personen daran hindern und davon abhalten, Kontrollen
an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. Die Grenzüberwachung beschränkt sich
daher nicht auf die Aufdeckung irregulärer Einreiseversuche, sondern umfasst
auch Schritte wie das Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich ohne Grenzkontrolle
in die Union einzulaufen versuchen, sowie Vorkehrungen für die bei einem
Seeeinsatz möglicherweise erforderlich werdenden Such- und Rettungsaktionen und
für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Einsätze. Da sich die Ziele der zu treffenden Maßnahme,
nämlich die Festlegung spezieller Regelungen für die Überwachung der Seegrenzen
durch Grenzschutzbeamte unter Federführung der Agentur auf Ebene der
Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Praktiken
nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen des multinationalen
Charakters der Einsätze besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht
diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus. In Anbetracht dieser Grundsätze gilt der
vorliegende Vorschlag – ebenso wie der Beschluss – nur im Rahmen der von der
Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit und betrifft nicht die
Überwachungstätigkeiten, die die Mitgliedstaaten allein oder in Zusammenarbeit
außerhalb dieses Rahmens durchführen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen
oder administrativen Belastungen für die Union und hat daher keine Auswirkungen
auf den Unionshaushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 5.1. Vergleich des Vorschlags mit
dem Ratsbeschluss 2010/252/EU Geltungsbereich und Inhalt des Vorschlags sind
ähnlich wie bei dem Beschluss. Die Änderungen, die der Vorschlag im Vergleich
zum Beschluss enthält, ergeben sich durch Entwicklungen in der Gesetzgebung und
Rechtsprechung, wie etwa die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004[8] und das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte Hirsi Jamaa und andere / Italien[9], durch die Notwendigkeit einer
Präzisierung der Begriffe „Abfangen“ und „Rettung“ und aus den praktischen
Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Agentur bei der Umsetzung des
Beschlusses. 5.1.1. Form Unterschiede bestehen bei der Wahl des
Rechtsinstruments und dem Beschlussverfahren. Der vorliegende
Verordnungsvorschlag richtet sich gemäß den Verträgen an alle Mitgliedstaaten
und ist nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen. Seine Form
spiegelt die Wahl des Rechtsinstruments wider und umfasst einen einleitenden
Teil (Bezugsvermerke und 18 Erwägungsgründe) sowie elf Artikel, die in
vier Kapitel gegliedert sind. Die Verordnung wird in allen ihren Teilen
verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Der Beschluss
hingegen war als Durchführungsmaßnahme nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen worden. Er besteht aus einer Präambel (Bezugsvermerke und
18 Erwägungsgründe) sowie zwei Artikeln und einem in zwei Teile
gegliederten Anhang. Teil I des Anhangs enthält Vorschriften für die von
der Agentur koordinierten Maßnahmen an den Seegrenzen, Teil II
unverbindliche Leitlinien für Such- und Rettungsmaßnahmen und für die
Ausschiffung im Rahmen von durch die Agentur koordinierten Maßnahmen an den
Seegrenzen. 5.1.2. Inhalt Die vorgeschlagene Verordnung hat denselben
Geltungsbereich wie der Beschluss, d. h. sie gilt für
Grenzüberwachungsmaßnahmen, die auf See von den Mitgliedstaaten durchgeführt
und von der Agentur koordiniert werden (Artikel 1). Obwohl der Begriff der
„Grenzüberwachung“ in dem Beschluss so verstanden wurde, dass er auch Maßnahmen
des Abfangens sowie Vorkehrungen für Rettungen bei Grenzüberwachungsmaßnahmen
einschloss, blieb doch zweifelhaft, ob diese Maßnahmen tatsächlich unter den
Begriff der Grenzüberwachung im Sinne des Schengener Grenzkodex fielen. Indem
im vorliegenden Vorschlag darauf hingewiesen wird, dass sich die Grenzüberwachung
nicht auf die Aufdeckung irregulärer Grenzübertritte beschränkt, sondern auch
Schritte wie Maßnahmen des Abfangens und Vorkehrungen für die bei einem
Seeeinsatz möglicherweise erforderlich werdenden Such- und Rettungsaktionen
sowie die erfolgreiche Durchführung solcher Einsätze umfasst
(Erwägungsgrund 1 und Kapitel III), wird der Geltungsbereich
ausdrücklich auf diesen erweiterten Begriff der Grenzüberwachung bezogen. Bei der Überarbeitung des Beschlusses musste
den Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 Rechnung getragen
werden. Zu den Aufgaben der Agentur zählt nunmehr auch die Unterstützung der
Mitgliedstaaten in Situationen, die verstärkte technische Unterstützung an den
Außengrenzen erfordern, wozu auch humanitäre Notsituationen und Seenotrettungen
gehören können. Obwohl die Agentur also weder zu einem Such- und Rettungsdienst
wird, noch die Aufgaben einer Rettungsleitstelle übernimmt, unterstützt sie die
Mitgliedstaaten doch bei der Erfüllung ihrer nach internationalem Seerecht
bestehenden Pflicht, in Seenot befindlichen Personen Hilfe zu leisten. Der
Vorschlag regelt, wie bei einem von der Agentur koordinierten Seeeinsatz in
solchen Fällen zu verfahren ist (Erwägungsgrund 2 und Artikel 9). Mit der Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004 wurde der Einsatzplan bei allen von der Agentur
koordinierten Einsätzen, d. h. nicht nur bei Soforteinsätzen, zu einem
rechtsverbindlichen Instrument. Der Inhalt des Einsatzplans ist in den
Artikeln 3a und 8e der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geregelt, wo auch
speziell auf Seeeinsätze verwiesen wird. Die in diesem Vorschlag festgelegten
Regelungen sollen Bestandteil des Einsatzplans sein, der gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 2007/2004 unter Berücksichtigung der für Seeeinsätze geltenden
Anforderungen aufgestellt wird. Außerdem trägt dieser Vorschlag den
Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Bezug auf den Schutz
der Grundrechte Rechnung. Mit Artikel 4 zum Schutz der Grundrechte und zum
Grundsatz der Nichtzurückweisung bei Seeeinsätzen wird Bedenken Rechnung
getragen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil Hirsi
Jamaa und andere / Italien hinsichtlich der Ausschiffung aufgegriffener
oder geretteter Personen in Drittstaaten ‑ sowohl in Bezug auf die Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten als auch in Bezug auf die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den betroffenen Personen ‑
geäußert hatte. Dieser Artikel betrifft die praktische Anwendung des
Grundsatzes der Nichtzurückweisung, wie er in Artikel 19 Absatz 2 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben ist. Im Falle der
Ausschiffung in einem Drittstaat muss die Identität der aufgegriffenen oder
geretteten Personen festgestellt und ihre persönliche Situation vor der
Ausschiffung so weit wie möglich bewertet werden. Die Betroffenen müssen
außerdem auf geeignete Weise über den Ort der Ausschiffung unterrichtet werden
und Gelegenheit erhalten, etwaige Gründe für die Annahme, dass die Ausschiffung
an dem vorgeschlagenen Ort gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt,
vorzubringen. Damit ist gewährleistet, dass die Migranten über ihre
Situation und den vorgeschlagenen Ausschiffungsort informiert werden und
Einwände äußern können. In Kapitel III dieses Vorschlags wird
klar unterschieden zwischen Sichtung, Abfangen und Rettung. Was das Abfangen
angeht, so sieht der Vorschlag zwar weiterhin dieselben Maßnahmen vor wie der
Beschluss, unterscheidet jedoch zwischen Maßnahmen, die im Küstenmeer
(Artikel 6), auf Hoher See (Artikel 7) und in der Anschlusszone[10] (Artikel 8) ergriffen
werden können, und präzisiert damit sowohl die Bedingungen, unter denen diese
Maßnahmen getroffen werden dürfen, als auch die rechtliche Grundlage, auf der
insbesondere bei staatenlosen Schiffen Maßnahmen ergriffen werden können.
Aufgrund des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft-
und Seeweg muss beim Abfangen von Schiffen auf Hoher See nunmehr eindeutig der
begründete Verdacht bestehen, dass das Schiff für die Schleusung von Migranten
benutzt wird. Ebenso wie bei dem Beschluss darf die Hoheitsgewalt auf Hoher See
jedoch stets nur mit Genehmigung des Flaggenstaates ausgeübt werden. Im Hinblick auf Such- und Rettungssituationen
ist der Vorschlag ähnlich formuliert wie der Beschluss (Artikel 9). Der
Wortlaut wurde allerdings an das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See und das IAMSAR-Handbuch (International
Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual) angepasst. Unter
Zugrundelegung dieser internationalen Instrumente enthält der Vorschlag
außerdem die Kriterien für die verschiedenen Situationen, in denen sich ein
Schiff befinden kann ‑ Ungewissheitsstufe (Artikel 9 Absatz 3),
Bereitschaftsstufe (Artikel 9 Absatz 4) und Notstufe (Artikel 9
Absatz 5), sowie eine Begriffsbestimmung der „Rettungsleitstelle“
(Artikel 2 Absatz 12). Anders als im Beschluss wird der Aspekt der
Ausschiffung im vorliegenden Vorschlag in Bezug auf das Abfangen und die
Rettung geregelt (Artikel 10). Bei einem Abfangen im Küstenmeer oder in
der Anschlusszone erfolgt die Ausschiffung im betreffenden Küstenmitgliedstaat.
Bei einem Abfangen auf Hoher See kann die Ausschiffung ‑ sofern der Schutz der
Grundrechte und die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleistet
sind ‑ in dem Drittstaat erfolgen, von dem aus das Schiff ausgelaufen ist. Ist
dies nicht möglich, erfolgt die Ausschiffung im Aufnahmemitgliedstaat. Was Ausschiffungen im Anschluss an eine
Rettungsmaßnahme angeht, so nimmt der Vorschlag unter Berücksichtigung
grundrechtlicher Aspekte[11]
Bezug auf den Begriff des „sicheren Ortes“ im Sinne der IMO-Leitlinien zur
Behandlung aus Seenot geretteter Personen[12]
(Artikel 2 Absatz 11 und Artikel 10 Absatz 4) und
verpflichtet die Mitgliedstaaten, mit der zuständigen Rettungsleitstelle
zusammenzuarbeiten, um einen geeigneten Hafen oder sicheren Ort zur Verfügung
zu stellen und eine rasche effektive Ausschiffung zu gewährleisten. Damit trägt
der Vorschlag der Tatsache Rechnung, dass die See- und Lufteinsatzkräfte zu
diesem Zeitpunkt unter der Federführung der Rettungsleitstelle handeln würden,
die den geeigneten Hafen oder Ort der Ausschiffung festlegt. Allerdings wird
auch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Seeeinsatzkräfte im
Aufnahmemitgliedstaat ausschiffen, wenn sie nicht von ihrer Pflicht befreit
werden, Personen in Seenot so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich
Hilfe zu leisten, wobei die Sicherheit der Geretteten und der Seeeinsatzkräfte
stets zu gewährleisten ist. 2013/0106 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung von Regelungen für die
Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für
die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel der Unionspolitik im
Bereich der Außengrenzen der Union ist es, die wirksame Überwachung des
Grenzübertritts an den Außengrenzen, auch durch Grenzüberwachung,
sicherzustellen. Die Grenzüberwachung dient der Verhinderung des unbefugten
Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der
Festnahme von Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, beziehungsweise
der Veranlassung sonstiger Maßnahmen gegen diese Personen. Eine wirksame
Grenzüberwachung sollte Personen daran hindern und davon abhalten, Kontrollen
an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. Die Grenzüberwachung beschränkt sich
daher nicht auf die Aufdeckung irregulärer Einreiseversuche, sondern umfasst
auch Schritte wie das Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich ohne Grenzkontrolle
in die Union einzulaufen versuchen, sowie Vorkehrungen für die bei einem
Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise erforderlich werdenden Such-
und Rettungsaktionen und für die erfolgreiche Durchführung solcher Einsätze. (2) Die mit der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004[13] eingerichtete Europäische
Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Agentur“) ist für die
Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des
Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der Grenzüberwachung, zuständig. Zu
den Aufgaben der Agentur zählt auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten in
Situationen, die verstärkte technische Unterstützung an den Außengrenzen
erfordern, wozu auch humanitäre Notsituationen und Seenotrettungen gehören
können. Um diese Zusammenarbeit weiter zu verstärken, bedarf es spezieller
Regelungen für Grenzüberwachungstätigkeiten, die von den See- und
Lufteinsatzkräften eines Mitgliedstaats im Rahmen der von der Agentur
koordinierten operativen Zusammenarbeit an den Seegrenzen eines anderen
Mitgliedstaats oder auf Hoher See durchgeführt werden. (3) Das mit der Verordnung (EU)
Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] errichtete
Europäische Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) dürfte den Informationsaustausch
und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der
Agentur verstärken. Dadurch wird sichergestellt, dass sich das Lagebewusstsein
und die Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten, auch mit Unterstützung der
Agentur, beim Aufspüren und Verhindern von irregulärer Migration, bei der
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie beim Schutz und bei der
Rettung von Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erheblich
verbessern. Bei der Koordinierung von Grenzüberwachungseinsätzen sollte die
Agentur den Mitgliedstaaten Informationen und Analysen zu diesen Einsätzen zur
Verfügung stellen. (4) Während
Grenzüberwachungseinsätzen sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur ihren
Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem
Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem
Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die
Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften nachkommen. (5) Im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)[14]
und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten während eines
Überwachungseinsatzes getroffene Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu
den angestrebten Zielen stehen, nicht diskriminierend sein und die
Menschenwürde, die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und
Asylsuchenden, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
uneingeschränkt achten. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sind bei
Asylanträgen, die in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich der Grenze und der Transitzonen
gestellt werden, an die Bestimmungen des Asyl-Besitzstands, insbesondere an die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen
für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft[15],
gebunden. (6) Das etwaige Bestehen einer
Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die
Mitgliedstaaten nicht von diesen Verpflichtungen entbinden, wenn ihnen bekannt
ist oder bekannt sein müsste, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens
und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Drittstaat durch
Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt zu werden, oder wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste,
dass ein Drittstaat Praktiken anwendet, die gegen den Grundsatz der
Nichtzurückweisung verstoßen. (7) Während eines
Grenzüberwachungseinsatzes auf See kann sich eine Situation ergeben, in der
Personen aus Seenot gerettet werden müssen. Im Einklang mit dem Völkerrecht hat
jeder Staat den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffs zu verpflichten,
jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten
und so schnell wie möglich Personen in Seenot zur Hilfe zu eilen, soweit der
Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffs, der Besatzung oder der Fahrgäste
dazu imstande ist. Diese Hilfe sollte unabhängig von der Staatsangehörigkeit
oder dem Status der zu versorgenden Personen und ungeachtet der Umstände, unter
denen diese aufgefunden werden, geleistet werden. (8) Dieser Pflicht sollten die
Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der für Such- und
Rettungsmaßnahmen maßgeblichen internationalen Übereinkünfte und unter
gebührender Wahrung der Grundrechte nachkommen. Diese Verordnung sollte die
Verantwortlichkeiten der für die Suche und Rettung auf See zuständigen Behörden
unberührt lassen, einschließlich ihrer Verantwortlichkeit sicherzustellen, dass
die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der Weise erfolgen, dass die
geretteten Personen in einen Hafen oder an einen sicheren Ort gebracht werden
können. (9) Gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004 werden die von der Agentur koordinierten
Grenzüberwachungseinsätze entsprechend einem Einsatzplan durchgeführt. Daher
sollte der Einsatzplan bei Seeeinsätzen spezielle Informationen zur Anwendung
der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen
Gebiet, in dem der gemeinsame Einsatz oder das Pilotprojekt stattfindet,
einschließlich Verweise auf Völkerrecht und die Rechtsvorschriften der Union im
Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, Rettungen auf See und
Ausschiffungen, enthalten. In der vorliegenden Verordnung werden das Abfangen
von Schiffen, die Rettung auf See und die Ausschiffung im Rahmen der von der
Agentur koordinierten Überwachungseinsätze an Seegrenzen geregelt. (10) Im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 2007/2004 wird für jeden Seeeinsatz im Aufnahmemitgliedstaat eine
Koordinierungsstruktur geschaffen, die aus Beamten aus dem
Aufnahmemitgliedstaat, abgestellten Beamten und Vertretern der Agentur,
einschließlich des Koordinierungsbeamten der Agentur, besteht. Die in der Regel
als internationale Leitstelle bezeichnete Koordinierungsstruktur sollte als
Kanal für die Kommunikation zwischen den an dem Seeeinsatz beteiligten Beamten
und den betreffenden Behörden genutzt werden. (11) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und achtet die Grundsätze, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf
Leben, die Würde des Menschen, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit,
die Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung, das Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Asylrecht und die Rechte des Kindes. (12) Da sich die Ziele der zu
treffenden Maßnahme, nämlich die Festlegung spezieller Regelungen für die
Überwachung der Seegrenzen durch Grenzschutzbeamte unter Federführung der
Agentur auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher
Rechtsvorschriften und Praktiken nicht ausreichend verwirklichen lassen und
daher wegen des multinationalen Charakters der Einsätze besser auf Unionsebene
zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus. (13) Nach den Artikeln 1 und 2
des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung
verpflichtet. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß
Titel V des dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union weiterentwickelt wird, entscheidet Dänemark gemäß
Artikel 4 des genannten Protokolls binnen sechs Monaten nach der Annahme
der Verordnung, ob es diese in innerstaatliches Recht umsetzt. (14) Für
Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem
Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[16] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses
1999/437/EG[17] des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem
Übereinkommen genannten Bereich fallen. (15) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[18] dar, die
in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in
Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates vom
28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen
Gemeinschaft — dieses Abkommens[19] genannten
Bereich fallen. (16) Für Liechtenstein stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des
Beschlusses 1999/437/EG[20]
in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates vom
7. März 2011 über den Abschluss dieses Protokolls im Namen der
Europäischen Union[21]
genannten Bereich fallen. (17) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das
Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom
29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[22], keine Anwendung finden. Das
Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung
verpflichtet. (18) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland
gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag
Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf
Irland[23]
keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung
verpflichtet – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für
Grenzüberwachungseinsätze, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der von der
Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit
an ihren Seeaußengrenzen durchführen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck 1. „Agentur“ die mit der
Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die
operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union; 2. „Seeeinsatz“ einen
gemeinsamen Einsatz, ein Pilotprojekt oder einen Soforteinsatz, den/das die
Mitgliedstaaten unter Federführung der Agentur zur Überwachung ihrer
Seeaußengrenzen durchführen; 3. „Aufnahmemitgliedstaat“ einen
Mitgliedstaat, in dem ein Seeeinsatz stattfindet oder von dem aus ein Seeeinsatz
eingeleitet wird; 4. „beteiligter Mitgliedstaat“
einen Mitgliedstaat, der sich durch Bereitstellung von Material oder Personal
an einem Seeeinsatz beteiligt, aber kein Aufnahmemitgliedstaat ist; 5. „beteiligte
Einsatzkräfte“ die See- oder Lufteinsatzkräfte des Aufnahmemitgliedstaats oder
eines beteiligten Mitgliedstaats; 6. „internationale Leitstelle“
die im Aufnahmemitgliedstaat zur Koordinierung des Seeeinsatzes eingerichtete
Koordinierungsstruktur; 7. „nationale Leitstelle“ das für die Zwecke des Europäischen
Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) gemäß der Verordnung (EU) Nr. […/…]
eingerichtete nationale Koordinierungszentrum; 8. „Schiff “ ein Boot, Wasserfahrzeug oder sonstiges auf See
verwendetes Fahrzeug; 9. „staatenloses Schiff“ ein
Schiff, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne
Staatszugehörigkeit gleichzustellen ist, wenn das Schiff von keinem Staat die
Berechtigung zur Führung seiner Flagge erhalten hat oder die Flaggen von zwei
oder mehr Staaten führt und diese nach Belieben verwendet; 10. „Protokoll gegen die
Schleusung von Migranten“ das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zu dem im Dezember 2000 in
Palermo, Italien, unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität; 11. „sicherer Ort“ einen Ort, an
dem Rettungseinsätze als beendet angesehen werden und an dem die Sicherheit des
Lebens der Geretteten auch in Bezug auf den Schutz ihrer Grundrechte nicht
bedroht ist, an dem ihre menschlichen Grundbedürfnisse erfüllt und von dem aus
Vorkehrungen für die Verbringung der Geretteten an den nächsten oder den
endgültigen Bestimmungsort getroffen werden können; 12. „Rettungsleitstelle“, eine
Stelle, die dafür verantwortlich ist, die effiziente Organisation von Such- und
Rettungsdiensten zu fördern und die Durchführung von Such- und
Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsbereichs im Sinne des
Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See von
1979 zu koordinieren. KAPITEL II ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 3 Sicherheit auf See Die zum Zwecke eines Seeeinsatzes getroffenen
Maßnahmen werden so durchgeführt, dass die Sicherheit der aufgegriffenen oder
geretteten Personen und die Sicherheit der beteiligten Einsatzkräfte nicht
gefährdet ist. Artikel 4 Schutz der Grundrechte und Grundsatz der
Nichtzurückweisung (1) Niemand wird ausgeschifft oder auf andere Weise den
Behörden eines Staates überstellt, in dem der betreffenden Person Todesstrafe,
Folter oder eine sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe drohen oder in dem eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung
oder Auslieferung in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der
Nichtzurückweisung besteht. (2) Vor der Entscheidung über die
Ausschiffung in einem Drittstaat berücksichtigen die beteiligten Einsatzkräfte
die allgemeine Lage in diesem Drittstaat, und die aufgegriffenen oder
geretteten Personen werden nicht in diesem Drittstaat ausgeschifft, wenn dem
Aufnahmemitgliedstaat oder den beteiligten Mitgliedstaaten bekannt ist oder
bekannt sein müsste, dass dieser Drittstaat die in Absatz 1 genannten
Praktiken anwendet. (3) Im Falle der Ausschiffung in
einem Drittstaat stellen die beteiligten Einsatzkräfte die Identität der
aufgegriffenen oder geretteten Personen fest und bewerten ihre persönliche
Situation vor der Ausschiffung so weit wie möglich. Sie unterrichten die
aufgegriffenen oder geretteten Personen auf geeignete Weise über den Ort der
Ausschiffung und geben ihnen Gelegenheit, etwaige Gründe für die Annahme, dass
die Ausschiffung an dem vorgeschlagenen Ort gegen den Grundsatz der
Nichtzurückweisung verstößt, vorzubringen. (4) Während des gesamten
Seeeinsatzes tragen die beteiligten Einsatzkräfte den besonderen Bedürfnissen
von Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die dringend medizinischer
Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, und anderen
Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Rechnung. (5) An einem
Seeeinsatz beteiligte Grenzschutzbeamte werden im Hinblick auf die
einschlägigen Bestimmungen der Grundrechte, des Flüchtlingsrechts und des
internationalen Rechtsrahmens für die Suche und Rettung geschult. KAPITEL III BESONDERE
BESTIMMUNGEN Artikel 5 Sichtung (1) Bei Sichtung eines Schiffs, bei dem der Verdacht besteht,
dass es die Grenze irregulär überquert oder zu überqueren beabsichtigt, nähern
sich die beteiligten Einsatzkräfte dem Schiff, um seine Identität und seine
Staatszugehörigkeit festzustellen, und beobachten es bis auf Weiteres aus
sicherer Entfernung. Die beteiligten Einsatzkräfte übermitteln die
Informationen über das Schiff umgehend der internationalen Leitstelle. (2) Ist das Schiff im Begriff, in
das Küstenmeer oder die Anschlusszone eines an dem Seeeinsatz nicht beteiligten
Mitgliedstaats einzulaufen, oder ist es bereits eingelaufen, übermitteln die
beteiligten Einsatzkräfte die Informationen über das Schiff der internationalen
Leitstelle, die diese an die nationale Leitstelle des betreffenden
Mitgliedstaats weiterleitet. (3) Besteht der Verdacht, dass
außerhalb des Seeeinsatzbereichs ein Schiff für illegale Handlungen auf See
benutzt wird, übermitteln die beteiligten Einsatzkräfte die entsprechenden
Informationen der internationalen Leitstelle, die diese an die nationale
Leitstelle des betreffenden Mitgliedstaats beziehungsweise der betreffenden
Mitgliedstaaten weiterleitet. Artikel 6 Abfangen im Küstenmeer (1) Im Küstenmeer des
Aufnahmemitgliedstaats oder eines beteiligten Mitgliedstaats ergreifen die
beteiligten Einsatzkräfte bei begründetem Verdacht, dass ein Schiff Personen
befördert, die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen
beabsichtigen, oder auf dem Seeweg Migranten schleust, eine oder mehrere der
folgenden Maßnahmen: a) Ersuchen um Information und Vorlage von
Dokumenten zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der Registrierung, des
Reiseverlaufs sowie der Identität, Staatsangehörigkeit und anderer
einschlägiger Personalien der an Bord befindlichen Personen; b) Anhalten und Betreten des Schiffs,
Durchsuchen des Schiffs, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen
sowie Befragung der an Bord befindlichen Personen; c) Unterrichtung der an Bord befindlichen
Personen, dass ihnen der Grenzübertritt nicht gestattet werden kann und dass
Schiffsführer durch das Ermöglichen der Fahrt mit Sanktionen belegt werden
können; d) Beschlagnahme des Schiffs und Festnahme
der an Bord befindlichen Personen; e) Erteilen der Anweisung an das Schiff, den
Kurs zu ändern und entweder einen Bestimmungsort außerhalb des Küstenmeers oder
der Anschlusszone anzusteuern beziehungsweise diese zu verlassen,
einschließlich Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem
Kurs befindet; f) Führen des Schiffs beziehungsweise
Beförderung der an Bord befindlichen Personen bis zu dem Aufnahmemitgliedstaat,
einem anderen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaat oder dem
Küstenmitgliedstaat. (2) Der Aufnahmemitgliedstaat oder der beteiligte Mitgliedstaat,
in dessen Küstenmeer das Abfangen erfolgt, genehmigt die in Absatz 1
genannten Maßnahmen und erteilt den beteiligten Einsatzkräften über die
internationale Leitstelle geeignete Anweisungen. Die beteiligten Einsatzkräfte
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die internationale Leitstelle, wenn
der Kapitän des Schiffs die Benachrichtigung eines diplomatischen Vertreters
oder Konsularbeamten des Flaggenstaates verlangt. (3) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, das keine
Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit
gleichzustellen ist, Personen befördert, die sich den Kontrollen an den
Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, oder dass das Schiff für die
Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, so erteilt der Aufnahmemitgliedstaat
oder der beteiligte Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer das staatenlose Schiff
abgefangen wird, den beteiligten Einsatzkräften die Genehmigung und die
Anweisung, das Schiff anzuhalten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu
ergreifen. (4) Jeder Einsatz im Küstenmeer
eines am Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats wird im Einklang mit der
Genehmigung dieses Mitgliedstaats durchgeführt. Die internationale Leitstelle
wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit diesem Mitgliedstaat und über die
von diesem Mitgliedstaat genehmigten weiteren Maßnahmen unterrichtet. Artikel 7 Abfangen auf Hoher See (1) Auf Hoher See ergreifen die
beteiligten Einsatzkräfte bei begründetem Verdacht, dass ein Schiff für die
Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, vorbehaltlich der
Genehmigung des Flaggenstaates gemäß dem Protokoll gegen die Schleusung von
Migranten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) Ersuchen um Information und Vorlage von
Dokumenten zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der Registrierung, des
Reiseverlaufs sowie der Identität, Staatsangehörigkeit und anderer
einschlägiger Personalien der an Bord befindlichen Personen; b) Anhalten und Betreten des Schiffs,
Durchsuchen des Schiffs, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen
sowie Befragung der an Bord befindlichen Personen; c) Unterrichtung der an Bord befindlichen
Personen, dass sie unter Umständen nicht zum Grenzübertritt berechtigt sind und
dass Schiffsführer durch das Ermöglichen der Fahrt mit Sanktionen belegt werden
können; d) Beschlagnahme des Schiffs und Festnahme
der an Bord befindlichen Personen; e) Erteilen der Anweisung an das Schiff, den
Kurs zu ändern und entweder einen Bestimmungsort außerhalb des Küstenmeers oder
der Anschlusszone anzusteuern beziehungsweise diese zu verlassen,
einschließlich Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem
Kurs befindet; f) Führen des Schiffs beziehungsweise
Beförderung der an Bord befindlichen Personen zu einem Drittstaat oder aber
Überstellung des Schiffs beziehungsweise der an Bord befindlichen Personen an
die Behörden eines Drittstaats; g) Führen des Schiffs beziehungsweise
Beförderung der an Bord befindlichen Personen bis zu dem Aufnahmemitgliedstaat
oder einem anderen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaat. (2) Führt das Schiff die Flagge
oder das Registrierungszeichen des Aufnahmemitgliedstaats oder eines
beteiligten Mitgliedstaats, so genehmigt dieser Mitgliedstaat nach Bestätigung
der Staatszugehörigkeit des Schiffs die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen. (3) Führt das Schiff die Flagge
oder das Registrierungszeichen eines an dem Seeeinsatz nicht beteiligten
Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, so benachrichtigt ‑ je nachdem, wessen
beteiligte Einsatzkräfte das Schiff abgefangen haben ‑ entweder der Aufnahmemitgliedstaat
oder der beteiligte Mitgliedstaat den Flaggenstaat, fordert eine Bestätigung
der Registrierung an und ersucht den Flaggenstaat bei Bestätigung der
Staatszugehörigkeit um Genehmigung, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
zu ergreifen. Der Aufnahmemitgliedstaat oder der beteiligte Mitgliedstaat
unterrichten die internationale Leitstelle über den gesamten Nachrichtenverkehr
mit dem Flaggenstaat und über die von diesem genehmigten Maßnahmen. (4) Besteht der begründete
Verdacht, dass ein Schiff, obgleich es eine fremde Flagge führt oder sich
weigert, seine Flagge zu zeigen, die gleiche Staatszugehörigkeit besitzt wie
die beteiligten Einsatzkräfte, so überprüfen diese die Berechtigung des Schiffs
zur Flaggenführung. Zu diesem Zweck können sie sich dem verdächtigen Schiff
nähern. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so nehmen sie
eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffs vor, die so rücksichtsvoll wie
möglich durchzuführen ist. Mit dem beteiligten Mitgliedstaat, unter dessen
Flagge das Schiff vorgeblich steht, wird über geeignete Kommunikationskanäle
Kontakt aufgenommen. (5) Besteht der begründete
Verdacht, dass ein Schiff, welches eine fremde Flagge führt oder sich weigert,
seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit zum
Aufnahmemitgliedstaat oder zu einem anderen beteiligten Mitgliedstaat besitzt,
so überprüfen die beteiligten Einsatzkräfte mit Genehmigung dieses
Mitgliedstaats die Berechtigung des Schiffs zur Flaggenführung. (6) Bestätigt sich in den in den
Absätzen 4 oder 5 genannten Fällen der Verdacht hinsichtlich der
Staatszugehörigkeit des Schiffs, genehmigt der Aufnahmemitgliedstaat
beziehungsweise der beteiligte Mitgliedstaat die in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen. (7) Solange der Flaggenstaat keine
Genehmigung für weitere Maßnahmen erteilt hat, wird das Schiff aus sicherer
Entfernung beobachtet. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Flaggenstaates werden
keine weiteren Maßnahmen getroffen, außer solchen, die erforderlich sind, um
eine unmittelbare Gefahr für Menschenleben abzuwenden, beziehungsweise solchen
Maßnahmen, die sich aus einschlägigen bilateralen oder multilateralen
Übereinkünften ableiten. (8) Besteht der begründete
Verdacht, dass ein Schiff, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem
Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichzustellen ist, für die Schleusung von
Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, können die beteiligten Einsatzkräfte das
Schiff betreten und anhalten, um seine Staatenlosigkeit zu überprüfen.
Bestätigt sich der Verdacht, können im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht
und dem Völkerrecht weitere geeignete Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen
werden. (9) Ein Mitgliedstaat, der eine
Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen hat, unterrichtet den Flaggenstaat
unverzüglich über die Ergebnisse dieser Maßnahme. (10) Der den Aufnahmemitgliedstaat
beziehungsweise einen beteiligten Mitgliedstaat in der internationalen
Leitstelle vertretende nationale Beamte wird nach nationalem Recht ermächtigt,
die Überprüfung der Berechtigung eines Schiffs zur Führung der Flagge des
betreffenden Mitgliedstaats oder die Ergreifung der in Absatz 1
vorgesehenen Maßnahmen zu genehmigen. (11) Wenn sich der Verdacht, dass
ein Schiff für die Schleusung von Migranten auf Hoher See benutzt wird, nicht
bestätigt oder die beteiligten Einsatzkräfte keine Handlungszuständigkeit
besitzen, jedoch weiterhin ein begründeter Verdacht besteht, dass das Schiff
Personen befördert, die die Grenze eines Mitgliedstaats zu erreichen und sich
den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, so wird
das Schiff weiter beobachtet. Die internationale Leitstelle übermittelt die
Informationen über das Schiff der nationalen Leitstelle des Mitgliedstaats, den
es ansteuert. Artikel 8 Abfangen in der Anschlusszone (1) In der Anschlusszone des
Küstenmeers eines Mitgliedstaats, der ein Aufnahmemitgliedstaat oder ein
beteiligter Mitgliedstaat ist, werden im Einklang mit Artikel 6
Absatz 2 die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
ergriffen. (2) Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden in
der Anschlusszone eines Mitgliedstaats, der nicht an dem Seeeinsatz beteiligt
ist, nicht ohne die Genehmigung dieses Mitgliedstaats ergriffen. Die internationale Leitstelle wird über den
gesamten Nachrichtenverkehr mit diesem Mitgliedstaat und über die von diesem
Mitgliedstaat genehmigten weiteren Maßnahmen unterrichtet. (3) Durchquert ein staatenloses Schiff die Anschlusszone, findet
Artikel 7 Absatz 8 Anwendung. Artikel 9 Such- und Rettungssituationen (1) Während eines Seeeinsatzes
leisten die beteiligten Einsatzkräfte jedem in Seenot befindlichen Schiff und
jeder in Seenot befindlichen Person Hilfe. Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf
die Staatsangehörigkeit oder den Status einer solchen Person oder die Umstände,
unter denen die Person aufgefunden wird, geleistet. (2) Wenn im Verlauf eines
Seeeinsatzes in Bezug auf ein Schiff oder eine an Bord befindliche Person eine
Situation der Ungewissheitsstufe, der Bereitschaftsstufe oder der Notstufe
eintritt, übermitteln die beteiligten Einsatzkräfte der für den Such- und
Rettungsbereich zuständigen Rettungsleitstelle so schnell wie möglich alle
vorhandenen Lageinformationen. (3) Ein Schiff beziehungsweise
die Personen an Bord dieses Schiffs befinden sich insbesondere dann in einer
Situation der Ungewissheitsstufe, wenn a) Zweifel an der Sicherheit des Schiffs
oder der an Bord befindlichen Personen bestehen oder b) Informationen über die Bewegung oder
Position des Schiffs fehlen. (4) Ein Schiff beziehungsweise
die Personen an Bord dieses Schiffs befinden sich insbesondere dann in einer
Situation der Bereitschaftsstufe, wenn a) Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit
des Schiffs oder der an Bord befindlichen Personen bestehen, weil Informationen
vorliegen, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestehen, aber eine Situation der
Notstufe unwahrscheinlich ist, oder b) Informationen über die Bewegung oder
Position des Schiffs weiterhin fehlen. (5) Ein Schiff beziehungsweise
die Personen an Bord dieses Schiffs befinden sich insbesondere dann in einer
Situation der Notstufe, wenn a) konkrete Informationen eingegangen sind,
dass das Schiff oder eine Person an Bord dieses Schiffs in Gefahr ist und
sofortige Hilfe benötigt, oder b) Versuche zur Kontaktaufnahme mit dem
Schiff fehlschlagen und erfolglose Nachforschungen darauf schließen lassen,
dass sich das Schiff wahrscheinlich in Seenot befindet, oder c) Informationen eingegangen sind, die
darauf schließen lassen, dass die Betriebstüchtigkeit des Schiffs in dem Maße
beeinträchtigt ist, dass eine Notlage wahrscheinlich ist. (6) Bei der Lagebeurteilung für die Zwecke der Absätze 3 bis 5
berücksichtigen die beteiligten Einsatzkräfte alle maßgeblichen Faktoren, unter
anderem a) ob ein Hilfeersuchen vorliegt, b) ob das Schiff seetüchtig ist und wie wahrscheinlich
es ist, dass das Schiff sein Ziel nicht erreichen wird, c) ob die Anzahl der Passagiere in einem
angemessenen Verhältnis zur Art und zum Zustand des Schiffs steht, d) ob die notwendigen Vorräte wie
Treibstoff, Wasser und Nahrungsmittel für die Weiterfahrt bis zur Küste
vorhanden sind, e) ob eine qualifizierte Besatzung und
Schiffsführung vorhanden sind, f) ob eine leistungsfähige Sicherheits-,
Navigations- und Kommunikationsausrüstung vorhanden ist, g) ob Passagiere an Bord sind, die dringend
medizinische Hilfe benötigen, h) ob Tote an Bord sind, i) ob Schwangere oder Kinder an Bord sind, j) wie Wetterbedingungen und Seegang,
einschließlich Wetter- und Seewettervorhersage, sind. (7) Die beteiligten Einsatzkräfte übermitteln ihre
Lagebewertung umgehend der zuständigen Rettungsleitstelle. Die beteiligten
Einsatzkräfte warten die Anweisungen der Rettungsleitstelle ab und treffen
unterdessen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der Betroffenen zu
gewährleisten. (8) Ob eine Notlage vorliegt,
wird nicht ausschließlich davon abhängig gemacht oder danach beurteilt, ob um
Hilfe ersucht wurde. Weigern sich die Personen
an Bord eines Schiffs, das sich offensichtlich in einer Situation der Notstufe
befindet, Hilfe anzunehmen, informieren die beteiligten Einsatzkräfte die
Rettungsleitstelle und treffen im Rahmen der Sorgfaltspflicht alle weiteren für
den Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Maßnahmen; dabei wird das
Schiff aus sicherer Entfernung beobachtet und werden alle Maßnahmen vermieden,
die die Lage verschlimmern oder die Verletzungs- oder Lebensgefahr vergrößern
könnten. (9) Reagiert die zuständige Rettungsleitstelle des Such- und
Rettungsbereichs des Drittstaats nicht auf die Meldung der beteiligten
Einsatzkräfte, so nehmen Letztere Verbindung zur Rettungsleitstelle des
Aufnahmemitgliedstaats auf, es sei denn, eine andere Rettungsleitstelle ist
besser in der Lage, die Koordinierung des Such- und Rettungseinsatzes zu
übernehmen. (10) Die beteiligten Einsatzkräfte unterrichten so bald wie möglich die
internationale Leitstelle über etwaige Kontakte zur Rettungsleitstelle und über
die von ihnen ergriffenen Maßnahmen. (11) Befindet sich das Schiff nicht oder nicht mehr in einer Notlage oder
ist der Such- und Rettungseinsatz abgeschlossen, setzen die beteiligten
Einsatzkräfte in Absprache mit der internationalen Leitstelle den Seeeinsatz
fort. Artikel 10 Ausschiffung (1) Die Modalitäten für die
Ausschiffung der bei einem Seeeinsatz aufgegriffenen oder geretteten Personen
werden im Einsatzplan festgelegt. Diese Ausschiffungsmodalitäten bewirken
nicht, dass den am Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaaten Verpflichtungen
auferlegt werden, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 6 Absatz 4
oder Artikel 8 Absatz 2 Maßnahmen in ihrem Küstenmeer oder der
Anschlusszone ausdrücklich genehmigt. (2) Bei einem Abfangen im Küstenmeer oder der Anschlusszone nach Maßgabe
des Artikels 6 Absatz 2 oder des Artikels 8 Absatz 1 findet
die Ausschiffung im Aufnahmemitgliedstaat oder in dem beteiligten Mitgliedstaat
statt, in dessen Hoheitsgewässern oder Anschlusszone das Abfangen erfolgt. Bei einem Abfangen im Küstenmeer oder der
Anschlusszone nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 oder des
Artikels 8 Absatz 2 findet die Ausschiffung in dem Mitgliedstaat
statt, in dessen Hoheitsgewässern oder Anschlusszone das Abfangen erfolgt. (3) Vorbehaltlich des Artikels 4 kann die Ausschiffung bei einem
Abfangen auf Hoher See nach Maßgabe des Artikels 7 in dem Drittstaat
stattfinden, von dem aus das Schiff ausgelaufen ist. Ist
dies nicht möglich, erfolgt die Ausschiffung im Aufnahmemitgliedstaat. (4) Bei Such- und Rettungssituationen nach Maßgabe des Artikels 9
arbeiten die beteiligten Einsatzkräfte mit der zuständigen Rettungsleitstelle
zusammen, um für die geretteten Personen einen geeigneten Hafen oder sicheren
Ort zur Verfügung zu stellen und eine rasche effektive Ausschiffung zu
gewährleisten. Unbeschadet der Verantwortlichkeit der
Rettungsleitstelle stellen der Aufnahmemitgliedstaat und die beteiligten
Mitgliedstaaten so bald wie möglich sicher, dass unter Berücksichtigung
maßgeblicher Faktoren wie der Entfernung von den nächstgelegenen Häfen oder
sicheren Orten, der Risiken und der jeweiligen Umstände, ein Hafen oder
sicherer Ort ermittelt wird. Werden die beteiligten Einsatzkräfte nicht so
schnell, wie es nach vernünftigem Ermessen unter Berücksichtigung der
Sicherheit sowohl der Geretteten als auch der beteiligten Einsatzkräfte möglich
ist, von ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 befreit, dürfen
sie die geretteten Personen im Aufnahmemitgliedstaat ausschiffen. (5) Die
beteiligten Einsatzkräfte informieren die internationale Leitstelle über die
Präsenz von Personen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, und die
internationale Leitstelle leitet diese Informationen an die zuständigen
nationalen Behörden weiter. Auf der Grundlage dieser Informationen wird im
Einsatzplan festgelegt, welche Folgemaßnahmen getroffen werden können. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident / Die Präsidentin Der
Präsident / Die Präsidentin [1] Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur
Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der
Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 111 vom 4.5.2010,
S. 20). [2] Europäischer Rat, Schlussfolgerungen des Vorsitzes,
29./30. Oktober 2009. [3] Siehe Nummer 5.1 des Stockholmer Programms
„Integriertes Grenzmanagement für die Außengrenzen“ (ABl. C 115 vom
4.5.2010, S. 1). [4] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). [5] C-355/10: Europäisches Parlament / Rat der Europäischen
Union
unter
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-355/10&td=ALL#
(noch nicht in der Slg. der Rechtsprechung veröffentlicht). [6] Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom
26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die
operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1). [7] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Study on
the international law instruments in relation to illegal immigration by sea,
SEC(2007) 691. [8] Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für
die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1). [9] Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(Große Kammer) vom 23. Februar 2012 (Antrag Nr. 27765/09), unter
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-109231#{"itemid":["001-109231"]}. [10] Die Anschlusszone ist in Artikel 33 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen geregelt. Sie ist eine an das Küstenmeer angrenzende
Zone, die sich nicht weiter als 24 Seemeilen über die Basislinien hinaus
erstrecken darf, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. Je nachdem,
ob der betreffende Küstenstaat eine ausschließliche Wirtschaftszone ausgerufen
hat, gehört sie entweder zur ausschließlichen Wirtschaftszone oder zur Hohen
See, und sie ist eine Zone, in der die Freiheit der Schifffahrt gilt. Auch wenn
die Anschlusszone nicht zum Küstenmeer gehört, kann der Küstenstaat doch die
notwendige Kontrolle darüber ausüben und Verstöße ahnden, die auf seinem
Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer gegen seine Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Zoll, Finanzen, Einwanderung und
Gesundheitsschutz verübt werden, sowie Maßnahmen zur Verhinderung solcher
Verstöße treffen. [11] Resolution 1821 (2011) der Parlamentarischen Versammlung
des Europarats. [12] Resolution MSC.167(78) vom 20. Mai 2004. [13] ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [14] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. [15] ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13. [16] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [17] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [18] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [19] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. [20] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [21] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. [22] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. [23] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.