This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0133
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing a framework for maritime spatial planning and integrated coastal management
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
/* COM/2013/0133 final - 2013/0074 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement /* COM/2013/0133 final - 2013/0074 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Die Europäische Union hat sich zum Ziel
gesetzt, bis 2020 eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft zu
werden. Die maritime Wirtschaft bietet Raum für Innovation, nachhaltiges
Wachstum und Beschäftigung, die zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen
sollten. Im Oktober 2012 verabschiedeten die europäischen Minister für
Meeresangelegenheiten die „Erklärung von Limassol“, um die Strategie Europa
2020[1] durch eine starke maritime
Säule zu stützen. Wie die Kommission in der Mitteilung „Blaues Wachstum:
Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“[2] hervorgehoben hat, ist der
vorliegende Legislativvorschlag ein wesentlicher Bestandteil dieser Bemühungen
um die Entwicklung der blauen Wirtschaft in Europa. Die Küsten- und Meeresressourcen sind jedoch
aufgrund der verstärkten Nutzung der Küsten- und Meeresgebiete sowie der
Auswirkungen des Klimawandels, natürlicher Risiken und Erosion auch zunehmenden
Belastungen ausgesetzt. Hierfür bedarf es eines integrierten und kohärenten
Managements, um nachhaltiges Wachstum zu sichern und die Küsten- und
Meeresökosysteme für künftige Generationen zu erhalten. Mit maritimer Raumordnung wird gemeinhin ein
öffentliches Verfahren zur Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen
Verteilung menschlicher Aktivitäten in Meeresgebieten bezeichnet, durch das
wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele erreicht werden sollen.
Letztlich besteht das Ziel der maritimen Raumordnung in der Erstellung von
Plänen, durch die die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke
erfasst wird. 2008 veröffentlichte die Kommission ihren „Fahrplan für die
maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“[3], gefolgt von der Mitteilung aus
dem Jahr 2010 „Maritime Raumordnung in der EU – Aktueller Stand und
Ausblick“[4],
die den Weg für den vorliegenden Vorschlag ebneten. Das integrierte Küstenzonenmanagement ist ein
Instrument zur integrierten Verwaltung aller die Küstenregionen betreffenden
politischen Prozesse, durch das die Wechselwirkungen zwischen in Küstengebieten
ausgeübten landgestützten und seegestützten Tätigkeiten in koordinierter Weise
betrachtet werden, um eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und
Meeresgebiete zu gewährleisten. Hierdurch wird sichergestellt, dass
sektorübergreifend kohärente Management- oder Entwicklungsentscheidungen
getroffen werden. In einer Empfehlung für integriertes Küstenzonenmanagement
aus dem Jahr 2002 sind die Grundsätze einer soliden Küstenplanung und
-bewirtschaftung und deren bestmöglicher Umsetzung festgelegt. Die EU ist auch
Vertragspartei des Übereinkommens von Barcelona, durch das ein Protokoll über
integriertes Küstenzonenmanagement eingeführt wurde, das im März 2011 in
Kraft trat. Aufgrund dieses Protokolls ist ein integriertes
Küstenzonenmanagement für die Mitgliedstaaten mit Mittelmeerküste
verpflichtend. Maritime Raumordnung und integriertes
Küstenzonenmanagement ergänzen einander. Ihr geografischer Anwendungsbereich
überschneidet sich in den Küsten- und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten. In
maritimen Raumordnungsplänen werden vorhandene menschliche Tätigkeiten und
deren effektivste künftige Raumentwicklung erfasst, während Strategien zum
integrierten Küstenzonenmanagement eine integrierte Verwaltung dieser
menschlichen Tätigkeiten gewährleisten. Beide zusammen verbessern die Planung
und Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten
Tätigkeiten. 1.2. Gründe und Ziele des
Vorschlags Hauptzweck der vorgeschlagenen Richtlinie ist
die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Meeres- und Küstentätigkeiten
sowie die nachhaltige Nutzung von Küsten- und Meeresressourcen durch die
Schaffung eines Rahmens zur wirksamen Umsetzung der maritimen Raumordnung in
EU-Gewässern und des integrierten Küstenzonenmanagements in den Küstengebieten
der Mitgliedstaaten. Die zunehmende und unkoordinierte Nutzung von
Küsten- und Meeresgebieten führt zu einem Wettbewerb um Meeres- und
Küstengebiete sowie zu einer ineffizienten und nicht nachhaltigen Nutzung der
Meeres- und Küstenressourcen. Ungewissheiten und fehlende Berechenbarkeit
bezüglich eines angemessenen Zugangs zum Meeresraum haben zu einem suboptimalen
Geschäftsklima für Investoren geführt, wodurch möglicherweise Arbeitsplätze verlorengehen. Damit parallele Aktivitäten ihr jeweiliges
Potenzial voll ausschöpfen können, ist es von entscheidender Bedeutung, eine
optimale Verteilung des Meeresraums auf die verschiedenen Interessenträger und
eine koordinierte Bewirtschaftung der Küstengebiete zu gewährleisten. Dadurch
werden erwiesenermaßen die Kosten für orientierende Forschung, Transaktionen,
Verwaltung und Betrieb verringert und die Rechtssicherheit, insbesondere für
KMU, erhöht. Um die Nachhaltigkeit und die ökologische
Gesundheit dieser verschiedenen Nutzungsformen sicherzustellen, müssen die
maritime Raumordung und das integrierte Küstenzonenmanagement auf einem
ökosystemorientierten Ansatz beruhen, durch den der Schutz der natürlichen
Ressourcen, die die Grundlage für die verschiedenen Aktivitäten bilden,
gewährleistet ist. Die hierfür vorgeschlagene Maßnahme ist daher
nicht sektorspezifisch, sondern betrifft alle Politikbereiche des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich auf die Küsten, Meere
und Ozeane auswirken. Sie unterstützt die laufende Umsetzung der
meeresbezogenen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durch eine effizientere
Koordinierung und mehr Transparenz. Durch maritime Raumordnungspläne und
Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können auch frühzeitig
Konflikte zwischen wirtschaftlichen Zielen und Umweltvorschriften entschärft
und eine bessere diesbezügliche Abstimmung erreicht werden. Die operativen Ziele der Richtlinie sind
verfahrenstechnischer Art. Die Mitgliedstaaten müssen kohärente Verfahren zur
Planung der Nutzung von Meeresraum durch den Menschen erarbeiten und umsetzen,
für die nachhaltige Bewirtschaftung der Küstengebiete sorgen und eine geeignete
grenzübergreifende Zusammenarbeit aufbauen. Ein wesentlicher Mehrwert des
Vorschlags besteht in der Förderung der Land-Meer-Vernetzung, indem Kohärenz
zwischen der maritimen Raumordnung und dem integrierten Küstenzonenmanagement
gefordert wird. Planungsdetails und die Festlegung von
Bewirtschaftungszielen bleiben den Mitgliedstaaten überlassen. Die EU wird sich
daran nicht beteiligen. Der Vorschlag greift nicht in die Vorrechte der
Mitgliedstaaten im Bereich der Raumordnung (terrestrische Raumplanung) ein. 1.3. Kohärenz mit anderen
Politikbereichen Die europäischen Gesetzgeber haben ehrgeizige
politische Initiativen für die Ozeane, Meere und Küsten verabschiedet, die in
den nächsten 10 bis 20 Jahren umgesetzt werden sollen. Zu diesen
Initiativen gehören die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[5], die Richtlinie über erneuerbare
Energien[6],
die Initiative zu Hochgeschwindigkeitsseewegen[7]
und die Habitat-Richtlinie[8].
Es wird davon ausgegangen, dass die EU 2013 eine reformierte Gemeinsame
Fischereipolitik und im Rahmen der neuen finanziellen Vorausschau überarbeitete
Strukturfonds (den Gemeinsamen Strategischen Rahmen) verabschiedet. Hauptziel
dieses Vorschlags ist es, die kohärente und nachhaltige Umsetzung dieser
Initiativen durch ein oder mehrere integrierte Verfahren zu erleichtern. Der
vorliegende Vorschlag ändert den Besitzstand in keinem Politikbereich des AEUV.
Insbesondere gibt es Möglichkeiten für die
Mitgliedstaaten, durch eine integrierte Anwendung des Besitzstands bei der
Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement die Durchführung effizienter zu gestalten und den
Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Prüfung der Umweltauswirkungen maritimer
Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement muss
gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG[9] vorgenommen werden. Durch eine
solche strategische Prüfung der Umweltauswirkungen wird eine frühzeitige und
ganzheitliche Betrachtung der Auswirkungen, einschließlich kumulativer Effekte,
der verschiedenen menschlichen Aktivitäten gewährleistet und somit die Umsetzung
künftiger Projekte erleichtert. Werden zu einem späteren Zeitpunkt
Umweltverträglichkeitsprüfungen für einzelne Projekte erforderlich, so kann
sich die spezifische Bewertung auf bereits im Rahmen der strategischen
Umweltplanung vorgenommene Analysen stützen, wodurch Dopplungen bei den
Bewertungen und den damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten vermieden wird. 2. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Öffentliche Konsultation Zwischen März und Mai 2011 führte die
Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Stellungnahmen
von Interessenträgern zum Sachstand sowie zur Zukunft der maritimen Raumordnung
und des integrierten Küstenzonenmanagements in der Europäischen Union
einzuholen. Die Ergebnisse bestätigen, dass bei der
Nutzung des Meeresraums immer häufiger Konflikte auftreten, so dass es eines
gemeinsamen Ansatzes zur Umsetzung der maritimen Raumordnung in EU-Gewässern
bedarf, wobei den Besonderheiten jeder Region Rechnung zu tragen ist. Die Sicherstellung
einer geeigneten Abstimmung zwischen den Verfahren zur maritimen Raumordnung
und den Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement wurde als
entscheidend betrachtet. Während Maßnahmen der EU bei grenzüberschreitenden
Fragen als besonders sinnvoll angesehen wurden, gab es bezüglich des besten
Instruments keine eindeutige Antwort. 2.2. Folgenabschätzung In der Folgenabschätzung wurden die
Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen
der drei folgenden Optionen bewertet: (1) Anleitung und Entwicklung bewährter
Praktiken, (2) nichtbindende Maßnahmen und (3) rechtlich bindende Maßnahmen,
einschließlich einer Rahmenrichtlinie oder Rahmenverordnung. Die Folgenabschätzung kam zu dem Ergebnis,
dass nichtbindende Maßnahmen zwar gewisse Vorteile mit sich bringen, dass aber
rechtlich bindende Vorgaben in Form einer Richtlinie das geeignetste Instrument
darstellen, um Berechenbarkeit, Stabilität und Transparenz der maritimen
Raumordnung sowie des integrierten Küstenzonenmanagements zu gewährleisten und
gleichzeitig die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität zu
wahren, indem den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Umsetzung eingeräumt und
nicht in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingegriffen wird. Eine Richtlinie
ist auch das geeignetste Mittel, um sicherzustellen, dass die Fristen für die
Umsetzung mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften
und politischer Initiativen der EU (z. B. Richtlinie über erneuerbare
Energien, Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die Ziele von Europa 2020 usw.) im
Einklang stehen, und um in einem Kontext zunehmenden Wettbewerbs um Raum das
Wachstum von Wirtschaftstätigkeiten auf See zu fördern. Der Ausschuss für Folgenabschätzung gab seine
endgültige Stellungnahme zu dieser Folgenabschätzung am 30. April 2012 ab. Der
Bericht über die Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung werden gemeinsam
mit dem vorliegenden Vorschlag und der Stellungnahme des Ausschusses für
Folgenabschätzung veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag schafft einen Rahmen für die
maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement in Form eines
systematischen, koordinierten, integrativen und grenzübergreifenden Ansatzes
der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung. Dadurch werden die
Mitgliedstaaten verpflichtet, maritime Raumordnung und integriertes
Küstenzonenmanagement unter Einhaltung des nationalen und internationalen
Rechts vorzunehmen. Ziel der Maßnahme ist es, dass die Mitgliedstaaten ein oder
mehrere Verfahren festlegen, das/die alle Komponenten von der Problemdefinition
über Informationserfassung, Planung, Entscheidungsfindung, Verwaltung und
Überwachung der Umsetzung bis hin zur Beteiligung von Interessenträgern
umfasst/umfassen. Mit den maritimen Raumordnungsplänen und den
Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden keine neuen
politischen Ziele für den Sektor festgelegt. Sie sollen vielmehr die durch
nationale oder regionale Politikbereiche festgelegten Ziele widerspiegeln,
integrieren und verknüpfen, Maßnahmen zur Verhinderung oder Entschärfung von
Konflikten zwischen verschiedenen Sektoren festlegen und zur Verwirklichung der
Ziele der Europäischen Union in meeres- und küstenbezogenen Politikbereichen
beitragen. Vor allem werden die Mitgliedstaaten durch diesen Vorschlag
angehalten, durch grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb einer
Meeresregion bzw. ‑unterregion und dem betreffenden Küstengebiet sowie
durch geeignete Erfassung und Austausch von Daten ein kohärentes Management der
einzelnen Meeresbecken anzustreben. Mit Durchführungsrechtsakten wird für eine
EU-weit einheitliche Umsetzung der Richtlinie gesorgt und die Berichterstattung
der Mitgliedstaaten an die Kommission und gegebenenfalls der Datenaustausch
unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
vereinfacht. 3.2. Rechtsgrundlage Der Vorschlag unterstützt die Umsetzung der
integrierten Meerespolitik der EU, einschließlich ihrer umweltpolitischen
Säule, d. h. der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Ziel der integrierten
Meerespolitik ist es, für eine kohärente Umsetzung der den Meeresraum betreffenden
sektorbezogenen Maßnahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) zu sorgen, um eine Reihe wirtschaftlicher, sozialer und
ökologischer Ziele zu erreichen. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43
Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1
und Artikel 194 Absatz 2 AEUV. Von dieser Politik betroffene
Tätigkeiten stehen im Wettstreit um Meeresraum und die Nutzung von
Küstenressourcen. Die aufzubauenden Verfahren sollten darauf abzielen, die in
jedem Sektor geplanten Tätigkeiten durchführen zu können, ohne sich gegenseitig
zu beeinträchtigen, damit die jeweiligen individuellen Zielvorgaben erreicht
werden und gemeinsam zu einem nachhaltigen Wachstum der Meeres- und
Küstenwirtschaft sowie zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und
Küstenressourcen beigetragen wird. 3.3. Subsidiaritätsprinzip und Mehrwert Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten
Grundsatz der Subsidiarität. Über Fragen wie die Entscheidung für bestimmte
Maßnahmen, die Standortwahl für Investitionsvorhaben, Prioritätensetzung und
Lösungsfindung ist auf nationaler oder lokaler Ebene zu befinden. Der
eigentliche Planungsprozess sollte von Behörden in den Mitgliedstaaten im
Einklang mit ihrer nationalen Verwaltung, ihren verfassungsmäßigen Strukturen
und den bereichsspezifischen politischen Prioritäten vorgenommen werden und so
weit wie möglich auf bestehenden Mechanismen und Strategien aufbauen. Ein Tätigwerden der EU stellt einen Mehrwert
dar, um (1) zur Gewährleistung einer EU-weit konsequenten und kohärenten
Umsetzung die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen maritime
Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sicherzustellen und zu
optimieren und um (2) in den Bereichen maritime Raumordnung und integriertes
Küstenzonenmanagement einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten zu schaffen, die Anrainer gemeinsamer Meeresregionen oder ‑unterregionen
sind. Grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der maritimen Raumordnung und dem
integrierten Küstenzonenmanagement in EU-Meeresregionen und ‑unterregionen
ist von entscheidender Bedeutung, da Meeresökosysteme, Fischfanggebiete,
Meeresschutzgebiete sowie Seeverkehrsinfrastruktur wie Kabel, Pipelines,
Schifffahrtswege, Öl-, Gas- und Windkraftanlagen usw. nicht an
Staatsgrenzen haltmachen. 3.4. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV. Der Vorschlag beschränkt sich darauf, die
Mitgliedstaaten zum Aufbau bzw. zur Beibehaltung eines oder mehrerer Verfahren
für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement zu
verpflichten. Er sieht eine Reihe von Mindestanforderungen für diese Verfahren
vor, die auf den bisherigen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten aufbauen und die
in einen gemeinsamen EU-Rahmen aufgenommen und darin weitergeführt werden
können. Meldepflichten werden auf ein zur Bewertung
der Umsetzung erforderliches Mindestmaß beschränkt. Die Kommission wird dafür
sorgen, dass bestehende Meldepflichten bestmöglich genutzt werden. Zu diesem Zweck
wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemachten Meldungen und alle
weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der EU, einschließlich Artikel 19
Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, verfügbaren sachdienlichen
Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat über die
Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten. Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung
der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente[10] hat die Kommission geprüft, ob
Erläuternde Dokumente erforderlich sind, damit die Kommission ihrer Aufgabe
nachkommen kann, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen. Dabei wurden
die Art der Richtlinie, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der
potenzielle zusätzliche Verwaltungsaufwand gebührend berücksichtigt. Angesichts
der geringen Zahl rechtlicher Verpflichtungen in dieser Richtlinie ist die
Kommission der Auffassung, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung
der Richtlinie keinerlei Schwierigkeiten bereiten sollte. Deshalb verlangt die
Kommission von den Mitgliedstaaten nicht, dass der Mitteilung über die
jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen Dokumente zur Erläuterung des Zusammenhangs
zwischen den Bestandteilen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen
einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen beigefügt werden. 3.5. Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Richtlinie vor,
durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, maritime Raumordnungspläne
und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement zu entwickeln, wobei die
Vorrechte der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben, den Inhalt auf ihre besonderen
wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Prioritäten sowie ihre
nationalen sektorspezifischen politischen Ziele und rechtlichen Traditionen
zuzuschneiden. Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen haben
ergeben, dass eine Verordnung nicht angemessen wäre. Zudem kommt der
verfahrens- und prozessorientierte Charakter des Instruments in einer
Rahmenrichtlinie am besten zum Tragen. Im Gegensatz dazu wäre ein nichtbindendes
Instrument nicht angemessen, weil dadurch einige politische Ziele nicht
erreicht würden; dies gilt insbesondere für die Auflage, dass alle
Küstenmitgliedstaaten maritime Raumordnung und integriertes
Küstenzonenmanagement umsetzen, und für die Gewährleistung einer
grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Schließlich wird durch einen
gesetzgeberischen Ansatz auch sichergestellt, dass die oben genannten Verfahren
innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens umgesetzt werden. 3.6. Einzelerläuterung zum
Vorschlag Der Vorschlag enthält zwei Teile, die
Richtlinie und den dazugehörigen Anhang. 3.6.1. Die Richtlinie Artikel 1
regelt den Gegenstand der Richtlinie. Artikel 2 legt den
Geltungsbereich der Richtlinie fest. Artikel 3
legt die in der Richtlinie verwendeten Begriffe fest. Artikel 4 betrifft
die Erarbeitung maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Artikel 5
behandelt die Ziele maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Artikel 6 legt die
gemeinsamen Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien
zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. Artikel 7 enthält
die Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne. Artikel 8 enthält
die Mindestanforderungen für Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement. Artikel 9 regelt
die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung von maritimen
Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement. Artikel 10 regelt
die Erhebung von Daten und den Austausch von Informationen als Grundlage für
maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement. Artikel 11 regelt
die Prüfung der Umweltauswirkungen von maritimen Raumordnungsplänen und
Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement. Artikel 12 regelt
die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur
Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung in allen Küstengebieten und Meeresregionen
bzw. ‑unterregionen. Artikel 13 regelt
die Zusammenarbeit mit Drittländern. Artikel 14 enthält
die Bestimmungen für die Benennung der für die Umsetzung der Richtlinie
zuständigen Behörden. Artikel 15 sieht
vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über die Umsetzung berichten, und
dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die
Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie berichtet. Artikel 16
beschreibt die operationellen Spezifikationen sowie Maßnahmen zur Umsetzung
dieser Richtlinie, für die die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen
kann. Artikel 17 legt
die Mechanismen fest, durch die die Mitgliedstaaten die Kommission bei der
Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse kontrollieren. Artikel 18 legt
die Regeln für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten fest. Artikel 19
legt fest, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Artikel 20 besagt,
dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. 3.6.2. Anhang In Anhang I sind die Angaben zu den
zuständigen Behörden aufgelistet, die die Mitgliedstaaten der Kommission
übermitteln müssen. 2013/0074 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die maritime
Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION ¾ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194
Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[11], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die große und rasch
zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen
für die Nutzung erneuerbarer Energien, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung
von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen
Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und
Bewirtschaftungskonzept. (2) Ein solches Konzept für die
Meeresbewirtschaftung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die
Europäische Union[13]
entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[14] einschließt. Ziel der
integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und
Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente
Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu
entwickeln, die sich – auch durch Strategien für Meeresbecken oder
makroregionale Strategien – auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und
Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige
auswirken. (3) Mit der integrierten
Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes
Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung
für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes und
integriertes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten
Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und
Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen
beitragen. (4) Maritime Raumordnung und
integriertes Küstenzonenmanagement unterstützen und erleichtern die Umsetzung
der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum[15],
die vom Europäischen Rat im Juni 2010 gebilligt wurde[16] und darauf abzielt, ein hohes
Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen,
einschließlich der Förderung einer wettbewerbsorientierteren,
ressourcenschonenderen und ökologischeren Wirtschaft. Die Küsten- und
Meeressektoren haben ein erhebliches Potenzial für nachhaltiges Wachstum und
sind von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie. (5) In ihrer kürzlich
veröffentlichten Mitteilung „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines
und maritimes Wachstum“[17]
hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die
die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer
Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig
konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne
und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden
sollten. (6) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 1255/2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der
Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik wird die Umsetzung von
maritimer Raumordnung und integriertem Küstenzonenmanagement unterstützt und
erleichtert. Diese Verordnung sieht angemessene Mittel für die maritime
Raumordnung und Projekte im Bereich des integrierten Küstenzonenmanagements für
den Zeitraum 2011-2013 vor. In der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds[18]
ist für eine angemessene Finanzierung dieser Projekte für den Zeitraum
2014-2020 gesorgt. (7) Im Seerechtsübereinkommen der
Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der
Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet
werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen
des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein
praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung
ihrer Pflichten zu unterstützen. (8) Um eine zweckmäßige
Aufteilung von Meeresraum auf die jeweiligen Nutzungen und die koordinierte
Bewirtschaftung von Küstengebieten zu gewährleisten, sollte ein Rahmen
geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest maritime
Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
erarbeiten und umsetzen. (9) Durch maritime Raumordnung
und integriertes Küstenzonenmanagement wird eine bessere Koordinierung der
Meeres- und Küstentätigkeiten erreicht, was aufgrund von Transparenz,
Planbarkeit und Stabilität für die Investoren sowie wegen geringerer
Koordinierungs- und Transaktionskosten zu einem erheblichen wirtschaftlichen
Nutzen führen kann. (10) Um Kohärenz und Rechtsklarheit
zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime
Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang
mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem
internationalen Seerecht festgelegt werden. (11) Die geografische Ausdehnung
von Meeresgewässern und Küstengebieten überschneidet sich in den
Küstengebieten und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten. Die Instrumente für
die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement ergänzen
einander, da ihr Schwerpunkt einerseits zur Erstellung maritimer
Raumordnungspläne in Meeresgewässern auf der Erfassung vorhandener und
potenzieller menschlicher Tätigkeiten und andererseits auf der Identifizierung
von Maßnahmen zum integrierten Management dieser menschlichen Tätigkeiten in
Küstengebieten liegt. Die gemeinsame und kohärente Anwendung von maritimen
Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement wird
die Planung und Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und
seegestützten Tätigkeiten verbessern. (12) Auch wenn es sinnvoll ist,
dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien
zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und
ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre
Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien
festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen
sektorspezifischen Tätigkeiten. (13) Um den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen
Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie
weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen
umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der
Empfehlung 2002/413/EG des Rates sowie des Beschlusses 2010/631/EU
des Rates aufbauen. (14) Die Ökosysteme sowie die
Meeres- und Küstenressourcen sind in Meeresgewässern und Küstengebieten
erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Aktivitäten, aber auch die
Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der
Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf
die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie
auf Küsten- und Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des
ökologischen Zustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer
Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Erarbeitung der
maritimen Raumordnungspläne und der Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende
Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen
werden, können gesunde Küsten- und Meeresökosysteme und deren vielfältige
Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen
Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des
Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der
Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen. (15) Maritime Raumordnung und
integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz
gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um
sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses
Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann
und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte
Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie
künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen
des Meeres ermöglicht wird. (16) Maritime Raumordnung und
integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der
Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen[19],
der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom
20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[20], der Entscheidung
Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den
Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes[21],
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020[22], des Fahrplans für ein
ressourcenschonendes Europa[23],
der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel[24] sowie gegebenenfalls der
EU-Regionalpolitik, einschließlich der Strategien für Meeresbecken sowie der
makroregionalen Strategien beitragen. (17) Meeres- und Küstentätigkeiten
sind oftmals eng miteinander verzahnt. Deshalb müssen maritime
Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
koordiniert bzw. integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des
Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung
sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren gewährleistet ist. (18) Um die Ziele dieser Richtlinie
zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum
integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der
Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung
bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken und auf den
besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen. In bestehenden oder
künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU
über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten
Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020[25], enthaltene Mechanismen
sollten bestmöglich genutzt werden. (19) Hauptzweck der maritimen
Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Konflikte zu
erkennen und zu verwalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten
zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen
ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter
Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel
hervorgeht. (20) Die Mitgliedstaaten sollten
sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler
Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und
Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der
betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet
abstimmen und ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame
grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten
Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten
bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die zuständige
Behörde oder die zuständigen Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit
anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich ist/sind. Angesichts
der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. ‑unterregionen
und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen
festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten. (21) In den Küstengebieten gilt
eine Reihe von Maßnahmen aus verschiedenen Politikbereichen. Um die Ziele
dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten eine
Bestandsaufnahme dieser Maßnahmen vornehmen und die Notwendigkeit weiterer
Maßnahmen prüfen, wie Maßnahmen zur Verhinderung von Erosion und zur
Beherrschung von Anlandungen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels,
zur Bekämpfung der Verschmutzung von Küsten- und Meeresgebieten, zum Aufbau
grüner Infrastruktur und zur Verhinderung von Naturkatastrophen. Diese
Maßnahmen sollten koordiniert und integriert umgesetzt werden. Dabei sollten
die Mitgliedstaaten alle relevanten Küstentätigkeiten berücksichtigen und
sektorübergreifenden Wechselwirkungen sowie Interaktionen zwischen land- und
seegestützten Tätigkeiten besondere Aufmerksamkeit schenken. (22) Die Bewirtschaftung von
Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden,
Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen
beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist
es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit
im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten
Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der
maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement konsultiert werden. Ein gutes Beispiel für die
Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2
Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG. (23) Durch maritime
Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können
die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und ‑kosten im Zusammenhang mit
den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften
reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien
zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten daher mit den zeitlichen
Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen,
insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach die Mitgliedstaaten
dafür zu sorgen haben, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am
Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt, und
wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und
Planungsverfahren, einschließlich der Raumordnung, einen wichtigen Beitrag zur
Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Energien leistet; der
Richtlinie 2008/56/EG und Anhang A Nummer 6 des
Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt bis
2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumordnung
als Instrument zur Förderung des ökosystemorientierten Ansatzes zur Steuerung
menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten ökologischen Zustands benannt
wird; der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche
Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, wonach das
transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See-
und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll. (24) Die Prüfung der
Umweltauswirkungen ist ein wichtiges und bewährtes Instrument, durch das
ökologische Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und
Programmen einbezogen werden. Da sich die maritimen Raumordnungspläne und
Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement voraussichtlich erheblich auf
die Umwelt auswirken werden, sollten sie den Bestimmungen der
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[26] unterliegen. Schließen
maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement auch Natura 2000-Gebiete ein, kann eine derartige Prüfung
der Umweltauswirkungen auch mit den Anforderungen des Artikels 6 der
Richtlinie 92/43/EWG verbunden werden, um Dopplungen zu vermeiden.
(25) Um zu gewährleisten, dass die
Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen
Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten
die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die
bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im
Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden. (26) Zur Überwachung der Umsetzung
dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale Berichte
vorlegen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten
im Rahmen einschlägiger Rechtsvorschriften erstellte Berichte nutzen können,
einschließlich der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2008/56/EG. Zu
diesem Zweck wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten
Angaben und alle weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der EU verfügbaren
sachdienlichen Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat
über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten. (27) Zur Sicherstellung der
einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere im Bereich der
Datenverwaltung und der operativen Schritte zur Erarbeitung und Umsetzung von
maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement sowie zur entsprechenden Berichterstattung,
einschließlich der technischen Formate für den Datenaustausch, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[27], ausgeübt werden. (28) Die fristgerechte Umsetzung
der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU
eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt
werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert werden sollen.
Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie
beschlossen werden ¾ HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand 1. Mit dieser Richtlinie wird
ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte
Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und
Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen
zu fördern. 2. Im Rahmen der integrierten
Meerespolitik der EU sieht dieser Gemeinschaftsrahmen vor, dass die
Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5
festgelegten Ziele zu erreichen. Artikel 2 Anwendungsbereich 3. Die Bestimmungen dieser
Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete. 4. Diese Richtlinie gilt nicht
für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit
dienen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass
solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen
dieser Richtlinie vereinbar ist. 5. Die Bestimmungen dieser
Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich
der Städteplanung. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Küstengebiet“: das
geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie, wobei die
seewärtige Grenze mit der äußeren Grenze der Hoheitsgewässer der
Mitgliedstaaten zusammenfällt, und die landwärtige Grenze von den
Mitgliedstaaten in ihren Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
festgelegt wird. 2. „Integrierte Meerespolitik“: EU-Politik
mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern,
um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen
Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und
Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union
sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftssektoren, durch eine kohärente
meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu
maximieren. 3. „Meeresregion oder
-unterregion“: Meeresregionen und ‑unterregionen gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2008/56/EG. 4. „Meeresgewässer“: Gewässer,
Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie 2008/56/EG. 5. „Öffentlichkeit“: eine oder
mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren
Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. 6. „Sektorspezifische
Tätigkeiten“: diejenigen Tätigkeiten, die unter die im dritten Teil des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Politikbereiche
der EU fallen, welche sich auf Meeresgewässer und Küstengebiete auswirken. 7. „Guter ökologischer Zustand“:
der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG. KAPITEL II
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement Artikel 4 Erarbeitung
und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement 1. Jeder Mitgliedstaat erarbeitet
einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/‑pläne und eine oder
mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese
um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden. 2. Mit den maritimen
Raumordnungsplänen und den Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
werden die in Artikel 5 aufgeführten Ziele verfolgt und die
Mindestanforderungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 erfüllt. 3. Bei der Erarbeitung von
maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der
Regionen und Unterregionen, den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den
Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des
Klimawandels gebührende Beachtung. 4. Maritime Raumordnungspläne
und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können Mechanismen
beinhalten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
eingerichtet wurden, oder auf solchen Mechanismen aufbauen, sofern diese den
Mindestanforderungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 entsprechen. Artikel 5 Ziele von
maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum
integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten
Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen
Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte
zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein, dass sie zu folgenden Zielen
beitragen: (a)
Sicherung der Energieversorgung der Union durch die
Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien, durch die Erschließung
neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von
Energienetzen sowie durch Energieeffizienz; (b)
Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und
Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa,
einschließlich Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit; (c)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des
Wachstums im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in
der Fischerei und damit verbundenen Bereichen; (d)
Erhalt, Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie
umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen
guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt
und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die
Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren; (e)
Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und
Meeresgebiete. Artikel 6 Gemeinsame
Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum
integrierten Küstenzonenmanagement 1. Durch maritime
Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden
operative Schritte festgelegt, um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele
unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen. 2. Dabei müssen maritime
Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
zumindest (a)
aufeinander abgestimmt sein, sofern sie nicht
integriert sind; (b)
eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit
zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen nationalen Behörden und
Interessenträgern der relevanten Politikbereiche gewährleisten; (c)
feststellen, wie sich maritime Raumordnungspläne
und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die
Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von
Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den
betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 12
und 13 begegnen; 3. Maritime Raumordnungspläne
und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement müssen mindestens alle
sechs Jahre überprüft werden. Artikel 7 Spezifische
Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne 1. Maritime Raumordnungspläne
enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die
tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten
maritimen Tätigkeiten verzeichnet ist, um die Ziele gemäß Artikel 5 zu
erreichen. 2. In die von den
Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen mindestens
folgende Elemente ein: (d)
Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung
erneuerbarer Energie; (e)
Anlagen und Infrastruktur zur Erdöl- und
Erdgasgewinnung; (f)
Seeschifffahrtsrouten; (g)
Unterseekabelverbindungen und Pipelinetrassen; (h)
Fischfanggebiete; (i)
Fischzuchtanlagen; (j)
Naturschutzgebiete. Artikel 8 Spezifische
Mindestanforderungen für Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement 1. Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement umfassen mindestens eine Übersicht über die in
Küstengebieten geltenden Maßnahmen sowie eine Analyse, inwieweit zur Erreichung
der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
In den Strategien ist eine integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der
Politik vorzusehen, und es sind Wechselwirkungen zwischen landgestützten und
seegestützten Tätigkeiten zu berücksichtigen. 2. In die von den
Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
fließen mindestens folgende Elemente ein: (a)
Nutzung spezifischer natürlicher Ressourcen,
einschließlich Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer
Energie; (b)
Aufbau von Infrastruktur, Energieanlagen,
Transportkapazitäten, Häfen, meerestechnischen Anlagen und anderen Strukturen,
einschließlich grüner Infrastruktur; (c)
Landwirtschaft und Industrie; (d)
Fischerei und Aquakultur; (e)
Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung
von Küsten-Ökosystemen, Ökosystemdienstleistungen und Natur sowie
Küstenlandschaften und Inseln; (f)
Abschwächung der Folgen des Klimawandels und
entsprechende Anpassung. Artikel 9 Beteiligung
der Öffentlichkeit 1. Die Mitgliedstaaten legen
Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten
Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum
integrierten Küstenzonenmanagement fest. 2. Durch die Beteiligung der
Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und
Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und
Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese
vorliegen. 3. Bei der Festlegung der
Verfahren für die öffentliche Konsultation handeln die Mitgliedstaaten im
Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der
Europäischen Union. Artikel 10
Erhebung von Daten und
Informationsaustausch 1. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der
für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen. 2. Die in Absatz 1
genannten Daten umfassen (a)
Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsdaten zu den in
Artikel 7 und 8 aufgeführten Punkten gemäß den Bestimmungen der
Rechtsvorschriften der Europäischen Union; (b)
physische Meeresdaten für Meeresgewässer und
geomorphologische Daten für Küstengebiete. 3. Bei der Erhebung und dem
Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so
weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik entwickelte
Instrumente und Werkzeuge zurück. Artikel 11 Prüfung der
Umweltauswirkungen Für maritime Raumordnungspläne und Strategien
zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der
Richtlinie 2001/42/EG. Artikel 12 Zusammenarbeit
mit anderen Mitgliedstaaten
1. Jeder an ein Küsten- oder
Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert
mit diesem, um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien
zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der
gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent und abgestimmt sind. Eine
solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie
grenzüberschreitende Infrastruktur. 2. Die Zusammenarbeit im Sinne
des Absatzes 1 erfolgt durch (a)
regionale institutionelle Kooperationsstrukturen
für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder
-unterregion oder (b)
ein spezifisches Netzwerk der zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten für die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion. Artikel 13 Zusammenarbeit
mit Drittländern An ein Küsten-
oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich
nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. ‑unterregion
und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. KAPITEL III UMSETZUNG Artikel 14 Zuständige
Behörden 1. Jeder Mitgliedstaat benennt
für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion bzw. ‑unterregion
die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der
Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13,
zuständig ist bzw. sind. 2. Jeder Mitgliedstaat
übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie
genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden. 3. Gleichzeitig übermittelt
jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner Behörden, die für die
internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung
dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind. 4. Jeder Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1
übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der
entsprechenden Änderung. Artikel 15 Überwachung
und Berichterstattung 1. Jeder Mitgliedstaat legt der
Kommission unter Zugrundelegung von und gegebenenfalls Bezugnahme auf im Rahmen
anderer Rechtsvorschriften der EU verfügbare Berichte, Informationen und Daten
einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. 2. Dieser Bericht enthält
zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13. 3. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Umsetzung
dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor. Artikel 16 Durchführungsrechtsakte 1. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: (a)
Sofern nicht bereits durch andere
Rechtsvorschriften der EU, wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG,
festgelegt, operationelle Spezifikationen zur Verwaltung der in
Artikel 10 genannten Daten bezüglich –
der gemeinsamen Nutzung von Daten und der
Verknüpfung mit bestehenden Verfahren zur Datenverwaltung und ‑erhebung
und (b)
operative Maßnahmen zur Erarbeitung von und
Berichterstattung über maritime Raumordnungspläne und Strategien zum
integrierten Küstenzonenmanagement hinsichtlich –
der Kohärenz der gemäß dieser Richtlinie
bestehenden Berichtspflichten mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der
EU; –
der Überwachung und Überprüfung; –
der Modalitäten für die grenzübergreifende
Zusammenarbeit; –
öffentlicher Konsultationen. 2. Die
in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Artikel 17 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011[28]. 2. Wird auf Absatz 1 Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Umsetzung 1. Alle Mitgliedstaaten erlassen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten zu entsprechen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. 2. Wenn die Mitgliedstaaten die
Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme. 3. Die in Artikel 14
Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) wird/werden innerhalb von 18 Monaten
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie benannt. 4. Die in Artikel 4
Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum
integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet. 5. Die in Artikel 15
Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 42 Monate nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt. 6. Der in Artikel 15
Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach
dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle sechs Jahre vorgelegt. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 20 Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG
I Zuständige
Behörden (1)
Name und Anschrift der zuständigen Stelle(n):
offizielle(r) Name/Anschrift der benannten zuständigen Stelle(n). (2)
Rechtlicher Status der zuständigen Stelle(n): kurze
Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Stelle(n). (3)
Zuständigkeiten: kurze Beschreibung der rechtlichen
und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle(n) sowie ihrer Rolle
in Bezug auf die betreffenden Meeresgewässer. (4)
Mitglieder: Wenn die zuständige(n) Stelle(n) die
Tätigkeiten anderer zuständiger Stellen koordiniert/en, ist eine Liste dieser
anderen Stellen sowie eine Übersicht über die zu Koordinierungszwecken
aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen. (5)
Regionale oder unterregionale Koordinierung:
Zusammenfassung der Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den
Mitgliedstaaten, deren Gewässer von dieser Richtlinie erfasst werden und in der
gleichen Meeresregion oder ‑unterregion liegen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die
maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement. 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[29] Maritime
Angelegenheiten und Fischerei Umwelt
1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative x Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[30]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Unterstützung
eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in den Meeresgewässern und
Küstengebieten der EU. 1.4.2. Einzelziel(e) und betroffene
ABM/ABB-Tätigkeiten(en) Einzelziel: MARE-Tätigkeit
11 09: Förderung eines nachhaltigen Wachstums durch politische Initiativen
zur Förderung der blauen Wirtschaft, Entwicklung einer effizienten
Zusammenarbeit und effizienter Regelungen zum Informationsaustausch zwischen
Regulierungsbehörden und Interessenträgern und Gewährleistung der wirksamen
Verwaltung der Küsten, Meere und Ozeane. Ergebnisindikator:
Umfang der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der maritimen Raumordnung;
messbare Verringerung der Projektplanungszeit sowie der Kosten in
EU-Meeresbecken. Ziel: Schaffung eines transparenten, berechenbaren und
stabilen Rahmens für die Planung und Verwaltung der Meeresnutzung in der
gesamten EU, was zu erheblichen Effizienzgewinnen führt. ENV-Tätigkeit
587-D2: Unterstützung und Weiterentwicklung der EU-Politik zum integrierten
Küstenzonenmanagement (IKZM), um die rationelle und vernünftige Nutzung von
Küstenressourcen zu fördern und Küstengebiete besser vor Gefahren und den
Auswirkungen des Klimawandels zu schützen. Ergebnisindikator:
Grad der Umsetzung nationaler IKZM-Strategien, die auf der Grundlage der
IKZM-Empfehlung der EU entwickelt wurden (IKZM-Fortschrittsindikator).
Ziel: Im Jahr 2012 Vorschlag der Kommission für einen wirksamen langfristigen
Rahmen zur Unterstützung der Umsetzung des IKZM in der EU. 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Hauptziel
des Vorschlags ist es, für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum der Meeres- und
Küstenwirtschaft zu sorgen und gleichzeitig eine diversifizierte und
nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen der Nachhaltigkeit in
Verbindung mit dem ökosystemorientierten Ansatz zu ermöglichen. Dadurch sollte (unter anderem) Folgendes erreicht
werden:
- nachhaltige, ressourcenschonende und integrierte Entwicklung von Aktivitäten
auf dem Meer und an der Küste; -
Verbesserung des Investitionsklimas; -
eine bessere Anpassung an Umweltrisiken wie den Klimawandel und Vorbeugung
und/oder Verringerung der Auswirkungen von Naturgefahren. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. -
Leistungsindikatoren: Vorhandsein eines ordnungspolitischen Rahmens für die
maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement;
Umfang der grenzübergreifenden Zusammenarbeit; -
Ergebnisindikatoren: Raumentwicklungsstrukturen, Verringerung von Konflikten
und Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Infrastrukturentwicklung, nachhaltige
Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen, koordinierte maritime Raumordnung
und integriertes Küstenzonenmanagement sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit; -
Wirkungsindikatoren: erhaltenes/wiederhergestelltes Potenzial hinsichtlich
biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen in Küstengebieten und Meeresgewässern,
höhere Wertschöpfung und geringere jahreszeitliche Schwankungen in der Meeres-
und Küstenwirtschaft, höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel,
Wachstum in Schlüsselsektoren der Wirtschaft, Koexistenz von Wirtschaftstätigkeiten. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf -
Aufbau eines integrierten Planungsverfahrens für maritime Tätigkeiten und eines
integrierten Bewirtschaftungsverfahrens für Küstengebiete durch Zusammenführung
von nationalen Behörden und Interessenträgern der betreffenden Politikbereiche; -
Sicherstellung einer effektiven grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten bei der Einführung von Maßnahmen für die maritime Raumordnung
und das integrierte Küstenzonenmanagement; -
Gewährleistung der Koordinierung und Integration zwischen maritimer Raumordnung
und den Verfahren des integrierten Küstenzonenmanagements. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Grenzübergreifende
Ökosysteme und Küsten- und Meeresnutzung. Die vorgeschlagene Maßnahme würde
aufgrund diesbezüglicher kohärenter Maßnahmen einen Mehrwert bringen. Durch
EU-Maßnahmen würden insbesondere Unterschiede in der Herangehensweise und bei
den Fortschritten vermieden. 1.5.3. Erkenntnisse aus früheren
ähnlichen Maßnahmen Eine
auf der Grundlage der IKZM-Empfehlung (2002/413/EG) durchgeführte Bewertung der
Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten kam zu dem Ergebnis, dass dieser
Ansatz bei der Koordinierung von sektorübergreifenden Maßnahmen in
Küstengebieten mit dem Ziel, eine nachhaltige Nutzung der Küstenressourcen zu
gewährleisten, eindeutig einen Mehrwert bringt. Die maritime Raumordnung ist
ein weithin anerkanntes Instrument zur Gewährleistung einer kohärenten Planung
des Meeresraums. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Maritime
Raumordnung und IKZM wurden im Rahmen der integrierten Meerespolitik
(Blaubuch 2007) als Instrumente für das integrierte Management definiert.
Sie tragen zu stärker integrierten Entscheidungsprozessen bei, da eine
Abstimmung zwischen potenziell konkurrierenden Politikbereichen erfolgt.
Deshalb tragen maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten
Küstenzonenmanagement dazu bei, Ziele und Maßnahmen anderer relevanter
Politikbereiche, einschließlich Energieversorgung, Umweltschutz, Seeverkehr und
Fischerei, umzusetzen und kohärenter zu gestalten. 1.6. Dauer und finanzielle Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer vom [TT.MM.JJJJ] bis
[TT.MM.JJJJ] –
¨ Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ –
und anschließendem Vollbetrieb 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[31] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[32] –
¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind x Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen"
näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Zum
31. März 2016 und danach alle sechs Jahre legen die Mitgliedstaaten
der Kommission einen nationalen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen
dieser Richtlinie vor. Die Berichte stützen sich auf das nationale Monitoring
der Umsetzung. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermitteltes Risiko/ermittelte
Risiken Nicht
zutreffend — Der Vorschlag beinhaltet keine Verwendung operativer Mittel. 2.2.2. Vorgesehene(s) Kontrollverfahren Nicht
zutreffend — Der Vorschlag beinhaltet keine Verwendung operativer Mittel. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten (idem 2.2) Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind. Nicht
zutreffend — Der Vorschlag beinhaltet keine Verwendung operativer Mittel. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Beteiligung Nummer [Bezeichnung ……………………...……….] || GM/NGM ([33]) || von EFTA-Ländern[34] || von Bewer-berländern[35] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 5 || 11 01 01 — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ 07 01 01 — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“ || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Beteiligung Nummer [Bezeichnung………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewer-berländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || || || || || || 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || GD: <…….> || || || Jahr N[36] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Zahlungsver-pflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Zahlungsver-pflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[37] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD <…….> || Zahlungsver-pflichtungen || =1+1a +3 || || || || || || || || Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Zahlungsver-pflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungsver-pflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Zahlungsver-pflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Zahlungsver-pflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || || || Jahr 2014 u. folgende || || || || UNBEGRENZTE DAUER || INSGESAMT GD: <ENV/MARE> || Personalkosten || 0,508 || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,054 0,022 || || || || || || || GD ENV/MARE INSGESAMT || Mittel || 0,584 || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Zahlungsverpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,584 || || || || || || || In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || || || Jahr 2014 u. folgende || || || || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungsverpflichtungen || 0,584 || || || || || || || Zahlungen || 0,584 || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (auf drei
Dezimalstellen genau) Bitte Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art des Ergeb-nisses[38] || Durchschnittliche Kos-ten || Anz. Ergebnisse || Kos-ten || Anz. Ergebnisse || Kos-ten || Anz. Ergebnisse || Kos-ten || Anz. Ergebnisse || Kos-ten || Anz. Ergebnisse || Kos-ten || Anz. Ergebnisse || Kos-ten || Anz. Ergebnisse || Kos-ten || Gesamtzahl Ergebnisse || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[39]… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: In Mio. EUR (auf
drei Dezimalstellen genau) || Jahr 2014 und folgende || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalkosten || 0,508 || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,076 || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb RUBRIK 5[40] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalkosten || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,584 || || || || || || || 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 u. folgende || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamtinnen/Beamte und Zeitbedienstete) 11 01 01 01 + 07 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 4 || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[41] 11 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy [42] || - am Sitz[43] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, INT, SNE — indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE — direkte Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 4 || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamtinnen/Beamte und Zeitbedienstete || Überwachung der Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[44]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzie-rende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierte Mittel INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[45] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] KOM(2010) 2020 endg. [2] COM(2012) 494 final. [3] KOM(2008) 791 endg. [4] KOM(2010) 771 endg. [5] Richtlinie
2008/56/EG, ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40. [6] Richtlinie
2009/28/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62. [7] Entscheidung
Nr. 884/2004/EG, ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1-38. [8] Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7-50. [9] ABl. L 197 vom 21.7.2001. S. 30-37. [10] ABl. C 369 vom 17.12.2011. [11] ABl. C vom , S. . [12] ABl. C vom , S. . [13] KOM(2007) 575 endg. [14] ABl. L 164 vom 25.6.2008. [15] KOM(2010) 2020 endg. [16] Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2010. [17] COM(2012) 494 final. [18] Vorschlag KOM(2011) 804 endg. [19] ABl. L 140 vom 5.6.2009. S. 16-62. [20] ABl. L 358 vom
31.12.2002, S. 59-80. [21] ABl.
L 167 vom 30.4.2004, S. 1-38. [22] KOM(2011) 244 endg. [23] KOM(2011) 571 endg. [24] COM(2013) XXX. [25] KOM(2010) 461 endg. [26] ABl. L 197 vom 21.7.2001. [27] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [28] ABl. L 55 vom 28.2.2011. [29] ABM: Activity Based Management = maßnahmenbezogenes Management
– ABB: Activity Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung. [30] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [31] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [32] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [33] GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel. [34] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [35] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [36] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [37] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [38] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche,
gebaute Straßenkilometer usw.). [39] Wie unter Ziffer 1.4.2 „Einzelziel(e)“ beschrieben. [40] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [41] CA = Vertragsbedienstete,
INT = Leiharbeitskräfte, JED = Junge Sachverständige in
Delegationen, LA = örtliche Bedienstete, SNE = Abgeordnete
Nationale Sacherverständige. [42] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [43] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischen Fischereifonds (EFF). [44] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [45] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.