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Document 52013PC0063

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des Beitritts Kroatiens

/* COM/2013/063 final - 2013/0042 (NLE) */

52013PC0063

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des Beitritts Kroatiens /* COM/2013/063 final - 2013/0042 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird aufgrund des bevorstehenden Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterbreitet

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union[1] wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beitrittsvertrags tritt er am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Nach Artikel 3 Absatz 4 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien können die Organe der Union vor dem Beitritt Maßnahmen erlassen, die unter anderem in Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien[2] vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, sieht Artikel 50 der Beitrittsakte vor, dass der Rat oder die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die erforderlichen Rechtsakte erlässt.

Unter Nummer 2 der Schlussakte[3] wird auf die politische Einigung Bezug genommen, die von den Mitgliedstaaten und Kroatien in Zusammenhang mit der Genehmigung des Beitrittsvertrags über einige von den Organen vorzunehmende Anpassungen erzielt worden ist; die Hohen Vertragsparteien des Vertrags über den Beitritt haben den Rat und die Kommission ersucht, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50 der Beitrittsakte anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

Im Bereich Energie sind – gemäß Verhandlungskapitel 15 – nur bei der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen technische Anpassungen erforderlich.

Dieser Vorschlag ist Teil einer Reihe von Vorschlägen der Kommission für verschiedene Richtlinien des Rates, in denen die technischen Anpassungen der vom Rat sowie der vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Richtlinien nach Verhandlungskapiteln getrennt zusammengefasst sind. Diese Struktur soll den Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht erleichtern. Das dem Rat von der Kommission übermittelte Paket von Vorschlägen für Rechtsakte umfasst einerseits diese Reihe von Vorschlägen für Richtlinien des Rates und andererseits einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates, in der die betreffenden Verordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Rates sowie die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zusammengefasst sind. Dies entspricht dem Ansatz, der auch beim Beitritt von Bulgarien und Rumänien zugrunde gelegt wurde[4].

Alle in diesem Paket enthaltenen Rechtsakte sollen am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Dieser Vorschlag und die anderen Vorschläge, die Bestandteil dieses Pakets sind, betreffen technische Anpassungen des Besitzstands, der bis zum 1. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Dadurch soll genügend Zeit für die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren und für die anschließende Umsetzung der Richtlinien und die Umsetzungsnotifizierung durch die Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Anpassungen an dem nach dem 1. September 2012 im Amtsblatt veröffentlichten Besitzstand werden hingegen entweder in den entsprechenden Rechtsakten selbst berücksichtigt oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des jeweiligen Verfahrens vorgenommen. Darüber hinaus wird die Kommission den Mitgliedstaaten Anfang Juli 2013 eine inoffizielle Liste dieser Rechtsakte vorlegen.

2.           ERGEBNISSE VON KONSULTATIONEN MIT INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Da dieser Vorschlag rein technischer Art und nicht mit politischen Entscheidungen verknüpft ist, waren Konsultationen interessierter Parteien oder Folgenabschätzungen nicht angebracht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien.

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) verlangt ein Tätigwerden der Union, da technische Anpassungen von Rechtsakten erforderlich sind, die von der Union erlassen wurden. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 EUV) und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2013/0042 (NLE)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des Beitritts Kroatiens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Beitrittsakte der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2)       In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)       Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG[5] ist daher entsprechend zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/28/EG wird gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

                                                                      

ANHANG

ENERGIE

32009 L 0028: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16):

In Anhang I Teil A wird nach den Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien || 12,6 % || 20 %“

[1]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

[2]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

[3]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 95.

[4]               ABl. L 363.vom 20.12.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 140.vom 5.6.2009, S. 16.

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