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Document 52013PC0044
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on information accompanying transfers of funds
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
/* COM/2013/044 final - 2013/0024 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers /* COM/2013/044 final - 2013/0024 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Der vorliegende Vorschlag dient dazu, die
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers[1]
(nachstehend „Geldtransferverordnung“) so zu ändern, dass die
Rückverfolgbarkeit von Zahlungen verbessert und die volle Übereinstimmung des
EU-Rahmens mit internationalen Standards auch künftig gewährleistet wird. Allgemeiner Kontext Die Geldtransferverordnung schreibt vor, dass
Zahlungsdienstleister zur Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs
Angaben zum Auftraggeber übermitteln müssen. Die Verordnung stützt sich weitgehend auf die
Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force[2] (FATF) zum elektronischen
Zahlungsverkehr und soll sicherstellen, dass dieser internationale Standard
unionsweit einheitlich umgesetzt wird und insbesondere Zahlungen innerhalb
eines Mitgliedstaats nicht anders behandelt werden als Zahlungen zwischen den
Mitgliedstaaten. Da Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
immer neue Formen annehmen, zumal Kriminellen immer neue Technologien und
Mittel zur Verfügung stehen, hat die FATF die internationalen Standards einer
grundlegenden Überarbeitung unterzogen, die im Februar 2012 in der Annahme
neuer Empfehlungen ihren Abschluss fand. Zeitgleich hat die Europäische Kommission eine
eigene Überprüfung des EU-Rahmens durchgeführt. Der Überprüfungsprozess
umfasste eine von der Kommission veröffentlichte externe Studie über die
Anwendung der Geldtransferverordnung sowie ausgiebige Kontakte und
Konsultationen mit privaten Interessenträgern und Organisationen der
Zivilgesellschaft sowie mit Vertretern der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden
der EU-Mitgliedstaaten. Ergebnis dieser Arbeiten ist, dass sich der
EU-Rahmen einschließlich der Geldtransferverordnung weiterentwickeln und an
Veränderungen anpassen muss, wobei die folgenden Punkte stärker in den
Mittelpunkt rücken sollten: a) Wirksamkeit der Regelungen gegen Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung, b) mehr Klarheit und EU-weite Kohärenz der
Vorschriften und c) Erweiterung des Anwendungsbereichs, um neuen
Bedrohungen und Schwachstellen gerecht zu werden. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Der Rahmen, der die Solidität, Integrität und
Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und das Vertrauen in das
Finanzsystem als Ganzes vor den Risiken der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung schützen soll, wird durch die
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[3]
(nachstehend „dritte Geldwäscherichtlinie“) abgesteckt. Die Richtlinie 2006/70/EG[4] (nachstehend
„Durchführungsrichtlinie“) enthält Durchführungsbestimmungen zur dritten
Geldwäscherichtlinie hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch
exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für
vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur
gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt
werden. Die Geldtransferverordnung ergänzt diese
Maßnahmen, indem sie sicherstellt, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber
bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort
zur Verfügung stehen und ihnen die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche
Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung
ihres Vermögens somit erleichtert wird. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag steht in Einklang mit dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und ergänzt diesen. Die beiden Rechtsakte verfolgen das
gemeinsame Ziel, den bestehenden EU-Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung zu überarbeiten, um seine Wirksamkeit zu
erhöhen und zugleich seine Übereinstimmung mit internationalen Standards
sicherzustellen. Der Vorschlag steht auch in Einklang mit den
Zielen der EU-Strategie der inneren Sicherheit[5],
in der die dringlichsten Herausforderungen für die Sicherheit der EU in den
nächsten Jahren dargelegt und für 2011-2014 fünf strategische Ziele und darauf
ausgelegte Maßnahmen vorgeschlagen werden, die dazu beitragen werden, die EU
sicherer zu machen. Dazu gehören auch die Bekämpfung von Geldwäsche und die
Prävention von Terrorismus insbesondere durch Modernisierung des EU-Rahmens, um
juristische Personen durch Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
transparenter zu machen. Was den Datenschutz anbelangt, so stehen die
vorgeschlagenen Präzisierungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang
mit den jüngsten Datenschutzvorschlägen der Kommission[6]. In Sachen Sanktionen steht der Vorschlag, eine
Reihe grundsatzgestützter Mindestvorschriften zur Verschärfung der
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen einzuführen, mit der Strategie in Einklang,
die die Kommission in ihrer Mitteilung „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“[7]
dargelegt hat. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Im April 2012 nahm die Kommission einen
Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/60/EG an und rief alle
Interessenträger zur Stellungnahme auf.[8]
Insbesondere im Anhang dieses Berichts ging es um den grenzüberschreitenden
elektronischen Zahlungsverkehr, namentlich die beiden neuen Anforderungen, bei
elektronischen Geldtransfers auch Angaben zum Begünstigten zu übermitteln und
im Zusammenhang mit UN-Resolutionen Einfrierungsmaßnahmen zu treffen. Die Kommission erhielt nur vier Beiträge, in
denen ausdrücklich auf den Anhang zu dem Bericht Bezug genommen wurde. Die
betreffenden Teilnehmer forderten eine Konsultation interessierter Kreise aus
allen von der Geldtransferverordnung betroffenen Ländern und Gebieten und gaben
zu bedenken, dass jegliche zusätzliche Anforderung oder Verpflichtung für
Zahlungsdienstleister verhältnismäßig und ohne Umschweife zu erfüllen sein
müsste. Ausgiebige Konsultationen mit interessierten
Kreisen fanden im Rahmen einer Studie[9]
statt, die externe Berater im Auftrag der Europäischen Kommission durchführten
und für die 108 Interessenträger telefonisch und mit einem strukturierten
Fragebogen befragt wurden. Nutzung von Expertenwissen Im Laufe von 2012 wurde von externen Beratern
im Auftrag der Kommission eine Studie durchgeführt, um zu erheben, wie die Geldtransferverordnung
in den Mitgliedstaaten funktioniert und welche Probleme aufgetreten sind.[10] Diese Studie enthält unter anderem die
folgenden Empfehlungen: –
Einführung der Pflicht für Zahlungsdienstleister,
bei elektronischen Geldtransfers alle Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem
aufzubewahren; –
Festlegung, welche Angaben zum Begünstigten von wem
zu überprüfen sind; –
Erwägung der Einführung einer „vereinfachten“
Regelung für grenzüberschreitende elektronische Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR,
wenn kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht; –
Präzisierung der Meldepflichten für
Zahlungsdienstleister; –
ausdrückliche Untersagung der Ausführung
elektronischer Geldtransfers, die die erforderlichen Voraussetzungen
(Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben) nicht erfüllen; –
Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des
Begünstigten, wirksame risikobasierte Grundsätze und Verfahren einzuführen, um
geeignete Folgemaßnahmen zu bestimmen; –
Berücksichtigung der Auswirkungen für den Datenschutz. Folgenabschätzung Zu diesem Vorschlag wurde eine
Folgenabschätzung[11]
durchgeführt, die die größten Probleme beim gegenwärtigen EU-Rechtsrahmen für
die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufzeigt:
(i) mangelnde Übereinstimmung mit unlängst überarbeiteten internationalen
Standards; (ii) unterschiedliche Auslegung der Vorschriften in den
Mitgliedstaaten und (iii) Unzulänglichkeiten und Schlupflöcher in Bezug
auf neue Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies schmälert die
Wirksamkeit der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung, wodurch Ansehen, Wirtschaft und Finanzen Schaden
nehmen. In der Folgenabschätzung werden folgende drei
Szenarien analysiert: (1)
ein Basisszenario, in dem die Kommission keine
Maßnahmen ergreift; (2)
ein Anpassungsszenario mit begrenzten Änderungen an
der Geldtransferverordnung, die entweder notwendig, um (i) den
Verordnungstext an die überarbeiteten internationalen Standards anzupassen oder
(ii) ausreichende Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften
herzustellen oder (iii) die gravierendsten Mängel im Hinblick auf
neuartige Bedrohungen zu beheben, und (3)
ein Szenario mit vollständiger Harmonisierung, das
größere Politikänderungen und zusätzliche Harmonisierungsschritte unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der EU beinhaltet. Die im Rahmen der Folgenabschätzung
durchgeführte Analyse ergab, dass das zweite Szenario die ausgewogenste Lösung
bietet: Die Geldtransferverordnung wird an die überarbeiteten internationalen
Standards angepasst, während zugleich für ausreichende Kohärenz zwischen den
einzelstaatlichen Vorschriften und Flexibilität bei deren Umsetzung gesorgt
wird. In der Folgenabschätzung wurden außerdem die
Konsequenzen der Vorschläge für die Grundrechte untersucht. Im Einklang mit der
Charta der Grundrechte zielen die Vorschläge insbesondere darauf ab, den Schutz
personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) bei der Speicherung und
Übermittlung personenbezogener Daten zu gewährleisten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Artikel 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Bei allen Beteiligten (insbesondere den
Mitgliedstaaten und der Zahlungsverkehrsbranche) herrscht Einigkeit darüber,
dass die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und daher besser durch Maßnahmen der EU zu erreichen
wären. Unkoordinierte Alleingänge der Mitgliedstaaten
im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten den reibungslosen
Betrieb der Zahlungssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem
Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden (siehe Erwägungsgrund 2 der
Geldtransferverordnung). Durch die Reichweite ihrer Maßnahme
gewährleistet die Union, dass die neue FATF-Empfehlung 16 EU-weit
einheitlich umgesetzt wird und insbesondere mitgliedstaateninterne und
mitgliedstaatenübergreifende Zahlungen nicht unterschiedlich behandelt werden. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
angeht, so setzt der Vorschlag ‑ im Einklang mit der im Rahmen der
Folgenabschätzung durchgeführten Analyse ‑ die überarbeitete FATF-Empfehlung
zum elektronischen Zahlungsverkehr um, indem Mindestanforderungen eingeführt
werden, die zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers
notwendig sind, ohne über das zur Erreichung der angestrebten Ziele
erforderliche Maß hinauszugehen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN Einzelerläuterung zum Vorschlag Im Einklang mit der neuen
FATF-Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr und der zugehörigen
Auslegungsnote stellen die vorgeschlagenen Änderungen auf jene Bereiche ab, in
denen die Transparenz noch zu wünschen übrig lässt. Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit zu
verbessern, indem folgende zentrale Anforderungen eingeführt werden: –
Künftig müssen auch Angaben zum Begünstigten
übermittelt werden; –
im Hinblick auf den Anwendungsbereich der
Verordnung wird präzisiert, dass deren Bestimmungen auch für Kredit- oder
Debitkarten bzw. Mobiltelefon- und alle anderen digitalen oder IT-Geräte
gelten, wenn diese für Geldtransfers von Person zu Person verwendet werden.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Geldtransfers unter 1 000 EUR
in Drittländer erleichterte Regelungen gelten, wonach die Angaben zu
Auftraggeber und Begünstigtem nicht überprüft zu werden brauchen (im Gegensatz
zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorgesehenen
Freistellungsmöglichkeiten); –
hinsichtlich der Pflichten des
Zahlungsdienstleisters des Begünstigten wird für Zahlungen von über 1 000 EUR
aus Drittländern die Pflicht zur Feststellung der Identität des Begünstigten
eingeführt (soweit diese nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt
wurde). Für den Zahlungsdienstleister des Begünstigten und den
zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister wird die Pflicht eingeführt,
risikobasierte Verfahren einzurichten, mit denen festgestellt werden kann, wann
ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, ausgeführt,
zurückgewiesen oder ausgesetzt werden soll und welche Folgemaßnahmen
angemessenerweise zu treffen sind; –
was den Datenschutz anbelangt, so werden die
Aufbewahrungspflichten gemäß der neuen Regelung der Richtlinie [xxxxyyyy] an
die FATF-Standards angepasst; –
die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden
werden verschärft und für grenzübergreifende Fälle eine Koordinierungspflicht
eingeführt; bei Verstößen verhängte Sanktionen sind künftig öffentlich bekannt
zu geben; außerdem müssen wirksame Mechanismen eingeführt werden, die die
Meldung von Verstößen gegen die Verordnung fördern. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den
Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb auf diesen
ausgeweitet werden. 2013/0024 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[13], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[14], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Schwarzgeldströme über
Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen
und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an
den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität
des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt
könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner
versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für
terroristische Zwecke zu transferieren. (2) Ohne eine Koordinierung auf
Unionsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, die
Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein integrierter Finanzraum bietet,
auszunutzen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können.
Maßnahmen der Union sollten durch ihre Reichweite gewährleisten, dass die im
Februar 2012 angenommene Empfehlung 16 der Financial Action Task
Force (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr in der gesamten Union einheitlich
umgesetzt und insbesondere eine Ungleichbehandlung von Inlandszahlungen
innerhalb eines Mitgliedstaats und grenzübergreifenden Zahlungen zwischen den
Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der
Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die
Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen
und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden. (3) In der überarbeiteten
Strategie der Union gegen die Terrorismusfinanzierung vom 17. Juli 2008[15] wurde darauf hingewiesen, dass
weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um die
Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu kontrollieren, wie mutmaßliche
Terroristen ihre eigenen finanziellen Mittel nutzen. Es wird anerkannt, dass
sich die FATF ständig um Verbesserung ihrer Empfehlungen bemüht und sich dafür
einsetzt, dass deren Umsetzung auf einer gemeinsamen Basis erfolgt. In der
überarbeiteten Strategie der Union heißt es, dass die Umsetzung dieser
Empfehlungen durch alle FATF-Mitglieder und Mitglieder FATF-ähnlicher
regionaler Einrichtungen regelmäßig beurteilt wird und unter diesem Blickwinkel
ein gemeinsamer Ansatz für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wichtig ist. (4) Um die
Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, wurden Maßnahmen zum Einfrieren von
Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und
Organisationen getroffen, darunter die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des
Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und
Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[16] und die Verordnung (EG)
Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter
spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,
die mit dem Al-Kaida-Netzwerk in Verbindung stehen[17]. Mit dem gleichen Ziel wurden
darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor
der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für
terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie [xxxx/yyyy] des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[18] enthält eine Reihe solcher
Maßnahmen. Allerdings versperren diese Maßnahmen Terroristen und anderen
Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungssystemen und berauben sie
nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren. (5) Um im internationalen Kontext
einen kohärenten Ansatz für die Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung zu fördern, sollten weitere Maßnahmen der Union den
Entwicklungen auf dieser Ebene Rechnung tragen, namentlich den 2012 von der
FATF beschlossenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und
der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation sowie insbesondere der
Empfehlung 16 und der zugehörigen Auslegungsnote zu deren Umsetzung. (6) Die lückenlose
Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, Untersuchung und
Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und
hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben bei jeder Etappe des
Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden,
das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer Angaben
zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. (7) Die Bestimmungen dieser
Verordnung gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[19]. Beispielsweise sollten zur
Einhaltung dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nicht in einer
Weise weiterverarbeitet werden, die gegen die Richtlinie 95/46/EG verstößt.
Insbesondere sollte die Weiterverarbeitung für kommerzielle Zwecke strengstens
untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt.
In Anwendung dieser Verordnung sollte daher die Übermittlung personenbezogener
Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des
Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, nach Maßgabe des
Artikels 26 Buchstabe d der genannten Richtlinie gestattet sein. (8) Personen, die lediglich
Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags
mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich
dieser Verordnung; Gleiches gilt für natürliche oder juristische Personen, die
Zahlungsdienstleistern lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges
Unterstützungssystem für die Übermittlung von Geldern oder ein Clearing- und
Abwicklungssystem zur Verfügung stellen. (9) Geldtransfers mit geringem
Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und
Debitkarten, Mobiltelefone oder andere digitale oder Informationstechnologie-
(IT-)Geräte, Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern
oder anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der
Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde
Zahlungsdienstleister sind. Um den Eigenheiten der nationalen Zahlungssysteme
Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem berechtigt sein,
Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine
Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist.
Jedoch darf es keine Ausnahme geben, wenn eine Debit- oder Kreditkarte, ein
Mobiltelefon oder ein sonstiges im Voraus oder im Nachhinein bezahltes
digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet
wird. (10) Um die Effizienz der
Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungspflichten für
kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden.
Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten
außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem
Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei
kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der
Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers über 1 000 EUR
bestehen. Werden die Verpflichtungen der Richtlinie [xxxx/yyyy] erfüllt, sollte
der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet
sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen. (11) Vor dem Hintergrund der
Zahlungsverkehrsvorschriften der Union – der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft[20], der Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März
2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
für Überweisungen und Lastschriften in Euro[21]
und der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[22] – reicht es aus, bei
Geldtransfers innerhalb der Union die Übermittlung vereinfachter Angaben zum
Auftraggeber vorzusehen. (12) Damit die für die Bekämpfung
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in
Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung
zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers aus der Union in Drittländer
die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Auftraggeber und Begünstigten
vorgeschrieben werden. Diesen Behörden sollte nur für Zwecke der Prävention,
Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Zugang
zu vollständigen Auftraggeberdatensätzen gewährt werden. (13) Damit Geldtransfers eines
einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger
Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen
Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge aus der Union in Drittländer nur
die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle
Transaktionskennziffer enthalten dürfen, sofern die Sammelüberweisung selbst
mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist. (14) Um überprüfen zu können, ob
bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter
ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der
zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit
deren Hilfe sie das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten
feststellen können. (15) In Anbetracht des
Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf
Terrorismusfinanzierung darstellen, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet
werden, Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu verlangen. Gemäß dem
von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine
gezieltere Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken
Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden.
Dementsprechend sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der
zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister wirksame risikobasierte Verfahren für
Fälle einrichten, in denen die erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten fehlen, damit entschieden werden kann, ob der betreffende
Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche
Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. Unterhält der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gebiets der
Union, sollten in den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit
diesem Zahlungsdienstleister die in der Richtlinie [xxxx/yyyy] festgelegten
verstärkten Sorgfaltspflichten gelten. (16) Sobald der
Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete
Zahlungsdienstleister feststellen, dass Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten ganz oder teilweise fehlen, sollten sie im Rahmen ihrer
Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige
Transaktionen gemäß den Meldepflichten der Richtlinie [xxxx/yyyy] und der
einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bei den zuständigen Behörden melden. (17) Von den Bestimmungen über
Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder
zum Begünstigten unberührt bleiben alle etwaigen Verpflichtungen der
Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister,
Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen
verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen. (18) Solange technische
Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister an der Erfüllung
ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern
könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete
Zahlungsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische
Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungssysteme beseitigt werden. (19) Da bei strafrechtlichen
Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen
erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer
ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen
Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, die
Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu Zwecken der Prävention,
Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
aufzubewahren. Die Dauer dieser Aufbewahrung sollte begrenzt werden. (20) Damit bei der
Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten
Zahlungsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die
Bekämpfung der Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden
ihres Sitzlandes stammen, unverzüglich beantworten. (21) Die Anzahl der Tage, über die
ein Zahlungsdienstleister verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber
nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Mitgliedstaat des
Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers. (22) Um die Einhaltung dieser
Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission
vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“[23]
die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und
zur Verhängung von Sanktionen gestärkt werden. Es sollten Verwaltungssanktionen
vorgesehen werden und die Mitgliedstaaten sollten angesichts der Bedeutung der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über
diese Sanktionen ebenso unterrichten wie die europäische Aufsichtsbehörde, die
durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG
errichtet wurde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, im Folgenden „EBA“), die
europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/79/EG der Kommission errichtet wurde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, im Folgenden
„EIOPA“), und die europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der
Kommission errichtet wurde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
im Folgenden „ESMA“). (23) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Artikel XXX dieser Verordnung zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[24], ausgeübt werden. (24) Eine Reihe von Ländern und
Gebieten, die nicht dem Unionsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in
einer Währungsunion verbunden oder Teil des Währungsgebiets eines
Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union
eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und verfügen über
Zahlungsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und
Abwicklungssystemen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die
Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden
Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften
dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit
eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der
betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln. (25) Angesichts der Änderungen, die
an der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die
Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber vorgenommen werden müssten, sollte
diese aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. (26) Da die Ziele dieser Verordnung
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und
daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene
zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (27) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den
Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) sowie dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und
dem Grundsatz „ne bis in idem“. (28) Um eine reibungslose
Einführung des neuen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn dieser
Verordnung mit dem Ende der Umsetzungsfrist für die Richtlinie [xxxx/yyyy]
zusammenfallen – HABEN
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND
GELTUNGSBEREICH Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche
Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zwecks Prävention, Aufdeckung und
Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu
übermitteln sind. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (4)
„Terrorismusfinanzierung“ die
Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der
Richtlinie [xxxx/yyyy]; (5)
„Geldwäsche“ die in Artikel 1 Absätze 2
oder 3 der Richtlinie [xxxx/yyyy] genannten Aktivitäten; (6)
„Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische
Person, die entweder einen Geldtransfer vom eigenen Konto aus durchführt oder
einen Geldtransfer in Auftrag gibt; (7)
„Begünstigter“ eine natürliche oder juristische
Person, die die transferierten Gelder als Empfänger erhalten soll; (8)
„Zahlungsdienstleister“ eine natürliche oder juristische
Person, die gewerbsmäßig Geldtransferdienstleistungen erbringt; (9)
„zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister“ einen
Zahlungsdienstleister, der Zahlungsdienstleister weder des Auftraggebers noch
des Begünstigten ist und im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des
Auftraggebers oder des Begünstigten oder eines anderen zwischengeschalteten
Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt oder übermittelt; (10)
„Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag
eines Auftraggebers auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister
mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten über einen
Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig
davon, ob es sich bei Auftraggeber und Begünstigtem um dieselbe Person handelt; (11)
„Sammelüberweisung“ eine Reihe von
Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden; (12)
„individuelle Transaktionskennziffer“ eine
Buchstaben- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den
Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten
Zahlungsabwicklungs- oder ‑nachrichtensysteme festgelegt wird und eine
Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber und zum Begünstigten
ermöglicht; (13)
Geldtransfer „von Person zu Person“ einen
Geldtransfer zwischen zwei natürlichen Personen. Artikel 3
Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsdienstleister(n) mit
Sitz in der Union. 2. Von dieser Verordnung
ausgenommen sind Geldtransfers, die mit einer Kredit- oder Debitkarte, einem
Mobiltelefon oder einem anderen digitalen oder Informationstechnologie-
(IT-)Gerät durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Karte oder das Gerät wird zur Bezahlung von
Waren und Dienstleistungen verwendet; (b)
bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten
Geldtransfers wird die Nummer der vorgenannten Karte oder des vorgenannten
Geräts übermittelt. Wird eine Kredit- oder Debitkarte oder ein
Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät verwendet, um einen Geldtransfer
von Person zu Person durchzuführen, findet die Verordnung jedoch Anwendung. 3. Von dieser Verordnung
ausgenommen sind Geldtransfers, (a)
bei denen der Auftraggeber Bargeld vom eigenen
Konto abhebt; (b)
die zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder
anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgen; (c)
bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der
Begünstigte in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind. KAPITEL II PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER Abschnitt 1 Pflichten des Zahlungsdienstleisters des
Auftraggebers Artikel 4
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers 1. Der Zahlungsdienstleister des
Auftraggebers stellt sicher, dass bei einem Geldtransfer folgende Angaben zum
Auftraggeber übermittelt werden: (a)
Name des Auftraggebers; (b)
Kontonummer des Auftraggebers, wenn der
Geldtransfer über ein Konto erfolgt, oder individuelle Transaktionskennziffer,
wenn für diesen Zweck kein Konto verwendet wird; (c)
Anschrift oder nationale Identitätsnummer des
Auftraggebers oder Kundennummer oder Geburtsdatum und -ort des Auftraggebers. 2. Der Zahlungsdienstleister des
Auftraggebers stellt sicher, dass bei einem Geldtransfer folgende Angaben zum
Begünstigten übermittelt werden: (a)
Name des Begünstigten und (b)
Kontonummer des Begünstigten, wenn die Transaktion
über ein Konto erfolgt, oder individuelle Transaktionskennziffer, wenn für
diesen Zweck kein Konto verwendet wird. 3. Vor Durchführung des
Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die
Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten
oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle. 4. Erfolgt der Geldtransfer vom
Konto des Auftraggebers, gilt die in Absatz 3 genannte Überprüfung als
ausgeführt, wenn (a)
die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit
der Kontoeröffnung gemäß Artikel 11 der Richtlinie [xxxx/yyyy] überprüft
wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 39
der genannten Richtlinie gespeichert wurden oder (b)
der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des
Artikels 12 Absatz 5 der Richtlinie [xxxx/yyyy] fällt. 5. Werden Geldtransfers jedoch
nicht von einem Konto aus durchgeführt, sieht der Zahlungsdienstleister des
Auftraggebers abweichend von Absatz 3 von einer Überprüfung der in
Absatz 1 genannten Angaben ab, wenn der Betrag 1 000 EUR nicht
übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu
anderen Geldertransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer
1 000 EUR übersteigen. Artikel 5
Geldtransfers innerhalb der Union 1. Abweichend von Artikel 4
Absätze 1 und 2 wird in Fällen, in denen sowohl der/die
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als auch der/die Zahlungsdienstleister
des Begünstigten ihren Sitz in der Union haben, zum Zeitpunkt des Geldtransfers
nur die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle
Transaktionskennziffer übermittelt. 2. Unbeschadet des
Absatzes 1 stellt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers auf Antrag
des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten oder des zwischengeschalteten
Zahlungsdienstleisters Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten gemäß
Artikel 4 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags zur
Verfügung. Artikel 6
Geldtransfers in Drittländer 1. Bei Sammelüberweisungen eines
einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsdienstleister ihren Sitz
außerhalb der Union unterhalten, gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2 nicht
für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die
Sammelüberweisung die in diesem Artikel genannten Angaben enthält und die
Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder seiner individuellen
Transaktionskennziffer versehen sind. 2. Abweichend von Artikel 4
Absätze 1 und 2 werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des
Begünstigten seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, bei Geldtransfers von
bis zu 1 000 EUR lediglich folgende Angaben übermittelt: (a)
Name des Auftraggebers; (b)
Name des Begünstigten; (c)
Kontonummer sowohl des Auftraggebers als auch des
Begünstigten oder individuelle Transaktionskennziffer. Diese Angaben brauchen nicht auf ihre Richtigkeit
überprüft zu werden, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung. Abschnitt 2 Pflichten des Zahlungsdienstleisters des
Begünstigten Artikel 7
Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem 1. Der Zahlungsdienstleister des
Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten
Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der
nach den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder
Eingaben ausgefüllt wurden. 2. Der Zahlungsdienstleister des
Begünstigten verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt
werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen: (a)
im Falle von Geldtransfers, bei denen der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Union unterhält, die
nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben; (b)
im Falle von Geldtransfers, bei denen der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union
unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zum
Auftraggeber und zum Begünstigten und, falls anwendbar, die nach Artikel 14
vorgeschriebenen Angaben und (c)
im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union
unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in
Bezug auf die Sammelüberweisung. 3. Im Falle von Geldtransfers
von mehr als 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des
Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, überprüft der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Identität des Begünstigten,
falls diese noch nicht festgestellt wurde. 4. Im Falle von Geldtransfers
von bis zu 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des
Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, braucht der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Angaben zum Zahlungsempfänger
nicht zu überprüfen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung. Artikel 8
Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und
Begünstigtem 1. Der Zahlungsdienstleister des
Begünstigten richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe
festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen
Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen, zurückzuweisen
oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen
sind. Stellt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten
bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4
Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6
vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder
teilweise fehlen, so weist er den Geldtransfer entweder zurück oder fordert den
vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an. 2. Versäumt es ein
Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber
zu liefern, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen,
die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er
entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters
zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem
Zahlungsdienstleister einschränkt, beendet oder fortführt. Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten meldet
dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
zuständigen Behörden. Artikel 9
Bewertung und Verdachtsmeldung Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder
ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen
Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der
Zahlungsdienstleister des Begünstigten, ob Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten ganz oder teilweise fehlen. Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter
Zahlungsdienstleister Artikel 10
Erhalt der Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei einem Geldtransfer Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister
sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten, die bei
einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben. Artikel 11
Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem 1. Der zwischengeschaltete
Zahlungsdienstleister stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber
und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten
Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der nach
den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder
Eingaben ausgefüllt wurden. 2. Der zwischengeschaltete
Zahlungsdienstleister verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe
festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten fehlen: (a)
im Falle von Geldtransfers, bei denen der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Union unterhält, die
nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben; (b)
im Falle von Geldtransfers, bei denen der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union
unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben oder,
falls anwendbar, die nach Artikel 14 vorgeschriebenen Angaben und (c)
im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union
unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in
Bezug auf die Sammelüberweisung. Artikel 12
Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und
Begünstigtem 1. Der zwischengeschaltete
Zahlungsdienstleister richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren
Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die
vorgeschriebenen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen,
zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen
angemessenerweise zu treffen sind. Stellt der zwischengeschaltete
Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach
Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6
vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder
teilweise fehlen, weist er den Geldtransfer entweder zurück oder fordert den
vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an. 2. Versäumt es ein
Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber
zu liefern, so ergreift der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister
Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können,
bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters
zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem
Zahlungsdienstleister beschränkt, beendet oder fortführt. Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister
meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
zuständigen Behörden. Artikel 13
Bewertung und Verdachtsmeldung Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder
ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen
Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der
zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister, ob Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten ganz oder teilweise fehlen. Artikel 14
Technische Beschränkungen 1. Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der
Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union und der
zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Union unterhält. 2. Ein zwischengeschalteter
Zahlungsdienstleister kann für die Übermittlung von Geldtransfers an den
Zahlungsdienstleister des Begünstigten ein Zahlungssystem mit technischen
Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit
dem Geldtransfer unterdrückt, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines
Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum
Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind. 3. Stellt
ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers
fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber
fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungssystem mit
technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den
Zahlungsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar
entweder im Rahmen eines Nachrichten- oder Zahlungssystems, das diese
Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt,
die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsdienstleistern anerkannt
oder vereinbart. 4. Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister ein Zahlungssystem
mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstleister des Begünstigten auf Antrag
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags alle bei ihm
eingegangenen Angaben zum Auftraggeber zur Verfügung, auch wenn diese nicht
vollständig sind. KAPITEL III Zusammenarbeit
und AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN Artikel 15 Pflicht zur Zusammenarbeit Ein Zahlungsdienstleister beantwortet vollständig und
unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines
Sitzmitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die
Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden
dieses Mitgliedstaats zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben. Artikel 16
Aufbewahrung von Aufzeichnungen Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers
und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den
Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben fünf Jahre lang auf. In den in
Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der
zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen
Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind
personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, etwas anderes ist im nationalen
Recht vorgesehen, das dafür maßgeblich ist, unter welchen Umständen
Zahlungsdienstleister Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die
Mitgliedstaaten können eine längere Speicherung nur dann gestatten oder
vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer
nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen. KAPITEL IV Sanktionen
und Überwachung Artikel 17
Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten legen
Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen fest, die bei Verstößen
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die
vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die
Verpflichtungen von Zahlungsdienstleistern Sanktionen gegen die Mitglieder des
Leitungsorgans und gegen alle anderen Personen verhängt werden können, die den
Verstoß nach nationalem Recht zu verantworten haben. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der EBA, der EIOPA und der ESMA
die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate
nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie teilen der Kommission und
dem Gemeinsamen Ausschuss der EBA, der EIOPA und der ESMA unverzüglich jede
spätere Änderung dieser Vorschriften mit. 4. Die zuständigen Behörden
verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen
Ermittlungsbefugnisse. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen zu
den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der
Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen
in grenzübergreifenden Fällen. Artikel 18
Besondere Bestimmungen 1. Dieser
Artikel gilt für die folgenden Verstöße: (a)
wiederholte Nichtübermittlung vorgeschriebener
Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten unter Verstoß gegen die
Artikel 4, 5 und 6; (b)
schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16 sicherzustellen; (c)
Versäumnis des Zahlungsdienstleisters, die nach den
Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen wirksamen risikobasierten Grundsätze
und Verfahren einzuführen. 2. In den in Absatz 1
genannten Fällen umfassen die anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen
zumindest Folgendes: (a)
eine öffentliche Bekanntmachung der natürlichen
oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, (b)
eine Anordnung, wonach die natürliche oder
juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung
abzusehen hat; (c)
im Falle eines Zahlungsdienstleisters Entzug seiner
Zulassung; (d)
für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans
des Zahlungsdienstleisters oder eine andere verantwortliche natürliche Person
ein vorübergehendes Verbot, bei dem Zahlungsdienstleister Aufgaben
wahrzunehmen; (e)
im Falle einer juristischen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der
juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der
juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens,
bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im
vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des
Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist; (f)
im Falle einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den
Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem
Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung; (g)
Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe
der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit
diese sich beziffern lassen. Artikel 19
Bekanntmachung von Sanktionen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in
den in Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen
verhängt werden, werden unverzüglich unter Nennung der Art und Weise des
Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen
öffentlich bekannt gemacht, es sei denn, eine derartige Bekanntmachung würde
die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung den
Beteiligten unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen
Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. Artikel 20
Anwendung von Sanktionen durch die zuständigen Behörden Bei der Festlegung der Art der
Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen
berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter: (a)
Schwere und Dauer des Verstoßes, (b)
Grad an Verantwortung der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person; (c)
Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder
juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen
juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen
Person ablesen lässt, (d)
Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder
juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese
sich beziffern lassen; (e)
Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden
sind, sofern diese sich beziffern lassen; (f)
Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder
juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, (g)
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person. Artikel 21
Meldung von Verstößen 1. Die
Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern. 2. Die
in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: (a)
spezielle Verfahren für den Empfang von Meldungen
über Verstöße und deren Follow-Up; (b)
einen angemessenen Schutz der Personen, die
potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden; (c)
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den
Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße
meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß
verantwortlich ist. 3. Die
Zahlungsdienstleister richten angemessene Verfahren ein, über die ihre
Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können. Artikel 22
Überwachung Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser
Verordnung sicherzustellen. KAPITEL V Durchführungsbefugnisse Artikel 23
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird vom
Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend
„Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. KAPITEL VI AUSNAHMEREGELUNGEN Artikel 24
Vereinbarungen mit den in Artikel 355 AEUV genannten Gebieten oder
Ländern 1. Die Kommission kann jedem
Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 355
AEUV nicht zum Gebiet der Union gehört, eine Vereinbarung mit
Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht,
Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden
Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln. Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden,
wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem
betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines
Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen
Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet; (b)
Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder
Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und
Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil und (c)
das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in
seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren. 2. Will ein Mitgliedstaat eine
Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden
Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen. Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission
eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem
betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren
dieses Artikels vorläufig wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats
behandelt. Hält die Kommission die ihr vorliegenden
Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und
teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt. Sobald der Kommission alle Informationen
vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält,
teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit
und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 3. Innerhalb von drei Monaten
nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet
die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren,
ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1
genannten Vereinbarung gestattet. Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung
ergeht auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags
bei der Kommission. KAPITEL VII Schlussbestimmungen Artikel 25
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen. Artikel 26
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [zeitgleich mit dem
Umsetzungsdatum der Richtlinie xxxx/yyyy]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Entsprechungstabelle gemäß Artikel 25 Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 3 || Artikel 3 Artikel 4 || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 5 || Artikel 4 Artikel 6 || Artikel 5 Artikel 7 || Artikel 7 Artikel 8 || Artikel 7 Artikel 9 || Artikel 8 Artikel 10 || Artikel 9 Artikel 11 || Artikel 16 Artikel 12 || Artikel 10 || Artikel 11 || Artikel 12 || Artikel 13 Artikel 13 || Artikel 14 Artikel 14 || Artikel 15 Artikel 15 || Artikel 17 bis 22 Artikel 16 || Artikel 23 Artikel 17 || Artikel 24 Artikel 18 || - Artikel 19 || - || Artikel 25 Artikel 20 || Artikel 26 [1] ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1. [2] Die FATF wurde auf dem G7-Gipfel 1989 in Paris als
internatonales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung ins Leben gerufen und gilt weltweit als Maßstab. [3] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. [4] ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29. [5] KOM(2010) 673 endg. [6] COM(2012) 10 final und COM(2012) 11 final. [7] KOM(2010) 716 endg. [8] Der Bericht der Kommission, die Beiträge der
Interessenträger und deren Zusammenfassung durch die Kommission sind abrufbar
unter http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm. [9] Diese Studie ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm. [10] Ebenda. [11] Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm. [12] ABl. C vom , S. . [13] ABl. C vom , S. . [14] ABl. C vom , S. . [15] http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st11/st11778-re01.de08.pdf. [16] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. [17] ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. [18] ABl. L vom , S. . [19] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [20] ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11. [21] ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22. [22] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. [23] KOM(2010) 716 endg. [24] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13.