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Document 52013PC0040

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS

    /* COM/2013/040 final - 2013/0022 (COD) */

    52013PC0040

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS /* COM/2013/040 final - 2013/0022 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Sicherheitsanforderungen haben höchsten Stellenwert bei Planung, Aufbau und Betrieb der Infrastrukturen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen und deren Nutzung sich negativ auf die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirken kann. Satellitennavigationssysteme stellen aufgrund ihrer strategischen Bedeutung sensible Infrastrukturen dar, die für eine missbräuchliche Nutzung besonders anfällig sind. Angesichts des zunehmenden Einsatzes der Satellitennavigation in vielfältigen Tätigkeitsbereichen wäre eine Unterbrechung dieser Dienste zudem mit gravierenden Beeinträchtigungen unserer modernen Gesellschaft verbunden.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)[1] verwaltet die Kommission alle Sicherheitsaspekte der beiden Systeme, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen. Die Sicherheit der Systeme selbst unterliegt wiederum einem Akkreditierungsprozess, der darin besteht zu überprüfen, dass die Systeme den Anforderungen an die Sicherheit genügen, und sicherzustellen, dass die für den Rat und die Kommission geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten sind. Wie jede Akkreditierungstätigkeit muss die Sicherheitsakkreditierung der beiden europäischen Satellitennavigationssysteme in Unabhängigkeit – insbesondere gegenüber allen an ihrer Planung, ihrem Bau und ihrem Betrieb beteiligten Akteuren – erfolgen.

    Entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] ist die Agentur für das Europäische GNSS mit dieser Akkreditierungstätigkeit betraut. In letzterer Verordnung werden die Modalitäten für die Ausführung der der Agentur übertragenen Akkreditierungsaufgaben geregelt, und insbesondere wird darin festgelegt, dass die Entscheidungen der Sicherheitsakkreditierung unabhängig von der Kommission und den Stellen, die für die Durchführung der Programme zuständig sind, zu treffen sind. Diese Unabhängigkeitspflicht muss auch für die anderen der Agentur übertragenen Aufgaben gelten.

    Damit gewährleistet ist, dass die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unabhängig ausgeführt werden, und zwar auch weitestgehend unabhängig von den anderen, der Agentur für das Europäische GNSS übertragenen Tätigkeiten, wird die Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit einem autonomen Organ, dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, ausgestattet, das neben dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat eines der drei Organe der Agentur bildet. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist auf der gleichen Ebene angesiedelt wie der Verwaltungsrat und hat die alleinige Zuständigkeit bei Entscheidungen in Akkreditierungsfragen. Trotzdem trifft es, wie auch der Verwaltungsrat, seine Entscheidungen im Namen der Agentur, und sie sind für die Agentur bindend, die – juristisch gesehen – alleine die Rechtspersönlichkeit besitzt.

    Die Agentur für das Europäische GNSS erscheint daher als Struktur mit ungewöhnlichem Aufbau, weil innerhalb der Agentur eine Trennung zwischen den mit der Akkreditierung verbundenen Tätigkeiten und ihren übrigen Tätigkeiten, wie der Verwaltung des Sicherheitszentrums, dem Beitrag zur Vorbereitung der gewerblichen Nutzung der Systeme und allen Aktivitäten, mit denen die Kommission die Agentur im Wege der Befugnisübertragung betrauen kann, besteht.

    Am 30. November 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme[3] an. Diese künftige GNSS-Verordnung soll die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ab dem 1. Januar 2014 ersetzen und den Rahmen für die Programmlenkung im Zeitraum 2014–2020 festlegen. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass der größte Teil der mit dem Betrieb der beiden Systeme, Galileo und EGNOS, zusammenhängenden Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS übertragen wird. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag ausdrücklich befürwortet, diese Aufgaben der Agentur zu übertragen, und das Europäische Parlament und der Rat, die den Entwurf seit Anfang des Jahres 2012 prüfen, haben sich dem angeschlossen. Der Rat hat am 7. Juni 2012 eine partielle allgemeine Ausrichtung (Dokument 11105/12 vom 11. Juni 2012) angenommen, in der er dieses Vorgehen bestätigt.

    Wenn die Agentur für das Europäische GNSS den Betrieb der beiden Systeme nach 2013 verwalten soll, stellt sich allerdings erneut die Frage, wie mit den Akkreditierungstätigkeiten in der Agentur künftig verfahren wird. Da die Gefahr von Interessenkonflikten besteht und Betroffene nicht unparteiisch sein können, scheint die erforderliche Unabhängigkeit der Sicherheitsakkreditierungsentscheidungen selbst dann nicht ohne Weiteres damit vereinbar, dass diese Entscheidungen innerhalb einer Einrichtung getroffen werden, die überdies mit dem Betrieb beauftragt ist, wenn in der Verordnung (EU) Nr. 912/2010, wie vorstehend erläutert, die Bedingungen für eine gewisse Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung bereits festgelegt sind. Die Kommission war sich dieser Problematik bewusst und hat daher in ihrem Vorschlag für eine künftige GNSS-Verordnung im Übrigen die Sicherheitsakkreditierung der Systeme „bis spätestens 30. Juni 2016“ als eine der Aufgaben der Agentur vorgesehen, weil zu diesem Zeitpunkt der Betrieb in vollem Umfang aufgenommen werden soll. Damit ließ sie die Frage offen, was nach diesem Zeitpunkt mit den Akkreditierungstätigkeiten geschehen soll, so dass dafür ein eigener Rechtsakt vorgelegt werden muss.

    Die Abgeordneten haben bei ihrer Prüfung des Vorschlags in den einzelnen Parlamentsausschüssen die Position der Kommission hinsichtlich des Termins 30. Juni 2016 mit großer Mehrheit unterstützt. Die Mitgliedstaaten beharrten im Rat jedoch darauf, dass die Akkreditierungstätigkeiten unabhängig ausgeführt werden müssten, und sie äußerten den Wunsch, dass die Zukunft der Sicherheitsakkreditierung der Systeme nach dem 1. Januar 2014 möglichst rasch geklärt werden müsse. Der Rat hat ferner am 7. Juni 2012 eine Erklärung (Dokument 11279/12 ADD 1) verabschiedet, wonach er der Auffassung ist, dass die Tätigkeiten, die die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme betreffen, ganz und gar unabhängig von den Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS durchgeführt werden sollten, dass zu diesem Zweck spätestens bis zum 1. Januar 2014 Vorkehrungen getroffen werden müssen, um insbesondere eine strikte funktionelle und strukturelle Trennung zwischen diesen Tätigkeiten zu gewährleisten, und dass innerhalb der Agentur der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die einzige verantwortliche Autorität sein sollte, die als Vertreter für die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auftritt. Der Rat ersuchte die Kommission daher, rechtzeitig einen dahingehenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 vorzulegen.

    Die künftige Handhabung der Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme im vom künftigen Finanzrahmen 2014–2020 abgedeckten Zeitraum muss in der Tat geregelt werden. Dies umfasst auch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010.

    Eine solche Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 bietet ferner die Gelegenheit, Änderungen in den Wortlaut der Verordnung einzufügen, durch die die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit den Grundsätzen des gemeinsamen Ansatzes des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission in Bezug auf die dezentralen Agenturen in Übereinstimmung gebracht werden kann, den die Kommission am 12. Juni 2012 angenommen hat.

    Und schließlich führt der vorgenannte, von der Kommission am 30. November 2011 angenommene Vorschlag für die künftige GNSS-Verordnung, der die Möglichkeit vorsieht, die Aufgabenstellung der Agentur für das Europäische GNSS zu erweitern und ihr betriebsbezogene Aufgaben zu übertragen, zu einem deutlich erhöhten Personalbedarf, was sich auf ihren künftigen Haushalt auswirkt. Daher muss der Finanzbogen der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 geändert werden.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Der Kommissionsvorschlag wurde keiner Folgenabschätzung unterzogen und es wurde dazu keine formelle Konsultation interessierter Kreise vorgenommen.

    Eine Folgenabschätzung und eine formelle Anhörung interessierter Kreise hinsichtlich der Änderungen zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 an die Grundsätze des interinstitutionellen Ansatzes in Bezug auf die dezentralen Agenturen erübrigen sich, da dieser Ansatz ja das Ergebnis von Konsultationen von Kommission, Rat und Parlament ist.

    Was die Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall außer den Organen der Europäischen Union und der Agentur für das Europäische GNSS die Mitgliedstaaten, die in allen Sicherheitsfragen eng eingebunden sind, die wichtigsten oder vielmehr die einzigen Betroffenen sind. Sie wurden aber bereits in den Beratungen über die künftige GNSS-Verordnung im Rat, der seinen Standpunkt in der vorgenannten Erklärung vom 7. Juni 2012 veröffentlicht hat, ausführlich zu diesem Punkt angehört. Zudem wurden die Modalitäten des Systems, auf das man sich schließlich einigte, in eingehenden Gesprächen mit der Agentur für das Europäische GNSS erörtert. Das Europäische Parlament, dem der Vorschlag für die künftige Verordnung für das europäische GNSS zur Prüfung vorliegt, hat bislang keinerlei besondere Stellungnahme dazu abgegeben.

    Die einzelnen Lösungen, die für die Sicherheitsakkreditierung der Systeme nach 2013 theoretisch denkbar sind, wurden im Übrigen geprüft. Es handelt sich um insgesamt sechs Lösungen:

    1) Die Sicherheitsakkreditierung wird der Privatwirtschaft übertragen.

    Die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme berührt unmittelbar die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, die in die Akkreditierungsabläufe und -entscheidungen eng eingebunden werden wollen. Die Akkreditierung der Privatwirtschaft zu übertragen, kommt daher nicht ernsthaft in Betracht.

    2) Für die Sicherheitsakkreditierung wird eine neue Regulierungsagentur eingerichtet.

    Es mag zwar sinnvoll erscheinen, eine Regulierungsagentur einzurichten, die die Sicherheitsagentur der europäischen GNSS-Systeme übernehmen soll, doch wird die Schaffung neuer Regulierungsagenturen seit mehreren Jahren von allen EU-Organen einvernehmlich abgelehnt. Außerdem ließe eine solche Lösung nicht unerhebliche Kosten entstehen, die gemessen an den tatsächlichen Erfordernissen wohl sogar unverhältnismäßig hoch wären. Das auf Dauer für die Sicherheitsakkreditierung abgestellte Personal beträgt etwa zehn Bedienstete.

    3) Die Sicherheitsakkreditierung wird einer anderen Regulierungsagentur übertragen.

    Eine Alternative zur Schaffung einer neuen Agentur bestünde darin, die Sicherheitsakkreditierung einer bereits bestehenden Agentur zu übertragen. Unter den einzelnen EU-Agenturen erscheinen zunächst nur die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und in einem geringeren Maße die Europäische Verteidigungsagentur in der Lage, die Sicherheitsakkreditierung von derart komplexen Systemen wie Galileo und EGNOS zu übernehmen.

    Eine solche Akkreditierungsaufgabe gehört allerdings nicht zum derzeitigen Aufgabengebiet dieser Agenturen. Bei der EASA, die mittelfristig die EGNOS-Zertifizierung übernehmen soll, bestünde somit ernsthaft die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen dieser künftigen Zertifizierungsaufgabe und einer eventuellen Akkreditierungstätigkeit. Die Europäische Verteidigungsagentur ist hauptsächlich mit der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Rüstung und der Verteidigungsindustrien befasst, so dass es der Feststellung widersprechen würde, Galileo und EGNOS seien ziviler Natur und stünden unter ziviler Kontrolle, wenn man ihr die Sicherheitsakkreditierung für die beiden Systeme übertrüge.

    4) Die Sicherheitsakkreditierung wird der Kommission übertragen.

    Bereits 2007 war bei den Vorbereitungen für die Ausarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, mit der die Programmlenkung reformiert wurde, angedacht worden, die Sicherheitsakkreditierung der beiden europäischen Satellitennavigationssysteme der Kommission zu übertragen. Damals wurde diese Lösung nicht weiterverfolgt, weil sie mit der geforderten Unabhängigkeit nicht vereinbar schien, da laut Verordnung „die Kommission […] für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig“ ist. Dieses Problem besteht noch immer, da die künftige GNSS-Verordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ab 1. Januar 2014 ersetzen soll, ebenfalls vorsieht, dass die Kommission die Sicherheit der Programme, und damit auch die Sicherheit der Systeme, gewährleistet. Zudem sind die Mitgliedstaaten starke Befürworter der aktuellen Struktur des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung innerhalb der Agentur für das Europäische GNSS und es wäre administrativ schwierig, dieses Gremium in die Dienststellen der Kommission zu integrieren.

    5) Die Sicherheitsakkreditierung wird dem Rat übertragen.

    Es hätte mehrere Vorteile, würde man dem Rat die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme übertragen. Zunächst ist der Rat nicht in die Verwaltung der Programme eingebunden und seine Unabhängigkeit steht außer Frage. Dann verfügt er über eine gewisse Sachkenntnis in Fragen der Akkreditierung komplexer Systeme, weil er bereits rund fünfzig Systeme für seinen eigenen Bedarf akkreditiert hat. Er ist auch die Stelle, die am besten dazu in der Lage ist, die politischen Folgen der Entscheidungen in Akkreditierungsfragen, die weitreichende Konsequenzen für den zeitlichen Ablauf und die Kosten der Programme haben können, zu tragen. Zudem sind die Mitgliedstaaten, die äußerst eng in den Akkreditierungsprozess eingebunden werden wollen, im Rat natürlich viel besser vertreten als in jedem anderen EU-Organ.

    Die Nachteile einer Umsetzung dieser Lösung überwiegen allerdings ihre Vorteile. Der Rat ist keine Verwaltungsbehörde und selbst wenn er in der Tat Erfahrung mit der Akkreditierung mehrerer Systeme gesammelt hat, handelte es sich bisher lediglich um ratsinterne Systeme, die dazu dienten, seine eigene Funktionsweise sicherzustellen. Die aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und seinen Untergremien mitsamt ihrem Personal aus ständigen Bediensteten bestehende Struktur in ihrer heutigen Form direkt in die Verwaltung des Generalsekretariats des Rates zu verlegen und dort zu integrieren, bereitet die gleichen administrativen Probleme, wie es bei der Kommission der Fall wäre.

    6) Die Trennung der Tätigkeiten innerhalb der Agentur für das Europäische GNSS wird verschärft.

    Hierbei wird die interne Organisation der Agentur so umgebaut, dass keinerlei Zweifel darüber besteht, dass die Akkreditierungstätigkeit völlig unabhängig von den übrigen in der Agentur ausgeführten Tätigkeiten erfolgt.

    Bei dieser Lösung müssten die Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS schärfer voneinander abgegrenzt und die Autonomie der beiden Stellen unter ein und demselben juristischen und institutionellen Dach verstärkt werden, so dass ein hoher Grad an Unabhängigkeit für die Ausübung der Akkreditierungstätigkeiten gewährleistet wäre, was sich letztlich als die günstigste, einfachste und praktikabelste Lösung erwies. Zudem wurde sie auch vom Rat in seiner Erklärung vom 7. Juni 2012 empfohlen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    Was das Erfordernis betrifft, die unabhängige Ausführung der Tätigkeiten zur Sicherheitsakkreditierung zu gewährleisten und dafür diese Tätigkeiten schärfer von den übrigen Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS abzugrenzen, ist in dem Vorschlag hauptsächlich vorgesehen, die Befugnisse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und seines Vorsitzenden zu erweitern, indem sie teilweise an jene des Verwaltungsrats bzw. seines Exekutivdirektors angeglichen werden.

    So ist vorgesehen, dass das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung jenen Teil der Arbeitsprogramme der Agentur ausarbeitet und verabschiedet, der sich auf die operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung der Systeme bezieht, sowie jenen Teil des Jahresberichts über die Tätigkeit und die Perspektiven der Agentur, der die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung der Systeme betrifft, und sie dem Verwaltungsrat zügig übermittelt, damit sie in das Jahresprogramm und den Jahresbericht der Agentur eingefügt werden können. Zudem sollte es die Disziplinargewalt über seinen Vorsitzenden ausüben.

    Dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kommt bei den Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten eine Rolle zu, die mit jener des Exekutivdirektors im Bereich der übrigen Tätigkeiten der Agentur vergleichbar ist. Neben der Aufgabe der Vertretung der Agentur, die bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 in ihrer aktuellen Fassung geregelt ist, verwaltet er von nun an die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Leitung des dafür zuständigen Gremiums und gewährleistet die Durchführung des mit der Akkreditierung verbundenen Teils der Arbeitsprogramme der Agentur. Auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rats kann er auch einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorlegen und eine Erklärung vor diesen Organen abgeben.

    Was die Umsetzung des interinstitutionellen Ansatzes in Bezug auf die dezentralen Agenturen angeht, so bezieht sich die Angleichung an die darin festgelegten Grundsätze hauptsächlich auf die Vorschriften für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates, die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sowie ihrer Vorsitzenden, das Vorliegen eines mehrjährigen Arbeitsprogramms, die Befugnisse des Verwaltungsrats bei der Personalverwaltung, die Evaluierung und Überarbeitung der Verordnung, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die unter Nummer 3 ausgeführten juristischen Aspekte haben an sich keinerlei Auswirkung auf den Haushalt.

    Der Finanzbogen für die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 hingegen, der dem Vorschlag beiliegt und den neuen Personalbedarf der Agentur enthält, der mit den neuen Aufgaben einhergeht, die ihr übertragen werden könnten, wie dem Betrieb der Europäischen GNSS-Systeme, bildet die finanziellen Folgen dieser neuen Erfordernisse ab. Haushaltstechnisch gesehen sind die erforderlichen Mittel bereits im Kommissionsvorschlag für den nächsten Finanzrahmen 2014–2020 enthalten. Sie werden durch Umschichtungen innerhalb der Haushaltslinien der GNSS-Programme ebenso finanziert wie der zusätzliche Mittelbedarf für das Jahr 2013. Man beachte, dass die durch den neuen Personalbedarf der Agentur bedingten Ausgaben durch eine Streichung von 30 Stellen im Stellenplan der Kommission für den Zeitraum 2014–2020 teilweise ausgeglichen werden. Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im Einzelnen dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen im Finanzbogen sowohl vorbehaltlich der Verabschiedung des Finanzrahmens 2014–2020 durch die Haushaltsbehörde als auch vorbehaltlich der Annahme der künftigen GNSS-Verordnung gelten.

    2013/0022 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Wie in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)[6] in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] festgelegt ist, gewährleistet die Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „Agentur“ genannt) die Sicherheitsakkreditierung für die europäischen Satellitennavigationssysteme (nachstehend „Systeme“ genannt) und initiiert und überwacht dazu die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit durch.

    (2)       In der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 ist insbesondere in Kapitel III genauer ausgeführt, auf welche Weise die Agentur ihre Aufgaben im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme ausführt. Dort ist vor allem grundsätzlich vorgesehen, dass die Sicherheitsakkreditierungs­beschlüsse unabhängig von der Kommission und von den für die Verwaltung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (nachstehend „Programme“ genannt) zuständigen Stellen getroffen werden und dass die Akkreditierungsstelle für die Sicherheit der Systeme daher innerhalb der Agentur ein autonomes Organ ist, das seine Beschlüsse unabhängig fasst.

    (3)       In Anwendung dieses Grundsatzes wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (nachstehend „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“ genannt) eingerichtet, das neben dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor eines der drei Organe der Agentur darstellt. Dieses Gremium übernimmt die der Agentur übertragenen Sicherheits­akkreditierungsaufgaben und ist befugt, im Namen der Agentur Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse zu treffen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung und ernennt seinen Vorsitzenden.

    (4)       In der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats über den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme[8], die die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ersetzt und am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird, ist das öffentliche Lenkungssystem der Programme für den Zeitraum 2014–2020 dargelegt. Darin wird die Aufgabenstellung der Agentur erweitert und insbesondere festgelegt, dass die Agentur eine wichtige Rolle beim Betrieb der Systeme spielen kann.

    (5)       Unter diesen neuen Gegebenheiten ist unbedingt sicherzustellen, dass das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die ihm übertragenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit vor allem von den übrigen Organen und Tätigkeiten der Agentur wahrnehmen kann. Deshalb müssen innerhalb der Agentur die mit der Akkreditierung verbundenen Aktivitäten von ihren übrigen Aktivitäten, wie der Verwaltung des Sicherheitszentrums, der Mitwirkung an der gewerblichen Nutzung der Systeme und allen Aktivitäten, mit denen die Kommission die Agentur im Wege der Befugnisübertragung betrauen kann, insbesondere von jenen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Systeme, noch stärker getrennt werden. Zu diesem Zweck muss spätestens am 1. Januar 2014 in der Struktur der Agentur eine deutliche und wirksame Trennung zwischen ihren verschiedenen Aktivitäten eingeführt werden.

    (6)       Dazu bedarf es einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010, damit in erster Linie die Unabhängigkeit und die Befugnisse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und seines Vorsitzenden gestärkt werden und sie großteils an jene des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors der Agentur angeglichen werden, ohne jedoch auf eine Verpflichtung zur Kooperation der einzelnen Organe der Agentur zu verzichten.

    (7)       Anstelle des Verwaltungsrates sollte vielmehr das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung jenen Teil der Arbeitsprogramme der Agentur ausarbeiten und verabschieden, der sich auf die operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung der Systeme bezieht, sowie jenen Teil des Jahresberichts über die Tätigkeit und den Ausblick der Agentur, der die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung der Systeme betrifft, und diese dem Verwaltungsrat zügig übermitteln, damit sie in das Jahresprogramm und den Jahresbericht der Agentur aufgenommen werden können. Zudem sollte es die Disziplinargewalt über seinen Vorsitzenden ausüben.

    (8)       Dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sollte eine vergleichbare Rolle im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierungstätigkeit zukommen wie dem Exekutivdirektor im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten der Agentur. Neben der Aufgabe der Vertretung der Agentur, die bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 in der Fassung vom 22. September 2010 geregelt ist, soll der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung verwalten und die Durchführung des mit der Akkreditierung zusammenhängenden Teils der Arbeitsprogramme der Agentur gewährleisten. Auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rats muss er in der Lage sein, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen und eine Erklärung vor diesen Organen abzugeben.

    (9)       In dem Bemühen, die Selbständigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zu wahren und jeglichem Interessenkonflikt vorzubeugen, wäre es ferner sinnvoll, dass zum einen das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur ihrer Arbeit an einem Ort nachgehen, der die Selbständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet, und dass zum anderen die internen Personalvorschriften der Agentur die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber jenen Bediensteten sicherstellt, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.

    (10)     Da im Übrigen auch bestimmte Drittländer an den europäischen GNSS-Programmen beteiligt sind, und zwar auch an den sicherheitsbezogenen Aspekten, ist ausdrücklich vorzusehen, dass Vertreter der Drittländer an den Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unter noch festzulegenden Bedingungen mitwirken können.

    (11)     Außerdem muss die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit den Grundsätzen in Übereinstimmung gebracht werden, die das Parlament am 5. Juli 2012, der Rat am 26. Juni 2012 und die Kommission am 12. Juni 2012 in ihrem gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen verabschiedet hatten, und die insbesondere folgende Punkte betreffen: Regelung für die Beschlussfassung des Verwaltungsrats, Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sowie ihrer Vorsitzenden, Vorliegen eines mehrjährigen Arbeitsprogramms, Befugnisse des Verwaltungsrats bei der Personalverwaltung, Evaluierung und Überarbeitung der Verordnung, Vorbeugung von Interessenkonflikten, Umgang mit sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen.

    (12)     Die finanziellen Interessen der Union müssen durch verhältnismäßige Maßnahmen während des gesamten Ausgabenzyklus geschützt werden, insbesondere durch die Vorbeugung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, durch die Durchführung von Untersuchungen, durch die Einziehung entgangener sowie rechtsgrundlos gezahlter oder schlecht verwalteter Mittel und gegebenenfalls durch die Verhängung von Sanktionen.

    (13)     Da schließlich nach Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 [künftige GNSS-Verordnung] die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Mittel für die Finanzierung bestimmter Programmteile aufzuwenden, ist der Agentur auch zu gestatten, Aufträge gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu vergeben, falls dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein sollte.

    (14)     Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 ist somit zu ändern –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Organe

    1.           Die Organe der Agentur sind:

    a) der Verwaltungsrat,

    b) der Exekutivdirektor,

    c) das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme.

    2.           Die Organe der Agentur erfüllen ihre jeweils in Artikel 6, 8 und 11 festgelegten Aufgaben nach Maßgabe der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 vorgegebenen Leitlinien.

    3.           Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor einerseits und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und sein Vorsitzender andererseits arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur gemäß den Modalitäten zu gewährleisten, die in ihren internen Vorschriften wie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Haushaltsordnung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind.“

    (2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Rechtsform, Außenstellen

    1.           Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

    2.           Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    3.           Die Agentur kann beschließen, vorbehaltlich deren Zustimmung in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die sich gemäß Artikel 23 an der Arbeit der Agentur beteiligen, Außenstellen einzurichten.

    Die Bestimmungen über die Einrichtung und die Arbeitsweise der Agentur in den aufnehmenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie die von diesen dem Exekutivdirektor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats, dem Personal der Agentur und deren Angehörigen gewährten Vorteile sind Gegenstand von Sondervereinbarungen, die zwischen der Agentur und diesen Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittstaaten geschlossen werden. Die Sondervereinbarungen werden vom Verwaltungsrat genehmigt.

    Die aufnehmenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten bieten optimale Rahmenbedingungen für eine reibungslose Durchführung der Tätigkeiten der Agentur insbesondere hinsichtlich:

    a)       der Erreichbarkeit der Gebäude,

    b)       einer geeigneten Erziehungs- und Unterrichtsinfrastruktur für die Kinder der Mitglieder des Personals und der abgeordneten nationalen Sachverständigen,

    c)       des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zum Sozialversicherungssystem und zur Gesundheitsversorgung für die Familien der Mitglieder des Personals und der abgeordneten nationalen Sachverständigen.

    4.           Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vorbehaltlich Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d vertreten.“

    (3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Der Verwaltungsrat besteht aus:

    a)          jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter,

    b)         fünf von der Kommission ernannten Vertretern und

    c)          einem vom Europäischen Parlament ernannten Vertreter ohne Stimmrecht.

    Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

    Ein Vertreter des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme, ein Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) und ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend „ESA“ genannt) nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.“

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört.“

    c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „6. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

    Für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats sowie für die Verabschiedung des Haushalts und der Arbeitsprogramme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.“

    (4) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Aufgaben des Verwaltungsrates

    1.           Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse, unbeschadet der Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Kapitel III zugewiesen werden.

    2.           Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

    a) Er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b erstellten Teil eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

    b) Er legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c erstellten Teil eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

    c) Er nimmt die in Artikel 13 Absätze 5, 6, 10 und 11 sowie in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr.

    d) Er beaufsichtigt gemäß Artikel 16 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale (nachstehend GSMC („Galileo Security Monitoring Centre“) genannt).

    e) Er erlässt gemäß Artikel 21 die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (*).

    f) Er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d erstellten Teil eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

    g) Er gewährleistet, dass sowohl den Ergebnissen und Empfehlungen der Bewertungen nach Artikel 26 sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als auch allen Berichten eines internen oder externen Audits angemessen Folge geleistet wird, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Bewertungsverfahren relevanten Informationen.

    h) Er wird zu den Übertragungsvereinbarungen, die zwischen der Kommission und der Agentur nach Artikel [15 Absatz 1 Buchstabe d] der Verordnung [künftige GNSS-Verordnung] geschlossen werden, vor deren Unterzeichnung vom Exekutivdirektor konsultiert.

    i) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

    3.           Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut für die Beamten der Europäischen Union übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“) .

    Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

    In Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

    Abweichend von Unterabsatz 2 ist der Verwaltungsrat jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung jener Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

    Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung des in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebundenen Personals und der gegen dieses zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen konsultiert er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

    Ferner legt er die Bestimmungen über die Abordnung der nationalen Sachverständigen gemäß Artikel 15c nach Konsultation des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und gebührender Berücksichtigung von dessen Anmerkungen fest.

    4.           Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 15b Absatz 4 verlängern oder beenden. Er übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor aus.

    _________________

    (*)     ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“

    (5) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Exekutivdirektor

    Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unter der Aufsicht des Verwaltungsrates wahrnimmt, unbeschadet der Befugnisse, die durch Artikel 11 und Artikel 11a dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beziehungsweise dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung übertragen werden.“

    (6) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    „Artikel 8

    Aufgaben des Exekutivdirektors

    Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

    (1) Er ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur – außer für die Tätigkeiten und Beschlüsse nach den Kapiteln II und III – und ist mit ihrer Verwaltung beauftragt; er unterzeichnet die Übertragungsvereinbarungen, die zwischen der Kommission und der Agentur nach Artikel [15 Absatz 1 Buchstabe d] der Verordnung [künftige GNSS-Verordnung] geschlossen werden.

    (2) Er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrates vor und nimmt ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil.

    (3) Er sorgt unter der Kontrolle des Verwaltungsrates für die Durchführung der Arbeitsprogramme der Agentur mit Ausnahme jenes Teils der Programme, der unter Kapitel III fällt.

    (4) Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

    (5) Er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 13 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 14 aus.

    (6) er erstellt jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor; dabei berücksichtigt er gebührend die Anmerkungen des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung betreffend die Tätigkeiten, die unter Kapitel III fallen;

    (7) Er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilten Weisungen nachzukommen.

    (8) Er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

    (9) Er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, sofern ihm diese gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes übertragen werden.

    (10) Er kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen beschließen, um gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten Außenstellen einzurichten.

    (11) Er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und den Einrichtungen, die in Artikel 11 Absatz 11 genannt werden, die Sekretariatsdienste und sonstigen für das Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden.

    (12) Er stellt mit einem Aktionsplan sicher, dass den Ergebnissen und Empfehlungen der früheren Bewertungen Folge geleistet wird, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor.

    (13) Er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

    i) Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;

    ii) bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung grundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

    (14) Er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.“

    (7) Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Arbeitsprogramme und Jahresbericht

    1.           Im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sind die Maßnahmen aufgeführt, die die Agentur im Verlauf des vom mehrjährigen Finanzrahmen nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassten Zeitraums durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In diesem Programm ist festgelegt, welche personellen und finanziellen Mittel für jede Tätigkeit bereitgestellt werden. Das Ergebnis der Bewertungen nach Artikel 26 wird darin berücksichtigt.

    2.           Auf der Grundlage des mehrjährigen Arbeitsprogramms ist im jährlichen Arbeitsprogramm nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, welche Maßnahmen die Agentur im Verlauf des bevorstehenden Jahres durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In diesem Programm ist festgelegt, welche personellen und finanziellen Mittel für jede Tätigkeit bereitgestellt werden. Zur Information sind darin die Aufgaben angeführt, die die Kommission erforderlichenfalls gemäß Artikel [15 Absatz 1 Buchstabe d] der Verordnung (künftige GNSS-Verordnung) an die Agentur übertragen hat.

    3.           Im jährlichen Gesamtbericht nach Artikel 8 Buchstabe f wird über die Umsetzung der Arbeitsprogramme der Agentur Bilanz gezogen.“

    (8) Artikel 10 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g) die Akkreditierungsstelle für die Sicherheit der Europäischen GNSS-Systeme stellt innerhalb der Agentur ein autonomes Organ dar, das seine Beschlüsse völlig unabhängig fasst, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der Programme zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur:“

    (9) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

    a)       Es führt die Arbeiten für die Sicherheitsakkreditierung der Systeme aus, die darin bestehen zu überprüfen, ob die Systeme die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 genannten Sicherheitsanforderungen erfüllen und die für den Rat und die Kommission geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften befolgt werden.

    b)      Es arbeitet jenen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Artikel 8a Absatz 1 aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel und auf die zu ihrer Ausführung benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig an den Verwaltungsrat, damit er in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann.

    c)       Es arbeitet jenen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms nach Artikel 8a Absatz 2 aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel und auf die zu ihrer Ausführung benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig an den Verwaltungsrat, damit er in das betreffende Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann.

    d)      Es arbeitet jenen Teil des Jahresberichts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach diesem Kapitel und auf die zu ihrer Ausführung benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig an den Verwaltungsrat, damit er in den betreffenden Bericht aufgenommen werden kann.

    e)       Er übt die Disziplinargewalt über seinen Vorsitzenden aus.

    f)       Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“

    b) Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

    „7. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Ein Vertreter der ESA nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern sowie die dafür geltenden Bedingungen nach den Modalitäten gemäß Artikel 23 geregelt.

    8. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

    Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

    Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit endet, sobald der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.“

    c) Absatz 9 wird gestrichen.

    d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

    „10. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine angemessene administrative Unterstützung erforderlich sind und es ihm ermöglichen, zusammen mit den nach Absatz 11 errichteten Einrichtungen seine Aufgaben unabhängig wahrzunehmen; dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Aktenvorgängen, die Einleitung und Weiterverfolgung von Sicherheitsverfahren sowie die Durchführung von systembezogenen Sicherheitsüberprüfungen, die Ausarbeitung von Beschlüssen und die Abhaltung seiner Sitzungen. Es hat ferner Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen, der Agentur vorliegenden Informationen, unbeschadet der Grundsätze der Selbständigkeit und Unabhängigkeit nach Artikel 10 Buchstabe g.“

    e) Folgender Absatz 17 wird angefügt:

    „17. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit an einem Ort nach, der ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere von den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet.“

    (10) Folgender Artikel 11a wird nach Artikel 11 eingefügt:

    „Artikel 11a

    Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

    1.           Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

    a)       Er verwaltet die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung.

    b)      Er sorgt unter der Kontrolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung für die Durchführung jenes Teils der Arbeitsprogramme der Agentur, der unter dieses Kapitel fällt.

    c)       Er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Aufstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 13 Absatz 3.

    d)      Er übernimmt die Vertretung der Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter dieses Kapitel fallen.

    e)      Er übt im Hinblick auf das in die Tätigkeiten nach diesem Kapitel eingebundene Personal der Agentur die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, die ihm gemäß Unterabsatz 4 dieses Absatzes übertragen werden.

    2.           Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat aufgefordert werden, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen und eine Erklärung vor diesen Organen abzugeben.“

    (11) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Der Exekutivdirektor stellt für die Tätigkeiten, die unter Kapitel III fallen, in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.“

    b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5. Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat – im Fall der Tätigkeiten, die unter Kapitel III fallen, in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.“

    (12) In Artikel 14 erhält Absatz 10 folgende Fassung:

    „Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs N; davon ausgenommen ist der Teil der Ausführung des Haushaltplans, der sich auf Aufgaben bezieht, die erforderlichenfalls gemäß Artikel [15 Absatz 1 Buchstabe d] der Verordnung [künftige GNSS-Verordnung] an die Agentur übertragen werden, und für den das Verfahren gemäß den Artikeln 164 und 165 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates gilt.

    _________________

    (*)     ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.“

    (13) Folgendes Kapitel IVa wird nach Kapitel IV eingefügt:

    „Kapitel IVa

    HUMANRESSOURCEN

    Artikel 15a

    Personal

    1.           Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

    2.           Im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe g stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die Haushaltsordnung der Agentur, die Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber jenen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.

    Artikel 15b

    Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors

    1.           Der Exekutivdirektor wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt.

    2.           Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

    Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur.

    Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

    3.           Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors sowie der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.

    Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach dem vorstehenden Unterabsatz kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern.

    Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefällt.

    Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, kann nach dieser Verlängerung nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen.

    4.           Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen.

    5.           Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, einen Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben vorzulegen und eine Erklärung vor diesen Organen abzugeben.

    Artikel 15c

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    Die Agentur kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen. Diese Sachverständigen verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen.“

    (14) Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    Betrugsbekämpfung

    1.           Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt uneingeschränkt die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*). Zu diesem Zweck übernimmt die Agentur die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (**) und erlässt geeignete Bestimmungen für das Personal der Agentur und die abgeordneten nationalen Sachverständigen mit Hilfe des Standardbeschlusses im Anhang dieser Vereinbarung.

    2.           Der Rechnungshof hat die Befugnis, bei den Empfängern von Mitteln der Agentur sowie bei den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel über die Agentur erhalten haben, anhand der ihm vorgelegten Unterlagen oder im Zuge von Überprüfungen vor Ort Kontrollen durchzuführen.

    3.           Das OLAF kann hinsichtlich der von der Agentur finanzierten Beihilfen und der von ihr vergebenen Aufträge Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (***) durchführen, um Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

    4.           Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den Kooperationsabkommen der Agentur mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, in den von der Agentur mit Dritten geschlossenen Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen und jedem Finanzierungsbeschluss der Agentur ausdrücklich vorgesehen, dass der Rechnungshof und das OLAF Kontrollen und Untersuchungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen können.

    _________________

    (*)     ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    (**)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    (***) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.“

    (15) Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 17

    Vorrechte und Befreiungen

    Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihre Bediensteten.“

    (16) Artikel 18 wird gestrichen.

    (17) Artikel 22 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 22

    Sicherheitsbestimmungen für den Schutz von Verschlusssachen und sensiblen Informationen

    Die Agentur wendet die Sicherheitsbestimmungen der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (*) aufgeführt sind. Sie wendet sie auch auf nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen an. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung dieser Informationen.

    _________________

    (*)     ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.“

    (18) Nach Artikel 22 wird der folgende Artikel 22a eingefügt:

    „Artikel 22a

    Interessenkonflikt

    1.           Der Exekutivdirektor und die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und bei einer Änderung ihrer persönlichen Situation jeweils zu erneuern.

    2.           Externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine schriftliche Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten.

    3.           Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung setzen eine Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten um.“

    (19) Nach Artikel 23 wird der folgende Artikel 23a eingefügt:

    „Artikel 23a

    Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergabe von öffentlichen Aufträgen

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur befugt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Aufträge nach den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (*) vorgesehenen Bedingungen zu vergeben.

    _________________

    (*)     ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.“

    (20) Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 26

    Evaluierung und Überarbeitung dieser Verordnung

    1.           Die Kommission führt spätestens 2016 und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Agentur insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse ihrer Arbeit, ihre Effizienz, ihre ordnungsgemäße Funktionsweise, ihre Arbeitsmethoden, ihren Ressourcenbedarf und den Einsatz der ihr anvertrauten Mittel durch. Bei dieser Evaluierung wird vor allem überprüft, ob die Aufgaben der Agentur geändert werden müssen und wie sich dies auf ihre finanzielle Ausstattung auswirken würde.

    2.           Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht samt ihren Schlussfolgerungen zu dessen Inhalt an das Europäische Parlament, den Rat, den Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur. Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    3.           Jede zweite Evaluierung umfasst zudem eine Bewertung der Ergebnisse, die die Agentur bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben erreicht hat. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Fortbestand der Agentur durch die ihr übertragenen Ziele und Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist, kann sie die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4.    Ziele

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

                  3.4.    Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Kommission

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 vom 22. September 2010 zur Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS – Änderung des Finanzbogens

    1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[9]

    Politikbereich: Unternehmen und Industrie

    Kapitel 02 05: EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS und GALILEO)

    1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[10].

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.4.        Ziele

    1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Förderung der Präsenz Europas im Weltraum und Entwicklung der Satellitendienste

    Die beiden europäischen Satellitennavigationsprogramme (nachstehend die „Programme“ genannt) sind Vorzeigeprojekte der Europäischen Union. Sie sollen Funknavigationsdienste erbringen, in zahlreichen Tätigkeitsbereichen weitreichende Entwicklungen auslösen und somit Faktoren darstellen, die die technologische Innovation fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigern, die Arbeitsplätze schaffen, Handelsgewinne generieren und sozioökonomischen Nutzen mit sich bringen. Sie stehen daher im Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ und mit der Politik der nachhaltigen Entwicklung.

    Mit dem Programm Galileo soll das europäische Satellitennavigationssystem (nachstehend „GNSS“ genannt) aufgebaut werden. Damit können den Nutzern weltweit Ortungs-, Synchronisierungs- und Navigationsdienste für ein breites Anwendungsspektrum bereitgestellt werden, das vom Verkehr über die Stromversorgung, die Wettervorhersage und die Erhebung von Straßenmaut bis zum Verkauf von Wertpapieren reicht.

    EGNOS ist ein europäisches System, das dazu konzipiert wurde, die Leistung des amerikanischen GPS auf europäischem Gebiet zu verbessern. Durch EGNOS lassen sich bestehende Satellitennavigationsdienste auch für sicherheitskritische Anwendungen einsetzen, wie beim Fliegen und Landen von Flugzeugen oder beim Navigieren von Schiffen durch enge Fahrrinnen, um einige Beispiele aus der Luftfahrt oder dem Seeverkehr zu nennen.

    Wenn man die Lenkungsstruktur, die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme[11] vorgelegt wurde, und die Lenkungsstruktur, die vom Europäischen Parlament und vom Rat in seiner partiellen allgemeinen Ausrichtung vom 7. Juni 2012 befürwortet wurde, zugrunde legt, wird die Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend die „Agentur“ genannt) in der Betriebsphase der Systeme zu einem wichtigen Akteur.

    Da allerdings die Verordnung betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme (nachstehend die „GNSS-Verordnung“ genannt) von den beiden Gesetzgebern zwar erörtert wird, aber noch nicht angenommen wurde, und da sie der endgültigen Entscheidung über den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen unterliegt, könnten sich noch einige Gegebenheiten ändern, von denen bei der Erstellung dieses Finanzbogens zu einem Rechtsakt ausgegangen wurde.

    1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    In Anbetracht der größeren Rolle der Agentur in der Betriebsphase der Programme soll mit diesem Vorschlag die Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (eines der drei Organe der Agentur) gestärkt und die Bereitstellung geeigneter personeller und finanzieller Mittel gewährleistet werden, damit die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

    1. Sicherheitsakkreditierung:

    Ihre strategische Bedeutung macht die europäischen Satellitennavigationssysteme zu kritischen Infrastrukturen. Sie könnten missbräuchlich verwendet werden und dadurch die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bedrohen. Zudem könnte jede Störung ihrer Dienste umfangreiche Verluste für die europäische Wirtschaft mit sich bringen, weil immer mehr Wirtschaftszweige auf die Satellitennavigation angewiesen sind.

    Damit die Sicherheit der Systeme gewährleistet ist, muss eine unabhängige Sicherheitsakkreditierung – sie ist von allergrößter Bedeutung für die Systeme – vorgenommen werden. Durch diese Akkreditierung wird gewährleistet, dass ausreichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um das System vor Bedrohungen und Sicherheitslücken zu schützen, dass das System selbst während seiner Lebensdauer keinen inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist, und dass es unter genau festgelegten Bedingungen sensible Informationen oder Verschlusssachen ohne unannehmbare Risiken behandeln, speichern und austauschen kann.

    Da die Agentur nach der neuen Lenkungsstruktur stärker an der Durchführung der Programme beteiligt sein wird, muss die Trennung zwischen den Tätigkeiten, die mit der Sicherheitsakkreditierung verbunden sind, und den übrigen Tätigkeiten verstärkt werden, damit einem Interessenkonflikt zwischen diesen beiden Tätigkeiten vorgebeugt und die Unabhängigkeit der Sicherheitsakkreditierung gewahrt wird.

    2. Entwicklung des Markts und der Anwendungen:

    Die Agentur soll zur gewerblichen Nutzung der Dienste von Galileo und EGNOS beitragen, um ihre Marktdurchdringung zu fördern. Der Aspekt der gewerblichen Nutzung dieser Dienste ist deshalb so wichtig, weil dadurch der von den Systemen erwartete sozioökonomische Nutzen am größten ausfällt.

    3. Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren und Entwicklung von PRS-Anwendungen:

    Die Agentur wird für den Betrieb des GSMC (Galileo Security Monitoring Centre – Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrum) zuständig sein.

    Das GSMC gilt als Schaltzentrale für alle Sicherheitsbelange des Galileo-Systems. Es handelt sich um ein operatives Zentrum von kritischer Bedeutung für das System. Da es in der Lage sein wird, unterschiedliche Bedrohungen oder Angriffe zu analysieren und abzuwehren, muss es bereits betriebsbereit sein, wenn die Galileo-Dienste aufgebaut werden und ihren Betrieb aufnehmen, und es muss an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr mit qualifizierten Mitarbeitern besetzt sein. Die beiden Standorte liegen in Frankreich (Saint-Germain-en-Laye) und im Vereinigten Königreich (Swanwick).

    4. Betrieb der Systeme:

    Der Betrieb der Systeme dient dazu, Dienste von hoher Qualität bereitzustellen und so dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden und alles dafür zu unternehmen, dass diese Dienste möglichst rasche und weite Verbreitung finden. Der Betrieb muss sinnvoll strukturiert werden, damit das langfristige Funktionieren der Systeme und eine Maximierung des sozioökonomischen Nutzens gewährleistet ist.

    Der Lenkungsrahmen muss jeweils an die verschiedenen Programme (Galileo und EGNOS) angepasst werden, weil sie sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien befinden. Außerdem muss er an die Phasen, in denen sich die Programme befinden, angepasst werden, damit die Gefahr einer Unterbrechung bei der Diensterbringung abgewandt wird. Während EGNOS bereits operativ ist und in seine Betriebsphase eingetreten ist, kommt Galileo bald in ein entscheidendes Entwicklungsstadium, in dem es die Erbringung seiner Dienste aufnehmen und damit in die Betriebsphase eintreten wird.

    Was EGNOS betrifft:

    - hat seine Betriebsphase im Oktober 2009 begonnen;

    - ist die Kommission derzeit für die Verwaltung des EGNOS-Betriebs zuständig. Diese Zuständigkeit wird am 1. Januar 2014 auf die Agentur übergehen, wobei die Übertragung von 2012 an schrittweise erfolgt;

    - wird die Agentur im vorgeschlagenen neuen Lenkungsrahmen (ab 2014) alle Tätigkeiten verwalten, die mit dem Betrieb von EGNOS zusammenhängen, und bestimmte operative Aufgaben an andere Stellen auslagern, insbesondere an den Betreiber des EGNOS-Systems.

    Was Galileo betrifft:

    - werden sich verschiedene Programmphasen in den kommenden Jahren überschneiden;

    - während der gegenwärtigen Errichtungsphase wird die jetzige Organisation im Interesse der Kontinuität und Kohärenz dieser Phase beibehalten bleiben. Damit ist die Kommission nach wie vor für die Vollendung der Infrastruktur des Galileo-Programms zuständig;

    - wird der Agentur im Zuge der Betriebsphase, die 2014 mit der Erbringung der ersten Dienste beginnen dürfte, schrittweise durch eine Übertragungsvereinbarung mit der Kommission die Verwaltung jener Tätigkeiten übertragen werden, die mit der Betriebsphase zusammenhängen. Die Agentur wird die Koordinierung aller mit dem Betrieb der Systeme verbundenen Aufgaben, wie der Wartung, der für das reibungslose Funktionieren des Systems nötigen Aufgaben, der Erbringung der Dienste und der Einführung künftiger Systemgenerationen übernehmen. Sie muss auch an der Festlegung der Anforderungen künftiger Systeme mitarbeiten, indem sie Feedback über die Veränderung des operativen Bedarfs und die Erfordernisse der Nutzer gibt. Diese Betriebsphase stellt für das Programm eine ganz neue Phase dar und seine Verwaltung wird im Wege einer Übertragung der Programmverwaltung von der Kommission auf die Agentur übergehen.

    Damit die Agentur die mit dem Betrieb der Systeme verbundenen Aufgaben wahrnehmen kann, braucht sie ausreichend Personal. Im Übrigen müssen unbedingt die nötigen Übergangszeiten bis 2014 eingeplant werden, damit die Kontinuität der Dienste gesichert und für ein reibungsloses Anlaufen der Betriebsphase von Galileo im Jahr 2014 gesorgt ist.

    Einzelziel

    Entwicklung und Bereitstellung einer Infrastruktur und von Dienstleistungen auf der Grundlage der Satellitennavigation (Galileo)

    Betroffene AMB/ABB-Tätigkeit(en)

    02 05 EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

    1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Die europäischen Satellitennavigationsprogramme wurden vor mehr als einem Jahrzehnt mit der politischen Zielsetzung ins Leben gerufen, ein System mit weltweiter Abdeckung zu entwickeln und zu betreiben, das der Europäischen Union strategische und ökonomische Vorteile sichern und für die zivile Nutzung optimal geeignete Dienste der Satellitennavigation erbringen sollte.

    Galileo und EGNOS werden der Europäischen Union aus folgenden Gründen weitreichenden sozioökonomischen Nutzen bringen:

    i) Sie werden durch das Wachstum des nachgeschalteten GNSS-Marktes (Empfangsgeräte und Anwendungen) direkte Vorteile mit sich bringen. So werden die Hersteller von GNSS-Empfängern umso mehr Einnahmen erzielen, je mehr Flugzeuge damit ausgerüstet werden.

    ii) Sie werden durch das Entstehen neuer Anwendungen indirekte Vorteile mit sich bringen. Wenn durch die verbesserte Navigation die Flugdauer verkürzt wird, verursachen Flugzeuge weniger Umweltverschmutzung, und die Fluggäste sparen wertvolle Zeit. Außerdem können durch sicherere Transportmittel und wirkungsvollere Notfalldienste mehr Menschenleben gerettet werden.

    iii) Sie werden durch das Wachstum des vorgeschalteten Marktes und die technologischen Auswirkungen auf andere Sektoren direkte Vorteile mit sich bringen. Die vorab in das GNSS-Segment getätigten Investitionen kommen der Industrie zugute. Aber auch andere Sektoren werden von den neuen Entwicklungen in der Weltraumbranche profitieren. Beispielsweise können die Instrumente, die dazu entwickelt wurden, den strukturellen Zustand von Trägerraketen oder Tanks zu bewerten und zu überwachen, in Unternehmen der Automobilindustrie, des Baugewerbes, des Energiesektors und in öffentlichen Versorgungsbetrieben eingesetzt werden.

    Obwohl das mit dem Programm Galileo aufgebaute System autonom sein wird, werden seine Dienste durch die Interoperabilität mit anderen Systemen wie dem amerikanischen GPS oder dem russischen System Glonass optimiert. Die Kooperation mit anderen Ländern, die Satellitennavigationsdienste erbringen, gestattet es daher, die Vorteile für die Nutzer, die Bürger und die Wirtschaft ganz allgemein zu maximieren.

    Weil die Agentur den Betrieb der Systeme und die Sicherheitsakkreditierung verwaltet, wird sie der Grundpfeiler für die Erbringung der Dienste sein. Zudem wird sie einer der wichtigsten Impulsgeber für die Entwicklung des nachgelagerten Marktes sein. Daher wird sich die Leistung der Agentur unmittelbar auf den von den Systemen erwarteten sozioökonomischen Nutzen auswirken.

    1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Die Indikatoren, anhand deren sich die Leistung der Agentur überwachen lässt, werden wie folgt für jede Tätigkeit einzeln festgelegt:

    1. Sicherheitsakkreditierung:

    Die Agentur muss sicherstellen, dass die Tätigkeiten bei der Sicherheitsakkreditierung für jede Stufe des Galileo-Programms früh genug ausgeführt werden (um beispielsweise jeden Satellitenstart zu ermöglichen). Die Durchführung wird nach ihrem Beitrag zur erfolgreichen Errichtung der Infrastruktur und der Anzahl der jedes Jahr durchgeführten Sicherheitsprüfungen/-kontrollen bewertet.

    Diese Prüfungen und Kontrollen bestehen in einer genauen technischen Überprüfung der für die Systemsicherheit relevanten Aspekte, eines sicherheitsbezogenen Kryptografie- oder Informatikprodukts durch oder im Auftrag der maßgeblichen Behörde oder ihrer benannten zuständigen Vertreter. Durch die Bewertung wird festgestellt, dass die erforderlichen Sicherheitsfunktionen vorhanden sind, und beurteilt, ob diese Funktionen unterlaufen werden können. Mit ihr kann auch ermittelt werden, inwieweit den Sicherheitserfordernissen des Systems Rechnung getragen wurde und wie hoch der Zuverlässigkeitsgrad des Systems ist.

    Die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen/Kontrollen hängt von der Aktivität und der Errichtung der Bodenstationen ab.

    Zwischen 2013 und 2015 werden jedes Jahr schätzungsweise zehn Überprüfungen/Kontrollen durchgeführt und zwischen 2016 und 2020 jedes Jahr rund fünf.

    2. Entwicklung des Markts und der Anwendungen:

    Die mit der gewerblichen Nutzung der Dienste zusammenhängenden Aktivitäten der Agentur werden danach beurteilt, wie die von EGNOS und Galileo erbrachten Dienste den Markt durchdringen; dazu dienen spezielle Indikatoren, die für die Dienste entwickelt werden, sobald diese operativ sind, wie die Anzahl der Flughäfen mit EGNOS-gestützten Landeanflugverfahren, die Anzahl der mit EGNOS-Empfängern ausgerüsteten Traktoren oder die Schätzung des gesamten von den Systemen erzeugten sozioökonomischen Nutzens.

    Bislang haben 82 Flughäfen EGNOS-gestützte Landeanflugverfahren entwickelt. Bis 2020 sollen 50 % aller geeigneten Flughäfen, für die die Nutzung von EGNOS sinnvoll ist, solche Verfahren entwickelt haben.

    3. Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren und Entwicklung von PRS-Anwendungen:

    Der Leistungsstand kann für diese Tätigkeiten an der Zahl der operativen Verfahren gemessen werden. Bis 2016 sollen es 500 Verfahren sein. Da diese Zentren derzeit noch nicht operativ sind, wurden solche Verfahren noch nicht eingeführt.

    4. Betrieb der Systeme:

    Entsprechend der vorgeschlagenen Verordnung betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme beruhen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Systeme auf einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und der Agentur. In dieser Übertragungsvereinbarung wird auf die operativen Indikatoren ausführlich eingegangen, anhand deren sich die Durchführung dieser Tätigkeiten überwachen lässt, wie dies heute bereits bei EGNOS der Fall ist.

    1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Betrachtet man die aktuellen Zahlen über die Entwicklung der Agentur, kann sie die neuen im Verordnungsentwurf vorgesehenen Aufgaben in den Bereichen Aufbau und Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme, insbesondere was den Betrieb angeht, nicht wahrnehmen. Daher muss der Finanzbogen überarbeitet und am tatsächlichen Personalbedarf der Agentur ausgerichtet werden.

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung des vorgeschlagenen Lenkungsmodells voraussetzt, dass die Agentur über das geeignete technische und operative Personal mit großem Fachwissen in einem Spezialgebiet verfügt. Auch der organisatorische Aufbau der Agentur sollte sich an den Besonderheiten der durchzuführenden Tätigkeiten orientieren.

    Selbst wenn die Agentur nicht alle Tätigkeiten intern ausführen und zahlreiche, mit der Erbringung der Dienste und der Entwicklung wichtiger Neuerungen sowie neuer Generationen der Systeme zusammenhängende Aufgaben auslagern wird, muss sie über die geeigneten technischen Experten verfügen, um die nötigen Ausschreibungen zu verwalten, die ausgelagerten Tätigkeiten zu kontrollieren und für die Kommission hochwertige Berichte zu verfassen. Angesichts der Komplexität der Programme muss auch jegliches „intellektuelle Risiko“ vermieden werden, das die reibungslose Beschaffung und Kommunikation, den problemlosen Betrieb und die sinnvolle Anwendung von für den operativen Erfolg wesentlichen Informationen behindern könnte und daher eine Bedrohung für einen harmonischen, rationellen und effizienten Programmablauf darstellt.

    Dieser zusätzliche Personalbedarf wird durch eine Umschichtung von Mitteln innerhalb der Haushaltslinien des GNSS-Programms finanziert.

    1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die Berechtigung der EU zu handeln beruht auf Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf der GNSS-Verordnung.

    Die im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme geschaffenen Systeme sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze konzipiert wurden und deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die mit diesen Systemen erbrachten Dienste tragen zudem zum Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.

    Ein einzelner Mitgliedstaat wäre nicht in der Lage, Satellitennavigationssysteme zu errichten, weil dies seine finanziellen und technischen Kapazitäten übersteigen würde. Daher kann dies nur durch Handeln auf EU-Ebene erreicht werden.

    1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Entfällt.

    1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Synergien sind mit anderen bestehenden oder künftigen Weltraumprogrammen möglich, beispielsweise bei der Erweiterung der Nutzersegmente (Anwendungen für den nachgelagerten Markt).

    Es werden auch Synergien mit anderen Direktionen der Europäischen Kommission im Bereich Forschung und Innovation angestrebt werden müssen. Die Anwendungen und Technologien, in denen die Satellitennavigationssysteme eingesetzt werden, können sich auf unterschiedliche Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche wie Verkehr, Energie, Lokalisierungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Landwirtschaft und viele mehr auswirken. Es muss sichergestellt sein, dass die Programme für Forschung und Innovation auf Kommissionsebene zur Optimierung des sozioökonomischen Nutzens koordiniert werden, der von den in diesen Bereichen aufgelegten Programmen erwartet wird.

    Darüber hinaus muss die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgebaut werden. Ihre wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnisse sowie ihre hochmodernen Versuchs- und Messanlagen für die mit der Sicherheit der GNSS-Systeme und der Entwicklung von GNSS-Anwendungen verbundenen Tätigkeiten könnten den Programmen zugute kommen.

    1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

    ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    – ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2014 bis 2016

    – und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

    1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[12]

    þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    – ¨  Exekutivagenturen

    – þ  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[13]

    – ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    – ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Der gegenwärtige Lenkungsrahmen wurde für die Planungs- und Errichtungsphase von Galileo sowie für den Anfangsbetrieb von EGNOS, d. h. für den Zeitraum 2008–2013, eingerichtet. Dieser Rahmen muss überarbeitet werden, weil die Errichtungsphase von Galileo über 2013 hinaus andauern und 2014 mit der Erbringung der ersten Dienste eine neue Programmphase beginnen wird. Zudem muss die Lenkung von EGNOS geregelt werden, weil das System in seine Betriebsphase eingetreten ist. Der Vorschlag für eine GNSS-Verordnung, der gegenwärtig vom Europäischen Parlament und Rat erörtert wird, soll den Rahmen für die Lenkung der Programme unter diesen neuen Gegebenheiten festlegen.

    Wie in dem Vorschlag für eine GNSS-Verordnung ausgeführt wurde, muss ein stabiler, dauerhafter und langfristiger Lenkungsrahmen festgelegt werden. Dieser Rahmen wird den Einsatz der bestehenden Strukturen optimieren und rationalisieren, einen schrittweisen Übergang von der Errichtungsphase zur Betriebsphase gewährleisten und dabei die kontinuierliche Erbringung der Dienste gewährleisten.

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.        Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Zur Ausführung ihrer wichtigsten Tätigkeiten wird die Agentur die Bestimmungen über das Monitoring und die Berichterstattung anwenden, die in dem von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedeten gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen festgelegt sind. Die Agentur wird daher Folgendes vorschlagen:

    - einen strategischen Rahmen (mehrjähriges Arbeitsprogramm), der die wichtigsten Maßnahmen, eine Mittelschätzung und einen Zeitplan umfasst, die zur Verwirklichung der Ziele nötig sind, und spätestens am 30. Juni 2014 vorliegt;

    - ein Jahresarbeitsprogramm, in dem der strategische Rahmen detailliert in Form von Maßnahmen und Indikatoren umgesetzt wird, die bis zum 15. November des Vorjahres vorgeschlagen werden müssen;

    - ein Jahresbericht, in dem die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms bewertet wird.

    Zudem wird die Agentur alle fünf Jahre im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Ziele und Aufgaben bewertet. Alle zehn Jahre wird ferner ihre Legitimität neu beurteilt.

    Außer diesen Standardmaßnahmen sollte die Agentur bei den ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben dafür sorgen, dass alle Verträge und Vereinbarungen, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS abgeschlossen werden, der Aufsicht und Finanzkontrolle unterliegen. Bei allen Überwachungs- und Bewertungsmechanismen sollte der Kontrolle der Programmkosten besonderes Augenmerk geschenkt werden, ohne dass Abstriche bei der planmäßigen Erbringung der Dienste gemacht werden.

    Außerdem wird die Kommission in Ausübung ihrer Befugnis zur politischen Aufsicht über die Programme Galileo und EGNOS die Mechanismen für die Überwachung und Bewertung ausbauen und dazu jährliche Verwaltungspläne und Umsetzungsberichte verlangen sowie regelmäßige Sitzungen über den Fortschritt der Programme veranstalten und finanzielle und technische Audits durchführen.

    Im Rahmen der alltäglichen Verwaltungspraxis wird die Agentur einen Risikomanagement-Mechanismus einrichten und geeignete Verwaltungsinstrumente nutzen, um die mit den Programmen einhergehenden Kosten durch eine verbesserte Kostenschätzung in Grenzen zu halten, indem sie die Erfahrungen der Vergangenheit und die tatsächliche Umsetzung des Systems auswertet.

    2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.     Ermittelte Risiken

    Die Agentur wird für Tätigkeiten verantwortlich sein, die für die Systeme, ihre Sicherheit und ihren Markterfolg ganz entscheidend sind.

    Sollte sie nicht über eine zweckmäßige Organisationsstruktur und das geeignete Personal für die Ausführung dieser Tätigkeiten verfügen, würde dies die Programme in ihrer Gesamtheit in Mitleidenschaft ziehen.

    Es bestehen im Wesentlichen folgende Risiken:

    • Marktrisiko: Ob sich die von den europäischen Satellitennavigationssystemen angebotenen Dienste auf dem Markt durchsetzen, hängt hauptsächlich von zwei Faktoren ab, nämlich von deren Qualität und der Reife des Marktes für diese neuen Dienste. Falls die technische Leistung hinter den Versprechungen zurückbleibt oder die Dienste nicht störungsfrei arbeiten, hätte dies negative Folgen bei den Nutzern weltweit, so dass die Infrastruktur nicht verwendet würde. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Systeme effektiv betrieben werden. Überdies muss die Verfügbarkeit von zuverlässigen Empfängern für alle Dienste sichergestellt werden, die von Galileo angeboten werden sollen, insbesondere für den öffentlich-staatlichen Dienst (PRS), und die Nutzer müssen über die von Galileo und EGNOS erbrachten Dienste aufgeklärt werden, damit eine maximale Durchdringung des Marktes erzielt und dadurch auch der erwartete sozioökonomische Nutzen dieser Systeme realisiert wird.

    • Technische Risiken: Bei der Satellitennavigation kommen Spitzentechnologien zum Einsatz, deren Validierung noch nicht erfolgt ist und deren Spezifikationen sich laufend weiterentwickeln. Es müssen wirksame Verfahren eingeführt werden, die gewährleisten, dass die Weiterentwicklungen und die neuen Generationen von Systemen auf den aktuellen Bedarf der Nutzer eingehen und auf der leistungsstärksten Technik aufbauen. Die Agentur muss über die geeigneten Ressourcen verfügen, um diese Prozesse einzuführen und der Kommission die Informationen zu übermitteln, die diese braucht, um die Prioritäten für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung festzulegen.

    • Industriebezogene Risiken: Am Aufbau der Infrastrukturen ist eine Vielzahl von Industriepartnern aus verschiedenen Ländern beteiligt, deren Arbeit effizient koordiniert werden muss, damit – vor allem im Hinblick auf die Sicherheit – zuverlässige und vollkommen integrierte Systeme entstehen. Gibt es keine effiziente Koordinierung der Programme, könnte ein Mangel an Ressourcen innerhalb der Agentur zu Fristen- und Kostenüberschreitungen führen.

    • Sicherheitsrisiken: Die Agentur muss auf effiziente Weise für die Sicherheit der Systeme Sorge tragen, damit die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

    • Lenkungsrisiko: Bei der Programmlenkung müssen verschiedene Gremien zusammenarbeiten, wobei für angemessene Stabilität und Organisation zu sorgen ist. Die Agentur wird eine bedeutende Rolle beim Betrieb der Programme spielen, weshalb es ein großes Lenkungsrisiko wäre, wenn sie nicht in der Lage wäre, wirksam zu handeln.

    2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

    Die Rechnungsführung der Agentur ist dem Rechnungshof zur Genehmigung vorzulegen und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Interner Prüfer der Agentur ist der Interne Auditdienst der Kommission. Ferner arbeitet die Agentur an einer Qualitäts- und Sicherheitszertifizierung für ihre wichtigsten Prozesse, die ab 2014 angewendet werden soll.

    2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung.

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Bezeichnung ……………………………….] || GM/NGM ([14]) || von EFTA-Ländern[15] || von Bewerber-ländern[16] || von Drittländern || im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    1 || 02 05 02 01 Agentur für das Europäische GNSS – Titel 1 und 2 02 05 02 02 Agentur für das Europäische GNSS –Titel 3 || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Bezeichnung ……………………………….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    || Es werden keine neuen Haushaltslinien beantragt. || || || || ||

    3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    Bevor man ausführlich auf die geschätzten Auswirkungen dieses Vorschlags auf die Ausgaben eingeht, empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass diese Schätzung zum jetzigen Zeitpunkt nur vorläufig ist, weil sie von der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2014‑2020[17] durch die Haushaltsbehörde abhängt.

    Außerdem könnten sich manche Hypothesen, die zur Ausarbeitung dieses Finanzbogens für einen Rechtsakt zugrunde gelegt wurden, noch ändern. Der Lenkungsrahmen der Programme und die Aufgaben der Agentur, die sich daraus ergeben, sind nicht in dem vorliegenden Verordnungsvorschlag selbst festgelegt, sondern in der GNSS-Verordnung, die derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird. Der zusätzliche Personalbedarf der Agentur ergibt sich aus den neuen Aufgaben, die die Agentur durch den Vorschlag für eine GNSS-Verordnung erhalten hat.

    Die Kommission behält sich somit die Möglichkeit vor, ihren Vorschlag abzuändern, sollten die Finanzierung oder der Lenkungsrahmen, wie er in der künftigen GNSS-Verordnung vorgeschlagen wurde, erheblich verändert werden. Sollte die Haushaltsbehörde also beschließen, die für die Programme vorgesehenen Haushaltmittel drastisch zu kürzen, müssten die Aufgaben der Agentur und das dafür vorgesehene Personal neu bewertet werden. Der Personalbedarf müsste ebenfalls überprüft werden, sollte die Haushaltsbehörde entscheiden, der Agentur zusätzliche Aufgaben zu übertragen. So ist z. B. im Entwurf des Berichts des Europäischen Parlaments über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme[18] (Berichterstatter: Herr Marinescu) vorgesehen, dass die Agentur zusätzlich zu den Aktivitäten, die die Kommission ihr in ihrem Vorschlag für eine GNSS-Verordnung zugewiesen hatte, damit beauftragt würde, „Spitzenforschungszentren“ zu verwalten, durch die die Entwicklung und Verbreitung der GNSS-Anwendungen gefördert werden sollten.

    3.2.1.     Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 1 – Intelligentes und integratives Wachstum

    [Dienststelle]: <…….> || || || 2013[19][20] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020

    Haushaltslinie 02 05 02 01: Agentur für das Europäische GNSS – Titel 1 und 2 || Verpflichtungen || (1) || 11,087[21] || 18,632 || 21,495 || 22,710 || 22,272 || 24,623 || 24,497 || 25,239 || 159,468

    Zahlungen || (2) || 11,087 || 18,632 || 21,495 || 22,710 || 22,272 || 24,623 || 24,497 || 25,239 || 159,468

    Haushaltslinie 02 05 02 02        Agentur für das Europäische GNSS –Titel 3 || Verpflichtungen || (1a) || 2,363 || 6,550 || 6,150 || 6,100 || 6,150 || 6,800 || 6,800 || 6,300 || 44,85

    Zahlungen || (2a) || 2,363 || 6,550 || 6,150 || 6,100 || 6,150 || 6,800 || 6,800 || 6,300 || 44,85

    || || || || || || || || || || ||

    || || || || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT für die Agentur || Verpflichtungen || =1+1a -3a || 13,450 || 25,182 || 27,645 || 28,810 || 28,422 || 31,423 || 31,297 || 31,539 || 204,318

    Zahlungen || =2+2a -3b || 13,450 || 25,182 || 27,645 || 28,810 || 28,422 || 31,423 || 31,297 || 31,539 || 204,318

    Der Haushalt der Agentur für den Zeitraum 2014–2020 ist im Vorschlag der Kommission über den MFR 2014–2020 bereits enthalten. Die Mittel für die neuen Aufgaben und die damit verbundenen Kosten werden durch Umschichtungen innerhalb des GNSS-Programms aufgebracht, wie es anfangs für die Jahre 2013–2020 vorgesehen worden war. Die Auswirkungen auf die Ausgaben betragen 117,1 Mio. EUR und verteilen sich wie folgt.

    Haushaltslinie 02 05 01: Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) || Verpflichtungen || (3a) || -1,750 || -13,482 || -15,645 || -16,610 || -16,022 || -18,723 || -18,297 || -18,339 || -117,118

    || Zahlungen || (3b) || -1,750 || -13,482 || -15,645 || -16,610 || -16,022 || -18,723 || -18,297 || -18,339 || -117,118

    Mittel INSGESAMT für die Agentur im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen || Verpflichtungen || =1+1a +3a || || 11,700 || 12,000 || 12,200 || 12,400 || 12,700 || 13,000 || 13,200 || 87,200

    Zahlungen || =2+2a +3b || || 11,700 || 12,000 || 12,200 || 12,400 || 12,700 || 13,000 || 13,200 || 87,200

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

    GD <…….> ||

    Ÿ Personalausgaben || || || || || || || || 0

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || 0

    GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || 0

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || || || || || || || ||

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr N[22] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || 0

    Zahlungen || || || || || || || || 0

    3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der GSA – Aufschlüsselung nach Ziel und Titel]

    Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || || Jahr 2020

    || ERGEBNISSE

    || Art der Ergebnisse || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten

    Einzelziel Nr. 1 – GNSS-Sicherheitsakkreditierung || ||

    Titel 1 und 2 || || || || 2,123 || || 2,749 || || 2,804 || || 2,762 || || 2,637 || || 2,878 || || 2,845 || || 2,912 ||

    Titel 3 || || || || 1,043 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 3,166 || || 4,149 || || 4,204 || || 4,162 || || 4,037 || || 4,278 || || 4,245 || || 4,312 ||

    Einzelziel Nr. 2 – Entwicklung des Marktes und der Anwendungen, einschließlich Qualitätszertifizierung und Kommunikation über GNSS || ||

    Titel 1 und 2 || || || || 1,415 || || 1,833 || || 1,869 || || 1,688 || || 1,612 || || 1,759 || || 1,739 || || 1,780 ||

    Titel 3 || || || || 664 || || 3,750 || || 3,250 || || 3,200 || || 3,250 || || 3,750 || || 3,750 || || 3,250 ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 2,079 || || 5,583 || || 5,119 || || 4,888 || || 4,862 || || 5,509 || || 5,489 || || 5,030 ||

    Einzelziel Nr. 3 – Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren und Entwicklung von PRS-Anwendungen: || ||

    Titel 1 und 2 || || 3,303 || || 5,193 || || 5,763 || || 6,138 || || 5,861 || || 6,396 || || 6,322 || || 6,472 ||

    Titel 3 || || 656 || || 1,400 || || 1,500 || || 1,500 || || 1,500 || || 1,650 || || 1,650 || || 1,650 ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 3,959 || || 6,593 || || 7,263 || || 7,638 || || 7,361 || || 8,046 || || 7,972 || || 8,122 ||

    Einzelziel Nr. 4 – Betrieb der GNSS-Systeme || ||

    Titel 1 und 2 || || 1,750 || || 6,567 || || 8,878 || || 9,974 || || 10,110 || || 11,352 || || 11,379 || || 11,811 ||

    Unterstützung (öffentliche Aufträge, Finanzen, Personal, Projektmanagement und -überwachung, juristische Fragen, Kommunikation) || ||

    Titel 1 und 2 || || 2,496 || || 2,291 || || 2,181 || || 2,148 || || 2,051 || || 2,238 || || 2,213 || || 2,265 ||

    GESAMTKOSTEN der Agentur || || 13,450 || || 25,182 || || 27,645 || || 28,810 || || 28,422 || || 31,423 || || 31,297 || || 31,539 ||

    Der Haushalt der Agentur für den Zeitraum von 2013 bis 2020 wurde unter Zugrundelegung folgender Hypothesen errechnet:

    – Die neue GNSS-Verordnung, die derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert wird, dürfte unter den von der Kommission vorgeschlagenen Bedingungen verabschiedet werden. Tritt dies ein, dürfte mit 1. Januar 2014 die Verwaltung der Betriebsphase von EGNOS der Agentur übertragen und die Verwaltung der Betriebsphase von Galileo an die Agentur delegiert werden. Damit sie diese wichtigen Aufgaben erfüllen kann, muss die Agentur die entsprechende Personal- und Mittelausstattung für die Umsetzung der einzelnen Stufen des Programms erhalten. Die Erfordernisse der GNSS-Programme und ihrer Weiterentwicklung dürften bis 2016 ein besonders rasches und danach nur noch ein langsames Wachstum der Agentur mit sich bringen.

    – Die Errichtung der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren in Frankreich und im Vereinigten Königreich wird derzeit vorbereitet. Da diese zur Gänze zwischen 2013 und 2014 stattfinden sollte und die 24 Monate dauernden operativen Validierungstests bis dahin anlaufen werden, sind für 2014 einige zusätzliche Stellen und gewisse einmalige Kosten vorzusehen. Der Bedarf für dieses Zentrum wurde insbesondere im Zuge der detaillierten Arbeiten zur Vorbereitung der Dienste deutlich. Dieses Zentrum ist mit qualifizierten Mitarbeitern zu besetzen, die bei der Bedienung von Software und Anlagen mit den Sicherheitsbelangen im Zusammenhang mit dem System bestens vertraut sind und während der Errichtungsphase und der schrittweisen Erbringung der Dienste geschult werden müssen. Bezüglich des Zugangs zum PRS (öffentlich-staatlicher Dienst) müssen sie insbesondere dem Bedarf von dessen Nutzern gerecht werden. Ferner müssen sie die operativen Verfahren schriftlich darlegen und bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen Folgemaßnahmen und Systembetreuung für das gesamte System sicherstellen.

    – Bis Juni 2017 fallen noch keine Mietkosten durch die Einrichtung der Agentur in Prag an. Nach diesem Zeitpunkt muss die Agentur den tschechischen Behörden für die bezogenen Räumlichkeiten eine Miete in Höhe von 25 % des marktüblichen Preises zahlen. Ausgehend von den in Prag üblichen Preisen wurde eine Schätzung vorgenommen. Zudem wird die Agentur Miete für weitere Standorte zahlen, an denen sie arbeitet, etwa in Frankreich (Saint-Germain-en-Laye, Toulouse), im Vereinigten Königreich (Swanwick) und in den Niederlanden (ESTEC, Europäische Weltraumorganisation).

    – Die Personalkosten der Agentur wurden anhand der durchschnittlichen Kosten in der Kommission berechnet. Dabei wird von einer relativ geringen Personalfluktuation und einem Dienstantritt des neuen Personals üblicherweise im April jedes Jahres ausgegangen. Es werden auch Berichtigungskoeffizienten zur Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten herangezogen (der Koeffizient für Prag liegt um 15 % unter dem für Brüssel, der wiederum um 16 % niedriger ist als in Frankreich).

    – Auf die Gehälter, die Mieten, die IT-Kosten und die Kosten für von der Kommission erbrachte Leistungen sowie für Post- und Telekommunikationsgebühren wird eine geschätzte jährliche Inflationsrate von 3 % angerechnet. Die übrigen errechneten Kosten unterlagen nicht der Inflation, was somit eine reale Kosteneinsparung für die Agentur bedeutet.

    – Die aktuellen Verwaltungskosten wurden anhand der realen, 2011 und 2012 getragenen Kosten ohne Inflationszuschlag berechnet.

    – In den Jahren 2012 und 2013 werden die IT-Netze und -Anlagen der Agentur im Anschluss an die Verlegung des Agentursitzes nach Prag im September 2012 komplett modernisiert. Durch Wertverlust und Verschleiß bedingt, hätten diese Anlagen 2018 erneuert werden müssen, und zwar sowohl am Sitz der Agentur als auch in den Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren.

    – Zwischen 2014 und 2020 müssen einige der wichtigsten Kommunikationstätigkeiten in Angriff genommen werden: Start der ersten Galileo-Dienste 2014–2015, Eintritt Galileos in die Vollbetriebsphase in den Jahren 2018–2019. Für diese wichtigen Ereignisse wird es auch nötig sein, weitere Marktsegmente in die weltweiten Kommunikationskampagnen der Agentur aufzunehmen und die bestehenden Webseiten und Kommunikationsinstrumente zu überdenken (einschließlich einer Verbesserung der Echtzeit-Contentdienste).

    – Bei der Berechnung der Kosten ging man von der Annahme aus, dass die schärfere Abgrenzung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten von den anderen Tätigkeiten der Agentur keine Verdoppelung der zentralen Verwaltungsdienststellen mit sich bringt.

    In der nachstehenden Tabelle ist der Haushalt der Agentur im Zeitraum 2013–2020 im Einzelnen dargelegt.

    3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen und den Haushalt der Agentur

    3.2.3.1.  Übersicht

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Humanressourcen benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Humanressourcen benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT

    Beamte der Funktions-gruppe AD || || || || || || || || ||

    Beamte der Funktions-gruppe AST || || || || || || || || ||

    Vertrags-bedienstete || || 1,125 || 1,276 || 1,376 || 1,393 || 1,435 || 1,478 || 1,522 || 9,606

    Zeitbedienstete || || 9,768 || 11,081 || 13,071 || 12,960 || 13,550 || 14,061 || 14,599 || 89,090

    Abgeordnete nationale Sachverständige || || || || || || || || ||

    INSGESAMT || || 10,893 || 12,357 || 14,447 || 14,353 || 14,985 || 15,539 || 16,122 || 98,696

    Die Personalkosten wurden unter Annahme folgender Hypothesen berechnet:

    - Anteil von ZB = durchschnittlicher Anteil in der Kommission (95 000 EUR + Inflation);

    - Anteil von VB = durchschnittlicher Anteil in der Kommission (Funktionsgruppen III und IV insgesamt = 40 000 EUR + Inflation);

    - Inflationsrate von 3 % im Jahr;

    - Reduzierung der Personalkosten um 3 % durch Fluktuation;

    - Reduzierung der Kosten für die Einstellung neuer Bediensteter um 25 % – Dienstantritt üblicherweise am 1. April;

    - Einrichtungskosten nach Personalstatut: Einrichtungsbeihilfe, Tagegeld (nur für drei Monate), Umzugskosten, Reisekosten.

    Personalbedarf der Agentur für den Zeitraum 2013–2020 (in Personen)

    || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

    Zeitbedienstete || 77 || 97 || 109 || 117 || 121 || 123 || 124 || 125

    ANS / VB || 17 || 25 || 29 || 31 || 31 || 31 || 31 || 31

    INSGESAMT || 94 || 122 || 138 || 148 || 152 || 154 || 155 || 156

    Personalbedarf der Agentur nach Tätigkeit (in Personen)

    || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

    Direkt für den Betrieb der GNSS-Systeme eingesetztes Personal || 20 || 43 || 57 || 65 || 69 || 71 || 72 || 73

    Direkt beim GSMC eingesetztes Personal || 28 || 34 || 37 || 40 || 40 || 40 || 40 || 40

    Für die Grundaufgaben der Agentur (bestehende Aufgaben) eingesetztes Personal || 46 || 45 || 44 || 43 || 43 || 43 || 43 || 43

    INSGESAMT || 94 || 122 || 138 || 148 || 152 || 154 || 155 || 156

    Personalbedarf der Agentur nach Tätigkeit (in % des Gesamtbedarfs)

    || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

    Für den Betrieb eingesetztes Personal der Agentur in % || 21 % || 35 % || 41 % || 44 % || 45 % || 46 % || 46 % || 47 %

    Beim GSMC eingesetztes Personal der Agentur in % || 30 % || 29 % || 27 % || 26 % || 26 % || 26 % || 26 % || 26 %

    Für die Grundaufgaben (bestehende Aufgaben) eingesetztes Personal der Agentur in % || 49 % || 36 % || 32 % || 30 % || 29 % || 28 % || 28 % || 27 %

    INSGESAMT || 100% || 100% || 100% || 100% || 100% || 100% || 100% || 100%

    Die Agentur wird, wie bereits erwähnt, mit der Ausführung verschiedener Aufgaben betraut, die zum Teil neu sind, zum Teil aber auch nur eine Fortsetzung ihrer heutigen Tätigkeiten darstellen. Der Abbau des für die derzeitigen Aufgaben der Agentur eingesetzten Personals um 5 % wurde bereits umgesetzt, was die Streichung von drei für die Ausführung dieser Aufgaben abgestellten VZÄ mit sich bringt, so dass in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils ein VZÄ wegfällt.

    Der Personalbedarf der Agentur wurde von der Kommission nach Konsultation der Agentur und anhand einer Studie beurteilt, in der alle im Rahmen des Betriebs der Programme auszuführenden Tätigkeiten ausführlich dargelegt wurden[23].

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit || 1. Sicherheitsakkreditierung der GNSS-Systeme (eigentliche Aufgabe der Agentur) 2. Verwaltung der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren (Grundaufgabe der Agentur, die hauptsächlich 2014 noch ausgebaut wird, nachdem 2012 und 2013 die ersten Stellen geschaffen wurden) 3. Entwicklung des Marktes und der GNSS-Anwendungen, einschließlich der Technik für die PRS-Nutzer (eigentliche Aufgabe der Agentur, möglicherweise durch zusätzlich delegierte Aufgaben ergänzt) 4. Kommunikation über GNSS: (eigentliche Aufgabe der Agentur) 5. Betrieb der GNSS-Systeme (neue, von der Kommission delegierte Aufgabe – der Betrieb von EGNOS entspricht einer Befugnisübertragung der Kommission an die Agentur, während der Betrieb des aus Galileo hervorgegangenen Systems einer Delegierung der Programmverwaltung durch die Kommission an die Agentur entspricht) Die Tätigkeiten, die in der Betriebsphase der Programme durchzuführen sind, wurden in einem Aufgabengliederungsschema gesammelt und strukturiert. Der Agentur wird die Zuständigkeit für alle betriebsbezogenen Tätigkeiten übertragen. Der Agentur wird die Zuständigkeit für alle betriebsbezogenen Tätigkeiten, die sie zwar koordinieren, aber nicht unbedingt ausführen muss, übertragen. Es ist anzumerken, dass die meisten dieser Tätigkeiten damit zusammenhängen, dass die operative Erbringung der Dienste sichergestellt werden muss und dass diese Tätigkeiten derzeit in der bestehenden Organisation der Programme nicht berücksichtigt sind. Im Aufgabengliederungsschema können alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Tätigkeiten in die fünf nachstehenden Bereiche unterteilt werden: -           Verwaltung der Ausführung der Programme: Diese besteht hauptsächlich darin: o          die von der Kommission, in den internationalen und zwischenstaatlichen Abkommen sowie durch die Sicherheitsanforderungen des Systems definierten übergeordneten Ziele in einem „Mission Requirement Document“ (Dokument mit den Anforderungen der Aufgabenstellung) im Einzelnen darzulegen; o          die Programmplanung, -kosten und -risiken zu überwachen; o          den Abschluss der Vereinbarungen und Verträge, die für den Betrieb der Programme nötig sind, sowie deren Folgemaßnahmen sicherzustellen. -           Technische Betreuung der Programme: Diese besteht darin, die künftigen Weiterentwicklungen gemäß dem Dokument mit den Anforderungen der Aufgabenstellung zu konzipieren, die Normungsprozesse des Systems zu koordinieren, neue Infrastrukturen (auch Software) zu entwickeln und zu validieren, die technische Umsetzung der Aufgabenstellung zu gewährleisten und die Leistungsfähigkeit des Systems zu bewerten. -           Aspekte, die die Infrastrukturen betreffen und die alle Tätigkeiten umfassen: Dies besteht darin, den Entwurf von Infrastrukturen zu verwalten, die Systemtechnik bereitzustellen, die Infrastruktur im All und auf der Erde aufzubauen und Systemaktualisierungen einzuführen. -           Betrieb und Erbringung der Dienste: Dies besteht darin, die Tätigkeiten zur Leistungserbringung zu verwalten, die Infrastrukturen zu betreiben und die ordnungsgemäße Betriebsführung zu überwachen. -           Nutzung der Dienste durch die Festlegung und Erhaltung einer kommerziellen Strategie, durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung der Dienste und die Unterstützung bei Konzeption und Entwicklung neuer Anwendungen.

    Externes Personal || Im Wesentlichen Unterstützungs-/Verwaltungsaufgaben, die der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs dienen. Ab 2015 stellt das Unterstützungspersonal 16 % des Gesamtpersonals der Agentur dar, was einem niedrigen Stand nach dem Maßstab der Agenturen und der Europäischen Union entspricht (dieser Anteil liegt in den Agenturen der Europäischen Union, die ihren vollen Routinebetrieb aufgenommen haben, bei 25 % und in der Kommission noch höher).

    In der nachstehenden Tabelle ist das Personal der Agentur im Zeitraum 2013–2020 im Einzelnen dargelegt.

    Das für den Betrieb der Systeme benötigte zusätzliche Personal wird im Wesentlichen AD-Stellen besetzen, wovon wenigstens 10 % für Managementaufgaben vorgesehen sind (Dienstgrade AD10 bis AD12). Da es mit Schwierigkeiten verbunden ist, erfahrenes Personal mit hoch spezialisiertem technischen Fachwissen einzustellen, werden die meisten anderen Stellen durch Neueinstellungen in den Dienstgraden AD6 bis AD9 besetzt.

    3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

    – þ  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    Für den Vorschlag werden bei der Kommission keine zusätzlichen Humanressourcen benötigt, vielmehr sind Personaleinsparungen (Einzelheiten siehe auch Absatz 3.4) vorgesehen.

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen im Jahr 2013 ebenso vereinbar wie in den kommenden Jahren mit dem Vorschlag der Kommission für den Finanzrahmen 2014–2020.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[24].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – þ  Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨  Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    – ¨            auf die Eigenmittel

    – ¨            auf die sonstigen Einnahmen

    3.4.        Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Kommission

    Obwohl der Schwerpunkt dieses Finanzbogens auf den Konsequenzen liegt, die sich durch die die Delegierung neuer Zuständigkeiten bei der operativen Verwaltung der GNSS-Programme für die Agentur ergeben, ist es dennoch hilfreich, sich auch mit den möglichen Auswirkungen der künftigen Lenkung der GNSS-Programme auf die Humanressourcen der Kommission zu beschäftigen.

    Wie bereits erläutert, sind die Aufgaben, die der Agentur neu zugewiesen werden sollen, vorwiegend neue Aufgaben, die in der derzeitigen Organisation der GNSS-Programme in dieser Form noch nicht vorkommen. Während nämlich die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb von EGNOS von der Kommission an die Agentur übertragen werden, handelt es sich hingegen bei den Aufgaben, die mit dem Betrieb des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems verbunden sind und an die Agentur delegiert werden, um neue Aufgaben, da das System noch gar nicht einsatzbereit ist. Aus diesem Grund werden von Galileo heute noch keine Dienste erbracht, ferner haben die Teams der Kommission und der Agentur deshalb vor allem am Aufbau der Infrastruktur gearbeitet. Die Umstellung auf eine operative Infrastruktur und die beginnende Erbringung von Diensten, von denen Menschenleben abhängen werden, erfordern ganz neue Tätigkeiten und zusätzliches Personal. Während das Personal von Kommission und Agentur zusammen um 31 % aufgestockt wird, wird die durchschnittliche Höhe der verwalteten jährlichen Haushaltsmittel zwischen 2007 und 2013 sowie 2014 und 2020 um 103 % steigen.

    Bis zum Abschluss dieser Stufe wird die Kommission noch einige Jahre lang für die Errichtung der Galileo-Infrastruktur zuständig bleiben und muss daher die Teams für die Überwachung dieser Arbeiten weiter beschäftigen. Da sich die Kommission danach darauf konzentrieren wird, die Programme politisch zu überwachen, schlägt sie vor, in ihrem Stellenplan im Zeitraum 2014–2020 insgesamt 30 Stellen zu streichen. Dieser Personalabbau trägt besonders folgenden Aspekten Rechnung:

    2) der Übertragung der Tätigkeiten für den Betrieb von EGNOS an die Agentur (wobei die Betriebsphase des Galileo-Programms eine neue Aufgabe darstellt), was zu einem Abbau des GNSS-Personals der Kommission (3 VZÄ bzw. 3,3 %) führt;

    3) dem grundsätzlichen Personalabbau, der von der Kommission für die bestehenden Tätigkeiten beschlossen worden ist, und der mit einer zusätzlichen Streichung von 12 VZÄ (13 %) einhergeht.

    4) einem weiteren Personalabbau (15 VZÄ) bei der Kommission durch eine interne Umschichtung.

    Die Entwicklung des bei der Kommission für die GNSS-Dienste abgestellten Personals stellt sich somit folgendermaßen dar:

    Für GNSS-Aufgaben eingesetztes Kommissionspersonal || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Abbau insgesamt

    Abbau || 0 || -3 || || || -3 || -4 || -5 || 0 || -15

    INSGESAMT || 92 || 89 || 89 || 89 || 86 || 82 || 77 || 77 ||

    Der unter Nummer 3 erwähnte weitere Personalabbau wird ungleichmäßig auf sieben Jahre verteilt. Die 30 Stellen fallen unabhängig von dem zwischen 2013 und 2017 in der gesamten Kommission durchgeführten Abbau von 5 % der Stellen weg und kommen daher zu diesem noch dazu; diese Stellen werden zur Gänze aus dem Stellenplan der Kommission gestrichen.

    Weiterer Abbau von Kommissionspersonal

    || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Abbau insgesamt

    Weiterer Abbau von Kommissionspersonal INSGESAMT || -2 || -3 || -3 || -2 || -2 || -2 || -1 || -15

    Dieser Bedarf an Humanressourcen wird durch Bedienstete der GD gedeckt, die bereits für diese Maßnahme abgestellt sind und/oder innerhalb der GD umgesetzt werden; diese Ressourcen werden gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel ergänzt, die der zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln bewilligt werden.

    Diese Kürzung wird vorgenommen, obwohl die Kommission die allgemeine Zuständigkeit für die GNSS-Programme behält und ihr (wie in den Verhandlungen über die neue GNSS-Verordnung festgestellt wurde) vom Europäischen Parlament und vom Rat zahlreiche neue Aufgaben übertragen werden: zum Beispiel die Festlegung einer neuen Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung und die strengen Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung an den GNSS-Ausschuss, den Rat und das Europäische Parlament. Die Kommission wird sich bemühen, diesen neuen Aufgaben durch interne Personalumsetzungen gerecht zu werden.

    Die künftige Rolle der Kommission lässt sich ganz konkret mit den folgenden sechs Tätigkeitsfeldern zusammenfassen:

    – Beitrag zu den übergeordneten strategischen Zielsetzungen der EU: Angestrebt wird eine Förderung der Einbeziehung der GNSS-Technologien in unterschiedliche Forschungsgebiete und ihre Berücksichtigung in sektoralen strategischen Initiativen betreffend Verkehrsträger, Landwirtschaft, Mobilität von Personen, Synchronisierung, Energie usw.; dadurch soll gewährleistet werden, dass durch die EU-Politik in diesen Bereichen das Innovationspotenzial und der Mehrwert der europäischen Satellitennavigationssysteme optimal genutzt wird;

    – Definition und Weiterentwicklung der übergeordneten Programmziele, damit sie die politischen Erfordernisse und die Anforderungen der anderen Akteure und Nutzer widerspiegeln, und Umsetzung dieser Erfordernisse und Anforderungen in eine Strategie und technische Vorgaben;

    – Definition und Anpassung der Durchführungsbedingungen: Entsprechend den strategischen Zielen der Kommission in Bezug auf die Programme sind die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie die Übertragungsvereinbarungen festzulegen, die Verträge über die Standorte zu präzisieren und die geeigneten Normen zu erarbeiten. Zudem wird die Kommission für die Sicherheit der Systeme zuständig bleiben. Sie muss daher die Sicherheitsanforderungen definieren und die Koordinierung in Sicherheitsfragen übernehmen;

    – Definition und Entwicklung der GNSS-Politik sowie Schaffung eines internationalen Regelungsumfelds, das für die Verwirklichung der Ziele der GNSS-Programme förderlich ist: Im Zuge der Arbeit am Regelungsrahmen der GNSS-Programme beschäftigt sich die Kommission mit dem Thema Schutz und Sicherheit für die GNSS-Nutzer, evaluiert die Schwachstellen der Satellitennavigationssysteme und ‑anlagen und schlägt Gegenmaßnahmen vor; ferner trägt sie für die Vereinheitlichung der europäischen Satellitennavigationsdienste Sorge, verbessert die Stabilität, damit die Industrie Planungssicherheit für weitere Investitionen hat, und erhöht das Schutz- und Sicherheitsniveau (beispielsweise durch Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von GPS). Auf internationaler Ebene arbeitet sie internationale Verträge aus, führt die entsprechenden Verhandlungen und koordiniert ihre Position mit den internationalen Gremien, damit die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen gewährleistet ist;

    – Überwachung der Durchführung der Programme. Auch wenn die Kommission nicht für die operative Verwaltung der Programme zuständig sein wird, so trägt sie doch nach wie vor die allgemeine Verantwortung für ihre ordnungsgemäße Durchführung und muss für jede Kosten- oder Fristenüberschreitung Rechenschaft ablegen. Folglich ist es für die Kommission von besonderer Bedeutung, dass sie die Durchführung der Programme durch die Europäische Weltraumorganisation (hinsichtlich des Abschlusses der Errichtungsphase) und der Agentur für das Europäische GNSS (hinsichtlich der Betriebsphase) engmaschig überwacht. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben mit dem Entwurf für die GNSS-Verordnung, der derzeit das Mitentscheidungsverfahren durchläuft, äußerst anspruchsvolle Anforderungen an die Berichterstattung aufgestellt. Schließlich kümmert sich die Kommission um die Erstellung, Vorlage und Verbreitung dieser Berichte an den GNSS-Ausschuss und insbesondere an die Haushaltsbehörde;

    – Pflege der Beziehungen zu den Beteiligten, indem ihnen aktuelle, positive, kohärente und nützliche Informationen über den Fortschritt der Programme EGNOS und Galileo zur Verfügung gestellt und regelmäßig Fachberichte für den internen Gebrauch und die Öffentlichkeit verfasst werden.

    [1]               ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

    [2]               ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

    [3]               KOM(2011) 814 endg.

    [4]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [5]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [6]               ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

    [7]               ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

    [8]               ABl. L … vom …...2013, S. … [Es ist zu beachten, dass der Umfang der Aufgaben, die der Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden, und die dafür bereitgestellten Haushaltsmittel erst dann als endgültig anzusehen sind, wenn diese Verordnung sowie die Verordnung über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen verabschiedet sind.]

    [9]               ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [10]             Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

    [11]             KOM(2011) 814 endg.

    [12]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [13]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

    [14]             GM = getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

    [15]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [16]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [17]             „Ein Haushalt für Europa 2020“, KOM(2011) 500.

    [18]             PE489.561v02-00.

    [19]             Dieser Betrag weicht vom Haushalt, der der Agentur für das Jahr 2013 bewilligt wurde, insofern ab, als darin die Finanzierung von 20 zusätzlichen Stellen im Jahr 2013 durch Umschichtung der GNSS-Programme berücksichtigt ist. Die Kommission wird der Haushaltsbehörde im Laufe des Jahres 2013 einen Vorschlag unterbreiten.

    [20]             Dieser Betrag erhöht sich um die Rücküberweisung des Überschusses der Ergebnisrechnung (0,709) und um die Beiträge von Drittländern (0,325). Damit belaufen sich für 2013 die verfügbaren Mittel auf 14,484.

    [21]             In diesem Betrag sind 1,75 zur Finanzierung von 20 zusätzlichen Stellen im Jahr 2013 enthalten. In der aktuellen Schätzung wird aufgrund der für die Besetzung der 20 neuen Stellen notwendigen Zeit für 2013 von 6 Monatsgehältern ausgegangen.

    [22]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [23]             Das Konsultingunternehmen Roland Berger hat diese Studie im Jahr 2011 für EGNOS und im Jahr 2012 für Galileo erstellt. Sie führte zur Ausarbeitung eines Aufgabengliederungsschemas für den Betrieb der Systeme und damit auch des für die Ausführung dieser Aufgaben benötigten Personals. Die Tabelle mit den auszuführenden Aufgaben enthält einen Überblick über diese Aufgaben.

    [24]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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