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Document 52013PC0040
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) No 912/2010 setting up the European GNSS Agency
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS
/* COM/2013/040 final - 2013/0022 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS /* COM/2013/040 final - 2013/0022 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Sicherheitsanforderungen
haben höchsten Stellenwert bei Planung, Aufbau und Betrieb der Infrastrukturen,
die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen und deren Nutzung sich
negativ auf die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
auswirken kann. Satellitennavigationssysteme stellen aufgrund ihrer
strategischen Bedeutung sensible Infrastrukturen dar, die für eine
missbräuchliche Nutzung besonders anfällig sind. Angesichts des zunehmenden Einsatzes
der Satellitennavigation in vielfältigen Tätigkeitsbereichen wäre eine
Unterbrechung dieser Dienste zudem mit gravierenden Beeinträchtigungen unserer
modernen Gesellschaft verbunden. Nach der Verordnung (EG)
Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und
Galileo)[1]
verwaltet die Kommission alle Sicherheitsaspekte der beiden Systeme, die aus
den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen. Die Sicherheit der Systeme selbst
unterliegt wiederum einem Akkreditierungsprozess, der darin besteht zu
überprüfen, dass die Systeme den Anforderungen an die Sicherheit genügen, und
sicherzustellen, dass die für den Rat und die Kommission geltenden
einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten sind. Wie jede
Akkreditierungstätigkeit muss die Sicherheitsakkreditierung der beiden
europäischen Satellitennavigationssysteme in Unabhängigkeit – insbesondere
gegenüber allen an ihrer Planung, ihrem Bau und ihrem Betrieb beteiligten
Akteuren – erfolgen. Entsprechend den Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.
912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der
Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen
Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates[2]
ist die Agentur für das Europäische GNSS mit dieser Akkreditierungstätigkeit
betraut. In letzterer Verordnung werden die Modalitäten für die Ausführung der
der Agentur übertragenen Akkreditierungsaufgaben geregelt, und insbesondere
wird darin festgelegt, dass die Entscheidungen der Sicherheitsakkreditierung
unabhängig von der Kommission und den Stellen, die für die Durchführung der
Programme zuständig sind, zu treffen sind. Diese Unabhängigkeitspflicht muss
auch für die anderen der Agentur übertragenen Aufgaben gelten. Damit gewährleistet ist, dass
die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unabhängig ausgeführt werden, und
zwar auch weitestgehend unabhängig von den anderen, der Agentur für das
Europäische GNSS übertragenen Tätigkeiten, wird die Agentur nach der
Verordnung (EU) Nr. 912/2010 mit einem autonomen Organ, dem Gremium
für die Sicherheitsakkreditierung, ausgestattet, das neben dem Exekutivdirektor
und dem Verwaltungsrat eines der drei Organe der Agentur bildet. Das Gremium
für die Sicherheitsakkreditierung ist auf der gleichen Ebene angesiedelt wie
der Verwaltungsrat und hat die alleinige Zuständigkeit bei Entscheidungen in
Akkreditierungsfragen. Trotzdem trifft es, wie auch der Verwaltungsrat, seine
Entscheidungen im Namen der Agentur, und sie sind für die Agentur bindend, die –
juristisch gesehen – alleine die Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Agentur für das Europäische
GNSS erscheint daher als Struktur mit ungewöhnlichem Aufbau, weil innerhalb der
Agentur eine Trennung zwischen den mit der Akkreditierung verbundenen
Tätigkeiten und ihren übrigen Tätigkeiten, wie der Verwaltung des
Sicherheitszentrums, dem Beitrag zur Vorbereitung der gewerblichen Nutzung der
Systeme und allen Aktivitäten, mit denen die Kommission die Agentur im Wege der
Befugnisübertragung betrauen kann, besteht. Am 30. November 2011 nahm
die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen
Satellitennavigationssysteme[3]
an. Diese künftige GNSS-Verordnung soll die Verordnung (EG) Nr. 683/2008
ab dem 1. Januar 2014 ersetzen und den Rahmen für die Programmlenkung
im Zeitraum 2014–2020 festlegen. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass der
größte Teil der mit dem Betrieb der beiden Systeme, Galileo und EGNOS,
zusammenhängenden Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS übertragen
wird. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag ausdrücklich befürwortet, diese
Aufgaben der Agentur zu übertragen, und das Europäische Parlament und der Rat,
die den Entwurf seit Anfang des Jahres 2012 prüfen, haben sich dem
angeschlossen. Der Rat hat am 7. Juni 2012 eine partielle allgemeine
Ausrichtung (Dokument 11105/12 vom 11. Juni 2012) angenommen, in der er
dieses Vorgehen bestätigt. Wenn die Agentur für das
Europäische GNSS den Betrieb der beiden Systeme nach 2013 verwalten soll,
stellt sich allerdings erneut die Frage, wie mit den Akkreditierungstätigkeiten
in der Agentur künftig verfahren wird. Da die Gefahr von Interessenkonflikten
besteht und Betroffene nicht unparteiisch sein können, scheint die
erforderliche Unabhängigkeit der Sicherheitsakkreditierungsentscheidungen
selbst dann nicht ohne Weiteres damit vereinbar, dass diese Entscheidungen
innerhalb einer Einrichtung getroffen werden, die überdies mit dem Betrieb
beauftragt ist, wenn in der Verordnung (EU) Nr. 912/2010, wie vorstehend
erläutert, die Bedingungen für eine gewisse Unabhängigkeit des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung bereits festgelegt sind. Die Kommission war sich
dieser Problematik bewusst und hat daher in ihrem Vorschlag für eine künftige
GNSS-Verordnung im Übrigen die Sicherheitsakkreditierung der Systeme „bis
spätestens 30. Juni 2016“ als eine der Aufgaben der Agentur vorgesehen,
weil zu diesem Zeitpunkt der Betrieb in vollem Umfang aufgenommen werden soll.
Damit ließ sie die Frage offen, was nach diesem Zeitpunkt mit den
Akkreditierungstätigkeiten geschehen soll, so dass dafür ein eigener Rechtsakt
vorgelegt werden muss. Die Abgeordneten haben bei
ihrer Prüfung des Vorschlags in den einzelnen Parlamentsausschüssen die
Position der Kommission hinsichtlich des Termins 30. Juni 2016 mit
großer Mehrheit unterstützt. Die Mitgliedstaaten beharrten im Rat jedoch
darauf, dass die Akkreditierungstätigkeiten unabhängig ausgeführt werden
müssten, und sie äußerten den Wunsch, dass die Zukunft der
Sicherheitsakkreditierung der Systeme nach dem 1. Januar 2014
möglichst rasch geklärt werden müsse. Der Rat hat ferner am 7. Juni 2012
eine Erklärung (Dokument 11279/12 ADD 1) verabschiedet, wonach er der
Auffassung ist, dass die Tätigkeiten, die die Sicherheitsakkreditierung der
Europäischen GNSS-Systeme betreffen, ganz und gar unabhängig von den Aufgaben
der Agentur für das Europäische GNSS durchgeführt werden sollten, dass zu
diesem Zweck spätestens bis zum 1. Januar 2014 Vorkehrungen getroffen werden
müssen, um insbesondere eine strikte funktionelle und strukturelle Trennung
zwischen diesen Tätigkeiten zu gewährleisten, und dass innerhalb der Agentur
der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die einzige
verantwortliche Autorität sein sollte, die als Vertreter für die
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auftritt. Der Rat ersuchte die Kommission
daher, rechtzeitig einen dahingehenden Vorschlag zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 912/2010 vorzulegen. Die künftige Handhabung der
Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme im vom
künftigen Finanzrahmen 2014–2020 abgedeckten Zeitraum muss in der Tat geregelt
werden. Dies umfasst auch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010. Eine solche Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 912/2010 bietet ferner die Gelegenheit, Änderungen in
den Wortlaut der Verordnung einzufügen, durch die die Verordnung (EU)
Nr. 912/2010 mit den Grundsätzen des gemeinsamen Ansatzes des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission in Bezug auf die dezentralen Agenturen
in Übereinstimmung gebracht werden kann, den die Kommission am 12. Juni 2012
angenommen hat. Und schließlich führt der
vorgenannte, von der Kommission am 30. November 2011 angenommene Vorschlag
für die künftige GNSS-Verordnung, der die Möglichkeit vorsieht, die
Aufgabenstellung der Agentur für das Europäische GNSS zu erweitern und ihr
betriebsbezogene Aufgaben zu übertragen, zu einem deutlich erhöhten
Personalbedarf, was sich auf ihren künftigen Haushalt auswirkt. Daher muss der
Finanzbogen der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 geändert werden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Der Kommissionsvorschlag wurde
keiner Folgenabschätzung unterzogen und es wurde dazu keine formelle
Konsultation interessierter Kreise vorgenommen. Eine Folgenabschätzung und eine
formelle Anhörung interessierter Kreise hinsichtlich der Änderungen zur
Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 an die Grundsätze des
interinstitutionellen Ansatzes in Bezug auf die dezentralen Agenturen erübrigen
sich, da dieser Ansatz ja das Ergebnis von Konsultationen von Kommission, Rat
und Parlament ist. Was die Änderungen hinsichtlich
der Sicherheitsakkreditierung der europäischen Satellitennavigationssysteme betrifft,
ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall außer den Organen der Europäischen
Union und der Agentur für das Europäische GNSS die Mitgliedstaaten, die in
allen Sicherheitsfragen eng eingebunden sind, die wichtigsten oder vielmehr die
einzigen Betroffenen sind. Sie wurden aber bereits in den Beratungen über die
künftige GNSS-Verordnung im Rat, der seinen Standpunkt in der vorgenannten
Erklärung vom 7. Juni 2012 veröffentlicht hat, ausführlich zu diesem
Punkt angehört. Zudem wurden die Modalitäten des Systems, auf das man sich
schließlich einigte, in eingehenden Gesprächen mit der Agentur für das
Europäische GNSS erörtert. Das Europäische Parlament, dem der Vorschlag für die
künftige Verordnung für das europäische GNSS zur Prüfung vorliegt, hat bislang
keinerlei besondere Stellungnahme dazu abgegeben. Die einzelnen Lösungen, die für
die Sicherheitsakkreditierung der Systeme nach 2013 theoretisch denkbar sind,
wurden im Übrigen geprüft. Es handelt sich um insgesamt sechs Lösungen: 1) Die Sicherheitsakkreditierung wird der
Privatwirtschaft übertragen. Die Sicherheitsakkreditierung
der europäischen Satellitennavigationssysteme berührt unmittelbar die
Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, die in die
Akkreditierungsabläufe und -entscheidungen eng eingebunden werden wollen. Die
Akkreditierung der Privatwirtschaft zu übertragen, kommt daher nicht ernsthaft
in Betracht. 2) Für die Sicherheitsakkreditierung wird
eine neue Regulierungsagentur eingerichtet. Es mag zwar sinnvoll
erscheinen, eine Regulierungsagentur einzurichten, die die Sicherheitsagentur
der europäischen GNSS-Systeme übernehmen soll, doch wird die Schaffung neuer
Regulierungsagenturen seit mehreren Jahren von allen EU-Organen einvernehmlich
abgelehnt. Außerdem ließe eine solche Lösung nicht unerhebliche Kosten
entstehen, die gemessen an den tatsächlichen Erfordernissen wohl sogar
unverhältnismäßig hoch wären. Das auf Dauer für die Sicherheitsakkreditierung
abgestellte Personal beträgt etwa zehn Bedienstete. 3) Die Sicherheitsakkreditierung wird einer
anderen Regulierungsagentur übertragen. Eine Alternative zur Schaffung
einer neuen Agentur bestünde darin, die Sicherheitsakkreditierung einer bereits
bestehenden Agentur zu übertragen. Unter den einzelnen EU-Agenturen erscheinen
zunächst nur die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und in einem
geringeren Maße die Europäische Verteidigungsagentur in der Lage, die
Sicherheitsakkreditierung von derart komplexen Systemen wie Galileo und EGNOS
zu übernehmen. Eine solche Akkreditierungsaufgabe
gehört allerdings nicht zum derzeitigen Aufgabengebiet dieser Agenturen. Bei
der EASA, die mittelfristig die EGNOS-Zertifizierung übernehmen soll, bestünde
somit ernsthaft die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen dieser künftigen
Zertifizierungsaufgabe und einer eventuellen Akkreditierungstätigkeit. Die
Europäische Verteidigungsagentur ist hauptsächlich mit der Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Rüstung und der
Verteidigungsindustrien befasst, so dass es der Feststellung widersprechen
würde, Galileo und EGNOS seien ziviler Natur und stünden unter ziviler
Kontrolle, wenn man ihr die Sicherheitsakkreditierung für die beiden Systeme
übertrüge. 4) Die Sicherheitsakkreditierung wird der
Kommission übertragen. Bereits 2007 war bei den
Vorbereitungen für die Ausarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008,
mit der die Programmlenkung reformiert wurde, angedacht worden, die
Sicherheitsakkreditierung der beiden europäischen Satellitennavigationssysteme
der Kommission zu übertragen. Damals wurde diese Lösung nicht weiterverfolgt,
weil sie mit der geforderten Unabhängigkeit nicht vereinbar schien, da laut
Verordnung „die Kommission […] für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit
der Systeme zuständig“ ist. Dieses Problem besteht noch immer, da die künftige
GNSS-Verordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ab 1. Januar
2014 ersetzen soll, ebenfalls vorsieht, dass die Kommission die Sicherheit der
Programme, und damit auch die Sicherheit der Systeme, gewährleistet. Zudem sind
die Mitgliedstaaten starke Befürworter der aktuellen Struktur des Gremiums für
die Sicherheitsakkreditierung innerhalb der Agentur für das Europäische GNSS
und es wäre administrativ schwierig, dieses Gremium in die Dienststellen der
Kommission zu integrieren. 5) Die Sicherheitsakkreditierung wird dem Rat
übertragen. Es hätte mehrere Vorteile,
würde man dem Rat die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme
übertragen. Zunächst ist der Rat nicht in die Verwaltung der Programme eingebunden
und seine Unabhängigkeit steht außer Frage. Dann verfügt er über eine gewisse
Sachkenntnis in Fragen der Akkreditierung komplexer Systeme, weil er bereits
rund fünfzig Systeme für seinen eigenen Bedarf akkreditiert hat. Er ist auch
die Stelle, die am besten dazu in der Lage ist, die politischen Folgen der
Entscheidungen in Akkreditierungsfragen, die weitreichende Konsequenzen für den
zeitlichen Ablauf und die Kosten der Programme haben können, zu tragen. Zudem
sind die Mitgliedstaaten, die äußerst eng in den Akkreditierungsprozess
eingebunden werden wollen, im Rat natürlich viel besser vertreten als in jedem
anderen EU-Organ. Die Nachteile einer Umsetzung
dieser Lösung überwiegen allerdings ihre Vorteile. Der Rat ist keine
Verwaltungsbehörde und selbst wenn er in der Tat Erfahrung mit der
Akkreditierung mehrerer Systeme gesammelt hat, handelte es sich bisher
lediglich um ratsinterne Systeme, die dazu dienten, seine eigene Funktionsweise
sicherzustellen. Die aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und
seinen Untergremien mitsamt ihrem Personal aus ständigen Bediensteten
bestehende Struktur in ihrer heutigen Form direkt in die Verwaltung des
Generalsekretariats des Rates zu verlegen und dort zu integrieren, bereitet die
gleichen administrativen Probleme, wie es bei der Kommission der Fall wäre. 6) Die Trennung der Tätigkeiten innerhalb der
Agentur für das Europäische GNSS wird verschärft. Hierbei wird die interne
Organisation der Agentur so umgebaut, dass keinerlei Zweifel darüber besteht, dass
die Akkreditierungstätigkeit völlig unabhängig von den übrigen in der Agentur
ausgeführten Tätigkeiten erfolgt. Bei dieser Lösung müssten die
Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS schärfer voneinander
abgegrenzt und die Autonomie der beiden Stellen unter ein und demselben
juristischen und institutionellen Dach verstärkt werden, so dass ein hoher Grad
an Unabhängigkeit für die Ausübung der Akkreditierungstätigkeiten gewährleistet
wäre, was sich letztlich als die günstigste, einfachste und praktikabelste
Lösung erwies. Zudem wurde sie auch vom Rat in seiner Erklärung vom 7. Juni 2012
empfohlen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Was das Erfordernis betrifft,
die unabhängige Ausführung der Tätigkeiten zur Sicherheitsakkreditierung zu
gewährleisten und dafür diese Tätigkeiten schärfer von den übrigen Tätigkeiten
der Agentur für das Europäische GNSS abzugrenzen, ist in dem Vorschlag
hauptsächlich vorgesehen, die Befugnisse des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung und seines Vorsitzenden zu erweitern, indem sie
teilweise an jene des Verwaltungsrats bzw. seines Exekutivdirektors angeglichen
werden. So ist vorgesehen, dass das
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung jenen Teil der Arbeitsprogramme der
Agentur ausarbeitet und verabschiedet, der sich auf die operativen Aufgaben im
Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung der Systeme bezieht, sowie jenen
Teil des Jahresberichts über die Tätigkeit und die Perspektiven der Agentur,
der die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung der Systeme betrifft, und sie
dem Verwaltungsrat zügig übermittelt, damit sie in das Jahresprogramm und den
Jahresbericht der Agentur eingefügt werden können. Zudem sollte es die
Disziplinargewalt über seinen Vorsitzenden ausüben. Dem Vorsitzenden des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung kommt bei den
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten eine Rolle zu, die mit jener des
Exekutivdirektors im Bereich der übrigen Tätigkeiten der Agentur vergleichbar
ist. Neben der Aufgabe der Vertretung der Agentur, die bereits durch die Verordnung (EU)
Nr. 912/2010 in ihrer aktuellen Fassung geregelt ist, verwaltet er von nun
an die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Leitung des dafür
zuständigen Gremiums und gewährleistet die Durchführung des mit der
Akkreditierung verbundenen Teils der Arbeitsprogramme der Agentur. Auf
Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rats kann er auch einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorlegen und eine Erklärung vor
diesen Organen abgeben. Was die Umsetzung des
interinstitutionellen Ansatzes in Bezug auf die dezentralen Agenturen angeht,
so bezieht sich die Angleichung an die darin festgelegten Grundsätze
hauptsächlich auf die Vorschriften für die Beschlussfassung des
Verwaltungsrates, die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sowie ihrer Vorsitzenden, das
Vorliegen eines mehrjährigen Arbeitsprogramms, die Befugnisse des
Verwaltungsrats bei der Personalverwaltung, die Evaluierung und Überarbeitung
der Verordnung, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit
nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die unter Nummer 3
ausgeführten juristischen Aspekte haben an sich keinerlei Auswirkung auf den
Haushalt. Der Finanzbogen für die
Verordnung (EU) Nr. 912/2010 hingegen, der dem Vorschlag beiliegt und den
neuen Personalbedarf der Agentur enthält, der mit den neuen Aufgaben
einhergeht, die ihr übertragen werden könnten, wie dem Betrieb der Europäischen
GNSS-Systeme, bildet die finanziellen Folgen dieser neuen Erfordernisse ab.
Haushaltstechnisch gesehen sind die erforderlichen Mittel bereits im
Kommissionsvorschlag für den nächsten Finanzrahmen 2014–2020 enthalten.
Sie werden durch Umschichtungen innerhalb der Haushaltslinien der
GNSS-Programme ebenso finanziert wie der zusätzliche Mittelbedarf für das Jahr 2013.
Man beachte, dass die durch den neuen Personalbedarf der Agentur bedingten
Ausgaben durch eine Streichung von 30 Stellen im Stellenplan der
Kommission für den Zeitraum 2014–2020 teilweise ausgeglichen werden. Die
Auswirkungen auf den Haushalt sind im Einzelnen dem beigefügten Finanzbogen zu
entnehmen. Jedenfalls ist darauf
hinzuweisen, dass die Zahlen im Finanzbogen sowohl vorbehaltlich der
Verabschiedung des Finanzrahmens 2014–2020 durch die Haushaltsbehörde als auch
vorbehaltlich der Annahme der künftigen GNSS-Verordnung gelten. 2013/0022 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010
über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Wie in Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und
Galileo)[6]
in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur für das
Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des
Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen
Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates[7]
festgelegt ist, gewährleistet die Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend
„Agentur“ genannt) die Sicherheitsakkreditierung für die europäischen
Satellitennavigationssysteme (nachstehend „Systeme“ genannt) und initiiert und
überwacht dazu die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in
Bezug auf die Systemsicherheit durch. (2) In der Verordnung (EU)
Nr. 912/2010 ist insbesondere in Kapitel III genauer ausgeführt, auf
welche Weise die Agentur ihre Aufgaben im Hinblick auf die
Sicherheitsakkreditierung der Systeme ausführt. Dort ist vor allem
grundsätzlich vorgesehen, dass die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse
unabhängig von der Kommission und von den für die Verwaltung der europäischen
Satellitennavigationsprogramme (nachstehend „Programme“ genannt) zuständigen
Stellen getroffen werden und dass die Akkreditierungsstelle für die Sicherheit
der Systeme daher innerhalb der Agentur ein autonomes Organ ist, das seine
Beschlüsse unabhängig fasst. (3) In Anwendung dieses
Grundsatzes wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 ein Gremium
für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (nachstehend
„Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“ genannt) eingerichtet, das neben
dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor eines der drei Organe der Agentur
darstellt. Dieses Gremium übernimmt die der Agentur übertragenen Sicherheitsakkreditierungsaufgaben
und ist befugt, im Namen der Agentur Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse zu
treffen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung und ernennt seinen Vorsitzenden. (4) In der Verordnung (EU)
Nr. xxx/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats über den Aufbau und den
Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme[8], die die Verordnung (EG)
Nr. 683/2008 ersetzt und am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird,
ist das öffentliche Lenkungssystem der Programme für den Zeitraum 2014–2020
dargelegt. Darin wird die Aufgabenstellung der Agentur erweitert und insbesondere
festgelegt, dass die Agentur eine wichtige Rolle beim Betrieb der Systeme
spielen kann. (5) Unter diesen neuen
Gegebenheiten ist unbedingt sicherzustellen, dass das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung die ihm übertragenen Aufgaben in völliger
Unabhängigkeit vor allem von den übrigen Organen und Tätigkeiten der Agentur
wahrnehmen kann. Deshalb müssen innerhalb der Agentur die mit der
Akkreditierung verbundenen Aktivitäten von ihren übrigen Aktivitäten, wie der
Verwaltung des Sicherheitszentrums, der Mitwirkung an der gewerblichen Nutzung
der Systeme und allen Aktivitäten, mit denen die Kommission die Agentur im Wege
der Befugnisübertragung betrauen kann, insbesondere von jenen im Zusammenhang
mit dem Betrieb der Systeme, noch stärker getrennt werden. Zu diesem Zweck muss
spätestens am 1. Januar 2014 in der Struktur der Agentur eine
deutliche und wirksame Trennung zwischen ihren verschiedenen Aktivitäten
eingeführt werden. (6) Dazu bedarf es einer Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 912/2010, damit in erster Linie die Unabhängigkeit
und die Befugnisse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und seines
Vorsitzenden gestärkt werden und sie großteils an jene des Verwaltungsrats und
des Exekutivdirektors der Agentur angeglichen werden, ohne jedoch auf eine
Verpflichtung zur Kooperation der einzelnen Organe der Agentur zu verzichten. (7) Anstelle des Verwaltungsrates
sollte vielmehr das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung jenen Teil der
Arbeitsprogramme der Agentur ausarbeiten und verabschieden, der sich auf die
operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung der
Systeme bezieht, sowie jenen Teil des Jahresberichts über die Tätigkeit und den
Ausblick der Agentur, der die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung der Systeme
betrifft, und diese dem Verwaltungsrat zügig übermitteln, damit sie in das
Jahresprogramm und den Jahresbericht der Agentur aufgenommen werden können.
Zudem sollte es die Disziplinargewalt über seinen Vorsitzenden ausüben. (8) Dem Vorsitzenden des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung sollte eine vergleichbare Rolle im Hinblick
auf die Sicherheitsakkreditierungstätigkeit zukommen wie dem Exekutivdirektor
im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten der Agentur. Neben der Aufgabe der
Vertretung der Agentur, die bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010
in der Fassung vom 22. September 2010 geregelt ist, soll der Vorsitzende
des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Tätigkeiten der
Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung verwalten und die Durchführung des mit der
Akkreditierung zusammenhängenden Teils der Arbeitsprogramme der Agentur
gewährleisten. Auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rats muss
er in der Lage sein, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben
vorzulegen und eine Erklärung vor diesen Organen abzugeben. (9) In dem Bemühen, die
Selbständigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zu wahren und
jeglichem Interessenkonflikt vorzubeugen, wäre es ferner sinnvoll, dass zum
einen das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner
Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur ihrer Arbeit an einem Ort
nachgehen, der die Selbständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber den anderen
Tätigkeiten der Agentur, insbesondere den operativen Tätigkeiten in Verbindung
mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet, und dass zum anderen die internen
Personalvorschriften der Agentur die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit
den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber
jenen Bediensteten sicherstellt, die die anderen Tätigkeiten der Agentur
ausführen. (10) Da im Übrigen auch bestimmte
Drittländer an den europäischen GNSS-Programmen beteiligt sind, und zwar auch
an den sicherheitsbezogenen Aspekten, ist ausdrücklich vorzusehen, dass
Vertreter der Drittländer an den Arbeiten des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung unter noch festzulegenden Bedingungen mitwirken
können. (11) Außerdem muss die Verordnung
(EU) Nr. 912/2010 mit den Grundsätzen in Übereinstimmung gebracht werden,
die das Parlament am 5. Juli 2012, der Rat am 26. Juni 2012 und
die Kommission am 12. Juni 2012 in ihrem gemeinsamen Ansatz in Bezug
auf die dezentralen Agenturen verabschiedet hatten, und die insbesondere
folgende Punkte betreffen: Regelung für die Beschlussfassung des
Verwaltungsrats, Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung sowie ihrer Vorsitzenden, Vorliegen eines
mehrjährigen Arbeitsprogramms, Befugnisse des Verwaltungsrats bei der
Personalverwaltung, Evaluierung und Überarbeitung der Verordnung, Vorbeugung
von Interessenkonflikten, Umgang mit sensiblen, aber nicht als Verschlusssache
eingestuften Informationen. (12) Die finanziellen Interessen
der Union müssen durch verhältnismäßige Maßnahmen während des gesamten
Ausgabenzyklus geschützt werden, insbesondere durch die Vorbeugung und
Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, durch die Durchführung von Untersuchungen,
durch die Einziehung entgangener sowie rechtsgrundlos gezahlter oder schlecht
verwalteter Mittel und gegebenenfalls durch die Verhängung von Sanktionen. (13) Da schließlich nach
Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 [künftige
GNSS-Verordnung] die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Mittel
für die Finanzierung bestimmter Programmteile aufzuwenden, ist der Agentur auch
zu gestatten, Aufträge gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu vergeben, falls
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein sollte. (14) Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010
ist somit zu ändern – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Organe 1. Die Organe der Agentur sind: a)
der Verwaltungsrat, b)
der Exekutivdirektor, c)
das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der
Europäischen GNSS-Systeme. 2. Die Organe der Agentur erfüllen
ihre jeweils in Artikel 6, 8 und 11 festgelegten Aufgaben nach Maßgabe der
von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008
vorgegebenen Leitlinien. 3. Der Verwaltungsrat und der
Exekutivdirektor einerseits und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
der Europäischen GNSS-Systeme und sein Vorsitzender andererseits arbeiten
zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur gemäß den Modalitäten
zu gewährleisten, die in ihren internen Vorschriften wie der Geschäftsordnung
des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung, der Haushaltsordnung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen
des Personalstatuts und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten festgelegt
sind.“ (2)
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Rechtsform, Außenstellen 1. Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt
Rechtspersönlichkeit. 2. Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen
Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. 3. Die Agentur kann beschließen, vorbehaltlich deren
Zustimmung in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die sich gemäß
Artikel 23 an der Arbeit der Agentur beteiligen, Außenstellen
einzurichten. Die Bestimmungen über
die Einrichtung und die Arbeitsweise der Agentur in den aufnehmenden
Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie die von diesen dem Exekutivdirektor, den
Mitgliedern des Verwaltungsrats, dem Personal der Agentur und deren Angehörigen
gewährten Vorteile sind Gegenstand von Sondervereinbarungen, die zwischen der
Agentur und diesen Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittstaaten geschlossen
werden. Die Sondervereinbarungen werden vom Verwaltungsrat genehmigt. Die aufnehmenden
Mitgliedstaaten und Drittstaaten bieten optimale Rahmenbedingungen für eine
reibungslose Durchführung der Tätigkeiten der Agentur insbesondere
hinsichtlich: a) der
Erreichbarkeit der Gebäude, b) einer
geeigneten Erziehungs- und Unterrichtsinfrastruktur für die Kinder der
Mitglieder des Personals und der abgeordneten nationalen Sachverständigen, c) des Zugangs
zum Arbeitsmarkt, zum Sozialversicherungssystem und zur Gesundheitsversorgung
für die Familien der Mitglieder des Personals und der abgeordneten nationalen
Sachverständigen. 4. Die
Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vorbehaltlich Artikel 11a
Absatz 1 Buchstabe d vertreten.“ (3)
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der Verwaltungsrat besteht aus: a) jeweils einem von jedem Mitgliedstaat
ernannten Vertreter, b) fünf von der Kommission ernannten
Vertretern und c) einem vom Europäischen Parlament
ernannten Vertreter ohne Stimmrecht. Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des
Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Ein Vertreter des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme, ein Vertreter des
Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend
„Hoher Vertreter“ genannt) und ein Vertreter der Europäischen
Weltraumorganisation (nachstehend „ESA“ genannt) nehmen als Beobachter an den
Sitzungen des Verwaltungsrates teil.“ b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner
Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der
stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden
von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert
werden; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht
mehr dem Verwaltungsrat angehört.“ c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit
der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Wahl des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats sowie für die Verabschiedung
des Haushalts und der Arbeitsprogramme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.“ (4)
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Aufgaben des Verwaltungsrates 1. Der Verwaltungsrat wacht
darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser
Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu
erforderlichen Beschlüsse, unbeschadet der Zuständigkeiten, die dem Gremium für
die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach
Kapitel III zugewiesen werden. 2. Der Verwaltungsrat nimmt
ferner folgende Aufgaben wahr: a)
Er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres
des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur
für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 3
Buchstabe b erstellten Teil eingefügt und die Stellungnahme der Kommission
erhalten hat. b)
Er legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November
jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest,
nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c erstellten Teil eingefügt und
die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. c)
Er nimmt die in Artikel 13 Absätze 5, 6, 10
und 11 sowie in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Aufgaben bezüglich
des Haushalts wahr. d)
Er beaufsichtigt gemäß Artikel 16
Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 den
Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale (nachstehend GSMC („Galileo Security
Monitoring Centre“) genannt). e)
Er erlässt gemäß Artikel 21 die Bestimmungen zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (*). f)
Er verabschiedet den Jahresbericht über die
Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
erstellten Teil eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. g)
Er gewährleistet, dass sowohl den Ergebnissen und
Empfehlungen der Bewertungen nach Artikel 26 sowie der Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als auch allen Berichten eines
internen oder externen Audits angemessen Folge geleistet wird, und übermittelt
der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Bewertungsverfahren
relevanten Informationen. h)
Er wird zu den Übertragungsvereinbarungen, die
zwischen der Kommission und der Agentur nach Artikel [15 Absatz 1
Buchstabe d] der Verordnung [künftige GNSS-Verordnung] geschlossen
werden, vor deren Unterzeichnung vom Exekutivdirektor konsultiert. i)
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3. Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der
Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut
für die Beamten der Europäischen Union übertragen werden, sowie die Befugnisse,
die der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen werden („Befugnisse
der Anstellungsbehörde“) . Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren
nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage
von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die
Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese
Befugnisse weiter übertragen. In Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes kann
der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von
Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von
diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend
aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder
oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen. Abweichend von Unterabsatz 2 ist der
Verwaltungsrat jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich
der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung jener Bediensteten, die in die
Tätigkeiten nach Kapitel III eingebunden sind, sowie die gegen diese
Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen. Der Verwaltungsrat
legt die Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen
Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß
dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts fest. Hinsichtlich der
Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung des in die Tätigkeiten nach
Kapitel III eingebundenen Personals und der gegen dieses zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen
konsultiert er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und
berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen. Ferner legt er die
Bestimmungen über die Abordnung der nationalen Sachverständigen gemäß
Artikel 15c nach Konsultation des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung und gebührender Berücksichtigung von dessen
Anmerkungen fest. 4. Der Verwaltungsrat ernennt
den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 15b Absatz 4
verlängern oder beenden. Er übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor
aus. _________________ (*) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“ (5)
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Exekutivdirektor Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet,
der seine Aufgaben unter der Aufsicht des Verwaltungsrates wahrnimmt,
unbeschadet der Befugnisse, die durch Artikel 11 und Artikel 11a dem
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beziehungsweise dem Vorsitzenden des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung übertragen werden.“ (6)
Artikel 8 wird wie folgt geändert: „Artikel 8 Aufgaben des
Exekutivdirektors Der Exekutivdirektor nimmt folgende
Aufgaben wahr: (1)
Er ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur –
außer für die Tätigkeiten und Beschlüsse nach den Kapiteln II und III –
und ist mit ihrer Verwaltung beauftragt; er unterzeichnet die
Übertragungsvereinbarungen, die zwischen der Kommission und der Agentur nach
Artikel [15 Absatz 1 Buchstabe d] der Verordnung [künftige
GNSS-Verordnung] geschlossen werden. (2)
Er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrates vor und
nimmt ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil. (3)
Er sorgt unter der Kontrolle des Verwaltungsrates
für die Durchführung der Arbeitsprogramme der Agentur mit Ausnahme jenes Teils
der Programme, der unter Kapitel III fällt. (4)
Er unternimmt alle erforderlichen Schritte,
einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der
Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser
Verordnung zu gewährleisten. (5)
Er stellt einen Entwurf des Voranschlags der
Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 13 auf und führt den
Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 14 aus. (6)
er erstellt jährlich den Entwurf eines
Gesamtberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor; dabei berücksichtigt er
gebührend die Anmerkungen des Vorsitzenden des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung betreffend die Tätigkeiten, die unter
Kapitel III fallen; (7)
Er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin
der GSMC in der Lage ist, den nach der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilten
Weisungen nachzukommen. (8)
Er erstellt den Organisationsplan der Agentur und
legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor. (9)
Er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die
in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse
aus, sofern ihm diese gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes übertragen
werden. (10)
Er kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die
erforderlichen Maßnahmen beschließen, um gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten
Außenstellen einzurichten. (11)
Er sorgt dafür, dass dem Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung und den Einrichtungen, die in Artikel 11
Absatz 11 genannt werden, die Sekretariatsdienste und sonstigen für das
Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden. (12)
Er stellt mit einem Aktionsplan sicher, dass den
Ergebnissen und Empfehlungen der früheren Bewertungen Folge geleistet wird, und
legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten
Fortschritte vor. (13)
Er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der
finanziellen Interessen der Union: i) Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und
sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen; ii) bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt
er die Wiedereinziehung grundlos gezahlter Beträge vor und verhängt
gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche
und finanzielle Sanktionen. (14)
Er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für
die Agentur und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.“ (7)
Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Arbeitsprogramme
und Jahresbericht 1. Im mehrjährigen
Arbeitsprogramm der Agentur nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
sind die Maßnahmen aufgeführt, die die Agentur im Verlauf des vom mehrjährigen
Finanzrahmen nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union erfassten Zeitraums durchführen muss, einschließlich der mit
internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen
im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In diesem Programm ist festgelegt, welche
personellen und finanziellen Mittel für jede Tätigkeit bereitgestellt werden.
Das Ergebnis der Bewertungen nach Artikel 26 wird darin berücksichtigt. 2. Auf der Grundlage des
mehrjährigen Arbeitsprogramms ist im jährlichen Arbeitsprogramm nach
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, welche Maßnahmen die
Agentur im Verlauf des bevorstehenden Jahres durchführen muss, einschließlich
der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden
Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In diesem Programm ist festgelegt,
welche personellen und finanziellen Mittel für jede Tätigkeit bereitgestellt
werden. Zur Information sind darin die Aufgaben angeführt, die die Kommission
erforderlichenfalls gemäß Artikel [15 Absatz 1 Buchstabe d] der
Verordnung (künftige GNSS-Verordnung) an die Agentur übertragen hat. 3. Im jährlichen Gesamtbericht
nach Artikel 8 Buchstabe f wird über die Umsetzung der
Arbeitsprogramme der Agentur Bilanz gezogen.“ (8)
Artikel 10 Buchstabe g erhält folgende
Fassung: „g) die Akkreditierungsstelle für die Sicherheit
der Europäischen GNSS-Systeme stellt innerhalb der Agentur ein autonomes Organ
dar, das seine Beschlüsse völlig unabhängig fasst, auch unabhängig von der
Kommission und den übrigen für die Umsetzung der Programme zuständigen Stellen
sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur:“ (9)
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Es führt die Arbeiten für die
Sicherheitsakkreditierung der Systeme aus, die darin bestehen zu überprüfen, ob
die Systeme die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 genannten
Sicherheitsanforderungen erfüllen und die für den Rat und die Kommission
geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften befolgt werden. b) Es arbeitet jenen Teil des mehrjährigen
Arbeitsprogramms nach Artikel 8a Absatz 1 aus, der sich auf die
operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel und auf die zu ihrer Ausführung
benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und
übermittelt ihn zügig an den Verwaltungsrat, damit er in das betreffende
mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann. c) Es arbeitet jenen Teil des jährlichen
Arbeitsprogramms nach Artikel 8a Absatz 2 aus, der sich auf die
operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel und auf die zu ihrer Ausführung
benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und
übermittelt ihn zügig an den Verwaltungsrat, damit er in das betreffende
Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann. d) Es arbeitet jenen Teil des Jahresberichts
nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f aus, der sich auf die
Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach diesem Kapitel und auf die zu
ihrer Ausführung benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht,
verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig an den Verwaltungsrat, damit er in
den betreffenden Bericht aufgenommen werden kann. e) Er übt die Disziplinargewalt über seinen
Vorsitzenden aus. f) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“ b)
Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „7. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, einem Vertreter der Kommission
und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Amtszeit der Mitglieder des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann
verlängert werden. Ein Vertreter der ESA nimmt als Beobachter an den Sitzungen
des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Gegebenenfalls werden die
Teilnahme von Vertretern von Drittländern sowie die dafür geltenden Bedingungen
nach den Modalitäten gemäß Artikel 23 geregelt. 8. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall
der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist
befugt, seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden zu
entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit endet,
sobald der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Gremium
für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.“ c)
Absatz 9 wird gestrichen. d)
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „10. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine
angemessene administrative Unterstützung erforderlich sind und es ihm
ermöglichen, zusammen mit den nach Absatz 11 errichteten Einrichtungen
seine Aufgaben unabhängig wahrzunehmen; dies gilt insbesondere für die
Bearbeitung von Aktenvorgängen, die Einleitung und Weiterverfolgung von
Sicherheitsverfahren sowie die Durchführung von systembezogenen
Sicherheitsüberprüfungen, die Ausarbeitung von Beschlüssen und die Abhaltung
seiner Sitzungen. Es hat ferner Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben
dienlichen, der Agentur vorliegenden Informationen, unbeschadet der Grundsätze
der Selbständigkeit und Unabhängigkeit nach Artikel 10 Buchstabe g.“ e)
Folgender Absatz 17 wird angefügt: „17. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer
Arbeit an einem Ort nach, der ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit von den
anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere von den operativen Tätigkeiten in
Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet.“ (10)
Folgender Artikel 11a wird nach Artikel 11
eingefügt: „Artikel 11a Aufgaben des
Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung 1. Der Vorsitzende des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Er verwaltet die Tätigkeiten der
Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung. b) Er sorgt unter der Kontrolle des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung für die Durchführung jenes Teils der
Arbeitsprogramme der Agentur, der unter dieses Kapitel fällt. c) Er arbeitet mit dem Exekutivdirektor
zusammen und unterstützt ihn bei der Aufstellung des Entwurfs des Stellenplans
nach Artikel 13 Absatz 3. d) Er übernimmt
die Vertretung der Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter
dieses Kapitel fallen. e) Er übt im
Hinblick auf das in die Tätigkeiten nach diesem Kapitel eingebundene
Personal der Agentur die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1
niedergelegten Befugnisse aus, die ihm gemäß Unterabsatz 4 dieses Absatzes
übertragen werden. 2. Der Vorsitzende des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
aufgefordert werden, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben
vorzulegen und eine Erklärung vor diesen Organen abzugeben.“ (11)
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Exekutivdirektor stellt für die Tätigkeiten,
die unter Kapitel III fallen, in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Entwurf eines Voranschlags der
Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf und
leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und
dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.“ b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Auf der Grundlage des Entwurfs des
Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat – im Fall der
Tätigkeiten, die unter Kapitel III fallen, in enger Abstimmung mit dem
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – jedes Jahr den Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.“ (12)
In Artikel 14 erhält Absatz 10 folgende
Fassung: „Auf Empfehlung des
Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische
Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres N + 2
Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs N; davon
ausgenommen ist der Teil der Ausführung des Haushaltplans, der sich auf
Aufgaben bezieht, die erforderlichenfalls gemäß Artikel [15 Absatz 1
Buchstabe d] der Verordnung [künftige GNSS-Verordnung] an die
Agentur übertragen werden, und für den das Verfahren gemäß den Artikeln 164
und 165 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates gilt. _________________ (*) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.“ (13)
Folgendes Kapitel IVa wird nach
Kapitel IV eingefügt: „Kapitel IVa HUMANRESSOURCEN Artikel 15a Personal 1. Für das von der Agentur
beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten, die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union
erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. 2. Im Einklang mit Artikel 10
Buchstabe g stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die
Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung, die Haushaltsordnung der Agentur, die
Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und die Regelungen für den Zugang
zu Dokumenten die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten
der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber jenen
Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen. Artikel 15b Ernennung und
Amtszeit des Exekutivdirektors 1. Der Exekutivdirektor wird
gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt. 2. Der Exekutivdirektor wird
nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der
Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den
einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern
ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und
transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines
Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und
an anderer Stelle vorgeschlagen wird. Beim Abschluss des Vertrags mit dem
Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur. Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die
Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder. 3. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die
Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des
Exekutivdirektors sowie der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der
Agentur vor. Auf Vorschlag der Kommission und unter
Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach dem vorstehenden Unterabsatz kann
der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen
Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern. Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit
des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder gefällt. Ein Exekutivdirektor,
dessen Amtszeit verlängert wurde, kann nach dieser Verlängerung nicht mehr an
einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen. 4. Auf Vorschlag der Kommission
kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen. 5. Das Europäische Parlament
oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, einen Bericht über die
Erfüllung seiner Aufgaben vorzulegen und eine Erklärung vor diesen Organen
abzugeben. Artikel 15c Abgeordnete nationale Sachverständige Die Agentur kann auch auf abgeordnete
nationale Sachverständige zurückgreifen. Diese Sachverständigen verfügen über
geeignete Sicherheitsermächtigungen.“ (14)
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Betrugsbekämpfung 1. Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen gilt uneingeschränkt die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
des Europäischen Parlaments und des Rates (*). Zu diesem Zweck übernimmt
die Agentur die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (**) und erlässt geeignete
Bestimmungen für das Personal der Agentur und die abgeordneten nationalen
Sachverständigen mit Hilfe des Standardbeschlusses im Anhang dieser
Vereinbarung. 2. Der Rechnungshof hat die Befugnis, bei den Empfängern von
Mitteln der Agentur sowie bei den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die
Unionsmittel über die Agentur erhalten haben, anhand der ihm vorgelegten
Unterlagen oder im Zuge von Überprüfungen vor Ort Kontrollen durchzuführen. 3. Das OLAF kann hinsichtlich der von der Agentur
finanzierten Beihilfen und der von ihr vergebenen Aufträge Untersuchungen,
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (***)
durchführen, um Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. 4. Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den
Kooperationsabkommen der Agentur mit Drittstaaten oder internationalen
Organisationen, in den von der Agentur mit Dritten geschlossenen Verträgen und
Finanzhilfevereinbarungen und jedem Finanzierungsbeschluss der Agentur
ausdrücklich vorgesehen, dass der Rechnungshof und das OLAF Kontrollen und Untersuchungen
nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen können. _________________ (*) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (**) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. (***) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.“ (15)
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Vorrechte und
Befreiungen Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihre
Bediensteten.“ (16)
Artikel 18 wird gestrichen. (17)
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Sicherheitsbestimmungen für den Schutz von
Verschlusssachen und sensiblen Informationen Die Agentur wendet die Sicherheitsbestimmungen
der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen an, die im Anhang des
Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001
zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (*) aufgeführt sind. Sie wendet sie auch
auf nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen an. Dies gilt
insbesondere für die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die
Speicherung dieser Informationen. _________________ (*) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.“ (18)
Nach Artikel 22 wird der folgende Artikel 22a
eingefügt: „Artikel 22a Interessenkonflikt 1. Der Exekutivdirektor und die
von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Zeit abgeordneten Beamten geben
eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der
hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre
Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind bei Amtsantritt
schriftlich abzugeben und bei einer Änderung ihrer persönlichen Situation
jeweils zu erneuern. 2. Externe Sachverständige, die
in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie
teilnehmen, eine schriftliche Erklärung über alle Interessen ab, die ihre
Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten. 3. Der Verwaltungsrat und das
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung setzen eine Strategie zur Vermeidung
von Interessenkonflikten um.“ (19)
Nach Artikel 23 wird der folgende Artikel 23a
eingefügt: „Artikel 23a Gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten durchgeführte Vergabe von öffentlichen Aufträgen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur
befugt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Aufträge nach den in der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012
über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union (*) vorgesehenen Bedingungen zu vergeben. _________________ (*) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.“ (20)
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Evaluierung und
Überarbeitung dieser Verordnung 1. Die Kommission führt
spätestens 2016 und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Agentur
insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse ihrer Arbeit, ihre Effizienz, ihre
ordnungsgemäße Funktionsweise, ihre Arbeitsmethoden, ihren Ressourcenbedarf und
den Einsatz der ihr anvertrauten Mittel durch. Bei dieser Evaluierung wird vor
allem überprüft, ob die Aufgaben der Agentur geändert werden müssen und wie
sich dies auf ihre finanzielle Ausstattung auswirken würde. 2. Die Kommission übermittelt
den Evaluierungsbericht samt ihren Schlussfolgerungen zu dessen Inhalt an das
Europäische Parlament, den Rat, den Verwaltungsrat und das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung der Agentur. Die Ergebnisse der Evaluierung werden
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 3. Jede zweite Evaluierung
umfasst zudem eine Bewertung der Ergebnisse, die die Agentur bei der
Verwirklichung ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben erreicht hat. Ist
die Kommission der Auffassung, dass der Fortbestand der Agentur durch die ihr
übertragenen Ziele und Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist, kann sie die
Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung] 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen 3.4. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen der Kommission FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 912/2010 vom 22. September 2010 zur Errichtung der Agentur für
das Europäische GNSS – Änderung des Finanzbogens 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[9] Politikbereich:
Unternehmen und Industrie Kapitel
02 05: EUROPÄISCHE
SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS und GALILEO) 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[10]. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. þ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Förderung
der Präsenz Europas im Weltraum und Entwicklung der Satellitendienste Die
beiden europäischen Satellitennavigationsprogramme (nachstehend die „Programme“
genannt) sind Vorzeigeprojekte der Europäischen Union. Sie sollen
Funknavigationsdienste erbringen, in zahlreichen Tätigkeitsbereichen
weitreichende Entwicklungen auslösen und somit Faktoren darstellen, die die
technologische Innovation fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Wirtschaft steigern, die Arbeitsplätze schaffen, Handelsgewinne generieren und
sozioökonomischen Nutzen mit sich bringen. Sie stehen daher im Einklang mit der
Strategie „Europa 2020“ und mit der Politik der nachhaltigen Entwicklung. Mit
dem Programm Galileo soll das europäische Satellitennavigationssystem
(nachstehend „GNSS“ genannt) aufgebaut werden. Damit können den Nutzern
weltweit Ortungs-, Synchronisierungs- und Navigationsdienste für ein breites
Anwendungsspektrum bereitgestellt werden, das vom Verkehr über die
Stromversorgung, die Wettervorhersage und die Erhebung von Straßenmaut bis zum
Verkauf von Wertpapieren reicht. EGNOS
ist ein europäisches System, das dazu konzipiert wurde, die Leistung des
amerikanischen GPS auf europäischem Gebiet zu verbessern. Durch EGNOS lassen
sich bestehende Satellitennavigationsdienste auch für sicherheitskritische
Anwendungen einsetzen, wie beim Fliegen und Landen von Flugzeugen oder beim
Navigieren von Schiffen durch enge Fahrrinnen, um einige Beispiele aus der
Luftfahrt oder dem Seeverkehr zu nennen. Wenn
man die Lenkungsstruktur, die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine
Verordnung betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen
Satellitennavigationssysteme[11]
vorgelegt wurde, und die Lenkungsstruktur, die vom Europäischen Parlament und
vom Rat in seiner partiellen allgemeinen Ausrichtung vom 7. Juni 2012
befürwortet wurde, zugrunde legt, wird die Agentur für das Europäische GNSS
(nachstehend die „Agentur“ genannt) in der Betriebsphase der Systeme zu einem
wichtigen Akteur. Da
allerdings die Verordnung betreffend den Aufbau und den Betrieb der
europäischen Satellitennavigationssysteme (nachstehend die „GNSS-Verordnung“
genannt) von den beiden Gesetzgebern zwar erörtert wird, aber noch nicht
angenommen wurde, und da sie der endgültigen Entscheidung über den kommenden
mehrjährigen Finanzrahmen unterliegt, könnten sich noch einige Gegebenheiten
ändern, von denen bei der Erstellung dieses Finanzbogens zu einem Rechtsakt
ausgegangen wurde. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) In
Anbetracht der größeren Rolle der Agentur in der Betriebsphase der Programme
soll mit diesem Vorschlag die Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(eines der drei Organe der Agentur) gestärkt und die Bereitstellung geeigneter
personeller und finanzieller Mittel gewährleistet werden, damit die Agentur die
ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. 1. Sicherheitsakkreditierung: Ihre
strategische Bedeutung macht die europäischen Satellitennavigationssysteme zu
kritischen Infrastrukturen. Sie könnten missbräuchlich verwendet werden und
dadurch die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
bedrohen. Zudem könnte jede Störung ihrer Dienste umfangreiche Verluste für die
europäische Wirtschaft mit sich bringen, weil immer mehr Wirtschaftszweige auf
die Satellitennavigation angewiesen sind. Damit
die Sicherheit der Systeme gewährleistet ist, muss eine unabhängige Sicherheitsakkreditierung
– sie ist von allergrößter Bedeutung für die Systeme – vorgenommen werden.
Durch diese Akkreditierung wird gewährleistet, dass ausreichende
Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um das System vor Bedrohungen und
Sicherheitslücken zu schützen, dass das System selbst während seiner
Lebensdauer keinen inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist, und dass es unter
genau festgelegten Bedingungen sensible Informationen oder Verschlusssachen
ohne unannehmbare Risiken behandeln, speichern und austauschen kann. Da
die Agentur nach der neuen Lenkungsstruktur stärker an der Durchführung der
Programme beteiligt sein wird, muss die Trennung zwischen den Tätigkeiten, die
mit der Sicherheitsakkreditierung verbunden sind, und den übrigen Tätigkeiten
verstärkt werden, damit einem Interessenkonflikt zwischen diesen beiden
Tätigkeiten vorgebeugt und die Unabhängigkeit der Sicherheitsakkreditierung
gewahrt wird. 2. Entwicklung des Markts und der Anwendungen: Die
Agentur soll zur gewerblichen Nutzung der Dienste von Galileo und EGNOS
beitragen, um ihre Marktdurchdringung zu fördern. Der Aspekt der gewerblichen
Nutzung dieser Dienste ist deshalb so wichtig, weil dadurch der von den
Systemen erwartete sozioökonomische Nutzen am größten ausfällt. 3. Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren und
Entwicklung von PRS-Anwendungen: Die
Agentur wird für den Betrieb des GSMC (Galileo Security Monitoring Centre –
Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrum) zuständig sein. Das
GSMC gilt als Schaltzentrale für alle Sicherheitsbelange des Galileo-Systems.
Es handelt sich um ein operatives Zentrum von kritischer Bedeutung für das
System. Da es in der Lage sein wird, unterschiedliche Bedrohungen oder Angriffe
zu analysieren und abzuwehren, muss es bereits betriebsbereit sein, wenn die
Galileo-Dienste aufgebaut werden und ihren Betrieb aufnehmen, und es muss an
sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr mit qualifizierten Mitarbeitern
besetzt sein. Die beiden Standorte liegen in Frankreich (Saint-Germain-en-Laye)
und im Vereinigten Königreich (Swanwick). 4. Betrieb der Systeme: Der
Betrieb der Systeme dient dazu, Dienste von hoher Qualität bereitzustellen und
so dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden und alles dafür zu unternehmen, dass
diese Dienste möglichst rasche und weite Verbreitung finden. Der Betrieb muss
sinnvoll strukturiert werden, damit das langfristige Funktionieren der Systeme
und eine Maximierung des sozioökonomischen Nutzens gewährleistet ist. Der
Lenkungsrahmen muss jeweils an die verschiedenen Programme (Galileo und EGNOS)
angepasst werden, weil sie sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien
befinden. Außerdem muss er an die Phasen, in denen sich die Programme befinden,
angepasst werden, damit die Gefahr einer Unterbrechung bei der Diensterbringung
abgewandt wird. Während EGNOS bereits operativ ist und in seine Betriebsphase
eingetreten ist, kommt Galileo bald in ein entscheidendes Entwicklungsstadium,
in dem es die Erbringung seiner Dienste aufnehmen und damit in die
Betriebsphase eintreten wird. Was
EGNOS betrifft: -
hat seine Betriebsphase im Oktober 2009 begonnen; -
ist die Kommission derzeit für die Verwaltung des EGNOS-Betriebs zuständig.
Diese Zuständigkeit wird am 1. Januar 2014 auf die Agentur übergehen,
wobei die Übertragung von 2012 an schrittweise erfolgt; -
wird die Agentur im vorgeschlagenen neuen Lenkungsrahmen (ab 2014) alle
Tätigkeiten verwalten, die mit dem Betrieb von EGNOS zusammenhängen, und
bestimmte operative Aufgaben an andere Stellen auslagern, insbesondere an den
Betreiber des EGNOS-Systems. Was
Galileo betrifft: -
werden sich verschiedene Programmphasen in den kommenden Jahren überschneiden; -
während der gegenwärtigen Errichtungsphase wird die jetzige Organisation im
Interesse der Kontinuität und Kohärenz dieser Phase beibehalten bleiben. Damit
ist die Kommission nach wie vor für die Vollendung der Infrastruktur des
Galileo-Programms zuständig; -
wird der Agentur im Zuge der Betriebsphase, die 2014 mit der Erbringung der
ersten Dienste beginnen dürfte, schrittweise durch eine Übertragungsvereinbarung
mit der Kommission die Verwaltung jener Tätigkeiten übertragen werden, die mit
der Betriebsphase zusammenhängen. Die Agentur wird die Koordinierung aller mit
dem Betrieb der Systeme verbundenen Aufgaben, wie der Wartung, der für das
reibungslose Funktionieren des Systems nötigen Aufgaben, der Erbringung der
Dienste und der Einführung künftiger Systemgenerationen übernehmen. Sie muss
auch an der Festlegung der Anforderungen künftiger Systeme mitarbeiten, indem
sie Feedback über die Veränderung des operativen Bedarfs und die Erfordernisse
der Nutzer gibt. Diese Betriebsphase stellt für das Programm eine ganz neue
Phase dar und seine Verwaltung wird im Wege einer Übertragung der
Programmverwaltung von der Kommission auf die Agentur übergehen. Damit
die Agentur die mit dem Betrieb der Systeme verbundenen Aufgaben wahrnehmen
kann, braucht sie ausreichend Personal. Im Übrigen müssen unbedingt die nötigen
Übergangszeiten bis 2014 eingeplant werden, damit die Kontinuität der Dienste
gesichert und für ein reibungsloses Anlaufen der Betriebsphase von Galileo im
Jahr 2014 gesorgt ist. Einzelziel Entwicklung
und Bereitstellung einer Infrastruktur und von Dienstleistungen auf der
Grundlage der Satellitennavigation (Galileo) Betroffene AMB/ABB-Tätigkeit(en) 02 05
EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO) 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
europäischen Satellitennavigationsprogramme wurden vor mehr als einem Jahrzehnt
mit der politischen Zielsetzung ins Leben gerufen, ein System mit weltweiter
Abdeckung zu entwickeln und zu betreiben, das der Europäischen Union
strategische und ökonomische Vorteile sichern und für die zivile Nutzung
optimal geeignete Dienste der Satellitennavigation erbringen sollte. Galileo
und EGNOS werden der Europäischen Union aus folgenden Gründen weitreichenden
sozioökonomischen Nutzen bringen: i)
Sie werden durch das Wachstum des nachgeschalteten GNSS-Marktes (Empfangsgeräte
und Anwendungen) direkte Vorteile mit sich bringen. So werden die Hersteller
von GNSS-Empfängern umso mehr Einnahmen erzielen, je mehr Flugzeuge damit
ausgerüstet werden. ii)
Sie werden durch das Entstehen neuer Anwendungen indirekte Vorteile mit sich
bringen. Wenn durch die verbesserte Navigation die Flugdauer verkürzt wird,
verursachen Flugzeuge weniger Umweltverschmutzung, und die Fluggäste sparen
wertvolle Zeit. Außerdem können durch sicherere Transportmittel und wirkungsvollere
Notfalldienste mehr Menschenleben gerettet werden. iii)
Sie werden durch das Wachstum des vorgeschalteten Marktes und die
technologischen Auswirkungen auf andere Sektoren direkte Vorteile mit sich
bringen. Die vorab in das GNSS-Segment getätigten Investitionen kommen der
Industrie zugute. Aber auch andere Sektoren werden von den neuen Entwicklungen
in der Weltraumbranche profitieren. Beispielsweise können die Instrumente, die
dazu entwickelt wurden, den strukturellen Zustand von Trägerraketen oder Tanks
zu bewerten und zu überwachen, in Unternehmen der Automobilindustrie, des
Baugewerbes, des Energiesektors und in öffentlichen Versorgungsbetrieben
eingesetzt werden. Obwohl
das mit dem Programm Galileo aufgebaute System autonom sein wird, werden seine Dienste
durch die Interoperabilität mit anderen Systemen wie dem amerikanischen GPS
oder dem russischen System Glonass optimiert. Die Kooperation mit anderen
Ländern, die Satellitennavigationsdienste erbringen, gestattet es daher, die
Vorteile für die Nutzer, die Bürger und die Wirtschaft ganz allgemein zu
maximieren. Weil
die Agentur den Betrieb der Systeme und die Sicherheitsakkreditierung
verwaltet, wird sie der Grundpfeiler für die Erbringung der Dienste sein. Zudem
wird sie einer der wichtigsten Impulsgeber für die Entwicklung des
nachgelagerten Marktes sein. Daher wird sich die Leistung der Agentur
unmittelbar auf den von den Systemen erwarteten sozioökonomischen Nutzen
auswirken. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Indikatoren, anhand deren sich die Leistung der Agentur überwachen lässt,
werden wie folgt für jede Tätigkeit einzeln festgelegt: 1. Sicherheitsakkreditierung: Die
Agentur muss sicherstellen, dass die Tätigkeiten bei der
Sicherheitsakkreditierung für jede Stufe des Galileo-Programms früh genug
ausgeführt werden (um beispielsweise jeden Satellitenstart zu ermöglichen). Die
Durchführung wird nach ihrem Beitrag zur erfolgreichen Errichtung der
Infrastruktur und der Anzahl der jedes Jahr durchgeführten
Sicherheitsprüfungen/-kontrollen bewertet. Diese
Prüfungen und Kontrollen bestehen in einer genauen technischen Überprüfung der
für die Systemsicherheit relevanten Aspekte, eines sicherheitsbezogenen
Kryptografie- oder Informatikprodukts durch oder im Auftrag der maßgeblichen
Behörde oder ihrer benannten zuständigen Vertreter. Durch die Bewertung wird
festgestellt, dass die erforderlichen Sicherheitsfunktionen vorhanden sind, und
beurteilt, ob diese Funktionen unterlaufen werden können. Mit ihr kann auch
ermittelt werden, inwieweit den Sicherheitserfordernissen des Systems Rechnung
getragen wurde und wie hoch der Zuverlässigkeitsgrad des Systems ist. Die
Anzahl der durchgeführten Überprüfungen/Kontrollen hängt von der Aktivität und
der Errichtung der Bodenstationen ab. Zwischen
2013 und 2015 werden jedes Jahr schätzungsweise zehn Überprüfungen/Kontrollen
durchgeführt und zwischen 2016 und 2020 jedes Jahr rund fünf. 2. Entwicklung des Markts und der Anwendungen: Die
mit der gewerblichen Nutzung der Dienste zusammenhängenden Aktivitäten der
Agentur werden danach beurteilt, wie die von EGNOS und Galileo erbrachten
Dienste den Markt durchdringen; dazu dienen spezielle Indikatoren, die für die
Dienste entwickelt werden, sobald diese operativ sind, wie die Anzahl der
Flughäfen mit EGNOS-gestützten Landeanflugverfahren, die Anzahl der mit
EGNOS-Empfängern ausgerüsteten Traktoren oder die Schätzung des gesamten von
den Systemen erzeugten sozioökonomischen Nutzens. Bislang
haben 82 Flughäfen EGNOS-gestützte Landeanflugverfahren entwickelt. Bis 2020
sollen 50 % aller geeigneten Flughäfen, für die die Nutzung von EGNOS
sinnvoll ist, solche Verfahren entwickelt haben. 3. Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren und
Entwicklung von PRS-Anwendungen: Der
Leistungsstand kann für diese Tätigkeiten an der Zahl der operativen Verfahren
gemessen werden. Bis 2016 sollen es 500 Verfahren sein. Da diese Zentren
derzeit noch nicht operativ sind, wurden solche Verfahren noch nicht
eingeführt. 4. Betrieb der Systeme: Entsprechend
der vorgeschlagenen Verordnung betreffend den Aufbau und den Betrieb der
europäischen Satellitennavigationssysteme beruhen die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Systeme auf einer Übertragungsvereinbarung
zwischen der Kommission und der Agentur. In dieser Übertragungsvereinbarung
wird auf die operativen Indikatoren ausführlich eingegangen, anhand deren sich
die Durchführung dieser Tätigkeiten überwachen lässt, wie dies heute bereits
bei EGNOS der Fall ist. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Betrachtet
man die aktuellen Zahlen über die Entwicklung der Agentur, kann sie die neuen
im Verordnungsentwurf vorgesehenen Aufgaben in den Bereichen Aufbau und Betrieb
der europäischen Satellitennavigationssysteme, insbesondere was den Betrieb
angeht, nicht wahrnehmen. Daher muss der Finanzbogen überarbeitet und am
tatsächlichen Personalbedarf der Agentur ausgerichtet werden. Überdies
ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung des vorgeschlagenen Lenkungsmodells
voraussetzt, dass die Agentur über das geeignete technische und operative
Personal mit großem Fachwissen in einem Spezialgebiet verfügt. Auch der
organisatorische Aufbau der Agentur sollte sich an den Besonderheiten der
durchzuführenden Tätigkeiten orientieren. Selbst
wenn die Agentur nicht alle Tätigkeiten intern ausführen und zahlreiche, mit
der Erbringung der Dienste und der Entwicklung wichtiger Neuerungen sowie neuer
Generationen der Systeme zusammenhängende Aufgaben auslagern wird, muss sie
über die geeigneten technischen Experten verfügen, um die nötigen
Ausschreibungen zu verwalten, die ausgelagerten Tätigkeiten zu kontrollieren
und für die Kommission hochwertige Berichte zu verfassen. Angesichts der
Komplexität der Programme muss auch jegliches „intellektuelle Risiko“ vermieden
werden, das die reibungslose Beschaffung und Kommunikation, den problemlosen
Betrieb und die sinnvolle Anwendung von für den operativen Erfolg wesentlichen
Informationen behindern könnte und daher eine Bedrohung für einen harmonischen,
rationellen und effizienten Programmablauf darstellt. Dieser
zusätzliche Personalbedarf wird durch eine Umschichtung von Mitteln innerhalb
der Haushaltslinien des GNSS-Programms finanziert. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
Berechtigung der EU zu handeln beruht auf Artikel 172 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf der GNSS-Verordnung. Die
im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme geschaffenen Systeme
sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze konzipiert wurden und
deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten
hinausreicht. Die mit diesen Systemen erbrachten Dienste tragen zudem zum
Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-,
Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. Ein
einzelner Mitgliedstaat wäre nicht in der Lage, Satellitennavigationssysteme zu
errichten, weil dies seine finanziellen und technischen Kapazitäten übersteigen
würde. Daher kann dies nur durch Handeln auf EU-Ebene erreicht werden. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Entfällt. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Synergien
sind mit anderen bestehenden oder künftigen Weltraumprogrammen möglich,
beispielsweise bei der Erweiterung der Nutzersegmente (Anwendungen für den
nachgelagerten Markt). Es
werden auch Synergien mit anderen Direktionen der Europäischen Kommission im
Bereich Forschung und Innovation angestrebt werden müssen. Die Anwendungen und
Technologien, in denen die Satellitennavigationssysteme eingesetzt werden,
können sich auf unterschiedliche Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche wie
Verkehr, Energie, Lokalisierungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen,
Landwirtschaft und viele mehr auswirken. Es muss sichergestellt sein, dass die
Programme für Forschung und Innovation auf Kommissionsebene zur Optimierung des
sozioökonomischen Nutzens koordiniert werden, der von den in diesen Bereichen
aufgelegten Programmen erwartet wird. Darüber
hinaus muss die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgebaut
werden. Ihre wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnisse sowie ihre hochmodernen
Versuchs- und Messanlagen für die mit der Sicherheit der GNSS-Systeme und der
Entwicklung von GNSS-Anwendungen verbundenen Tätigkeiten könnten den Programmen
zugute kommen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkung(en) ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2014 bis 2016 –
und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[12] þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
þ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[13] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Der
gegenwärtige Lenkungsrahmen wurde für die Planungs- und Errichtungsphase von
Galileo sowie für den Anfangsbetrieb von EGNOS, d. h. für den Zeitraum 2008–2013,
eingerichtet. Dieser Rahmen muss überarbeitet werden, weil die Errichtungsphase
von Galileo über 2013 hinaus andauern und 2014 mit der Erbringung der ersten
Dienste eine neue Programmphase beginnen wird. Zudem muss die Lenkung von EGNOS
geregelt werden, weil das System in seine Betriebsphase eingetreten ist. Der
Vorschlag für eine GNSS-Verordnung, der gegenwärtig vom Europäischen Parlament
und Rat erörtert wird, soll den Rahmen für die Lenkung der Programme unter
diesen neuen Gegebenheiten festlegen. Wie in dem
Vorschlag für eine GNSS-Verordnung ausgeführt wurde, muss ein stabiler, dauerhafter
und langfristiger Lenkungsrahmen festgelegt werden. Dieser Rahmen wird den
Einsatz der bestehenden Strukturen optimieren und rationalisieren, einen
schrittweisen Übergang von der Errichtungsphase zur Betriebsphase gewährleisten
und dabei die kontinuierliche Erbringung der Dienste gewährleisten. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Zur
Ausführung ihrer wichtigsten Tätigkeiten wird die Agentur die Bestimmungen über
das Monitoring und die Berichterstattung anwenden, die in dem von der
Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedeten gemeinsamen
Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen festgelegt sind. Die Agentur wird
daher Folgendes vorschlagen: -
einen strategischen Rahmen (mehrjähriges Arbeitsprogramm), der die wichtigsten
Maßnahmen, eine Mittelschätzung und einen Zeitplan umfasst, die zur
Verwirklichung der Ziele nötig sind, und spätestens am 30. Juni 2014
vorliegt; -
ein Jahresarbeitsprogramm, in dem der strategische Rahmen detailliert in Form
von Maßnahmen und Indikatoren umgesetzt wird, die bis zum 15. November des
Vorjahres vorgeschlagen werden müssen; -
ein Jahresbericht, in dem die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms bewertet
wird. Zudem
wird die Agentur alle fünf Jahre im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Ziele und
Aufgaben bewertet. Alle zehn Jahre wird ferner ihre Legitimität neu beurteilt. Außer
diesen Standardmaßnahmen sollte die Agentur bei den ihr von der Kommission
übertragenen Aufgaben dafür sorgen, dass alle Verträge und Vereinbarungen, die
im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS abgeschlossen werden, der Aufsicht
und Finanzkontrolle unterliegen. Bei allen Überwachungs- und
Bewertungsmechanismen sollte der Kontrolle der Programmkosten besonderes
Augenmerk geschenkt werden, ohne dass Abstriche bei der planmäßigen Erbringung
der Dienste gemacht werden. Außerdem
wird die Kommission in Ausübung ihrer Befugnis zur politischen Aufsicht über
die Programme Galileo und EGNOS die Mechanismen für die Überwachung und
Bewertung ausbauen und dazu jährliche Verwaltungspläne und Umsetzungsberichte
verlangen sowie regelmäßige Sitzungen über den Fortschritt der Programme
veranstalten und finanzielle und technische Audits durchführen. Im
Rahmen der alltäglichen Verwaltungspraxis wird die Agentur einen
Risikomanagement-Mechanismus einrichten und geeignete Verwaltungsinstrumente
nutzen, um die mit den Programmen einhergehenden Kosten durch eine verbesserte
Kostenschätzung in Grenzen zu halten, indem sie die Erfahrungen der
Vergangenheit und die tatsächliche Umsetzung des Systems auswertet. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
Agentur wird für Tätigkeiten verantwortlich sein, die für die Systeme, ihre
Sicherheit und ihren Markterfolg ganz entscheidend sind. Sollte
sie nicht über eine zweckmäßige Organisationsstruktur und das geeignete
Personal für die Ausführung dieser Tätigkeiten verfügen, würde dies die
Programme in ihrer Gesamtheit in Mitleidenschaft ziehen. Es
bestehen im Wesentlichen folgende Risiken: •
Marktrisiko: Ob sich die von den europäischen Satellitennavigationssystemen
angebotenen Dienste auf dem Markt durchsetzen, hängt hauptsächlich von zwei
Faktoren ab, nämlich von deren Qualität und der Reife des Marktes für diese
neuen Dienste. Falls die technische Leistung hinter den Versprechungen
zurückbleibt oder die Dienste nicht störungsfrei arbeiten, hätte dies negative
Folgen bei den Nutzern weltweit, so dass die Infrastruktur nicht verwendet
würde. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Systeme effektiv
betrieben werden. Überdies muss die Verfügbarkeit von zuverlässigen Empfängern
für alle Dienste sichergestellt werden, die von Galileo angeboten werden
sollen, insbesondere für den öffentlich-staatlichen Dienst (PRS), und die
Nutzer müssen über die von Galileo und EGNOS erbrachten Dienste aufgeklärt
werden, damit eine maximale Durchdringung des Marktes erzielt und dadurch auch
der erwartete sozioökonomische Nutzen dieser Systeme realisiert wird. •
Technische Risiken: Bei der Satellitennavigation kommen Spitzentechnologien zum
Einsatz, deren Validierung noch nicht erfolgt ist und deren Spezifikationen
sich laufend weiterentwickeln. Es müssen wirksame Verfahren eingeführt werden,
die gewährleisten, dass die Weiterentwicklungen und die neuen Generationen von
Systemen auf den aktuellen Bedarf der Nutzer eingehen und auf der
leistungsstärksten Technik aufbauen. Die Agentur muss über die geeigneten
Ressourcen verfügen, um diese Prozesse einzuführen und der Kommission die
Informationen zu übermitteln, die diese braucht, um die Prioritäten für die
Weiterentwicklung der Aufgabenstellung festzulegen. •
Industriebezogene Risiken: Am Aufbau der Infrastrukturen ist eine Vielzahl von
Industriepartnern aus verschiedenen Ländern beteiligt, deren Arbeit effizient
koordiniert werden muss, damit – vor allem im Hinblick auf die Sicherheit –
zuverlässige und vollkommen integrierte Systeme entstehen. Gibt es keine
effiziente Koordinierung der Programme, könnte ein Mangel an Ressourcen
innerhalb der Agentur zu Fristen- und Kostenüberschreitungen führen. •
Sicherheitsrisiken: Die Agentur muss auf effiziente Weise für die Sicherheit
der Systeme Sorge tragen, damit die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten gewährleistet ist. •
Lenkungsrisiko: Bei der Programmlenkung müssen verschiedene Gremien
zusammenarbeiten, wobei für angemessene Stabilität und Organisation zu sorgen
ist. Die Agentur wird eine bedeutende Rolle beim Betrieb der Programme spielen,
weshalb es ein großes Lenkungsrisiko wäre, wenn sie nicht in der Lage wäre,
wirksam zu handeln. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
Rechnungsführung der Agentur ist dem Rechnungshof zur Genehmigung vorzulegen
und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Interner Prüfer der Agentur ist
der Interne Auditdienst der Kommission. Ferner arbeitet die Agentur an einer
Qualitäts- und Sicherheitszertifizierung für ihre wichtigsten Prozesse, die ab 2014
angewendet werden soll. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Agentur unterliegt der Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung ……………………………….] || GM/NGM ([14]) || von EFTA-Ländern[15] || von Bewerber-ländern[16] || von Drittländern || im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 02 05 02 01 Agentur für das Europäische GNSS – Titel 1 und 2 02 05 02 02 Agentur für das Europäische GNSS –Titel 3 || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung ……………………………….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || Es werden keine neuen Haushaltslinien beantragt. || || || || || 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Bevor man ausführlich auf die geschätzten
Auswirkungen dieses Vorschlags auf die Ausgaben eingeht, empfiehlt sich darauf
hinzuweisen, dass diese Schätzung zum jetzigen Zeitpunkt nur vorläufig ist,
weil sie von der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2014‑2020[17] durch die Haushaltsbehörde
abhängt. Außerdem könnten sich manche Hypothesen, die
zur Ausarbeitung dieses Finanzbogens für einen Rechtsakt zugrunde gelegt
wurden, noch ändern. Der Lenkungsrahmen der Programme und die Aufgaben der
Agentur, die sich daraus ergeben, sind nicht in dem vorliegenden
Verordnungsvorschlag selbst festgelegt, sondern in der GNSS-Verordnung, die
derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird. Der zusätzliche
Personalbedarf der Agentur ergibt sich aus den neuen Aufgaben, die die Agentur
durch den Vorschlag für eine GNSS-Verordnung erhalten hat. Die Kommission behält sich somit die
Möglichkeit vor, ihren Vorschlag abzuändern, sollten die Finanzierung oder der
Lenkungsrahmen, wie er in der künftigen GNSS-Verordnung vorgeschlagen wurde,
erheblich verändert werden. Sollte die Haushaltsbehörde also beschließen, die
für die Programme vorgesehenen Haushaltmittel drastisch zu kürzen, müssten die Aufgaben
der Agentur und das dafür vorgesehene Personal neu bewertet werden. Der
Personalbedarf müsste ebenfalls überprüft werden, sollte die Haushaltsbehörde
entscheiden, der Agentur zusätzliche Aufgaben zu übertragen. So ist z. B.
im Entwurf des Berichts des Europäischen Parlaments über den Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und
den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme[18] (Berichterstatter: Herr
Marinescu) vorgesehen, dass die Agentur zusätzlich zu den Aktivitäten, die die
Kommission ihr in ihrem Vorschlag für eine GNSS-Verordnung zugewiesen hatte,
damit beauftragt würde, „Spitzenforschungszentren“ zu verwalten, durch die die
Entwicklung und Verbreitung der GNSS-Anwendungen gefördert werden sollten. 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 1 – Intelligentes und integratives Wachstum [Dienststelle]: <…….> || || || 2013[19][20] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Haushaltslinie 02 05 02 01: Agentur für das Europäische GNSS – Titel 1 und 2 || Verpflichtungen || (1) || 11,087[21] || 18,632 || 21,495 || 22,710 || 22,272 || 24,623 || 24,497 || 25,239 || 159,468 Zahlungen || (2) || 11,087 || 18,632 || 21,495 || 22,710 || 22,272 || 24,623 || 24,497 || 25,239 || 159,468 Haushaltslinie 02 05 02 02 Agentur für das Europäische GNSS –Titel 3 || Verpflichtungen || (1a) || 2,363 || 6,550 || 6,150 || 6,100 || 6,150 || 6,800 || 6,800 || 6,300 || 44,85 Zahlungen || (2a) || 2,363 || 6,550 || 6,150 || 6,100 || 6,150 || 6,800 || 6,800 || 6,300 || 44,85 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die Agentur || Verpflichtungen || =1+1a -3a || 13,450 || 25,182 || 27,645 || 28,810 || 28,422 || 31,423 || 31,297 || 31,539 || 204,318 Zahlungen || =2+2a -3b || 13,450 || 25,182 || 27,645 || 28,810 || 28,422 || 31,423 || 31,297 || 31,539 || 204,318 Der Haushalt der Agentur für den Zeitraum 2014–2020
ist im Vorschlag der Kommission über den MFR 2014–2020 bereits enthalten. Die
Mittel für die neuen Aufgaben und die damit verbundenen Kosten werden durch
Umschichtungen innerhalb des GNSS-Programms aufgebracht, wie es anfangs für die
Jahre 2013–2020 vorgesehen worden war. Die Auswirkungen auf die Ausgaben
betragen 117,1 Mio. EUR und verteilen sich wie folgt. Haushaltslinie 02 05 01: Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) || Verpflichtungen || (3a) || -1,750 || -13,482 || -15,645 || -16,610 || -16,022 || -18,723 || -18,297 || -18,339 || -117,118 || Zahlungen || (3b) || -1,750 || -13,482 || -15,645 || -16,610 || -16,022 || -18,723 || -18,297 || -18,339 || -117,118 Mittel INSGESAMT für die Agentur im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen || Verpflichtungen || =1+1a +3a || || 11,700 || 12,000 || 12,200 || 12,400 || 12,700 || 13,000 || 13,200 || 87,200 Zahlungen || =2+2a +3b || || 11,700 || 12,000 || 12,200 || 12,400 || 12,700 || 13,000 || 13,200 || 87,200 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD <…….> || Personalausgaben || || || || || || || || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || 0 GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[22] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || 0 Zahlungen || || || || || || || || 0 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Mittel [der GSA – Aufschlüsselung nach Ziel und Titel] Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || || Jahr 2020 || ERGEBNISSE || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten || Anzahl || Gesamt-kosten Einzelziel Nr. 1 – GNSS-Sicherheitsakkreditierung || || Titel 1 und 2 || || || || 2,123 || || 2,749 || || 2,804 || || 2,762 || || 2,637 || || 2,878 || || 2,845 || || 2,912 || Titel 3 || || || || 1,043 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || || 1,400 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 3,166 || || 4,149 || || 4,204 || || 4,162 || || 4,037 || || 4,278 || || 4,245 || || 4,312 || Einzelziel Nr. 2 – Entwicklung des Marktes und der Anwendungen, einschließlich Qualitätszertifizierung und Kommunikation über GNSS || || Titel 1 und 2 || || || || 1,415 || || 1,833 || || 1,869 || || 1,688 || || 1,612 || || 1,759 || || 1,739 || || 1,780 || Titel 3 || || || || 664 || || 3,750 || || 3,250 || || 3,200 || || 3,250 || || 3,750 || || 3,750 || || 3,250 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 2,079 || || 5,583 || || 5,119 || || 4,888 || || 4,862 || || 5,509 || || 5,489 || || 5,030 || Einzelziel Nr. 3 – Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren und Entwicklung von PRS-Anwendungen: || || Titel 1 und 2 || || 3,303 || || 5,193 || || 5,763 || || 6,138 || || 5,861 || || 6,396 || || 6,322 || || 6,472 || Titel 3 || || 656 || || 1,400 || || 1,500 || || 1,500 || || 1,500 || || 1,650 || || 1,650 || || 1,650 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 3,959 || || 6,593 || || 7,263 || || 7,638 || || 7,361 || || 8,046 || || 7,972 || || 8,122 || Einzelziel Nr. 4 – Betrieb der GNSS-Systeme || || Titel 1 und 2 || || 1,750 || || 6,567 || || 8,878 || || 9,974 || || 10,110 || || 11,352 || || 11,379 || || 11,811 || Unterstützung (öffentliche Aufträge, Finanzen, Personal, Projektmanagement und -überwachung, juristische Fragen, Kommunikation) || || Titel 1 und 2 || || 2,496 || || 2,291 || || 2,181 || || 2,148 || || 2,051 || || 2,238 || || 2,213 || || 2,265 || GESAMTKOSTEN der Agentur || || 13,450 || || 25,182 || || 27,645 || || 28,810 || || 28,422 || || 31,423 || || 31,297 || || 31,539 || Der Haushalt der Agentur für den Zeitraum von 2013
bis 2020 wurde unter Zugrundelegung folgender Hypothesen errechnet: –
Die neue GNSS-Verordnung, die derzeit vom
Europäischen Parlament und vom Rat erörtert wird, dürfte unter den von der
Kommission vorgeschlagenen Bedingungen verabschiedet werden. Tritt dies ein,
dürfte mit 1. Januar 2014 die Verwaltung der Betriebsphase von EGNOS
der Agentur übertragen und die Verwaltung der Betriebsphase von Galileo an die
Agentur delegiert werden. Damit sie diese wichtigen Aufgaben erfüllen kann,
muss die Agentur die entsprechende Personal- und Mittelausstattung für die
Umsetzung der einzelnen Stufen des Programms erhalten. Die Erfordernisse der
GNSS-Programme und ihrer Weiterentwicklung dürften bis 2016 ein besonders
rasches und danach nur noch ein langsames Wachstum der Agentur mit sich
bringen. –
Die Errichtung der
Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren in Frankreich und im Vereinigten
Königreich wird derzeit vorbereitet. Da diese zur Gänze zwischen 2013 und 2014
stattfinden sollte und die 24 Monate dauernden operativen
Validierungstests bis dahin anlaufen werden, sind für 2014 einige zusätzliche
Stellen und gewisse einmalige Kosten vorzusehen. Der Bedarf für dieses Zentrum
wurde insbesondere im Zuge der detaillierten Arbeiten zur Vorbereitung der
Dienste deutlich. Dieses Zentrum ist mit qualifizierten Mitarbeitern zu
besetzen, die bei der Bedienung von Software und Anlagen mit den
Sicherheitsbelangen im Zusammenhang mit dem System bestens vertraut sind und
während der Errichtungsphase und der schrittweisen Erbringung der Dienste
geschult werden müssen. Bezüglich des Zugangs zum PRS (öffentlich-staatlicher
Dienst) müssen sie insbesondere dem Bedarf von dessen Nutzern gerecht werden.
Ferner müssen sie die operativen Verfahren schriftlich darlegen und bei
sicherheitsrelevanten Zwischenfällen Folgemaßnahmen und Systembetreuung für das
gesamte System sicherstellen. –
Bis Juni 2017 fallen noch keine Mietkosten
durch die Einrichtung der Agentur in Prag an. Nach diesem Zeitpunkt muss die
Agentur den tschechischen Behörden für die bezogenen Räumlichkeiten eine Miete
in Höhe von 25 % des marktüblichen Preises zahlen. Ausgehend von den in
Prag üblichen Preisen wurde eine Schätzung vorgenommen. Zudem wird die Agentur
Miete für weitere Standorte zahlen, an denen sie arbeitet, etwa in Frankreich
(Saint-Germain-en-Laye, Toulouse), im Vereinigten Königreich (Swanwick) und in
den Niederlanden (ESTEC, Europäische Weltraumorganisation). –
Die Personalkosten der Agentur wurden anhand der
durchschnittlichen Kosten in der Kommission berechnet. Dabei wird von einer
relativ geringen Personalfluktuation und einem Dienstantritt des neuen Personals
üblicherweise im April jedes Jahres ausgegangen. Es werden auch
Berichtigungskoeffizienten zur Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten
herangezogen (der Koeffizient für Prag liegt um 15 % unter dem für
Brüssel, der wiederum um 16 % niedriger ist als in Frankreich). –
Auf die Gehälter, die Mieten, die IT-Kosten und die
Kosten für von der Kommission erbrachte Leistungen sowie für Post- und
Telekommunikationsgebühren wird eine geschätzte jährliche Inflationsrate von 3 %
angerechnet. Die übrigen errechneten Kosten unterlagen nicht der Inflation, was
somit eine reale Kosteneinsparung für die Agentur bedeutet. –
Die aktuellen Verwaltungskosten wurden anhand der
realen, 2011 und 2012 getragenen Kosten ohne Inflationszuschlag berechnet. –
In den Jahren 2012 und 2013 werden die IT-Netze und
-Anlagen der Agentur im Anschluss an die Verlegung des Agentursitzes nach Prag
im September 2012 komplett modernisiert. Durch Wertverlust und Verschleiß
bedingt, hätten diese Anlagen 2018 erneuert werden müssen, und zwar sowohl am Sitz
der Agentur als auch in den Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren. –
Zwischen 2014 und 2020 müssen einige der
wichtigsten Kommunikationstätigkeiten in Angriff genommen werden: Start der
ersten Galileo-Dienste 2014–2015, Eintritt Galileos in die Vollbetriebsphase in
den Jahren 2018–2019. Für diese wichtigen Ereignisse wird es auch nötig sein,
weitere Marktsegmente in die weltweiten Kommunikationskampagnen der Agentur
aufzunehmen und die bestehenden Webseiten und Kommunikationsinstrumente zu
überdenken (einschließlich einer Verbesserung der Echtzeit-Contentdienste). –
Bei der Berechnung der Kosten ging man von der
Annahme aus, dass die schärfere Abgrenzung der
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten von den anderen Tätigkeiten der Agentur
keine Verdoppelung der zentralen Verwaltungsdienststellen mit sich bringt. In der nachstehenden Tabelle ist der Haushalt
der Agentur im Zeitraum 2013–2020 im Einzelnen dargelegt. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen und den Haushalt der Agentur 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für
Humanressourcen benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für
Humanressourcen benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT Beamte der Funktions-gruppe AD || || || || || || || || || Beamte der Funktions-gruppe AST || || || || || || || || || Vertrags-bedienstete || || 1,125 || 1,276 || 1,376 || 1,393 || 1,435 || 1,478 || 1,522 || 9,606 Zeitbedienstete || || 9,768 || 11,081 || 13,071 || 12,960 || 13,550 || 14,061 || 14,599 || 89,090 Abgeordnete nationale Sachverständige || || || || || || || || || INSGESAMT || || 10,893 || 12,357 || 14,447 || 14,353 || 14,985 || 15,539 || 16,122 || 98,696 Die Personalkosten wurden unter Annahme
folgender Hypothesen berechnet: - Anteil von ZB = durchschnittlicher Anteil in
der Kommission (95 000 EUR + Inflation); - Anteil von VB = durchschnittlicher Anteil in
der Kommission (Funktionsgruppen III und IV insgesamt = 40 000 EUR +
Inflation); - Inflationsrate von 3 % im Jahr; - Reduzierung der Personalkosten um 3 %
durch Fluktuation; - Reduzierung der Kosten für die Einstellung
neuer Bediensteter um 25 % – Dienstantritt üblicherweise am 1. April; - Einrichtungskosten nach Personalstatut:
Einrichtungsbeihilfe, Tagegeld (nur für drei Monate), Umzugskosten,
Reisekosten. Personalbedarf der Agentur für den Zeitraum 2013–2020
(in Personen) || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Zeitbedienstete || 77 || 97 || 109 || 117 || 121 || 123 || 124 || 125 ANS / VB || 17 || 25 || 29 || 31 || 31 || 31 || 31 || 31 INSGESAMT || 94 || 122 || 138 || 148 || 152 || 154 || 155 || 156 Personalbedarf der Agentur nach Tätigkeit (in
Personen) || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Direkt für den Betrieb der GNSS-Systeme eingesetztes Personal || 20 || 43 || 57 || 65 || 69 || 71 || 72 || 73 Direkt beim GSMC eingesetztes Personal || 28 || 34 || 37 || 40 || 40 || 40 || 40 || 40 Für die Grundaufgaben der Agentur (bestehende Aufgaben) eingesetztes Personal || 46 || 45 || 44 || 43 || 43 || 43 || 43 || 43 INSGESAMT || 94 || 122 || 138 || 148 || 152 || 154 || 155 || 156 Personalbedarf der Agentur nach Tätigkeit (in
% des Gesamtbedarfs) || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Für den Betrieb eingesetztes Personal der Agentur in % || 21 % || 35 % || 41 % || 44 % || 45 % || 46 % || 46 % || 47 % Beim GSMC eingesetztes Personal der Agentur in % || 30 % || 29 % || 27 % || 26 % || 26 % || 26 % || 26 % || 26 % Für die Grundaufgaben (bestehende Aufgaben) eingesetztes Personal der Agentur in % || 49 % || 36 % || 32 % || 30 % || 29 % || 28 % || 28 % || 27 % INSGESAMT || 100% || 100% || 100% || 100% || 100% || 100% || 100% || 100% Die Agentur wird, wie bereits erwähnt, mit der
Ausführung verschiedener Aufgaben betraut, die zum Teil neu sind, zum Teil aber
auch nur eine Fortsetzung ihrer heutigen Tätigkeiten darstellen. Der Abbau des
für die derzeitigen Aufgaben der Agentur eingesetzten Personals um 5 %
wurde bereits umgesetzt, was die Streichung von drei für die Ausführung
dieser Aufgaben abgestellten VZÄ mit sich bringt, so dass in den Jahren 2014, 2015
und 2016 jeweils ein VZÄ wegfällt. Der Personalbedarf der Agentur wurde von der
Kommission nach Konsultation der Agentur und anhand einer Studie beurteilt, in
der alle im Rahmen des Betriebs der Programme auszuführenden Tätigkeiten
ausführlich dargelegt wurden[23]. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Bedienstete auf Zeit || 1. Sicherheitsakkreditierung der GNSS-Systeme (eigentliche Aufgabe der Agentur) 2. Verwaltung der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren (Grundaufgabe der Agentur, die hauptsächlich 2014 noch ausgebaut wird, nachdem 2012 und 2013 die ersten Stellen geschaffen wurden) 3. Entwicklung des Marktes und der GNSS-Anwendungen, einschließlich der Technik für die PRS-Nutzer (eigentliche Aufgabe der Agentur, möglicherweise durch zusätzlich delegierte Aufgaben ergänzt) 4. Kommunikation über GNSS: (eigentliche Aufgabe der Agentur) 5. Betrieb der GNSS-Systeme (neue, von der Kommission delegierte Aufgabe – der Betrieb von EGNOS entspricht einer Befugnisübertragung der Kommission an die Agentur, während der Betrieb des aus Galileo hervorgegangenen Systems einer Delegierung der Programmverwaltung durch die Kommission an die Agentur entspricht) Die Tätigkeiten, die in der Betriebsphase der Programme durchzuführen sind, wurden in einem Aufgabengliederungsschema gesammelt und strukturiert. Der Agentur wird die Zuständigkeit für alle betriebsbezogenen Tätigkeiten übertragen. Der Agentur wird die Zuständigkeit für alle betriebsbezogenen Tätigkeiten, die sie zwar koordinieren, aber nicht unbedingt ausführen muss, übertragen. Es ist anzumerken, dass die meisten dieser Tätigkeiten damit zusammenhängen, dass die operative Erbringung der Dienste sichergestellt werden muss und dass diese Tätigkeiten derzeit in der bestehenden Organisation der Programme nicht berücksichtigt sind. Im Aufgabengliederungsschema können alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Tätigkeiten in die fünf nachstehenden Bereiche unterteilt werden: - Verwaltung der Ausführung der Programme: Diese besteht hauptsächlich darin: o die von der Kommission, in den internationalen und zwischenstaatlichen Abkommen sowie durch die Sicherheitsanforderungen des Systems definierten übergeordneten Ziele in einem „Mission Requirement Document“ (Dokument mit den Anforderungen der Aufgabenstellung) im Einzelnen darzulegen; o die Programmplanung, -kosten und -risiken zu überwachen; o den Abschluss der Vereinbarungen und Verträge, die für den Betrieb der Programme nötig sind, sowie deren Folgemaßnahmen sicherzustellen. - Technische Betreuung der Programme: Diese besteht darin, die künftigen Weiterentwicklungen gemäß dem Dokument mit den Anforderungen der Aufgabenstellung zu konzipieren, die Normungsprozesse des Systems zu koordinieren, neue Infrastrukturen (auch Software) zu entwickeln und zu validieren, die technische Umsetzung der Aufgabenstellung zu gewährleisten und die Leistungsfähigkeit des Systems zu bewerten. - Aspekte, die die Infrastrukturen betreffen und die alle Tätigkeiten umfassen: Dies besteht darin, den Entwurf von Infrastrukturen zu verwalten, die Systemtechnik bereitzustellen, die Infrastruktur im All und auf der Erde aufzubauen und Systemaktualisierungen einzuführen. - Betrieb und Erbringung der Dienste: Dies besteht darin, die Tätigkeiten zur Leistungserbringung zu verwalten, die Infrastrukturen zu betreiben und die ordnungsgemäße Betriebsführung zu überwachen. - Nutzung der Dienste durch die Festlegung und Erhaltung einer kommerziellen Strategie, durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung der Dienste und die Unterstützung bei Konzeption und Entwicklung neuer Anwendungen. Externes Personal || Im Wesentlichen Unterstützungs-/Verwaltungsaufgaben, die der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs dienen. Ab 2015 stellt das Unterstützungspersonal 16 % des Gesamtpersonals der Agentur dar, was einem niedrigen Stand nach dem Maßstab der Agenturen und der Europäischen Union entspricht (dieser Anteil liegt in den Agenturen der Europäischen Union, die ihren vollen Routinebetrieb aufgenommen haben, bei 25 % und in der Kommission noch höher). In der nachstehenden Tabelle ist das Personal
der Agentur im Zeitraum 2013–2020 im Einzelnen dargelegt. Das für den Betrieb der Systeme benötigte
zusätzliche Personal wird im Wesentlichen AD-Stellen besetzen, wovon wenigstens
10 % für Managementaufgaben vorgesehen sind (Dienstgrade AD10 bis AD12).
Da es mit Schwierigkeiten verbunden ist, erfahrenes Personal mit hoch
spezialisiertem technischen Fachwissen einzustellen, werden die meisten anderen
Stellen durch Neueinstellungen in den Dienstgraden AD6 bis AD9 besetzt. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf bei
der übergeordneten GD –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. Für den Vorschlag
werden bei der Kommission keine zusätzlichen Humanressourcen benötigt, vielmehr
sind Personaleinsparungen (Einzelheiten siehe auch Absatz 3.4) vorgesehen. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen im Jahr 2013 ebenso vereinbar wie in den kommenden Jahren mit
dem Vorschlag der Kommission für den Finanzrahmen 2014–2020. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[24]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
þ Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen 3.4. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen der Kommission Obwohl der Schwerpunkt dieses Finanzbogens auf
den Konsequenzen liegt, die sich durch die die Delegierung neuer
Zuständigkeiten bei der operativen Verwaltung der GNSS-Programme für die
Agentur ergeben, ist es dennoch hilfreich, sich auch mit den möglichen
Auswirkungen der künftigen Lenkung der GNSS-Programme auf die Humanressourcen
der Kommission zu beschäftigen. Wie bereits erläutert, sind die Aufgaben, die
der Agentur neu zugewiesen werden sollen, vorwiegend neue Aufgaben, die in der
derzeitigen Organisation der GNSS-Programme in dieser Form noch nicht
vorkommen. Während nämlich die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb von
EGNOS von der Kommission an die Agentur übertragen werden, handelt es sich
hingegen bei den Aufgaben, die mit dem Betrieb des aus dem Programm Galileo
hervorgegangenen Systems verbunden sind und an die Agentur delegiert werden, um
neue Aufgaben, da das System noch gar nicht einsatzbereit ist. Aus diesem Grund
werden von Galileo heute noch keine Dienste erbracht, ferner haben die Teams
der Kommission und der Agentur deshalb vor allem am Aufbau der Infrastruktur
gearbeitet. Die Umstellung auf eine operative Infrastruktur und die beginnende
Erbringung von Diensten, von denen Menschenleben abhängen werden, erfordern
ganz neue Tätigkeiten und zusätzliches Personal. Während das Personal von
Kommission und Agentur zusammen um 31 % aufgestockt wird, wird die
durchschnittliche Höhe der verwalteten jährlichen Haushaltsmittel zwischen 2007
und 2013 sowie 2014 und 2020 um 103 % steigen. Bis zum Abschluss dieser Stufe wird die
Kommission noch einige Jahre lang für die Errichtung der Galileo-Infrastruktur
zuständig bleiben und muss daher die Teams für die Überwachung dieser Arbeiten
weiter beschäftigen. Da sich die Kommission danach darauf konzentrieren wird,
die Programme politisch zu überwachen, schlägt sie vor, in ihrem Stellenplan im
Zeitraum 2014–2020 insgesamt 30 Stellen zu streichen. Dieser
Personalabbau trägt besonders folgenden Aspekten Rechnung: 2)
der Übertragung der Tätigkeiten für den Betrieb von
EGNOS an die Agentur (wobei die Betriebsphase des Galileo-Programms eine neue
Aufgabe darstellt), was zu einem Abbau des GNSS-Personals der Kommission (3 VZÄ
bzw. 3,3 %) führt; 3)
dem grundsätzlichen Personalabbau, der von der
Kommission für die bestehenden Tätigkeiten beschlossen worden ist, und der mit
einer zusätzlichen Streichung von 12 VZÄ (13 %) einhergeht. 4)
einem weiteren Personalabbau (15 VZÄ) bei der
Kommission durch eine interne Umschichtung. Die Entwicklung des bei der Kommission für die
GNSS-Dienste abgestellten Personals stellt sich somit folgendermaßen
dar: Für GNSS-Aufgaben eingesetztes Kommissionspersonal || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Abbau insgesamt Abbau || 0 || -3 || || || -3 || -4 || -5 || 0 || -15 INSGESAMT || 92 || 89 || 89 || 89 || 86 || 82 || 77 || 77 || Der unter Nummer 3 erwähnte weitere
Personalabbau wird ungleichmäßig auf sieben Jahre verteilt. Die 30 Stellen
fallen unabhängig von dem zwischen 2013 und 2017 in der gesamten Kommission
durchgeführten Abbau von 5 % der Stellen weg und kommen daher zu diesem
noch dazu; diese Stellen werden zur Gänze aus dem Stellenplan der Kommission
gestrichen. Weiterer Abbau von Kommissionspersonal || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Abbau insgesamt Weiterer Abbau von Kommissionspersonal INSGESAMT || -2 || -3 || -3 || -2 || -2 || -2 || -1 || -15 Dieser Bedarf an Humanressourcen wird durch
Bedienstete der GD gedeckt, die bereits für diese Maßnahme abgestellt sind
und/oder innerhalb der GD umgesetzt werden; diese Ressourcen werden
gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel ergänzt, die der zuständigen GD im
Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens in Abhängigkeit von den verfügbaren
Mitteln bewilligt werden. Diese Kürzung wird vorgenommen, obwohl die
Kommission die allgemeine Zuständigkeit für die GNSS-Programme behält und ihr
(wie in den Verhandlungen über die neue GNSS-Verordnung festgestellt wurde) vom
Europäischen Parlament und vom Rat zahlreiche neue Aufgaben übertragen werden:
zum Beispiel die Festlegung einer neuen Politik im Bereich der Rechte des
geistigen Eigentums, die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung und die
strengen Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung an den
GNSS-Ausschuss, den Rat und das Europäische Parlament. Die Kommission wird sich
bemühen, diesen neuen Aufgaben durch interne Personalumsetzungen gerecht zu
werden. Die künftige Rolle der Kommission lässt sich
ganz konkret mit den folgenden sechs Tätigkeitsfeldern zusammenfassen: –
Beitrag zu den übergeordneten strategischen
Zielsetzungen der EU: Angestrebt wird eine Förderung der Einbeziehung der
GNSS-Technologien in unterschiedliche Forschungsgebiete und ihre
Berücksichtigung in sektoralen strategischen Initiativen betreffend
Verkehrsträger, Landwirtschaft, Mobilität von Personen, Synchronisierung,
Energie usw.; dadurch soll gewährleistet werden, dass durch die EU-Politik in
diesen Bereichen das Innovationspotenzial und der Mehrwert der europäischen
Satellitennavigationssysteme optimal genutzt wird; –
Definition und Weiterentwicklung der übergeordneten
Programmziele, damit sie die politischen Erfordernisse und die Anforderungen
der anderen Akteure und Nutzer widerspiegeln, und Umsetzung dieser
Erfordernisse und Anforderungen in eine Strategie und technische Vorgaben; –
Definition und Anpassung der
Durchführungsbedingungen: Entsprechend den strategischen Zielen der Kommission
in Bezug auf die Programme sind die für ihre Durchführung erforderlichen
Maßnahmen wie die Übertragungsvereinbarungen festzulegen, die Verträge über die
Standorte zu präzisieren und die geeigneten Normen zu erarbeiten. Zudem wird
die Kommission für die Sicherheit der Systeme zuständig bleiben. Sie muss daher
die Sicherheitsanforderungen definieren und die Koordinierung in
Sicherheitsfragen übernehmen; –
Definition und Entwicklung der GNSS-Politik sowie
Schaffung eines internationalen Regelungsumfelds, das für die Verwirklichung
der Ziele der GNSS-Programme förderlich ist: Im Zuge der Arbeit am
Regelungsrahmen der GNSS-Programme beschäftigt sich die Kommission mit dem
Thema Schutz und Sicherheit für die GNSS-Nutzer, evaluiert die Schwachstellen
der Satellitennavigationssysteme und ‑anlagen und schlägt Gegenmaßnahmen
vor; ferner trägt sie für die Vereinheitlichung der europäischen
Satellitennavigationsdienste Sorge, verbessert die Stabilität, damit die
Industrie Planungssicherheit für weitere Investitionen hat, und erhöht das
Schutz- und Sicherheitsniveau (beispielsweise durch Maßnahmen zur Verringerung
der Abhängigkeit von GPS). Auf internationaler Ebene arbeitet sie
internationale Verträge aus, führt die entsprechenden Verhandlungen und
koordiniert ihre Position mit den internationalen Gremien, damit die
Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen gewährleistet
ist; –
Überwachung der Durchführung der Programme. Auch
wenn die Kommission nicht für die operative Verwaltung der Programme zuständig
sein wird, so trägt sie doch nach wie vor die allgemeine Verantwortung für ihre
ordnungsgemäße Durchführung und muss für jede Kosten- oder
Fristenüberschreitung Rechenschaft ablegen. Folglich ist es für die Kommission
von besonderer Bedeutung, dass sie die Durchführung der Programme durch die
Europäische Weltraumorganisation (hinsichtlich des Abschlusses der
Errichtungsphase) und der Agentur für das Europäische GNSS (hinsichtlich der
Betriebsphase) engmaschig überwacht. Die Mitgliedstaaten und das Europäische
Parlament haben mit dem Entwurf für die GNSS-Verordnung, der derzeit das
Mitentscheidungsverfahren durchläuft, äußerst anspruchsvolle Anforderungen an
die Berichterstattung aufgestellt. Schließlich kümmert sich die Kommission um
die Erstellung, Vorlage und Verbreitung dieser Berichte an den GNSS-Ausschuss
und insbesondere an die Haushaltsbehörde; –
Pflege der Beziehungen zu den Beteiligten, indem
ihnen aktuelle, positive, kohärente und nützliche Informationen über den
Fortschritt der Programme EGNOS und Galileo zur Verfügung gestellt und
regelmäßig Fachberichte für den internen Gebrauch und die Öffentlichkeit
verfasst werden. [1] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. [2] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11. [3] KOM(2011) 814 endg. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. [7] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11. [8] ABl. L … vom …...2013, S. … [Es ist zu beachten, dass
der Umfang der Aufgaben, die der Agentur für das Europäische GNSS übertragen
werden, und die dafür bereitgestellten Haushaltsmittel erst dann als endgültig
anzusehen sind, wenn diese Verordnung sowie die Verordnung über den künftigen
mehrjährigen Finanzrahmen verabschiedet sind.] [9] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [10] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [11] KOM(2011) 814 endg. [12] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [13] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [14] GM = getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [15] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [16] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [17] „Ein Haushalt für Europa 2020“, KOM(2011) 500. [18] PE489.561v02-00. [19] Dieser Betrag weicht vom Haushalt, der der Agentur für das
Jahr 2013 bewilligt wurde, insofern ab, als darin die Finanzierung von 20
zusätzlichen Stellen im Jahr 2013 durch Umschichtung der GNSS-Programme
berücksichtigt ist. Die Kommission wird der Haushaltsbehörde im Laufe des
Jahres 2013 einen Vorschlag unterbreiten. [20] Dieser Betrag erhöht sich um die Rücküberweisung des
Überschusses der Ergebnisrechnung (0,709) und um die Beiträge von Drittländern
(0,325). Damit belaufen sich für 2013 die verfügbaren Mittel auf 14,484. [21] In diesem Betrag sind 1,75 zur Finanzierung von 20
zusätzlichen Stellen im Jahr 2013 enthalten. In der aktuellen Schätzung
wird aufgrund der für die Besetzung der 20 neuen Stellen notwendigen Zeit für 2013
von 6 Monatsgehältern ausgegangen. [22] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [23] Das Konsultingunternehmen Roland Berger hat diese Studie
im Jahr 2011 für EGNOS und im Jahr 2012 für Galileo erstellt. Sie führte zur
Ausarbeitung eines Aufgabengliederungsschemas für den Betrieb der Systeme und
damit auch des für die Ausführung dieser Aufgaben benötigten Personals. Die
Tabelle mit den auszuführenden Aufgaben enthält einen Überblick über diese
Aufgaben. [24] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.