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Document 52013PC0007

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2011/0260(COD))

/* COM/2013/07 final - 2011/0260 (COD) */

Brüssel, den 10.1.2013

COM(2013) 7 final

2011/0260(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2011/0260(COD))


2011/0260 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2011/0260(COD))

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat

(Dokument KOM(2011) 0598 endgültig – 2011/0260 COD):

30. September 2011

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

entfällt

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

13. September 2012

Festlegung des Standpunkts des Rates:

11. Dezember 2012

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Im Rahmen der Marktzugangsverordnung („MZVO“) wird denjenigen AKP-Ländern, welche die Verhandlungen über (Interims-)Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („WPA“) bis Ende 2007 abgeschlossen haben, einseitig die vorgezogene vorläufige Anwendung des zoll- und kontingentfreien Marktzugangs gewährt. Die Verordnung war als eine zeitlich begrenzte Lösung gedacht, damit der Handel während der Ratifizierung der Abkommen nicht unterbrochen wurde. Grundlage war die eindeutige Verpflichtung der betroffenen Länder, ihren Weg zur Ratifizierung und Umsetzung der von ihnen verhandelten Abkommen weiterzuverfolgen. Mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der MZVO sollen die Vorteile der MZVO nur denjenigen Ländern gewährt werden, die ihre WPA bis zum 1. Januar 2014, also 6 (sechs) Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung, ratifiziert haben oder sie anwenden. Von den 36 Nutznießern der MZVO haben nur 19 Länder ihre Abkommen ratifiziert oder wenden diese an. Die anderen 17 Länder dagegen haben ihre Abkommen weder ratifiziert noch unterzeichnet. Dadurch werden diejenigen Staaten benachteiligt, die ein Abkommen ratifiziert haben, und auch andere Entwicklungsländer, die keinen freien Marktzugang zur EU erhalten, obwohl sie auf einer ähnlichen Entwicklungsstufe stehen.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Am 13. September 2012 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung eine legislative Entschließung mit vier Änderungen am Kommissionsvorschlag an. Die Kommission lehnt drei der vier Änderungen ab. Zwei dieser Änderungen betreffen Verfahrensfragen im Zusammenhang mit delegierten Rechtsakten und stehen nicht im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung zu delegierten Rechtsakten. Die dritte Änderung betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Verordnung (1. Januar 2016 statt 1. Januar 2014).

Am 11. Dezember 2012 billigte der Rat den Vorschlag der Kommission. Die Änderungen des Parlaments wurden dabei nicht berücksichtigt. Der Rat änderte den Vorschlag in einem Punkt; damit wurde Simbabwe, das seit der Annahme des Kommissionsvorschlags ein WPA ratifiziert hat, wieder in Anhang I aufgenommen. Die Änderung folgte der Logik des Vorschlags. Die Kommission kann die vom Rat vorgenommene Änderung daher billigen.

4.Fazit

Die Kommission übernimmt die vom Rat vorgenommene Änderung ihres Vorschlags.

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