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Document 52013JC0017

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

/* JOIN/2013/017 final - 2013/0160 (NLE) */

52013JC0017

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen /* JOIN/2013/017 final - 2013/0160 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP sieht bestimmte Maßnahmen – einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten – gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2) Mit Beschluss 2012/811/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo hat der Rat die Kriterien für die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhang des Beschlusses entsprechend der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte auch geändert werden, um dem Erfordernis des Rechtschutzes gemäß Artikel 215 Absatz 3 AEUV und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs Rechnung zu tragen

(4) Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.        

(5) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission sollten eine entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1183/2005 des Rates vorschlagen.

2013/0160 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen[2], dient zur Umsetzung der im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)       Mit der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. November 2012 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert.

(3)       Am 20. Dezember 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/811/GASP[3] an, um den Beschluss 2010/788/GASP entsprechend der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ändern.

(4)       Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte auch geändert werden, um dem Erfordernis des Rechtschutzes gemäß Artikel 215 Absatz 3 AEUV und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs Rechnung zu tragen         

(5)       Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[4], ausgeübt werden

(6)       Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)       Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

(1) Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

1.      In Anhang I werden die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannt werden als

a)       Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005[5] tätig werden

b)      politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern;

c)       die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d)      die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e)       Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Rechtsverletzungen begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,

f)       Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo behindern,

g)       Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, die bewaffneten Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo in rechtswidriger Weise unterstützen,

h)       Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, handeln,

i)        Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, fördern oder sich daran beteiligen.

2.      Anhang I enthält lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen:

a)       zur Identitätsfeststellung: im Fall natürlicher Personen den Nachnamen und die Vornamen (gegebenenfalls einschließlich Aliasnamen und Titel), Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit; Reisepass- und Personalausweisnummern; Steuer- und Sozialversicherungsnummer, Geschlecht; Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte; Funktion oder Beruf; im Fall juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen den Namen, den Ort und das Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort,

b)      den Tag, an dem die natürliche und juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde,

c)       die Gründe für die Aufnahme in die Liste.

3.      In Anhang I können auch Angaben zu Familienangehörigen der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind und ausschließlich der Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen dienen.“

(2) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

1.      Die Kommission wird ermächtigt,

a)       Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und

b)      Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

2.      Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

3.      Die Kommission nennt in Anhang I die Gründe für ihren Beschluss, einen Eintrag in diesen Anhang aufzunehmen, und setzt die in die Liste aufgenommenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, sofern die Anschrift bekannt ist, von ihrem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis oder, sofern die Anschrift nicht bekannt ist, macht sie durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union auf ihren Beschluss aufmerksam, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.      Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die vor dem Inkrafttreten in Anhang I aufgenommen wurden und dort weiterhin aufgeführt sind, können ebenfalls gegenüber der Kommission Stellungnahmen abgeben.

5.      Werden Stellungnahmen abgegeben oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so leitet die Kommission die Stellungnahmen oder Beweise an den Sanktionsausschuss weiter.

6.      Die Kommission überprüft nach dem in Artikel 9a Absatz 2 genannten Verfahren ihren Beschluss anhand der übermittelten Stellungnahmen und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung über die Ergebnisse der Überprüfung.“ Die Ergebnisse der Überprüfung werden auch dem Sanktionsausschuss übermittelt.“

(3) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

1.      Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[6].

2.      Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

(4) Folgender Artikel 9b wird eingefügt:

„Artikel 9b

1.      Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)       die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I,

b)      die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die auf der Website[7] elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, und

c)       die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

2.      Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben.

3.      Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II angegebene Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.

[2]               ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

[3]               ABl. L 101 vom 15.4. 2011, S. 24 .

[4]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[5]               ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.

[6]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[7]               http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm

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