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Document 52013IP0389

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Zentralafrikanischen Republik (2013/2823(RSP))

ABl. C 93 vom 9.3.2016, p. 178–181 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/178


P7_TA(2013)0389

Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Zentralafrikanischen Republik (2013/2823(RSP))

(2016/C 093/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Abkommen von Libreville (Gabun) vom 11. Januar 2013 zur Bewältigung der politisch-militärischen Krise in der Zentralafrikanischen Republik, das unter der Federführung der Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) unterzeichnet wurde und die Bedingungen für die Bewältigung der Krise in der Zentralafrikanischen Republik festlegt,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 14. August 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik und auf die Berichte des Leiters des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (Binuca), des stellvertretenden Generalsekretärs für humanitäre Angelegenheiten und des stellvertretenden Generalsekretärs für Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Resolution 2088(2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. Januar 2013 und die Erklärungen des Sicherheitsrates zur Zentralafrikanischen Republik und unter Hinweis auf die Forderung an den Sicherheitsrat, die neue Mission unter afrikanischer Führung zu unterstützen,

unter Hinweis auf den Beschluss des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 19. Juli 2013 zur Genehmigung der Friedensmission unter afrikanischer Führung ab dem 1. August 2013,

unter Hinweis auf die außerordentlichen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der ECCAS in N’Djamena (Tschad) vom 21. Dezember 2012, 3. April 2013 und 18. April 2013 und auf die dort gefassten Beschlüsse zur Gründung eines nationalen Übergangsrates (NTC) mit Gesetz- und Verfassunggebungsbefugnissen und zur Festlegung eines Fahrplans für den Übergangsprozess in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Sitzung der Internationalen Kontaktgruppe vom 3. Mai 2013 in Brazzaville (Republik Kongo), die den Fahrplan für den Übergang genehmigt und einen Sonderfonds zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik eingerichtet hat,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. Dezember 2012 sowie vom 1. und 11. Januar 2013, 25. März 2013, 21. April 2013 und 27. August 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Zivilschutz zuständigen Kommissionsmitglieds vom 21. Dezember 2012 zu dem erneuten Ausbruch des Konflikts in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 19. Juni 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. Dezember 2012 sowie vom 4. und 11. Januar 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 26. Dezember 2012, in der er die Angriffe der Rebellen verurteilt und alle Parteien nachdrücklich auffordert, sich an die am 21. Dezember 2012 in N’Djamena gefassten Beschlüsse der ECCAS zu halten, und auf seine Erklärung vom 5. August 2013, in der er fordert, das die schweren Menschenrechtsverletzungen in der Zentralafrikanischen Republik nicht länger ungestraft bleiben, sondern Sanktionen in Betracht gezogen werden,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, vom 16. April 2013, in der sie ein Ende der Gewalttaten und die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit im Land fordert,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Nkosazana Dlamini-Zuma, vom 12., 19. und 31. Dezember 2012 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen in seiner geänderten Fassung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Teile der Séléka-Koalition seit ihrem militärischen Sieg am 24. März 2013 und ihrer Machtergreifung viele Gräueltaten, Vergewaltigungen, Verbrechen, Gewalthandlungen, Diebstähle, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen in der Hauptstadt und in den Provinzen begangen haben, weil sie keinerlei Kontrolle unterliegen;

B.

in der Erwägung, dass eine Abrüstungsmaßnahme unter Führung der Séléka in Boy-Rabé, einem Gebiet unter der Kontrolle von Anhängern des ehemaligen Präsidenten François Bozizé, am 20. August 2013 zum Verlust von 11 Menschenleben und zu zahlreichen Verletzten geführt hat und mit Plünderungen einhergegangen ist;

C.

in der Erwägung, dass mehr als 5 000 Einwohner von Bangui am 28. August 2013 zum größten internationalen Flughafen der Zentralafrikanischen Republik geflohen sind, um plündernden ehemaligen Rebellen zu entkommen, und die Rollbahn etwa 18 Stunden lang besetzt haben;

D.

in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die dem abgesetzten Präsidenten François Bozizé nahestehenden ehemaligen zentralafrikanischen Streitkräfte die bewaffneten Auseinandersetzungen wiederaufnehmen, und unter Hinweis auf die Ausnutzung der Spannungen zwischen den Religionen und die damit verbundenen Risiken;

E.

in der Erwägung, dass der Ankläger des Gerichts in Bangui am 4. September 2013 eine zehnjährige Haftstrafe für die 24 ehemaligen Séléka-Rebellen gefordert hat, die im Rahmen des ersten Verfahrens zu den Gewalttaten in der Zentralafrikanischen Republik zur Rechenschaft gezogen wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein grundlegender Wert der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Cotonou-Abkommens ist;

G.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben, noch nicht verurteilt wurden, das Klima der Straflosigkeit und die Verübung weiterer Straftaten fördert;

H.

in der Erwägung, dass die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 7. August 2013 zum zweiten Mal warnend erklärt hat, dass die in der Zentralafrikanischen Republik begangenen Verbrechen möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich des IStGH fallen und dass sie wenn nötig die Strafverfolgung übernehmen wird;

I.

in der Erwägung, dass diese Gewalttaten erneut zur Vertreibung von Menschen führen und dass laut Schätzungen des Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten ein Drittel der Bürger ihre Häuser verlassen haben und an Unterernährung leiden, 1,6 Millionen Menschen dringend Hilfe benötigen, 200 000 davon medizinisch versorgt werden müssen, 484 000 Menschen an akutem Nahrungsmangel leiden, 206 000 Menschen vertrieben wurden und 60 000 davon Zuflucht in den Nachbarländern gefunden haben; in der Erwägung, dass mehr als 650 000 Kinder aufgrund der Besetzung der Schulen durch bewaffnete Gruppen nicht mehr in die Schule gehen und 3 500 Kinder durch die Streitkräfte und bewaffnete Gruppen rekrutiert wurden;

J.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Kamerun am 21. August 2013 behauptet haben, Séléka-Rebellen hätten die Grenzstadt Toktoyo angegriffen und einen kamerunischen Grenzbeamten getötet, und die Grenze zur Zentralafrikanischen Republik daher vorübergehend geschlossen haben; in der Erwägung, dass Lkw-Fahrer wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage immer noch zögern, die Grenze zur Zentralafrikanischen Republik zu passieren, obwohl sie wieder geöffnet wurde;

K.

in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik vor sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht, weil der öffentliche und der private Sektor geplündert und zerstört wurden, was die Verwaltung und die Wirtschaft des Landes erheblich geschwächt und zu sozialen Unruhen geführt hat; in der Erwägung, dass auch die Krankenhäuser massenhaft geplündert wurden und die Gesundheitslage im Land daher katastrophal ist;

L.

in der Erwägung, dass das Abkommen von Libreville weiterhin die Grundlage für die Übergangsregelungen darstellt; in der Erwägung, dass nach dem Übergangszeitraum von 18 Monaten freie, demokratische, transparente und regelmäßige Wahlen organisiert werden müssen, der Staatschef, der Premierminister, die Mitglieder der Übergangsregierung und die Mitglieder des NTC-Büros jedoch nicht als Kandidaten auftreten dürfen;

M.

in der Erwägung, dass auf dem ECCAS-Gipfel vom 3. April 2013 der NTC gegründet wurde, und dass auf dem Gipfel vom 18. April 2013 ein Plan für seine Zusammensetzung und seine Tätigkeit angenommen wurde;

N.

in der Erwägung, dass im Mai 2013 die Internationale Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik gegründet wurde, um Maßnahmen auf regionaler, kontinentaler und internationaler Ebene zu koordinieren, damit eine dauerhafte Lösung für die wiederkehrenden Probleme des Landes geschaffen wird;

O.

in der Erwägung, dass die Europäische Union aufgrund des Abkommens von Cotonou einen regelmäßigen politischen Dialog mit der Zentralafrikanischen Republik führt, dass sie der wichtigste Geber für das Land ist und dass sie am 8. Juli 2013 beschlossen hat, ihre humanitäre Hilfe um 8 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR aufzustocken; in der Erwägung, dass die Hilfe der EU nicht ausreichend sein kann und dass auch andere internationale Partner Verpflichtungen eingehen müssen;

P.

in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik seit Erlangung der Unabhängigkeit 1960, also seit Jahrzehnten, von Instabilität und politischen Unruhen betroffen ist; in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik, obwohl sie ein an natürlichen Ressourcen (Holz, Gold, Diamanten, Uran usw.) reiches Land ist, nur den 179. von 187 Plätzen auf dem VN-Index für menschliche Entwicklung belegt und dass sie nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist, in dem rund 70 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

1.

verurteilt die verfassungswidrige Machtübernahme mittels Waffengewalt durch die Séléka-Koalition am 24. März 2013;

2.

erklärt seine große Sorge über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik, die durch einen vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung und das Fehlen jeglicher Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist; verurteilt die Gewalttaten der letzten Zeit, durch die aufgrund der sogar die grundlegendsten Dienstleistungen im Land noch stärker beeinträchtigt sind und die eine bereits kritische humanitäre Lage, von der die gesamten Bevölkerung betroffen ist, noch verschärft haben;

3.

fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung zu schützen, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen ein Ende zu setzen, wieder für Sicherheit und öffentliche Ordnung zu sorgen und die grundlegende Strom- und Wasserversorgung sicherzustellen;

4.

verurteilt die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Teile der Séléka, aufs schärfste, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren, Verschleppung, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung, Folter, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten;

5.

fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik und alle Interessenträger auf, die strukturellen Ursachen für die wiederkehrende Krise des Landes in Angriff zu nehmen und gemeinsam das Abkommen von Libreville umzusetzen, in dem die Bedingungen für den Übergang im Land und für eine Rückkehr zur Verfassungsordnung mit dem Ziel eines anhaltenden Friedens und demokratischer Lösungen festgelegt sind;

6.

fordert die internationalen Partner auf, ihre gemeinsamen Bemühungen in den Bereichen Sicherheit, humanitäre Hilfe und Schaffung von Rechtsstaatlichkeit vollumfänglich zu unterstützen; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, dringend den Antrag der Afrikanischen Union auf finanzielle Unterstützung für die Entlohnung der 3 600 zivilen und militärischen Mitarbeiter der Friedensmission in der Zentralafrikanischen Republik zu prüfen;

7.

befürwortet den aktuellen Übergang von der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (Micopax) zur Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (AFISM-CAR), deren Mandat unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ausgeübt werden sollte;

8.

begrüßt den Beschluss der Staatschefs der ECCAS, die Zentralafrikanische Multinationale Truppe (FOMAC) erheblich zu vergrößern und ein geeignetes Missionsmandat anzunehmen, um zur Schaffung von Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen; ist gleichzeitig darüber besorgt, dass 1 300 ECCAS-Truppenangehörige zwar in die Zentralafrikanische Republik entsandt wurden, jedoch nicht verhindern konnten, dass das Land in die Gesetzeslosigkeit abrutscht; weist darauf hin, dass eine Verschlechterung der Lage in der Zentralafrikanischen Republik zu regionaler Instabilität führen könnte;

9.

fordert, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, gemeldet, identifiziert, vor Gericht gestellt und nach nationalem und internationalem Strafrecht bestraft werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der IStGH bereits mit der Lage in der Zentralafrikanischen Republik befasst wurde und dass es nach dem Statut des IStGH keine Verjährungsfrist für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gibt;

10.

begrüßt den Beschluss der Zentralafrikanischen Republik, ein Programm für die Einsammlung unerlaubter Waffen als Reaktion auf Gewalttaten und Bagatellkriminalität in diesem chronisch instabilen Land einzuführen; fordert die Regierung auf, diese Maßnahmen verbindlich vorzuschreiben;

11.

weist auf die Gründung eines gemeinsamen Ausschusses zur Untersuchung der seit der Machtergreifung der Séléka begangenen Gewalttaten hin und fordert alle Parteien auf, sich an diesem Ausschuss zu beteiligen, um gemeinsam an der Förderung der nationalen Versöhnung zu arbeiten;

12.

betrachtet es außerdem als notwendig, die Folgen der Konflikte anzugehen, insbesondere durch eine Reform der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte, die Entmilitarisierung, die Demobilisierung und Wiedereingliederung der Kämpfer, die Rückführung der Flüchtlinge, die Rückführung der Binnenvertriebenen in ihre Heimatorte und die Umsetzung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

13.

vertritt nachdrücklich den Standpunkt, dass eine umfassende politische Lösung, die sich auch auf eine gerechte Verteilung der Einnahmen durch den Staatshaushalt erstreckt, entscheidend dazu beiträgt, Lösungen für die Krise zu finden und den Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in dieser Region zu ebnen; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, eine Sachverständigengruppe einzusetzen, um eine Untersuchung der Ausbeutung der landwirtschaftlichen Ressourcen und der Bodenschätze der Zentralafrikanischen Republik durchzuführen, mit dem Ziel, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es ermöglicht, die Ressourcen des Landes zum Nutzen der Bevölkerung einzusetzen;

14.

begrüßt die verstärkte Unterstützung der EU für Maßnahmen gegen die humanitäre Krise in der Zentralafrikanischen Republik und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten als Hauptgeber für das Land auf, die Koordinierung mit anderen Gebern und internationalen Institutionen zu intensivieren, um den dringenden humanitären Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden und die Not der Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik zu lindern; fordert, am Rande der VN-Generalversammlung im September 2013 in New York eine internationales Treffen zum Thema Zentralafrikanische Republik durchzuführen;

15.

fordert, die internationalen Einsätze mit Zustimmung der Zentralafrikanischen Republik auszuweiten, um die Mitglieder der Lord’s Resistance Army gefangen zu nehmen, damit der Verwüstung, die diese verbrecherische Gruppierung anrichtet, ein Ende bereitet wird;

16.

fordert die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik auf, die Verpflichtungen zu erfüllen, die im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, zu dessen Unterzeichnern das Land gehört, festgelegt sind;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Organen der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P7_TA(2013)0033.


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