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Document 52013DP0207

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu mündlichen Änderungsanträgen und anderen mündlichen Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)

ABl. C 55 vom 12.2.2016, p. 135–135 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/135


P7_TA(2013)0207

Mündliche Änderungsanträge und andere mündliche Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu mündlichen Änderungsanträgen und anderen mündlichen Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)

(2016/C 055/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 24. April 2013,

gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 156 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

„Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen verteilt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 170 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 169 Absatz 6 erhoben, so wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.

Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 209 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.“

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


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