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Document 52013DC0861
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Report on the application of Directive 2006/54/EC of the European Parliament and of the Council of 5 July 2006 on the implementation of the principle of equal opportunities and equal treatment of men and women in matters of employment and occupation (recast)
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
/* COM/2013/0861 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) /* COM/2013/0861 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Anwendung der Richtlinie
2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von
Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) 1. Einleitung Am 5. Juli 2006 erließen das Europäische
Parlament und der Rat die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen
in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) („die Richtlinie“).[1] Durch die Richtlinie
wird der einschlägige EU-Besitzstand konsolidiert und modernisiert, indem
frühere Richtlinien[2]
zusammengeführt und verschiedene Neuerungen eingeführt werden. Grundlage der
Richtlinie ist Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“). Im vorliegenden Bericht wird die Umsetzung der
Neuerungen durch die Mitgliedstaaten und die wirksame Anwendung und Durchsetzung
der Richtlinie bewertet.[3]
Der Bericht greift etwaigen Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die
Umsetzung der Richtlinie in keiner Weise vor. Das Europäische Parlament hat wiederholt mehr
Maßnahmen zur besseren Anwendung der Vorschriften zur Entgeltgleichheit auf
europäischer Ebene gefordert und 2008[4]
sowie 2012[5]
Entschließungen dazu angenommen. In
ihrem Dokument „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010‑2015“[6] hat die Kommission Wege
einer effektiveren praktischen Umsetzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit
aufgezeigt und Maßnahmen zur Verringerung des anhaltenden
geschlechtsspezifischen Lohngefälles beschrieben. Ferner wurde eine Studie in
Auftrag gegeben, die dazu dient, die Möglichkeiten einer besseren Anwendung des
Grundsatzes der Entgeltgleichheit – wie Verbesserungen bei der Um- und
Durchsetzung der bestehenden Pflichten und Maßnahmen zur Erhöhung der
Lohntransparenz – zu bewerten. Ein Abschnitt dieses Berichts ist der
praktischen Anwendung der Vorschriften zur Entgeltgleichheit gewidmet. Um die
praktische Anwendung zu verbessern und zu vereinfachen, ist dem Bericht eine
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, die vier Anhänge
umfasst: (1) einen Abschnitt über Systeme der geschlechtsneutralen beruflichen
Evaluierung und Einstufung, (2) eine Übersicht über die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) zur Entgeltgleichheit, (3)
Beispiele nationaler Rechtsprechung zur Entgeltgleichheit und (4) eine
Beschreibung der Ursachen für das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen und
der Gegenmaßnahmen der Kommission mit Angabe nationaler Beispiele bewährter
Verfahren. 2. Stand der Umsetzung und
Vertragsverletzungsverfahren Als Resultat der Konformitätsprüfungen der
Kommission wurden 26 Mitgliedstaaten zur Übereinstimmung ihrer nationalen
Rechtsvorschriften mit den Neuerungen der Richtlinie befragt.[7] In zwei Mitgliedstaaten
wurden die Neuerungen hinreichend klar und rechtstreu umgesetzt, so dass keine
weiteren Informationen nötig sind.[8]
Einige Teile der Richtlinie wurden aus
früheren Richtlinien übernommen, die infolge der Neufassung aufgehoben wurden.
Die älteren Bestandteile der Richtlinie waren bereits bei Konformitätsprüfungen
zu den vorherigen Richtlinien, zuletzt der Richtlinie 2002/73/EG, auf ihre
Umsetzung hin geprüft worden.[9]
Im Jahr 2006 wurden gegen ursprünglich 23 Mitgliedstaaten
Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2002/73/EG
eingeleitet. Bis auf ein Verfahren[10]
wurden alle anderen eingestellt, da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Gesetze
an die EU-Rechtsvorschriften angeglichen haben. Das noch anhängige Verfahren
behandelt die Pflicht, die Rechte von Arbeitnehmern, die sich im
Mutterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub befinden, bei ihrer Rückkehr ins
Arbeitsleben angemessen zu schützen. Der Fall wurde am 24. Januar 2013 an
den EuGH verwiesen.[11] 3. Die Auswirkungen der
Richtlinie Da die Richtlinie vornehmlich darauf abzielt,
das EU-Recht im Bereich der Gleichbehandlung durch die Zusammenführung sowie Modernisierung
und Vereinfachung der Bestimmungen früherer Richtlinien, und die Einbeziehung
der Rechtsprechung des EuGH zu konsolidieren, betrifft die Umsetzungspflicht
lediglich Bestimmungen, bei denen inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden.[12] Die Neuerungen
betreffen folgende Bereiche: (1)
die Definition des Begriffs Entgelt[13] (2)
die ausdrückliche Ausweitung der Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
auf Rentensysteme für besondere Arbeitnehmergruppen wie beispielsweise Beamte[14] (3)
die ausdrückliche Ausweitung der horizontalen
Bestimmungen (etwa zu Rechtsschutz, Schadenersatz oder Entschädigung und
Beweislast) auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit[15] (4)
die ausdrückliche Erwähnung von Diskriminierungen
aufgrund einer Geschlechtsumwandlung[16] Die Mitgliedstaaten waren bei der Umsetzung im
Allgemeinen nicht speziell auf diese Neuerungen fokussiert. Einige
Mitgliedstaaten haben die Richtlinie explizit durch neue Rechtsvorschriften
oder durch inhaltliche Änderungen an den geltenden Rechtsvorschriften
umgesetzt.[17]
In zwei Mitgliedstaaten wurde die Richtlinie zusammen mit anderen Richtlinien
zur Diskriminierungsbekämpfung umgesetzt.[18]
Zwei andere Mitgliedstaaten hielten nur die Umsetzung im Bereich der
betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit[19]
bzw. der Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub[20]
für erforderlich. Einige Mitgliedstaaten hielten eine Umsetzung
nicht für nötig, da sie glaubten, die Umsetzung der vorherigen Richtlinien sei
ausreichend, um den Anforderungen der geltenden Richtlinie zu genügen.[21] 3.1. Definition des Begriffs Entgelt In Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe e der Richtlinie ist Entgelt auf dieselbe Weise definiert wie in
Artikel 157 Absatz 2 AEUV, d. h. als „die üblichen Grund-
oder Mindestlöhne und ‑gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der
Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder
unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt“. In den meisten
Mitgliedstaaten ist das Konzept des Entgelts im nationalen Recht definiert und
deckt sich mit der angegebenen Begriffsbestimmung.[22] In anderen weicht die
rechtliche Definition von Entgelt zwar von der Definition in der Richtlinie ab,
scheint jedoch die gleiche Wirkung zu erzielen,[23] oder der Begriff wird
von den nationalen Gerichte genauso ausgelegt wie vom EuGH.[24] In einigen Mitgliedstaaten ist der Begriff
Entgelt im nationalen Recht nicht ausdrücklich definiert,[25] doch haben Frauen
beispielsweise in einem Mitgliedstaat einen gesetzlichen Anspruch darauf, in
Vertragsangelegenheiten (darunter auch beim Entgelt) genauso behandelt zu
werden wie vergleichbare männliche Personen.[26]
3.2. Rentensysteme für bestimmte Gruppen
von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte In Artikel 7 Absatz 2 wurden Teile
der ständigen Rechtsprechung des EuGH aufgenommen, die klarstellen, dass
Rentensysteme für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, beispielsweise Beamte,
als Betriebsrentensysteme und damit als Entgelt im Sinne von Artikel 157
Absatz 2 AEUV angesehen werden müssen, obwohl sie Teil eines allgemeinen
gesetzlich geregelten Systems sind.[27]
In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten wurde diese Bestimmung entweder explizit
durch eine Vorschrift umgesetzt, oder sie ist in den nationalen
Rechtsvorschriften impliziert, da diese nicht nach Arbeitnehmergruppen
unterscheiden.[28]
In einer signifikanten Zahl an Mitgliedstaaten wurde die Bestimmung nicht oder
nicht eindeutig umgesetzt.[29]
In zwei dieser Staaten gibt es sowohl im privaten als auch im öffentlichen
Sektor augenscheinlich unterschiedliche Rentenalter für Männer und Frauen,[30] in vier
Mitgliedstaaten enthalten die Rechtsvorschriften zu betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit keinerlei Bestimmungen zur Gleichbehandlung,[31] und in einem
Mitgliedstaat erstrecken sich die Bestimmungen zur Gleichbehandlung in
betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit nicht auf Beamte.[32] 3.3. Ausweitung der horizontalen
Bestimmungen auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit Eine bedeutende Neuerung der Richtlinie ist
die Ausweitung der in Titel III enthaltenen horizontalen Bestimmungen auf
betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.[33]
Die vorhergehende Richtlinie zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit[34] enthielt keine
ausdrücklichen horizontalen Bestimmungen, die die Bereiche Rechtsschutz[35], Schadenersatz oder
Entschädigung[36],
Beweislast[37],
Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung[38],
sozialer Dialog[39]
und Dialog mit Nichtregierungsorganisationen[40]
umfassen. Die in der Richtlinie vorgenommene Konsolidierung des EU-Rechts im
Bereich der Gleichbehandlung bot die Gelegenheit, die Anwendung dieser
horizontalen Bestimmungen ausdrücklich auch auf betriebliche Systeme der
sozialen Sicherheit auszuweiten. In den meisten Mitgliedstaaten wurden die
horizontalen Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt; sie gelten daher nun
auch für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.[41] In vier
Mitgliedstaaten wurden offenbar nicht alle horizontalen Bestimmungen der
Richtlinie umgesetzt.[42]
In einem Mitgliedstaat ist unklar, ob die Stelle zur Förderung der
Gleichbehandlung in Bezug auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit
tätig werden kann.[43]
In einem anderen Mitgliedstaat müssen zunächst die Rechtsvorschriften zu
Betriebsrentensystemen in Kraft treten, bevor der Rechtsrahmen für den Bereich
der Nichtdiskriminierung, in dem die horizontalen Bestimmungen verankert sind,
wirksam werden kann.[44]
In zwei Mitgliedstaaten sehen die Rechtsvorschriften zu betrieblichen Systemen
der sozialen Sicherheit anscheinend keine Bestimmungen zur Gleichbehandlung
vor.[45]
In einem anderen Mitgliedstaat, in dem es gegenwärtig keine betrieblichen
Systeme der sozialen Sicherheit gibt, ist unklar, ob die nationalen
Rechtsvorschriften, die die einschlägigen horizontalen Bestimmungen enthalten,
bei einer möglichen Einrichtung derartiger Systeme gelten würden.[46] 3.4. Geschlechtsumwandlung Erwägungsgrund 3
der Richtlinie bezieht sich auf die Rechtsprechung des EuGH, der zufolge der
Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht auf das Verbot der
Diskriminierung aufgrund des natürlichen Geschlechts einer Person beschränkt
werden kann, sondern auch für Diskriminierungen aufgrund einer
Geschlechtsumwandlung gilt.[47]
Nur wenige Mitgliedstaaten haben diese Neuerung explizit in nationales Recht
umgesetzt.[48]
Zwei Mitgliedstaaten haben die Liste der Diskriminierungsgründe um „sexuelle
oder geschlechtliche Identifikation“[49]
bzw. „Geschlechtsidentität“[50]
erweitert. In zwei Mitgliedstaaten war die „sexuelle Identität“ in den
nationalen Rechtsvorschriften bereits als Diskriminierungsgrund enthalten.[51] Die genannten Begriffe
erstrecken sich offenbar auch auf den Sachverhalt der Geschlechtsumwandlung. In
einem weiteren Mitgliedstaat wurden vom Ombudsmann für Gleichstellung
Leitlinien veröffentlicht, nach denen die Diskriminierungsgründe für alle
transsexuelle Menschen gelten und somit nicht nur für Personen, die sich einer
Geschlechtsumwandlung unterzogen haben.[52]
In vier Mitgliedstaaten, die keine diesbezüglichen Umsetzungsmaßnahmen
ergriffen haben, wurde das nationale Gleichbehandlungsrecht durch die
nationalen Gerichte dahingehend ausgelegt, dass eine Diskriminierung aufgrund
einer Geschlechtsumwandlung verboten ist.[53]
In drei weiteren Mitgliedstaaten, in denen ebenfalls keine Umsetzungsmaßnahmen
ergriffen wurden, verlässt man sich darauf, dass sich die Rechtsprechung des
EuGH auf das nationale Recht auswirken wird.[54]
In mehreren anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Neuerung nicht spezifisch
umgesetzt wurde und im nationalen Gleichstellungsrecht nicht explizit angegeben
ist, dass Diskriminierungen aufgrund einer Geschlechtsumwandlung untersagt
sind, könnte es sein, dass die Aufzählung der Diskriminierungsgründe nicht
erschöpfend ist, so dass die Diskriminierung aufgrund einer
Geschlechtsumwandlung mit abdeckt ist. In einem Mitgliedstaat fällt die
Diskriminierung aufgrund einer Geschlechtsumwandlung möglicherweise unter die
Diskriminierung aufgrund „persönlicher Umstände“.[55] Die meisten
Mitgliedstaaten haben die durch die Richtlinie gebotene Gelegenheit, das Recht
auf Nichtdiskriminierung von Menschen, die sich einer Geschlechtsumwandlung
unterziehen oder unterzogen haben, eindeutig in nationales Recht aufzunehmen,
jedoch ungenutzt gelassen. 3.5. Gesamtbewertung Die Mitgliedstaaten waren lediglich dazu
verpflichtet, die in der Richtlinie enthaltenen Neuerungen umzusetzen. Sie
haben die Gelegenheit, ihre nationalen Systeme umfassend zu überarbeiten, um
ihr Gleichbehandlungsrecht zu vereinfachen und zu modernisieren,
augenscheinlich in vielen Fällen nicht genutzt. Die Kommissionsdienststellen befragen derzeit
26 Mitgliedstaaten detailliert zu ihren Umsetzungs- und
Durchführungsmaßnahmen. Die dabei angesprochenen Probleme müssen vorrangig
behoben werden. Künftig werden alle Mitgliedstaaten der Herausforderung
begegnen müssen, über die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in nationales
Recht hinaus zu gewährleisten, dass die durch die Richtlinie garantierten
Rechte in der Praxis vollumfänglich angewandt und durchgesetzt werden. 4. Praktische Anwendung der
Vorschriften zur Entgeltgleichheit Obwohl der Grundsatz der Entgeltgleichheit
seit dem Vertrag von Rom fest in den europäischen Verträgen verankert ist und
seither im EU-Recht und in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten
weiterentwickelt wurde, bereitet seine wirksame Anwendung in der Praxis
weiterhin Probleme. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist in
Artikel 4 der Richtlinie festgelegt, dem zufolge bei gleicher Arbeit oder
bei einer als gleichwertig anerkannten Arbeit eine mittelbare und unmittelbare
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile
und ‑bedingungen untersagt wird. Werden zur Festlegung des Entgelts
Systeme der beruflichen Einstufung verwendet, müssen diese auf für männliche
und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen
sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden. Die Umsetzung dieses Grundsatzes erfolgt in
den Mitgliedstaaten vornehmlich durch Gleichstellungsgesetze und
Arbeitsgesetzbücher. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben den Grundsatz in ihren
Verfassungsbestimmungen verankert.[56]
Einige haben besondere Gesetze zum Grundsatz der Entgeltgleichheit erlassen,[57] andere haben die
Vorschrift durch Tarifverträge umgesetzt.[58] In den meisten Mitgliedstaaten ist eine
Lohndiskriminierung ausdrücklich untersagt.[59]
Doch trotz des Verbots der Lohndiskriminierung in den nationalen
Rechtsvorschriften gibt es bei der praktischen Anwendung des Grundsatzes der
Entgeltgleichheit weiterhin Probleme. Belege dafür sind das anhaltende
geschlechtsspezifische Lohngefälle und die geringe Zahl an Gerichtsverfahren in
den meisten Mitgliedstaaten, die wegen Lohndiskriminierung angestrengt werden. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle beträgt
in den EU-Mitgliedstaaten derzeit durchschnittlich 16,2 %.[60] Obwohl es
unterschiedliche Schätzungen dazu gibt, inwieweit die nach Artikel 157
AEUV und Artikel 4 der Richtlinie untersagte Lohndiskriminierung für
dieses Lohngefälle verantwortlich ist, herrscht offenbar Einigkeit darüber,
dass diskriminierende Praktiken einen großen Anteil daran haben.[61] Während die unmittelbare
Diskriminierung bei exakt gleicher Arbeit an Bedeutung verloren zu haben
scheint, gibt es bei der Bewertung von vorwiegend von Frauen bzw. Männern
ausgeübten Tätigkeiten beträchtliche Probleme, insbesondere bei ihrer Bewertung
im Rahmen von Tarifverträgen. Mit nur wenigen Ausnahmen[62] werden in den
Mitgliedstaaten wenige oder sehr wenige Fälle von Lohndiskriminierung vor
Gericht verhandelt. Hinzu kommt, dass Verfahren, die zur Durchsetzung der
Entgeltgleichheit angestrengt werden, sehr langwierig sind.[63] Aufgrund mangelnder Daten und einer ineffizienten
Überwachung in vielen Mitgliedstaaten liegen jedoch keine umfassenden Daten
über Gerichtsurteile zur Lohndiskriminierung vor. Es ist daher schwierig, die
geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vollumfänglich zu bewerten und zu
quantifizieren.[64] Die
geringe Zahl an nationalen Gerichtsurteilen zur Entgeltgleichheit könnte ein
Zeichen dafür sein, dass Opfer geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung
keinen wirksamen Zugang zur Justiz haben. Die wirksame Anwendung der
Vorschriften zur Entgeltgleichheit könnte in der Praxis durch drei Faktoren
behindert werden: (i) den Mangel an Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf
das Konzept der gleichwertigen Arbeit, (ii) den Mangel an Transparenz im
Bereich der Lohnsysteme und (iii) Verfahrenshindernisse. Diese drei Hemmnisse
werden nachstehend erörtert. 4.1. Definition und Anwendung des
Konzepts der „gleichwertigen Arbeit“ und die zur Entgeltfestlegung verwendeten
Systeme beruflicher Evaluierung Auf EU-Ebene gibt es weder eine Definition
gleichwertiger Arbeit noch klare Bewertungskriterien, um verschiedene
Tätigkeiten zu vergleichen. Das Konzept der Entgeltgleichheit wurde jedoch
mehrfach vom EuGH präzisiert.[65]
Anhang 2 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine
vollständige Übersicht über die Rechtsprechung des EuGH. In
Erwägungsgrund 9 der Richtlinie heißt es, dass zur Feststellung, ob
Arbeitnehmer eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, gemäß der
ständigen Rechtsprechung des EuGH geprüft werden sollte, ob sich diese
Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befinden, wobei verschiedene
Faktoren, etwa die Art der Arbeit und der Ausbildung und die
Arbeitsbedingungen, zu berücksichtigen sind. Im nationalen Recht der meisten Mitgliedstaaten
ist nicht erläutert, was unter gleichwertiger Arbeit zu verstehen ist, so dass
die Auslegung den einzelstaatlichen Gerichten vorbehalten bleibt. Zwölf
Mitgliedstaaten[66]
haben das Konzept in ihren Rechtsvorschriften durch einen analytischen Rahmen
oder wichtige Kriterien definiert, die dazu dienen, den Wert verschiedener
Tätigkeiten zu vergleichen. Dabei werden zumeist folgende Hauptkriterien für
die Bewertung des Werts der Arbeit aufgeführt: Kompetenzen, Arbeitsaufwand,
Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Die Aufnahme einer Definition in
nationales Recht könnte Opfern von Lohndiskriminierung ein entscheidendes
Hilfsmittel an die Hand geben, um bei nationalen Gerichten Klage zu erheben.
Mehrere Mitgliedstaaten ohne entsprechende spezifische Bestimmungen erklärten,
das Konzept werde von den nationalen Gerichten ausgearbeitet[67] oder es sei in den
Erläuterungen[68]
oder den vorbereitenden Arbeiten zu Gesetzen bezüglich der Entgeltgleichheit[69] zu finden. Eine Möglichkeit der Bestimmung gleichwertiger
Arbeit ist die Verwendung geschlechtsneutraler Systeme der beruflichen
Evaluierung und Einstufung. Allerdings verpflichtet die Richtlinie die
Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Systeme einzurichten; ihre Verbreitung auf
nationaler Ebene ist höchst unterschiedlich. Während in einigen Mitgliedstaaten
die ausdrückliche gesetzliche Vorgabe besteht, dass die zur Entgeltfestlegung
verwendeten Systeme der beruflichen Evaluierung und Einstufung
geschlechtsneutral sein müssen,[70]
ist dies in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall.[71] In einigen
Mitgliedstaaten ist die geschlechtsneutrale Evaluierung beruflicher Tätigkeiten
durch Tarifverträge garantiert.[72]
Auch die praktischen Instrumente, die die Einrichtung geschlechtsneutraler
Systeme der beruflichen Evaluierung und Entgeltfestlegung unterstützen sollen,
sind von Land zu Land verschieden. Einige Staaten haben Leitfäden und
Checklisten zur beruflichen Evaluierung und Einstufung erarbeitet, die eine
objektivere Bewertung der verschiedenen Tätigkeiten ermöglichen und dazu
beitragen, geschlechtsspezifische Verzerrungen zu vermeiden. Diese besonderen
Instrumente werden zumeist von den Gleichstellungsstellen der Mitgliedstaaten[73] oder den nationalen
Behörden[74]
herausgegeben. Mehrere Mitgliedstaaten bieten Schulungsprogramme an, um
Arbeitgeber bei der Einführung geschlechtsneutraler Systeme der beruflichen
Einstufung zu unterstützen.[75] Anhang 1 der dem Bericht beiliegenden
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, der Angaben zu
geschlechtsneutralen Systemen der beruflichen Evaluierung und Einstufung
enthält, dürfte dabei helfen, die praktische Umsetzung des Grundsatzes der
Entgeltgleichheit zu verbessern. 4.2. Lohntransparenz Eine stärkere Lohntransparenz kann
geschlechtsspezifische Verzerrungen und Diskriminierungen in der Gehaltsstruktur
eines Unternehmens oder einer Branche aufdecken und Beschäftigten, Arbeitgebern
oder Sozialpartnern die Ergreifung geeigneter Maßnahmen ermöglichen, um
sicherzustellen, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich umgesetzt
wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 21
Absätze 3 und 4 der Richtlinie besondere Maßnahmen zur Erhöhung der
Lohntransparenz ergriffen. Zum einen sind dies Maßnahmen, die das Gehalt
einzelner Arbeitnehmer offenlegen, zum anderen solche, die Gehaltsinformationen
für ganze Arbeitnehmergruppen liefern. Während Maßnahmen zur Offenlegung des
Gehalts einzelner Arbeitnehmer individuellen Fällen Gewicht verleihen und
vorbeugend wirken können, kann die kollektive Offenlegung von Gehältern als
Grundlage für allgemeinere Maßnahmen zur Verringerung des
geschlechtsspezifischen Lohngefälles dienen. In Fällen angeblicher Lohndiskriminierung sind
die Arbeitgeber in einigen Mitgliedstaaten gehalten, dem betreffenden
Arbeitnehmer Gehaltsinformationen zu geben, auf deren Grundlage bewertet werden
kann, ob eine Diskriminierung vorliegt.[76]
In manchen Mitgliedstaaten können diese Informationen von einem Vertreter des
Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung eingeholt werden.[77] Wird die Offenlegung
verweigert, kann sie in einigen Mitgliedstaaten per Gerichtsbeschluss erzwungen
werden.[78]
Die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten machen die Angabe des
gesetzlichen Mindestlohns in Stellenausschreibungen verpflichtend[79] oder untersagen es
Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter daran zu hindern, ihr Gehalt anderen gegenüber
zu offenbaren, sofern diese Offenbarung dazu dient, festzustellen, ob
Gehaltsunterschiede bestehen oder eine Verbindung zu einer geschützten
Eigenschaft wie dem Geschlecht vorliegt.[80]
In mehreren Mitgliedstaaten haben die Gleichstellungsstellen das Recht, Angaben
zum Gehalt zu fordern;[81]
sie können beispielsweise Informationen über Einkommensdaten vergleichbarer
Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern anfordern.[82] Allerdings werden
Gehaltsangaben in den nationalen Datenschutzbestimmungen und den Gesetzen zum
Schutz der Privatsphäre häufig als vertraulich eingestuft. In vielen
Mitgliedstaaten dürfen diese Informationen daher von Arbeitgebern nicht
preisgegeben werden. Arbeitnehmern kann es sogar vertraglich untersagt sein,
mit anderen Mitarbeitern über ihr Gehalt zu sprechen. Die Offenlegung von
Gehaltsinformationen ist in der Privatwirtschaft gewöhnlich problematischer als
im öffentlichen Sektor. Im Bereich der kollektiven Maßnahmen fördern
mehrere Mitgliedstaaten die Gleichstellungsplanung dadurch, dass die
Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Lohnpraktiken und Lohnunterschiede
regelmäßig zu bewerten und einen Maßnahmenplan zur Förderung der
Entgeltgleichheit aufzustellen.[83]
Diese Verpflichtung gilt in der Regel für größere Arbeitgeber. Verstöße dagegen
können finanzielle Sanktionen nach sich ziehen.[84] Einige Mitgliedstaaten
verlangen von den Arbeitgebern zudem die Erstellung von Gehaltsübersichten,[85] während andere nach
Geschlecht aufgeschlüsselte Beschäftigungsstatistiken erwarten.[86] In manchen
Mitgliedstaaten müssen den Arbeitnehmervertretern in regelmäßigen Abständen
schriftliche Berichte der Arbeitgeber über die Geschlechtergleichstellung in
ihren Unternehmen vorgelegt werden, die auch Einzelheiten zum Entgelt
enthalten.[87]
4.3. Verfahrenshindernisse bei
Klagen zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit Für Opfer einer Lohndiskriminierung ist der
Zugang zur Justiz mit gewissen Hindernissen verbunden, beispielsweise
langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren, Fristvorgaben, dem Mangel an
wirksamen Sanktionen und ausreichendem Schadenersatz sowie dem begrenzten
Zugang zu Informationen, die für ein Verfahren zur Durchsetzung der
Entgeltgleichheit erforderlich sind. Einzelne Arbeitnehmer haben in der Regel nur
begrenzten Zugang zu den Informationen, die für eine erfolgreiche Klage auf
Gleichbehandlung beim Entgelt nötig sind, etwa zu Angaben über das Gehalt von
Personen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Dies behindert
die wirksame Anwendung der in Artikel 19 der Richtlinie vorgesehenen Umkehr
der Beweislast, der zufolge ein Opfer zunächst Tatsachen glaubhaft machen
muss, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Erst dann ist der Arbeitgeber
verpflichtet, zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Die
Anwendung dieser Bestimmung ist in einigen Mitgliedstaaten weiterhin
problematisch, da die Schwelle zur Umkehr der Beweislast höher zu sein scheint,
als in der Richtlinie vorgesehen.[88]
Die Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten sind
gewöhnlich hoch und bürden Opfern hohe Lasten auf. Zudem sind die zu
erwartenden Ausgleichszahlungen und Entschädigungen häufig sehr begrenzt.[89] Diskriminierungsopfern
würde es daher helfen, wenn Gleichstellungsstellen und Gewerkschaften aktiv unabhängige
Unterstützung leisten könnten, damit die Opfer Zugang zur Justiz erhalten und
die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zur Entgeltgleichheit gewährleistet
werden kann. Ferner könnte dadurch das Prozessrisiko für einzelne Arbeitnehmer
reduziert und der auffällig geringen Zahl an Klagen im Bereich der
Entgeltgleichheit potenziell entgegengewirkt werden. Die Einbindung von
Gleichstellungsstellen ist somit wichtig, um den Grundsatz der
Entgeltgleichheit wirksam anwenden zu können. Die nationalen
Gleichstellungsstellen haben allerdings sehr unterschiedliche Aufgaben und
Befugnisse. Die Vertretung von Einzelpersonen in derartigen Fällen zählt nur in
einigen Mitgliedstaaten zu ihrem Aufgabenbereich.[90] Einzelpersonen können
jedoch auch von Gewerkschaften[91]
und Nichtregierungsorganisationen vertreten werden. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der
Richtlinie vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen
den Grundsatz der Entgeltgleichheit einleiten,[92]
wobei die Wahl der Maßnahmen ihnen überlassen bleibt. Solche Präventivmaßnahmen
könnten zum Beispiel Ermittlungen zur Verhinderung der Entgeltungleichheit, die
Organisation von Schulungen für die beteiligten Akteure oder
Sensibilisierungsmaßnahmen sein. 5. Schlussfolgerungen und
weiteres Vorgehen Mit der Richtlinie wurden mehrere wichtige
Neuerungen eingeführt, die darauf abzielen, den einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften mehr Kohärenz zu verleihen, sie auf die Rechtsprechung
des EuGH abzustimmen und letzten Endes ihre Wirksamkeit und Zugänglichkeit für
Praktiker und die Öffentlichkeit zu erhöhen. Es bestehen weiterhin Fragen der Kommissionsdienststellen
an die meisten Mitgliedstaaten bezüglich der Umsetzung der Neuerungen in
nationales Recht. Die vorhandenen Probleme müssen vorrangig beseitigt werden,
nötigenfalls mit Hilfe von Vertragsverletzungsverfahren. Die größte
Herausforderung wird für alle Mitgliedstaaten künftig darin bestehen, die durch
die Richtlinie vorgegebenen Rechte ordnungsgemäß anzuwenden und in der Praxis
durchzusetzen. Einer der problematischsten Bereiche der
Richtlinie ist offenbar die praktische Anwendung der Vorschriften zur
Entgeltgleichheit in den Mitgliedstaaten. Beleg dafür ist das anhaltende
geschlechtsspezifische Lohngefälle, das womöglich zu einem großen Teil mit
Lohndiskriminierung und der geringen Zahl an Klagen durch einzelne Arbeitnehmer
bei den nationalen Gerichten zusammenhängt. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die in der
beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen aufgeführten
Instrumente zu nutzen, um den Grundsatz der Entgeltgleichheit wirksamer
anzuwenden und das anhaltende geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen.
Die Kommission wird die Anwendung des Grundsatzes der
Entgeltgleichheit weiterhin umfänglich überwachen. Darüber hinaus wird sie im
Verlauf des jährlichen Europäischen Semesters zusätzlich zu
Sensibilisierungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Einklang
mit der Strategie Europa 2020 weitere länderspezifische Empfehlungen zur
Beseitigung der Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles vorlegen. Darüber hinaus plant die Kommission, 2014 eine
nichtlegislative Initiative zu verabschieden, mit der die wirksame Anwendung
der Grundsatzes der Entgeltgleichheit in der Praxis gefördert und erleichtert
werden soll und die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, die richtigen
Ansätze zur Reduzierung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu finden.[93] Der Schwerpunkt dieser
Initiative wird wahrscheinlich auf der Lohntransparenz liegen. [1] ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23-36. [2] Richtlinie 75/117/EWG des Rates, ABl. L 45 vom
19.2.1975, S. 19; Richtlinie 76/207/EWG des Rates, ABl. L 39 vom
14.2.1976, S. 40; Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, ABl. L 269 vom 5.10.2001, S. 15; Richtlinie 86/378/EWG des
Rates, ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40; Richtlinie 96/97/EG des
Rates, ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20; Richtlinie 97/80/EG des Rates,
ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6; Richtlinie 98/52/EG des Rates, ABl.
L 205 vom 22.7.1998, S. 66. [3] Gemäß Artikel 31 der Richtlinie. [4] P6_TA(2008)0544. [5] P7_TA-PROV(2012)0225. [6] KOM(2010) 491. [7] Die Fragen wurden über das EU-Pilotsystem der Kommission
übermittelt, das dem Austausch von Verwaltungsschreiben vor Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 258 AEUV dient. [8] NL, FR. [9] ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15. [10] Gegen NL. [11] Das Verfahren dreht sich um den Verstoß der Niederlande
gegen Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 76/207/EWG, geändert durch
Richtlinie 2002/73/EG, dem zufolge Arbeitnehmer nach Ablauf ihres
Mutterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaubs Anspruch darauf haben, an ihren
früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, sowie darauf,
dass ihnen alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während
ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugutekommen. Im niederländischen
Recht fehlen die geforderten expliziten Bestimmungen hierzu, so dass Zweifel am
Schutzumfang bestehen und es für die Bürgerinnen und Bürger nicht einfach ist,
ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen. [12] Artikel 33 Absatz 3. [13] Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e. [14] Artikel 7 Absatz 2. [15] Artikel 17 bis 19. [16] Erwägungsgrund 3. [17] CZ, DK, EE, EL, HR, IT, CY, LT, PT, SI, SK, SE, UK. [18] FR, PL. [19] RO, wo die Gesetzgebung zu diesen Systemen im Gang ist. [20] BG. [21] BE, DE, IE, ES, LV, LU, HU, MT, NL, AT, FI. [22] BE, BG, CZ, DK, IE, EL, ES, FR, HR, CY, LT, LU, HU, MT,
PT, RO, SI, SK. [23] EE, PL. In Estland werden Arbeitgebermaßnahmen als
diskriminierend angesehen, wenn sie bei der Vergütung oder anderen Leistungen
Bedingungen schaffen, die Arbeitnehmer eines Geschlechts, die eine gleiche oder
gleichwertige Arbeit verrichten, schlechter stellen als Arbeitnehmer des
anderen Geschlechts. [24] NL. Siehe die Rechtssachen 80/70, 43/75, 12/81, C‑262/88,
C‑360/90, C‑200/91, C‑400/93, C‑281/97, C‑366/99,
die abrufbar sind unter http://curia.europa.eu/ [25] DE, IT, LV, AT, FI, SE, UK. [26] UK. [27] Rechtssachen C‑7/93 und C‑351/00. [28] BE, BG, CZ, DE, EE, IE, EL, FR, CY, LT, LU, NL, AT, FI,
UK. Im ungarischen Recht wird nicht zwischen Arbeitnehmergruppen
unterschieden, allerdings hat Ungarn auch keine speziellen Rentensysteme für
Beamte. [29] DK, EL, ES, HR, IT, LV, MT, PL, PT, RO, SI, SK, SE. [30] IT, SK. [31] LV, PL, PT, SE. [32] RO. [33] Obwohl diese Systeme in den horizontalen Bestimmungen
bislang nicht ausdrücklich erwähnt wurden, wird durch die Klarstellung des
EuGH, dass eine Betriebsrente ein (aufgeschobenes) Entgelt darstellt,
impliziert, dass bestehende horizontale Vorschriften zur Entgeltgleichheit und
zu Arbeitsbedingungen (einschließlich Entgelt) auch für diese Systeme gelten. [34] Richtlinie 86/378/EWG des Rates. [35] Artikel 17. [36] Artikel 18. [37] Artikel 19. [38] Artikel 20. [39] Artikel 21. [40] Artikel 22. [41] BE, BG, CZ, EE, IE, EL, ES, FR, IT, CY, LV, LT, LU, HU,
MT, NL, AT, SE, UK (wobei in Bezug auf Nordirland noch Zweifel bestehen). [42] DE, SI, SK, FI. [43] DK. [44] RO. [45] PL, PT. [46] HR. [47] Rechtssachen C‑13/94, C‑117/01 und C‑423/04. [48] BE (offenbar mit Ausnahme der Region Brüssel), CZ, EL, UK. [49] SK. [50] MT. [51] DE, HU. [52] FI. [53] DK, IE, ES, FR. [54] CY, AT. In Kroatien steht im Gleichstellungsgesetz, dass
die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dem EU-Recht nicht zuwiderlaufen
dürfen. [55] SI. [56] EL, ES, IT, HU, PL, PT, RO, SI, SK, FI. [57] DK, EL, CY. [58] BE, DK. [59] In einigen Mitgliedstaaten (z.B. BE, DE, PL, SE) besteht
kein ausdrückliches derartiges Verbot, doch scheint sich ein allgemeines Verbot
der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch auf die Lohndiskriminierung
zu erstrecken. [60] Eurostat, Online-Datenbank 2011, abrufbar unter http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tsdsc340 [61] Siehe zum Beispiel den Bericht des belgischen
Ratsvorsitzes 2010 „The gender pay gap in the Member States of the European
Union: quantitative and qualitative indicators“ (Das geschlechtsspezifische
Lohngefälle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union: quantitative und
qualitative Indikatoren), abrufbar unter: http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st16/st16516-ad02.en10.pdf [62] Zum Beispiel in IE, UK. In einer Folgenabschätzung zu den
gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung der Entgeltgleichheit wurde im Vereinigten
Königreich 2011 geschätzt, dass jedes Jahr 28 000 Arbeitsgerichtsprozesse
im Bereich der Entgeltgleichheit geführt werden. [63] So im Vereinigten Königreich. Die jährliche
Gerichtsstatistik 2011/2012 illustriert, dass Verfahren im Bereich der
Entgeltgleichheit von allen Kategorien am längsten dauerten, siehe http://www.justice.gov.uk/downloads/statistics/tribs-stats/ts-annual-stats-2011-12.pdf [64] In zahlreichen Mitgliedstaaten fehlen spezielle
Statistiken zur Zahl und Art der Verfahren im Bereich der Lohndiskriminierung. [65] Siehe die Rechtssachen 237/85, C‑262/88, C‑400/93,
C‑381/99 sowie Erwägungsgrund 9 der Richtlinie. [66] CZ, IE, FR, HR, CY, HU, PL, PT, RO, SK, SE, UK. [67] DK, DE, EL, ES, LV, AT. [68] AT. [69] FI. [70] Zum Beispiel in EL, FR, IT, CY, LT, AT, SI. [71] Zum Beispiel in BE, DE, EE, IE, HR, LV, LU, HU, PL, FI. [72] Zum Beispiel in BE. [73] Zum Beispiel in BE, NL, PT, SE, UK. [74] Zum Beispiel in BE, EE, LU, AT. [75] Zum Beispiel in BE, EE, CY, SE. [76] Zum Beispiel in BG, EE, IE, SK, FI. [77] Zum Beispiel in FI. [78] Zum Beispiel in CZ, LV. [79] Zum Beispiel in AT. [80] Zum Beispiel in UK. [81] Zum Beispiel in EE, SE. [82] Zum Beispiel in AT. [83] Zum Beispiel BE, ES, FR, FI, SE. [84] Dies ist in Frankreich der Fall. [85] Zum Beispiel FI, SE. [86] Zum Beispiel DK, EE. [87] Zum Beispiel in BE, DK, FR, IT, LU, AT. [88] Zum Beispiel in CY, MT, BG. In Rumänien wurden die
Rechtsvorschriften kürzlich geändert, um das Problem zu beseitigen. [89] In den meisten Fällen entspricht die Ausgleichszahlung den
Einkommensverlusten, die auf Basis des Unterschieds zwischen dem vom Kläger und
einer Vergleichsperson bezogenen Gehalt berechnet werden. In einigen
Mitgliedstaaten wird auch der erlittene immaterielle Schaden berücksichtigt.
Die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen sind in den
einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich. [90] Zum Beispiel in BE, BG, EE, IE, HU, MT, AT, RO, SK, FI,
SE, UK. [91] Zum Beispiel in BE, DK, FR, SE, UK. [92] Artikel 26 der Richtlinie. [93] Arbeitsprogramm der Kommission für 2014,
COM(2013) 739 final, einzusehen unter http://ec.europa.eu/atwork/pdf/cwp_2014_annex_de.pdf.