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Document 52013DC0704
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Report on the implementation of Directive 2004/42/EC of the European Parliament and of the Council on the limitation of emissions of volatile organic compounds due to the use of organic solvents in certain paints and varnishes and vehicle refinishing products and amending Directive 1999/13/EC
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
/* COM/2013/0704 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG /* COM/2013/0704 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer
Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der
Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG 1. Einleitung Mit der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates („Farbenrichtlinie“) werden die Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen („VOC“) aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel
in bestimmten Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
begrenzt. Mit der Farbenrichtlinie soll die aus dem Beitrag
der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon[1]
und Sekundärpartikeln resultierende Luftverschmutzung vermieden oder verringert
werden. Sie ergänzt die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene zur Gewährleistung
der Einhaltung der in der Richtlinie 2001/81/EG über nationale
Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe („NEC-Richtlinie“)
festgesetzten Höchstmengen für VOC-Emissionen ergriffen werden. Bei den
darunter fallenden Produkten handelt es sich um Farben und Lacke, die für
Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu
dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken verwendet werden, sowie um
Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung[2]. Gemäß der Farbenrichtlinie darf der VOC-Gehalt von
in ihren Anwendungsbereich fallenden Produkten, die nach dem 1. Januar 2007 in
Verkehr gebracht werden, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten
Grenzwerte nicht überschreiten. Seit dem 1. Januar 2010 gelten für Farben
und Lacke noch striktere VOC-Grenzwerte (Stufe II). Die Richtlinie
schreibt ferner eine Kennzeichnung der Produkte in Bezug auf ihren VOC-Gehalt vor,
damit Verbraucher informierte Entscheidungen treffen können. Die
Mitgliedstaaten erstellen ein Programm zur Überwachung der Einhaltung der
VOC-Grenzwerte und der Kennzeichnungsvorschriften und berichten der Kommission
regelmäßig über die Ergebnisse. Dies ist der zweite Bericht der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat mit einem Überblick über die Durchführung der
Farbenrichtlinie durch die Mitgliedstaaten. Der erste Bericht[3] wurde 2011 angenommen. Die
derzeit laufende Überprüfung der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung
(TSAP)[4]
beinhaltet eine ganzheitliche Bewertung von VOC-Emissionsquellen und möglichen
kostenwirksamen Minderungsmaßnahmen. Daher wurde keine separate Überprüfung der
Farbenrichtlinie durchgeführt. Als zusätzliche Maßnahme auf EU-Ebene gibt es
jetzt „Umweltzeichen“ für Farben und Lacke für den Innen- und Außenbereich[5]. Für diese Umweltzeichen müssen
unter anderem beim VOC-Gehalt von Produkten strengere freiwillige Grenzwerte eingehalten
werden, was zu einer weiteren Senkung der VOC-Emissionen durch bewusstere
Kaufentscheidungen führt. 2. DURCHFÜHRUNG 2.1. Einleitung Gemäß Artikel 7 der Farbenrichtlinie
berichten die Mitgliedstaaten an die Kommission zum Nachweis der Einhaltung der
Vorschriften dieser Richtlinie über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms
sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß
Artikel 3 Absatz 3 der Farbenrichtlinie erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten hatten ihre zweiten Berichte –
für das Jahr 2010 – unter Berücksichtigung der strengeren VOC-Grenzwerte der
II. Stufe (Anhang II der Farbenrichtlinie), die für Farben und Lacke
ab dem 1. Januar 2010 gelten, bis zum 1. Juli 2012 vorzulegen. Um die
Berichterstattung der Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten, wurde von der
Kommission ein gemeinsames Format erstellt und angenommen.[6] Alle 27 Mitgliedstaaten haben
Durchführungsberichte eingereicht. Die Berichte und ihre anschließende Prüfung
können auf der Website der Kommission abgerufen werden.[7] Im vorliegenden Bericht, der die wichtigsten
Ergebnisse der Prüfung von eingegangenen Informationen der Mitgliedstaaten zusammenfasst,
liegt das Hauptaugenmerk auf zwei Facetten der Durchführung der Farbenrichtlinie: · welche Überwachungsprogramme aufgestellt wurden, um die Vorschriften
der Farbenrichtlinie zu überprüfen, d. h. vor allem Maßnahmen der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten; · inwieweit die technischen Anforderungen der Farbenrichtlinie von den
Mitgliedstaaten eingehalten werden, d. h. Durchführungsmaßnahmen der
Hersteller, Einführer, Großhändler und Einzelhändler von Farben und Lacken. 2.2. Überwachungsprogramme Aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten
Informationen für das Jahr 2010 geht hervor, dass die Überwachung der
Einhaltung der VOC-Höchstgehalte (Anhang II) und der
Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 4) den Umfang des Jahres 2007
überschritten oder zumindest erreicht hat. Die Mitgliedstaaten gehen der Überwachung der Konformität
auf unterschiedliche Weise nach. Dazu gehören u. a. physische Prüfungen
(z. B. Entnahme und Analyse von Proben von Farbprodukten, visuelle Prüfung
der Kennzeichnung) und/oder eine weniger direkte Kontrolle anhand der von
Herstellern eingereichten Unterlagen. In einigen Fällen wird der aufwändigere Prozess
der Inspektion/Probenahme nur unternommen, wenn das Ergebnis der Kontrolle dies
erfordert. Um eine wirksamere Überwachung zu erreichen, erwägen einige
Mitgliedstaaten offenbar alternative Ansätze zur Überprüfung der Konformität,
z. B. eine Verpflichtung der Hersteller zum Ausfüllen eines Fragebogens,
der zusammen mit einer Produktprobe eingesandt wird, oder Eigenbescheinigungssysteme. Zwischen den Mitgliedstaaten bestanden große Unterschiede,
doch insgesamt war die Zahl der im Jahr 2010 in allen 27 EU-Ländern
durchgeführten Vor-Ort-Inspektionen erheblich; etwa 4700 Inspektionen
zur Überprüfung des VOC-Gehalts in Produkten und/oder ihrer Kennzeichnung
fanden statt. Die Inspektionen umfassten alle am Inverkehrbringen der Produkte
beteiligten Akteure, d. h. die Hersteller, Einführer, Großhändler und
Einzelhändler von Farben und Lacken. Auf der Ebene der einzelnen
Mitgliedstaaten bewegte sich die Anzahl der gemeldeten Inspektionen zwischen
null (drei Mitgliedstaaten) und 830. Ebenfalls mit großen Unterschieden zwischen den
Mitgliedstaaten wurde eine große Zahl von Farb- und Lackproben auf ihren
VOC-Gehalt hin untersucht, und zwar mit mehr als 19 000 Analysen in
der EU‑27 im Jahr 2010. In vier Mitgliedstaaten fanden mehr als 1000 Analysen
statt (der Spitzenreiter schaffte 11 800), aber fünf Mitgliedstaaten führten
gar keine Analysen durch. Am häufigsten wurden die von Einzelhändlern
verkauften Farben- und Lackprodukte analysiert (41 % der Proben). Die Anzahl der Überprüfungen der
Produktkennzeichnung durch visuelle Inspektion oder andere Methoden betrug
im Jahr 2010 in der EU-27 etwa 121 000, allerdings wieder mit großen
Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten. Auf der Ebene der einzelnen
Mitgliedstaaten rangierte die Zahl der Überprüfungen von null (fünf
Mitgliedstaaten) bis 78 000. Die meisten Konformitätsprüfungen von
Kennzeichnungen (41 %) betrafen von Großhändlern verkaufte Farben- und
Lackprodukte. Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 keine oder
nur sehr wenige Überprüfungen durchgeführt haben, nannten dafür eine Reihe
von Gründen. Viele Mitgliedstaaten wurden durch mangelnde Ressourcen,
insbesondere Finanzmittel, daran gehindert. Darauf reagierten die zuständigen
Behörden in einigen Mitgliedstaaten mit der Festlegung von Prioritäten
(z. B. die gezielte Überprüfung bestimmter Produkte) und/oder mit
Informationskampagnen (zur Sensibilisierung für die Farbenrichtlinie und
Verbesserung ihrer Einhaltung). Auch Fälle von Kapazitätsmängeln in für die
Produktprobenanalyse zertifizierten Laboren kamen vor. 2.3. Einhaltung
der VOC-Grenzwerte und Kennzeichnungsvorschriften VOC-Grenzwerte In Anhang IIA der Farbenrichtlinie sind zwei
Gruppen von Grenzwerten für den Höchstgehalt der VOC in Farbprodukten und
Lacken festgelegt (in Gramm pro Liter des gebrauchsfertigen Produkts). Die
Grenzwerte der Stufe I galten ab dem 1. Januar 2007. Strengere
VOC-Grenzwerte der Stufe II traten am 1. Januar 2010 in Kraft. Somit
verstießen Produkte, die im Jahr 2010 die Grenzwerte der Stufe I nicht einhielten,
zugleich auch gegen Grenzwerte der Stufe II. Für Produkte der
Fahrzeugreparaturlackierung galten die VOC-Grenzwerte in Anhang IIB der
Farbenrichtlinie ab dem 1. Januar 2007 und wurden seitdem nicht verändert. Bei den VOC-Grenzwerten der Stufe I lag die
Einhaltungsquote mit 98,7 % relativ hoch (259 nichtkonforme Proben von
insgesamt 19 525). Der höchste Anteil von nichtkonformen Proben entfiel
auf Großhändler (bei 2,5 % der Proben wurden die Grenzwerte überschritten)
und Einführer (2,4 % der Proben nichtkonform). Auch bei den strengeren VOC-Grenzwerten der
Stufe II war die Einhaltungsquote 97,46 % relativ hoch (500
nichtkonforme Proben). Der höchste Anteil nichtkonformer Proben wurde bei
Einführern festgestellt (6 % der Proben über dem Grenzwert). Diese hohen Einhaltungsquoten deuten darauf hin,
dass da, wo Prüfungen erfolgen, die VOC-Grenzwerte innerhalb der EU-27 generell
eingehalten werden, auch wenn noch Spielräume bestehen, die Einhaltung näher an
die 100 %-Marke zu führen. Die allgemeinen Einhaltungsquoten sind vergleichbar
mit denjenigen, die für das Jahr 2007 gemeldet wurden. Kennzeichnungsvorschriften Bei den etwa 121 000 Proben, deren
Kennzeichnung 2010 untersucht wurde, lag die Einhaltungsquote bei 94,2 %.
Der höchste Anteil nichtkonformer Proben wurde bei Einführern festgestellt.
Aufgrund der Unterschiede bei der Zahl der überprüften Proben/Kennzeichnungen
ist es unmöglich, die Nichteinhaltungsquoten der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß
miteinander zu vergleichen. Die Gründe für die Nichteinhaltung sind aus den Daten
in den Berichten der Mitgliedstaaten nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Einhaltungsquoten
seit 2007, als die Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften bei etwa 20 %
lagen, enorm verbessert, doch es bestehen Spielräume für Verbesserungen bei Konformitätsprüfungen,
insbesondere in den Mitgliedstaaten, die derzeit keine Überwachung vornehmen. Nichtkonforme Produkte In den meisten Fällen haben Mitgliedstaaten, die
Verstöße gegen VOC-Höchstgehalte oder Kennzeichnungsvorschriften feststellten,
auch Informationen zu den Unterkategorien der nichtkonformen Produkte gemäß
Anhang I der Farbenrichtlinie übermittelt. Die meisten Verstöße sowohl gegen
VOC-Höchstgehalte als auch gegen Kennzeichnungsvorschriften entfielen auf
Produkte der Kategorie 1.1d („Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für
Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)“). Auch in drei anderen
Produktkategorien wurden Verstöße sowohl gegen VOC-Höchstgehalte als auch gegen
Kennzeichnungsvorschriften gemeldet, nämlich in den Kategorien 1.1a „Innenanstriche
für Wände und Decken (matt)“, 1.1e „Lacke und Holzbeizen für
Gebäudedekorationen (Innen und Außen)“ und 1.1i „Einkomponenten-Speziallacke“. Verglichen mit den Überschreitungen der
VOC-Grenzwerte wurden in mehr Unterkategorien Verstöße gegen die
Kennzeichnungsvorschriften gemeldet: in allen Unterkategorien bis auf zwei bei
Farben und Lacken sowie in allen Unterkategorien bei Produkten der
Fahrzeugreparaturlackierung. Maßnahmen zur Gewährleistung der Konformität Die am häufigsten von den Mitgliedstaaten
verhängte Sanktion bei Nichteinhaltung der VOC-Höchstgehalte bestand in der
Marktrücknahme von Produkten gemäß der Farbenrichtlinie. Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorschriften
forderten die Mitgliedstaaten die Beteiligten am häufigsten auf, den Fehler
innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben, um eine Strafverfolgung oder
Geldstrafen zu vermeiden. Strafverfolgungen wurde nur aus einem
Mitgliedstaat gemeldet; dieser Mitgliedstaat fordert die Beteiligten auf, Veränderungen
innerhalb ihrer Zulieferkette vorzunehmen. Einige Mitgliedstaaten berichteten, dass sie statt
einer Bestrafung der Beteiligten bei Verstößen diese konstruktiv zu den Vorschriften
der Farbenrichtlinie und den Veränderungen, die zur Einhaltung notwendig sind,
beraten. 3. FAZIT
UND AUSBLICK Aus den von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 7 der Farbenrichtlinie erhaltenen Informationen geht hervor, dass
die meisten Mitgliedstaaten im Jahr 2010 ein Überwachungssystem zur Prüfung der
Konformität von in Verkehr gebrachten Farben- und Lackprodukten eingeführt
hatten. Allerdings gibt es noch eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten mit
Nachholbedarf, die nach wie vor keine angemessenen Überwachungsprogramme
vorweisen konnten. In den Mitgliedstaaten mit aktiver Überwachung
gibt es große Unterschiede bei der Überwachungshäufigkeit. Diese
Mitgliedstaaten weisen im Allgemeinen eine gute Einhaltungsquote bei den in der
Farbenrichtlinie festgelegten VOC-Grenzwerten auf, wobei die meisten Fälle der
Nichteinhaltung auf eingeführte Farben entfallen. Allerdings besteht offenbar Handlungsbedarf
bei der Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften. Mitgliedstaaten, die nicht recht vorankommen,
werden aufgefordert, alsbald die notwendigen Maßnahmen zur vollständigen
Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Überwachungsprogramme zu ergreifen. Die Kommission wird Fortschritte in diesem Bereich
aufmerksam verfolgen und die Mitgliedstaaten bei der weiteren Verbesserung
ihrer Wirksamkeit unterstützen, und zwar sowohl mit verschiedenen
unterstützenden Aktivitäten als auch mit geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen. Daher wird den Mitgliedstaaten empfohlen, ihre
Bemühungen bei der Verbesserung der Überwachung und der Durchsetzung dort fortzuführen,
wo sie das Inverkehrbringen von nichtkonformen Farben- und Lackprodukten am
wirkungsvollsten und effizientesten verhindern. [1] Ozon entsteht durch die Reaktion von VOC, Stickoxiden
und Kohlenmonoxid unter Sonneneinstrahlung. [2] „Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung“ sind
definiert als die in den Unterkategorien von Anhang II Teil B der
Farbenrichtlinie aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von
Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser
Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung
außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet. [3] KOM(2011) 297 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0297:FIN:DE:PDF. [4] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament: Thematische Strategie zur Luftreinhaltung (KOM(2005) 446 endg.)
vom 21.9.2005. [5] Entscheidung 2009/543/EG der Kommission zur Festlegung
der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und
–lacke und Entscheidung 2009/544/EG der Kommission zur Festlegung der
Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und
-lacke. [6] Beschluss 2010/693/EU der Kommission vom 22. Juli 2010
(ABl. L 301 vom 18.11.2010 S. 4). [7] https://circabc.europa.eu/w/browse/d8915eeb-0b2f-4d22-824e-1d4b5d969e14