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Document 52013DC0270
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS UNDER ARTICLE 25 TFEU On progress towards effective EU Citizenship 2011-2013
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN GEMÄSS ARTIKEL 25 AEU-VERTRAG Fortschritte auf dem Weg zu einer effektiven Unionsbürgerschaft 2011-2013
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN GEMÄSS ARTIKEL 25 AEU-VERTRAG Fortschritte auf dem Weg zu einer effektiven Unionsbürgerschaft 2011-2013
/* COM/2013/0270 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN GEMÄSS ARTIKEL 25 AEU-VERTRAG Fortschritte auf dem Weg zu einer effektiven Unionsbürgerschaft 2011-2013 /* COM/2013/0270 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN
AUSSCHUSS DER REGIONEN GEMÄSS ARTIKEL 25 AEU-VERTRAG Fortschritte auf dem Weg zu einer
effektiven Unionsbürgerschaft 2011-2013 1. Einleitung Vor dem Hintergrund des Europäischen Jahres
der Bürgerinnen und Bürger 2013 und gemäß Artikel 25 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) wird in diesem Bericht den wichtigsten
Entwicklungen im Bereich der Unionsbürgerrechte im Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2011 und dem 31. März 2013 Rechnung getragen. Nach dem Inkrafttreten
des Vertrags von Lissabon wird auch auf die Europäische Bürgerinitiative
und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
eingegangen.[1] Zum Thema der
Diskriminierung aus anderen Gründen (Artikel 19 AEUV) wird die Kommission im
November 2013 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zur
Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse[2]
und der Richtlinie zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz[3] vorlegen, in dem Diskriminierungen
aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nach
einheitlichen Maßstäben beleuchtet werden. Außerdem wird die Kommission einen
Bericht über die Anwendung der Richtlinie über die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern
und Frauen[4]
veröffentlichen. Mit dem Vertrag
von Lissabon erhielt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der
in Titel V (Artikel 39-46) die EU-Bürgerrechte festgelegt sind, volle
Rechtswirksamkeit. Die drei Jahresberichte über die Anwendung der Charta der
Grundrechte, die im März 2011[5],
April 2012[6]
und Mai 2013[7]
angenommen wurden, enthalten daher auch eine Darstellung der Fortschritte im
Bereich der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte. 2. Entwicklungen auf dem Gebiet
der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte 2.1. Jüngste Entwicklungen in der
Rechtsprechung im Bereich der Unionsbürgerschaft In verschiedenen wegweisenden Urteilen untermauerte
der Gerichtshof der Europäischen Union seine durchgängig vertretene
Feststellung „Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der
grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein“[8]. Im Urteil in der Rechtssache Zambrano[9] entschied der
Gerichtshof, dass Artikel 20 AEUV einzelstaatliche Maßnahmen ausschließt, durch
die es den Unionsbürgern unmöglich würde, den Kernbestand der Rechte, die ihnen
der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen. In der Anwendung dieses
Kriteriums auf den vorliegenden Einzelfall kam der Gerichtshof zu der
Feststellung, dass einem Migranten, dessen Aufenthaltsstatus noch nicht
regularisiert wurde und dessen unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder
Staatsangehörige des betreffenden Landes sind, eine Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis in diesem Land zu erteilen ist. Der Gerichtshof erläuterte
weiter, dass die Verweigerung dieses Rechts gegenüber dem Elternteil den
Kindern die wirkliche Wahrnehmung des Kernbestands der Rechte, die ihnen der
Unionsbürgerstatus verleiht, unmöglich machen würde, da sie gezwungen wären,
das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Außerdem führte der Gerichtshof
aus, dass dies auch dort gilt, wo die Kinder von ihrem Freizügigkeitsrecht
innerhalb der EU noch nie Gebrauch gemacht haben. In einer anderen Rechtssache, der Rechtssache Dereci[10], hob der Gerichtshof
die besonderen und außergewöhnlichen Merkmale der Situationen hervor, in denen
dieses Kriterium zur Anwendung kommen kann. Das Kriterium gilt nur in den Fällen,
in denen der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet insgesamt (nicht nur
das Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist) zu verlassen. Darüber
hinaus bezieht es sich auf Situationen, in denen das Aufenthaltsrecht einem
Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines
Mitgliedstaats ist, nicht verweigert werden darf, da andernfalls die Wirkung
der Unionsbürgerschaft, die dieser Staatsangehörige in Anspruch nehmen kann, ausgehöhlt
würde. Der Umstand, dass ein Unionsbürger mit einem Familienangehörigen, der
Drittstaatsangehöriger ist, zusammenleben möchte, ist jedoch nicht ausreichend,
um zu akzeptieren, dass dieser gezwungen wäre, die EU zu verlassen, wenn dem
Familienmitglied das Aufenthaltsrecht verweigert wird. Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass
die einzelstaatlichen Behörden oder Gerichte in jedem Einzelfall zu beurteilen
haben, ob eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts das Recht auf Schutz des
Familienlebens aushöhlen würde, und zwar vor dem Hintergrund von Artikel 7 der Grundrechtecharta
in den Fällen, die durch Unionsrecht geregelt sind, und vor dem Hintergrund von
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention in den Fällen, in denen das
Unionsrecht nicht anwendbar ist. In jüngster Zeit bestätigte der Gerichtshof in
der Rechtssache O, S.[11],
dass die Grundsätze des Urteils in der Rechtssache Zambrano nur in Ausnahmefällen
Anwendung finden, betonte allerdings, dass deren Anwendung nicht auf Fälle beschränkt
ist, in denen eine Blutsverwandtschaft vorliegt, und unterstrich dabei, dass
das maßgebliche Kriterium das Abhängigkeitsverhältnis (rechtlich, finanziell
oder affektiv) ist. 2.2. Erwerb und Verlust der
Unionsbürgerschaft Nach
dem EU-Recht ist jeder Bürger, der die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats
besitzt, zugleich Unionsbürger. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, selbst darüber
zu bestimmen, wer zu ihren Staatsangehörigen zu rechnen ist, und die Bedingungen
für den Erwerb oder Verlust ihrer Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung
des EU-Rechts festzulegen[12]. Im
Berichtszeitraum beantwortete die Kommission ungefähr 62 Einzelanfragen, 29 Anfragen
des Europäischen Parlaments und 6 Petitionen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft.
Bei
der Kommission gingen Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu Fällen
ein, in denen Mitgliedstaaten beschlossen hatten, bestimmten Personengruppen (die
beispielsweise in anderen Ländern ethnischen Minderheiten angehören oder die
bei einer inländischen Bank einen bestimmten Betrag einzahlen) die
Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zu gewähren. Die Verfasser
warfen die Frage auf, ob es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, die
Bedingungen für den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit festzulegen, vor allem
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten
bei der Ausübung ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit „das Unionsrecht beachten“
müssen. Bei
der Auslegung dieses Vorbehalts in der Rechtssache Rottmann[13] stellte der Gerichtshof die ausschließliche
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung, wer ihre Staatsangehörigkeit
– und damit die Unionsbürgerschaft – erlangen kann, nicht in Frage. Er erlegte
den Mitgliedstaaten vielmehr Grenzen bei ihrer Befugnis auf, Unionsbürger ihre
mit dem Status der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu entziehen. Insbesondere
bestätigte der Gerichtshof im Hinblick auf Unionsbürger, dass die Wahrnehmung
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Regeln für den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft
festzulegen, soweit sie Rechte betrifft, die durch die Rechtsordnung der
Union verliehen und geschützt werden, wie es bei einer Entscheidung über
die Entziehung der Staatsangehörigkeit der Fall ist, einer gerichtlichen
Kontrolle hinsichtlich des Unionsrechts unterliegt. Die in den Anfragen, die
bei der Kommission eingingen, beschriebenen Sachverhalte betrafen
Entscheidungen über die Verleihung der Staatsbürgerschaft eines
Mitgliedstaats, die die durch die Rechtsordnung der Union verliehenen und
geschützten Rechte nicht berührten. 2.3. Freizügigkeits- und
Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern (Richtlinie 2004/38/EG) 2.3.1. Förderung der korrekten
Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG[14] Das Recht der Unionsbürger, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist einer
der Grundpfeiler der Integration der EU. Im Berichtszeitraum verfolgte die Kommission
eine konsequente Politik der Durchsetzung, durch die eine umfassende und
wirksame Umsetzung der Richtlinie durch alle Mitgliedstaaten gewährleistet
werden sollte. Dies führte dazu, dass die überwiegende Mehrzahl der
Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften änderten oder sich hierzu
verpflichteten, um die Einhaltung der Vorschriften über die Freizügigkeit zu
gewährleisten. Die Kommission verfolgt die Einhaltung dieser Verpflichtungen aufmerksam
und arbeitet mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Klärung noch
ungelöster Probleme zusammen. Im Jahr 2011 leitete die Kommission Verfahren
gegen zwölf Mitgliedstaaten ein.[15]
Im Jahr 2012 und Anfang 2013 gab sie in sieben dieser zwölf Fälle begründete
Stellungnahmen ab[16].
Als Ergebnis dessen haben bis jetzt fünf Mitgliedstaaten ihre
Rechtsvorschriften geändert oder sich hierzu verpflichtet[17]. Die wichtigsten Probleme, die
in den Vertragsverletzungsverfahren angesprochen wurden, betreffen das Einreise-
und Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen von Unionsbürgern
einschließlich gleichgeschlechtlichen Ehepartnern und Lebenspartnern[18], die Bedingungen für die
Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für Familienangehörige aus
Nicht-EU-Ländern sowie die materiellen Schutzklauseln und Verfahrensgarantien gegen
die Ausweisung von EU-Bürgern. Auf dem Internetportal „Ihr Europa“[19] können die EU-Bürger sich über
ihre Rechte informieren. Dem Recht auf Freizügigkeit ist eine eigene Seite gewidmet.
Außerdem veröffentlicht die Kommission eine aktualisierte Fassung ihres
Leitfadens für EU-Bürger zur Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Europa[20]. 2.3.2. Bearbeitung von Anfragen und
Beschwerden Im Berichtszeitraum wurden an die Kommission
1566 Einzelanfragen zum freien Personenverkehr und zum Aufenthaltsrecht
gerichtet, wovon 581 als förmliche Beschwerden registriert wurden. Außerdem
beantwortete die Kommission 147 Anfragen aus dem Europäischen Parlament und 137
Petitionen. Im Jahr 2011, gingen bei den Europe Direct-Kontaktzentren
2 413 Anfragen zu Themen der Freizügigkeit ein, im Jahr 2012 insgesamt 3 787
(dies entspricht 3,9 % des jährlichen Anfrageaufkommens der EDCC). Fragen des Freizügigkeits- und des
Aufenthaltsrechts gehören zahlenmäßig zu den drei häufigsten Themenbereichen
der SOLVIT-Anfragen (922 Anfragen) und
-Fälle (481 Fälle wurden von SOLVIT im Berichtszeitraum bearbeitet, wovon 88 %
gelöst wurden). 2.3.3. Fallbeispiele Die nationalen Behörden sind nur unter
bestimmten, durch das EU-Recht festgelegten strengen materiellen Schutzklauseln
und Verfahrensgarantien berechtigt, EU-Bürger aus ihrem Staatsgebiet
auszuweisen. Um Rechtssicherheit für die Unionsbürger zu gewährleisten, ist es
von entscheidender Bedeutung, dass diese Schutzklauseln und Verfahrensgarantien
von allen Mitgliedstaaten umfassend und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Im Jahr 2010 verfügten die französischen Behörden
die Ausweisung und Ausreise von Bewohnern illegaler Siedlungen, insbesondere
rumänischer und bulgarischer Roma, aus dem französischen Staatsgebiet.
Die Kommission trat in einen Dialog mit den französischen Behörden ein, der zur
vollständigen Übernahme der durch EU-Recht festgelegten Schutzklauseln in die
französischen Rechtsvorschriften führte. Die neuen Rechtsvorschriften traten im
Juni 2011 in Kraft. Dänemark verabschiedete neue Ausweisungsvorschriften,
die im Juli 2011 in Kraft traten und auch für EU-Bürger galten. Die neuen
Vorschriften riefen ernste Vorbehalte hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den
Freizügigkeitsbestimmungen der EU hervor. Nach einer Intervention der
Kommission und Kontaktaufnahme mit der dänischen Regierung wurde das Ausländergesetz
im Juni 2012 geändert. Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Dialog
mit den Mitgliedstaaten ein wirksames Mittel zur Lösung von Problemen zum
Nutzen der Unionsbürger sein kann. Als weiteres Beispiel für die Maßnahmen der
Kommission zur Wahrung der Rechte der Unionsbürger auf Nichtdiskriminierung und
den Abbau von Hindernissen bei der Freizügigkeit sind die Fälle der Eintragung
ausländischer Doppelnamen zu nennen. Nach dem Eingreifen der Kommission im
Jahr 2010 änderte Schweden im Jahr 2012 seine Rechtsvorschriften, so dass die
Eintragung ausländischer Doppelnachnamen für schwedische Staatsangehörige
möglich ist. Außerdem leitete die Kommission gegen Belgien ein Verfahren vor
dem Gerichtshof ein, um dieses Recht für in Belgien geborene Kinder
durchzusetzen, die einen belgischen Elternteil und einen Elternteil aus einem
anderen Mitgliedstaat haben. 2.3.4. Künftige Prioritäten Nach den Maßnahmen zur Umsetzung legt die Kommission
den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf die Anwendung der
Freizügigkeitsvorschriften in der Praxis. Hierzu führt sie zwei Studien zur
Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG durch. In der ersten Studie, die Ende 2012
anlief, wird geprüft, wie das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von
Formalitäten und Verfahrensvorschriften beeinflusst wird, die mit der
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten zusammenhängen. In der zweiten Studie,
die Anfang 2013 eingeleitet wurde, werden der aktuelle Stand und die
Auswirkungen der Mobilität der Unionsbürger auf lokaler Ebene untersucht. Die Ergebnisse sollen in weitere Maßnahmen einfließen,
die im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 angekündigt werden, beispielsweise
die Vereinfachung von Formalitäten für EU-Bürger und die Förderung einer
effizienten Verwaltung der Fälle im Zusammenhang mit Freizügigkeit auf lokaler
Ebene. Darüber hinaus ist die umfassende Durchsetzung
der EU-Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit für die Kommission weiterhin von
vorrangiger Bedeutung. Ein Bericht über die Anwendung dieser Vorschriften soll veröffentlicht
werden, sobald diese Durchsetzungsmaßnahmen und die Gesamtbeurteilung der
Auswirkungen der Politik der Freizügigkeit abgeschlossen sind. Die Kommission erneuert ihre Aufforderung an
die Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren,
unter anderem zur Bekämpfung von Mussbrauch und Betrug im Bereich der
Freizügigkeit. 2.4. Wahlrecht EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat
als dem leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sind berechtigt, an den
Kommunal- und den Europawahlen ihres Wohnsitzlandes (als Wähler und als
Kandidat) unter denselben Bedingungen teilzunehmen wie die Staatsangehörigen
dieses Landes. Im Berichtszeitraum beantwortete die
Kommission ungefähr 100 Einzelanfragen, 50 Anfragen des Europäischen
Parlaments sowie 9 Petitionen zum Wahlrecht von Unionsbürgern. In fünf Fällen setzte die Kommission den
Dialog mit den Mitgliedstaaten zum Thema der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG
(Wahlrecht für Unionsbürger bei Kommunalwahlen) und in zehn Fällen zum Thema
der Umsetzung der Richtlinie 93/109/EG (Wahlrecht für Unionsbürger bei den
Wahlen zum Europäischen Parlament) fort. Dies führte dazu, dass die Mitgliedstaaten
ihre Rechtsvorschriften änderten bzw. Änderungen ankündigten, um das EU-Recht
zu erfüllen[21].
Die Kommission arbeitet gegenwärtig an der Fertigstellung ihrer Bewertung und
wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen und die umfassende Einhaltung der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genau nachverfolgen. Darüber hinaus nahm die Kommission Kontakt mit
elf Mitgliedstaaten auf, die Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des
betreffenden Landes sind, die Gründung oder Mitgliedschaft in politischen Parteien
verweigern und damit gegen Artikel 22 AEUV verstoßen. In zwei Fällen wurde der
Sachverhalt geklärt, in einem Fall wurden die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften entsprechend dem EU-Recht angepasst und in einem anderen
Fall wurden Änderungen angekündigt. Gegen die sieben übrigen Mitgliedstaaten[22] wurden Maßnahmen eingeleitet. In ihrem am
9. März 2012 veröffentlichten Bericht zu Kommunalwahlen[23] beurteilte die Kommission
die Art und Weise, wie die die Wählerrechte der Unionsbürger auf lokaler Ebene
umgesetzt werden, und schlug den Mitgliedstaaten die Einleitung zielgerichteter
Maßnahmen zur Förderung der Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der
Wahlbeteiligung vor. Am 12. März 2013 legte die Kommission die Mitteilung
„Vorbereitungen für die
Wahlen zum Europäischen Parlament 2014: ein demokratischeres und effizienteres
Verfahren“ und eine Empfehlung „für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum
Europäischen Parlament” vor,
durch die die europäische Dimension der Europawahlen gestärkt werden soll. Durch
die Empfehlung wird auch die Funktionsweise des in Richtlinie
93/109/EG vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung von
doppelten Stimmabgaben verbessert, indem die Effizienz verbessert und die
Verwaltungsbelastung verringert werden soll. Am 20. Dezember 2012 nahm der Rat die Richtlinie
2013/1/EU[24]
an, mit der es Unionsbürgern einfacher gemacht wird, sich als Kandidaten
für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 aufstellen zu lassen, da sie
lediglich ein Ausweisdokument und eine Erklärung vorlegen müssen, mit der sie
bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung des passiven
Wahlrechts erfüllen. Wie im Bericht über die Unionsbürgerschaft
2010 angekündigt, nahm die Kommission außerdem die Debatte mit jenen Mitgliedstaaten
auf, die ihren Staatsbürgern das Recht auf die Teilnahme an landesweiten Wahlen
verweigern, wenn sie ihre Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte wahrnehmen und
ihr Herkunftsland verlassen (Entzug des Wahlrechts). Nach einer fokussierten
Debatte in der gemeinsamen Anhörung mit dem Europäischen Parlament zum Thema Unionsbürgerschaft
am 19. Februar 2013 gibt die Kommission in ihrem Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2013 konkrete Maßnahmen bekannt. 2.5. Konsularischer Schutz Unionsbürger, die
in ein Nicht-EU-Land reisen oder ihren Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land haben,
in dem ihr Mitgliedstaat keine Vertretung unterhält, haben unter den gleichen
Bedingungen Recht auf den Schutz der diplomatischen und konsularischen Behörden
eines Mitgliedstaats, wie er den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats
gewährt wird. Als Folgemaßnahme
zum Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 legte die Kommission am
23. März 2011[25]
eine Mitteilung zum Thema Konsularischer Schutz der EU-Bürger in
Drittstaaten: Sachstand und Entwicklungsperspektiven vor und richtete eine
eigene Website[26]
zu diesem Thema ein. Am
14. Dezember 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine
Richtlinie über den konsularischen Schutz für Unionsbürger im Ausland an,
mit der klare und rechtsverbindliche Regeln für die Zusammenarbeit und
Koordinierung zwischen den konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten
festgelegt werden sollen, damit gewährleistet ist, dass Unionsbürger
diskriminierungsfreien Zugang zum Schutz durch diplomatische oder konsularische
Vertretungen anderer Mitgliedstaten erhalten, die in dem betreffenden Drittland
vertreten sind. 2.6. Das Recht, eine Petition an
das Europäische Parlament zu richten Die Bürger der
Union sind berechtigt, eine Petition zu Unionsangelegenheiten, die sie unmittelbar
betreffen, an das Europäische Parlament zu richten. Im Jahr 2012 gingen beim
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments 1964 Petitionen ein (gegenüber
2091 im Jahr 2011 und 1746 im Jahr 2010). Zwischen Januar
und September 2012 wurden 1010 der 1400 registrierten Petitionen (72 %)
für zulässig erklärt, während dieser Anteil 2011 bei 998 Petitionen (71 %)
und 2010 bei 989 Petitionen (60 %) lag. Die zulässigen Petitionen wurden
entweder an ein Organ oder eine Einrichtung weiterverwiesen oder durch eine direkte
Antwort an den Petenten abgeschlossen. Wie in den
vorangegangenen Jahren, betrafen die meisten Petitionen im Jahr 2012 Fragen der
Grundrechte/Justiz, der Umwelt und des Binnenmarkts. 2.7. Das Recht, sich bei
Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden Die Bürger der
Union sind berechtigt, sich bei Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit
der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU, mit Ausnahme des
Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden. Im
Berichtszeitraum gingen beim Bürgerbeauftragten jährlich etwa 2500 Beschwerden
ein. Die Zahl der Beschwerden, die nicht in seine Zuständigkeit fielen, ging
von 1983 im Jahr 2010 und 1846 im Jahr 2011 auf 1720 Beschwerden im Jahr 2012 zurück.
Dieser Rückgang ist in erster Linie dem interaktiven Leitfaden des
Bürgerbeauftragten zuzuschreiben, der die Beschwerdeführer an die zuständige
Behörde verweist. Im Jahr 2012 nutzten 19 281 Bürger den Leitfaden zu
Auskunftszwecken. Die Zahl der
aufgrund von Beschwerden eingeleiteten Untersuchungen stieg von 323 Untersuchungen
im Jahr 2010 auf 450 im Jahr 2012. Dieser Anstieg ist auf den Erfolg des
Bürgerbeauftragten bei der Verständigung mit möglichen Beschwerdeführern
zurückzuführen. Häufigster
Untersuchungsgegenstand war mangelnde Transparenz in der Verwaltung der EU. Im
Jahr 2012 betrafen 21,5 % der Fälle Fragen der Transparenz (gegenüber 33 %
im Jahr 2010 und 25 % im Jahr 2011). In 20 % aller im Jahr 2012
abgeschlossenen Untersuchungen (80 Fälle) konnte der Bürgerbeauftragte ein
positives Ergebnis herbeiführen. 2.8. Die Europäische
Bürgerinitiative Im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative kann die Kommission
aufgefordert werden, einen Rechtsakt
in Bereichen vorzuschlagen, in denen sie hierzu befugt ist, sofern diese Initiative
von einer Million Bürgern unterstützt wird. Die Regeln und Verfahren für derartige
Initiativen sind in der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 festgelegt,
die seit dem 1. April 2012 angewandt wird. Zwischen April 2012 und Februar 2013 gingen
bei der Kommission 27 Anträge auf Registrierung von Vorschlägen für Initiativen
ein. Die Themen erstrecken sich vom bedingungslosen Grundeinkommen und
qualitativ hochwertiger Schulbildung für alle bis zu Medienpluralismus und
Wahlrecht. Eine erste Initiative hat nach Angaben der Organisatoren die
erforderliche Zahl an Unterstützerstimmen erreicht[27], wurde der Kommission aber
noch nicht förmlich unterbreitet. Im Jahr 2011 setzte die Kommission eine Gruppe
von Sachverständigen der Mitgliedstaaten zum Austausch von Erfahrung,
Fachwissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben, die die
Mitgliedstaaten im Rahmen des Bürgerinitiativverfahrens wahrzunehmen haben. 2.9. Statistiken über EU-Bürger,
die von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch machen Zum 1. Januar
2012 hatten ungefähr 13,6 Millionen EU-Bürger (während eines Zeitraums von
mindestens 12 Monaten) ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie nicht besaßen. Allerdings machen noch weit mehr
Unionsbürger von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch. Im Jahr
2011 wurden in der EU mehr als 180 Millionen Reisen zu privaten Zwecken und
fast 30 Millionen Reisen zu Geschäftszwecken angetreten. 3. Entwicklungen im Bereich des
Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft Artikel 18 AEUV – und Artikel 21 Absatz 2 der
Charta der Grundrechte – verbietet unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen
der Verträge in deren Anwendungsbereich jegliche Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit. Da dieser Grundsatz für sämtliche
Angelegenheiten gilt, die in den materiellen Geltungsbereich des EU-Rechts
fallen, ist die Einhaltung dieses Grundsatzes fester Bestandteil der Rolle der Kommission,
durch die die korrekte Anwendung des EU-Rechts in den verschiedenen
Politikbereichen gewährleistet werden soll; dies wird nachstehend an einigen
Beispielen aus dem Berichtszeitraum verdeutlicht. In einer Reihe von Verfahren gegen sechs Mitgliedstaaten
(Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg und Österreich)
erhob die Kommission Widerspruch gegen einzelstaatliche Bestimmungen, durch die
der Zugang zum Notarberuf Staatsangehörigen der betreffenden
Mitgliedstaten vorbehalten war. In seinen Urteilen vom 24. Mai 2011
stellte der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen eine Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit bedeuten und somit einen Verstoß gegen den
Vertrag darstellen.[28] In einem weiteren Beispiel für
Durchsetzungsmaßnahmen aus dem Jahr 2011 leitete die Kommission ein Verfahren
gegen Österreich ein, da nach einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift Fahrpreisermäßigungen
auf öffentlichen Verkehrsmitteln nur Studierenden gewährt werden, deren
Eltern eine österreichische Familienbeihilfe gewährt wird.
In seinem Urteil vom 4. Oktober 2012 unterstützte der Gerichtshof den
Standpunkt der Kommission, wonach Studierende aus der EU, die an einem anderen Ort
in der EU studieren, in Bezug auf bestimmte Leistungen die gleichen Ansprüche
besitzen wie Studierende des aufnehmenden Mitgliedstaats.[29] Im Jahr 2012 leitete die Kommission ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu ermäßigten
Wasser- und Stromtarifen ein, die Unionsbürgern mit Wohnsitz in
Malta, welche nicht die maltesische Staatsbürgerschaft besaßen, nicht zu den
gleichen Bedingungen wie maltesischen Staatsbürgern gewährt wurden. Außerdem leitete die Kommission zielgerichtete
politische Maßnahmen in Bereichen ein, in denen spezifische Probleme im
Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft
festgestellt wurden. Aus mehreren Beschwerden und Ersuchen um
rechtliche Klärung wurde deutlich, dass in einigen Mitgliedstaaten fragwürdige an
die Staatsbürgerschaft gekoppelte Beschränkungen beim Zugang zu sportlichen
Aktivitäten und/oder Sportwettbewerben bestanden. Als Antwort hierauf
verabschiedete die Kommission im Januar 2011 eine Mitteilung[30]
über die Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, die Leitlinien für
die Mitgliedstaaten enthält, damit die praktische
Handhabung des Zugangs zu sportlichen Aktivitäten und/oder zu
Sportwettbewerben so gestaltet werden kann, dass es nicht zu einer
Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft kommt. Im
Dezember 2011 legte die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien vor, mit
denen gewährleistet werden soll, dass bei grenzübergreifenden
Erbschaftssteuerregelungen eine Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist.[31]. Daran
schlossen sich horizontale Durchsetzungsmaßnahmen an, mit denen gegen nationale
Erbschaftssteuerregelungen, die gegen die EU-Verträge verstoßen, vorgegangen
wurde. Ende
2012 hat die Kommission eine Studie in Auftrag gegeben, in der die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
einer eingehenden Prüfung unterzogen werden sollen, um festzustellen, ob sich
diese Vorschriften für Arbeitnehmer und Personen, die in einen anderen
Mitgliedstaat ziehen, nachteilig auswirken. Diese Initiative schließt sich an
eine Initiative aus dem Jahr 2010 an, in deren Rahmen geprüft wurde, ob die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern nicht
grenzübergreifend tätige Arbeitnehmer diskriminieren. Auf dieser Grundlage
ergreift die Kommission die angemessenen Maßnahmen. Hinsichtlich der vorstehend
erwähnten Studie von 2012 wird sie das gleiche Konzept beibehalten. Im
Mai 2012 veröffentlichte die Kommission Leitlinien für die Mitgliedstaaten[32], mit denen
diskriminierungsfreie Vignettensysteme für Personenkraftwagen und Motorräder
entwickelt werden sollten. Im Juni
2012 kündigte die Kommission im Rahmen ihrer Anstrengungen zur Förderung des
Wachstums durch eine bessere Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie
2006/123/EG) Maßnahmen an[33],
durch die der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit bei Empfängern von Dienstleistungen angemessen
durchgesetzt werden soll. Des Weiteren veröffentlichte sie für die Mitgliedstaaten
Leitlinien zur Anwendung dieses Grundsatzes[34]. Da
der Zugang zu Bankkonten und anderen Bankdienstleistungen für die
Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben
unverzichtbar geworden ist, nimmt die Kommission zeitgleich mit dem
vorliegenden Bericht die in der Binnenmarktakte II[35] vom
Oktober 2012 angekündigte Initiative an, die unter anderem auf die Überwindung
von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei
Bankkonten und Bankdienstleistungen zielt[36]. Ende 2012 leitete die
Kommission eine Studie[37] ein, mit der bewertet werden soll, wie der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften im Bereich des Zugangs zu weiterführender Bildung, einschließlich
finanzieller Beihilfen, umgesetzt wird. Außerdem
unterbreitete die Kommission am 26. April 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie,
die es Arbeitnehmern in der EU erleichtern soll, die ihnen im Rahmen der
Freizügigkeit zustehenden Rechte auszuüben[38],
und die unter anderem Diskriminierungen mobiler Arbeitnehmer in der EU
aus Gründen der Staatsbürgerschaft verhindern soll. 4. Schlussbemerkung In diesem Bericht werden die wichtigsten
Entwicklungen und Maßnahmen auf EU-Ebene auf dem Gebiet der Unionsbürgerschaft
seit dem Jahr 2011 dargestellt. Er soll den Bericht über die Unionsbürgerschaft
2013 ergänzen und begleiten. [1] Die Artikel 18 und 24 AEUV wurden
durch den Vertrag von Lissabon in den Zweiten Teil des AEUV,
„Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“, aufgenommen. [2] Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der
Rasse oder der ethnischen Herkunft. [3] Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. [4] Richtlinie 2006/54/EG zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von
Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. [5] KOM(2011) 160 - http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/annual_report_2010_de.pdf [6] COM(2012) 169 - http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/charter-brochure-report_en.pdf [7] COM(2013) 271 - http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/charter_report_2012_en.pdf [8] Siehe beispielsweise Rechtssache
C-184/99, Grzelczyk. [9] Rechtssache C-34/09, Ruiz
Zambrano. [10] Rechtssache C-256/11, Dereci und
andere. [11] Verbundene Rechtssachen C-356/11 und
C 357/11, O, S. [12] Siehe beispielsweise Rechtssache C‑369/90, Micheletti und andere. [13] Rechtssache C-135/08. [14] ABl. L 158, S. 77. [15] AT, BE, CY, CZ, DE, ES, IT, LT, MT,
PL, SE, UK. (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-11-981_de.htm?locale=de). [16] CZ, LT (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-75_de.htm?locale=de),
UK (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-417_de.htm?locale=de)
AT, DE und SE (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-646_de.htm?locale=de)
und BE (http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-122_de.htm). [17] MT hat seine Rechtsvorschriften
angepasst. ES, IT, PL und SE verpflichteten sich hierzu bis Frühjahr 2013. [18] Siehe auch den Bericht über die
Anwendung der Charta der Grundrechte, COM(2013) 271. [19] http://ec.europa.eu/youreurope/index.htm [20] http://ec.europa.eu/justice/citizen/files/guide_free_movement_en.pdf [21] CY, PL und RO verabschiedeten neue
Rechtsvorschriften; CZ, SI und SK kündigten Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
rechtzeitig zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 an. EE und LV
gaben zufriedenstellende Erklärungen ab, BG, HU, LT und MT verabschiedeten vor
kurzem neue Rechtsvorschriften, die noch geprüft werden. [22] CZ, ES, GR, LT, LV, PL und SK. [23] Bericht über die Anwendung der Richtlinie 94/80/EG über
das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, COM(2012) 99. [24] Richtlinie 2013/1/EU zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der
Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für
Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
sie nicht besitzen (ABl. L 26, S. 28). [25] KOM(2011) 149. [26] http://ec.europa.eu/consularprotection [27] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-107_de.htm [28] Rechtssachen C-53/08, C-47/08,
C-50/08, C-54/08, C-61/08 und C-51/08. [29] Rechtssache C-75/11. [30] SEC(2011) 66/2. [31] KOM(2011) 864. [32] COM(2012) 199. [33] COM(2012) 261. [34] SWD(2012) 146. [35] COM(2012) 573. [36] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel
von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen, COM (2013)266. [37] „Evaluation of EU rules on free
movement of EU citizens and their family members and their practical
implementation“ („Bewertung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der
Bürger der Union und ihrer Familienangehörigen und ihrer praktischen
Umsetzung“). [38] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die
Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, COM(2013) 236.