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Document 52013DC0006
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS on the implementation of the EU waste legislation Directive 2006/12/EC on waste, Directive 91/689/EEC on hazardous waste, Directive 75/439/EEC on waste oils, Directive 86/278/EEC on sewage sludge, Directive 94/62/EC on packaging and packaging waste, Directive 1999/31/EC on the landfill of waste, and Directive 2002/96/EC on waste electrical and electronic equipment for the period 2007 - 2009
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der Abfallwirtschaft Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Zeitraum 2007-2009
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der Abfallwirtschaft Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Zeitraum 2007-2009
/* COM/2013/06 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der Abfallwirtschaft Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Zeitraum 2007-2009 /* COM/2013/06 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN
AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Umsetzung des EU-Rechts im Bereich
der Abfallwirtschaft Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle,
Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle,
Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung,
Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm,
Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
im Zeitraum 2007-2009 1. Einleitung Dieser Bericht enthält Informationen über die
Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der Abfallwirtschaft im Zeitraum 2007-2009.
Es handelt sich um die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, die Richtlinie
91/689/EWG über gefährliche Abfälle, die Richtlinie 75/439/EWG über die
Altölbeseitigung, die Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und
insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der
Landwirtschaft, die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und
Verpackungsabfälle, die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sowie die Richtlinie
2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Separate Berichte werden
sich mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die
Verbringung von Abfällen, der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung
von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und der Richtlinie 2000/53/EG
über Altfahrzeuge beschäftigen. Dem Bericht liegen die von den Mitgliedstaaten
übermittelten Daten zugrunde. Ausführliche Berichte über die Umsetzung der
einzelnen Richtlinien sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/environment/waste/reporting/index.htm. Die Richtlinien 2006/12/EG über Abfälle,
91/689/EG über gefährliche Abfälle und 75/439/EWG über die Altölbeseitigung
wurden per 12. Dezember 2010 aufgehoben und durch die überarbeitete
Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ersetzt, die die wichtigsten Bestimmungen
der oben genannten Richtlinien enthält. Infolgedessen ist dies der letzte
Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinien. Zur Umsetzung der Richtlinie
2008/98/EG wurde ein neuer Fragebogen erstellt.[1]
Abbildung 1 im Anhang dieses Berichts bietet einen Überblick über die
Änderungen des EU-Rechts im Bereich der Abfallwirtschaft. 2. Pünktlichkeit und Qualität der
Berichterstattung Für den Zeitraum 2007-2009 sind fast alle
Mitgliedstaaten ihren Berichtspflichten nachgekommen.[2] Trotzdem besteht hinsichtlich
der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach wie vor
Verbesserungsbedarf. Vier Mitgliedstaaten legten ihre Berichte nicht
zeitgerecht vor, in manchen der übermittelten Berichte wurden nicht alle Fragen
beantwortet, und die Angaben waren nicht immer vollständig. Hinsichtlich der jährlichen Recycling- und
Verwertungsdaten über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Verpackungen
verwiesen die meisten Mitgliedstaaten auf die EUROSTAT vorgelegten
Jahresberichte. Der Großteil der Mitgliedstaaten konnte keine Angaben für das
Jahr 2009 machen (was jedoch im Einklang mit den Anforderungen betreffend die
Berichterstattung über Elektro- und Elektronik-Altgeräte steht). Für 2007 und
2008 waren vollständige Datensätze für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie
Verpackungen mit Recycling- und Verwertungsquoten insgesamt sowie material-
oder abfallstromspezifischen Recycling- und Sammelquoten verfügbar. Die Qualität der Berichte und der
bereitgestellten Daten war nicht einheitlich. Die Mitgliedstaaten gaben häufig unklare
Antworten. Obwohl dies in einigen Fällen an der nicht ganz klaren Formulierung
einiger Fragen in den Umsetzungsfragebögen liegen kann, waren die Antworten der
Mitgliedstaaten wiederholt ungenau. Beispielsweise wurde häufig ohne nähere
Angaben auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen, auch wenn
ausdrücklich um nähere Erläuterungen oder Erfahrungsberichte ersucht wurde. 3. Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle
(Abfallrahmenrichtlinie) Diese inzwischen durch die Richtlinie 2008/98/EG
über Abfälle aufgehobene und ersetzte Richtlinie regelte die wesentlichen
Anforderungen, Definitionen und Grundsätze für die Abfallbewirtschaftung in der
Europäischen Union. Die 1975 verabschiedete und 1991 grundlegend überarbeitete
Abfallrahmenrichtlinie wurde unzählige Male geändert. Die Richtlinie 2006/12/EG
(nachstehend die „Abfallrahmenrichtlinie 2006“), eine kodifizierte Fassung der
früheren Richtlinie 75/442/EWG, bildete die für den Berichtszeitraum 2007-2009
maßgebliche Grundlage. Die Abfallrahmenrichtlinie 2006 diente zur
Einführung wichtiger Begriffsbestimmungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung
(beispielsweise einer Definition des Begriffs „Abfall“), verpflichtete die
Mitgliedstaaten, geeignete Netze von Beseitigungsanlagen aufzubauen, und führte
eine dreistufige Abfallhierarchie ein, nach der die Abfallvermeidung Vorrang
vor der Verwertung hat und die Beseitigung erst der letzte Schritt ist. Die
Richtlinie forderte von den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden,
ohne dass die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet werden, und eine
unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren
unkontrollierte Beseitigung zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten
einzelstaatliche Abfallbewirtschaftungspläne erstellen, und die Verwertung und
Beseitigung von Abfällen wurde genehmigungspflichtig. Alle Mitgliedstaaten, die ihren
Berichtspflichten nachkamen, teilten mit, dass sie die Richtlinie in nationales
Recht umgesetzt haben und ihre wesentlichen Anforderungen erfüllen. So wurden
ein oder mehrere einzelstaatliche Abfallbewirtschaftungspläne erstellt und
Maßnahmen zur Erreichung der Entsorgungsautarkie ergriffen. Darüber hinaus
bestätigten alle Mitgliedstaaten in ihren Berichten die Einhaltung der
Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie 2006 betreffend die Erteilung von
Genehmigungen und die Führung eines Registers. Allerdings wurde deutlich, dass das
EU-Abfallrecht nur mangelhaft angewendet wird, was die Wahl der Verfahren zur
Abfallbehandlung anbelangt. Aus den Statistiken geht nämlich hervor, dass viele
Mitgliedstaaten Hausmüll noch immer weitgehend auf Deponien entsorgen. Dies
widerspricht der in Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie
2006 festgelegten Abfallhierarchie und noch mehr den Anforderungen der
überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie, die eine fünfstufige Abfallhierarchie
vorsieht. Die Behandlungsverfahren für Siedlungsabfälle im Jahr 2009
unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich – von einem
extrem hohen Deponierungsanteil (über 90 % in Bulgarien, Rumänien, Malta,
Litauen und Lettland) bis zu einem Wert unter 5 % (in Belgien, Dänemark,
Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden). Die höchste Recyclingquote
(einschließlich Kompostierung[3])
wurde in Österreich (70 %) erzielt; es folgen Deutschland (66 %),
Belgien und die Niederlande (je 60 %) sowie Schweden (55 %).
Schweden, Dänemark, die Niederlande, Luxemburg, Belgien, Deutschland und
Frankreich wiesen den höchsten Verbrennungsanteil auf (wobei zu diesem
Zeitpunkt noch nicht zwischen der Verbrennung mit und ohne energetischer
Verwertung unterschieden wurde). Diese erheblichen Unterschiede sind bis zu
einem gewissen Grad durch die verspätete Umsetzung der Abfallgesetzgebung in
den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach 2004 beigetreten sind,
bedingt. Die Fortschritte dieser Länder bedürfen daher als Hauptindikator für
die Wirksamkeit ihrer Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen einer gründlichen Überwachung.
Allerdings sind auch bei einigen langjährigen Mitgliedstaaten konstant
schlechte Zahlen zu verzeichnen (z. B. Griechenland mit 82 %
Deponierungsanteil, Portugal mit nur 20 % Recycling). In diesen Ländern
sollte durch gezielte Beratung und den gezielten Einsatz von Strukturfonds- und
Kohäsionsfondsmitteln versucht werden, Fortschritte zu erzielen. Bei der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen
wurden im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum einige Fortschritte erzielt,
die vermutlich auf die in den vergangenen Jahren verbesserte
Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zurückzuführen sind. Auch die Umsetzung der
abfallstromspezifischen EU-Richtlinien (über Verpackungen, Elektro- und
Elektronik-Altgeräte oder Batterien) und die Maßnahmen zur Erfüllung der darin
enthaltenen Zielvorgaben waren wichtige Triebfedern für die Entwicklung, da die
infolge dieser Rechtsvorschriften gesetzten Schritte bezüglich Infrastruktur,
Sammelsystemen, Informationskampagnen usw. zu einer Verbesserung der
Abfallbewirtschaftung insgesamt geführt haben. Allerdings bleiben die Zahlen
zur Abfallbewirtschaftung im Allgemeinen und zur Bewirtschaftung von
Siedlungsabfällen im Besonderen mit Blick auf das in der überarbeiteten
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG definierte Ziel der EU, einer europäischen
Recyclinggesellschaft näher zu kommen, unbefriedigend. Nach wie vor besteht ein
gewaltiges ungenutztes Recyclingpotenzial. Mehr als die Hälfte der im Abfall
vorhandenen Ressourcen bleiben ungenutzt. Sofortige Maßnahmen zur Förderung der
Einführung moderner, ressourceneffizienter Abfallbewirtschaftungssysteme sind
unerlässlich. 4. Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche
Abfälle Diese mittlerweile aufgehobene Richtlinie,
deren Kernbestimmungen nunmehr in der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle verankert
sind, führte eine einheitliche Definition des Begriffs „gefährlicher Abfall“
ein und sollte die umweltverträgliche Bewirtschaftung dieses Abfallstroms
gewährleisten. Über die in der Abfallrahmenrichtlinie 2006 festgelegten
Kontrollen hinaus sind für die Bewirtschaftung dieser Abfälle weitere
Kontrollen vorgesehen, darunter das Verbot des Mischens gefährlicher Abfälle,
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Pflicht zur Benachrichtigung der
Kommission, wenn Abfälle gefährliche Eigenschaften aufweisen, jedoch nicht im
Verzeichnis gefährlicher Abfälle geführt sind. Alle Mitgliedstaaten, die ihren
Berichtspflichten nachkamen, haben die entsprechenden Bestimmungen der
Richtlinie über gefährliche Abfälle in nationales Recht umgesetzt. Die von den Mitgliedstaaten
übermittelten Angaben waren jedoch nicht in allen Fällen präzise und
erschöpfend. Vor allem hinsichtlich der Durchsetzung des Verbots des Mischens
gefährlicher Abfälle und der anwendbaren Ausnahmeregelungen bestehen weiterhin
Bedenken. Es stellt sich die Frage, ob Kontrollen auf der Grundlage von
Einzelfällen und Beschwerden, wie von einigen Mitgliedstaaten beschrieben,
ausreichen, um der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung geeigneter
Kontrollen nachzukommen. Zudem ist nicht immer offensichtlich, ob bei den
Kontrollen und in den Berichten tatsächlich Erzeuger von gefährlichen Abfällen
oder vielmehr Unternehmen im Allgemeinen oder nur
Abfallbewirtschaftungsbetriebe berücksichtigt wurden. 5. Richtlinie 75/439/EWG über die
Altölbeseitigung Auch die Richtlinie über Altölbeseitigung
wurde per 12. Dezember 2010 aufgehoben. Altöle sind nunmehr von der
Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle abgedeckt. Die Richtlinie über die Altölbeseitigung wurde
von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Die Auswertung der
Berichte der Mitgliedstaaten zeigte, dass geeignete Genehmigungs- und
Kontrollmechanismen eingerichtet wurden, um zu vermeiden, dass sich die
Bewirtschaftung von Altöl negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
auswirkt. In den Jahren 2008 und 2009 gelangten in der
EU unterschiedliche Behandlungsverfahren zur Anwendung. In Bezug auf die
Bewirtschaftung von Altöl bevorzugten sieben Mitgliedstaaten die Aufbereitung
anstelle der Verbrennung und Deponierung, vier Mitgliedstaaten wählten die
Verbrennung, während sich ein Mitgliedstaat für die Deponierung entschied. Zwei
Mitgliedstaaten führten einen erheblichen Anteil ihres Altöls aus. Von acht
Mitgliedstaaten fehlten Daten zur genaueren Analyse. In den verbleibenden fünf
Mitgliedstaaten wurden alle drei Behandlungsverfahren praktiziert. Eine Reihe von Mitgliedstaaten stellte fest,
dass bestimmte Faktoren die Aufbereitung oder Verbrennung von Altöl unmöglich
machen. Der häufigste Grund hierfür waren die geringen hergestellten und
gesammelten Ölmengen und die infolgedessen fehlenden Verarbeitungskapazitäten.
Investitionen in die Infrastruktur zur Behandlung von Altöl erschienen für
diese Länder aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. 6. Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm Die Richtlinie über Klärschlamm dient zur
Förderung der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft und zur
Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tiere und Menschen.
Die Richtlinie regelt die Anforderungen hinsichtlich der Qualität der in der
Landwirtschaft zu verwendenden Schlämme, der Qualität der Böden, auf denen
Schlämme verwendet werden, und der Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
von Schlämmen für bestimmte Zwecke oder in bestimmten Zeiträumen. Hauptziel
dieser Anforderungen ist die Beschränkung der Konzentration von Schwermetallen
in den Böden. Zu diesem Zweck wurden Grenzwerte für Schwermetalle in den mit
Schlämmen angereicherten Böden sowie die jährlichen Höchstmengen an
Schwermetallen, die durch die Verwendung von Schlämmen in der Landwirtschaft in
die Böden eingebracht werden können, definiert. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales
Recht ebenso wie ihre Durchführung verläuft nach wie vor problemlos. Seit dem
letzten Berichtszeitraum ergaben sich keine wesentlichen Änderungen. Interessanterweise
unterscheiden sich die nationalen Grenzwerte der Mitgliedstaaten für
Schwermetalle erheblich: Während einige Mitgliedstaaten die in der Richtlinie
genannten Schwellen übernommen haben, gelten in anderen wesentlich strengere
Grenzwerte. Die Analyse der von den Mitgliedstaaten
übermittelten Daten über die anfallenden und verwendeten Schlämme zeigt, dass
das Ziel der Förderung der Verwendung von Schlämmen in der Landwirtschaft
erreicht wurde. Obwohl das Schlammaufkommen von 2007 auf 2009 etwas zurückging
(< 1 %), berichten die Mitgliedstaaten im selben Zeitraum über eine
Zunahme der Verwendung von Schlämmen in der Landwirtschaft um ca. 8 %. Im ersten Quartal 2013 wird die Kommission
eine Ex-post-Bewertung mehrer abfallstromspezifischer Richtlinien, darunter
auch der Richtlinie über Klärschlamm, durchführen. 7. Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen
und Verpackungsabfälle Ziel der Verpackungsrichtlinie ist es, die
unterschiedlichen nationalen Maßnahmen zu harmonisieren, um negative
Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu vermeiden oder zu
verringern und das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die
Richtlinie enthält Bestimmungen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen, zur
Wiederverwendung von Verpackungen und zur stofflichen und anderweitigen
Verwertung von Verpackungsabfällen. Die Richtlinie setzt Ziele für die
stoffliche und anderweitige Verwertung von Verpackungsabfällen, verpflichtet
die Mitgliedstaaten, Sammelsysteme für Verpackungsabfälle einzurichten, und
enthält Mindestanforderungen für alle Verpackungen, die auf den EU-Markt
gelangen sollen. Mehreren Mitgliedstaaten wurden Übergangsfristen zur
Erreichung der Ziele für die stoffliche und anderweitige Verwertung gewährt. Im Großen und Ganzen haben alle
Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nachkamen, die Bestimmungen der
Richtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Auf der Grundlage der
von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten sowie der Statistiken von
Eurostat kann davon ausgegangen werden, dass der Stand der Umsetzung insgesamt
nach wie vor zufriedenstellend ist. Nur zwei Mitgliedstaaten haben mitgeteilt,
dass ihre nationalen Rechtsvorschriften während des Berichtszeitraums geändert
wurden. Von 2007 bis 2009 blieben das Aufkommen und
die Zusammensetzung der Verpackungsabfälle recht stabil, wobei in den Jahren
2007 und 2008 gemessen am Gewicht eine geringfügige Erhöhung zu verzeichnen
war. 2009 ging das Verpackungsabfall-Aufkommen erheblich zurück – auf ein
Niveau unterhalb jenes des Jahres 2005; die Auslöser für diese Entwicklung
lassen sich jedoch nicht genau benennen. In Bezug auf die Erreichung der Zielvorgaben
für die Behandlung von Verpackungsabfällen wurden Griechenland, Irland und
Portugal aufgrund der großen Zahl kleiner Inseln, der ausgedehnten ländlichen
Gebiete und Berggebiete bzw. des derzeit geringen Verpackungsmaterialverbrauchs
Übergangsfristen bis 2011 gewährt. Außerdem gelten gemäß Richtlinie 2005/20/EG
und den Beitrittsverträgen auch für jene Länder, die der Europäischen Union
erst 2004 (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn,
Malta, Polen, Slowenien, Slowakei) bzw. 2007 (Rumänien und Bulgarien)
beigetreten sind, verlängerte Fristen zur Erreichung der Ziele. Die Quoten für die stoffliche und anderweitige
Verwertung insgesamt sind gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum erheblich
gestiegen. Dies ist vor allem auf die Einführung von Sammel- und
Behandlungssystemen für Verpackungsabfälle in den neuen Mitgliedstaaten
zurückzuführen. Von 2007 bis 2009 wuchsen die Quoten für die stoffliche und
anderweitige Verwertung auf der Ebene der EU-27 geringfügig, wenngleich stetig
an. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten
hat die Zielvorgaben für die stoffliche und anderweitige Verwertung insgesamt
sowie die materialspezifischen stofflichen Verwertungsziele mit wenigen
Ausnahmen erreicht. Im Jahr 2009 haben vier Mitgliedstaaten eines oder mehrere
der definierten Ziele nicht erreicht. Es gab Jahre, in denen einige
Mitgliedstaaten ein Ziel nicht erreichten, im Vorjahr oder Folgejahr jedoch
schon. Dies lässt darauf schließen, dass die Infrastruktur zur
Abfallbewirtschaftung in diesen Mitgliedstaaten keine strukturellen Defizite
aufweist. Indessen verfehlten andere Mitgliedstaaten im gesamten
Berichtszeitraum ihre Ziele für die stoffliche und anderweitige Verwertung
insgesamt oder ihre materialspezifischen Ziele. Derartige Probleme müssen im
Einzelnen gelöst werden. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat Maßnahmen
zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfällen ergriffen. Trotzdem
bleibt es weiterhin Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Vermeidung von
Verpackungsabfällen und die Entwicklung von Wiederverwendungssystemen für
Verpackungen zu fördern. Alle Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten
nachkamen, teilten mit, dass sie separate Sammelsysteme für Verpackungsabfälle[4] eingerichtet hatten. Diese
Systeme unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Verfügbarkeit für
die Bevölkerung und der Kosten für die Bürger. Einige der im Jahr 2004
beigetretenen Mitgliedstaaten haben erst kürzlich begonnen, im Rahmen von
Pilotprojekten im städtischen Raum eine entsprechende Infrastruktur zu
schaffen. Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Verbraucher
und Unternehmen über die ökologisch einwandfreie Bewirtschaftung von
Verpackungsabfällen einschließlich ihrer separaten Sammlung aufzuklären. In
Gegenden, in denen solche Systeme eingerichtet wurden, erwies sich die separate
Sammlung (und in der Folge die Qualität der stofflichen Verwertung) als
deutlich besser. Die Umsetzung und Durchsetzung der
Anforderungen der Richtlinie schwankt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark,
was auch aus der Analyse der statischen Daten hervorgeht. Die für 2013 geplante
Ex-post-Bewertung wird auch die Richtlinie über Verpackungen betreffen. 8. Richtlinie 1999/31/EG über
Abfalldeponien Die Richtlinie über Abfalldeponien soll die
nachteiligen Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf Deponien auf die
Umwelt und die menschliche Gesundheit verhindern bzw. reduzieren. Sie enthält
strenge technische Auflagen für Deponien und Sondervorschriften für die
Abfallannahme. Außerdem werden die Deponien je nach zu entsorgendem Abfall
verschiedenen Klassen zugeordnet. Nach Maßgabe der Richtlinie müssen die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Deponien nur vorbehaltlich der Genehmigung
durch die zuständigen nationalen Behörden betrieben werden. Zu den
Hauptvorschriften zählen Zielvorgaben für die schrittweise Verringerung der
abgelagerten Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle[5], um die Methangasemissionen[6] zu reduzieren; damit verbunden
sind technische Vorschriften für die Erfassung und Aufbereitung von Deponiegas. Die Deponierung war schon immer die am
wenigsten erwünschte Option zur Abfallbewirtschaftung. Dies wurde auch durch
die Abfallrahmenrichtlinie 2008 bestätigt. Viele Mitgliedstaaten haben sehr
erfolgreich Maßnahmen zum vollständigen Verzicht darauf getroffen (die
Deponierungsquote für Siedlungsabfälle liegt in Belgien, Dänemark, Deutschland,
den Niederlanden, Österreich und Schweden unter 5 %). Trotzdem ist die
Deponierung in vielen Ländern eine vorherrschende (wenn nicht die einzig
verfügbare) Bewirtschaftungsoption für Siedlungsabfälle. Letztere Länder müssen
erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die Situation zu ändern und die
Deponierung drastisch zu reduzieren. Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge wurde
der Großteil der Anforderungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Alle Mitgliedstaaten teilten mit, dass Maßnahmen zur Reduktion der Deponierung
von Siedlungsabfällen, einschließlich Abfallvermeidungsprogrammen, getroffen
und nationale Strategien und Initiativen zur Verringerung der deponierten Menge
an biologisch abbaubaren Abfällen verabschiedet wurden. Aus den Daten über die
deponierten Mengen an biologisch abbaubaren Abfällen geht hervor, dass diese
konstant abnehmen: Von den 19 Mitgliedstaaten, für die Daten mit denen des
vorherigen Berichts verglichen werden können, waren elf zur Verringerung der
auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle im Stande. Alle Mitgliedstaaten haben
Abfallannahmekriterien für die verschiedenen Deponieklassen definiert. Die
technischen Anforderungen der Richtlinie (Überwachung von Sickerwasser[7], Oberflächenwasser, Grundwasser
und Gasemissionen) wurden in der Regel ordnungsgemäß in nationales Recht
umgesetzt. Umfassende Daten über die praktische Umsetzung dieser Anforderungen
durch die Deponiebetreiber liegen jedoch nicht immer vor. Den verfügbaren Daten
zufolge waren zum Ende des Berichtszeitraums 2007-2009 nach wie vor zahlreiche
vorschriftswidrige Deponien in Betrieb, auch wenn deren Anzahl im Vergleich zum
vorherigen Bericht (insbesondere betreffend Deponien für ungefährliche Abfälle)
rückläufig war. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten teilte mit, dass alle
betriebenen Deponien, einschließlich jenen für Inertabfälle, den Anforderungen
der Richtlinie entsprechen. Vier Mitgliedstaaten berichteten, dass nur ein
kleiner Teil der Deponien die Anforderungen erfülle, während die anderen
erweiterungs- und modernisierungsbedürftig seien. Die Kommission wird die Zielvorgaben für die
Verringerung der auf Deponien abgelagerten Mengen an biologisch abbaubaren
Abfällen überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2014 einen
entsprechenden Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, vorlegen. 9. Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte Die Richtlinie über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte soll die Sammlung, die Wiederverwendung, das Recycling und
die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten fördern und optimieren und
einen hohen Grad an Umwelt- und Gesundheitsschutz gewährleisten. Sie sieht die
Ausarbeitung von Sammelkonzepten zur Rückgabe von Altgeräten vor und beruft
sich auf die Herstellerverantwortung als strategischen Hauptmechanismus zur
Verringerung der Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die endgültig
beseitigt wird. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung der Produktkonzeption
im Hinblick auf die Vermeidung des Anfallens von Altgeräten und die Steigerung
ihrer Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit. Darüber hinaus schafft sie den
Rahmen für die Finanzierung von Verwertungs- und Behandlungssystemen für
Elektro- und Elektronik-Altgeräte durch die Hersteller. Die Richtlinie hält
fest, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufgrund ihrer häufig gefährlichen
Eigenschaften und ihres Materialwerts als Ressource sorgfältig verwertet werden
sollten. Aus diesem Grund enthält die Richtlinie obligatorische Zielvorgaben
für die Mitgliedstaaten betreffend die Sammlung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten von privaten Haushalten sowie für die
Wiederverwendung/das Recycling und die Verwertung unterschiedlicher Kategorien
von Altgeräten. Diese Zielvorgaben sollen zur effizienten Nutzung dieser
Ressource beitragen (einigen Mitgliedstaaten wurden Übergangsfristen zur
Erreichung der Ziele gewährt). Im Jahr 2008 begann die Kommission mit der
Neufassung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, um die
Sammelziele an die Möglichkeiten der verschiedenen Mitgliedstaaten anzupassen,
die Bestimmungen gegen die rechtswidrige Verbringung zu verschärfen und den
Verwaltungsaufwand zu verringern. Die neue Richtlinie über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte wurde am 4. Juli 2012 erlassen.[8] Alle Mitgliedstaaten haben die entsprechenden
Bestimmungen der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in
nationales Recht umgesetzt. Soweit den nationalen Umsetzungsberichten für
den Zeitraum 2007-2009 und den vorgelegten Daten über die Erreichung der
Zielvorgaben zu entnehmen ist, erscheint der Grad der Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie im Großen und Ganzen zufriedenstellend. In den
Berichtsjahren 2007 und 2008 mussten die Länder der EU-15 die in der Richtlinie
definierten Zielvorgaben einhalten. 2008 galt dies auch für Slowenien. Die
anderen Mitgliedstaaten sind ab dem Berichtsjahr 2009 zur Erfüllung der
Zielvorgaben verpflichtet. Alle Mitgliedstaaten legten die entsprechenden Daten
vor. Von den Ländern, für die die Zielvorgaben ab 2008 obligatorisch waren, blieben
nur Italien und Slowenien deutlich hinter dem aktuellen Sammelziel von vier
Kilogramm[9]
zurück. In den bis dato vorgelegten jährlichen Zahlen zeichnet sich eindeutig
ein positiver Trend ab. Alle Mitgliedstaaten, die ihren
Berichtspflichten nachkamen, teilten mit, dass sie Sammelsysteme für Elektro-
und Elektronik-Altgeräte eingerichtet hatten. Dabei wurde vor allem auf das
kommunale Abfallsammelsystem zurückgegriffen. Nur in wenigen Fällen bestehen
neben den kollektiven Sammelsystemen individuelle private Systeme. Die
nationalen Systeme unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Komplexität und
Effizienz sowie ihrer Nähe und Verfügbarkeit für die Bevölkerung. Außerdem gibt
es Unterschiede hinsichtlich des Entwicklungsgrads von Land zu Land sowie
zwischen dem ländlichen und dem städtischen Raum. Innerhalb dieses Berichtszeitraums wurde in
allen Mitgliedstaaten, von denen Daten vorlagen, eine zunehmende Menge an
Elektro- und Elektronik-Altgeräten gesammelt, wiederverwendet/recycelt und
verwertet. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten erreichte die in der
Richtlinie festgelegten Sammelziele[10]
und die kategoriespezifischen Wiederverwendungs-/Recycling- und
Verwertungsziele. Gelang den Mitgliedstaaten die Einhaltung der Zielvorgaben
der Richtlinie nicht, betraf dies in der Regel nur bestimmte (und nicht
sämtliche) Ziele. In den Jahren 2007 und 2008 konnten bis zu drei der
Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nachkamen, die
abfallstromspezifischen Wiederverwendungs-/Recyclingziele nicht einhalten. 10. Schlussfolgerungen Aus den Berichten der Mitgliedstaaten für den
Zeitraum 2007-2009 lässt sich ableiten, dass das EU-Recht im Bereich der
Abfallwirtschaft weitgehend ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde. Laut den von den Mitgliedstaaten übermittelten
Informationen und den vorliegenden statistischen Daten ist der Umsetzungsgrad
der Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Verpackungen
generell zufriedenstellend. Nur einige wenige Mitgliedstaaten konnten einzelne
Ziele nicht einhalten. Im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien
über die Altölbeseitigung und über Klärschlamm wurden keine größeren Probleme
und Defizite geortet. In Bezug auf andere Richtlinien bestehen
jedoch erhebliche Probleme bei der praktischen Um- und Durchsetzung. Diese
Schlussfolgerung resultiert nicht nur aus den Umsetzungsberichten der
Mitgliedstaaten, sondern auch aus den anderen Informationsquellen wie den Daten
von Eurostat, eigenen Studien der Kommission oder der Anzahl der Beschwerden
und Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung.
Der Durchsetzungsgrad variiert zwischen den unterschiedlichen Richtlinien
erheblich. Anlass zur Sorge bieten vor allem die Richtlinie über gefährliche
Abfälle, die Abfallrahmenrichtlinie 2006 und die Richtlinie über
Abfalldeponien. Bei der Richtlinie über gefährliche Abfälle
bestehen Zweifel, die die praktische Durchsetzbarkeit des Verbots des Mischens[11] und die laut Richtlinie
vorgesehenen Ausnahmeregelungen[12]
sowie, umfassender gesehen, das Konzept regelmäßiger Kontrollen und die entsprechenden
Einrichtungen betreffen, die in einigen Mitgliedstaaten geprüft wurden. Die strengen Anforderungen der Richtlinie über
Abfalldeponien werden zwar häufig in nationales Recht umgesetzt, und es werden
Maßnahmen zur Verringerung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle
getroffen, doch die Anzahl der noch immer in Betrieb befindlichen
vorschriftswidrigen Deponien bietet nach wie vor Anlass zur Sorge. Ein weiteres
ernstes Problem ist die hohe Deponierungsquote insgesamt. Während einige Mitgliedstaaten
bewiesen haben, dass eine Verringerung auf nahezu Null machbar ist, wird in mehreren
anderen weitgehend auf diese am wenigsten erwünschte Option zur
Abfallbewirtschaftung zurückgegriffen. Im Hinblick auf die praktisch
vollständige Beseitigung der Ablagerung auf Deponien, die im Fahrplan für ein
ressourcenschonendes Europa als Priorität genannt ist, erfordert dieser Zustand
besondere Aufmerksamkeit. In Bezug auf die Abfallrahmenrichtlinie 2006
weisen die vorliegenden Statistiken, eine Reihe von
Vertragsverletzungsverfahren, frühere Umsetzungsberichte und die eigenen
Studien der Kommission auf laufende Defizite in der Um- und Durchsetzung hin.
Die Umsetzung der Abfallhierarchie – selbst in der dreistufigen Form – lässt zu
wünschen übrig, wobei der hohe Grad an Abhängigkeit von der Deponierung ein
ungenutztes Recycling- und Verwertungspotenzial bietet. Immerhin waren während
dieses Berichtszeitraums einige Fortschritte zu verzeichnen. Die größten
Hindernisse für Verbesserungen in puncto Umsetzung auf der Ebene der
Mitgliedstaaten sind das fehlende Engagement und der Mangel an Ressourcen zur
Kontrolle der Umsetzung bzw. der Durchsetzung von Vorschriften in Kombination
mit strukturellen, institutionellen und verfassungsbedingten Einschränkungen.[13] Die Beseitigung dieser
Hindernisse, die Durchführung strengerer nationaler Kontrollen und mehr Wissen
über die Abfallbewirtschaftung würden zu erheblichen Verbesserungen führen. In der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
wurde die Abfallhierarchie geändert und mehr Gewicht auf Vermeidung,
Wiederverwendung und Recycling gelegt. Die Einführung neuer Recycling- und
Verwertungsziele durch diese Richtlinie wird wichtige Impulse dafür geben, die
im Abfall enthaltenen Materialien besser zu nutzen, anstatt sie zu beseitigen.
Gleichzeitig erlaubt es die überarbeitete Richtlinie den Mitgliedstaaten, von
der Hierarchie abzuweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich
der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
gerechtfertigt ist. So genießen die Mitgliedstaaten größere Freiheit bei der
Ermittlung und Umsetzung jener Abfallbewirtschaftungsoptionen, die insgesamt
das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen.[14] Eine kürzlich von der Kommission
veröffentlichte Studie[15]
zeigt, dass die vollständige Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der
Abfallwirtschaft über 72 Mrd. EUR pro Jahr einsparen, den Jahresumsatz des
Abfallbewirtschaftungs- und Recyclingsektors der EU um 42 Mrd. EUR erhöhen
und bis 2020 über 400 000 Arbeitsplätze schaffen würde. Illegale Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
und fehlende Infrastruktur in den Mitgliedstaaten sind gleichbedeutend mit
verpassten Gelegenheiten zur Steigerung des Wirtschaftswachstums, die wir uns
nicht leisten können, und führen zu Bedrohungen für die Umwelt. Aus diesem
Grund müssen entschlossene Schritte zur Überbrückung der Umsetzungslücke in der
Abfallbewirtschaftung gesetzt werden, um dem Ziel einer ressourceneffizienten
Gesellschaft näher zu kommen. Anhang Abbildung 1. Überblick
über das EU-Recht im Bereich der Abfallwirtschaft – Stand vom Juli 2012 Abbildung 2.
Siedlungsabfallaufkommen der jeweiligen Länder in den Jahren 1995, 2002 und
2009, gereiht nach der Menge 2009 (kg pro Kopf) Abbildung 3. Deponierung, Verbrennung,
Recycling und Kompostierung von Siedlungsabfällen in der EU-27, 1995 bis 2009 Abbildung 4. Behandlung von
Siedlungsabfällen 2009 (Quelle: GD ENV auf der Grundlage von EUROSTAT-Daten) Abbildung 5. Aufkommen an mineralischen
und nicht-mineralischen Abfällen 2008 (kg pro Kopf) Abbildung 6. Aufkommen an
gefährlichen Abfällen 2004 bis 2008 (kg pro Kopf) Abbildung 7. Entwicklung
der Abfallbehandlung in der EU-27 nach Abfallkategorien 2004 bis 2008
(1 000 Tonnen) Abbildung 8. Überblick
über die Zielvorgaben in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte einer Behandlung zugeführt werden Die Behandlung umfasst mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten. Artikel 7 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte legt unterschiedliche Zielvorgaben für das Recycling und die Verwertung verschiedener Kategorien von Geräten fest. || Wiederverwendungs- und Recyclingquote (nach dem durchschnittlichen Gewicht je Gerät) || Verwertungsquote (nach dem durchschnittlichen Gewicht je Gerät) Abfallstrom Elektronik: Haushaltsgroßgeräte || 75 % || 80 % Automatische Ausgabegeräte || 75 % || 80 % IT- und Telekommunikationsgeräte || 65 % || 75 % Geräte der Unterhaltungselektronik || 65 % || 75 % Haushaltskleingeräte || 70 % || 50 % Beleuchtungskörper || 70 % || 50 % Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) || 70 % || 50 % Spielzeug und Freizeitgeräte || 70 % || 50 % Überwachungs- und Kontrollinstrumente || 70 % || 50 % Gasentladungslampen || 80 % || [1] Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012
zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die
Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Abfälle, verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/reporting/pdf/C_2012_2384.pdf.
[2] Mit Ausnahme Frankreichs, Griechenlands, Maltas und der
belgischen Regionen Brüssel und Wallonien, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung
dieses Berichts keine umfassenden Umsetzungsberichte vorgelegt hatten. [3] Die Kompostierung ist ein Vorgang, bei dem
Biomasse mit Hilfe von Sauerstoff und bestimmten Mikroorganismen in Kompost
umgewandelt wird (für eine ausführliche Erläuterung der unterschiedlichen Arten
der Behandlung biologisch abbaubarer Abfälle vgl. Kasten 2 der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung der Kommission
über künftige Schritte bei der Bewirtschaftung von Bioabfällen in der
Europäischen Union, SEK(2010) 577 endgültig, verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/compost/pdf/sec_biowaste.pdf). [4] Separate Sammelsysteme für Verpackungsabfälle
sind Systeme für die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen
und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer
bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung
(Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verpackungsrichtlinie). [5] Biologisch abbaubare Abfälle sind alle Abfälle,
die aerob oder anaerob abgebaut werden können; Beispiele hierfür sind
Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe (Artikel 2 Buchstabe m
der Richtlinie über Abfalldeponien). [6] Beim Abbau biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien
wird Methan erzeugt, ein hochwirksames Treibhausgas, dessen Treibhauspotenzial
ca. 20 Mal höher ist als jenes von CO2. [7] Sickerwasser ist jede Flüssigkeit, die durch die
abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie emittiert oder in der
Deponie eingeschlossen wird (Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie
über Abfalldeponien). [8] Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 197
vom 24.7.2012, S. 38. [9] Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens bis
zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier
Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten
Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird (Artikel 5 Absatz 5
der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte). [10] Für die Zielvorgaben betreffend die unterschiedlichen
Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten siehe Artikel 7
Absatz 2 und Anhang IA der Richtlinie über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte sowie Abbildung 8 im Anhang dieses Berichts und
Tabelle 3 im Umsetzungsbericht über die Richtlinie über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte, verfügbar unter:
http://ec.europa.eu/environment/waste/reporting/index.htm. [11] Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern, dass Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche
Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene
Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander mischen oder gefährliche Abfälle
mit nichtgefährlichen Abfällen vermischen (Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie über gefährliche Abfälle). [12] Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Verbot des
Mischens gefährlicher Abfälle und den Voraussetzungen für mögliche
Ausnahmeregelungen wurden in der Richtlinie 2008/98/EG in wesentlichen Punkten
geändert. [13] Siehe Studie der Kommission „Implementing EU legislation
for green growth“, Abschlussbericht vom 29. November 2011, verfügbar
unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/pdf/study%2012%20FINAL%20REPORT.pdf. [14] Siehe Leitlinien der Kommission zur Anwendung von auf
Lebenszyklusdenken basierenden Ansätzen (z. B. Life Cycle Assessment –
LCA) in der Abfallbewirtschaftung, verfügbar unter: http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/publications. [15] „Implementing EU legislation for green growth“,
Abschlussbericht vom 29. November 2011, verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/pdf/study%2012%20FINAL%20REPORT.pdf.