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Document 52013AR5278

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen

ABl. C 114 vom 15.4.2014, p. 85–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/85


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen

2014/C 114/14

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstützt nachdrücklich den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) der Mitgliedstaaten auszubauen und zu formalisieren, was durch verbesserte Leistungen der ÖAV zu folgenden Aspekten beitragen sollte: Förderung des Ziels der Vollbeschäftigung gemäß Artikel 3 des Lissabon-Vertrags, Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und Realisierung der Beschäftigungsziele der Europa-2020-Strategie;

2.

betont, dass in Artikel 29 der Grundrechtecharta festgeschrieben ist, dass „jeder Mensch […] das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst [hat]“ und stellt daher mit Verwunderung fest, dass in dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss nicht auf diese Bestimmung verwiesen wird;

3.

weist darauf hin, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und mithin unter Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie unter Artikel 36 der Grundrechtecharta fallen;

4.

hebt die Vielfalt der ÖAV in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bezüglich Strukturen, Umsetzungsmodellen und Tätigkeiten hervor und macht auf die unterschiedlichen Arbeitsmarktbedingungen und die ungleiche Finanzausstattung aufmerksam;

5.

begrüßt die durch die Teilnehmer der Konferenz für Jugendbeschäftigung am 3. Juli in Berlin eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere das von Vertretern der europäischen ÖAV erteilte Versprechen, sich maßgeblich für die Jugendbeschäftigung in Europa einzusetzen, um die Effizienz zu steigern und die Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern auszubauen;

Bisherige Arbeit des ÖAV-Netzwerks

6.

weist darauf hin, dass seit 1997 ein informelles Beratungsnetz der europäischen ÖAV mit Arbeitsgruppen zu Themen wie „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ oder „Effizienz der ÖAV“, einem Programm für gegenseitiges Lernen und Dialogen zwischen ÖAV besteht;

7.

erklärt, dass es über das Feedback von Fachleuten zu Themen wie Flexicurity, Rolle der ÖAV bei der Attraktivität des Arbeitsplatzwechsels und Jugendgarantie erheblich zur politischen Arbeit auf EU-Ebene beiträgt;

8.

weist darauf hin, dass dieses Netzwerk ein sehr nützliches, kosteneffizientes Forum für den Austausch vorbildlicher Verfahrensweisen zwischen ÖAV sowie eine wichtige Quelle für gegenseitiges Lernen und Innovation in zahlreichen Bereichen wie digitale Dienstleistungen und Erstellung von Kundenprofilen ist;

9.

anerkennt, dass sich dank des durch das Netzwerk gegebenen Lerneffekts Umsetzung und Dienstleistungen vor Ort in einigen Mitgliedstaaten verbessert haben;

Notwendigkeit eines verbesserten Netzwerks mit Rechtsgrundlage

10.

betont, dass mit diesem Legislativvorschlag ein ÖAV-Netzwerk eingerichtet würde, über das laufende Initiativen ausgebaut, gestärkt und konsolidiert werden sollen, um die Effizienz der ÖAV und das Funktionieren des Arbeitsmarkts weiter zu verbessern;

11.

betont, dass der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für einen Beschluss im Rahmen der Koordinierungs- und Unterstützungskompetenzen gemäß Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bleibt und daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht;

12.

ist überzeugt, dass das Netzwerk durch den Vorschlag größere Öffentlichkeitswirksamkeit, mehr Legitimation und ein klareres politisches Mandat erhält, vertritt jedoch nach wie vor die Auffassung, dass es weiterhin beratende Funktion haben sollte;

13.

ist der Meinung, dass die ÖAV durch diese Rechtsvorschriften mehr Eigenverantwortung für das Netzwerk erhielten und gegebenenfalls besser mit einer Stimme sprechen könnten;

14.

macht darauf aufmerksam, dass nicht alle ÖAV in gleichem Maße an dem Netzwerk beteiligt sind, was für die Qualität seiner Ergebnisse von Nachteil ist und seine politischen Reaktionen einschränkt;

15.

ist nach wie vor der Auffassung, dass durch die Formalisierung des Netzwerks die Beteiligung aller Mitgliedstaaten sichergestellt würde und diese systematisch Rechenschaft darüber ablegen müssten, wie sie Änderungen gemäß den politischen Entscheidungen der EU umgesetzt haben, wodurch schwache Leistungen und damit verbundene Strukturprobleme besser festgestellt werden könnten;

16.

unterstreicht, dass effiziente ÖAV entscheidend für die Umsetzung einer Jugendgarantie-Regelung sind und alle ÖAV genau wissen müssen, wie die Jugendarbeitslosigkeit strukturiert ist, welche Stärken und Schwächen junge Menschen haben, welche Beschäftigungsmöglichkeiten es gibt und welche Anforderungen für welche Tätigkeit erfüllt werden müssen;

17.

bekräftigt, dass die Aufgaben des Netzwerks sehr klar definiert werden müssen, um sicherzustellen, dass es zu keinen Überschneidungen zwischen seiner Arbeit und beispielsweise der Arbeit des Beschäftigungsausschusses (EMCO) und seiner Untergruppen sowie der weiterer Gruppen wie dem Europäischen Netzwerk für die Politik der lebensbegleitenden Beratung und EURES kommt; ist jedoch auch der Ansicht, dass das erweiterte Netzwerk gegebenenfalls Synergien mit diesen Gruppen anstreben sollte;

18.

betont, dass die Ergebnisse des erweiterten Netzwerks in die Arbeiten zur Beschäftigungspolitik auf EU-Ebene einfließen sollten, vor allem in die des EMCO und des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ (EPSCO);

19.

anerkennt, dass die zunehmende Komplexität der Arbeitsmärkte intensivere Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den Sozialpartnern und weiteren öffentlichen, privaten und nicht gewinnorientierten Interessenträgern erfordert, was sich in dem erweiterten Netzwerk widerspiegeln sollte;

Benchmarking bzw. Benchlearning

20.

stimmt darin überein, dass Spielraum für weiteres Benchmarking besteht, was eine Vorbedingung für Benchlearning ist, hält es jedoch für notwendig, hier mit Fingerspitzengefühl vorzugehen und die nationalen bzw. regionalen Unterschiede in vollem Umfang zu berücksichtigen;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission durch den Kommissionsvorschlag gemäß Artikel 8 ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Benchmarking und die Maßnahmen des wechselseitigen Lernens durchzuführen. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss der Regionen darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Wege delegierter Rechtsakte kein erheblicher Verwaltungsaufwand auferlegt werden sollte;

22.

vertritt die Ansicht, dass es nie darum gehen sollte, eine „Leistungstabelle“ zu erstellen oder Ziele festzulegen, sondern darum, Lernen auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik zu erleichtern; die nationalen und/oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften tragen die alleinige Verantwortung für die Bewertung ihrer öffentlichen Arbeitsverwaltungen anhand einer Reihe qualitativer und quantitativer Indikatoren gemäß Artikel 14 AEUV;

23.

unterstreicht, dass der Schwerpunkt des Benchmarking bzw. Benchlearning eher qualitativ als quantitativ sein sollte;

24.

fordert, dass die Ergebnisse des Netzwerks auf fundierter unabhängiger Forschung beruhen müssen, bei der die besten verfügbaren Fakten herangezogen werden;

25.

schlägt vor, dass die neuen Rechtsvorschriften die Möglichkeit bieten, die Internetpräsenz des Netzwerks weiter auszubauen, um seine Tätigkeiten besser bekannt machen und Interessenträger einbinden zu können;

26.

ist überzeugt, dass ein Ergebnis des erweiterten Netzwerks in der verstärkten Fähigkeit bestehen wird, mit einem umfassenderen Ansatz zu arbeiten, der die Kernkompetenzen der ÖAV und eng damit verknüpfte Bereiche wie Lehrlingsausbildung, Unternehmensgründung und unternehmerische Ausbildung beinhaltet. Hervorzuheben ist auch die Bedeutung und Wirksamkeit der Finanzierung durch die EU;

Lokale und regionale Dimension

27.

betont, dass in einigen Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für die ÖAV mit dezentraler Struktur und Entscheidungsfindung zuständig sind, während sie in vielen anderen für Aspekte wie Lehrlingsausbildungssysteme, Anpassung der Qualifikationen und Antizipation des Qualifikationsbedarfs, Schulungen, Beschäftigungsbeihilfen zuständig sind, die entweder eng mit den Kerntätigkeiten der ÖAV verknüpft sind oder — in einigen Mitgliedstaaten — Teil der Aufgaben der ÖAV sind;

28.

erklärt, dass gute und vorbildliche Verfahrensweisen häufig auf lokaler und regionaler Ebene angewandt werden. Deshalb sollte die Bedeutung der auf dieser Ebene geleisteten Arbeit unbedingt anerkannt werden. Das Netzwerk sollte bewährte Verfahren berücksichtigen und propagieren;

29.

weist darauf hin, dass die lokale und regionale Ebene häufig den engsten Kontakt zu den Arbeitssuchenden und den meisten Arbeitgebern haben und dass der Arbeitsmarkt größtenteils lokal ist;

30.

fordert den jeweiligen Vertreter der Mitgliedstaaten auf, sein Möglichstes zu tun, um zu garantieren, dass die Standpunkte und Erfahrungen lokaler und regionaler ÖAV in die Tätigkeit des Netzwerks einfließen, und dass diese in vollem Umfang über dessen Arbeit im Bilde sind; betont, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten auch die Aufgabe haben, die Standpunkte und Erfahrungen lokaler und regionaler Akteure, die mit Arbeitssuchenden arbeiten, in die Arbeit des Netzwerks einfließen zu lassen und im Rahmen des Dialogs mit den lokalen und regionalen ÖAV eine entsprechende Struktur vorzusehen;

31.

fordert, dass ein vom AdR bestellter Vertreter dem Netzwerk als Beobachter angehört, um sicherzustellen, dass die Standpunkte, Erfahrungen und Verfahrensweisen der lokalen und regionalen Ebene sich dort widerspiegeln.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Präambel

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149;

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 149 und 14;

gestützt auf die Charta der Grundrechte, insbesondere auf Artikel 29 und 36;

Begründung

Ergibt sich aus den beiden zu Ziffer 2 eingereichten Änderungsanträgen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern stärken und gemeinsame Initiativen zum Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren in allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen abgedeckten Themenfeldern, zur vergleichenden Analyse und zur Beratung sowie zur Förderung innovativer Konzepte für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsleistungen entwickeln. Die Einrichtung dieses Netzwerks wird einen inklusiven, evidenzbasierten und leistungsorientierten Vergleich aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermöglichen, im Zuge dessen vorbildliche Verfahren ermittelt werden können. Die Mitglieder des Netzwerks sollten in der Lage sein, anhand der Ergebnisse des Vergleichs das Konzept und die Erbringung von Arbeitsvermittlungsleistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu gestalten. Die Initiativen des Netzwerks sollten dazu dienen, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern und die öffentlichen Mittel effizienter einzusetzen.

Das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern stärken und gemeinsame Initiativen zum Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren in allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen abgedeckten Themenfeldern, zur vergleichenden Analyse und zur Beratung sowie zur Förderung innovativer Konzepte für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsleistungen entwickeln.

Die Einrichtung dieses Netzwerks wird einen inklusiven, evidenzbasierten und leistungsorientierten Vergleich aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermöglichen, im Zuge dessen vorbildliche Verfahren ermittelt werden können. Die Mitglieder des Netzwerks sollten in der Lage sein, anhand der Ergebnisse des Vergleichs das Konzept und die Erbringung von Arbeitsvermittlungsleistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu gestalten. Mit den Die Initiativen des Netzwerks sollten dazu dienen, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessert n und die eine effiziente Verwendung öffentlichen r Mittel effizienter einzusetzen gewährleistet werden.

Begründung

Der von der Kommission in Erwägungsgrund 8 vorgeschlagene Text ist weitgehend redundant, da damit Erwägungsgrund 4 wiederholt wird. Im ersten und letzten Satz wird jedoch knapp zusammengefasst, worin das Ziel des Netzwerks bestehen sollte und wie es funktionieren wird.

Änderung 3

Artikel 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es wird ein EU-weites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen („Netzwerk“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Das Netzwerk wird Initiativen gemäß Artikel 3 ausführen.

Dem Netzwerk gehören an:

(a)

die von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen und

(b)

die Kommission.

Mitgliedstaaten mit autonomen regionalen Arbeitsverwaltungen sorgen für eine angemessene Vertretung bei den einzelnen Initiativen des Netzwerks.

Es wird ein EU-weites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen („Netzwerk“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Das Netzwerk wird Initiativen gemäß Artikel 3 ausführen.

Dem Netzwerk gehören an:

(a)

die von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen und

(b)

die Kommission.

Mitgliedstaaten mit autonomen regionalen und dezentralen oder lokalen Arbeitsverwaltungen sind verpflichtet, für eine angemessene Vertretung dieser Verwaltungen bei den einzelnen Initiativen des Netzwerks zu sorgen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass das Netzwerk im Falle teilweise oder ganz dezentral organisierter ÖAV rechtlich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass diese Verwaltungen in die einzelnen Initiativen des Netzwerks angemessen eingebunden werden.

Änderung 4

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ziele

Die mit diesem Beschluss vorgesehenen Anreizmaßnahmen des Netzwerks tragen bei zur

Ziele

Die mit diesem Beschluss vorgesehenen Anreizmaßnahmen des Netzwerks tragen bei zur

(a)

Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und ihrer Kernziele, insbesondere der Beschäftigungsziele;

(b)

Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte in der EU;

(c)

verstärkten Integration der Arbeitsmärkte;

(d)

Verbesserung der geografischen und beruflichen Mobilität;

(e)

Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Integration von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen.

(a)

Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und ihrer Kernziele, insbesondere der Beschäftigungsziele;

(b)

Förderung von Qualität und nachhaltiger Beschäftigung;

(b c)

Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte in der EU;

(c d)

verstärkten Integration der Arbeitsmärkte;

(d e)

Verbesserung der geografischen und beruflichen Mobilität ohne unlauteren Wettbewerb zwischen Arbeitnehmern entsprechend der einschlägigen Rechtsetzung der EU;

(e f)

Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Integration von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 5

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zusammenarbeit

1.   Das Netzwerk arbeitet mit Interessenträgern des Arbeitsmarkts zusammen, auch mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten, indem es sie in relevante Aktivitäten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht.

Zusammenarbeit

1.   Das Netzwerk arbeitet mit Interessenträgern des Arbeitsmarkts zusammen, auch mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten, indem es sie in relevante Aktivitäten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht.

 

2.   Das Netzwerk gewährt einem vom Ausschuss der Regionen bestellten Vertreter Beobachterstatus.

Begründung

Wie bei der vorherigen Änderung ist dieser Zusatz wichtig, da er die Tatsache widerspiegelt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vielen Mitgliedstaaten entweder in vollem Umfang für die ÖAV zuständig sind oder Tätigkeiten wie Schulungen, Orientierung, Beratung, Gewährung von Beschäftigungsbeihilfen oder Antizipation des Qualifikationsbedarfs wahrnehmen, die sehr eng mit der Arbeit der ÖAV verknüpft sind (bzw. in einigen Mitgliedstaaten zu deren Aufgaben gehören).

Änderung 6

Artikel 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die einen allgemeinen Rahmen für die Durchführung des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens gemäß Artikel 3 Absatz 1 betreffen, u. a. die Methodik, die grundlegenden quantitativen und qualitativen Indikatoren zur Bewertung der Leistung öffentlicher Arbeitsverwaltungen, die Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen und die Bedingungen für die Teilnahme an diesen Initiativen.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die einen allgemeinen Rahmen für die Durchführung des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens gemäß Artikel 3 Absatz 1 betreffen, u. a. die Methodik, die grundlegenden quantitativen und qualitativen Indikatoren zur Bewertung der Leistung Arbeitsweise öffentlicher Arbeitsverwaltungen, die Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen und die Bedingungen für die Teilnahme an diesen Initiativen.

Begründung

Terminologische Korrektur in Anlehnung an den Änderungsantrag zu Ziffer 18.

Brüssel, den 28. November 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


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