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Document 52013AR3597

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Breitbandnetzen

ABl. C 280 vom 27.9.2013, p. 50–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/50


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Breitbandnetzen

2013/C 280/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

nimmt den am 26. März 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als Teil des Zehnpunkteplans, der im Rahmen des Zwischenberichts zur Digitalen Agenda für Europa angekündigt wurde, zur Kenntnis;

begrüßt die im Kommissionsvorschlag aufgeführten Prioritäten: Hochgeschwindigkeitsnetze, Bauarbeiten, gemeinsame Nutzung der bestehenden Infrastruktur und effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen, Verringerung der Verwaltungslasten und der Bürokratie. Dies sind alles Bereiche, in denen die Städte und Regionen sowohl Interessenträger als auch Dienstleister und Empfänger sind;

hat bereits betont, dass im Zuge der Verringerung der Kosten sowie der Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Dienste Maßnahmen zur Rationalisierung, Modernisierung und Verringerung des Verwaltungsaufwands als Handlungsschwerpunkt angenommen werden sollten, denn dadurch wird die Wirtschaft belebt, werden Verwaltungsaufwand und -kosten gesenkt und die Beziehungen zwischen den Bürgern und Behörden verbessert. Außerdem werden die Verwaltungskosten der Unternehmen verringert (gerade auch im Bereich des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur), ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht und ihre Entwicklung gefördert;

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Gebieten, die von Privatbetreibern als wenig rentabel eingestuft werden, wie dem ländlichen Raum, gezwungen sind, zur Finanzierung der digitalen Infrastruktur beizutragen. Um einen gleichberechtigten Zugang zu den neuen Technologien für alle Bürger in allen Gebieten zu gewährleisten, fordert der AdR die Kommission auf, die Gebietskörperschaften in ihren Finanzierungsbemühungen zu unterstützen, indem sie zum einen die Beteiligung der europäischen Strukturfonds an der Finanzierung der digitalen Infrastruktur in allen EU-Regionen genehmigt und zum anderen die Projekte für die digitale Erschließung der dünn besiedelten ländlichen Gebieten als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkennt.

Berichterstatter

Gábor Bihary (HU/SPE), Mitglied des Stadtparlaments von Budapest

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

COM(2013) 147 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

nimmt den am 26. März 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als Teil des Zehnpunkteplans, der im Rahmen des Zwischenberichts zur Digitalen Agenda für Europa angekündigt wurde, zur Kenntnis;

2.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die vorgeschlagene Verordnung auf bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbaut, aber den Mitgliedstaaten gleichzeitig weiterhin einen großen Handlungsspielraum in organisatorischen Fragen einräumt sowie die neue Kultur des Breitbandzugangs fördert;

3.

begrüßt die im Kommissionsvorschlag aufgeführten Prioritäten: Hochgeschwindigkeitsnetze, Bauarbeiten, gemeinsame Nutzung der bestehenden Infrastruktur und effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen, Verringerung der Verwaltungslasten und der Bürokratie. Dies sind alles Bereiche, in denen die Städte und Regionen sowohl Interessenträger als auch Dienstleister und Empfänger sind;

4.

betont, dass Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen die tragende Säule des digitalen Binnenmarkts darstellen und eine Voraussetzung für globale Wettbewerbsfähigkeit sind, etwa im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. So kann gemäß der Mitteilung über die Binnenmarktakte II (1) ein Anstieg der Breitbandversorgung um 10% "zu einem jährlichen BIP-Wachstum von 1-1,5% und zu Produktivitätssteigerungen von 1,5% führen" (2). Darüber hinaus fördern die durch Breitbandverbindungen bewirkten Innovationen in den Unternehmen auch die Beschäftigung und haben das Potenzial, bis 2020 zwei Millionen zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen (3);

5.

unterstreicht, dass es sich die EU nicht leisten kann, dass Bürger oder Unternehmen von solchen Infrastrukturen abgekoppelt bleiben, und betont, dass sie sich in der Digitalen Agenda für Europa ehrgeizige Breitbandziele gesetzt hat: bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung für alle Europäer und bis 2020 1) Breitbandzugang mit Geschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s für alle Europäer und 2) Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s für mindestens 50% der europäischen Haushalte. Diese Ziele können jedoch nur erreicht werden, wenn die Kosten für die Errichtung der Infrastruktur EU-weit sinken.

6.

betont, dass bei der Lenkung der Verfahren, die der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und den flankierenden Maßnahmen zugrunde liegen, ein koordiniertes Vorgehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip vonseiten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von größter Bedeutung ist, wie dies auch bereits im Weißbuch des AdR zur Multi-Level-Governance (4) erklärt wurde;

7.

weist — wie bereits in früheren Stellungnahmen — darauf hin, dass das Potenzial Europas zur Entwicklung von IKT-Dienstleistungen im öffentlichen und privaten Sektor vollständig ausgeschöpft werden sollte und IKT folglich genutzt werden sollten, um die Dienstleistungen der lokalen und regionalen Behörden in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung, öffentliches Auftragswesen, Sicherheit und Sozialleistungen zu verbessern. Die von der EU geförderten öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) zwischen kleinen und mittelständischen IKT-Unternehmen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der öffentlichen IKT-Dienste können eine ausgezeichnete Grundlage für den lokalen Kompetenz- und Wissensaufbau in der gesamten EU bilden (5);

8.

hat bereits betont, dass im Zuge der Verringerung der Kosten sowie der Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Dienste Maßnahmen zur Rationalisierung, Modernisierung und Verringerung des Verwaltungsaufwands als Handlungsschwerpunkt angenommen werden sollten, denn dadurch wird die Wirtschaft belebt, werden Verwaltungsaufwand und -kosten gesenkt und die Beziehungen zwischen den Bürgern und Behörden verbessert. Außerdem werden die Verwaltungskosten der Unternehmen verringert (gerade auch im Bereich des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur), ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht und ihre Entwicklung gefördert (6);

9.

betont nachdrücklich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Voraussetzungen zur umfassenden und wirkungsvollen Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung der IKT-Initiativen schaffen sollten (7);

10.

nimmt zur Kenntnis, dass mit der vorgeschlagenen Verordnung zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen und Informationsprodukte für europäische Verbraucher sowie zum Abbau unnötiger Kosten und Verwaltungshürden beigetragen werden soll, sie aber gleichzeitig auch den digitalen Binnenmarkt und die Ziele der Europa-2020-Strategie unterstützt;

Breitbandversorgung

11.

betont, dass sich die Vorschläge aus der Digitalen Agenda für Europa (nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Ausbau der Breitbandnetze) hauptsächlich an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richten und letztere entscheidend zu deren Umsetzung beitragen können. Die in der neuen Strategie festgelegten Prioritäten auf lokaler und regionaler Ebene können die Lebensqualität der Bürger verbessern, ihre wirtschaftliche und soziale Tätigkeit fördern, die regionale Entwicklung anregen und effizientere und personalisierte Dienstleistungen und lokale Unternehmen unterstützen. Den Regionen und Städten stehen dabei zahlreiche Mittel zur Verfügung, um dieses Potenzial umfassend auszuschöpfen;

12.

begrüßt die Tatsache, dass der Verordnungsvorschlag über das Potenzial verfügt, einen erheblichen Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und zum Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie zu leisten und gleichzeitig in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft eine Reihe wichtiger Bedürfnisse der Unionsbürger zu befriedigen (8);

13.

erkennt an, dass sich die Informationsgesellschaft als enorme Triebkraft des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts erwiesen hat, und schätzt, dass diese Tendenz durch eine effizientere Entwicklung der Breitbandinfrastruktur noch verstärkt wird. Der Ausschuss warnt jedoch insbesondere davor, dass dadurch Inhalte, die eine Gefahr für die Jugend und die demokratischen Grundwerte darstellen, leichter verbreitet werden können, und betont, dass eine angemessene Werteerziehung und eine umfassende Medienkompetenz diese Gefahr ausgleichen können (9);

14.

weist darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Bereichen, in denen sich z.B. die Marktmechanismen allein als unzureichend erweisen, eine Schlüsselrolle und große Verantwortung bei der Gewährleistung eines gleichberechtigten und erschwinglichen Breitbandzugangs, bei Pilotprojekten zur Überwindung der digitalen Kluft sowie bei der Konzipierung neuer, auf die Bürger ausgerichteter elektronischer Behördendienste zukommt (10);

15.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass für den von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanzierten Ausbau der Breitbandnetze nicht rückzahlbare staatliche Zuschüsse notwendig sein könnten, und fordert sie auf, diesbezüglich Regelungen zu erstellen;

16.

bekräftigt die in seiner Stellungnahme zum Thema "Eine Digitale Agenda für Europa" ausgesprochene Empfehlung, dass finanzielle und andere Unterstützungsmaßnahmen auf die Schaffung öffentlich zugänglicher Breitband-Netzwerke (Open Access) mit einer horizontalen Netzwerkarchitektur ausgerichtet sein sollten. Diese Netzwerke sollten auf einem Geschäftsmodell basieren, bei dem der physische Zugang zum Netzwerk von der Bereitstellung von Dienstleistungen getrennt ist. Darüber hinaus sollten die bestehenden Glasfaserkabelnetze für den Wettbewerb geöffnet werden (11). Konkret bedeutet dies, dass in Bezug auf ungenutzte Glasfaserleitungen (Dark Fibre), die eine Form der passiven Infrastruktur darstellen, Open-Access-Geschäftsmodelle aktiv unterstützt werden sollten;

17.

hebt hervor, dass in dicht besiedelten Gebieten zwar eindeutig kommerzielle Gründe für die Einrichtung von Breitbandnetzen vorliegen, aber besonderes Augenmerk auf die Förderung von privaten Investitionen in ländliche und dünn besiedelte Gebiete sowie in Gebiete in äußerster Randlage zu richten ist, um ein geografisches Gleichgewicht zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang spielen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle bei der Koordinierung der Nachfrage nach Breitbandzugang durch öffentliche Verwaltungen, Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, örtliche Schulen und Gesundheitseinrichtungen, aber auch bei der Einrichtung von Gruppen auf lokaler Ebene (Schulen, Gemeinschaften, KMU), der Ausweisung von Gebieten zur Vorführung der Breitbandinfrastruktur für die Verbraucher sowie bei der Veranstaltung von Schulungen;

18.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Gebieten, die von Privatbetreibern als wenig rentabel eingestuft werden, wie dem ländlichen Raum, gezwungen sind, zur Finanzierung der digitalen Infrastruktur beizutragen. Um einen gleichberechtigten Zugang zu den neuen Technologien für alle Bürger in allen Gebieten zu gewährleisten, fordert der AdR die Kommission auf, die Gebietskörperschaften in ihren Finanzierungsbemühungen zu unterstützen, indem sie zum einen die Beteiligung der europäischen Strukturfonds an der Finanzierung der digitalen Infrastruktur in allen EU-Regionen genehmigt und zum anderen die Projekte für die digitale Erschließung der dünn besiedelten ländlichen Gebieten als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkennt;

Digitale Dienste und elektronische Behördendienste

19.

weist darauf hin, dass Informations- und Kommunikationstechnologien, die einer allen offenstehenden Informationsgesellschaft zugrunde liegen, den Bedürfnissen aller Bürger gerecht werden sollten, einschließlich der Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

20.

bekräftigt, dass ein hochwertiger und erschwinglicher Breitbandanschluss dazu beitragen kann, die Zugänglichkeit und Qualität der von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erbrachten Dienstleistungen zu erhöhen, und die Produktvermarktung für Kleinstunternehmen und KMU erleichtern kann; Es ist davon auszugehen, dass ein flächendeckenderer und schnellerer Zugang zu Breitbanddiensten den entlegenen Gebieten und Gemeinschaften, insbesondere jenen in äußerster Randlage, besonders viele Vorteile bringen wird (12);

21.

unterstreicht, dass die neuen Anwendungen und die digitalen Dienstleistungen entscheidende Herausforderungen für die Attraktivität und die ausgewogene Entwicklung der einzelnen Gebiete darstellen, und sieht den digitalen Zugang für alle als eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verwirklichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union an;

22.

empfiehlt im Einklang mit den Empfehlungen aus einer früheren Stellungnahme (13), dass Europa das durch die Verordnung gebotene Potenzial eines schnelleren Netzausbaus für die Entwicklung von IKT-Diensten im öffentlichen und privaten Sektor vollständig ausnutzt und die IKT somit als Instrumente zur Verbesserung der Dienstleistungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Bereichen wie Gesundheitsfürsorge, Bildung, öffentliches Auftragswesen, Sicherheit sowie soziale Dienste einsetzt;

23.

empfiehlt im Einklang mit den Empfehlungen aus einer früheren Stellungnahme (14), dass Europa das durch die Verordnung gebotene Potenzial eines schnelleren Netzausbaus für die Entwicklung grenzübergreifender Behördendienste vollständig ausnutzt. Dabei sollten auch Aspekte der Interoperabilität, die elektronische Identifizierung (STORK), elektronische Unterschriften, die elektronische Veröffentlichung von Dokumenten und weitere Bauelemente der elektronischen Behördendienste in die entsprechenden Digitalisierungsprojekte einfließen, damit sie im europäischen Zusammenhang behandelt werden;

24.

betont, dass es undenkbar ist, das Potenzial von Cloud Computing auszuschöpfen (15), ohne die hierfür notwendige Infrastrukturbasis schnellstmöglich auszubauen;

Nutzung der IKT für intelligente Energienetze, Digitalisierung und kreative Inhalte

25.

hebt hervor, dass der digitale Binnenmarkt einer der Grundpfeiler der Digitalen Agenda für Europa ist, die Förderung eines wachsenden, erfolgreichen und dynamischen paneuropäischen Markts für die Produktion und Verbreitung legaler digitaler Inhalte und Online-Dienstleistungen gewährleistet und einen einfachen, sicheren und flexiblen Zugang zu Online-Inhalten und Dienstleistungsmärkten für die Verbraucher sichert (16); begrüßt deshalb die beschleunigende und kostensenkende Wirkung, die der Verordnungsvorschlag auf diesen Prozess haben wird;

26.

weist darauf hin, dass die Behörden auf lokaler und regionaler Ebene über angemessene Kapazitäten und nachhaltige Finanzressourcen für die Digitalisierung verfügen müssen (17);

27.

anerkennt, dass der Verordnungsvorschlag sich auf die Maßnahmen auswirken wird, die zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Energieeffizienz mittels Informations- und Kommunikationstechnologien getroffen werden (18), und strukturelle Anpassungen bei der Nutzung von natürlichen Ressourcen fördern wird;

Zugang zur physischen Infrastruktur und Transparenz

28.

begrüßt das Ziel, die Synergien zwischen den Netzen zu maximieren, indem sich die Verordnung nicht nur an die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze richtet, sondern auch an die Eigentümer physischer Infrastrukturen, z. B. von Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasser- sowie Fernwärme- und Verkehrsanlagen, die Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze aufnehmen können; ist jedoch mit Blick auf die Sicherheit und die hohen Kosten über die Anwendung der Verordnung auf kritische Infrastrukturteile wie U-Bahn-Tunnels in Großstädten besorgt;

29.

ist enttäuscht darüber, dass Telekommunikationsdienstleistungen und -infrastrukturen in der EU entlang den einzelstaatlichen Grenzen immer noch stark zersplittert sind, obwohl Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen eine Säule des digitalen Binnenmarkts und eine Voraussetzung für globale Wettbewerbsfähigkeit darstellen;

30.

sieht, da Bauarbeiten den entscheidenden Teil der Gesamtkosten des Netzausbaus ausmachen, das Recht aller Netzbetreiber, den Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen (wie Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen) anzubieten (bzw. zu erschwinglichen Preisen und fairen Bedingungen angeboten zu bekommen), um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation auszubauen, und die Tatsache, dass die erforderlichen Informationen im Interesse der Transparenz über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, als grundlegenden regulatorischen Fortschritt an;

31.

betont gleichzeitig, dass soziale und kohäsionspolitische Ziele bei der Preis- und Tarifgestaltung nicht übersehen werden sollten;

Koordinierung von Bauarbeiten

32.

begrüßt, dass in dem Verordnungsvorschlag auf die Koordinierung von Bauarbeiten eingegangen wird, insbesondere da solche Investitionen ganz oder teilweise mit öffentlichen Mitteln finanziert werden; weist jedoch darauf hin, dass das öffentliche Auftragswesen im Zusammenhang mit diesen Investitionen unerwähnt bleibt;

33.

ist enttäuscht darüber, dass in der Verordnung nicht die Rolle der lokalen Gebietskörperschaften erwähnt wird, obwohl die Koordinierung der Bauarbeiten auf ihrem Gebiet stattfindet, und empfiehlt der Kommission deshalb, diese Gebietskörperschaften in dem Vorschlag zu nennen;

Erteilung von Genehmigungen

34.

unterstützt die Funktion einer zentralen Informationsstelle bei der Vereinfachung und Koordinierung des Genehmigungsprozesses und hält eine Maximalfrist von sechs Monaten für ausreichend;

35.

merkt kritisch an, dass die Rolle der lokalen Gebietskörperschaften bei den Genehmigungsverfahren in dem Verordnungsvorschlag nicht erwähnt wird, obwohl die Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben zumeist in die Zuständigkeit dieser Gebietskörperschaften fallen, und ist besorgt darüber, dass dies häufig zu hohen Kosten für sie führen könnte;

Gebäudeinnenausstattung und Zugang hierzu

36.

ist der Auffassung, dass das in dem Verordnungsvorschlag geforderte Vorhandensein von hochgeschwindigkeitsfähigen, gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten in Neubauten als Kriterium für eine Baugenehmigung einen wichtigen Fortschritt darstellt;

37.

begrüßt die Verpflichtung zur Ausstattung neuer Mehrfamilienhäuser wie auch alter Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit einem für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zugänglichen Konzentrationspunkt; seiner Ansicht nach sollte jedoch präzisiert werden, dass diese Verpflichtung auch für Sozialwohnungen gilt, um sicherzustellen, dass Bewohner, die von digitaler Ausgrenzung bedrohten Gruppen angehören, ebenfalls Zugang zu Breitbanddiensten haben; in diesem Fall müsste jedoch das Erreichen des angestrebten Ziels in vollem Umfang gefördert werden;

Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und bessere Rechtsetzung

38.

anerkennt, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen scheinen. Die Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation erfordert in der Tat das Handeln der EU, um die Bedingungen für die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und Hindernisse abzubauen, die aufgrund des Flickwerks aus Bestimmungen und Verwaltungspraktiken auf nationaler und subnationaler Ebene bestehen. Dieses Flickwerk bremst die Entwicklung und das Wachstum europäischer Unternehmen, wirkt sich negativ auf die europäische Wettbewerbsfähigkeit aus und hemmt grenzübergreifende Investitionen und Aktivitäten;

39.

hält die vorgeschlagenen Maßnahmen in Bereichen mit inhärenten grenzübergreifenden Elementen für notwendig, da hier transnationale Überlegungen eine Rolle spielen, die von den einzelstaatlichen Regierungen und/oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften allein nicht angemessen geregelt werden können, während eine flächendeckende Breitbandversorgung den territorialen Zusammenhalt fördert;

40.

anerkennt, dass das Kernziel des Verordnungsvorschlags darin besteht, den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erleichtern sowie diesbezügliche Anreize zu schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können;

41.

ist der Meinung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen eindeutigen Mehrwert im Vergleich zu isolierten Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene bieten, da sich die Schlüsselmaßnahmen in die folgenden vier Problemkreise einteilen lassen: Hochgeschwindigkeitsnetze, Bauarbeiten, gemeinsame Nutzung bestehender Infrastrukturen und effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen sowie Senkung des Verwaltungsaufwands;

42.

weist darauf hin, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz für die betreffenden Fragen durch die Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und die Möglichkeit von Skaleneffekten einen Mehrwert bietet. Ein solcher Ansatz ist von grundlegender Bedeutung, da das Internet aufgrund seiner allgegenwärtigen Präsenz und grenzübergreifenden Natur ein unabdingbares Instrument für die optimale Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials der IKT ist;

43.

anerkennt, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen scheinen, da sie nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den in dem Vorschlag angestrebten Abbau der Hindernisse für den Zugang zu den physischen Infrastrukturen zu erreichen;

44.

anerkennt, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Kostensenkungsmaßnahmen in dem Verordnungsvorschlag auf besserer Koordinierung und mehr Transparenz sowie der Harmonisierung der Mindestinstrumente liegt, was die entsprechenden Interessenträger in die Lage versetzt, Synergien zu erzielen und Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau zu verringern;

45.

unterstreicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keine bestimmten Geschäftsmodelle vorgeben und den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit lassen, detailliertere Vorschriften zu erlassen, wodurch auf nationaler Ebene laufende Initiativen nicht beeinflusst, sondern ergänzt werden. Gleichzeitig werden sie es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre derzeitigen Maßnahmen fortzuführen und für eine bestehende oder neue Maßnahme die Organisationsform zu wählen, die ihren Besonderheiten am besten gerecht wird, ohne notwendigerweise weitere Kosten zu verursachen;

46.

betont jedoch, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit in der Verordnung präzisiert werden muss, welche Schritte die Europäische Kommission unternehmen wird, wenn die Mitgliedstaaten sie über Freistellungsmaßnahmen unterrichten;

47.

akzeptiert die Entscheidung für eine Verordnung, selbst wenn eine Richtlinie den Mitgliedstaaten mehr Spielraum gäbe. Eine ausreichend flexibel angewandte Verordnung wird die rasche Verfügbarkeit von Instrumenten zur Kostensenkung und die Wahrung der Dynamik der Ziele der Digitalen Agenda für Europa ermöglichen, die bis 2020 erreicht sein müssen;

48.

merkt ganz allgemein an, dass in dem Verordnungsvorschlag im Hinblick auf bessere Rechtsetzung mehrmals ausdrücklich auf die lokale und regionale Ebene verwiesen wird. Angesichts der Befugnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Schlüsselrolle, die ihnen bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der IKT (insbesondere bei Aspekten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Hochgeschwindigkeitsnetzen) zukommt, sollten diese bei der Konzipierung und Anwendung von Maßnahmen zur Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa regelmäßig von den EU-Institutionen und Mitgliedstaaten konsultiert werden;

49.

fordert die Europäische Kommission auf, den Ausschuss der Regionen zu dem drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegenden Beurteilungsbericht um Stellungnahme zu ersuchen.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2, neuer Absatz 11

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

"Nationale Streitbeilegungsstelle":

diese Funktion wird von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübt, sofern der Mitgliedstaat keine andere zuständige Einrichtung bestimmt hat, die von allen Netzwerkbetreibern rechtlich getrennt und funktional unabhängig ist;

Begründung

Damit die Verordnung leichter zu verstehen und anzuwenden ist, sollte die nationale Streitbeilegungsstelle im Rahmen der Begriffsbestimmungen definiert werden.

Änderung 2

Artikel 2, neuer Absatz 12

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

"Zentrale Informationsstelle":

diese Funktion wird von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübt, sofern der Mitgliedstaat keine andere zuständige Einrichtung bestimmt hat.

Begründung

Damit die Verordnung leichter zu verstehen und anzuwenden ist, sollte die zentrale Informationsstelle im Rahmen der Begriffsbestimmungen definiert werden.

Änderung 3

Artikel 7 Absatz 2

Gebäudeinnenausstattung

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind, müssen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes mit einem Konzentrationspunkt ausgestattet werden, der für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind.

Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, einschließlich Sozialwohnungen, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind, müssen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes mit einem Konzentrationspunkt ausgestattet werden, der für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind.

Begründung

Mit diesem Änderungsvorschlag soll präzisiert werden, dass die Baukosten für Sozialwohnungen nicht gesenkt werden können, indem Einsparungen beim Ausbau der Breitbandnetze vorgenommen werden, da dadurch ihren Bewohnern Chancengleichheit garantiert wird.

Änderung 4

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 3 Jahre] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 3 Jahre] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten. Der Bericht muss dem Ausschuss der Regionen mit Blick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme zugehen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag sieht eine obligatorische Konsultation des Ausschusses der Regionen mit Blick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme vor.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2012) 573 final.

(2)  Booz and Company, Maximising the impact of Digitalisation (Maximierung der Auswirkungen der Digitalisierung), 2012.

(3)  Schätzung der Kommission auf der Grundlage nationaler Studien (Liebenau, J., Atkinson, R., Karrberg, P., Castro, D. und Ezell, S., 2009, The UK Digital Road to Recovery; Katz R.L. et al., 2009, The Impact of Broadband on Jobs and the German Economy).

(4)  CdR 89/2009 fin.

(5)  CdR 156/2009 fin.

(6)  CdR 65/2011 fin.

(7)  CdR 283/2008 fin.

(8)  CdR 14/2010 fin.

(9)  CdR 133/2009 fin.

(10)  CdR 5/2008 fin.

(11)  CdR 104/2010 fin.

(12)  CdR 252/2005 fin.

(13)  CdR 156/2009 fin.

(14)  CdR 65/2011 fin.

(15)  CdR 1673/2012 fin.

(16)  CdR 104/2010 fin.

(17)  CdR 247/2009 fin.

(18)  CdR 254/2008 fin.


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