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Document 52013AP0181
Amendments adopted by the European Parliament on 18 April 2013 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on European statistics on demography (COM(2011)0903 — C7-0518/2011 — 2011/0440(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie (KOM(2011)0903 — C7-0518/2011 — 2011/0440(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie (KOM(2011)0903 — C7-0518/2011 — 2011/0440(COD))
ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 181–187
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/181 |
P7_TA(2013)0181
Europäische Statistiken zur Demografie ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie (KOM(2011)0903 — C7-0518/2011 — 2011/0440(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 045/37)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe d — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, wird die Wohnbevölkerung anhand der rechtmäßig eingetragenen Bevölkerung geschätzt, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden, die von der Kommission (Eurostat) überwacht werden. |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen. |
1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit statistischen Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende veränderliche Größen ab: |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen zur Bezugszeit unabhängig vom Ort des Ereignisses . Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten. |
2. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen , die während der Bezugszeit stattfinden . Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende veränderliche Größen ab: |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle nationalen und regionalen Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt. |
3. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt. |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten leiten statistische Daten, die regionale Behörden an nationale Behörden übermitteln, an die Kommission (Eurostat) weiter, um einen ausführlicheren Überblick über die demografische Situation in der Union zu ermöglichen. |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Einheitliche Bedingungen in Bezug auf Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet. |
4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen in Bezug auf die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet. |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. Für die Zwecke dieses Artikels liefern die Mitgliedstaaten keine Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort. |
Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist der 31. Dezember um Mitternacht. |
1. Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums ( 31. Dezember um Mitternacht). |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden. |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Überprüfungsklausel |
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Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und die Auswirkungen auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Zwecke. Diesem Bericht werden, falls zweckmäßig, Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Anwendung dieser Verordnung beigefügt. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0050/2013).