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Document 52013AP0181

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie (KOM(2011)0903 — C7-0518/2011 — 2011/0440(COD))

    ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 181–187 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/181


    P7_TA(2013)0181

    Europäische Statistiken zur Demografie ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie (KOM(2011)0903 — C7-0518/2011 — 2011/0440(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2016/C 045/37)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    Nach Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Für die Erarbeitung dieses Berichts und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den EU-Regionen , etwa Grenzregionen, Großstadtregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 erforderlich. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, wird Eurostat angehalten, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Europäischen Union zu vervollständigen.

    (4)

    Nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Für die Erarbeitung dieses Berichts und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Regionen der Union , etwa Grenzregionen, Großstadtregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 erforderlich. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, wird die Kommission ( Eurostat) angehalten, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Europäischen Union zu vervollständigen.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    Mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf den Europäischen Rat in Göteborg (2001) zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, wird eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen angestrebt. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht von Eurostat bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage des Indikatorsatzes der EU zur nachhaltigen Entwicklung.

    (7)

    Mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf den Europäischen Rat in Göteborg (2001) zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, wird eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen angestrebt. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht der Kommission ( Eurostat) bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage des Indikatorsatzes der EU zur nachhaltigen Entwicklung.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 8 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8a)

    Das strategische Ziel der Aktionsplattform von Beijing (1995) bildet einen Bezugsrahmen für die Erstellung und Verbreitung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und Informationen zum Zweck der Planung und der Politikbewertung.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.

    (9)

    Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Die Aktualisierung und die Bereinigung der Daten sind wichtig für die Ausarbeitung von Statistiken auf europäischer Ebene.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (11)

    Die Angaben zur Demografie sollten mit den relevanten Angaben konsistent sein , die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen erhoben wurden.

    (11)

    Die Angaben zur Demografie sollten voll und ganz in Einklang mit den relevanten Angaben stehen , die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen erhoben wurden.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

    (13)

    Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    „national“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 763/2008, wobei das Hoheitsgebiet der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung entspricht ;

    a)

    „national“ bezieht sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung;

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    „regional“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 763/2008; für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bedeutet dies die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) entsprechend der zur Bezugszeit geltenden Fassung vereinbart;

    b)

    „regional“ bedeutet NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung; für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bedeutet dies die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) entsprechend der zur Bezugszeit geltenden Fassung vereinbart;

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;

    c)

    „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat der Union liegt;

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe d — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    „üblicher Aufenthaltsort“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

    d)

    „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Erholungszeit verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, wird die Wohnbevölkerung anhand der rechtmäßig eingetragenen Bevölkerung geschätzt, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden, die von der Kommission (Eurostat) überwacht werden.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Buchstabe h

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    h)

    „validierte Daten“ sind Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.

    h)

    „validierte Daten“ sind statistische Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen.

    1.   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit statistischen Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende veränderliche Größen ab:

     

    a)

    Alter;

     

    b)

    Geschlecht;

     

    c)

    Wohnsitzregion.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen zur Bezugszeit unabhängig vom Ort des Ereignisses . Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten.

    2.   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen , die während der Bezugszeit stattfinden . Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende veränderliche Größen ab:

     

    a)

    Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter;

     

    b)

    Totgeburten nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle nationalen und regionalen Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt.

    3.   Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3a.     Die Mitgliedstaaten leiten statistische Daten, die regionale Behörden an nationale Behörden übermitteln, an die Kommission (Eurostat) weiter, um einen ausführlicheren Überblick über die demografische Situation in der Union zu ermöglichen.

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   Einheitliche Bedingungen in Bezug auf Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.

    4.    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen in Bezug auf die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. Für die Zwecke dieses Artikels liefern die Mitgliedstaaten keine Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort.

    Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist der 31. Dezember um Mitternacht.

    1.   Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums ( 31. Dezember um Mitternacht).

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

    5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 9a

     

    Überprüfungsklausel

     

    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und die Auswirkungen auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Zwecke. Diesem Bericht werden, falls zweckmäßig, Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Anwendung dieser Verordnung beigefügt.


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0050/2013).


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