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Document 52013AP0067
European Parliament legislative resolution of 12 March 2013 on the proposal for a Council decision on the association of the overseas countries and territories with the European Union (‘Overseas Association Decision’) (COM(2012)0362 — C7-0285/2012 — 2012/0195(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (KOM(2012)0362 — C7-0285/2012 — 2012/0195(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (KOM(2012)0362 — C7-0285/2012 — 2012/0195(CNS))
ABl. C 36 vom 29.1.2016, p. 158–195
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/158 |
P7_TA(2013)0067
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (KOM(2012)0362 — C7-0285/2012 — 2012/0195(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)
(2016/C 036/31)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0362), |
— |
gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0285/2012), |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Fischereiausschusses (A7–0052/2013), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Um die Verwirklichung dieser Zielvorgaben zu gewährleisten, werden die Identität und die geographische, politische, wirtschaftliche und soziale Situation jedes ÜLG berücksichtigt. |
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. |
1. Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Vorteile zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft , den Sozialpartnern und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. Zu diesem Zweck wacht die Union über die effektive Beteiligung der ÜLG an den Informations- und Kommunikationsprogrammen und insbesondere den Informationszentren „Europe Direct“, um Europa ihren in den ÜLG lebenden Bürgern näher zu bringen. |
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission gewährleistet die Förderung der Partnerschaften mit den ÜLG bei der Gesamtheit der Programme und Instrumente der Union, wie sie im Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Artikel 88 festgeschrieben sind. |
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen. |
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen , einschließlich der Programme der territorialen Zusammenarbeit innerhalb der Kohäsionspolitik . Außerdem bezieht die Union die ÜLG in den politischen Dialog ein, den sie mit den Nachbarländern der ÜLG führt, und unterrichtet sie über die Tagesordnung sowie die Entschließungen oder Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen ferner jedes Ersuchen der Behörden der ÜLG, an den Plenartagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Einklang mit der Geschäftsordnung der Versammlung als Beobachter teilnehmen zu dürfen. |
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 — Absatz 4 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa: |
2. Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden, Parlamentsmitgliedern und Stellen wie etwa: |
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 12 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Der Dialog gestattet es den ÜLG, Informationen zu den verschiedenen regionalen horizontalen Programmen sowie laufenden regionalen EEF-Maßnahmen zu erhalten, um daran teilnehmen zu können. |
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 17 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 19 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 20 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt. |
2. Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten bzw. Gebieten, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt. |
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung. |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Abfällen menschlichen oder tierischen Ursprungs erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung. |
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen: |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum, Zusammenarbeit, Meinungsfreiheit, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen: |
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Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: |
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft , Bildung und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere der KMU in den ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: |
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 31 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
1. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an den Jugendinitiativen und -programmen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 31 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen. |
2. Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Bereiche Bildung, Erstausbildung, Berufsausbildung und Weiterbildung, von Austauschprogrammen und der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des interkulturellen Lernens und des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen. |
Abänderung 48
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 31 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass junge Menschen aktiv in den Arbeitsmarkt einbezogen werden, damit Jugendarbeitslosigkeit verhindert wird. |
Abänderung 49
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Bildungsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten . |
2. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Initiativen der Union in den Bereichen Bildung und Berufsausbildung und insbesondere am Programm „Erasmus für alle“ teilnehmen. |
Abänderung 52
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und –institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Bildungseinrichtungen und –institute der Mitgliedstaaten. |
3. Die Union stellt sicher, dass in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten. |
Abänderung 53
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen. |
1. Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit und soziale Eingliederung im Rahmen einer umweltverträglichen Wirtschaft zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen. |
Abänderung 54
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen. |
2. Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in KMU, wird durch die Förderung von ehrgeizigen sozialen Standards begünstigt. Durch den Dialog werden alle innovativen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer und Bürger gefördert, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen die ÜLG ein besonderes Potenzial aufweisen, wie biologische Vielfalt, mineralische Rohstoffe und neue Technologien, sowie in Bereichen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit dienen, ausgerichtet sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie die Analyse des Kompetenzbedarfs, Qualifizierungsmaßnahmen, die Qualifizierung der Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf des Arbeitsmarkts, Sozialschutz, sozialer Dialog, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen. |
Abänderung 55
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um bewährte Verfahren in den Bereichen aktive Arbeitsmarktpolitik, starker sozialer Dialog, Arbeitsnormen und soziale Sicherheit auszutauschen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. |
Abänderung 56
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen, indem sie einen angemessenen Sozialschutz sowohl für Menschen in Übergangsphasen als auch für befristete oder Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Zugang zu Berufsbildung, beruflicher Entwicklung und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung bieten. |
Abänderung 57
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 — Absatz 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte wie auch die Abwanderung junger Arbeitskräfte stellen für viele ÜLG eine Herausforderung dar, weshalb die Union und die ÜLG zusammenarbeiten, um die Rechte von Wanderarbeitern auf dem Arbeitsmarkt zu schützen. |
Abänderung 58
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33a |
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Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
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1. Unbeschadet der Vorschriften über die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung praktizieren die Mitgliedstaaten der Union keine Diskriminierung gegenüber den Arbeitnehmern aus den ÜLG im Hinblick auf die Beschäftigung, die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen. |
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2. Die Behörden der ÜLG behandeln die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten nicht weniger günstig als die Staatsangehörigen eines Drittlandes und praktizieren keine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Ungeachtet dessen können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer lokalen Arbeitnehmer festlegen, um die lokale Beschäftigung zu fördern. In diesem Fall teilen die Behörden der ÜLG der Kommission die von ihnen erlassenen Regelungen mit, damit sie die Mitgliedstaaten darüber unterrichten kann. |
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3. Dieser Artikel gilt nicht für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. |
Abänderung 59
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33b |
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Sozialer Dialog und Entwicklung der sozialen Demokratie |
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Die Förderung des sozialen Dialogs und der Entwicklung der sozialen Demokratie im Rahmen der Assoziation kann unter anderem durch folgende Maßnahmen begünstigt werden: |
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Abänderung 60
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz |
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Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Assoziation ist darauf ausgerichtet, die Kapazität der ÜLG zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen unter anderem durch folgende Maßnahmen zu stärken: |
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Abänderung 64
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 38 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern |
Kulturdenkmäler und historische Denkmäler |
Abänderung 65
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 38 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern: |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie die dauerhafte Aufwertung der Kulturstätten durch Folgendes zu fördern: |
Abänderung 66
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 38 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Zusammenarbeit kann ebenfalls darauf abzielen, die Kenntnis, die Erhaltung und die Aufwertung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes der ÜLG zu verbessern. |
Abänderung 67
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 44 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 44a |
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Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern |
|
Bei der Aushandlung eines Handelsabkommens mit einem Drittland bemüht sich die Union, die Ausweitung der den Erzeugnissen der Union gewährten Zollpräferenzen auf die Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG auszuweiten. |
Abänderung 68
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 54 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Für den Fall, dass die derzeit mit Drittländern verhandelten Handelsabkommen die traditionellen, für die ÜLG typischen Branchen beeinträchtigen könnten, führt die Kommission vorab Folgenabschätzungen der möglichen Auswirkungen gemäß den von der Internationalen Arbeitsorganisation und den VN festgelegten Kriterien durch. Anschließend übermittelt die Kommission vor dem Abschluss der betreffenden internationalen Abkommen diese vorab durchgeführten Folgenabschätzungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Regierungen und den lokalen Stellen in den ÜLG. |
Abänderung 69
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 62
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. |
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation mit einer möglichen zeitweiligen Anerkennung der in den ÜLG geltenden Vorschriften und Verfahren einhergehen und die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. |
Abänderung 72
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 79 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen. |
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen. Sie unterstützt außerdem die ÜLG bei ihren Bemühungen, die Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren zu verbessern, auch über die Berechnung von Kaufkraftparitäten. |
Abänderung 78
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 80 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmierungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert. |
2. Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert. |
Abänderung 79
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 80 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Kommission veranstaltet mindestens einmal jährlich und vorzugsweise im Zusammenhang mit dem ÜLG-EU-Forum ein technisches Treffen der regionalen Anweisungsbefugten und stellvertretenden Anweisungsbefugten, um den institutionellen technischen Dialog zu verstärken und die Programmierung sowie die Umsetzung der Fonds zu straffen. |
Abänderung 80
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 82 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission stellt sicher, dass die Programmplanungsregeln den begrenzten Human- und Verwaltungskapazitäten in den ÜLG und ihren institutionellen Verbindungen zu den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. |
Abänderung 81
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 82 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich. |
5. Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich. Diesbezüglich ist das Programmierungsdokument Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen dem ÜLG, dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission. Im Verlauf des Meinungsaustauschs werden technische Treffen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission, sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen organisiert, nach Möglichkeit in Kontinuität des ÜLG-EU-Forums. |
Abänderung 82
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 83 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG. |
1. Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG und hält technische Sitzungen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen ab, nach Möglichkeit in Kontinuität des Dialogs im Rahmen des ÜLG-EU-Forums . |
Abänderung 83
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 84 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente. |
8. Die Kommission unterrichtet gleichzeitig den Ausschuss und das Europäische Parlament über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente. |
Abänderung 84
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 88 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern , insbesondere den Entwicklungsländern, erhalten . |
2. Die ÜLG erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern. |
Abänderung 85
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 88 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Um eine effektive und wirksame Beteiligung der ÜLG an den verschiedenen horizontalen Programmen der Union sicherzustellen, führt die Kommission eine wirkliche „ÜLG-Strategie“ ein, indem sie in jeder ihrer Generaldirektionen einen „ÜLG-Referenten“ benennt. Diese „ÜLG-Referenten“ nehmen an der Ausarbeitung der jährlichen Arbeitsprogramme für jedes Programm teil, insbesondere über dienststellenübergreifende Konsultationen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Besonderheiten der ÜLG gebührend berücksichtigt werden. Außerdem setzt die Kommission die ÜLG so zügig wie möglich über die Veröffentlichung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der verschiedenen horizontalen Programme in Kenntnis. |
Abänderung 86
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 89 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen. |
1. Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen. |
Abänderung 87
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
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Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden muss, unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf an. |
Abänderung 88
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Abänderung 89
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn der Rat beabsichtigt, Einwände zu erheben, unterrichtet er das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für seine Einwände an. |
Abänderung 90
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 90a |
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Dringlichkeitsverfahren |
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1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. |
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2. Der Rat kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 90 Absatz 5 gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich auf, sobald der Rat den Beschluss, Einwände zu erheben, übermittelt hat. |
Abänderung 91
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 91 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn |
Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn |
Abänderung 92
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG |
LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG |
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Abänderung 93
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang II — Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [ 343,4 Mio. ] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt: |
1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [ 360,57 Mio. ] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt: |
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Abänderung 94
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang II — Artikel 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [ 330,4 Mio. ] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt: |
Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [ 345,57 Mio. ] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt: |
Abänderung 95
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang II — Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Es werden [ 105 Mio. ] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage. |
2. Es werden [ 120,17 Mio. ] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage. |
Abänderung 96
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI — Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 97
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI — Artikel 10 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen. |
6. Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen. |
Abänderung 98
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI — Artikel 16 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Ausnahmen bei den Fischereierzeugnissen werden den ÜLG im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 500 Tonnen für die unter die KN-Codes 030471, 030483, 030532, 030562, 030614, 0307299010 und 160510 fallenden Fischereierzeugnisse gewährt. |
|
Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von einem ÜLG oder einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des genannten Kontingents beim Ausschuss zu stellen, der diese Ausnahmeregelungen automatisch gewährt und durch Beschluss in Kraft setzt. |
Abänderung 99
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI — Artikel 16 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen |
8. Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen. |
Abänderung 100
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI — Artikel 63 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen. |
3. Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen. |
Abänderung 101
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI — Artikel 64
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschussverfahren |
entfällt |
1. Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt. |
|
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
Abänderung 102
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VII — Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst |
1. Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 90 vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst |
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Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss darüber. |
Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. |
Abänderung 103
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VII — Artikel 2 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern. |
2. Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern. |
Abänderung 104
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VII — Artikel 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschussverfahren |
entfällt |
1. Für die Umsetzung des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss unterstützt. |
|
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
Abänderung 105
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII — Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 6 beschlossen. |
2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 beschlossen. |
Abänderung 106
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII — Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit. |
1. In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 90 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte nach dem Artikel 90a vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit. |
Abänderung 107
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII — Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens . Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. |
1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. |
Abänderung 108
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII — Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens . Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit. |
2. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 90 . Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit. |
Abänderung 109
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII — Artikel 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschussverfahren |
entfällt |
1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. |
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