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Document 52013AP0067

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (KOM(2012)0362 — C7-0285/2012 — 2012/0195(CNS))

    ABl. C 36 vom 29.1.2016, p. 158–195 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 36/158


    P7_TA(2013)0067

    Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (KOM(2012)0362 — C7-0285/2012 — 2012/0195(CNS))

    (Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

    (2016/C 036/31)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0362),

    gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0285/2012),

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Fischereiausschusses (A7–0052/2013),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)

    Angesichts der Bedeutung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete der Europäischen Union als wirksames Bindeglied zwischen der Gruppe der ÜLG in ihrem Dialog mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Union sollte diese Assoziation als Akteur der Zusammenarbeit mit dem Ziel der stärkeren Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen der dazugehörigen ÜLG anerkannt werden.

    Abänderung 2

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden.

    (6)

    Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Übertragung größerer Verantwortung auf solche Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden.

    Abänderung 3

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)

    Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie werden zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in den ÜLG beitragen .

    (10)

    Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie können dazu beitragen, dass sich die ÜLG an den Klimawandel anpassen und die Auswirkungen des Klimawandels abmildern . Die ÜLG sollten auch die Möglichkeit haben, sich an horizontalen Programmen der Union wie dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik zu beteiligen.

    Abänderung 4

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 12

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (12)

    Die ÜLG müssen bei ihren eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks zu stärken.

    (12)

    Die ÜLG müssen bei ihren auf eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks , insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplätze, zu stärken.

    Abänderung 5

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 14

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (14)

    Da die Abgelegenheit der ÜLG ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt , ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung.

    (14)

    Da die Abgelegenheit der ÜLG eine Herausforderung für ihre wirtschaftliche Entwicklung darstellt , ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung.

    Abänderung 6

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 15

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (15)

    Die Union und die ÜLG messen der Bildung als wichtiger Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung große Bedeutung bei.

    (15)

    Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG große Bedeutung bei.

    Abänderung 7

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16a)

    Ein zentrales Ziel der Zusammenarbeit sollte in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie der Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften bestehen. Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervertretern sollte dabei eine wichtige Rolle zukommen.

    Abänderung 8

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 17

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (17)

    Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG.

    (17)

    Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Durch einen einfachen und regelmäßigen Zugang zur Arbeitsmedizin könnte das Ausmaß von Epidemien eingedämmt werden. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG.

    Abänderung 9

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 18

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (18)

    Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG berücksichtigt insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG.

    (18)

    Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte der Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG die erforderliche Aufmerksamkeit widmen und einen Beitrag dazu leisten . Sie sollte deshalb dem Schutz und der Achtung der Rechte der autochthonen Bevölkerung der ÜLG die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen lassen und einen Beitrag zu dieser Aufgabe leisten.

    Abänderung 10

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 19

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (19)

    Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist.

    (19)

    Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung in den Bereichen Wirtschafts-, Sozial- und Steuerpolitik , die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist.

    Abänderung 11

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 20

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (20)

    Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten.

    (20)

    Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen systematischen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten.

    Abänderung 12

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 21

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (21)

    Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG , die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen.

    (21)

    Die weltweiten Entwicklungen, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen , welche für die kleinen Inselgebiete zu wenig vorteilhaft ist, bringen für die Union als wichtigstem Handelspartner der ÜLG die Notwendigkeit mit sich, die Interessen der ÜLG in den Handelsabkommen, die sie mit den Nachbarstaaten der ÜLG abschließt, besser zu berücksichtigen. Dies impliziert eine gemeinsame Verantwortung dafür, dass in alle ausgehandelten Partnerschaften oder Handelsabkommen systematisch Klauseln zur Einhaltung sozialer Mindeststandards aufgenommen werden.

    Abänderung 13

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 21 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (21a)

    Da die Sparpolitik negative Auswirkungen auf die Beschäftigung hatte, besteht für die ÜLG und die Union die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit, um sich von dieser Politik wegzubewegen, und ehrgeizige öffentliche Investitionsprogramme voranzubringen, da sie die einzige Möglichkeit sind, menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen für den größten Teil der Bevölkerung sowohl in den ÜLG als auch in der Union zu gewährleisten.

    Abänderung 14

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 22

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (22)

    Die ÜLG sind aufgrund ihrer Insellage ökologisch sehr fragil und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung. Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen.

    (22)

    Die ÜLG sind aufgrund ihrer Insellage ökologisch sehr fragil und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung und der Eindämmung der radioaktiven Verschmutzung . Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen. Bei der radioaktiven Verschmutzung — insbesondere im Zusammenhang mit Nuklearversuchen — sollte präzisiert werden, welche Vorschriften der Union auf die ÜLG Anwendung finden könnten, um die Artenvielfalt nachhaltig zu schützen und der Bevölkerung Schutz vor diesen Formen der Verschmutzung zu gewähren.

    Abänderung 15

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 26

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (26)

    In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.

    (26)

    In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union und durch die Erleichterung ihres Zugangs zu öffentlichen Aufträgen gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.

    Abänderung 16

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 28

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (28)

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Wettbewerbspolitik und der Rechte an geistigem Eigentum befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern.

    (28)

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel und die Beschäftigungssituation beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Beschäftigungspolitik, insbesondere im Hinblick auf junge Menschen, der Wettbewerbspolitik und der Rechte des geistigen Eigentums befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern.

    Abänderung 17

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 29

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (29)

    Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen.

    (29)

    Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen durch das Angebot geeigneter Berufsausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen , die Begünstigung der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen , einen vereinfachten Zugang zu Mikrofinanzierungsinstrumenten und Krediten , die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen. Zu diesem Zweck könnten die angestrebten Investitionen durch die Kombination der Mittel aus dem EEF und der im Gesamthaushaltsplan der Union vorgesehenen Programme und Instrumente, für die die ÜLG in Betracht kommen, gesteigert und rationalisiert werden.

    Abänderung 18

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 30 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (30a)

    Die ÜLG können eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Steueroasen übernehmen. In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit hervorzuheben, auf eine wirkliche Transparenz des Finanzsektors hinzuarbeiten.

    Abänderung 19

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 33

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (33)

    Mit den Verfahren für die Finanzhilfe nach den Artikeln 9 und 82 wird die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen. Die Zusammenarbeit wird sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Außerdem muss eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen nach Artikel 76 in Betracht kommen.

    (33)

    Mit den Verfahren für die Finanzhilfe nach den Artikeln 9 und 82 wird die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen. Die Zusammenarbeit wird sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Außerdem müsste eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen nach Artikel 76 in Betracht kommen und dass die Kommission die Pflicht hat, den Zugang der ÜLG zu den horizontalen Programmen durch Umsetzung ihrer „ÜLG-Strategie“, wie sie in Artikel 88 Absatz 2a vorgesehen ist, zu erleichtern .

    Abänderung 20

    Vorschlag für einen Beschluss

    Erwägung 34

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (34)

    Um ausführliche Regelungen für die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente, ihr Follow-up, ihre Rechnungsprüfung, ihre Evaluierung, Überprüfung und Umsetzung sowie für Berichterstattung und Finanzkorrekturen annehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf den vierten Teil dieses Beschlusses zu erlassen. Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission ebenfalls die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Rat relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (34)

    Um ausführliche Regelungen für die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente, ihr Follow-up, ihre Rechnungsprüfung, ihre Evaluierung, Überprüfung und Umsetzung sowie für Berichterstattung und Finanzkorrekturen annehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf den vierten Teil dieses Beschlusses zu erlassen. Zum Zwecke der Annahme von Beschlüssen über die Gewährung einer Ursprungskumulierung zwischen einem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und praktiziert, über die Ausnahmen vom System der registrierten Exporteure sowie über die befristete Ausnahme von den Vorschriften des Anhangs VI sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union im Hinblick auf den Anhang VI des vorliegenden Beschlusses zu erlassen. Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission ebenfalls die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Zum Zwecke der Annahme von Beschlüssen über die vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen und über vorherige Überwachungsmaßnahmen nach Anlage VII sowie vorläufige und endgültige Schutzmaßnahmen nach Anlage VIII sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Anhänge VII bzw. VIII des vorliegenden Beschlusses zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    Abänderung 21

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Um die Verwirklichung dieser Zielvorgaben zu gewährleisten, werden die Identität und die geographische, politische, wirtschaftliche und soziale Situation jedes ÜLG berücksichtigt.

    Abänderung 22

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Förderung eines umweltverträglichen Wachstums,

    b)

    Förderung eines umweltverträglichen Wachstums und ökologischer Arbeitsplätze in Wirtschaftszweigen mit einem umweltverträglichen Wachstum ,

    Abänderung 23

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 6 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits.

    1.   Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Vorteile zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft , den Sozialpartnern und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. Zu diesem Zweck wacht die Union über die effektive Beteiligung der ÜLG an den Informations- und Kommunikationsprogrammen und insbesondere den Informationszentren „Europe Direct“, um Europa ihren in den ÜLG lebenden Bürgern näher zu bringen.

    Abänderung 24

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die Kommission gewährleistet die Förderung der Partnerschaften mit den ÜLG bei der Gesamtheit der Programme und Instrumente der Union, wie sie im Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Artikel 88 festgeschrieben sind.

    Abänderung 25

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 7 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen.

    3.   Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen , einschließlich der Programme der territorialen Zusammenarbeit innerhalb der Kohäsionspolitik . Außerdem bezieht die Union die ÜLG in den politischen Dialog ein, den sie mit den Nachbarländern der ÜLG führt, und unterrichtet sie über die Tagesordnung sowie die Entschließungen oder Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen ferner jedes Ersuchen der Behörden der ÜLG, an den Plenartagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Einklang mit der Geschäftsordnung der Versammlung als Beobachter teilnehmen zu dürfen.

    Abänderung 26

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 7 — Absatz 4 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,

    d)

    Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Organisationen oder regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,

    Abänderung 27

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 9 — Absatz 2 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa:

    2.   Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden, Parlamentsmitgliedern und Stellen wie etwa:

    Abänderung 28

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    aa)

    die gewählten Parlamentarier der ÜLG auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union;

    Abänderung 29

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ca)

    den Zusammenschlüssen der ÜLG, beispielsweise der Vereinigung der überseeischen Länder und Gebiete (OCTA);

    Abänderung 30

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ba)

    die gewählten Parlamentarier der ÜLG auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union;

    Abänderung 31

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 12 — Absatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    4a.     Der Dialog gestattet es den ÜLG, Informationen zu den verschiedenen regionalen horizontalen Programmen sowie laufenden regionalen EEF-Maßnahmen zu erhalten, um daran teilnehmen zu können.

    Abänderung 32

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.

    a)

    In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die gewählten Parlamentarier der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden hinzugezogen. Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage sowie die der AKP angehörenden und nicht der AKP angehörenden Nachbarstaaten werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.

    Abänderung 33

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden in der Regel viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.

    b)

    Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich und im Bedarfsfall auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines oder mehrerer ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.

    Abänderung 34

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ca)

    Hilfe für die KMU, die nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, vor allem in den Bereichen Forschung, Landwirtschaft, Handwerk und Fremdenverkehr, nachgehen und dabei die Vielfalt der örtlichen Ökosysteme nutzen;

    Abänderung 35

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 17 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus und Seeverkehr mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtpunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

    b)

    Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Landwirtschaft, Tourismus und See- und Luftverkehr, Industrie, Bergbau und Raumordnung mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtpunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der Verschmutzung der Böden in Verbindung mit den menschlichen und tierischen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

    Abänderung 36

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Unbeschadet bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 13 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.

    c)

    Unbeschadet bestehender oder künftiger Fischereipartnerschaftsabkommen , die von der Union abgeschlossen wurden oder werden, sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 13 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.

    Abänderung 37

    Entwurf eines Beschlusses

    Artikel 19 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt.

    b)

    Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt. Der Dialog und die Zusammenarbeit müssen mit verstärkten Anstrengungen von Seiten der Kommission für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände einhergehen, indem die lokalen Beobachtungs- und Überwachungssysteme durch Partnerschaftsabkommen mit den mit der Europäischen Union assoziierten ÜLG unterstützt werden.

    Abänderung 38

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 20 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.

    2.   Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten bzw. Gebieten, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.

    Abänderung 39

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 21

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung.

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Abfällen menschlichen oder tierischen Ursprungs erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung.

    Abänderung 40

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr,

    b)

    öffentliche Verkehrsträger und die übrigen nachhaltigen Verkehrsformen für den Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr,

    Abänderung 41

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 29

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum, Zusammenarbeit, Meinungsfreiheit, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

    a)

    Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,

    a)

    Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,

    b)

    Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,

    b)

    Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,

    c)

    Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,

    c)

    Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,

    d)

    Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,

    d)

    Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,

    e)

    Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz.

    e)

    Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz , wie der allgemeinen und beruflichen Bildung .

    Abänderung 42

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 30 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

    Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft , Bildung und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere der KMU in den ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

    Abänderung 43

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 30 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,

    b)

    Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Bildungs-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,

    Abänderung 44

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 30 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit für Forschungs- und Innovationsprogramme innerhalb der Union,

    d)

    Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen , KMU und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit bei Programmen der Union in den Bereichen Forschung , Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU,

    Abänderung 45

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 30 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG.

    e)

    Ausbildung und internationale Mobilität von Forschern und Studenten aus den ÜLG sowie Austausch von Forschern und Studenten .

    Abänderung 46

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 31 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

    1.   Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an den Jugendinitiativen und -programmen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

    Abänderung 47

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 31 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.

    2.   Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Bereiche Bildung, Erstausbildung, Berufsausbildung und Weiterbildung, von Austauschprogrammen und der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des interkulturellen Lernens und des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.

    Abänderung 48

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 31 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass junge Menschen aktiv in den Arbeitsmarkt einbezogen werden, damit Jugendarbeitslosigkeit verhindert wird.

    Abänderung 49

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    aa)

    Angebot von Berufspraktika, um Studenten zu befähigen, für den Arbeitsmarkt nützliche Fertigkeiten zu erwerben;

    Abänderung 50

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien.

    b)

    Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und formeller und informeller Berufsausbildungsmaßnahmen ,

    Abänderung 51

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 32 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Bildungsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten .

    2.   Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Initiativen der Union in den Bereichen Bildung und Berufsausbildung und insbesondere am Programm „Erasmus für alle“ teilnehmen.

    Abänderung 52

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 32 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und –institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Bildungseinrichtungen und –institute der Mitgliedstaaten.

    3.   Die Union stellt sicher, dass in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten.

    Abänderung 53

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 33 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.

    1.   Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit und soziale Eingliederung im Rahmen einer umweltverträglichen Wirtschaft zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.

    Abänderung 54

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 33 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.

    2.   Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in KMU, wird durch die Förderung von ehrgeizigen sozialen Standards begünstigt. Durch den Dialog werden alle innovativen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer und Bürger gefördert, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen die ÜLG ein besonderes Potenzial aufweisen, wie biologische Vielfalt, mineralische Rohstoffe und neue Technologien, sowie in Bereichen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit dienen, ausgerichtet sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie die Analyse des Kompetenzbedarfs, Qualifizierungsmaßnahmen, die Qualifizierung der Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf des Arbeitsmarkts, Sozialschutz, sozialer Dialog, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.

    Abänderung 55

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 33 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um bewährte Verfahren in den Bereichen aktive Arbeitsmarktpolitik, starker sozialer Dialog, Arbeitsnormen und soziale Sicherheit auszutauschen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren.

    Abänderung 56

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 33 — Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2b.     Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen, indem sie einen angemessenen Sozialschutz sowohl für Menschen in Übergangsphasen als auch für befristete oder Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Zugang zu Berufsbildung, beruflicher Entwicklung und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung bieten.

    Abänderung 57

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 33 — Absatz 2 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2c.     Die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte wie auch die Abwanderung junger Arbeitskräfte stellen für viele ÜLG eine Herausforderung dar, weshalb die Union und die ÜLG zusammenarbeiten, um die Rechte von Wanderarbeitern auf dem Arbeitsmarkt zu schützen.

    Abänderung 58

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 33 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 33a

     

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

     

    1.     Unbeschadet der Vorschriften über die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung praktizieren die Mitgliedstaaten der Union keine Diskriminierung gegenüber den Arbeitnehmern aus den ÜLG im Hinblick auf die Beschäftigung, die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen.

     

    2.     Die Behörden der ÜLG behandeln die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten nicht weniger günstig als die Staatsangehörigen eines Drittlandes und praktizieren keine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Ungeachtet dessen können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer lokalen Arbeitnehmer festlegen, um die lokale Beschäftigung zu fördern. In diesem Fall teilen die Behörden der ÜLG der Kommission die von ihnen erlassenen Regelungen mit, damit sie die Mitgliedstaaten darüber unterrichten kann.

     

    3.     Dieser Artikel gilt nicht für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst.

    Abänderung 59

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 33 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 33b

     

    Sozialer Dialog und Entwicklung der sozialen Demokratie

     

    Die Förderung des sozialen Dialogs und der Entwicklung der sozialen Demokratie im Rahmen der Assoziation kann unter anderem durch folgende Maßnahmen begünstigt werden:

     

    Maßnahmen, mit denen die Ausbildung der Sozialpartner sichergestellt wird;

     

    Maßnahmen, mit denen die Kommunikation und die Schaffung von Räumen für die Förderung und die Entwicklung des sozialen Dialogs und der sozialen Demokratie ermöglicht werden;

     

    Maßnahmen zum regionalen und lokalen Austausch in Bezug auf die bewährten Verfahren im Bereich der Sozialpolitik.

    Abänderung 60

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 34 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten,

    a)

    Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen und der Arbeitsmedizin aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten,

    Abänderung 61

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 34 — Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    aa)

    Die Union und die ÜLG sorgen für den Austausch von bewährten Verfahren im Hinblick auf die Verbesserung der Effizienz am Arbeitsplatz. Es ist sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer in die Präventionsmaßnahmen einbezogen werden und ihr Grundrecht auf Gesundheit wirklich geachtet wird.

    Abänderung 62

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 34 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen,

    b)

    Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene, Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen und Aufbau der Telemedizin ,

    Abänderung 63

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 34 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 34a

     

    Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

     

    Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Assoziation ist darauf ausgerichtet, die Kapazität der ÜLG zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen unter anderem durch folgende Maßnahmen zu stärken:

     

    Maßnahmen, mit denen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz Studien und Gutachten mit Schwerpunkt auf den spezifischen Risiken vor Ort ausgearbeitet werden können,

     

    Begleitmaßnahmen für die Modernisierung der Vorschriften, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen ,

     

    Unterstützung von Maßnahmen zur verstärkten Verhütung berufsbedingter Gefahren.

    Abänderung 64

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 38 — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern

    Kulturdenkmäler und historische Denkmäler

    Abänderung 65

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 38 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie die dauerhafte Aufwertung der Kulturstätten durch Folgendes zu fördern:

    Abänderung 66

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 38 — Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Zusammenarbeit kann ebenfalls darauf abzielen, die Kenntnis, die Erhaltung und die Aufwertung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes der ÜLG zu verbessern.

    Abänderung 67

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 44 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 44a

     

    Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern

     

    Bei der Aushandlung eines Handelsabkommens mit einem Drittland bemüht sich die Union, die Ausweitung der den Erzeugnissen der Union gewährten Zollpräferenzen auf die Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG auszuweiten.

    Abänderung 68

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 54 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3a.     Für den Fall, dass die derzeit mit Drittländern verhandelten Handelsabkommen die traditionellen, für die ÜLG typischen Branchen beeinträchtigen könnten, führt die Kommission vorab Folgenabschätzungen der möglichen Auswirkungen gemäß den von der Internationalen Arbeitsorganisation und den VN festgelegten Kriterien durch. Anschließend übermittelt die Kommission vor dem Abschluss der betreffenden internationalen Abkommen diese vorab durchgeführten Folgenabschätzungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Regierungen und den lokalen Stellen in den ÜLG.

    Abänderung 69

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,

    b)

    Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen , sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,

    Abänderung 70

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,

    c)

    Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, den Umwelt- oder Sozialgütesiegeln und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,

    Abänderung 71

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 62

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

    Die Zusammenarbeit in den Bereichen Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation mit einer möglichen zeitweiligen Anerkennung der in den ÜLG geltenden Vorschriften und Verfahren einhergehen und die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

    Abänderung 72

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 68 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen,

    a)

    Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen , insbesondere unter Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ,

    Abänderung 73

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 68 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen,

    b)

    Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen , um insbesondere zur Verbesserung der sozialen Standards beizutragen und ein wachstumsfreundliches soziales Klima zu schaffen ,

    Abänderung 74

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 68 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Förderung der Markt- und Produktentwicklung , einschließlich Verbesserung der Produktqualität,

    d)

    Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung des Marktes und der Produkte , einschließlich Verbesserung der Produktqualität,

    Abänderung 75

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 68 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen,

    e)

    Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen mittels eines entsprechenden Angebots an Berufsausbildungsmaßnahmen ,

    Abänderung 76

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 68 — Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    f)

    Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,

    f)

    Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG durch einen verbesserten Einsatz innovativer Technologien Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,

    Abänderung 77

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 79 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.

    2.   Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen. Sie unterstützt außerdem die ÜLG bei ihren Bemühungen, die Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren zu verbessern, auch über die Berechnung von Kaufkraftparitäten.

    Abänderung 78

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 80 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmierungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.

    2.   Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.

    Abänderung 79

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 80 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die Kommission veranstaltet mindestens einmal jährlich und vorzugsweise im Zusammenhang mit dem ÜLG-EU-Forum ein technisches Treffen der regionalen Anweisungsbefugten und stellvertretenden Anweisungsbefugten, um den institutionellen technischen Dialog zu verstärken und die Programmierung sowie die Umsetzung der Fonds zu straffen.

    Abänderung 80

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 82 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Kommission stellt sicher, dass die Programmplanungsregeln den begrenzten Human- und Verwaltungskapazitäten in den ÜLG und ihren institutionellen Verbindungen zu den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

    Abänderung 81

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 82 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    5.   Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich.

    5.   Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich. Diesbezüglich ist das Programmierungsdokument Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen dem ÜLG, dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission. Im Verlauf des Meinungsaustauschs werden technische Treffen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission, sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen organisiert, nach Möglichkeit in Kontinuität des ÜLG-EU-Forums.

    Abänderung 82

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 83 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG.

    1.   Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG und hält technische Sitzungen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen ab, nach Möglichkeit in Kontinuität des Dialogs im Rahmen des ÜLG-EU-Forums .

    Abänderung 83

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 84 — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    8.   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente.

    8.   Die Kommission unterrichtet gleichzeitig den Ausschuss und das Europäische Parlament über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente.

    Abänderung 84

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 88 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern , insbesondere den Entwicklungsländern, erhalten .

    2.   Die ÜLG erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern.

    Abänderung 85

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 88 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Um eine effektive und wirksame Beteiligung der ÜLG an den verschiedenen horizontalen Programmen der Union sicherzustellen, führt die Kommission eine wirkliche „ÜLG-Strategie“ ein, indem sie in jeder ihrer Generaldirektionen einen „ÜLG-Referenten“ benennt. Diese „ÜLG-Referenten“ nehmen an der Ausarbeitung der jährlichen Arbeitsprogramme für jedes Programm teil, insbesondere über dienststellenübergreifende Konsultationen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Besonderheiten der ÜLG gebührend berücksichtigt werden. Außerdem setzt die Kommission die ÜLG so zügig wie möglich über die Veröffentlichung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der verschiedenen horizontalen Programme in Kenntnis.

    Abänderung 86

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 89 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.

    1.   Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.

    Abänderung 87

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 90 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    3.   Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

     

    Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden muss, unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf an.

    Abänderung 88

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 90 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

    4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    Abänderung 89

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 90 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Wenn der Rat beabsichtigt, Einwände zu erheben, unterrichtet er das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für seine Einwände an.

    Abänderung 90

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 90 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 90a

     

    Dringlichkeitsverfahren

     

    1.     Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

     

    2.     Der Rat kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 90 Absatz 5 gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich auf, sobald der Rat den Beschluss, Einwände zu erheben, übermittelt hat.

    Abänderung 91

    Vorschlag für einen Beschluss

    Artikel 91 — Absatz 1 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn

    Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn

    Abänderung 92

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang I

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG

    LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG

    Falklandinseln

    Falklandinseln

    St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha

    St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha

    St. Pierre und Miquelon

    St. Pierre und Miquelon

     

    Wallis und Futuna

    Abänderung 93

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang II — Artikel 1 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [ 343,4 Mio. ] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt:

    1.   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [ 360,57 Mio. ] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt:

    a)

    [ 330,4 Mio. ] EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration,

    a)

    [ 345,57 Mio. ] EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration,

    b)

    [5 Mio.] EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität,

    b)

    [5 Mio.] EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität,

    c)

    [ 8 Mio. ] EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 79 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.

    c)

    [ 10 Mio. ] EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 79 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.

    Abänderung 94

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang II — Artikel 3 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [ 330,4 Mio. ] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

    Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [ 345,57 Mio. ] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

    Abänderung 95

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang II — Artikel 3 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Es werden [ 105 Mio. ] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage.

    2.   Es werden [ 120,17 Mio. ] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage.

    Abänderung 96

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VI — Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    g)

    Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden,

    g)

    Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort gehalten wurden,

    Abänderung 97

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VI — Artikel 10 — Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    6.   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen.

    6.   Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen.

    Abänderung 98

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VI — Artikel 16 — Absatz 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    6a.     Ausnahmen bei den Fischereierzeugnissen werden den ÜLG im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 500 Tonnen für die unter die KN-Codes 030471, 030483, 030532, 030562, 030614, 0307299010 und 160510 fallenden Fischereierzeugnisse gewährt.

     

    Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von einem ÜLG oder einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des genannten Kontingents beim Ausschuss zu stellen, der diese Ausnahmeregelungen automatisch gewährt und durch Beschluss in Kraft setzt.

    Abänderung 99

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VI — Artikel 16 — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    8.   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen

    8.   Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen.

    Abänderung 100

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VI — Artikel 63 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen.

    3.   Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen.

    Abänderung 101

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VI — Artikel 64

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Ausschussverfahren

    entfällt

    1.     Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt.

     

    2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

     

    Abänderung 102

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VII — Artikel 2 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

    1.   Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 90 vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

    a)

    den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Verfahren konsultiert,

     

    b)

    die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und

    b)

    die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und

    c)

    im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können.

    c)

    im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können.

    Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss darüber.

    Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird.

    Abänderung 103

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VII — Artikel 2 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.

    2.   Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.

    Abänderung 104

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VII — Artikel 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Ausschussverfahren

    entfällt

    1.     Für die Umsetzung des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss unterstützt.

     

    2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

     

    Abänderung 105

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VIII — Artikel 5 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 6 beschlossen.

    2.   Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 beschlossen.

    Abänderung 106

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VIII — Artikel 6 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.

    1.   In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 90 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte nach dem Artikel 90a vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.

    Abänderung 107

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VIII — Artikel 7 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens . Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

    1.   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

    Abänderung 108

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VIII — Artikel 7 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens . Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.

    2.   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 90 . Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.

    Abänderung 109

    Vorschlag für einen Beschluss

    Anhang VIII — Artikel 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Ausschussverfahren

    entfällt

    1.     Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

     

    2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

     

    3.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

     

    4.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

     


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