EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013AE1637

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik — COM(2013) 09 final — 2013/0007 (COD)

ABl. C 198 vom 10.7.2013, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/71


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik

COM(2013) 09 final — 2013/0007 (COD)

2013/C 198/11

Alleinberichterstatter: Gabriel Sarró IPARRAGUIRRE

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 5. Februar 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik

COM(2013) 09 final – 2013/0007 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz betraute Gabriel Sarró IPARRAGUIRRE mit der Ausarbeitung der Stellungnahme und nahm diese am 25. März 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 489. Plenartagung am 17./18. April 2013 (Sitzung vom 17. April) mit 177 Stimmen bei 10 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA erachtet die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als erforderlich, um sie an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

1.2

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass bestimmte wesentliche Aspekte, die in dieser Stellungnahme aufgeführt werden, durch Durchführungsrechtsakte und nicht durch delegierte Rechtsakte umgesetzt werden sollten.

2.   Hintergrund

2.1

In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird eine gemeinschaftliche Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegt.

2.2

In dieser Verordnung werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der darin aufgeführten Bestimmungen übertragen.

2.3

Im AEUV wird unterschieden zwischen den der Kommission übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte, Art. 290 Absatz 1), und den der Kommission übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte, Art. 291 Absatz 2).

2.4

Angesichts der Notwendigkeit einer Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die neuen Beschlussverfahren des AEUV hat die Europäische Kommission den dieser Stellungnahme zu Grunde liegenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt, in dem die Befugnisse der Kommission neu als Delegations- und Durchführungsbefugnisse eingestuft werden.

3.   Analyse des Vorschlags

3.1

In dem Vorschlag werden die Befugnisse, die der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates übertragen wurden, festgelegt und als Delegations- oder Durchführungsbefugnisse eingestuft.

3.2

Ferner werden bestimmte Vorschriften an die Beschlussverfahren des AEUV angepasst.

3.3

Dies wird in dem Vorschlag durch die Änderung von 66 Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 realisiert.

3.4

Die Analyse des Vorschlags ist deshalb sehr komplex. Mit der Änderung von 66 Artikeln umfasst die Modifizierung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 insgesamt rund 200 Änderungen, mit deren Hilfe die Kommission ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

3.5

Bei Befugnissen zum Erlass delegierter Rechtsakte erfolgt die Befugnisübertragung auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.6

Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder Parlament noch Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert

3.7

Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

3.8

Der EWSA hat in seinen Stellungnahmen die Ermächtigung der Kommission, delegierte Rechtsakte zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der GFP zu erlassen, regelmäßig befürwortet.

3.9

Trotzdem sollte nach Auffassung des Ausschusses angesichts der zahlreichen Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Vorabkonsens unter den Mitgliedstaaten über Inhalt und Tragweite der vorgeschlagenen Änderungen hergestellt werden.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Im AEUV wird grundsätzlich der Ansatz verfolgt, dass wesentliche Aspekte von Gesetzesvorschriften durch Durchführungsrechtsakte und nicht wesentliche Aspekte durch delegierte Rechtsakte umgesetzt werden.

4.2

Nach der Analyse des Vorschlags ist der EWSA der Auffassung, dass zumindest die Aspekte jeglicher Maßnahmen bezüglich

Anmeldung und Umladung,

Änderungen hinsichtlich der Art und Häufigkeit der Datenübermittlung über Quoten und Fischereiaufwand an die Kommission,

Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift für bestimme Fangflotten,

Erlass von Vorschriften über Pläne der Lagerplätze und

Bestimmung von Fischereien, die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen sollen,

auf Grund ihrer Wichtigkeit nicht durch delegierte Rechtsakte, sondern durch Durchführungsrechtsakte umgesetzt werden sollten.

4.3

Schließlich möchte der Ausschuss seine Verwunderung über die Tatsache zum Ausdruck bringen, dass der Kommission jederzeit die für einen bestimmten Aspekt übertragene Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts entzogen werden kann, dies aber nicht die automatische Aufhebung eines zu diesem Aspekt bereits erlassenen delegierten Rechtsaktes bewirkt.

Brüssel, den 17. April 2013

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


Top