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Document 52012TA1215(18)

    Bericht über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen mit den Antworten der Behörde

    ABl. C 388 vom 15.12.2012, p. 104–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 388/104


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen mit den Antworten der Behörde

    2012/C 388/18

    EINLEITUNG

    1.

    Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „die Behörde“) mit Sitz in Frankfurt wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (1) eingesetzt. Aufgabe der Behörde ist es, einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards zu leisten, zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union beizutragen, die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden anzuregen und zu erleichtern, Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und zu bewerten und den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten zu fördern (2). Die Behörde wurde am 1. Januar 2011 errichtet.

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    2.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Behörde. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    3.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Hof die Jahresrechnung (3) der Behörde bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge geprüft.

    Verantwortung des Managements

    4.

    In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Behörde eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (6). Der Exekutivdirektor ist verantwortlich für die Einrichtung (7) der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die notwendig sind, um die Aufstellung eines Abschlusses (8) zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und sicherzustellen, dass die diesem Abschluss zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    Verantwortung des Prüfers

    5.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (9) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Behörde sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

    6.

    Der Hof hat seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Behörde frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    7.

    Eine Abschlussprüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevante interne Kontrollsystem und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    8.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    9.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Behörde (10) ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2011 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar (11).

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    10.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Behörde für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    11.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage. Sie sollten vor dem Hintergrund des Übergangs von ihrem Vorgänger, dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, auf die Behörde betrachtet werden.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    12.

    Die Mittelbindungen der Behörde beliefen sich auf 6 579 663 Euro bzw. 62 % des Haushalts 2011. Die Mittelbindungsraten waren insbesondere bei Titel II „Verwaltungsausgaben“ (60 %) und Titel III „Ausgaben für den Dienstbetrieb“ (12 %) niedrig. Dies hatte Auswirkungen auf die IT-Ziele der Behörde, die nicht ganz erreicht wurden.

    13.

    Im Haushaltsplan der Behörde für das Haushaltsjahr 2011 waren 10,7 Millionen Euro veranschlagt. Im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 der Gründungsverordnung wurde der Haushalt 2011 zu 55 % aus Beiträgen von Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern und zu 45 % aus dem Unionshaushalt finanziert. Ende 2011 verzeichnete die Behörde einen Haushaltsüberschuss von 2,8 Millionen Euro. Gemäß ihrer Finanzregelung wurde der volle Betrag im Abschluss als Verbindlichkeit gegenüber der Europäischen Kommission ausgewiesen.

    BEMERKUNGEN ZU SCHLÜSSELKONTROLLEN DER ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLSYSTEME DER BEHÖRDE

    14.

    Die in der Finanzregelung vorgeschriebene Validierung des Rechnungsführungssystems der Behörde durch den Rechnungsführer steht noch aus.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    15.

    Die geprüften Beschaffungsverfahren standen nicht vollständig im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan. Bei fünf Aufträgen über den Ankauf von IT-Ausrüstung (Gesamtbetrag: 160 117 Euro) wurden die Zuschlagskriterien nicht vorab festgelegt, und es wurden keine schriftlichen Aufträge unterzeichnet. In einem weiteren Fall im Zusammenhang mit Personalvermittlungsdiensten (55 000 Euro) wurden die Zuschlagskriterien nicht korrekt angewendet. Die Behörde sollte sicherstellen, dass bei allen neuen Aufträgen sämtliche Bestimmungen der EU-Vergabevorschriften eingehalten werden.

    16.

    Die Behörde muss die Transparenz der Einstellungsverfahren verbessern: Mindestpunktzahlen für die Zulassung zu schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder für die Aufnahme in die Liste geeigneter Bewerber sowie Fragen für die mündlichen und schriftlichen Prüfungen wurden nicht vor Prüfung der Bewerbungen festgelegt. Außerdem lag kein Beschluss der Anstellungsbehörde zur Bestellung der Prüfungsausschüsse vor.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 11. September 2012 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

    (2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Behörde zusammenfassend dargestellt.

    (3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt, der zusätzliche Angaben zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement enthält.

    (4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (6)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

    (7)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

    (8)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Behörde aufgenommen wurden.

    (9)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    (10)  Der endgültige Jahresabschluss wurde am 28. Juni 2012 aufgestellt und ging beim Hof am 2. Juli 2012 ein. Der mit der Jahresrechnung der Kommission konsolidierte endgültige Jahresabschluss wird zum 15. November des darauf folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Jahresabschluss kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://www.eiopa.europa.eu.

    (11)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den International Accounting Standards (IAS) bzw. den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS).


    ANHANG

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Frankfurt am Main)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Artikel 26, 114, 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Verwirklichung des Binnenmarkts bzw. Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge;

    Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards als Vorbereitung für Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes oder wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf.

    Zuständigkeiten der Behörde

    (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung der Behörde, Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 8 - Aufgaben und Befugnisse)

    Ziele

    Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effizienz des Finanzsystems beiträgt.

    Aufgaben

    Leistung eines Beitrags zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken;

    Beitrag zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union, Anregung und Erleichterung der Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden;

    enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);

    Organisation und Durchführung vergleichender Analysen („Peer Reviews“) der zuständigen Behörden;

    Überwachung und Bewertung der Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

    Durchführung wirtschaftlicher Analysen der Märkte, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

    Förderung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten;

    Beitrag zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, zur Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken und zur Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, Bieten eines hohen Schutzniveaus für Versicherungsnehmer und Begünstigte in der gesamten Union;

    Erfüllung jeglicher sonstiger Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

    Veröffentlichung regelmäßig aktualisierter Informationen über ihren Tätigkeitsbereich auf ihrer Website;

    ggf. Übernahme sämtlicher bestehender und laufender Aufgaben des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS).

    Leitungsstruktur

    (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung der Behörde: Artikel 40 bis 44 - Rat der Aufseher; Artikel 45 bis 47 - Verwaltungsrat; Artikel 48 bis 50 - Vorsitzender; Artikel 51 bis 53 - Exekutivdirektor)

    Rat der Aufseher

    Zusammensetzung: Der Rat der Aufseher besteht aus den Leitern der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats, dem Vorsitzenden der Behörde, einem Vertreter der Europäischen Kommission, einem Vertreter des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, einem Vertreter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einem Vertreter der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und Beobachtern.

    Aufgaben: Der Rat der Aufseher ist das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde.

    Verwaltungsrat

    Zusammensetzung: Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und sechs weiteren Vertretern nationaler Aufsichtsbehörden und einem Vertreter der Europäischen Kommission zusammen.

    Aufgaben: Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und ihre Aufgaben wahrnimmt, übt Haushaltsbefugnisse aus, nimmt die Personalplanung an und erlässt die dafür notwendigen Durchführungsbestimmungen.

    Vorsitzender der Behörde

    Der Vorsitzende vertritt die Behörde, bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

    Exekutivdirektor der Behörde

    Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde, die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und die Ausführung des Haushaltsplans zuständig. Er bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor, erstellt den Haushaltsplan und das Arbeitsprogramm.

    Ausschuss für Qualitätskontrolle

    Zusammensetzung: Dem Ausschuss gehören der stellvertretende Vorsitzende der Behörde, 2 Mitglieder des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor an.

    Aufgaben: Der Ausschuss beaufsichtigt und bewertet die ordnungsgemäße Umsetzung der internen Verfahren und Beschlüsse.

    Externe Kontrolle

    Rechnungshof.

    Entlastungsbehörde

    Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Der Behörde für das Jahr 2011 zur Verfügung gestellte Mittel

    Endgültiger Haushalt

    Endgültige Haushaltsmittel: 10,66 Millionen Euro

    Stellenplan

    Statutspersonal

    46 im Stellenplan vorgesehene Stellen, davon besetzt: 46.

    Der Stellenplan wurde zu 100 % erfüllt.

    Vertragspersonal

    7 im Haushaltsplan vorgesehene Stellen, davon besetzt: 6;

    abgeordnete nationale Sachverständige

    6 im Haushaltsplan vorgesehene Stellen, davon besetzt: 4.

    Personalbestand insgesamt: 56 Bedienstete.

    Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2011

    Regulierungsaufgaben

    fünfte quantitative Auswirkungsstudie (QIS5),

    11 öffentliche Konsultationen zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Behörde (Versicherungswesen und Altersversorgung).

    Aufsichtsfunktionen

    Mitwirkung der Behörde in den Aufsichtskollegien,

    Aktionsplan 2011 für die Kollegien.

    Verbraucherschutz und Finanzinnovationen

    Bericht über Initiativen der zuständigen Behörden zur Vermittlung von Kompetenzen und Wissen im Bereich Finanzen,

    Beitrag zur Überarbeitung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung durch die Kommission.

    Gemeinsame Aufsichtskultur

    3 sektorübergreifende Seminare,

    15 Seminare für nationale zuständige Behörden,

    Entwicklung der Methodik für 3 vergleichende Analysen ("Peer Reviews").

    Finanzstabilität

    2 halbjährliche Berichte über Finanzstabilität,

    1 europaweiter Stresstest für den Versicherungssektor,

    1 gesonderter Stresstest zur Bewertung der Auswirkungen einer lang anhaltenden Tiefzinsphase,

    Einrichtung eines Pilot-„Risikosteuerpults“ (Risk Dashboard).

    Krisenmanagement

    Ausarbeitung (in Zusammenarbeit mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden) einer Reihe von vorläufigen Verfahren für den Umgang mit Krisenfällen;

    umfassender Rahmen für die Beschlussfassung, der im Einzelnen festlegt, wie die Behörde ihre Zuständigkeiten im Bereich der Krisenvorbeugung und des Krisenmanagements wahrnimmt.

    Außenbeziehungen

    Einsetzung von 2 Interessengruppen (Versicherung und betriebliche Altersversorgung);

    Dialog in Regulierungs- und Aufsichtsfragen mit der US-amerikanischen National Association of Insurance Commissioners (NAIC), der chinesischen Regulierungskommission für das Versicherungswesen (CIRC), der japanischen Behörde für Finanzdienstleistungen (FSA), der lateinamerikanischen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (ASSAL), der zuständigen brasilianischen Aufsichtsbehörde für den Privatversicherungssektor (SUSEP) und dem US-amerikanischen Federal Insurance Office (FIO);

    Mitglied der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, einschließlich der Mitgliedschaft in den jeweiligen Exekutivausschüssen;

    3 Äquivalenzberichte (Schweiz, Bermuda, Japan).

    Konferenzen/sonstige öffentliche Veranstaltungen 2011

    3 Konferenzen und Veranstaltungen (Transatlantic Insurance Groupe Supervision (TIGS), Jahreskonferenz der EIOPA, Consumer Strategy Day)

    Quelle: Angaben der Behörde.


    ANTWORTEN DER BEHÖRDE

    12.

    Während des ersten Geschäftsjahres der EIOPA war die Ausführungsrate in Titel II und III in der Tat niedrig. Dem liegt die bewusste Entscheidung des Exekutivdirektors zugrunde, den für IT veranschlagten Betrag (30 % des Gesamthaushalts der EIOPA) nicht zu binden (und nicht auszugeben), da der Rat der Aufseher für 2011 keine strategische Orientierung vorgegeben hatte. Die Komplexität der zu treffenden Entscheidungen sowie ihre weitreichenden Auswirkungen ermöglichten es nicht, die entsprechenden Mittel zu binden und auszugeben. Die notwendige strategische Entscheidung wurde vom Rat der Aufseher der EIOPA im Februar 2012 getroffen. Das Projekt war nun am Laufen und so konzipiert, dass seine Ziele vollständig und fristgerecht erreicht werden.

    13.

    Die EIOPA erkennt an, dass der gesamte Überschuss der Finanzregelung zufolge als Verbindlichkeit gegenüber der Europäischen Kommission verbucht wird, die Gründungsverordnung jedoch auch Haushaltsbeiträge für Mitgliedstaaten und EFTA-Länder vorsieht. Die EIOPA und die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden haben mit der Europäischen Kommission eine Übereinkunft getroffen, nach der die Ausschüttung von Überschüssen auf der Grundlage der Gründungsverordnung erfolgt.

    14.

    Die Bemerkung des Hofes wird zur Kenntnis genommen, und der Rechnungsführer wird die notwendigen Schritte einleiten, um den Validierungsprozess 2012 durchzuführen.

    15.

    Die EIOPA hat 2011 alle notwendigen Schritte ergriffen, um eine Einigung mit dem OLAF zu erzielen. Die Bemerkung des Hofes sollte aufgehoben werden.

    16.

    Die Behörde ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Aufträge in Zukunft in Übereinstimmung mit der Finanzregelung vergeben werden. Es wurde ein Beschaffungsbeauftragter eingestellt.

    17.

    Die Bemerkung des Hofes wird zu Kenntnis genommen und die Einstellungsverfahren werden weiter verbessert.


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