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Document 52012TA1215(10)

Bericht über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur

ABl. C 388 vom 15.12.2012, p. 53–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 388/53


BERICHT

über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur

2012/C 388/10

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“ bzw. „EASA“) mit Sitz in Köln wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) errichtet. Hauptaufgaben der Agentur sind die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit, die Erarbeitung von Zulassungsspezifikationen sowie die Ausstellung von Zeugnissen für luftfahrttechnische Erzeugnisse (2).

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

2.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Hof die Jahresrechnung (3) der Agentur bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge geprüft.

Verantwortung des Managements

4.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (6). Der Exekutivdirektor ist verantwortlich für die Einrichtung (7) der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die notwendig sind, um die Aufstellung eines Abschlusses (8) zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und sicherzustellen, dass die diesem Abschluss zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Prüfers

5.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (9) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

6.

Der Hof hat seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

7.

Eine Abschlussprüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevante interne Kontrollsystem und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

8.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

9.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss (10) der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2011 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (11) in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

10.

Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

11.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

12.

Die Herabsetzung des Berichtigungskoeffizienten für Deutschland im Juni 2010 führte zu einem erheblichen Überschuss bei den Mitteln von Titel I der Agentur (Personalausgaben) für 2011. Mittel in Höhe von rund 3 Millionen Euro (7 % der Mittel) wurden trotz ihrer niedrigen Durchführungsquote hinsichtlich der Zahlungen (12) von Titel I auf verschiedene Haushaltslinien des Titels III (operative Ausgaben) übertragen. Wie es nach der Finanzregelung der EASA zulässig ist (13), wurde für diese umfangreiche Mittelübertragung zwischen Haushaltstiteln, die die Struktur des Haushalts beträchtlich veränderte, nicht die Genehmigung des Verwaltungsrats der Agentur eingeholt. Diese Sachlage stellt jedoch einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Spezialität dar.

13.

Durch die Übertragung stiegen die Mittel von Titel III auf 13,7 Millionen Euro. Am Ende des Jahres wurden jedoch 7,8 Millionen Euro auf das Haushaltsjahr 2012 übertragen. Dies stellt einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit dar.

BEMERKUNGEN ZU SCHLÜSSELKONTROLLEN DER ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLSYSTEME DER AGENTUR

14.

Die Agentur muss die Verwaltung ihres Anlagevermögens verbessern. Die Vermögenswerte werden in zwei verschiedenen Systemen erfasst, die nur manuell miteinander abgeglichen werden können. Körperliche Bestandsaufnahmen sollten besser dokumentiert und zusammengefasst werden. Die Schätzung der Projektkosten selbst geschaffener Vermögenswerte war unzulänglich, und Abweichungen wurden nicht überwacht. Es wurden nicht alle Ausgaben für internes Personal berücksichtigt, und die Dokumentation externer Kosten war unzureichend.

15.

Ende 2011 verfügte die Agentur über ein Bankguthaben in Höhe von 55 Millionen Euro (2010: 49 Millionen Euro), das bei einer einzigen Bank verwahrt wurde. Es gab keine Vorgaben für die Verwaltung der Kassenmittel, um dieses Risiko zu mindern und gleichzeitig angemessene Anlagerenditen zu erzielen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

16.

Der Hof stellte fest, dass die Transparenz der Personalauswahlverfahren noch weiter verbessert werden muss. Es gibt keinerlei Nachweis dafür, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die Höchstzahl der Kandidaten für die Reserveliste oder die für die Aufnahme in diese Liste zu erreichende Mindestpunktzahl von der Agentur vor der Auswertung der Bewerbungen festgelegt wurden.

17.

Nach Maßgabe ihres derzeitigen Mietvertrags muss die Agentur die gemieteten Räume am Ende der Vertragslaufzeit zurückgeben und deren ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Auf der Grundlage der Schätzung der mit dem Rückbau verbundenen Kosten durch die Agentur wurde eine Rückstellung in Höhe von 1 Million Euro in den Abschluss eingestellt. Die Schätzung des Eigentümers beläuft sich hingegen auf 4 Millionen Euro. Die Agentur muss eine unabhängige externe Schätzung der mit dem Rückbau verbundenen Kosten einholen und diese im Abschluss entsprechend berücksichtigen.

18.

Der Hof führte eine Prüfung mit dem Ziel durch, die Handlungsleitlinien und Verfahren für die Behandlung von Interessenkonflikten im Fall von vier EU-Agenturen, darunter die EASA, zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in einem eigenständigen Bericht (Sonderbericht Nr. 15/2012) dargelegt.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 5. September 2012 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt, der zusätzliche Angaben zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement enthält.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(7)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(8)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.

(9)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(10)  Der endgültige Jahresabschluss wurde am 29. Juni 2012 aufgestellt und ging beim Hof am 2. Juli 2012 ein. Der mit der Jahresrechnung der Kommission konsolidierte endgültige Jahresabschluss wird zum 15. November des darauffolgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Jahresabschluss kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://www.easa.europa.eu/.

(11)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den International Accounting Standards (IAS) bzw. den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS).

(12)  Die Haushaltslinie 3200 (Entwicklung von Geschäftsanwendungen) wurde um 37 % auf 3,5 Millionen Euro aufgestockt, die Haushaltslinie 3600 (Reglementierung) um 87 % auf 1,4 Millionen Euro, die Haushaltslinie 3601 (internationale Zusammenarbeit) um 123 % auf 778 000 Euro und die Haushaltslinie 3903 (Forschung) um 550 % auf 1,3 Millionen Euro.

(13)  Sowohl nach der Haushaltsordnung für den EU-Gesamthaushaltsplan als auch nach der Finanzregelung der Agentur müssen dem Verwaltungsrat nur Übertragungen zwischen Haushaltslinien, deren Umfang höher als 10 % der Mittel ist, zur Genehmigung vorgelegt werden. Allerdings sind die Übertragungen in der Finanzregelung der Agentur — anders als in der Haushaltsordnung für den EU-Gesamthaushaltsplan — nicht auf einen Höchstwert von 30 % der in den aufnehmenden Haushaltslinien eingesetzten Mittel beschränkt.


ANHANG

Europäische Agentur für Flugsicherheit (Köln)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 100 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Zuständigkeiten der Agentur

(Zuständigkeiten der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Parlaments und des Rates ("Grundverordnung"))

Ziele

Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit.

Aufgaben

Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen an die Kommission;

Erarbeitung von Zulassungsspezifikationen, einschließlich Lufttüchtigkeitskodizes und annehmbarer Nachweisverfahren, sowie jeglicher Anleitungen für die Anwendung der Grundverordnung und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen;

Treffen von Entscheidungen in folgenden Bereichen: Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse, Pilotenzulassung, Zulassung zum Flugbetrieb, Drittlandbetreiber, Inspektionen in den Mitgliedstaaten und Untersuchung in Unternehmen;

Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten und ehemaligen Staaten der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authority, JAA) (in diesem Fall im Einklang mit den Arbeitsvereinbarungen).

Leitungsstruktur

Verwaltungsrat

Zusammensetzung: bestehend aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission;

Aufgaben: setzt ein beratendes Gremium der interessierten Kreise ein.

Exekutivdirektor

Leitet die Agentur und wird auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat ernannt.

Beschwerdekammer

Entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur in bestimmten Bereichen, wie Zulassung, Gebühren und Entgelte sowie Untersuchungen in Unternehmen.

Externe Kontrolle

Rechnungshof.

Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Der Agentur für 2011 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2010)

Endgültiger Haushalt

Gesamthaushalt: 138,7 (137,2) Millionen Euro, davon:

eigene Einnahmen: 75,2 (73) Millionen Euro (54,2 %),

Unionszuschuss: 34,4 (34,2) Millionen Euro (24,8 %),

Beitrag von Drittländern: 1,7 (1,7) Millionen Euro (1,2 %),

zweckgebundene Einnahmen aus Gebühren und Entgelten: 24,7 (27,1) Millionen Euro (17,8 %),

sonstige Einnahmen: 1,4 (0,6) (1 %),

sonstige Zuschüsse: 1,2 (0,7) (1 %).

Personalbestand am 31. Dezember 2011

574 (570) im Stellenplan vorgesehene Stellen für Zeitbedienstete,

davon besetzt: 573 (523).

Sonstige Bedienstete: 68 (63), davon Vertragsbedienstete: 57 (54), abgeordnete nationale Sachverständige: 11 (8), Sonderberater: 0 (1).

Personalbestand insgesamt: 574 (1) (524):

aus dem Zuschuss finanzierte besetzte Stellen: 223 (2) (206),

aus den Gebühren und Entgelten finanzierte besetzte Stellen: 350 (2) (318).

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2011 (Angaben für 2010)

Stellungnahmen

7 Stellungnahmen zu Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2042/2003 und (EG) Nr. 1702/2003

Regelungsentscheidungen

15 Entscheidungen über Zulassungen: Spezifikationen (5), annehmbare Nachweisverfahren und sonstige Anleitungen (10)

Zusätzliche Leistungen 2011 (die in den kommenden Jahren zu Regelungen führen werden)

21 Aufgabenbeschreibungen (ToR), 20 Ankündigungen von Änderungen (NPA), 18 Kommentar-/Antwortdokumente (CRD)

Internationale Zusammenarbeit

8 Arbeitsvereinbarungen.

12 Durchführungsverfahren im Rahmen der Arbeitsvereinbarung.

25 Empfehlungen für die Anhörungsschreiben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation.

BASA (Bilaterales Flugsicherheitsabkommen)

Inkrafttreten der bilateralen Flugsicherheitsabkommen EU-USA und EU-Kanada.

Unterstützung bei der Vorbereitung von jeweils zwei Sitzungen des Bilateralen Aufsichtsgremiums, des Aufsichtsgremiums für die Zertifizierung und des Gemeinsamen Koordinierungsgremiums für die Instandhaltung zusammen mit der US-Behörde Federal Aviation Administration (FAA) und von einer Sitzung des Unterausschusses für die Zertifizierung zusammen mit der kanadischen Behörde Transport Canada Civil Aviation (TCCA).

Zulassungsentscheidungen zum 31. Dezember 2011

Musterzulassungen/eingeschränkte Musterzulassungen (TC/RTC): 13 (3)

Zusätzliche Musterzulassungen (STC): 656

Vorschriften für die Lufttüchtigkeit (AD): 271

Alternative Methods of Compliance (AMOC): 53

European Technical Standard Order Authorisation (ETSOA): 236

Umfangreiche Änderungen/umfangreiche Reparaturen/neue Versionen der Musterzulassungen: 903

Geringfügige Änderungen/geringfügige Reparaturen: 977

Flughandbuch (Aircraft Flight Manual — AFM): 383

Genehmigung von Flugbedingungen (PTF): 594

Unterstützung bei Anträgen auf Validierung von Zulassungen in einem Drittland (CVS): 8

Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (DOA und alternative Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (AP-DOA)): 495

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (bilateral) (4): 1 533

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (fremd) (4): 278

Genehmigung als Betrieb für die Instandhaltungsausbildung (4): 45

Genehmigung als Herstellungsbetrieb (4): 23

Inspektionen zur Kontrolle der Normung (Anzahl der Länder nach Art) zum 31. Dezember 2011

Im Bereich der Lufttüchtigkeit (AIR): 26

Im Bereich des Betriebs (OPS): 25

Im Bereich der Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern (FCL): 22

Im Bereich der Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD): 9

Quelle: Angaben der Agentur.


(1)  Zwei teilzeitbeschäftigte Piloten besetzen zusammen eine Stelle.

(2)  Die Aufteilung in aus den Gebühren und Entgelten finanzierte besetzte Stellen und aus dem Zuschuss finanzierte besetzte Stellen kann sich nach einer möglichen Überarbeitung der Verteilungsschlüssel in der Kostenrechnung zum 31. Dezember 2011 ändern.

(3)  Gezählt werden nur die TC/RTC, die für eine neue Musterbauart ausgestellt wurden. Aufgrund der „Grandfathering-Regelung“, der Übertragung oder administrativer Wiederausstellung ausgestellte TC sind ausgenommen.

(4)  Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Genehmigungen für Betriebe umfasst zum einen die Haupttätigkeit in Form der Überwachung bereits zugelassener Betriebe (deren Genehmigung alle zwei bis drei Jahre erneuert wird) und zum anderen die Tätigkeit zur Erteilung neuer Genehmigungen. Die Angaben entsprechen der Zahl der zum 31. Dezember 2011 insgesamt erteilten Genehmigungen.

Quelle: Angaben der Agentur.


ANTWORTEN DER AGENTUR

12.

Der Überschuss in Titel I ergibt sich hauptsächlich durch Ereignisse, die sich der Kontrolle der Agentur entziehen und zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar waren. Nach sorgfältiger Abwägung durch das leitende Management wurden die unter Titel I verfügbaren Mittel, gemäß den in der Finanzordnung der Agentur festgelegten Regeln für Mittelübertragungen, vorrangigen Projekten zugewiesen.

13.

Die zeitaufwendigen Ausschreibungsverfahren haben, obwohl sie schnell aufgenommen wurden, im großen Umfang zur Übertragung von Mitteln zum Jahresende beigetragen. Darüber hinaus haben die Anweisungsbefugten die mitunter widerstreitenden Erfordernisse des Prinzips der Jährlichkeit und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Kontinuität bei ihren Entscheidungen stets abgewogen.

14.

Die Agentur stimmt mit den Feststellungen überein und bemüht sich um eine Verbesserung des Bestandsverzeichnisses und des Finanzmanagements der Kosten interner IT-Projekte. Aufgrund der hohen Schwelle von 500 000 EUR sind allerdings nur wenige IT-Projekte betroffen.

15.

Dem aktuellen Dienstleistungsvertrag der Agentur mit ihrer Hauptbank liegt ein Rahmenvertrag mit der Kommission zugrunde. Dennoch wird die Agentur diesen Vertrag überprüfen, um sein finanzielles Risiko weiter zu senken.

16.

Um die Transparenz ihres Personalauswahlverfahrens weiter zu verbessern, wird die Agentur sicherstellen, dass Nachweise verfügbar werden, um zu belegen, dass die Fragen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor der Auswertung der eingegangenen Bewerbungen festgelegt werden. In einem neuen Standardformular für Stellenausschreibungen wird die maximale Anzahl der Plätze auf der Reserveliste, die Mindestpunktzahl für die Einladung zu Auswahlgesprächen und die Mindestpunktzahl für die Aufnahme in die Reserveliste angegeben.

17.

Die Agentur setzt ihre Nachforschungen fort, um die aktuellen Schätzungen der Kosten, die in Zukunft mit dem Rückbau verbunden sein werden, zu verbessern. Der im Jahresabschluss 2011 angegebene Betrag von 1 065 000 EUR war jedoch die bestmögliche Schätzung, die die Anwälte der Agentur im März 2012 abgeben konnten.

18.

Die Agentur hat im Rahmen des Rahmenvertrags der GD BUDG zu internen Kontrollstandards ein Konsultationsverfahren eingeleitet, wodurch ein agenturweiter Verhaltenskodex festgelegt und umgesetzt werden soll, wobei dem Bericht des Rechnungshofs zu Interessenskonflikten Rechnung getragen wird.


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