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Document 52012SC0402
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the accessibility of public sector bodies' websites
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen
/* SWD/2012/0402 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen /* SWD/2012/0402 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen 1. Einleitung In diesem Dokument
werden die Ergebnisse der Folgenabschätzung zusammengefasst, die zur
Vorbereitung des Vorschlags zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf einen barrierefreien
Webzugang durchgeführt wurde. Die meisten Mitgliedstaaten haben auf der
Grundlage der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte der Web Accessibility
Initiative des World Wide Web Consortiums eigene Strategien und Vorgaben zur
Sicherstellung eines barrierefreien Webzugangs entwickelt, was zu einer
Fragmentierung des Marktes für Webentwickler geführt hat. Die Harmonisierung
der Vorschriften zum barrierefreien Webzugang bei bestimmten grundlegenden
öffentlichen Diensten wäre ein wichtiger Schritt zur Beseitigung der
Fragmentierung des Marktes und der damit verbundenen Unsicherheiten, würde
Vorteile für öffentliche Stellen und Bürger bringen und einen größeren und
besseren Markt für einen barrierefreien Webzugang nach sich ziehen. Hintergrund und Begriffsbestimmungen Die Informations- und
Kommunikationstechnologien und insbesondere das Internet sind wesentliche
Triebkräfte des Wirtschaftswachstums. Das Konzept des „barrierefreien Webzugangs“
umfasst Grundsätze und Techniken, die bei der Erstellung von Websites zu
beachten sind, um ihren Inhalt für alle Nutzer, insbesondere für Menschen mit
Behinderungen[1],
zugänglich zu machen. Bereits heute gibt es international anerkannte
technologieneutrale Leitlinien für die Gestaltung barrierefreier Websites und
Inhalte, nämlich die vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelten Kriterien
und Anforderungen (Success Criteria and Conformance Requirements)
(Stufe AA) der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (Web Content
Accessibility Guidelines) in der Version 2.0 (WCAG 2.0). Eine auf diesen
Leitlinien beruhende europäische Norm, die den barrierefreien Webzugang
umfasst, wird derzeit im Rahmen des Normungsauftrags M/376 der
Europäischen Kommission erarbeitet. Ein barrierefreier Webzugang ist für
öffentliche Stellen von großer Bedeutung, da er es ihnen ermöglicht, mehr
Menschen über das Internet zu erreichen und ihrer öffentlichen Verantwortung
gerecht zu werden. Die Zahl der Websites von Behörden und anderen Einrichtungen
des öffentlichen Sektors nimmt rasch zu (ca. 380 500 bzw. 761 000 in
der EU). Barrierefreiheit ist Grundvoraussetzung für den Webzugang von Menschen
mit Behinderungen (15 % der Bevölkerung in der EU bzw. 80 Mio.
Menschen)[2],
kommt aber auch allen anderen Nutzern zugute. Der Markt für den barrierefreien Webzugang umfasst alle an der Webentwicklung beteiligten Akteure: Fachkräfte und
Unternehmen, die auf die Gestaltung der technischen Architektur und des Inhalts
von Internetseiten spezialisiert sind, Anbieter von Software-Tools zur
Einrichtung und Umsetzung von Internetseiten sowie Unternehmen, die
einschlägige Beratungsdienste und Schulungen zur Webentwicklung anbieten. In
der EU weist dieser Markt noch ein gewaltiges Wachstumspotenzial auf, da
derzeit weniger als 10 % der Websites den Vorgaben der WCAG 2.0
entsprechen. Das Volumen dieses Marktes beträgt Schätzungen zufolge 2 Mrd.
EUR und ist gegenwärtig nicht einmal zu 10 % erschlossen. Eine
Harmonisierung verbessert die Marktbedingungen, fördert die Beschäftigung,
senkt die Kosten des barrierefreien Webzugangs und führt zu besser zugänglichen
Websites. Sie hat somit Vorteile für öffentliche Stellen, Unternehmen und
Bürger gleichermaßen. 2. Politischer Hintergrund,
Verfahrensfragen und Konsultation Zahlreiche
Mitgliedstaaten (21) haben bereits Maßnahmen zur Sicherstellung eines
barrierefreien Webzugangs getroffen, und es werden sich voraussichtlich weitere
anschließen, da die meisten Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet haben.
Doch bestehen augenscheinlich beträchtliche Unterschiede zwischen den
Legislativmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten. Der
barrierefreie Webzugang ist Gegenstand zahlreicher politischer Initiativen,
etwa der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020
(IKT-Zugänglichkeit), des eGovernment-Aktionsplans 2011-2015
(integrative und zugängliche elektronische Behördendienste) und der „Digitalen
Agenda für Europa“ (Vorschlag der Kommission, die vollständige Barrierefreiheit
von Websites des öffentlichen Sektors bis spätestens 2015 sicherzustellen).
Ferner werden Forschung und Entwicklung, die auf technische Lösungen zur
Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs abzielen, durch
EU-Förderprogramme (RP7, CIP) unterstützt. Auch durch den Normungsauftrag M/376
der Kommission (Kriterien für die funktionale Zugänglichkeit von IKT-Produkten,
-Diensten und Webinhalten, die bei öffentlichen Vergabeverfahren zugrunde zu
legen sind) und die überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche
Auftragsvergabe soll die Barrierefreiheit von Websites gefördert werden. Zur Ermittlung von Problemen und Bedürfnissen
wurden mehrere öffentliche Konsultationen und analytische Studien durchgeführt,
die sich unter anderem an Vertreter der Mitgliedstaaten, die Industrie und
Organisationen der Zivilgesellschaft richteten. Es wurde eine Lenkungsgruppe für die
Folgenabschätzung unter Federführung der Generaldirektion
Informationsgesellschaft und Medien eingesetzt, an der zahlreiche Dienststellen
und Abteilungen der Kommission beteiligt waren. Dazu zählten der Juristische
Dienst, das Generalsekretariat und die Generaldirektionen Kommunikation,
Wirtschaft und Finanzen, Beschäftigung, Soziales und Integration, Unternehmen
und Industrie, Eurostat, Gesundheit und Verbraucher, Informatik, Binnenmarkt und
Dienstleistungen sowie Justiz. Ihre Aufgabe war es, Fragen und Perspektiven im
Zusammenhang mit diesem Vorschlag zum barrierefreien Webzugang zu analysieren
und zu erörtern. Die Entwürfe
des Berichts über die Folgenabschätzung wurden dem Ausschuss für Folgenabschätzung
vorgelegt, dessen Empfehlungen in der Endfassung des Berichts Rechnung getragen
wird. 3. Problemstellung Wenngleich sich die EU bereits seit zehn
Jahren bemüht, freiwillige Maßnahmen im Bereich des barrierefreien Webzugangs
zu fördern – etwa durch Schlussfolgerungen des Rates, Entschließungen des
Parlaments, Mitteilungen der Kommission und Erklärungen auf Ministerebene,
konnten in diesem Bereich bislang keine ausreichenden Fortschritte erzielt
werden. Ursachen dieses Problems sind die Marktfragmentierung und die damit
verbundene Verunsicherung. Der Binnenmarkt für den barrierefreien Webzugang
funktioniert noch nicht auf zufriedenstellende Weise. Webentwickler
stehen Hindernissen in Form von zusätzlichen Produktionskosten gegenüber, wenn
sie grenzübergreifend tätig sind. Unternehmen, insbesondere KMU, verfügen nicht
über ausreichende Kenntnisse und Möglichkeiten, um all die unterschiedlichen
Spezifikationen und Verfahrensanforderungen zu erfüllen. Dies schränkt
Wettbewerb und Wirtschaftswachstum ein und schmälert und verteuert das
Dienstleistungsangebot für Website-Betreiber. Nutzer, die auf
barrierefreie Websites angewiesen sind, stehen dem Problem gegenüber, dass
ihre Webbrowser, Bildschirmleser oder sonstigen assistiven Technologien oft
nicht interoperabel sind. Manche Websites sind somit je nach Land nur auf
unterschiedliche Weise und in unterschiedlichen Umfang nutzbar. Zudem besteht
das Risiko, dass sich die soziale Ausgrenzung von Menschen mit funktionellen
Einschränkungen, wie Menschen mit Behinderungen, noch verstärkt. Zudem bleibt den Mitgliedstaaten ein
Erfahrungsaustausch zum Umgang mit gesellschaftlichen und technologischen
Entwicklungen vorenthalten. Ohne eine Harmonisierung der Vorschriften
für den barrierefreien Webzugang auf EU-Ebene lassen sich die
Fragmentierung des Marktes und die entsprechenden Unsicherheiten nicht
verringern. Eine solche Harmonisierung würde dazu beitragen, bestehende
politische Verpflichtungen zu erfüllen und die Wirksamkeit der europäischen und
internationalen Normungsbemühungen im Bereich des barrierefreien Webzugangs (z. B.
Normungsauftrag M/376 und neue ISO/IEC-Norm 40500) sowie des geplanten „European
Accessibility Act“ („Europäischer Rechtsakt über die Zugänglichkeit“) und der
überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe
sicherzustellen. Der Vorschlag könnte auf die Websites des öffentlichen
Sektors beschränkt bleiben, da dies bereits einen umfangreichen Markt für
Webentwickler nach sich ziehen würde. Da die Mitgliedstaaten
allein keinen Binnenmarkt für die Erstellung barrierefreier Websites schaffen
können, schlägt die Union unter Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit vor, auf der Grundlage des Artikels 114
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Maßnahmen zu treffen. Darin heißt es: „Das Europäische Parlament und der
Rat erlassen […] die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.“ Es ist jetzt an der
Zeit zu handeln, da durch relativ bescheidene
Interventionen zum jetzigen Zeitpunkt spätere umfangreiche Korrekturmaßnahmen
vermieden werden können. 4. Ziele Das übergeordnete Ziel besteht darin,
den Binnenmarkt für Produkte und Dienstleistungen zur Gewährleistung eines
barrierefreien Webzugangs auszubauen und die Anzahl der barrierefreien Websites
zu erhöhen. Zu den Einzelzielen zählen die Festlegung harmonisierter Anforderungen,
die für eine Minimalliste von Websites des öffentlichen Sektors gelten, und die
Förderung des barrierefreien Zugangs zu öffentlichen Websites, die nicht in
dieser Liste aufgeführt sind. Das wichtigste operative Ziel besteht
darin, bis 2015 die vollständige Barrierefreiheit aller in der Liste
aufgeführten Websites des öffentlichen Sektors sicherzustellen. 5. Optionen Eines der Ziele der „Digitalen Agenda für
Europa“ (DAE)[3]
der Kommission lautet: „auf der Grundlage einer Prüfung verschiedener Optionen
bis 2011: Vorlage von Vorschlägen, mit denen sichergestellt wird, dass Websites
des öffentlichen Sektors (und solche, die grundlegende Dienstleistungen für
Bürger bereitstellen) ab spätestens 2015 vollkommen barrierefrei sind“. Geprüft wurden drei Optionen: 1 – Ausgangsszenario („keine
zusätzlichen Maßnahmen“) 2 – Empfehlung („rechtlich nicht
bindende Vorgaben“) Im Rahmen dieser Option würde eine Empfehlung
verabschiedet, in der ein gemeinsamer Ansatz zur Sicherstellung eines
barrierefreien Webzugangs vorgeschlagen wird, der insbesondere die Umsetzung
der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG 2.0, Stufe AA) zumindest für
bestimmte Arten von Websites des öffentlichen Sektors umfasst. 3 – Rechtlich bindende Maßnahme Eine rechtlich bindende Maßnahme zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum
barrierefreien Webzugang würde Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt
wird, dass die in einer Minimalliste aufgeführten Arten öffentlicher Websites
barrierefrei zugänglich sind, wobei harmonisierte Anforderungen an die
Zugänglichkeit einzuhalten sind. Den Mitgliedstaaten stünde es frei, die
harmonisierten Bestimmungen auch auf andere Arten von Websites öffentlicher
Stellen anzuwenden. Der Vorschlag enthält gemeinsame Vorgaben für den
barrierefreien Webzugang sowie die Anerkennung einschlägiger Normen und entsprechende
Bezugnahmen. Gemäß dem üblichen Normungsansatz beruht der Vorschlag auf der
Konformitätsvermutung und entspricht einer modernisierten Herangehensweise an
IKT-Normen. Die
Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. Juni 2014 entsprechende Rechts-
und Verwaltungsvorschriften einführen und ihre Maßnahmen spätestens ab dem 31. Dezember 2015
umsetzen. Über ihre Normungsorganisationen und einschlägigen Ausschüsse und
Plattformen beteiligen sie sich an der Erarbeitung einer harmonisierten Norm für
den barrierefreien Webzugang und an der Festlegung der Überwachungsmethode und
der Berichterstattungsmodalitäten. Die Mitgliedstaaten fördern den
barrierefreien Webzugang im Allgemeinen und arbeiten mit der Industrie und der
Zivilgesellschaft zusammen, um sich über empfehlenswerte Verfahren
auszutauschen und neue Entwicklungen zu überwachen. Aufgrund ihrer
Flexibilität ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument, da
berücksichtigt werden kann, dass einige Mitgliedstaaten bereits über
einschlägige Rechtsvorschriften verfügen. Zudem könnten die Mitgliedstaaten die
Minimalliste der betroffenen Arten von Websites erweitern und die Umsetzung
(z. B. den Umgang mit Beschwerden) auf die von ihnen bevorzugte Weise
organisieren. Eine Verordnung wäre
unmittelbar durchsetzbar und würde es voraussichtlich ermöglichen, die in der
Digitalen Agenda für Europa abgegebenen Zusagen rechtzeitig zu erfüllen.
Webentwickler hätten jedoch erhebliche Compliance-Kosten zu tragen, selbst wenn
sie nur in ihrem eigenen Land tätig sind. 5.1. Auf einen späteren Zeitpunkt
verschobene bzw. verworfene Optionen Einige Organisationen
der Zivilgesellschaft wie AGE, ANEC, EBU[4] und EDF[5] haben eine Ausweitung des Anwendungsbereichs
auf andere relevante Websites (z. B. die Websites der Anbieter
grundlegender Dienstleistungen für die Bürger) gefordert. Diese Unteroption wurde
jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da sich der Anwendungsbereich dann
auch auf den privaten Sektor mit seinen unterschiedlichen Merkmalen erstrecken
würde und dieser Bereich bereits in den parallel zu erarbeitenden „European
Accessibility Act“ einbezogen werden soll. Drei weitere Optionen
wurden in Erwägung gezogen, aber wieder verworfen, weil sie die festgestellte
Fragmentierung des Marktes nicht beseitigen könnten, die Verhältnismäßigkeit
möglicherweise in Frage stellen würden oder mit einem erheblichen
Verwaltungsaufwand verbunden wären. Dabei handelte es sich um eine rechtlich
bindende Maßnahme zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 19
AEUV, die Aufnahme einschlägiger Bestimmungen in die Rechtsvorschriften für die
öffentliche Auftragsvergabe und die Ausweitung des Vorschlags auf
Autorenwerkzeuge oder assistive Technologien. 6. Folgenabschätzung 6.1. Option 1: Ausgangsszenario –
keine zusätzlichen Maßnahmen Die Folgen einer weiterhin schwachen
EU-Koordinierung für die Barrierefreiheit von Websites wären begrenzt. Der
Ausbau barrierefreier Websites würde nur langsam voranschreiten, und neue
nationale Maßnahmen würden die Fragmentierung noch verstärken. Wirtschaftliche Folgen: Webentwickler würden weiterhin hohen Markteintrittsbarrieren
gegenüberstehen, wenn sie ihre Produkte und Dienstleistungen grenzübergreifend
anbieten, und wären zudem mit einer geringeren Inlandsnachfrage konfrontiert.
Den öffentlichen Stellen blieben ein besseres Angebot und der
Erfahrungsaustausch vorenthalten. Auch von der Möglichkeit, mehr Offline-Informationen
und ‑Dienste online anzubieten, könnten sie nicht profitieren. Soziale Folgen: Fortgesetzte
„digitale Ausgrenzung“ derjenigen, die Online-Möglichkeiten (z. B. bei der
Arbeitssuche) nicht nutzen können. Politische Folgen:
Die Effizienz der Dienstleistungserbringung und die Wahrnehmung sozialer
Verantwortung wären gefährdet. Zusagen, die etwa in der Digitalen Agenda für
Europa abgegeben wurden, könnten nicht eingehalten werden. 6.2. Option 2: Verabschiedung
einer Empfehlung (rechtlich nicht bindende Vorgaben) Die Wirksamkeit einer Empfehlung hängt von der
Umsetzungsbereitschaft der Mitgliedstaaten ab. Die Überwindung der
Fragmentierung wäre nicht garantiert, denn Studien und Konsultationen haben
gezeigt, dass die Probleme und ihre Ursachen in den letzten zehn Jahren auf
diese Weise nicht beseitigt werden konnten. Wirtschaftliche Folgen: Webentwickler würden möglicherweise weiterhin durch einen
fragmentierten Binnenmarkt behindert. Würden alle Mitgliedstaaten der
Empfehlung umfassend Folge leisten, wäre der Netto-Nutzen dem der Option 3
vergleichbar (Abschnitt 6.3). Soziale Folgen:
Möglicherweise eine fortgesetzte „digitale Ausgrenzung“ derjenigen, die
Online-Angebote (z. B. bei der Arbeitssuche) nicht nutzen können. Politische Folgen/Reputationsrisiken: Ähnlich denen der Option 1. 6.3. Option 3 –
Binnenmarktorientierte Legislativmaßnahme Wirtschaftliche Folgen Unter der Annahme, dass
die Websites öffentlicher Stellen in den sechs Mitgliedstaaten, die noch keine
Maßnahmen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs getroffen
haben, bisher keinerlei Barrierefreiheit aufweisen, müssten zwischen 37 und 88 Mio. EUR
investiert werden, damit die Vorgaben zu 100 % erfüllt sind. Die
jährlichen Ausgaben betragen Schätzungen zufolge 41 Mio. EUR, wenn
man davon ausgeht, dass ein Drittel der Websites neu entwickelt und die
Barrierefreiheit der restlichen Websites aufrechterhalten und überwacht werden
müsste. In den 21 Mitgliedstaaten, die bereits Maßnahmen
zur Sicherstellung eines barrierefreien Webzugangs getroffen haben, sind
nur minimale zusätzliche Investitionen erforderlich, da die betroffenen Websites
öffentlicher Stellen in den Anwendungsbereich bestehender nationaler
Vorschriften fallen. Die vorgeschlagene Maßnahme führt zu einer beschleunigten Umsetzung
und sinkenden Preisen und gibt gleichzeitig einen klaren Zeitplan vor. Länder,
die bereits die Vorgaben von WCAG 1.0 einhalten (z. B. das Vereinigte
Königreich), würden Geld sparen, da die „(Neu‑)Gestaltung“ von Websites
nach WCAG 2.0 etwa 8 % kostengünstiger ist. In Mitgliedstaaten, die
(Varianten von) WCAG 2.0 umsetzen, sinken aufgrund eines stärkeren Wettbewerbs
und kostengünstigerer Instrumente für den barrierefreien Zugang letztlich die
Preise. Die Berichterstattungssysteme zur Umsetzung
der gemeinsamen Überwachungs- und Informationsverpflichtungen wären mit Kosten
von rund 1,65 Mio. EUR verbunden. Um eine 100%ige
Einhaltung der Vorgaben durch alle betroffenen Websites in der gesamten EU zu
erreichen, bedarf es Investitionen in Höhe von 260 bis 560 Mio. EUR.
Die Anbieter von Dienstleistungen zur Sicherstellung eines barrierefreien
Webzugangs würden infolge des größeren Marktes und geringerer
Markteinführungskosten für ihre Dienste von Skaleneffekten profitieren. Der wirtschaftliche
Nutzen für öffentliche Stellen wäre erheblich, da sie
einen größeren Bevölkerungsanteil erreichen könnten. Tabelle 1 enthält
eine Kosten-Nutzen-Schätzung für den Fall, dass die Vorgaben nach einer
EU-Intervention innerhalb eines Jahres zu 100 % eingehalten werden. Der
Nutzen überwiegt die Kosten in diesem Fall sowohl bei niedriger als auch bei
hoher Schätzung. Dieser Effekt wäre noch stärker, wenn sich die Bemühungen auf
einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren erstrecken. Menschen mit Behinderungen || Niedrige Schätzung (einfache Websites) || Hohe Schätzung (umfangreiche Websites) || Nutzen || Kosten || Kosten Reichweite in % || Netto-Nutzen || Netto-Nutzen || Grundlegende öffentliche Dienste || Niedrige Schätzung (einfache Websites) || Hohe Schätzung (umfangreiche Websites) 100 || 487.327.060 || 191.147.305 || 747.750.307 || 260.423.247 || 556.603.002 75 || 300.389.484 || 4.209.728 || 560.812.730 || 260.423.247 || 556.603.002 50 || 113.451.907 || -182.727.849 || 373.875.153 || 260.423.247 || 556.603.002 25 || -73.485.670 || -369.665.425 || 186.937.577 || 260.423.247 || 556.603.002 5 || -223.035.731 || -519.215.487 || 37.387.515 || 260.423.247 || 556.603.002 Tabelle 1: Berechnung des Netto-Nutzens der
vollständigen Einhaltung der WCAG 2.0 in der EU-27 Tabelle 2 enthält eine Kosten-Nutzen-Schätzung
für den Fall, dass die sechs Mitgliedstaaten, die bisher keine Maßnahmen zur Gewährleistung
eines barrierefreien Webzugangs getroffen haben, bei grundlegenden öffentlichen
Diensten innerhalb von 3 Jahren die Vorgaben zu 100 % umsetzen. Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen) || Niedrige Schätzung (einfache Websites) || Hohe Schätzung (umfangreiche Websites) || Nutzen || Kosten || Kosten Reichweite in % || Netto-Nutzen || Netto-Nutzen || Grundlegende öffentliche Dienste || Einfache Websites || Umfangreiche Websites 100 || 31.502.980 || 14.597.479 || 43.780.725 || 12.277.745 || 29.183.246 75 || 20.557.798 || 3.652.298 || 32.835.544 || 12.277.745 || 29.183.246 50 || 9.612.617 || -7.292.883 || 21.890.362 || 12.277.745 || 29.183.246 25 || -1.332.564 || -18.238.064 || 10.945.181 || 12.277.745 || 29.183.246 5 || -10.088.709 || -26.994.209 || 2.189.036 || 12.277.745 || 29.183.246 Tabelle 2: Kosten der vollständigen
Umsetzung der Vorgaben durch die sechs EU-Mitgliedstaaten, die bisher keine
Maßnahmen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs getroffen haben Die wirtschaftlichen Vorteile für
Webentwickler wären erheblich, da sie höhere Skaleneffekte erzielen und
auch in angrenzenden Märkten attraktive Angebote vorlegen könnten. Die Maßnahme
könnte eine positive Kettenreaktion nach sich ziehen, die auch die
Websites anderer öffentlicher Stellen erfasst. Soziale Folgen und Sensitivitätsanalyse: Bessere Möglichkeiten zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Teilhabe für viele Menschen, insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit
funktionellen Einschränkungen. Bessere Beschäftigungsmöglichkeiten in ganz
Europa für Fachleute im Bereich des barrierefreien Webzugangs. Was den zu erwartenden finanziellen Nutzen
betrifft, so ist dieser mit 400 Mio. EUR für jede Zunahme der Beschäftigung
um 1 %, 30 Mio. EUR für jede Verbesserung des Webzugangs um 1 %
(durch Zeitersparnis) und 300 Mio. EUR für jede Zunahme des
Online-Einkaufs um 10 % anzusetzen. 7. Bevorzugte Option Option 3 wird als bevorzugte Option
empfohlen. 8. Überwachung und Evaluierung Die
Mitgliedstaaten überwachen kontinuierlich, ob die betroffenen Websites den
Vorschriften für den barrierefreien Zugang entsprechen. Die Kommission legt
dazu zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Methode fest, die im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die
Mitgliedstaaten berichten jährlich über stichprobenartige Prüfungen der
betroffenen Websites und über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten.
Dabei sind auch Entscheidungen über eine mögliche Erweiterung der Liste der
betroffenen Arten von Websites und etwaige sonstige zusätzliche Maßnahmen zu
berücksichtigen. 8.1. Künftige Evaluierung Die Kommission
bewertet die Anwendung dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrem
Inkrafttreten. [1] Gemäß dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen zählen dazu Menschen, die langfristige körperliche, seelische,
geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit
verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. [2] Siehe
Website des Europäischen Behindertenforums: http://www.edf-feph.org/Page_Generale.asp?DocID=12534.
[3] https://ec.europa.eu/digital-agenda/. [4] Europäische
Blindenunion. [5] Europäisches
Behindertenforum.