This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0787
Proposal for a COUNCIL REGULATION establishing criteria determining when copper scrap ceases to be waste under Directive 2008/98/EC of the European Parliament and of the Council
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
/* COM/2012/0787 final - 2012/0365 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind /* COM/2012/0787 final - 2012/0365 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
2008/98/EG sind bestimmte festgelegte Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen,
wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien
erfüllen, die in Einklang mit den rechtlichen Bedingungen in dieser Bestimmung
festzulegen sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie sollten derartige
Kriterien von der Kommission für bestimmte Materialien und nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie erlassen
werden. Entsprechend hat die Kommission dem gemäß
Artikel 39 der Richtlinie eingesetzten Ausschuss einen Verordnungsentwurf zur
Abstimmung vorgelegt. Der Ausschuss gab in seiner Sitzung vom 9. Juli 2012
keine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf ab, was hauptsächlich auf die
zahlreichen Stimmenthaltungen (109) zurückzuführen ist. Das Hauptanliegen
einiger Mitgliedstaaten war, dass das Qualitätskriterium im Hinblick auf den
Gesamtanteil von Verunreinigungen bei Kupferschrott aus einem Verwertungsverfahren,
der höchstens zwei Gewichtshundertteile betragen soll, zu streng ist.
Die Kommission nimmt dies zur Kenntnis; sie behält jedoch denselben Vorschlag
für eine Verordnung bei und legt diesen dem Rat vor, basierend auf dem
technischen Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), in dem in
Abstimmung mit den Interessenträgern zu dem Schluss gekommen wird, dass ein
Verunreinigungsanteil in Höhe von zwei Gewichtshundertteilen einen sicheren
Grenzwert für die Umwelt darstellt, sodass gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG Kupferschrott nicht mehr als Abfall
angesehen wird. Folglich wird dem Rat nach dem Verfahren von
Artikel 5 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG ein Vorschlag für eine
Verordnung des Rates vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet. 2012/0365 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte
Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[1],
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Bewertung verschiedener
Abfallströme ergibt, dass es für Kupferschrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn
spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte,
wann aus Abfall gewonnener Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist.
Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie
sollten nicht verhindern, dass Drittländer wiedergewonnenen Kupferschrott als
Abfall einstufen. (2) Berichten der Gemeinsamen
Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und
eine Nachfrage nach Kupferschrott, der als Ausgangsstoff für die Nichteisenmetall-Erzeugung
verwendet wird. Kupferschrott sollte daher hinreichend rein sein und den
einschlägigen, von der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie festgelegten
Normen oder Vorgaben entsprechen. (3) Die Kriterien, anhand deren
festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist,
sollten sicherstellen, dass Kupferschrott aus einem Verwertungsverfahren die
technischen Anforderungen der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie erfüllt,
den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und
insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den
Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge
erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem
Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und ‑techniken
sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrott diese
Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Kupferschrott erzeugt wird, der keine
gefährlichen Eigenschaften aufweist und abgesehen von Kupfer und Nichtmetallen
hinreichend frei von metallischen Bestandteilen ist. (4) Zur Einhaltung der Kriterien
sollte vorschrieben werden, dass zu Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall
anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur
Anwendung kommt. (5) Die Kriterien müssen
gegebenenfalls überarbeitet werden, wenn eine Beobachtung der Entwicklung der
Bedingungen auf dem Markt für Kupferschrott negative Auswirkungen auf die
Recyclingmärkte für Kupferschrott aufzeigt, insbesondere in Bezug auf die
Verfügbarkeit von solchem Schrott und den Zugang dazu. (6) Damit sich die
Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Kupferschrott
nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen
angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet. (7) Da der mit Artikel 39 der
Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem
Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vorgelegt und an das Europäische
Parlament weitergeleitet– HAT FOLGENDE
VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand
deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung
gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Kupferschrott“ Schrott, der
überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht; 2. „Besitzer“ die natürliche
oder juristische Person, die Kupferschrott in ihrem Besitz hat; 3. „Erzeuger“ den Besitzer, der
Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall
anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt; 4. „Einführer“ jede natürliche
oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der
nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt; 5. „qualifiziertes Personal“
Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die
Eigenschaften von Kupferschrott zu überwachen und zu bewerten; 6. „Sichtprüfung“ die Prüfung
von Kupferschrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen
Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden; 7. „Sendung“ eine Charge
Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert
werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B.
Container) enthalten sein kann. Artikel 3 Kriterien
für Kupferschrott Kupferschrott wird nicht mehr als Abfall
angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: (1)
der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene
Kupferschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1; (2)
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall
erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2; (3)
der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall
wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3
behandelt; (4)
der Erzeuger genügt den Anforderungen in den
Artikeln 4 und 5. Artikel 4 Konformitätserklärung 1. Der Erzeuger oder der
Einführer stellt für jede Kupferschrottsendung eine Konformitätserklärung nach
dem Muster in Anhang II aus. 2. Der Erzeuger oder der
Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der
Kupferschrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine
Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem
Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden
auf Wunsch vor. 3. Die Konformitätserklärung
kann in elektronischer Form vorliegen. Artikel 5 Managementsystem 1. Der Erzeuger wendet ein
Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3
nachgewiesen werden kann. 2. Das Managementsystem schließt
eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein: (a)
Überwachung der Qualität von Kupferschrott, der bei
den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich
Probenahme und Analyse) gewonnen wird; (b)
Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung
gemäß Anhang I Abschnitt 1.5; (c)
Annahmekontrolle für Abfall, der den
Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird; (d)
Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3
beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken; (e)
Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der
Kupferschrottqualität; (f)
Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß
den Buchstaben a bis d; (g)
Überarbeitung und Verbesserung des
Managementsystems; (h)
Personalschulung. 3. Das Managementsystem gibt
außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen
Überwachungsanforderungen vor. 4. Wird eine der in
Anhang I Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren
Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein
Managementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht. 5. Eine
Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates[2],
die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein
anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates[3],
der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder zugelassen
wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden
Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Nur bei Gutachtern mit den folgenden
Akkreditierungen bzw. Zulassungen auf Grundlage der in der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] festgelegten NACE-Codes wird
davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um
die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen: (a) * NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und
Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung); (b) * NACE-Code 24 (Metallerzeugung
und –bearbeitung), insbesondere einschließlich NACE-Code 24.44 (Erzeugung
und erste Bearbeitung von Kupfer). 6. Der Einführer verlangt von
seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der
Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen
Gutachter geprüft wurde. Das Managementsystem des Lieferanten wird von
einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer der folgenden
Stellen akkreditiert wurde: (a)
einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten,
gleichgestellten Stelle für diese Tätigkeit bestätig wurde; (b)
einem Umweltgutachter, der von einer
Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer
Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung
unterzogen wird. Gutachter, die in Drittländern tätig werden
wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem
Beschluss 2011/832/EU der Kommission[5]
eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. 7. Der Erzeuger gewährt den
zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt [sechs Monate nach dem Tag ihrer
Annahme]. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG I Kriterien für Kupferschrott Kriterien || Anforderungen an die Selbstüberwachung Abschnitt 1. Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrotts 1.1 Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Schmelzhütten, Raffinerien, Sekundärschmelzhütten oder anderen metallverarbeitenden Betrieben sortiert. || Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert. 1.2 Der Gesamtanteil von Verunreinigungen beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile. Verunreinigungen sind (a) andere Metalle als Kupfer und Kupferlegierungen; (b) nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas; (c) brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; (d) Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Kupferschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Verunreinigungen festzustellen. Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird durch Wiegen gemessen, nachdem Metallteilchen und -gegenstände aus Kupfer/Kupferlegierungen von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magneten oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Verunreinigungen getrennt wurden. Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: (a) voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); (b) inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und der anschließenden Bearbeitung zugeführten Abfalls; (c) inhärente Präzision der Überwachungsmethode und (d) Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für die Gesamtmenge an Verunreinigungen. Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, wird als Teil des Managementsystems dokumentiert und steht für ein Audit zur Verfügung. 1.3 Der Schrott muss frei sein von übermäßigem Metalloxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. 1.4 Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist. 1.5 Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates. || Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden. 1.6 Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG[6] der Kommission festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] festgelegten Konzentrationsgrenzen. Die Eigenschaften der in Kupferlegierungen enthaltenen Legierungsmetalle sind für diese Anforderung nicht von Belang. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Kupferschrott sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert. 1.7 Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. 1.8 Der Schrott ist frei von PVC in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Rest-Kunststoffen. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Abschnitt 2. Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall 2.1 Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Kupfer oder verwertbare Kupferlegierungen enthält. 2.2 Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die unter „Kriterien für Behandlungsverfahren und ‑techniken“ genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt. 2.3 Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt: (a) Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und (b) Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben. || Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor. Abschnitt 3. Behandlungsverfahren und -techniken 3.1 Der Kupferschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Kupferschrott von der Nichtmetall- und Nichtkupfer-Fraktion zu trennen. Der aus diesen Vorgängen gewonnene Kupferschrott wird getrennt von jedweden sonstigen Abfällen gehalten. 3.2 Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, shreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein. 3.3 Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen: (a) Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/96/EG[8] des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG[9] des Europäischen Parlaments und des Rates unterzogen worden sein. (b) Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein. (c) Kabel müssen zerkleinert oder entmantelt worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein. (d) Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein. (e) Gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Nummer 1 genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein. || Anhang II Konformitätserklärung
gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der
Abfalleigenschaft 1. || Erzeuger/Einführer des Kupferschrotts: Name: Anschrift: Kontaktperson: Telefon: Fax: E-Mail: 2. || a) Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm: b) gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften): 3. || Die Schrottsendung entspricht der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Industrievorgabe oder –norm bzw. der unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Kundenvorgabe. 4. || Menge der Sendung in kg: 5. || Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt. 6. || Der Schrotterzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. …[nach Annahme der vorliegenden Verordnung deren Nummer einfügen] entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder – bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU – von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde. 7. || Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. … [nach Annahme der vorliegenden Verordnung deren Nummer einfügen] genannten Kriterien. 8. || Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift: [1] ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. [2] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [3] ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. [4] ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1. [5] ABl. L 330 vom 14.12.11, S. 25. [6] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. [7] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. [8] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. [9] ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.